Achtung, BEHG-Verant­wort­liche: Emissi­ons­ge­neh­mi­gungs­antrag 2024!

Dass der ETS II, der vor allem die Emissionen aus Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl bepreisen soll, im Jahr 2027 starten soll, hat sich bei den Betrof­fenen inzwi­schen herum­ge­sprochen. Da viele bereits heute dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) unter­fallen, fühlen sich die meisten betrof­fenen Unter­nehmen, die als Inver­kehr­bringer berichten und Zerti­fikate abgegen müssen, den kommenden Heraus­for­de­rungen auch gewachsen. Schließlich unter­scheiden sich die Instru­mente in vielfacher Hinsicht kaum. Dabei kann aller­dings leicht in Verges­senheit geraten, dass nach dem Entwurf eines neuen Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (TEHG), den das Wirtschafts­mi­nis­terium aktuell veröf­fent­licht hat, bereits im laufenden Jahr 2024 eine Emissi­ons­ge­neh­migung beantragt werden sollen. Dies ergibt sich aus § 42 des TEHG‑E.

Immerhin sieht § 42 Abs. 4 TEHG‑E eine Geneh­mi­gungs­fiktion vor. Danach gilt ein Überwa­chungsplan, der nach dem BEHG genehmigt wurde, zunächst als Emissi­ons­ge­neh­migung. Aller­dings befreit diese Geneh­mi­gungs­fiktion die Verant­wort­lichen nach dem BEHG nicht davon, eine Emissi­ons­ge­neh­migung ausdrücklich zu beantragen. Die Verant­wort­lichen müssen also aktiv werden. Die Fikti­ons­re­gelung soll nach dem Entwurf bereits mit Ablauf der Frist für die Anträge auf Erteilung der Emissi­ons­ge­neh­migung enden, die die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) im Laufe des Jahres noch publi­zieren wird. Dabei hat die Bundes­re­publik auch keine zeitlichen Spiel­räume mehr, denn am 01.01.2025 sollen die Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen vorliegen, wie sich aus Art. 30b Abs. 1 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) ergibt.

Es ist noch offen, ob die Regelung in dieser Form in Kraft tritt oder im parla­men­ta­ri­schen Prozess noch Änderungen vorge­nommen werden. Bereits diese Norm macht jedoch deutlich, dass der ETS 2 ab 2027 bereits jetzt für die Verant­wort­lichen ein wichtiges Thema sein muss. Einfach Abwarten ist jeden­falls keine Alter­native, denn nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 TEHG‑E stellt es eine Ordnungs­wid­rigkeit dar, wenn man keinen oder einen verspä­teten Antrag nach § 41 Abs. 1 TEHG‑E stellt. Nach § 49 Abs. 4 TEHG‑E kann das ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR nach sich ziehen. (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und infor­mieren am 7. Oktober von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Info und Anmeldung hier

2024-08-23T22:11:43+02:0023. August 2024|Allgemein, Emissionshandel|

Der Sprung: Vom BEHG zum ETS II

Ab 2027 werden auch die Emissionen aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl europaweit bewirt­schaftet. Das neue System heißt ETS II. Ab diesem Jahr wird es damit einen europäi­schen Markt­preis für die aus der Verbrennung dieser Brenn- und Treib­stoffe resul­tie­renden Emissionen geben. Die Bundes­re­publik hat dann keine Möglichkeit mehr, durch kosme­tische Änderungen im Klima­schutz­gesetz mangelnde Minde­rungs­er­folge in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu verstecken: Der Verbraucher zahlt dann einen ehrlichen Preis an der Tankestelle oder auf der Gasrechnung, der auf dem auf jede t CO2 herun­ter­ge­bro­chenen Minde­rungsziel für diese Sektoren beruht. Bis es soweit ist, läuft der deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­handel, der nach ganz ähnlichen Regelungen abläuft, wie sie für den ETS II gelten sollen, nur gibt es derzeit noch keine Markt­preis, sondern staatlich festge­legte Fixpreise ohne festge­legtes und damit endliches Budget.

Doch auch wenn der Sprung vom BEHG ins neue EU-System erst 2027 ansteht, so wird der ETS II hinter den Kulissen bereits ab dem laufenden Jahr vorbe­reitet. An sich hätte die Bundes­re­publik bis zum 30.06.2024 die neuen Regeln umsetzen und so wichtige gesetz­liche Gundlagen festlegen müssen. Denn auch wenn das offen­sichtlich nicht funktio­niert hat, muss die Bundes­re­publik bis Ende 2024 eine ergän­zende Bericht­erstattung durch die Verant­wort­lichen für das neue System gewähr­leisten, die ab Berichtsjahr 2024 vorge­sehen ist.

Doch wie soll der Übergang nun konkret aussehen? Bis jetzt gibt es keine Äußerungen hierzu aus der Bundes­re­gierung. Inter­essant ist aller­dings ein Papier der Agora, die ein Konzept für den Übergang vom natio­nalen zum EU-Emissi­ons­handel schon im Oktober 2023 vorgelegt hat.

Inter­essant: Die Agora erwartet einen CO2-Preis im ETS II von über 200 EUR. Dies beruht auf dem schlep­penden Emisisons­rückgang in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Tatsächlich passiert vor allem im Verkehrs­be­reich praktisch nichts. Auf dieser Basis überschlägt die Agora einen Preis­an­stieg für Benzin von 38 ct/l und von 3 ct/kWh für Erdgas.

Um einen krassen Preis­sprung zu vermeiden, schlägt der Think Tank vor, den natio­nalen CO2-Preis schneller als bisher festgelegt zu erhöhen, um so Markt­si­gnale zu setzen und zu verhindern, dass Menschen 2027 durch den ETS II überrascht werden. Anders als viele Befür­worter des Emissi­ons­handels fordern, setzt sich die Agora nicht nur „ETS only“ ein, also eine rein markt­ge­stützte Strategie, sondern für einen Instru­men­tenmix unter Einschluss von Ordnungs­recht. Zudem sollen die Einnahmen aus dem Emissi­ons­handel genutzt werden, die Bürger zu entlasten und den Techno­lo­gie­wechsel zu erleichtern.

Es bleibt abwarten, wie die Bundes­re­gierung diesen Übergang nun gestaltet. Bleibt sie untätig, so würde dieses und nächstes Jahr der Preis für fossile Brenn- und Treib­stoffe sich nur sehr wenig verändern, um dann 2026 und erst recht 2027 steil nach oben zu gehen. Dies müsste dann aber die nächste Bundes­re­gierung kommu­ni­zieren und moderieren (Miriam Vollmer).

2024-06-28T22:32:59+02:0028. Juni 2024|Allgemein, Emissionshandel|