Preis­bremsen: Drei Monate März?!?

Okay, Preis­frage: Kunde bezieht im Januar und Februar 2023 von den Stadt­werken Unter­haltsheim AG Erdgas zu 20 Cent/kWh. Zum 01.03.2023 findet er einen neuen Versorger, die Stadt­werke Oberal­theim GmbH, der ihn zu 11,5 Cent/kWh versorgt. Zum 01.03.2023 greift nun die Gaspreisbremse.

Nach § 3 Abs. 1 EWPBG i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG beträgt der Referenz­preis für diesen Kunden nun 12 Cent/kWh. Da sein Märzpreis unter dem Referenz­preis liegt, beträgt seine Entlastung für den März null. Aber wie sieht es mit Januar und Februar aus? Nach § 5 Abs. 1 EWPBG muss der Lieferant vom 01.03.2023 auch für die Monate Januar und Februar 2023 entlasten. Die Stadt­werke Oberal­theim GmbH sind also zuständig.

Doch wie hoch ist nun dieser Anspruch? Die Tages­schau hat gestern in einem Beitrag viele überrascht: Der Anspruch für Januar und Februar beträgt im darge­stellten Fall nämlich null. Denn maßgeblich ist laut § 5 Ans. 1 EWPBG der für den Monat März 2023 ermit­telte Entlas­tungs­betrag. Und der war ja null. Umgekehrt ist das übrigens genauso. Hat jemand im Januar und Februar also noch recht günstig bezogen, weil etwa ein älterer Gaslie­fer­vertrag aus 2021 noch lief, und erst im März stiegen die Preise, so erhält der Kunde die hohe Entlastung auch für die Monate zuvor, in denen er noch gar keine Belastung tragen musste. Für Wärme (§ 13 Abs. 1 EWPBG) sieht es übrigens genauso aus.

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Doch wird dann im Rahmen der Jahres­ab­rechnung die Entlastung wieder glatt­ge­zogen und den tatsäch­lichen Belas­tungen angepasst? § 20 Abs. 1 EWPBG, der die Jahres­end­ab­rechnung regelt, ordnet dies nicht an. Offenbar bleibt es tatsächlich bei der Märzent­lastung auch für die Monate Januar und Februar 2023. Der Gesetz­geber scheint hier entweder auf radikale Verein­fa­chung gesetzt zu haben, oder er hat das Problem schlicht übersehen (Miriam Vollmer)

 

2023-03-10T23:12:05+01:0010. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Dezem­ber­hilfe und Eigen­be­trieb: Ein Fragezeichen

Kann das richtig sein? Anders als die Preis­bremsen, die Regelungen für Unter­nehmen enthalten, die selbst im Großhandel Energie beschaffen, fehlt eine solche Regelung bei den Dezem­ber­hilfen. Wer also keinen klassi­schen Gaslie­fer­vertrag hat, hat Pech.

Doch kann das wirklich dazu führen, dass kommunale Einrich­tungen leer ausgehen, wenn sie bei Vorliegen aller anderen Voraus­set­zungen vom ebenfalls kommu­nalen Eigen- oder Regie­be­trieb beliefert werden? Dieselben Liefe­rungen würden schließlich zur Dezem­ber­hilfe berech­tigen, wäre das Stadtwerk eine GmbH. Oder die Kommune würde vom Stadtwerk der Nachbar­ge­meinde beliefert.

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Eine denkbare Lösung wäre die Entlastung durch den Vorlie­fe­ranten. Schließlich sagt § 1 Abs. 3 S. 3 EWSG ja, dass Liefe­ranten im Sinne dieses Gesetzes Erdgas­lie­fe­ranten sind, und Erdgas­lie­ferant ist auch der Großhändler in jedem Fall. Doch dies kolli­diert nicht nur mit dem Selbst­ver­ständnis der Großhändler, sie liefern eben auch technisch nicht an die Entnah­me­stelle „Rathaus“, sondern in den Bilanz­kreis des Eigen­be­triebs, der bis jetzt stets der Ansicht war, Lieferant zu sein und entspre­chend auch in Hinblick auf Umlagen etc. aufge­treten ist.

Wie die „richtige“ Lösung hier aussieht, mögen eines Tages die Gerichte abschließend entscheiden. Für die Betrof­fenen, die auch auf Nachfrage vom Beauf­tragten der Bundes­re­gierung keine verbind­liche Auskunft erhalten haben, ist diese Unsicherheit eine weitere Baustelle von vielen in diesem schwie­rigen Jahr (Miriam Vollmer)

2023-03-03T17:51:21+01:003. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Die Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung kommt!

Die Energie­preis­bremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Markt­teil­nehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetz­geber ausbessern. Doch auch auf Verord­nungs­ebene ist die Bundes­re­gierung nun aktiv geworden und hat mit der Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hinter­grund sind die Begren­zungen des europäi­schen Beihilfenrechts.

Die neue Verordnung betrifft Unter­nehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der „normale“ Referenz­preis vorge­sehen wie für andere Letzt­ver­braucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Klein­ver­braucher hätten sie 80% des Progno­se­ver­brauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großver­braucher entspre­chend 7 Cent/kWh bzw. als Klein­ver­braucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garan­tierten Preisen und den vertraglich verein­barten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet, der hierfür seiner­seits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundes­mittel erhält.

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Diese Differenz zwischen Referenz­preis und vertraglich verein­bartem Preis will der Verord­nungs­geber nun für die Unter­nehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unter­nehmen an sich Gas zu garan­tierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich verein­barter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertrags­preis höher, bleibt das Unter­nehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verord­nungs­geber Unter­nehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.

Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berech­nungen und vorbe­reitete Meldungen hinfällig. Die Unter­nehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)

2023-03-02T01:08:53+01:002. März 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|