Heizöl für immer?

Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundesregierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneuerbare Energien einzusetzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die qualitativen Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundesregierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klimafreundlichen Heizystemen unterstützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).

Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neuregelung angesichts der internationalen Abhängigkeiten bei Öl und Gas und dem tendenziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höherrangigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akademisch, denn wenn ein Gesetz gegen europäisches oder deutsches höherrangiges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundesregierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurückzukehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich komplizierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klimaneutralität verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2021 im Klimabeschluss klargestellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Generationen schonen muss und Emissionsminderungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetzgeber muss vielmehr einen nachvollziehbaren und rechtzeitig wirksamen Pfad zur Treibhausgasneutralität vorgeben.

Diese Vorgaben finden sich inzwischen auch einfachgesetzlich im Klimaschutzgesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treibhausgasneutral sein soll. Vor diesem Hintergrund wirkt es zumindest erklärungsbedürftig, wenn gleichzeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der eingesetzten Brennstoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energieträger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treibhausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.

Auch europarechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klimagesetz verpflichtet die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Klimaneutralität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III und die neue Gebäuderichtlinie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekarbonisierung des Wärmesektors. Zwar enthalten diese Regelwerke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lastenteilungsverordnung dürfte die neue deutsche Großzügigkeit aber teuer werden.

Juristisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfassungs- bzw. richtlinienkonform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so interpretiert werden sollen, dass sie mit höherrangigem Recht vereinbar bleiben. Allerdings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier problematisch werden. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höherrangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umweltrechtliche Verschlechterungsverbot. Einmal erreichte Schutzstandards dürfen nicht ohne gewichtigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bisherigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundesregierung es sich offenbar vorstellt.

Die wohl günstigste Lesart für die Bundesregierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäischen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis kontinuierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumentation vor Gericht trägt, ist allerdings offen.

Damit könnte sich der Entwurf am Ende als rechtlicher Rohrkrepierer erweisen. Möglicherweise werden zentrale Regelungen von europäischen oder deutschen Gerichten kassiert und die verunsichernde Hängepartie hält noch weiter an. Wir jedenfalls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klimaschutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).

2026-05-08T23:00:13+02:008. Mai 2026|Wärme|

Ist das wirklich “Mieterschutz”? – Koalitionseinigung über Heizkosten

Am 30. April 2026 haben sich die Koalitionäre auf eine Neuregelung zur Verteilung von Mehrkosten fossiler Heizungen verständigt. Künftig sollen zentrale Kostenbestandteile – insbesondere CO₂-Kosten, die sogenannte „Biotreppe“ sowie NNE (Netzentgelte bzw. netznahe Entgelte) – grundsätzlich hälftig zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden. Die Regelung soll im CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verankert werden.

Auf den ersten Blick klingt dies nach einer ausgewogenen Lösung. Doch bei näherer Betrachtung wirft der Kompromiss Fragen auf.

Abkehr vom bisherigen Anreizsystem

Das geltende CO2KostAufG verfolgt bislang einen klaren Lenkungsansatz: Je ineffizienter ein Gebäude ist, desto höher ist der Kostenanteil des Vermieters – im Extremfall bis zu 95 %. Damit soll ein starker Anreiz zur energetischen Sanierung gesetzt werden.

Die nun geplante Neuregelung kehrt dieses Prinzip zumindest teilweise um. Zwar werden künftig mehr Kostenbestandteile einbezogen, doch die pauschale hälftige Aufteilung führt dazu, dass der Vermieteranteil in vielen Fällen sinkt. Besonders auffällig ist die vorgesehene Härtefallklausel: Bei besonders ineffizienten Gebäuden sollen Vermieter weniger zahlen müssen als nach der bisherigen Rechtslage. In vielen Fällen bedeutet das: “Slumlords” laden dieHeizkosten ihrer maroden Immobilien beim Sozialamt ab. Damit wird ausgerechnet dort, wo der Handlungsdruck am größten ist, der finanzielle Anreiz abgeschwächt.

Mehr Kostenverteilung – aber nicht zwingend mehr Gerechtigkeit

Die Einbeziehung zusätzlicher Kostenkomponenten wie „Biotreppe“ und NNE erweitert zwar die Umlagebasis. Für Mieter bedeutet das jedoch nicht automatisch eine Entlastung. Im Gegenteil: Wenn gleichzeitig der Vermieteranteil sinkt, kann sich die Gesamtbelastung für Mieter sogar erhöhen oder zumindest weniger stark sinken als erwartet.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach aktuellem Diskussionsstand scheint die Neuregelung primär auf neue Heizungsanlagen abzuzielen. Für den bestehenden Gebäudebestand – insbesondere ältere fossile Heizungen – bleibt bisher unklar, ob und in welchem Umfang die bisherigen Regelungen fortgelten sollen.

Offene Fragen 

Die Einigung wirft daher mehrere zentrale Fragen auf:

  • Bleibt das bisherige Stufenmodell für Bestandsgebäude bestehen?
  • Gilt die neue hälftige Aufteilung nur für neue Heizsysteme?
  • Wie genau ist die Härtefallklausel ausgestaltet – und wie will die Regierung gewährleisten, dass die Vermieter der ineffizientesten Gebäude trotzdem irgendwann endlich sanieren?
  • Wird der klimapolitische Lenkungseffekt insgesamt geschwächt?

Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kompromiss weniger von einer stringenten klimapolitischen Logik getragen ist als von dem Versuch, unterschiedliche Interessen kurzfristig auszugleichen.

Fazit

Die geplante Reform verschiebt die Systematik der Kostenverteilung grundlegend: weg von einem differenzierten, an der Gebäudequalität orientierten Modell hin zu einer pauschaleren Aufteilung mit Ausnahmen. Ob Mieter dadurch tatsächlich besser gestellt werden, ist keineswegs ausgemacht. In vielen Konstellationen dürfte sich ihre Position sogar verschlechtern. Damit steht nicht nur die soziale Balance der Regelung in Frage, sondern auch ihre klimapolitische Wirksamkeit (Miriam Vollmer).

2026-05-01T12:23:03+02:001. Mai 2026|Gas, Wärme|

Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?

“Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.” So steht es im Grundgesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unverständnis der Eigentümer, oft aber auch zum Wohl öffentlicher Güter und eines gedeihlichen Zusammenlebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschränkungen streiten.

Als sich eine uns gut bekannte ältere Dame vor einigen Jahren für eine neue Heizungsanlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwischen Urenkel, nicht an eine billige Investition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freistehendes Einfamilienhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbodenheizung, eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Dachsolaranlage.

DachPV an einem Haus am Waldrand am sonnigen Wintertag.

Dach-PV in Kombination mit einer Wärmepumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärmeversorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)

Die Voranfrage beim Bauamt der norddeutschen Kleinstadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmalschutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solarmodule nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechtswidrig und wurde meines Wissens inzwischen auch aufgehoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszufechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärmepumpe hat sie trotzdem installieren lassen, die Dame ist zufrieden, die Pumpe läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kostengünstig über die letzten Winter gebracht.

Andere Hauseigentümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombination, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommunalen Energieversorgungsunternehmen zu unflexibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Rechtsprechung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energierecht mehrfach ausgezeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärmepumpen bereits ein Gutachten verfasst:

Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resultierende Kontrahierungszwang nicht lediglich mit den niedrigeren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetzlichen Zielen wie Umwelt- und Klimaschutz dienen. Damit der AuBZ verhältnismäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berücksichtigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Rechtsprechung entsprechende Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärmepumpe bereits existiert, ist ein Bestandsschutz erforderlich.

Auch für Neuanlagen müsste es unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit rechtliche Möglichkeiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jedenfalls reicht die rechtliche Klarstellung durch die Rechtsprechung offenbar nicht, dass die Kommunen entsprechende Befreiungsmöglichkeiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hauseigentümern, denen die Wahl eines nachhaltigen Heizungssystems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privatpersonen spezialisiert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich um eine rechtliche Klarstellung oder die Kommunen um gerichtsfeste, ausreichend differenzierte Satzungen kümmern.

Falls Sie in einem Ministerium, einem Verband oder einer Gemeindeverwaltung arbeiten und Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)