Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Umwelt­recht: Geneh­mi­gungs­be­schleu­nigung per Gesetz

Es ist eine Binsen­weisheit, dass große Infra­struk­tur­pro­jekte sich schon auf der Planung– und Geneh­mi­gungs­ebene fürch­terlich ziehen. Oft vergehen viele Jahre von der Bedarfs­fest­stellung bis zur Fertigstellung.

Im Hinblick auf sechs große Verkehrs­pro­jekte will das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium nun einen neuen Weg einschlagen, um das Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu beschleu­nigen. Statt wie bisher im Planfest­stel­lungs­ver­fahren nach den §§ 72 bis 78 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG) soll die Geneh­migung direkt durch ein Parla­ments­gesetz ausge­sprochen werden. Statt des aufwän­digen Verfahrens mit Anhörungs‑, Auslegung und Erwide­rungs­pflichten auf Einwen­dungen, die die Öffent­lichkeit einbringen kann, den Erörte­rungs­pflichten gegenüber den Bürgern und insbe­sondere der oft mehrjäh­rigen verwal­tungs­ge­richt­lichen Nachprüfung in mehreren Instanzen soll der Bundestag aktiv werden.

Ohne Zweifel: Ein solches Verfahren ginge oft schneller und würde die Vorha­ben­träger nicht nur zeitlich entlasten. Es ist aber fraglich, ob der Plan des Verkehrs­mi­nis­te­riums verfas­­sungs- und gemein­schafts­rechts­konform ist.

Hinter­grund der Zweifel an der Recht­mä­ßigkeit des Gesetzes: Gegen Gesetze ist kein verwal­tungs­ge­richt­licher Rechts­schutz eröffnet, sondern nur die Verfas­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG). Die Verfas­sungs­be­schwerde hat aller­dings nicht dasselbe Prüfungs­pro­gramm wie eine verwal­tungs­ge­richt­liche Klage. Bei der  Verfas­sungs­be­schwerde geht es allein um die Konfor­mität mit Verfas­sungs­recht. Nicht um die Frage, ob die vielen umwelt­recht­lichen Vorgaben einge­halten werden, die für Verkehrs­pro­jekte gelten. Mit anderen Worten: Natur­schutz­recht­liche Belange, der Lärmschutz, der Schutz des Wassers und vieles mehr käme so nicht mehr vor den Richter. Ob dies mit den grund­ge­setz­lichen Garantien eines umfas­senden Rechts­schutzes vereinbar ist, ist ausge­sprochen fraglich.

Aber auch aus den gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben ergeben sich ernst­hafte Bedenken. Das Europa­recht gibt nämlich nicht nur materiell Vorgaben für Verkehrs­pro­jekte vor, beispiels­weise im Hinblick auf Natur­schutz­recht in Form der FFH-Richt­­linie. Sondern es enthält auch Vorgaben Gestalt der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie, nach denen etwa Umwelt­ver­bände die Einhaltung von umwelt­recht­lichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese, den Gang zu Gericht absichernden Regelungen kann Deutschland nur mit den anderen Mitglied­staaten und den europäi­schen Insti­tu­tionen gemeinsam ändern. Die Chancen auf eine solche Änderung stehen damit nicht besonders gut, zumal sowohl die Bundes­re­publik selbst, als auch die europäische Union Partei völker­recht­licher Abkommen sind, die Überprüf­barkeit von umwelt­recht­lichen Vorgaben zum Gegen­stand haben, insbe­sondere die Aarhus-Konvention.

Damit sieht es schlecht aus für den Plan, auf diese Art und Weise Beschleu­ni­gungen für wichtige Infra­struk­tur­pro­jekte zu erreichen. Mögli­cher­weise ist ein solcher Befrei­ungs­schlag Von vornherein wegen der vielfachen recht­lichen Bindung in der Bundes­re­publik zum Scheitern verur­teilt. Sicherlich wäre es aber denkbar, durch mehr Bearbei­tungs und Planungs­ka­pa­zi­täten und Regelungen im Detail, etwa bei der Präklusion, Verfahren zu beschleu­nigen (Miriam Vollmer).

Von |6. November 2019|Kategorien: Allgemein, Natur­schutz, Umwelt|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Verkehrs­recht: Bußgeld für legales Parken?

Wer schon mal in der Bremer Neustadt war, kennt diese engen Einbahn­straßen mit den kleinen Reihen­häuschen und schmalen Bürger­steigen. Dort hat sich letztes Jahr ein Rechtsfall zugetragen, der Licht wirft auf das mitunter kompli­zierte Verhältnis von Recht und Wirklichkeit:

Eigentlich ist, was das Parken angeht, die Rechtslage in der Biebricher Straße klar: Es ist dort regulär nur Platz für eine Reihe parkender Autos. Wegen der Bürger­steige, die ohnehin die Mindest­breite unter­schreiten, hat das in Bremen dafür zuständige Amt für Straßen und Verkehr kein Schild aufge­stellt, das das Parken auf Gehwegen erlauben würden. Insofern wäre in der Einbahn­straße nur das Parken auf der rechten Fahrbahn­seite erlaubt. Denn ansonsten ist nicht ausrei­chend Platz für durch­fah­rende Liefer‑, Rettungs- und Feuerwehrwagen.

Nun hatte sich in der Straße wegen des Parkdrucks eine Art „Gewohn­heits­recht“ einge­schlichen: Statt einseitig auf der Fahrbahn zu parken, hatte es sich durch­ge­setzt, beidseitig auf dem Gehweg aufge­setzt zu parken. Dadurch waren die Gehwege nicht mehr wie vorge­sehen benutzbar. Zumindest für Kinder­wagen oder alte Leute mit Gehhilfen war nicht mehr ausrei­chend Platz. Das ärgerte einen Anwohner so sehr, dass er aus Protest seinen Kasten­wagen buchstäblich „außer der Reihe“ vorschrifts­mäßig parkte. Die Gelegenheit dazu hatte sich ergeben, als auf beiden Seiten der Straße genug Parklücken waren, dass er seinen Wagen parken konnte, ohne den fließenden Verkehr zu behindern.

Die Konse­quenz war maximales Chaos, was sogar die Polizei auf den Plan rief, die im finan­ziell chronisch klammen Bremen bei Parkver­stößen sonst eher zurück­haltend agiert: Es war gekommen, wie es kommen musste: Andere Autofahrer hatten wieder wie gewohnt geparkt, so dass der Müllwagen an dem nun entstan­denen Engpass stecken blieb. Die gerufene Polizei hatte schnell den in die Fahrbahn ragenden Kasten­wagen als die Ursache der Verkehrs­be­hin­derung ausge­macht, ein Abschlepp­un­ter­nehmen beauf­tragt und ein Bußgeld gegen den Halter verhängt. Das brachte den Anwohner nicht aus der Ruhe, der beim Amtsge­richt Bremen nach § 67 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (OWiG) gegen den Bußgeld­be­scheid Einspruch einlegte.

Der Richter fand bei der Zeugen­aussage der Polizei­be­amtin heraus, dass der wohl einzige Grund für das Abschleppen des Autos gewesen sei: „es stand anders als alle anderen“. Das reichte ihm vor dem Hinter­grund der oben geschil­derten Rechtlage nicht und er hob den Bußgeld­be­scheid auf.

Zu recht, wie wir meinen. Denn es ist zwar naiv zu erwarten, dass sich jeder an Gesetze hält. Dass aber rechts­wid­riges Verhalten zur Norma­lität wird, sollte die Ausnahme bleiben, oder? Dass die prekäre Parksi­tuation allein zwischen wildwüch­siger Selbst­hilfe der Bürger, überfor­derter Polizei und Gerichten ausge­tragen wird, steht auf einem anderen Blatt. Ideal wäre, wenn die Kommunen die Möglich­keiten stärker wahrnehmen würden, die ihnen zur Lenkung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zur Verfügung stehen. (Olaf Dilling)

Fernwärme: Preis­an­passung und Emissionshandel

Die rechts­si­chere Gestaltung von Preis­an­pas­sungs­klauseln in Fernwär­me­ver­trägen wurde in den letzten Jahren zunehmend komplexer. Ausgehend von einer Reihe von Entschei­dungen des Bundes­ge­richtshofs in den Jahren 2011 und 2014 (einen Einblick gibt es hier)  haben viele Fernwär­me­ver­sorger ihre Verträge umgestaltet, müssen aber in den nächsten Jahren weiter am Ball bleiben, um Anpas­sungen der Preise an gestiegene oder auch nur struk­turell verän­derte Kosten wirksam weiter­geben zu können.

Aber warum kann nicht alles bleiben, wie es ist? Ursache des Verän­de­rungs­zwanges ist § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV. Diese Regelung gibt für Preis­an­pas­sungs­klauseln in der Fernwärme das Gebot der Kosten­ori­en­tierung vor. Das bedeutet praktisch: Die Preise müssen sich nicht centgenau, aber doch recht eng an der Kosten­ent­wicklung des konkreten Unter­nehmens halten. Hieraus resul­tiert: Wer Gas verfeuert, darf keinen Heizöl­index verwenden, es sei denn, dieser wäre für seine Kosten­ent­wicklung wegen einer Vorlie­fe­ran­ten­klausel maßgeblich. Wer 50% Kohle einsetzt, darf nicht zu 100% Gas in seine Klausel stellen. Und wessen Kosten in zunehmend wesent­lichem Maße vom Emissi­ons­handel abhängen, darf diese Lasten nicht losgelöst von der tatsäch­lichen Kosten­ent­wicklung weiter­reichen. Dies bedeutet für die spezielle Kosten­po­sition Emissionshandel:

=> Wer die Kosten des Emissi­ons­handels für seine TEHG-Anlage in Form von Zerti­fi­kat­kosten in seine Klausel einstellt, muss wegen der hohen Volati­lität dieses Postens besonders darauf achten, dass die in der Formel berück­sich­tigten Kurse sich nicht komplett von den Ausgaben entfernen, die das Unter­nehmen hat. Vor allem sollten die Zeitpunkte, zu denen gekauft wird, sich nicht völlig von den vertrag­lichen Bezugs­zeit­räumen entfernen.

=> Emissi­ons­handel verur­sacht nicht nur Kosten, sondern Fernwär­me­ver­sorger erhalten auch Zutei­lungen. Diese müssen in der Formel einen nachvoll­zieh­baren Nieder­schlag finden. Problem: Ein okkulter, nur dem Verwender bekannter Abzugs­posten für erhal­tenen Zutei­lungen dürfte dem ebenfalls in § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV hinter­legten Trans­pa­renz­gebot zuwider­laufen. Hier ist eine vernünftige Verweisung nötig!

=> Nicht alle Fernwär­me­mengen sind emissi­ons­han­dels­pflichtig erzeugt worden. Die meisten Versorger haben neben emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen weitere Anlagen, die (bisher) nicht am Emissi­ons­handel teilnehmen, weil sie nicht im Anhang 1 zum TEHg aufge­führt sind. Dies betrifft kleine Anlagen <20 MW FWL oder Anlagen, die gefähr­liche Abfälle oder Siedlungs­ab­fälle verbrennen. Hier ist sorgfältig und begründet eine Aufteilung zu treffen und alle paar Jahre zu überprüfen, denn auch eine recht­mäßige Klausel wird rechts­widrig und damit unwirksam, wenn sich die Verhält­nisse ändern!

=> Ab 2021 erfasst der geplante nationale Emissi­ons­handel auf Grundlage des BEHG (wir erläu­terten) die Brenn­stoff­mengen, die nicht in den ohnehin schon emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen verbrannt werden. Die entste­henden Kosten von 10 – 35 EUR pro t CO2 in den ersten Jahren müssen in die indivi­duelle Klausel sinnvoll einge­stellt werden. Achtung: Es soll wohl teilweise Kompen­sa­tionen geben, mögli­cher­weise gar Zutei­lungen. Wenn das Unter­nehmen weniger ausgibt, kann es natürlich auch nur weniger weiterreichen.

Insgesamt müssen Fernwär­me­er­zeuger heute mehr Vorlauf einplanen als früher. Denn ausgehend von einer Entscheidung des OLG Frankfurt dürfen Fernwär­me­ver­sorger Fernwär­me­lie­fer­ver­träge nicht über Veröf­fent­li­chungen ändern und damit auch Preis­an­pas­sungs­klauseln an neue Umstände anpassen. Sondern brauchen die Unter­schriften der Kunden, was natur­gemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt als die schlichte Publi­kation der Neuerungen. (Miriam Vollmer)

Sie möchten sich über Grund­lagen und Neuerungen rund um das Recht der Fernwärme infor­mieren? Wir schulen am 12.11.2019 bei uns im Büro. Infor­ma­tionen, Programm und Anmel­de­for­mular finden Sie hier.

Klima­klage vor dem VG Berlin abgewiesen

Es war eigentlich zu erwarten gewesen. Wir hatten ja schon öfter über „Klima­klagen“ berichtet, also Versuche, auf dem Rechtsweg mehr Klima­schutz von der Bundes­re­gierung oder von der Europäi­schen Union einzu­fordern. Während vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt in Karlsruhe eine Entscheidung noch aussteht, wurde eine Klage vor dem Gericht der Europäi­schen Union in Brüssel erstin­stanzlich als unzulässig abgewiesen. Dort wurde mittler­weile Berufung zum Europäi­schen Gerichtshof eingelegt.

Doch es gibt noch eine weitere Klage, die wir hier bisher nicht thema­ti­siert hatten: Im Herbst 2018 hatte der Umwelt­verband Green­peace beim Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin Klage einge­reicht. Mit dem Verband zogen drei Familien vor Gericht, die von ökolo­gi­scher Landwirt­schaft leben, je eine Familie aus Brandenburg, dem Alten Land bei Hamburg und von der Insel Pellworm. Die Kläger argumen­tierten, dass die Regierung durch Untätigkeit ihre Grund­rechte verletze. Aus den Grund­rechten auf Leben, Gesundheit und Eigentum der Kläger folge eine Schutz­pflicht des Staates. Diese Schutz­pflicht ist nach Auffassung der Kläger durch bereits bestehende Festle­gungen bestimmt. Die deutschen Klima­ziele 2020 seien verbindlich und wären durch Kabinetts­be­schlüsse noch bestätigt worden. Außerdem verstoße die Regierung gegen die sogenannte Lasten­tei­lungs­ent­scheidung (406/2009/EG) der Union. Daraus ergäbe sich für Deutschland eine Rechts­pflicht zur Einhaltung der Klimaziele.

Heute nun entschied das VG Berlin, dass auch die Klage als unzulässig abgewiesen wird, wie sich aus einer Presse­mit­teilung ergibt. Die in darin vorab skizzierte Begründung ist aus recht­licher Sicht nachvoll­ziehbar: Der Beschluss der Bundes­re­gierung zum Aktions­pro­gramm Klima­schutz 2020 sei keine rechts­ver­bind­liche Regelung mit Außen­wirkung, sondern nur eine politische Absichts­er­klärung. Zudem sei die Erfüllung der Klima­ziele durch einen späteren Kabinetts­be­schluss um drei Jahre verschoben worden. Auch die Lasten­tei­lungs­ent­scheidung helfe nicht weiter, da die Regierung der Mitglied­staaten demnach die Wahl hätten, die Klima­ziele selbst zu erfüllen oder Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von anderen EU-Mitglie­d­­staaten zu erwerben.

Dazu, dass die Bundes­re­gierung durch Unter­lassen eine Schutz­pflicht gegenüber den Grund­rechten der Kläger verletzt haben könnte, äußert sich das Gericht folgen­der­maßen: Die Vorkeh­rungen, die der Staat zum Schutz der Grund­rechte trifft, dürften nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein. Im Übrigen hätten Gesetz­geber und vollzie­hende Gewalt einen weiten Spielraum, der nur sehr begrenzt von den Gerichten überprüft werden kann. Tatsächlich stellt sich auch uns die Frage, wie ein Verwal­tungs­ge­richt beurteilen soll, ob eine Reduzierung der CO2-Emissionen um 32% zu wenig ist, wohin­gegen eine Reduzierung um 40% zur Abwendung von Grund­rechts­ver­let­zungen gerade noch ausrei­chend ist.

Emissi­ons­handel: Zu den Voraus­set­zungen einer Kapazitätsverringerung

Den Regelungen über Kapazi­täts­ver­rin­ge­rungen sowie ganz oder teilweise statt­fin­dende Betriebs­ein­stel­lungen in der laufenden dritten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels von 2013 bis 2020 im 4. Abschnitt der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 wird voraus­sichtlich niemand eine Träne nachweinen: Sie gehören zu den kompli­zier­testen Regelungen, die das Emissi­ons­han­dels­recht jemals hervor­ge­bracht hat. So nachvoll­ziehbar die Motivation ist, nach der niemand 2014 zugeteilte Emissi­ons­be­rech­ti­gungen behalten soll, die er z. B. 2019 oder 2020 nicht mehr braucht: Der Mecha­nismus, den die Europäische Kommission vorge­geben hat, ist so komplex, dass es für Anlagen­be­treiber oftmals kaum möglich ist, die Anzahl von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen auch nur grob abzuschätzen, die ihnen nach Verän­de­rungen der Anlage bzw. Verrin­gerung der Anlagen­aus­lastung noch bleiben.

Doch die Regelungen über die Kürzung der Zuteilung nach baulichen Verklei­ne­rungen emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen sind nicht nur schwer zu berechnen.  Auch ihre Anwendung ist umstritten. Eine der strit­tigen Rechts­fragen hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin am 5. September 2019 nun immerhin zugunsten der Betrei­ber­seite entschieden (10 K 372.17).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um ein Indus­trie­kraftwerk, das 2014 eine Zuteilung erhalten hat. Im Zutei­lungs­antrag hatte die Betrei­berin – wie alle Anlagen­be­treiber – die „instal­lierte Anfangs­ka­pa­zität“ angegeben. Hinter diesem Begriff verbirgt sich abwei­chend vom üblichen Sprach­ge­brauch der Durch­schnitt der zwei höchsten Monats­pro­duk­ti­ons­mengen in den Kalen­der­mo­naten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008, hochge­rechnet auf ein Kalen­derjahr, § 4 Abs. 1 ZuV 2020. Aus dieser Definition folgt, dass die emissi­ons­han­dels­recht­liche „instal­lierte Anfangs­ka­pa­zität“ in aller Regel deutlich niedriger ist als die „echte“ Anlagen­ka­pa­zität, also das recht­liche und technische Können.

2014 baute die Anlagen­be­trei­berin die Anlage um. Ihre technische Kapazität sank deutlich. Die neue technische Kapazität unter­schritt aber dabei nicht die „instal­lierte Anfangs­ka­pa­zität“ nach § 4 Abs. 1 und 4 ZuV 2020. Auch die Auslastung sank nicht, weil die Anlagen­be­trei­berin nur ohnehin nicht genutzte Überka­pa­zi­täten abgebaut hatte.

Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) kürzte die Anlagen­zu­teilung gleichwohl basierend auf § 19 ZuV 2020 und wies auch den gegen die Kürzung der Zuteilung einge­legten Wider­spruch zurück.

Diese Kürzung der Zuteilung hob das VG Berlin nun auf. Nach Ansicht der Richter liegt keine Kapazi­täts­ver­rin­gerung nach § 2 Nr. 25 ZuV 2020 vor. Die Verklei­nerung der Anlage im techni­schen Sinne könne nämlich schon im Ansatz keine Verrin­gerung der instal­lierten Anfangs­ka­pa­zität auslösen, wenn – wie hier – die neue technische Kapazität immer noch über der instal­lierten Anfangs­ka­pa­zität liegt. Die Behörde durfte deswegen die Zuteilung nicht beschneiden.

Inter­es­santes prozess­recht­liches Detail am Rande: Rein nach deutschem Recht wäre ein solches Klage­be­gehren per Anfech­tungs­klage gegen den Kapazi­täts­ver­rin­ge­rungs­be­scheid zu verfolgen. Weil aber die Europäische Kommission seit 2013 notwen­di­ger­weise mitwirken muss, wenn Zutei­lungen geändert werden (bzw. wie hier eine Änderung rückab­ge­wi­ckelt werden soll), musste das Gericht die DEHSt verpflichten, neu zuzuteilen, und zwar an die Bedingung geknüpft, dass die Kommission dem zustimmt.

Sie fürchten eine Kürzung Ihrer Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen? Sprechen Sie uns gern an, wir prüfen die Rechtslage vorab, begleiten von Anfang an im Verfahren und verfolgen die notwendige Beschleu­nigung.

Von |30. Oktober 2019|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Klima­not­stand: More Than Words?

Worte sind die elemen­taren Bausteine des Rechts. An den richtig gesetzten Worten entscheidet sich, ob Prozesse gewonnen oder verloren werden, ob Angeklagte freige­sprochen oder zu langen Freiheits­strafen verur­teilt werden. Nun gibt es in Rechts­vor­schriften immer wieder auch rein symbo­lische Worte, die rechtlich folgenlos sind. Zur Studi­enzeit haben wir uns über eine Anfang der 1990er einge­fügte Vorschrift im Bürger­lichen Gesetzbuch amüsiert: Demnach seien Tiere „keine Sachen“, auch wenn zwei Sätze später deutlich wird, dass sie rechtlich eben doch in aller Regel wie Sachen behandelt werden. Offenbar ein folgen­loses Geschenk an tierschutz­affine Politiker.

Auch heute gibt es Schlag­wörter, deren recht­liche Relevanz nicht oder zumindest nicht auf den ersten Blick klar ist.  Ein solches Wort ist das vom Klima­not­stand. Inzwi­schen sind seit Mai diesen Jahres alleine in Deutschland inzwi­schen 63 Städte einem inter­na­tio­nalen Aufruf gefolgt und haben den Klima­not­stand ausge­rufen, darunter z.B. Konstanz, Mainz, Wiesbaden, Köln, Bonn, Kiel und Rostock, weltweit gibt es zahlreiche weitere Länder und Kommunen, allen voran 2017 ein Vorort von Melbourne in Australien.

Notstand, das klingt erst einmal nach der rechtlich durchaus relevanten, aber politisch hochum­strit­tenen Notstands­ge­setz­gebung, die vor mehr als 50 Jahren vom deutschen Bundestag beschlossen wurde. Damals ging es darum, durch drastische Einschrän­kungen demokra­ti­scher Rechte und bürger­licher Freiheiten die Handlungs­fä­higkeit des Staates in Krisen­si­tua­tionen zu sichern. Solche Einschrän­kungen sind von der Ausrufung des Klima­not­stands nicht zu befürchten, denn unmit­telbare recht­liche Folgen sind damit bisher nicht verbunden.

Handelt es sich also um eine rein symbo­lische Maßnahme? Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Tatsächlich kommt es darauf an, was die einzelnen Städte daraus machen. Oft geht es nur um Absichts­er­klä­rungen, z.B. bis 2030 CO2-neutral zu werden. Gerade im Bereich Verkehr und im Gebäude‑, bzw Wärme­sektor, aber auch bei Photo­voltaik haben Kommunen jedoch auch erheb­liche Handlungs­spiel­räume. Ein Beispiel für eine Stadt, in der der Beschluss offen­sichtlich nicht folgenlos bleiben soll, ist Kiel. Dort will die Stadt 100 Millionen Euro in die Hand nehmen. Davon sollen Radwege deutlich aufge­stockt und weitere Autofahr­spuren den Radfahrern überlassen werden. Auf städti­schen Gebäuden sollen Solar­an­lagen instal­liert werden, das innen­städ­tische Dauer­parken von Kfz soll weniger attraktiv werden. Beleuchtung soll auf LED umgestellt und für kommunale Zwecken sollen E‑Fahrzeuge genutzt werden. Für Klima­neu­tra­lität bis 2030 ist der Weg zwar voraus­sichtlich noch lang und steinig, aber ein Anfang ist gemacht.