Ersatzhaft für Schwarz­fahren: Verhält­nis­mäßig und volks­wirt­schaftlich sinnvoll?

Dass in Deutschland jährlich mehrere Tausend Menschen wegen Schwarz­fahrens ins Gefängnis müssen, stößt bei Gesprächen mit Ausländern auf Unver­ständnis. Denn in keinem anderen europäi­schen Land gibt es so häufige drako­nische Strafen oder überhaupt eine Befassung der Straf­ge­richte mit dem Fehlver­halten. Auch außerhalb Europas, z.B. in Kanada oder den USA, gibt es diese massiven staat­lichen Maßnahmen gegen das „Erschleichen von Beför­de­rungs­leis­tungen“ nicht. Nicht nur, weil der ÖPNV dort eine geringere Rolle spielt, sondern weil die Benutzer dort auf smartere Weise diszi­pli­niert werden, z.B. physische Barrieren typischer­weise in Verbindung mit elektro­ni­schen Ticket­sys­temen.

Linienbus zwischen Ballum und Hollum auf Ameland in Ostfriesland (Foto: A27, pixabay)

Linienbus zwischen Ballum und Hollum auf Ameland in Westfriesland: Einfache Ticket­kon­trollen kontaktlos mit OV‑Chipkaart oder E‑Ticket (Foto: A27, pixabay)

Tatsächlich wäre es auch in Deutschland an der Zeit, die von Bundes­jus­tiz­mi­nis­terin Hubig vorge­schlagene Reform des § 265a StGB zur Entkri­mi­na­li­sierung ernst zu nehmen und dies aus zwei Gründen:

  • Die Krimi­na­li­sierung und vor allem das Einsperren vom Menschen im Wege der Ersatzhaft (§ 459e StPO) wegen Bagatell­de­likten ist unver­hält­nis­mäßig und verstößt gegen den rechts­staat­lichen Grundsatz, dass Straf­recht nur als „ultima ratio“ einge­setzt werden soll. Der oft gezogene Vergleich zum Falsch­parken, das an sich oft einen vergleich­baren Sachverhalt betrifft, nämlich beim Verstoß gegen Maßnahmen der Parkraum­be­wirt­schaftung, zeigt, dass mit zweierlei Maß gemessen wird. Oft ist die Androhung von Strafe zudem bei denje­nigen, die regel­mäßig ohne Fahrausweis angetroffen werden, schon deshalb nicht geeignet, weil es sich um Menschen in sozialen oder psychi­schen Zwangs­lagen handelt, die sich durch die Straf­an­drohung nicht beein­drucken lassen. Zu der tatsäch­lichen general­prä­ven­tiven Wirkung gibt es daher kaum objektive Belege in krimi­no­lo­gi­schen Studien. Im Übrigen gibt es, wie die Praxis in anderen Ländern zeigt, andere, weniger in Grund­rechte eingrei­fende Möglich­keiten, mit dem Problem umzugehen. In absoluten Relationen zwischen Schutzgut und betrof­fenen Grund­rechten ist auch die Angemes­senheit der Erzwin­gungshaft fraglich.
  • Volks­wirt­schaftlich werden jährlich dreistellige Millio­nen­be­träge für straf­recht­liche Verfolgung und Erzwin­gungshaft aufge­wendet. Grund­sätzlich können Subven­tionen für den Öffent­lichen Verkehr sinnvoll sein. Sie wären aber besser angelegt, wenn sie für mehr Personal für Sicherheit und Reinigung oder gegebe­nen­falls auch elektro­nische Systeme zur einfa­cheren Ticket­kon­trolle einge­setzt werden könnten. Auch eine ticketlose Finan­zierung des ÖPNV oder Möglich­keiten für eine Ermäßigung des Deutsch­land­ti­ckets könnte sinnvoll sein, wenn zugleich das Angebot eines sicheren und komfor­tablen öffent­lichen Verkehrs dabei nicht auf der Strecke bleibt. Wenn gut geschultes Personal vor Ort, in den Bussen und Bahnen einge­setzt wird und nicht nur in den Haftan­stalten, dann würde das aller Fahrgästen zu Gute kommen, auch denen, die immer ordnungs­gemäß ihr Fahrtgeld entrichten.

Leider sieht es aktuell  so aus, als würde das von Bundes­jus­tiz­mi­nis­terin angestoßene Reform­projekt angesichts der klaren Haltung der CDU, die sich gegen eine Entkri­mi­na­li­sierung ausspricht, scheitern. Die Debatte wird dabei emotio­na­li­siert geführt. Ein Argument ist, dass die Entkri­mi­na­li­sierung mit starken Preis­stei­ge­rungen für andere Fahrgäste verbunden wäre. Doch das ist fraglich, wie die geringen Anhalts­punkte für die general­prä­ventive Wirkung bei hohen Kosten für die Straf­ver­folgung und den ‑vollzug zeigen. Tatsächlich soll es selbst­ver­ständlich weiterhin verboten sein, ohne gültiges Ticket im ÖPNV zu fahren, es wäre jedoch angemessen hier das Delikt zu einer Ordnungs­wid­rigkeit herab­zu­stufen. Zugleich sollten die Träger des öffent­lichen Verkehrs in die Verant­wortung genommen und unter­stützt werden, das Problem selbst in den Griff zu bekommen. Jeden­falls wäre eine politische Blockade in dieser Frage eine weitere verpasste Chance, den öffent­lichen Verkehr und seine Finan­zie­rungs- und Service­be­din­gungen auf grund­le­gendere Weise zu moder­ni­sieren. (Olaf Dilling)

2026-04-07T20:01:29+02:007. April 2026|Kommentar, Verkehr|

Unklare Verkehrs­zeichen: „Was will uns der Dichter damit sagen?“

Verkehrs­zeichen, so sollte man denken, sind eine ziemlich schlichte und klare Form der Kommu­ni­kation, an der es wenig zu inter­pre­tieren gibt. Bei runden, rot umran­deten Zeichen handelt es sich bekanntlich um Verbots­schilder. Wenn in so einem Zeichen die Zahl 30 auftaucht, weiß praktisch jeder Mensch mit Fahrerlaubnis, dass auf dem damit bezeich­neten Straßen­ab­schnitt 30 km/h als Höchst­ge­schwin­digkeit gilt. Oder bei den runden rot umran­deten Zeichen, die diagonal oder kreuz­weise durch­ge­strichen sind: Bei ihnen handelt es sich um absolute oder einge­schränkte Haltverbote. Wo sie stehen, darf nicht geparkt oder noch nicht einmal gehalten werden.

Da fangen die seman­ti­schen Spitz­fin­dig­keiten schon an: Wie ist genau „parken“ definiert und was ist „halten“? Wer in der Fahrstunde aufge­passt hat (oder in Anlage 2 zur StVO unter Zeichen 286 nachsieht), weiß, dass parkt, wer für mehr als drei Minuten hält, es sei denn, dass dies zum Ein- oder Aussteigen oder Be- und Entladen erfolgt und das Laden ohne Verzö­gerung durch­ge­führt wird. Das ist dann schon eher Spezi­al­wissen der Verkehrs- und Logis­tik­branche. Hätten Sie es gewusst?

Abgesehen von solchen Defini­ti­ons­fragen stellen sich nicht allzu selten bei Verkehrs­zeichen auch Fragen der räumlichen und logischen Bezüge. Unklare räumliche Bezüge von Verkehrs­zeichen gibt es insbe­sondere, weil die öffent­lichen Straßen und Plätze sich aus unter­schied­lichen Verkehrs­flächen, die Fahrbahn, u.U. mit mehreren Fahrstreifen, Sonder­wegen, also Rad- und Gehwegen und außerorts einem Seiten­streifen zusammensetzen. 

Im Regelfall sollen Verkehrs­zeichen rechts von der Fahrbahn und zusätzlich mit einem gewissen Sicher­heits­ab­stand dazu aufge­stellt werden. In urbanen Zusam­men­hängen ist dies praktisch auf dem Gehweg. Dies ist auch dann so, wenn sie sich wie das absolute oder einge­schränkte Haltverbot (Zeichen 283 bzw. 286) auf die Fahrbahn oder genauer gesagt den Fahrbahnrand beziehen. Manchmal ist neben der Fahrbahn ein Seiten­streifen, der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zum Parken benutzt werden muss, wenn er ausrei­chend befestigt ist. Wenn Parken dann dort verboten werden soll, reicht es dann streng­ge­nommen nicht, ein Haltverbot anzuordnen, da sich dies immer nur auf die Fahrbahn bezieht. Daher gibt es in Anhang 2 zur StVO ein extra Zusatz­zeichen, das den Bezug auf den Seiten­streifen herstellt.

Bei mehreren Zusatz­zeichen bezieht sich jedes gemäß § 39 ABs. 9 Satz 3 StVO auf das jeweils über ihm hängende. Wenn grund­sätzlich ein einge­schränktes Haltverbot gilt, aber der Seiten­streifen zwischen 18 und 6 h für Bewohner mit Parkausweis freige­geben werden soll, muss unter dem Haltver­bots­schild zunächst das Zusatz­zeichen Bewohner mit Parkausweis Nr xxx frei und darunter dann die Zeitangabe stehen. Wäre es umgekehrt, würde das Haltverbot nur in dem einge­schränkten Zeitraum gelten und Bewohner könnten ganztägig parken. 

Zum Schluss haben wir noch eine Art Rätsel: Ein Bekannter hat uns ein Bild von einem Verkehrs­schild zugesandt. Was will uns „der Dichter“ damit sagen?

Baustellenbeschilderung: Fußgänger und Radfahrer verboten in Kombination mit Baustellenschranke auf dem Gehweg. Dahinter in detwa 15 m Entfernung ein Verkehrszeichen Radweg mit Zusatzzeichen, dass Fußgänger die Straßenseite wechseln sollen.

… und hier auch schon die Auflösung: Die Behörde wollte offenbar wegen einer Baustelle den Rad- und Fußverkehr auf dem Sonderweg, also dem Gehweg rechts neben der Fahrbahn, verbieten. Da aber die Verbots­zeichen im Abschnitt 6 und 7 im Anhang 2 der StVO nicht wie die Zeichen des Abschnitts 5 für den Sonderweg gelten, sondern nach der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO (zu §§ 39 bis 43, Rn. 25) grund­sätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrt­richtung, wurde „aus Versehen“ kurzerhand das Radfahren auf der Fahrbahn untersagt. Zumal ist nach wenigen Metern das permanent angeordnete Fahrradweg-Zeichen ursprünglich nicht abgedeckt gewesen, so dass es so aussieht, als sei das Radfahren auf dem Sonderweg (trotz Baustelle) wieder erlaubt. Die Behörde hatte gedacht, sie könne das spätere Verkehrs­zeichen durch das frühere aufheben. So richtig eindeutig ist das jedoch nicht, denn es könnte auch sein, dass das Verbot nur für einen sehr kurzen Abschnitt gilt…

…und jetzt noch unser Werbe­block: Bei der Anordnung von Verkehrs­zeichen kann es sich für Behörden empfehlen, bei Unsicher­heiten Rechtsrat in Form eines kurzen Gutachtens und einer Empfehlung einzu­holen. Das kann Gefah­ren­lagen oder gar Unfälle vermeiden, die aus Missver­ständ­nissen resul­tieren. Sie können sich gerne an uns wenden. (Olaf Dilling)

 

 

2026-03-26T00:00:19+01:0025. März 2026|Allgemein, Verkehr|

Über Freiheiten und Kosten­fallen in Wohnblocks und auf Autobahnen

Ein beliebter Gemein­platz liberal-konser­va­tiver Politik ist bekanntlich die Entge­gen­setzung von Freiheit und Verbots­po­litik. Nur wenige Tage nachdem die Regierung Merz verkündet hatte, mit dem Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) das wohl symbol­träch­tigste Geset­zes­projekt der Ampel im Sinne der „Freiheit im Heizungs­keller“ rückgängig zu machen, stürzt dieser konstru­ierte Gegensatz wie ein Kartenhaus zusammen. Der kriegs­be­dingte Anstieg der Öl- und Gaspreise zeigt, wie verwundbar und abhängig die Fossil­wirt­schaft in Deutschland bleibt. Dies nicht erst, wenn die Preise für CO2 aufgrund des Emissi­ons­han­dels­systems (ETS) planmäßig steigen werden.

Nun könnte man sagen, dass Freiheit eigentlich trotzdem immer besser ist als alle Verbote. Denn, dass die Preise für fossile Brenn­stoffe volatil sind, ist auch ein Gemein­platz und auch, dass durch den Emissi­ons­handel zusätzlich Preis­druck erzeugt werden soll, um die Klima­ziele zu erreichen. Eigen­tümer wissen also, was auf sie zukommt. Sie könnten also selbst entscheiden. Aller­dings ist die Freiheit, wie ein Wiener Sänger namens Georg Danzer wusste, „ein wunder­sames Tier“. Sein ebenfalls Wiener Namens­vetter Kreisler ergänzte, dass zwischen „Meiner Freiheit, Deiner Freiheit“ zu unter­scheiden sei.

So könnte man ruhig allen Eigen­tümern von Heizungs­kellern zugestehen, Fehler zu machen und in eine offen­sicht­liche Kosten­falle laufen. Schlaue Inves­toren von Wohnblocks wissen aller­dings, dass sie die Mietpreis­bremse (§§ 556d ff, 558 BGB) auf intel­li­gente Weise umgehen können. Sie sparen einfach bei den nur nach § 559 BGB begrenzt umlage­fä­higen Inves­ti­ti­ons­kosten und legen lieber die hohen laufenden Kosten von ineffi­zi­enten Öl- und Gashei­zungs­an­lagen auf die Mieter um. Wegen § 5 CO2-Kosten­auf­tei­lungs­gesetz geht das bezüglich der ETS-Kosten zwar nur begrenzt, das hohe Risiko für die hohe Volati­lität und Energie­ab­hän­gigkeit von Dritt­staaten bleibt jedoch bei den Mietern hängen. Das Problem ist also offen­sichtlich: Wer die Freiheit hat, sich nach Belieben eine Heizung auszu­suchen und wer am Ende die Rechnung dafür bezahlt und in eine Kosten­falle läuft, sind unter­schied­liche Menschen.

Georg Kreisler ist 2011 gestorben. Es ist angesichts seines Humors wohl angemessen makaber zu sagen, dass ihm dadurch einiges erspart geblieben ist. Jeden­falls hat er aber recht behalten, wenn er singt „Meine Freiheit, Deine Freiheit“. Angesichts dessen ist die Vorstellung der CDU und der SPD, durch die „Abschaffung“ des GEG den sozialen Frieden herzu­stellen und die „Spaltung der Gesell­schaft“ durch die Ampel zu überwinden, eine komplette Illusion. Die selbe Politik, die Eigen­tümern und Inves­toren Freiheiten ermög­licht, zwingt Mieter in die Kosten­falle. Sozial­de­mo­kra­tische Politik sieht anders aus. Die Quittung der Wähler ist verdient. Bei den Landtags­wahlen krebst die ehemals große alte Tante SPD nun bei knapp über 5% herum. Das ist ebenso schade, wie wohlverdient.

Wohnblocks an der A100 in Berlin in der Dämmerung

Wohnblocks an der A100 in Berlin bei Sonnen­un­tergang (Foto: Pixabay – Lars Hinrichsen).

Das Mindeste, was man von einer sozial- und christ­de­mo­kra­ti­schen, also zugleich an Innovation und Reform­fä­higkeit orien­tierten Regie­rungs­po­litik erwarten könnte wäre, nun wenigstens auch den § 559 BGB zu refor­mieren. Denn dadurch könnte die Regierung die volle Umlage­fä­higkeit von Inves­ti­ti­ons­kosten für Heizungs­systeme ermög­lichen. Das klingt erst man schlecht für die Mieter, sollte aber daran gekoppelt sein, dass die Inves­ti­tionen nach heutigem Wissen auf Dauer laufende Kosten einsparen. Dies wäre dann „Techno­lo­gie­of­fenheit“ und Zukunfts­fä­higkeit in einem fundierten Sinn. Es wäre doch schön, wenn die Regierung endlich liefert und zwar nicht bloß ideolo­gi­schen Kultur­kampf, der an die sinnlosen Graben­kriege des 20. Jahrhun­derts erinnert.

Dass die Freiheit der einen zur Bürde der anderen werden kann, zeigt sich aufgrund der aktuellen Ölpreis­krise auch auf dem flachsten und linearsten Symbol der Freiheit, das die mensch­liche Zivili­sation wohl jemals in ein Land betoniert hat, auf den Autobahnen. Wenn jemand mit dem E‑Auto unterwegs ist und bei 130 km/h Akku sparen oder mit dem Verbrenner wegen der teuren Sprit­preise verbrauchsarm fahren will, dann geht das aktuell oft nicht. Denn es reicht, dass alle paar Minuten von hinten jemand auffährt, der keine Geldsorgen hat und mit 210 km/h Testo­steron abbauen will. 

Dann muss eine Mehrheit der vernünftig Fahrenden sich rechts zwischen die LKWs zwängen, kurzzeitig abbremsen, ebenso kurzzeitig beschleu­nigen, überholen, wieder rechts einordnen usw. Hier würde ein Verbot, nämlich das Tempo­limit auf 130 km/h der überwie­genden Zahl der Autobahn­nutzer ihre Freiheiten lassen. Im Gegenteil würde es eher noch verhindern, von wenigen Rasern ständig genötigt zu werden. 

Übrigens ist bereits jetzt das durch­gängige Fahren auf dem mittleren Fahrstreifen entgegen einer zwar unter Kraft­fahrern offenbar herrschenden, aber schlecht gesetzlich abgesi­cherten Meinung gemäß § 7 Abs. 3c Satz 1 StVO vollkommen legal, um unnötige verbrauchs­in­tensive Überhol­vor­gänge von LKWs zu vermeiden. Es wäre daran zu denken mit oder ohne ergän­zendes Tempo­limit hier eine abgestufte Richt­ge­schwin­digkeit von 100 oder 110 km/h in die Autobahn-Richt­ge­schwin­dig­keits-VO aufzu­nehmen. Die Reich­weite von E‑Autos würde es dem Verord­nungs­geber danken.

Kurz gesagt: Das Verhältnis von Verboten und Freiheiten ist doch etwas komplexer als die Rhetorik der aktuellen Bundes­re­gierung abbildet. In manchen Fällen könnten einfache Rechts­än­de­rungen wie eine Reform von Mietpreis­bremse und Umlagen­fi­nan­zierung von Inves­ti­tionen helfen, Freiheit und Verant­wortung kongru­enter auszu­ge­stalten. In anderen Fällen sind gerade Verbote ein Mittel, in klassisch liberaler Weise die Freiheits­sphäre der einen gesell­schaft­lichen Gruppe besser mit der Freiheits­sphäre der anderen Gruppe zu verein­baren. Die FDP ist tot, lange lebe der Libera­lismus. (Olaf Dilling)