Dreht Habeck nun den Saft ab?

An manchen Tagen wundert man sich. Wie können normale Leute wirklich glauben, Deutschland ginge der Strom aus und nun säße man künftig ab und zu einfach im Dunkeln? Tatsächlich verhält es sich – natürlich – anders:

Zunächst handelt es sich nicht um ein neues Gesetz oder eine Anordnung der Regierung. Sondern die über lange Monate abgestimmte Festlegung der Bundes­netz­agentur (BNetzA) über die „Integration steuer­barer Verbrauchs­ein­rich­tungen“. Die neue Festlegung ist auch keine Maßnahme, die auf einem generellen Mangel an Strom beruhen würde. Es geht vielmehr um die begrenzte Trans­port­ka­pa­zität der Verteil­netze, also der lokalen Leitungs­ver­bin­dungen. Diese müssen künftig mehr Strom trans­por­tieren, weil immer mehr Wärme­pumpen und E‑Autos zusätzlich Strom benötigen. Diese Netze sollen ausgebaut werden, aber das dauert seine Zeit. Zudem erspart es Ausbau­kosten, wenn sich der maximale Verbrauch zeitlich besser verteilt. Für den Laien: Man kann sich das ungefähr so vorstellen wie eine Straßenbahn, mit der auch mehr Passa­giere trans­por­tiert werden können, wenn nicht alle um 8:45 versuchen, die M 4 nach Mitte zu besteigen. Deswegen bedurfte es einer neuen Regelung: Bisher durften Netzbe­treiber nämlich wegen der begrenzten Netzka­pa­zität den Anschluss verzögern oder verweigern. Verbraucher hätten sich deswegen dann keine Wärme­pumpe oder kein E‑Auto kaufen können oder lange warten müssen. Das soll nun nicht mehr möglich sein. Jeder darf ans Netz.

Strommast, Sonnenuntergang

Im Gegenzug darf der Netzbe­treiber (nur) dieje­nigen Verbrauchs­ein­rich­tungen, die steuerbar sind, steuern, wenn für das lokale Netz ansonsten zu viel bezogen wird. Komplette Abschal­tungen sind nicht mehr zulässig, aber er darf den Bezug vorüber­gehend reduzieren, minimal auf 4,2 kW. Es wird dann immer noch geheizt und immer noch das Auto geladen, aber eben nicht mehr so schnell. Der Verbrauch wird also zeitlich verlagert. Anders als manche Presse­ar­tikel sugge­rieren, geht es dabei nicht um den Haushalts­strom. Es taut also weder die Tiefkühl­truhe ab, noch geht auf einmal das Licht aus. Es gibt auch eine Extra­re­gelung, wenn eigene Erzeuger vorhanden sind wie etwa die eigene PV-Anlage: Prosumer profitieren.

Den Benefit, den die Steuer­barkeit für das Netz – damit auch für die Netzent­gelte – hat, darf der Netzbe­treiber nicht gratis verein­nahmen. Die Betreiber der steuer­baren Verbrauchs­ein­heiten zahlen ein abgesenktes Netzentgelt, entweder pauschal oder ein reduzierter Arbeits­preis. Ab 2025 soll ein zeitva­riables Netzentgelt möglich sein (die Festlegung der BK 8 hier).

Wem diese Regelungen bekannt vorkommen, der hat recht: Ganz ähnliche Regelungen gibt es schon lange für Indus­trie­un­ter­nehmen. Hier honoriert § 19 Abs. 2 StromNEV neben der Bandlast auch die atypische Netznutzung, also dann zu beziehen, wenn die Netzlast ansonsten niedrig ist. Nichts Neues also unter der Sonne, aber eine Kombi­nation aus der Ausnutzung von Vorteilen der Digita­li­sierung, um die Netzkosten zu reduzieren, und einer Reaktion auf die Elektri­fi­zierung. Denn wenn bislang der Energie­ver­brauch eines Haushalts auch an der Tankstelle und über das Gasnetz gedeckt wurde, ist klar, dass das Netz reagieren muss, wenn auf einmal der gesamte Energie­bedarf vieler Verbraucher übers Stromnetz kommt (Miriam Vollmer).

2023-12-01T10:54:46+01:001. Dezember 2023|Allgemein|

Ende der Preis­bremsen zum 31.12.2023!

Die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Schul­den­bremse zeigt erste praktische Auswir­kungen: Nachdem Bundes­re­gierung und Bundestag die Verordnung zur Verlän­gerung der Preis­bremsen bis zum 31.03.2024 erst beschlossen hatten, soll es nun doch nicht dazu kommen: Am Freitag, den 24.11.2024 teilte der Finanz­mi­nister mit, dass der Wirtschafts- und Stabi­li­sie­rungs­fonds geschlossen würde, es ist also kein Geld zum Verteilen mehr da.

Was die Preis­bremse 2024 angeht, so wäre es den Versorgern ohnehin schwer gefallen, die Verlän­gerung noch umzusetzen. Doch auch die Senkung der Netzent­gelte sollte aus dem WSF fließen. Nun entfällt wohl auch diese.

Für die Praxis bedeutet das: Zum 01.01.2024 steht in jedem Fall eine Änderung der Preise für Letzt­ver­braucher an, die umgesetzt werden muss. Auch die Netzbe­treiber müssen die Änderung umsetzen. Die Fortsetzung der Absenkung der Umsatz­steuer ist wohl nicht betroffen. Genaueres ist noch nicht bekannt: Bisher gibt es nur ein Interview mit Lindner, was zu einem Rechts­in­stitut, das zum nicht unerheb­lichen Teil per FAQ „geregelt“ wurde, einer­seits passt, anderer­seits Ende November der allge­meinen Unüber­sicht­lichkeit natürlich die Krone aufsetzt (Miriam Vollmer).

2023-11-24T17:53:06+01:0024. November 2023|Allgemein|

Kammer­ge­richt verhandelt Muster­fest­stel­lungs­klagen gegen prima­strom und voxenergie

Am Donnerstag dem 23.11.2023 vertreten wir den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­ver­bände e. V. vor dem Berliner Kammer­ge­richt in zwei Muster­fest­stel­lungs­klagen gegen die Energie­ver­sorger prima­strom GmbH und voxenergie GmbH.

Streit­punkt in den Verfahren sind jeweils Preis­an­pas­sungen dieser beiden Versorger. Betroffene Verbraucher können sich noch hier im Klage­re­gister für prima­strom und hier im Klage­re­gister für voxenergie eintragen.

Die mündliche Verhandlung der Muster­fest­stel­lungs­klagen ist öffentlich. Inter­es­sierte Bürger können also als Zuschauer teilnehmen.

Muster­fest­stel­lungs­klage gegen voxenergie

Az. 27 MK 1/22

10.00 Uhr

Kammer­ge­richt Berlin,

Elßholz­straße 30–33

Sitzungssaal 135, 1. Etage,

 

Muster­fest­stel­lungs­klage gegen primastrom, 

Az. 16 MK 1/22

15.00 Uhr

Kammer­ge­richt Berlin,

Elßholz­straße 30–33

Sitzungssaal 449

 

(Christian Dümke)

2023-11-20T18:15:31+01:0020. November 2023|Allgemein, Rechtsprechung|