Aufbruch Schul­weg­si­cherheit

Manchmal hilft ein Weck- und Orien­tie­rungsruf, um eine stecken­ge­bliebene Karawane wieder auf den Weg zu bringen. Auch wenn die Änderungen der aktuellen Reform von StVG und StVO nicht der große Wurf sein mögen, auf den viele Kommunen gehofft hatten: Zumindest gibt es wieder mehr Zuver­sicht für die recht­liche Zuläs­sigkeit von Verkehrwendeprojekten.

Das gilt auch und gerade für Schul­weg­si­cherheit und allgemein kindge­rechte Mobilität im öffent­lichen Raum. Und wir profi­tieren auch in unserer anwalt­lichen Praxis im Verkehrs­recht davon, denn in einige besonders verfahrene Fälle ist wieder Dynamik gekommen, wo die Sache schon aussichtslos erschienen war. Zur Zufrie­denheit unserer Mandaten sind Verkehrs­be­hörden nun eher bereit, auch hier Lösungen zu finden:

* So sollen Schul­kinder und Senioren nun eine Ampel über die vierspurige Blasch­ko­allee in Berlin bekommen, die Senats­ver­waltung hat dies (nach „erneuter Auswertung der Verkehrs­zahlen“) bereits zugesi­chert, das Gericht, wo bereits eine Klage von Schul­kindern u.a. anhängig war, hat daraufhin einen Vergleich vorge­schlagen. Wir gehen davon aus, dass die Senats­ver­waltung bei ihrem Wort bleibt.
* Und auch aus Oberbayern, wo wir eine Eltern­in­itiative im Rahmen eines Petiti­ons­ver­fahrens beraten hatten, haben uns in den letzten Tagen gute Nachrichten erreicht. An sich wäre dort schon nach altem Recht Tempo 30 vor einer Schule möglich gewesen. Es gibt nämlich einen häufig benutzten Neben­eingang an der Haupt­straße. Jetzt ist der Landrat immerhin bereit, unter dem Gesichts­punkt des „hochfre­quen­tierten Schulwegs“ auf einer viel mit Lkw befah­renen Durch­gangs­straße mit schmalen Gehwegen und gefähr­lichen Querungen die Geschwin­dig­keits­re­duktion anzuordnen.
Uns soll das recht sein: Solange die Kinder nun sorgloser loslaufen und sicherer ankommen können, lassen wir mit Blick auf die Begrün­dungen der Verkehrs­ver­waltung fünf grade sein.

Neben Querungen und Tempo 30 kann Schul­wegs­si­cherheit auch durch sogenannte Schul­straßen gefördert werden. Das sind – meist temporäre – Straßen­sper­rungen für Kfz während der Hol- und Bring­zeiten, um möglichst selbstän­digen Fuß- und Fahrrad­verkehr von Kindern ungehindert zu ermög­lichen. Unsere Erfah­rungen und juris­ti­schen Einschät­zungen dazu finden sich in einen Fachaufsatz zu dem Thema in der Zeitschrift für Infra­struk­tur­recht wieder (IR Heft 7/2024, S. 171 – 175). Bei Interesse am Aufsatz oder zu anderen recht­lichen Fragen zur Schul­weg­si­cherheit oder kindge­rechten Mobilität schreiben Sie uns einfach eine E‑Mail. (Olaf Dilling)