Wie weiter mit dem ETS II?

Der Europäische Rat – also das Organ der Mitgliedstaaten der EU – will den EU ETS II um ein Jahr verschieben (siehe hier). Er soll also erst 2028 starten und nicht 2027. Der Grund ist banal: Manchen EU-Regierungen ist der CO2-Preis, der vor allem Erdgas, Heizöl, Diesel’ und Benzin verteuert, schlicht zu hoch. Sie hoffen teilweise, dass es entweder gar nicht zu den teilweise prognostizierten hohen Preisen kommt oder der ETS II so spät starte, dass der Aufwuchs an klimafreundlichen Technologien wie Wärmepumpe und E-Auto quasi von selbst zu niedrigeren Preisen führt, um den Volkszorn nicht zu provozieren.

Doch was bedeutet das für die Praxis? Klar ist jedenfalls, dass die aus deutscher Perspektive wünschenswerte Vereinheitlichung sich verzögert. Doch womit müssen deutsche Versorger und Verbraucher rechnen?

Eine mögliche Antwort geben Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG). Denn der Fall einer Verschiebung ist hier durchaus bereits mitgedacht, aber nicht als letztlich politische Entscheidung, sondern für den Fall, dass die Kommission wegen außergewöhnlich hoher Energiepreise den Startschuss um ein Jahr verschiebt. Dieser – in Art. 30k Emissionshandelsrichtlinie sehr klar umrissene – Fall liegt nicht vor, deswegen kann die Kommission nicht einfach eine Bekanntmachung vornehmen, aber die Situationen sind so ähnlich, dass ein Rückgriff sich anbietet. In diesem Fall suspendiert § 56 TEHG die Abgabepflicht – nicht aber die Berichtspflicht – für Inverkehrbringer nach dem TEHG für das Jahr 2027.

Doch sind die Inverkehrbringer dann aller Sorgen ledig? Mitnichten – denn es gibt ja auch noch das BEHG. Dessen § 24 Abs. 1 BEHG sieht vor, dass nur dann die Verpflichtungen nach dem BEHG zurücktreten, wenn das TEHG greift. Ist das nicht der Fall, gilt das BEHG also weiter.

Doch wie sieht dann die Bepreisung konkret aus? Gibt es feste Preise? Hier sieht § 10 BEHG an sich eine Versteigerung vor, ab 2027 ohne Preisobergrenze. § 10 Abs. 3 Nr. 5 BEHG erlaubt der Bundesregierung aber (wie im Restanwendungsbereich des BEHG) eine abweichende Rechtsverordnung mit einem Festpreisverkauf zum Preis von TEHG-Zertifikaten.

Dies wirft allerdings die Frage auf, wie in diesem Fall mit der Diskrepanz zwischen dem Budget für diesen Sektor und den verkauften Zertifikaten umzugehen ist. Ein weiterer Zukauf würde mindestens sehr teuer, es ist auch fraglich, ob eine solche Regelung wirklich einen wahrnehmbaren Minderungsanreiz ausüben würde. Zudem bereiten DEHSt und EEX schon jetzt die Versteigerung für 2026 vor, die in einem Preiskorridor zwischen 55 und 65 EUR stattfinden soll. Ob angesichts dessen nicht eher ein zweites Jahr nationaler Versteigerungen naheliegt, möglicherweise mit einer realistischeren Obergrenze?

Alle diese Fragen müsste der deutsche Gesetzgeber beantworten. Bevor dies allerdings eintreten kann, muss nun erst einmal auf EU-Ebene geklärt werden, wie es weitergeht. Denn bekanntlich macht der Rat Regelungen nicht allein. Um hier kurzfristig etwas zu ändern, müssen auch Europäisches Parlament und Kommission aktiv werden, die bereits bei der letzten Novelle der Emissionshandelsrichtlinie ihren eigenen Kopf bewiesen haben. Es bleibt also bei einer ärgerlichen Unsicherheit, gerade für Zweijahresverträge, die diese Risiken nun abbilden müssen (Miriam Vollmer).

2025-11-07T14:38:59+01:007. November 2025|Allgemein, Emissionshandel|

Wie weiter mit dem ETS II?

Jetzt rächt sich, dass es vielen Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren nicht gelungen ist, die Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr wirksam zu reduzieren. Ob aus Überzeugung oder aus Angst, die durch die Gaspreiskrise ohnehin gebeutelten Verbraucher zusätzlich mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen dazu zu zwingen, sich vom Verbrenner sowie von Gas- oder Ölheizungen zu verabschieden: Fakt ist jedenfalls, dass die Emissionen längst nicht dort sind, wo sie plangemäß hätten sein sollen.

Für den Start des ETS 2 im Jahr 2027 ist das ein erhebliches Problem, denn die Gesamtmenge der Zertifikate ist gedeckelt. Es droht somit ein Preissprung in Dimensionen, von denen viele Regierungen in der EU glauben, sie seien den Verbrauchern politisch nicht zu vermitteln oder für viele schlicht nicht zu bezahlen.

Entsprechend haben bislang nicht alle Regierungen in der EU die Emissionshandelsrichtlinie umgesetzt. Für ein europaweites System ist das natürlich kein kleines Problem. Daher ist es wenig überraschend, dass sich der EU-Ministerrat in dieser Woche mit der Frage befasst hat, wie nun weiter verfahren werden soll. Manche Mitgliedstaaten hatten auf eine Verschiebung gehofft, andere auf eine feste Preisbremse, wie sie in Deutschland im nationalen Emissionshandel ab 2026 gelten soll.

Das Ergebnis ist zunächst überschaubar: Der Ball liegt nun bei der Kommission. Es zeichnet sich allerdings ab, dass es wohl nicht zu einer Verschiebung kommen wird, was anlass- und kompensationslos angesichts der völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen der EU auch schwierig wäre. Der Fall ist zwar in der Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen, aber nur unter engen Voraussetzungen. Allerdings soll mehr Geld für Anpassungsmaßnahmen bereitgestellt werden, also für Mittel, die den EU-Bürgerinnen und -Bürgern den Umstieg auf fossilfreie Technologien erleichtern sollen. Denkbar sind verschiedene Maßnahmen, etwa direkte Zuschüsse für den Kauf von E-Autos, Förderprogramme wie die BEG oder die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze BEW zur Umrüstung im Gebäudebereich oder Hilfen beim Aufbau der Ladeinfrastruktur.

Diskutiert wird außerdem, den Marktstabilitätsmechanismus zu stärken. Dies ist in der Tat sinnvoll. Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine Art Reserve an Zertifikaten, die von der Europäischen Kommission verwaltet wird. Steigen die Preise für Zertifikate zu stark, kann die Kommission zusätzliche Zertifikate auf den Markt bringen, ähnlich einer Zentralbankintervention. Bereits von Anfang an war jedoch kritisiert worden, dass die Ausstattung der Marktstabilitätsreserve keinesfalls ausreiche, um die von der Kommission seit 2021 genannte politische (aber rechtlich unverbindliche) Zielgröße von etwa 45 € pro Tonne CO₂ zu gewährleisten. Im Raum stehen vielmehr Preise zwischen 80 und 200 €.

Ebenfalls diskutiert wird das sogenannte Frontloading, also eine zeitliche Vorverlagerung der Ausgabe von Zertifikaten, sodass 2027 zunächst mehr Zertifikate auf dem Markt wären, die später wieder eingespart werden müssten. Kritiker fürchten hier lediglich eine Verschiebung des Preisschocks, während Optimisten auf die Fortschritte im Bereich der Elektromobilität verweisen: Sinkende Anschaffungspreise ermöglichen immer mehr Menschen den Umstieg auf Elektrofahrzeuge. Zudem dauert es insbesondere im trägen Gebäudesektor einige Jahre, bis der Ausbau von Fernwärmenetzen und die geplanten Umrüstungen im Gebäudebestand tatsächlich greifen. Es kann also gut sein, dass die Emissionen ab Anfang der Dreißiger Jahre wirklich so schnell sinken, wie erforderlich wäre. Ob dies allein der Emissionshandel bewerkstelligen kann, dürfte aber zweifelhaft sein. Möglicherweise kommen die Mitgliedstaaten um mehr von den ungeliebten ordnungsrechtlichen Mitteln – wie dem GEG – am Ende doch nicht herum (Miriam Vollmer).

Sie interessieren sich für den Übergang vom BEHG zum ETS II? Dann kommen Sie zu unserer Online-Schulung am 5. November 2025 gemeinsam mit der BEHG 2020 GmbH.

2025-10-24T21:48:28+02:0024. Oktober 2025|Allgemein|

Die neue BEHV – Start in die Versteigerung

Wenn Silvester 2025 die Korken knallen, endet die fünfjährige Festpreisphase des Brennstoffemissionshandels, der auf Grundlage des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) seit 2021 Brenn- und Treibstoffe mit einem CO2-Preis belegt, sofern sie nicht in Anlagen verbrannt werden, die am “großen” Emissionshandel teilnehmen müssen. 2026 findet dann eine Versteigerung in einem Preiskorridor zwischen 55 EUR und 65 EUR statt. 2027 trennen sich dann die Wege: Die meisten Teilnehmer am nationalen Emissionshandel – vor allem die energiesteuerpflichtigen Lieferanten von Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl – wechseln in ein neues europaweites System, im nationalen Emissionshandel verbleibt nur ein kleiner Rest, der dann an einem Handelssystem ohne Höchstpreis teilnehmen soll.

Die Ampel hatte es nicht mehr geschafft, den detaillierten Regelungsrahmen für die Versteigerungsphase zu setzen. Entsprechend nervös war der Markt: Immerhin stecken wir schon tief in 2025, und Ausschreibungen für Versteigerungsplattformen sind ebenso wie die Überarbeitung des Beschaffungswesens in Unternehmen nichts, was sich so über Nacht nebenbei erledigen lässt. Immerhin, die erste Hürde ist nun genommen: Am 06.08.2025 hat das Bundeskabinett die Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) beschlossen. Kern dieser Änderungen ist das Regelwerk für die Versteigerungen. Hier sieht es nun folgendermaßen aus:

Auch im nationalen Emissionshandel wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) de Zertifikate nicht selbst versteigern, sondern eine externe Institution beauftragen – voraussichtlich die EEX, sofern sie sich bewirbt. Diese beauftragte Stelle soll mindestens einmal pro Woche Zertifikate versteigern. Die Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate ergibt sich unverändert aus der Verordnung selbst, 2026 beträgt das geplante Budget 254.774.703 Berechtigungen. Für das Jahr 2026 ist diese Menge jedoch noch nicht abschließend, da sich der Höchstpreis andernfalls gar nicht realisieren ließe. Die Bundesrepublik beschafft also Mehrmengen wieder im Ausland. Für diese Überschussmenge, die sich nach vollständiger Versteigerung der vorgesehenen Zertifikate ergibt, gilt ein Preis von 68 €. Interessant: Nach § 11 Abs. 1 beträgt der bisherige zusätzliche Bedarf für die Jahre 2021–2025 imposante 39 Millionen Emissionszertifikate.

In § 12 der geänderten Verordnung ist das Versteigerungsverfahren geregelt: Anbieter geben Gebote zwischen 55 und 65 € ab; die Gebote werden absteigend nach der Höhe des Angebotspreises gereiht. Liegt der Zuschlagspreis bei 65 € und übersteigt die Gesamtangebotsmenge zu diesem Preis die eigentlich vorgesehene Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter Zertifikate, sofern die Gesamtangebotsmenge nicht mehr als das Doppelte der geplanten Menge beträgt. Andernfalls wird im Verhältnis gekürzt.

Auch 2026 gelten die Zertifikate nur für dieses und die vorangegangenen Jahre; es gibt also noch kein Banking in die Zukunft. Riskant: Wer 2027 feststellen muss, dass er für das Jahr 2026 unterdeckt ist, kann nach § 15 der Verordnung über die beauftragte Stelle wiederum nur wie bisher bis zu 10 % der bereits 2026 erworbenen Zertifikate nachkaufen und muss dafür 70 € bezahlen. Damit ist er im Übrigen auf den Sekundärmarkt angewiesen.

Dass der Verordnungsgeber die Branchenkritik nicht aufgegriffen hat, wonach eine Testphase der Versteigerung nur ein Jahr vor Start des EU ETS 2 unnötig sei und lediglich den administrativen Aufwand erhöhe, liegt an der gesetzlichen Verankerung. Hier hätte der Gesetzgeber rechtzeitig nachsteuern und die Festpreisphase um ein Jahr verlängern müssen. Dass dies nicht geschehen ist, dürfte nicht nur am Ende der Ampel, sondern auch an den erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken liegen, die die Festpreisregelung von Anfang an aufgeworfen hat (Miriam Vollmer).

2025-09-01T18:28:44+02:001. September 2025|Emissionshandel|