Urheber­recht an amtlich referen­zierten „privaten“ Regelwerken

Unser Blog-Post über die Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH) , dass technische Produkt­normen Teil des Europa­rechts seien und daher kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten, hat einige Nachfragen und Zuschriften provo­ziert. Denn tatsächlich können viele Menschen nicht verstehen, dass für die Praxis so wichtige Vorschriften nicht frei zugänglich sind.

Nun, wir hatten ja schon gesagt, dass deutsche technische Normwerke nur national Wirkung entfalten und kein EU-Recht sind. Daher sind sie von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen.

Nun beant­wortet das noch nicht die Frage, wie es eigentlich nach deutschem Recht ist. Das ist eine Frage des Urheber­rechts. Grund­sätzlich sind Rechts­texte, seien es Gesetze, Verord­nungen oder Gerichts­ent­schei­dungen nicht durch das Urheber­recht geschützt. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Urheber­rechts­gesetz (UrhG).

Das gilt auch für „andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allge­meinen Kennt­nis­nahme veröf­fent­licht“ werden. Daher sind inzwi­schen eigentlich alle Amtsblätter öffentlich kostenfrei im Internet zugänglich. Eine Ausnahme macht das Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr mit seinem Amtsblatt. Aus uns nicht ganz erfind­lichen Gründen ist es nicht kostenlos abrufbar. Sondern es ist im digitalen Jahres­abon­nement mit einer Einzel­lizenz zum Preis von schlappen 77,50 EUR (inkl. MwSt.) erhältlich. Die Wege der Verkehrs­ver­waltung sind manchmal unergründlich.

Aktuelles Cover des Verkehrsblatt

Anders ist es aller­dings bei den techni­schen Regel­werken der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen. Hier gibt es die Ausnahme des § 5 Abs. 3 UrhG. Demnach ist auch dann ein Urheber­recht an techni­schen Regel­werken möglich, wenn offiziell in Gesetzen oder Verord­nungen oder anderen amtlichen Rechts­texten auf sie verwiesen wird. Ob sie urheber­rechtlich geschützt sind, richtet sich demnach nach dem Zivil­recht. Insbe­sondere muss Schöp­fungshöhe gegeben sein, was bei techni­schen Texten nicht immer der Fall ist.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 f. UrhG hat der Inhaber des Urheber­rechts jedem Verlag der dies wünscht, unter angemes­senen Bedin­gungen das Recht zur Verviel­fäl­tigung und Verbreitung einzu­räumen. Ob diese Regelung, die offen­sichtlich auf käufliche Print­pro­dukte abstellt, wirklich in die Welt frei zugäng­licher Online-Ressourcen passt, mag dahin­ge­stellt sein. Um den Bürgern als Rechts­adres­saten freien Zugang zu verkehrs­rechtlich relevanten Texten zu geben, wäre es vermutlich an der Zeit, dass der Gesetz­geber diese urheber­recht­lichen Regelungen über technische Regel­werke überdenkt. (Olaf Dilling)

 

2024-03-14T15:54:50+01:0014. März 2024|Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|

EuGH zur Frage der „privaten“ Normen

Mit dem Satz „Unsere Gesetze sind nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis der kleinen Adels­gruppe, welche uns beherrscht“ beginnt eine skurrile Parabel von Kafka namens „Zur Frage der Gesetze“. So ganz ohne Reali­täts­bezug ist diese fiktive Erzählung nicht. Denn die heutige techni­sierte Welt oft weniger durch frei zugäng­liche Parla­ments­ge­setze beherrscht als durch technische Normen. Und diese sind bisher urheber­rechtlich geschützt, so dass der Zugang zu ihnen beschränkt ist.

CE-Mark

Technische Normen werden in kleinen, der Öffent­lichkeit typischer­weise unzugäng­lichen Exper­ten­runden erstellt. Berühmt ist die Inter­na­tionale Standar­di­sie­rungs­or­ga­ni­sation (ISO). Im Verkehrs­be­reich entspricht dem in Deutschland die Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen e. V. (FGSV). Und deren Produkte, die techni­schen Normen, sind mitnichten frei zugänglich. Sie haben ihren Preis und der ist hoch genug, um durch­schnitt­liche Privat­leute faktisch vom Zugang auszu­schließen. Denn wer wissen will, ob der neue Radweg zur Schule seiner Kinder nach den Regeln der Ingenieurs­kunst geplant wurde, sollte in die „Empfeh­lungen für Radver­kehrs­an­lagen“ (ERA) schauen. Und die kosten – egal, ob gedruckt oder elektro­nisch - immerhin 64,80 Euro. Das ist vielleicht nicht die Welt, aber für Leute, die nur mal einen Blick riskieren wollen, dennoch zu teuer.

Bezüglich harmo­ni­sierter techni­scher Normen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grund­satz­ent­scheidung ein Recht auf freien Zugang einge­räumt. Denn diese seien Teil des EU-Rechts und Grund­sätze der Rechts­staat­lichkeit und des freien Zugangs zum Recht geböten dies. Für die FGSV oder das Deutsche Institut für Normung (DIN) gilt diese Recht­spre­chung nicht. Denn der EuGH kann ja nur für Europäi­sches Recht sprechen. Die Argumente des EuGH ließen sich aber auf das deutsche Recht übertragen. Dafür müsste aber anerkannt werden, dass es sich bei techni­schen und plane­ri­schen Normen um Recht handelt, da sie oft entscheidend sind für die konkrete Verwirk­li­chung und Ausge­staltung von Grund­rechten. (Olaf Dilling)

2024-03-06T16:25:25+01:006. März 2024|Verkehr|

Streiks und Staus in Berlin und Toronto

Wenn, wie in den letzten Tagen, mal wieder ein Streik bei Bussen und Bahnen angekündigt wird, mögen manche sich glücklich über ein eigenes Fahrzeug schätzen. Vermutlich wohnen die dann aber nicht in Berlin. Hier führt Streik beim ÖPNV regel­mäßig auch zu Stau: Ein klares Zeichen, dass die paral­lelen öffent­lichen Infra­struk­turen von Schiene und Straße zusam­men­hängen wie kommu­ni­zie­rende Röhren. 

Leider werden diese Zeichen in Verkehrs­po­litik und Verkehrs­recht häufig übersehen. Statt den Ausbau eines Netzes von Fahrrad­wegen, Straßen­bahnen oder Busspuren voran­zu­treiben, kam nach dem Regie­rungs­wechsel zur großen Koalition in Berlin jeder bereits geplante einzelne Kilometer Fahrradweg wieder auf den Prüfstand. Vor allem sollten keine Parkplätze wegfallen. Der Straßen­bahnbau soll zwar in Fried­richshain und Mitte grund­sätzlich weiter­gehen, aber die Verkehrs­se­na­torin will sich nicht auf Termine zur Fertig­stellung festlegen. Was die Busspuren angeht, ist letztes Jahr eine in der Clay-Allee vom Verwal­tungs­ge­richt kassiert worden, weil die Linien­busse dort nicht oft genug pro Stunde fuhren. 

Wahrscheinlich wäre die effek­tivste Stauprä­vention ein gut vernetzter und zuver­läs­siger Umwelt­verbund, also die Kombi­nation aus Fuß‑, Fahrrad‑, Bus- und Bahnin­fra­struktur, mit ausrei­chend Redun­danzen, um Ausfälle aufzu­fangen. Dass dies tatsächlich wirkt, kann man bei Auslands­auf­ent­halten in Städten sehen, in denen es diese Alter­native zum Kfz-Verkehr nicht gibt. 

Zum Beispiel Toronto in Kanada, wo selbst nach Mitter­nacht noch Stau auf innen­städ­ti­schen Straßen zu beobachten ist. Da es im Prinzip nur eine Regio­nalbahn- und eine U‑Bahnlinie und ansonsten Busse und Straßen­bahnen gibt, die sich die Fahrbahn mit Kfz teilen, wirkt sich der Stau des Kfz-Verkehrs auch auf den ÖPNV aus: Auch die Straßenbahn steht einträchtig mit im Stau. Auch ein Beispiel für „Mitein­ander im Verkehr“…

Downtown Toronto mit Hochhäusern, dem Blick auf den Ontariosee bei Sonnenuntergang und einer mehrspurigen Schnellstraße.

Der Fußverkehr ist dann eine Alter­native, aller­dings keine besonders attraktive, denn er ist buchstäblich in den Unter­grund verlegt worden: Die Innen­stadt ist unter­mi­niert von einem labyrin­thi­schen Netzwerk von insgesamt mehr als 30 km Unter­füh­rungen, unter­ir­di­schen Food-Malls und Einkaufs­zentren, dem sogenannten PATH. Immerhin muss man dort nicht an jeder Ampel mehrere Minuten auf Grün warten. Daher sind die Fußgän­ger­tunnel und ‑hallen unter Toronto nicht nur bei Regen oder Schnee­sturm belebt. Das bringt immerhin Umsatz für die darüber liegenden Kaufhäuser, die ihre Angebote daher weitgehend in den Keller verlegt haben. (Olaf Dilling)

 

2024-02-29T17:22:14+01:0029. Februar 2024|Allgemein, Kommentar, Verkehr|