Ist eine Feuer­wehr­zu­fahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?

In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbei­ge­kommen, vor deren Hofein­fahrt ein Schild „Feuer­wehr­zu­fahrt“ stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihen­haus­vierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßen­seite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßen­ver­kehrs­be­hörde,  vermutlich nach einem Sicher­heits­audit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Aller­dings begrenzt auf die Schul­zeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unter­richts­zeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zustän­dig­keits­be­reich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

Feuerwehrzufahrt-Zeichen vor einer überfluteten Zufahrt an einem Fluss, vermutlich die Weser, auf der anderen Seite ein Atomkraftwerk.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Stand­punkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufge­stellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erfor­derlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrts­schild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr forma­lis­ti­schen und obrig­keits­staat­lichen Lösung. „Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuer­wehr­zu­fahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?“, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt sieht die Frage aller­dings anders (Urteil vom 21.03.2024 -
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veran­lasst wurde. Dies ermög­licht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Bauge­neh­mi­gungs­be­scheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.

Dies ist eine nachvoll­ziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist in der Regel die Notwen­digkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweck­ent­fremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrs­zeichen die anord­nende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grund­stücken und außerhalb öffent­licher Straßen und Wege aufge­stellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körper­lichen Unver­sehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemein­ge­brauchs sein Auto überall im öffent­lichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)

 

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2026-01-20T19:41:40+01:0020. Januar 2026|Rechtsprechung, Verkehr|

Radfahr­verbote auf Wald- und Wanderwegen

Auf Radtouren durch Wald und Feld stößt man mitunter auf Wege, die für das Radfahren gesperrt sind. Unter welchen Voraus­set­zungen ist das eigentlich seitens der Grund­stücks­ei­gen­tümer oder der örtlichen Behörden zulässig? Gelten die selben Regeln wie auf Straßen?

Bei vielen Wald- oder Feldwegen handelt es sich um Wege, die über Privat­ei­gentum verlaufen. Welche Rechte haben Eigen­tümer, ihre Benutzung einzu­schränken? Tatsächlich ist dieses Recht aufgrund der Sozial­pflich­tigkeit des Eigentums in Deutschland selbst in vielen Fällen einge­schränkt. So können auch Straßen im Privat­ei­gentum öffentlich gewidmet sein oder es können gewohn­heits­recht­liche Wegerechte bestehen. Dann gilt grund­sätzlich das Recht auf Gemein­ge­brauch, das nur durch die Straßen­ver­kehrs­ordnung einge­schränkt werden kann. Das heißt, eine Sperrung für Radfahrer setzt voraus, dass eine quali­fi­zierte Gefahr nachge­wiesen werden kann. Dies ist in Deutschland in aller Regel sehr anspruchsvoll und rechtlich angreifbar.

Daneben gibt es in der sogenannten freien Landschaft auch das natur­schutz­recht­liche Betre­tungs­recht nach § 59 Abs. 1 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG). Damit ist gemeint, dass Felder und Wiesen auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Flächen zur Erholung betreten werden dürfen. Nun heißt „betreten“ nicht „befahren“, so dass aus dem BNatSchG nicht unmit­telbar ein Anspruch für Fahrrad­fah­rende folgt. Aller­dings wurde das Betre­tens­recht von einigen Landes­na­tur­schutz­ge­setzen ausdrücklich auf das Radfahren und Reiten auf Straßen und Wegen ausge­weitet. Also darf dort auch auf einem Feldweg das Radfahren nicht ohne weiteres verboten werden. Nur in Bundes­ländern, die in ihrem Natur­schutz­ge­setzen keine solche Regelung haben, gibt es keinen Anspruch mit dem Rad auf Feldwegen zu fahren.

Das Recht auf Erholung im Wald ergibt sich aus dem Bundes­wald­gesetz. Das Betreten des Waldes ist demnach grund­sätzlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG gestattet. Fahrrad­fahren, das Befahren mit Kranken­roll­stühlen und Reiten ist auf Straßen und Wegen im Wald erlaubt. Auch hier können Forst­be­sitzer nur ausnahms­weise, etwas bei laufenden Forst­ar­beiten oder aus Natur­schutz­gründen Ausnahmen vorsehen. Ausnahmen gibt es auch im direkten Umfeld von Wohnhäusern. Sie dürfen aber Waldwege nicht einfach für die Öffent­lichkeit sperren. Dies gilt wie gesagt auch bei straßen­ver­kehrs­recht­lichen Verboten. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine quali­fi­zierte Gefahr besteht (vgl. z.B. Bayeri­scher Verwal­tungs­ge­richtshof 11. Senat, Urteil vom 03.07.2015, 11 B 14.2809). (Olaf Dilling)

 

2026-01-08T17:59:04+01:008. Januar 2026|Allgemein, Verkehr|

re|Adventskalender – Das 9. Türchen: „Ihr Kinderlein kommet…“ zu Fuß zur Schule heut‘ all‘

Mit den Schul­straßen hatten wir uns letztes Jahr schon in einem Gutachten beschäftigt. Aber wie es so ist: Nachdem 2024 die StVO refor­miert worden war und dieses Jahr die Verwal­tungs­vor­schriften, gab es viele Fragen, die bei der Umsetzung vor Ort neu beant­wortet mussten.

Aber kurz noch mal zurück, was sind eigentlich Schul­straßen? Immer mehr Eltern, Kinder und Nachbarn von Schulen klagen über sogenannte „Eltern­taxis“, die zu Schul­beginn und ‑ende die Straßen blockieren und unter Zeitdruck Schul­kinder oder Dritte gefährden. Bei den unüber­sicht­lichen Situa­tionen kann leicht ein kleines Kind zwischen großen, rangie­renden Fahrzeugen übersehen werden. Daher haben viele Gemeinden Inita­tiven gestartet, Schul­straßen oder Straßen­ab­schnitte vom Kfz-Verkehr freizu­halten und zumindest zu bestimmten Tages- und Wochen­zeiten ganz dem nicht-motori­sierten Verkehr zur Verfügung zu stellen.

Rechtlich war das bisher schwierig. Entweder es musste eine quali­fi­zierte Gefah­renlage begründet werden, was aus Sicht vieler Behörden z.B. eine starke Häufung von Unfällen voraus­setzt, oder es war ein relativ umständ­liches Verfahren der Teilein­ziehung der Straße erfor­derlich. Durch die Reform des Straßen­ver­kehrs­rechts gibt es neben weiteren Änderungen zur Verbes­serung der Schul­weg­si­cherheit jedoch die Möglichkeit, angemessene Flächen für den Fuß- und Radverkehr zur Verfügung zu stellen. Dies erfordert nicht mehr eine konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Vielmehr lässt sich die Umver­teilung der Flächen auch mit Umwelt‑, insb. Klima­schutz, Gesund­heits­gründen recht­fer­tigen. Weiterhin kann auch die Förderung einer geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung als Grund für die Umnutzung des Straßen­raums dienen.

Diese neue Möglichkeit bietet sich besonders für temporäre Anord­nungen an, die den Verkehr zu Schul­beginn und ‑ende regeln. Einen Überblick über die recht­lichen Voraus­set­zungen und weitere Hinweise geben wir in einem aktua­li­sierten Rechts­gut­achten, das wir für Kidical Mass Aktions­bündnis, den VCD, das deutsche Kinder­hilfswerk und Changing Cities erstellt haben, und dem dazuge­hö­rigen Leitfaden. Übrigens freuen wir uns, dass der Leitfaden wieder große Resonanz gefunden hat und in das Wissenspool des Bundesamts für Logistik und Mobilität aufge­nommen wurde. Im Übrigen übernehmen auch mehr und mehr Bundes­länder unsere Argumente, so etwa in einem Erlass von diesem Sommer, kurz nach Erscheinen unseres Updates, aus Baden-Württemberg. (Olaf Dilling)

 

2025-12-17T20:14:39+01:0017. Dezember 2025|Verkehr|