Landgericht Frankfurt/Main zum Marktelement einer Fernwärmepreisklausel
Wir führen derzeit einen Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt Main, bei der es um die Frage der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV geht.
Preisanpassungsklauseln in standardisierten Wärmelieferungsverträgen mit Letzt-verbrauchern, die keine Industriekunden sind, müssen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen um wirksam zu sein. Hierfür ist es erforderlich, dass die Preisanpassungsklausel des Wärmelieferanten sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren dabei vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Das Kostenelement und das Marktelement sind dabei gleichrangig (BGH, Urteil vom 19. 07.2017, Az. VIII ZR 268/15).
Im konkreten Verfahren vor dem Landgericht ist streitig, ob die dort verwendete Preisklausel des Wärmelieferanten ein ausreichendes Marktelement enthält. Das Landgericht hat hierzu in einem Beschluss nun den rechtlichen Hinweis erteilt das alleine die Bezugnahme auf einen Gaspreisindex wohl kein ausreichendes Marktelement darstellt.
Die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis verstößt wohl gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV und ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV müssen Preisänderungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann (BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 m.w.Nachw.). Das Marktelement soll sich nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken (BGH, Urt. v. 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BeckRS 2022, 16217 Rn. 30; BGH Urt. v. 27.09.2023 – VIII ZR 263/22, BeckRS 2023, 26053 Rn. 33).
Gegen diese zwingenden Vorgaben verstößt wohl Ziffer 4.1 des Vertrages selbst unter Berücksichtigung eines den Versorgungsunternehmen bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln zustehenden Gestaltungsspielraums. Denn die Klausel berücksichtigt ausschließlich den Gaspreisindex, nicht aber den Markt für andere Energieträger.
(LG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 02.01.2025, 2–03 O 100/24)
(Christian Dümke)