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Liefer­ket­ten­gesetz EU-weit

Deutsche Unter­nehmen sind nun gerade mal ein halbes Jahr mit den Anfor­de­rungen des Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setzes („kurz“: Liefer­ket­ten­ge­setzes) konfron­tiert, da sind bereits Neuerungen in Sicht. Das EU-Parlament hat diese Woche über einen Entwurf beschlossen, der die Anfor­de­rungen auf Europäische Ebene hochzonen soll.

Grund­sätzlich hat das für deutsche Unter­nehmen zwei entschei­dende Vorteile: Zum einen wird der inter­na­tionale Wettbewerb zumindest im Europäi­schen Binnen­markt dadurch entschärft, dass an Unter­nehmen aller Mitglieds­staaten einheit­liche Anfor­de­rungen gelten. Zum anderen führt eine einheit­liche europäische Regelung auch im Verhältnis zu den Zulie­ferern außerhalb der EU zu einer besseren Position. Denn diese werden dann mit einheit­lichen Anfor­de­rungen aller europäi­schen Kunden konfron­tiert, so dass sich der Aufwand eher lohnt.

Trotzdem gibt es innerhalb der deutschen Wirtschaft kritische Stimmen: Denn die geplante EU-Richt­linie soll in verschie­dener Hinsicht anspruchs­voller sein. Auch der Anwen­dungs­be­reich wird gegenüber der deutschen Regelung ausge­weitet: Die Richt­linie betrifft nach aktuellem Stand auch kleinere europäische Unter­nehmen (ab 250 Beschäf­tigten / 40 Mio Jahres­umsatz weltweit, gegenüber aktuell 3.000 bzw ab 2024 1.000 Beschäf­tigten im Inland). Auch sollen die Pflichten gegenüber indirekten Zulie­ferern in der Wertschöp­fungs­kette ausge­weitet werden.

Befürchtet wird, dass als Konse­quenz von hohen Menschen­rechts- und Umwelt­stan­dards außer­eu­ro­päische Märkte verloren gehen könnten oder gar europäische Unter­nehmen abwandern könnten. Ob sich diese Befürch­tungen bewahr­heiten würden, ist fraglich. Auch schon bei früheren Projekten der Umwelt- und Sozial­ge­setz­gebung waren solche Effekte behauptet worden, haben sich aber selten bewahr­heitet. Außerdem sollten auch positive Effekte für Unter­nehmen berück­sichtigt werden, die sich bereits jetzt im In- und Ausland Anstren­gungen unter­nehmen, um Sozial- und Umwelt­stan­dards zu beachten, bisher aber Wettbe­werbs­nach­teile durch Unter­nehmen befürchten müssen, die dies nicht tun. (Olaf Dilling)

2023-06-02T16:50:36+02:002. Juni 2023|Allgemein, Kommentar|

Verkehrs­recht: Der Radweg an der Vorfahrtstraße

Einer der ehernen Grund­sätze des deutschen Verkehrs­rechts ist die Präferenz- und Privi­le­gi­en­feind­lichkeit. Das heißt, dass alle Verkehrs­teil­nehmer bei erlaubter Verkehrs­teil­nahme grund­sätzlich gleich­rangig zu behandeln sind.

Dass in vielen Köpfen die Auffassung, dass der motori­sierte Indivi­du­al­verkehr grund­sätzlich Vorrang haben sollte, dennoch tief verankert ist, ist kein Geheimnis. Selten tritt das aber so offen zutage wie in der Klage einer Autofah­rerin, die beim Einbiegen von einem Feldweg auf eine Landstraße einen Fahrrad­fahrer auf dem benut­zungs­pflich­tigen Radweg nicht beachtet hatte. Der Fahrrad­fahrer war mit dem Kfz zusam­men­ge­stoßen und hatte es dabei beschädigt.

Paar auf Fahrrädern im Sonnenuntergang

Daraufhin klagte die Autofah­rerin vor dem Landge­richt Frankenthal u.a. mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrradweg um einen von der Landstraße getrennten Weg handeln würde. Die Zugehö­rigkeit des Radweges zu der Landstraße sei durch dessen Beschaf­fenheit und Verlauf nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich ist der Weg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt. Das Gericht entschied, dass der Fahrradweg am Vorfahrts­recht der Landstraße teilhabe. Denn er würde parallel zur Landstraße verlaufen und gehöre als „fahrbahn­be­glei­tender“ Radweg zur Straße dazu.

Im Kern ist das eine rechtlich eher triviale Entscheidung. Für die Planung von Radwegen gibt es jedoch einen inter­es­santen Aspekt: Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Tatsache, dass ein Radweg anderenorts von der vorfahrts­be­rech­tigten Straße wegge­leitet wird, keine andere Einschätzung recht­fer­tigen könne. Entscheidend sei, wie der Bezug des Fahrradwegs zur Landstraße am Unfallort sei. Daraus ergibt sich im Umkehr­schluss, dass durchaus Konstel­la­tionen denkbar sind, bei denen die räumlich Zuordnung eines Radwegs zur Straße unklar wird. Dass die Getrennt­führung von Straße und Radweg recht­liche Konse­quenzen nicht nur für das Vorfahrts­recht, sondern auch die Benut­zungs­pflicht des Fahrradwegs haben kann, sollte bei der Planung von Radwegen bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-06-02T18:08:43+02:001. Juni 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

BVerwG: Tübinger Verpa­ckungs­steuer rechtmäßig

Zur Pande­miezeit hat sich wegen der Schließung von Restau­rants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restau­rants oder Take-Away-Möglich­keiten genutzt, so dass viel Verpa­ckung entstanden ist, was auch die kommu­nalen Entsor­gungs­träger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpa­ckungs­steuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) bereits berich­teten.

Inzwi­schen hat auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Presse­mit­teilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechts­widrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchs­steuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemein­de­gebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpa­ckungs­steuer steht als Lenkungs­steuer nicht im Wider­spruch zum Abfall­konzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts bei. Die gegen­teilige Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Kasseler Verpa­ckungs­steuer beruhte auf einem Wider­spruch zum Koope­ra­ti­ons­prinzip, das in dieser Form im deutschen Abfall­recht nicht mehr verankert sei

Rechts­widrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitge­hendes Betre­tungs­recht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

2023-05-24T19:44:04+02:0024. Mai 2023|Abfallrecht, Verwaltungsrecht|