Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allge­meinheit dienen.“ So steht es im Grund­gesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unver­ständnis der Eigen­tümer, oft aber auch zum Wohl öffent­licher Güter und eines gedeih­lichen Zusam­men­lebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschrän­kungen streiten.

Als meine Mutter sich vor einigen Jahren für eine neue Heizungs­anlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwi­schen Urenkel, nicht an eine billige Inves­tition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freiste­hendes Einfa­mi­li­enhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbo­den­heizung, eine Wärme­pumpe in Kombi­nation mit einer Dachsolaranlage.

DachPV an einem Haus am Waldrand am sonnigen Wintertag.

Dach-PV in Kombi­nation mit einer Wärme­pumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärme­ver­sorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)

Die Voranfrage beim Bauamt der norddeut­schen Klein­stadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmal­schutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solar­module nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechts­widrig und wurde meines Wissens inzwi­schen auch aufge­hoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszu­fechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärme­pumpe hat sie trotzdem gebaut, meine Mutter ist zufrieden, sie läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kosten­günstig über die letzten Winter gebracht.

Andere Hausei­gen­tümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombi­nation, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benut­zungs­zwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommu­nalen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zu unfle­xibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Recht­spre­chung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energie­recht mehrfach ausge­zeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärme­pumpen bereits ein Gutachten verfasst:

Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resul­tie­rende Kontra­hie­rungs­zwang nicht lediglich mit den niedri­geren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetz­lichen Zielen wie Umwelt- und Klima­schutz dienen. Damit der AuBZ verhält­nis­mäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berück­sich­tigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Recht­spre­chung entspre­chende Ausnahmen oder Befrei­ungs­mög­lich­keiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärme­pumpe bereits existiert, ist ein Bestands­schutz erforderlich.

Auch für Neuan­lagen müsste es unter Gesichts­punkten der Verhält­nis­mä­ßigkeit recht­liche Möglich­keiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jeden­falls reicht die recht­liche Klarstellung durch die Recht­spre­chung offenbar nicht, dass die Kommunen entspre­chende Befrei­ungs­mög­lich­keiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hausei­gen­tümern, denen die Wahl eines nachhal­tigen Heizungs­systems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privat­per­sonen spezia­li­siert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich drum kümmern.

Entweder die Regierung, die sich gerne demons­trativ auf die Hinter­beine stellt, wenn es um „Freiheit in den Heizungs­kellern“ geht (aber nur, wenn es zugleich dem Absatz von fossilen Brenn­stoffen dient). Oder zumindest die Opposition, denn aus unserer Sicht ist das Thema eine sehr tief hängende Traube: 

Keine Verbots­po­litik, sondern für freie Wahl, nur halt nicht für dreckige und im Betrieb teure Fossil­hei­zungen, sondern klar für Klima­schutz und kosten­günstige, dezen­trale, autarke Energie­ver­sorgung. Kein neuer „Heizungs­hammer“ wie inzwi­schen in Frank­reich oder oder neue Subven­tionen von Wärme­pumpen wie in Großbri­tannien, sondern einfach eine gesetz­liche Klarstellung, was Eigen­tümer für Rechte auf die Wahl einer nachhal­tigen Heizung haben. Falls Sie als politische Partei oder Verband Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)

Was wird wohl aus der Bioquote?

Die in den Eckpunkten des von der Bundes­re­gierung geplanten Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes (GMG) für Gasver­sorger vorge­sehene Beimi­schungs­pflicht „grüner Gase“ – aktuell mit 1 % ab 2028 angesetzt – wirkt moderat. Doch schon im Papier selbst ist die Rede von einem Hochlauf. Aber wie kann – oder vielmehr muss – dieser Hochlauf aussehen? Das Eckpunk­te­papier erlaubt nur Speku­la­tionen, aber ein Blick ins europäische Recht legt zumindest den Zielpfad offen:

Die Gebäu­de­richt­linie (EPBD) verlangt, dass neue Gebäude ab 2030 als Nullemis­si­ons­ge­bäude errichtet werden, öffent­liche Neubauten bereits ab 2028. Für den Bestand sind bis 2030 und 2035 verbind­liche Effizi­enz­ver­bes­se­rungen vorge­sehen, insbe­sondere für die energe­tisch schlech­testen Gebäude. Parallel sieht die RED III vor, den Anteil erneu­er­barer Energien im Gebäu­de­sektor indikativ auf rund 49 % bis 2030 zu steigern. Zugleich verpflichtet die Lasten­tei­lungs­ver­ordnung Deutschland zu einer Emissi­ons­min­derung im Nicht-ETS-Sektor von 50 % bis 2030 gegenüber 2005. Eine dauerhaft nahezu vollständig fossile Gasver­sorgung ist damit syste­ma­tisch schwer vereinbar. Realis­tisch erscheint mittel­fristig eine deutlich höhere Quote erneu­er­barer Gase im unteren zweistel­ligen Bereich, ganz grob überschlagen eher 15% – 30%.

Aller­dings stößt diese Entwicklung auf handfeste Grenzen. Das bestehende Gasnetz ist technisch primär auf  Erdgas ausgelegt; alter­native Gase wie Wasser­stoff lassen sich nur begrenzt beimi­schen, ohne Infra­struktur und Endgeräte umfassend anzupassen. Gleich­zeitig ist das Potenzial für nachhaltig erzeugtes Biomethan begrenzt, nicht zuletzt aufgrund von Flächen­kon­kur­renzen und konkur­rie­renden Nutzungen in anderen Sektoren.

Damit zeichnet sich ab, dass steigende Beimi­schungs­quoten nicht nur Preis­fragen aufwerfen. Vielmehr könnte die physische Verfüg­barkeit erneu­er­barer Gase selbst zum Engpass werden. Am Ende wird mögli­cher­weise eine andere Bundes­re­gierung unpopuläre Priori­sie­rungs­ent­schei­dungen treffen müssen (Miriam Vollmer).

2026-03-20T23:59:49+01:0020. März 2026|Energiepolitik, Gas, Wärme|

EuGH verhandelt über Dreijah­res­lösung bei unwirk­samen Wärmepreiserhöhungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. März 2026 über die vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entwi­ckelte sogenannte Dreijah­res­lösung verhandelt. Anlass hierfür ist eine Vorlage aus einem beim Kammer­ge­richt  Berlin anhän­gigen Verfahren, in dem es um die Rechts­folgen der Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel in einem seit 2012 bestehenden zivil­recht­lichen Fernwär­me­lie­fe­rungs­vertrag geht.

Das KG Berlin hatte dort erheb­liche Zweifel daran geäußert, ob die Recht­spre­chung des BGH zur Dreijah­res­lösung mit dem europäi­schen Recht vereinbar ist. Nach dieser Lösung hat ein Kunde nur 3 Jahre Zeit um Abrech­nungen des Wärme­ver­sorgers, die unzulässige Preis­er­hö­hungen enthalten, zu wider­sprechen. Andern­falls – so der BGH – gilt der dort abgerechnete Preis als vereinbart. Insbe­sondere sieht das Kammer­ge­richt hierzu Klärungs­bedarf im Hinblick auf die Richt­linie 93/13/EWG über missbräuch­liche Klauseln in Verbrau­cher­ver­trägen sowie die hierzu ergangene Recht­spre­chung des EuGH. Fraglich ist, ob es mit diesen Vorgaben vereinbar ist, dass nationale Gerichte bei Wegfall einer missbräuch­lichen Preis­än­de­rungs­klausel in langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen den Vertrag ergänzend dahin­gehend auslegen, dass ein durch frühere Preis­er­hö­hungen erreichter Preis an die Stelle des ursprünglich verein­barten Ausgangs­preises tritt, sofern dieser Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher galt.

Vor diesem Hinter­grund hat das KG Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

Erstens möchte das KG klären lassen, ob die Richt­linie 93/13/EWG natio­nalen Regelungen oder einer darauf gestützten gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, wonach bei langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen eine durch die Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel entstandene Regelungs­lücke im Wege der ergän­zenden Vertrags­aus­legung geschlossen wird. Nach dieser Praxis kann der Kunde Preis­er­hö­hungen, die über den ursprüng­lichen Ausgangs­preis hinaus­gehen, nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jewei­ligen Jahres­ab­rechnung beanstandet hat.

Zweitens fragt das KG, ob die Richt­linie einer natio­nalen Regelung oder Praxis entge­gen­steht, nach der langfristige Energie­lie­fer­ver­träge insgesamt als unwirksam anzusehen sind, wenn der Kunde über längere Zeit hinweg Preis­er­hö­hungen auf Grundlage einer unwirk­samen oder nicht wirksam einbe­zo­genen Preis­än­de­rungs­klausel akzep­tiert hat und diese später auch für weiter zurück­lie­gende Zeiträume angreift.

Drittens möchte das KG wissen, ob die Richt­linie natio­nalen Regelungen oder einer gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, nach der ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine von Anfang an oder später unwirksame Preis­än­de­rungs­klausel während eines laufenden Vertrags­ver­hält­nisses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dadurch ihre Wirksamkeit sicher­ge­stellt wird.

Eine Entscheidung des EuGH wird für den Herbst diesen Jahres erwartet.

(Christian Dümke)

2026-03-20T22:04:35+01:0020. März 2026|Rechtsprechung, Wärme|