Wie weiter mit der Wärme?

Rund um die Wärmeversorgung ging es in den letzten Jahren viel um den anstehenden Technologiewechsel. Doch auch die rein vertragliche Seite der Wärmeversorgung steht vor Umwälzungen: Nach dem ergebnislosen Anlauf der Ampel, die Ansprüche zwischen Fernwärmeversorgern und -kunden neu zu regeln, hat die aktuelle Bundesregierung nun ein Eckpunktepapier für Wärmenetze vorgelegt.

Mit dem Wärmenetzpaket plant die Bundesregierung eine vorsichtige Neuordnung des Fernwärmerechts. Die bisherigen Regelungen der AVBFernwärmeV, die das Versorgungsverhältnis regelt, und der FFVAV über spezielle Fragen der Erfassung und Berechnung von Fernwärme sollen in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. Zugleich sollen die WärmeLV und insbesondere § 556c BGB angepasst werden, bei denen es um die Frage geht, wann Vermieter von einer eigenen Heizung in die Fernwärme wechseln und Kosten weiterberechnen können. Der neue Rechtsrahmen soll grundsätzlich auch für Contracting gelten.

Preisänderungsklauseln sollen künftig transparenter und besser vorhersehbar werden, wobei die Bundesregierung auf der Rechtsprechung zu Preisgleitklauseln im Fernwärmerecht aufsetzt, also eher auf Kontinuität und mehr Klarheit setzt als auf einen gänzlich neuen Rechtsrahmen. Kosten- und Marktelement als Bestandteile der Preisgleitklauseln bleiben also erhalten, Gas-Börsenindizes sollen im Marktelement ausdrücklich ausgeschlossen werden. Preisänderungsklauseln sollen stärker an der tatsächlichen Kostenstruktur ausgerichtet werden; auch dies bereits etablierte Rechtsprechung. Auch nicht neu, aber bisher nur Rechtsprechung: Investiert ein Wärmeversorger in Dekarbonisierung oder dekarbonisierenden Netzausbau, sollen Ausgangspreise und Preisänderungsklauseln einseitig angepasst werden können. Kostensenkungen müssen dabei ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden.

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine verpflichtende Preistransparenzplattform, will also die verbandsgetragene Seite zu Wärmepreisen offenbar aufwerten. Es soll zudem eine neue Preisaufsicht auf Bundesebene geben. Wärmeversorger sollen Preis- und Kostenbestandteile standardisiert offenlegen müssen. Vorgesehen ist zudem eine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle, wie sie bisher für dieses Segment nicht existiert.

Auch das Recht zur Kündigung außerhalb vertraglicher Fristen soll neu geregelt werden. Derzeit kann der Kunde jährlich die Leistung um 50% verringern, bei geplantem Einsatz erneuerbarer Energien auch ganz kündigen. Bei Überdimensionierung soll in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit eine Anpassung möglich sein. Nach Effizienzmaßnahmen und dem Einsatz erneuerbarer Energien plus Energieberatung soll diese zeitliche Einschränkung entfallen. Die Ablehnungsrechte der Versorger sollen geschärft werden.

Für die Wohnungswirtschaft besonders relevant ist die geplante Lockerung des Kostenneutralitätsgebots. Bei erheblichen Investitionen, etwa in einen Wärmenetzanschluss oder eine neue Heizungsanlage, soll eine Mehrbelastung von bis zu 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat noch zulässig sein, ohne dass die Weitergabe der Heizkosten nach dem Wechsel in eine zentrale Versorgung ausscheidet. Gleichzeitig soll der Anwendungsbereich von § 556c BGB und der WärmeLV auf bislang selbst versorgte Mieter, etwa mit Gasetagenheizung, ausgeweitet werden.

Insgesamt stellt sich die Novelle damit als wenig ambitioniert dar. Die meisten Änderungen bilden den Stand der Rechtsprechung ab, wobei auch dies die Rechtssicherheit für Versorger, Mieter und Vermieter deutlich erhöht. Bei der Neuregelung des § 556c BGB und der WärmeLV wäre ein deutlich längerer Vergleichszeitraum für den Kostenvergleich sinnvoll, um die Mieterinteressen realistischer abzubilden. Hier bleibt nun der Gesetzgebungsprozess abzuwarten.

2026-09-11T19:14:19+02:0011. September 2026|Vertrieb, Wärme|

Trau schau wo – Vorgaben beim Heizungstausch

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat der Bund die Vorgaben für den Heizungstausch deutlich gelockert. Seit Ende Juli 2026 können Eigentümer auch Heizungen einbauen, die mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden. Biogene Brennstoffe müssen erst ab 2029 beigemischt werden.

Doch diese Neuregelung greift nicht flächendeckend. Denn § 9 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich, weitergehende Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien aufzustellen. Davon sind derzeit Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein betroffen. Dort bestehen landesrechtliche Vorgaben fort, die beim Austausch einer Heizung einen bestimmten Anteil erneuerbarer Wärme oder entsprechende Ersatzmaßnahmen verlangen.

In Baden-Württemberg gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes weiter. Beim Austausch einer zentralen Heizungsanlage in einem Bestandsgebäude müssen grundsätzlich mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme eingesetzt oder anerkannte Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Das Umweltministerium Baden-Württemberg weist ausdrücklich darauf hin, dass diese landesrechtliche Pflicht fortbesteht. Auch Hamburg schreibt beim Heizungstausch für die erfassten Bestandsgebäude grundsätzlich einen Anteil von mindestens 15 Prozent erneuerbarer Energie vor. Die Hamburger Umweltbehörde bestätigt diese Vorgabe weiterhin. Eine vergleichbare landesrechtliche Erneuerbaren-Pflicht besteht auch in Schleswig-Holstein.

In der Praxis bedeutet das: Je nach Bundesland greift nicht erst 2029 eine “Biotreppe”, sondern schon heute sind mindestens 15 Prozent grüne Wärme obligatorisch. Und wenn es vor Ort eine Fernwärmesatzung gibt, wird auch diese nicht von dem neuen GModG überlagert, so dass auch in diesem Fall keine neue Erdgas- oder Ölheizung eingebaut werden kann.

2026-08-28T16:16:09+02:0028. August 2026|Wärme|

Der Weg nach Karlsruhe – wer kann gegen das GModG klagen?

Kaum ist das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, richtet sich der Blick nach Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits rechtliche Schritte angekündigt. Aber wer kann eigentlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen?

Gegen ein Bundesgesetz kann nur derjenige Verfassungsbeschwerde erheben, wer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt ist. Das können insbesondere natürliche Personen sein, etwa jüngere Menschen, die geltend machen, dass zusätzliche Emissionen heute künftig umso schärfere Freiheitseinschränkungen erforderlich machen. Auf dieser intertemporalen Freiheitswirkung beruhte bereits der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021.

Auch die DUH ist als juristische Person grundsätzlich verfassungsbeschwerdefähig. Sie kann aber nicht allein im Interesse der Umwelt oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG klagen wie vor den Verwaltungsgerichten. Sie müsste also eine mögliche Verletzung eigener, auch auf juristische Personen anwendbarer Grundrechte darlegen. Gerade bei den materiellen Klimawirkungen des Gesetzes dürfte dies schwierig sein. Wahrscheinlicher ist daher, dass die DUH oder auch andere Umweltverbände Verfassungsbeschwerden betroffener natürlicher Personen unterstützen.

Daneben kommt eine abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes in Betracht. Einen solchen Antrag können nur die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Dass die Bundesregierung nicht gegen ihr eigenes Gesetz klagt, ist dabei klar. Linke und Grüne, die auch dagegen gestimmt haben, haben aber zusammen keine 25% der Abgeordneten, ihnen fehlen 9 Abgeordnete. Und Landesregierungen könnten zwar klagen, aber es gibt keine Landesregierung, in der nicht mindestens eine der Regierungsparteien beteiligt ist. Auch ein Fachgericht könnte das Gesetz später dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Voraussetzung wäre ein konkreter Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit einer Vorschrift des Gebäudemodernisierungsgesetzes ankommt und das Gericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält. Dieser Weg dürfte hier aber kaum in Frage kommen, weil das Problem mit dem Gesetz ja nicht darin besteht, dass es etwas verbietet, wogegen vorgegangen werden könnte, sondern eine potentiell schadensstiftende Verhaltensweise erlaubt. Da ist ein Weg über die Gerichte nicht ganz leicht zu konstruieren.

Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz tatsächlich in Karlsruhe landet, hängt daher weniger von der Zahl seiner Kritiker als vom richtigen Antragsteller und vom passenden Verfahren ab. Dass die Überprüfung in Karlsruhe an Zulässigkeitsfragen scheitert, ist aber angesichts der Rechtsprechung zur Betroffenheit junger Menschen im Klimabeschluss unwahrscheinlich.

2026-07-11T01:43:42+02:0011. Juli 2026|Umwelt, Wärme|