Heizöl für immer?

Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundes­re­gierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneu­erbare Energien einzu­setzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die quali­ta­tiven Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundes­re­gierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klima­freund­lichen Heizys­temen unter­stützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).

Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neure­gelung angesichts der inter­na­tio­nalen Abhän­gig­keiten bei Öl und Gas und dem tenden­ziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höher­ran­gigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akade­misch, denn wenn ein Gesetz gegen europäi­sches oder deutsches höher­ran­giges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundes­re­gierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurück­zu­kehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höher­ran­giges Recht verstößt.

Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich kompli­zierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klima­neu­tra­lität verpflichtet. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat bereits 2021 im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Genera­tionen schonen muss und Emissi­ons­min­de­rungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetz­geber muss vielmehr einen nachvoll­zieh­baren und recht­zeitig wirksamen Pfad zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität vorgeben.

Diese Vorgaben finden sich inzwi­schen auch einfach­ge­setzlich im Klima­schutz­gesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treib­haus­gas­neutral sein soll. Vor diesem Hinter­grund wirkt es zumindest erklä­rungs­be­dürftig, wenn gleich­zeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der einge­setzten Brenn­stoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energie­träger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treib­hausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.

Auch europa­rechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klima­gesetz verpflichtet die EU und ihre Mitglied­staaten zur Klima­neu­tra­lität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novel­lierte Erneu­erbare-Energien-Richt­linie RED III und die neue Gebäu­de­richt­linie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekar­bo­ni­sierung des Wärme­sektors. Zwar enthalten diese Regel­werke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitglied­staaten Spiel­räume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lasten­tei­lungs­ver­ordnung dürfte die neue deutsche Großzü­gigkeit aber teuer werden.

Juris­tisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfas­sungs- bzw. richt­li­ni­en­konform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so inter­pre­tiert werden sollen, dass sie mit höher­ran­gigem Recht vereinbar bleiben. Aller­dings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier proble­ma­tisch werden. Wenn der Gesetz­geber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höher­rangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umwelt­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot. Einmal erreichte Schutz­stan­dards dürfen nicht ohne gewich­tigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bishe­rigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundes­re­gierung es sich offenbar vorstellt.

Die wohl günstigste Lesart für die Bundes­re­gierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäi­schen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis konti­nu­ierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumen­tation vor Gericht trägt, ist aller­dings offen.

Damit könnte sich der Entwurf am Ende als recht­licher Rohrkre­pierer erweisen. Mögli­cher­weise werden zentrale Regelungen von europäi­schen oder deutschen Gerichten kassiert und die verun­si­chernde Hänge­partie hält noch weiter an. Wir jeden­falls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klima­schutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).

2026-05-08T23:00:13+02:008. Mai 2026|Wärme|

Ist das wirklich „Mieter­schutz“? – Koali­ti­ons­ei­nigung über Heizkosten

Am 30. April 2026 haben sich die Koali­tionäre auf eine Neure­gelung zur Verteilung von Mehrkosten fossiler Heizungen verständigt. Künftig sollen zentrale Kosten­be­stand­teile – insbe­sondere CO₂-Kosten, die sogenannte „Biotreppe“ sowie NNE (Netzent­gelte bzw. netznahe Entgelte) – grund­sätzlich hälftig zwischen Vermietern und Mietern aufge­teilt werden. Die Regelung soll im CO₂-Kosten­auf­tei­lungs­gesetz (CO2KostAufG) verankert werden.

Auf den ersten Blick klingt dies nach einer ausge­wo­genen Lösung. Doch bei näherer Betrachtung wirft der Kompromiss Fragen auf.

Abkehr vom bishe­rigen Anreizsystem

Das geltende CO2KostAufG verfolgt bislang einen klaren Lenkungs­ansatz: Je ineffi­zi­enter ein Gebäude ist, desto höher ist der Kosten­anteil des Vermieters – im Extremfall bis zu 95 %. Damit soll ein starker Anreiz zur energe­ti­schen Sanierung gesetzt werden.

Die nun geplante Neure­gelung kehrt dieses Prinzip zumindest teilweise um. Zwar werden künftig mehr Kosten­be­stand­teile einbe­zogen, doch die pauschale hälftige Aufteilung führt dazu, dass der Vermie­ter­anteil in vielen Fällen sinkt. Besonders auffällig ist die vorge­sehene Härte­fall­klausel: Bei besonders ineffi­zi­enten Gebäuden sollen Vermieter weniger zahlen müssen als nach der bishe­rigen Rechtslage. In vielen Fällen bedeutet das: „Slumlords“ laden dieHeiz­kosten ihrer maroden Immobilien beim Sozialamt ab. Damit wird ausge­rechnet dort, wo der Handlungs­druck am größten ist, der finan­zielle Anreiz abgeschwächt.

Mehr Kosten­ver­teilung – aber nicht zwingend mehr Gerechtigkeit

Die Einbe­ziehung zusätz­licher Kosten­kom­po­nenten wie „Biotreppe“ und NNE erweitert zwar die Umlage­basis. Für Mieter bedeutet das jedoch nicht automa­tisch eine Entlastung. Im Gegenteil: Wenn gleich­zeitig der Vermie­ter­anteil sinkt, kann sich die Gesamt­be­lastung für Mieter sogar erhöhen oder zumindest weniger stark sinken als erwartet.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach aktuellem Diskus­si­ons­stand scheint die Neure­gelung primär auf neue Heizungs­an­lagen abzuzielen. Für den bestehenden Gebäu­de­be­stand – insbe­sondere ältere fossile Heizungen – bleibt bisher unklar, ob und in welchem Umfang die bishe­rigen Regelungen fortgelten sollen.

Offene Fragen 

Die Einigung wirft daher mehrere zentrale Fragen auf:

  • Bleibt das bisherige Stufen­modell für Bestands­ge­bäude bestehen?
  • Gilt die neue hälftige Aufteilung nur für neue Heizsysteme?
  • Wie genau ist die Härte­fall­klausel ausge­staltet – und wie will die Regierung gewähr­leisten, dass die Vermieter der ineffi­zi­en­testen Gebäude trotzdem irgendwann endlich sanieren?
  • Wird der klima­po­li­tische Lenkungs­effekt insgesamt geschwächt?

Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kompromiss weniger von einer strin­genten klima­po­li­ti­schen Logik getragen ist als von dem Versuch, unter­schied­liche Inter­essen kurzfristig auszugleichen.

Fazit

Die geplante Reform verschiebt die Syste­matik der Kosten­ver­teilung grund­legend: weg von einem diffe­ren­zierten, an der Gebäu­de­qua­lität orien­tierten Modell hin zu einer pauscha­leren Aufteilung mit Ausnahmen. Ob Mieter dadurch tatsächlich besser gestellt werden, ist keineswegs ausge­macht. In vielen Konstel­la­tionen dürfte sich ihre Position sogar verschlechtern. Damit steht nicht nur die soziale Balance der Regelung in Frage, sondern auch ihre klima­po­li­tische Wirksamkeit (Miriam Vollmer).

2026-05-01T12:23:03+02:001. Mai 2026|Gas, Wärme|

Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allge­meinheit dienen.“ So steht es im Grund­gesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unver­ständnis der Eigen­tümer, oft aber auch zum Wohl öffent­licher Güter und eines gedeih­lichen Zusam­men­lebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschrän­kungen streiten.

Als sich eine uns gut bekannte ältere Dame vor einigen Jahren für eine neue Heizungs­anlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwi­schen Urenkel, nicht an eine billige Inves­tition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freiste­hendes Einfa­mi­li­enhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbo­den­heizung, eine Wärme­pumpe in Kombi­nation mit einer Dachsolaranlage.

DachPV an einem Haus am Waldrand am sonnigen Wintertag.

Dach-PV in Kombi­nation mit einer Wärme­pumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärme­ver­sorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)

Die Voranfrage beim Bauamt der norddeut­schen Klein­stadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmal­schutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solar­module nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechts­widrig und wurde meines Wissens inzwi­schen auch aufge­hoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszu­fechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärme­pumpe hat sie trotzdem instal­lieren lassen, die Dame ist zufrieden, die Pumpe läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kosten­günstig über die letzten Winter gebracht.

Andere Hausei­gen­tümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombi­nation, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benut­zungs­zwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommu­nalen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zu unfle­xibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Recht­spre­chung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energie­recht mehrfach ausge­zeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärme­pumpen bereits ein Gutachten verfasst:

Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resul­tie­rende Kontra­hie­rungs­zwang nicht lediglich mit den niedri­geren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetz­lichen Zielen wie Umwelt- und Klima­schutz dienen. Damit der AuBZ verhält­nis­mäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berück­sich­tigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Recht­spre­chung entspre­chende Ausnahmen oder Befrei­ungs­mög­lich­keiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärme­pumpe bereits existiert, ist ein Bestands­schutz erforderlich.

Auch für Neuan­lagen müsste es unter Gesichts­punkten der Verhält­nis­mä­ßigkeit recht­liche Möglich­keiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jeden­falls reicht die recht­liche Klarstellung durch die Recht­spre­chung offenbar nicht, dass die Kommunen entspre­chende Befrei­ungs­mög­lich­keiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hausei­gen­tümern, denen die Wahl eines nachhal­tigen Heizungs­systems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privat­per­sonen spezia­li­siert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich um eine recht­liche Klarstellung oder die Kommunen um gerichts­feste, ausrei­chend diffe­ren­zierte Satzungen kümmern.

Falls Sie in einem Minis­terium, einem Verband oder einer Gemein­de­ver­waltung arbeiten und Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)