Wenn verjährt nicht wirklich verjährt ist – die überraschende Wirkung von Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen

Wer einen rechtlichen Anspruch hat, sollte ihn rechtzeitig geltend machen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Schuldner auf Verjährung berufen und die Durchsetzung des Anspruchs verhindern. So weit, so bekannt. Doch das deutsche Recht kennt eine bemerkenswerte Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch selbst dann noch durchsetzbar sein, wenn nach dem Kalender eigentlich längst Verjährung eingetreten zu sein scheint.

Möglich wird dies durch die Anmeldung zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage beziehungsweise nach heutiger Rechtslage zu einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG).Um Verbraucherrechte effektiv durchzusetzen, erlaubt das Gesetz qualifizierten Verbraucherverbänden, sogenannte Verbandsklagen zu erheben.Verbraucher können ihre Ansprüche in das Verbandsklageregister eintragen lassen. Die Anmeldung hat eine wichtige Folge: Sie hemmt die Verjährung.

Normalerweise würde man hier erwarten, dass diese Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung eintritt. Genau hier beginnt jedoch die Besonderheit. Nehmen wir folgendes Beispiel:

Eine Verbandsklage wird am 1. November 2024 erhoben. Der Anspruch eines Verbrauchers würde regulär am 31. Dezember 2024 verjähren. Die mündliche Verhandlung findet erst im Jahr 2027 statt. Der Verbraucher meldet seinen Anspruch erst im Jahr 2027 zum Register an.

Auf den ersten Blick scheint die Sache eindeutig zu sein: Wenn die Anmeldung erst Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, müsste der Anspruch doch längst verjährt sein.Genau an dieser Stelle wird das Verjährungsrecht überraschend.

Der Bundesgerichtshof hat bereits zur früheren Musterfeststellungsklage entschieden, dass die Hemmung der Verjährung auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken kann.Juristisch gesprochen wird die spätere wirksame Anmeldung so behandelt, als habe die Hemmungswirkung bereits mit der Erhebung der Verbands- beziehungsweise Musterfeststellungsklage begonnen.

Die Folge ist bemerkenswert: Wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt war, kann die spätere Anmeldung dazu führen, dass die Verjährung rückwirkend als gehemmt gilt. Dann stellt sich nachträglich heraus, dass die Verjährung überhaupt nie eingetreten ist.

Normalerweise lässt sich bei Ablauf einer Verjährungsfrist sofort feststellen, ob ein Anspruch verjährt ist.Bei Verbandsklagen ist dies anders.Hier kann über lange Zeit offenbleiben, ob ein Anspruch letztlich als verjährt oder unverjährt behandelt werden muss. Erst eine spätere Anmeldung des Verbrauchers entscheidet darüber, ob die rückwirkende Hemmung eingreift. Juristen sprechen deshalb gelegentlich von einer Art „schwebender Verjährungslage“.

Noch interessanter wird die Situation durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Nach § 44 VDuG können Verbraucher ihre Ansprüche nicht nur bis zur ersten mündlichen Verhandlung anmelden. Die Anmeldung ist vielmehr noch bis zum Ablauf von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.Das kann erhebliche praktische Folgen haben. Zwischen der Erhebung der Verbandsklage und dem Ende der Anmeldefrist können mehrere Jahre liegen. Während dieser Zeit kann die reguläre Verjährungsfrist eines Anspruchs längst abgelaufen sein.

Trotzdem kann eine spätere Anmeldung noch Auswirkungen auf die Verjährung haben, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Hemmungsregelungen vorliegen.

Damit verlängert das neue Recht die Unsicherheit erheblich. Für Verbraucher ist dies ein wichtiger Schutzmechanismus. Für Unternehmen bedeutet es dagegen, dass die Frage der Verjährung über einen erheblich längeren Zeitraum offenbleiben kann, als man zunächst vermuten würde.

(Christian Dümke)

2026-05-29T14:46:46+02:0029. Mai 2026|Allgemein|

RE: Sichere Querungen

Vor zwei Wochen war ich noch zu einem Himmelfahrtsausflug der besonderen Art mit meiner Tochter auf dem Rennrad entlang der Mangfall zwischen Holzkirchen und Rosenheim in Oberbayern unterwegs, um Familie und Mandanten zu besuchen. Dort sind wir auch durch die schöne ländliche Gemeinde Feldkirchen-Westerham gekommen.

Schild mit Ankündigung des Neubaus einer Unterführung unter einer Bundesstraße in Oberbayern. Rechts am Bildrand ist zu sehen, dass in der aktuellen Unterführung einer Landstraße unter der BAB A8 ein minimaler Streifen für Radfahrer und Fußgänger frei ist.

Auch im Landkreis Rosenheim tut sich was für Fuß- und Radverkehr: Neubau einer Geh- und Radwegunterführung unter der BAB A8 in Rohrdorf.

Was wir zu dem Zeitpunkt noch nicht geahnt haben ist, dass die kleine Ortschaft mit ca. 10.000 Einwohnern eine sehr aktive Bürgerinitiative hat. Deren Ziel ist es, die Schul- und Kitawege von Kindern in ihrer Ortschaft sicherer zu machen. Aber nicht nur das, es geht ihr auch um sichere Querungen für Senioren, Radfahrende, für ÖPNV-Nutzerinnen und Nutzer an Bushaltestellen und am Bahnhof. Neun Problemstellen haben die Mitglieder der BI ausgemacht und wollen dort entsprechende Anträge stellen. Zum Teil hat es dort schon schwere Unfälle gegeben, zum Teil müssen Kinder erhebliche Umwege in Kauf nehmen oder die Eltern lassen sie gar nicht erst alleine zur Schule gehen. An vier weiteren Stellen wurden ihnen aus der Bevölkerung Gefahrenstellen gemeldet.

Für ihr Anliegen konnte eine Gruppe von Eltern und Unterstützerinnen die Bewohner so begeistern, dass Anfang des Jahres mehr als 1.170 Unterschriften an den Landrat übergeben werden konnten. Der parteilose Bürgermeister und mehrere Bundes- und Landtagsabgeordnete der Region unterstützt das Anliegen der sicheren Querungen. Zuständig ist jedoch die beim Kreis angesiedelte untere Straßenverkehrsbehörde. Der Landrat hat bei der Übergabe der Unterschriften versprochen, das Anliegen wohlwollend zu prüfen. Zugleich hat die ihm unterstellte Behörde bisher offenbar bei einer Ortsbegehung signalisiert, dass die meisten Vorschläge rechtlich nicht zulässig seien. So gab es etwa grundsätzliche Vorbehalte gegen die Einrichtung von Fußgängerüberwegen oder die Anordnung von Tempo 30. Immerhin an einer Stelle wurde inzwischen an einem Kindergarten eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, allerdings so punktuell und versteckt, dass deren Schutzwirkung fraglich ist.

Zufällig haben wir gestern von dieser Initative erfahren. Nach der Radtour können wir das Anliegen aus eigener Anschauung unmittelbar nachvollziehen. Denn die Staatsstraße St2078, die durch den Ort führt, war zum Radfahren wenig geeignet. Es gab zu viele Kraftfahrzeuge, auch im Gegenverkehr, die schnell und eng an uns vorbeigefahren sind. Kurz vor der Ortsdurchfahrt sind wir daher auf eine kleine, hügelige Nebenstraße ausgewichen und über die Dörfer nach Feldkirchen gefahren.

In der Gesamtsicht der Bundesrepublik mögen solche Initativen kleinteilig wirken. Allerdings zeigen sie, dass Verkehrswende keineswegs nur die Sache einer urbanen Elite ist, wie es gerne in Diskussionen dargestellt wird. Tatsächlich ist das Thema Verkehrssicherheit für Kinder und Senioren, aber nicht nur für die, sondern auch für alle Menschen, die zu Fuß, mit dem Rad oder öffentlichen Verkehr unterwegs sind, eines, das potentiell eher Gemeinschaft stiftet als spaltet. Dies gilt gerade im ländlichen Raum.

Gerne beraten wir Kommunen bei Nahverkehrskonzepten oder im Zusammenhang mit der Schulwegplanung über die rechtssichere Umsetzung von Programmen zur Schulwegsicherheit. Auch Planungsbüros, die sich mit diesen Themen (ISEK, Schulwegepläne, Fußverkehrs-Checks) befassen und juristische Unterstützung brauchen, können sich gerne bei uns melden. (Olaf Dilling)

 

 

2026-05-29T14:01:33+02:0028. Mai 2026|Allgemein, Infrastrukturplanung, Verkehr|

Unternehmen in Schwierigkeiten als Ausschlussgrund der Energiesteuerentlastung

Die Entlastungstatbestände des Energiesteuerrechts stellen für energieintensive Unternehmen einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar. Häufig wird jedoch übersehen, dass der Gesetzgeber bestimmte Unternehmen von diesen steuerlichen Begünstigungen ausschließt. Besonders praxisrelevant ist hierbei § 3b Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Danach darf eine Steuerentlastung nicht gewährt werden, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.

Die Vorschrift beruht nicht auf originär nationalem Steuerrecht, sondern auf europäischem Beihilferecht. Hintergrund ist die unionsrechtliche Vorgabe, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht Unternehmen zugutekommen sollen, deren wirtschaftliche Lage bereits nachhaltig gefährdet ist. Maßgeblich sind insoweit die „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ der Europäischen Kommission (2014/C 249/01).

Der beihilferechtliche Hintergrund

Steuerentlastungen im Energiesteuerrecht stellen aus europarechtlicher Sicht regelmäßig staatliche Beihilfen dar. Deshalb dürfen sie nur unter den Voraussetzungen gewährt werden, die das Unionsrecht zulässt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten grundsätzlich keine solchen Vorteile erhalten.

Die zentrale Definition findet sich in Randnummer 20 der genannten Leitlinien. Danach liegt bei Kapitalgesellschaften – insbesondere bei der GmbH – ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn:

„Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.“

Weiter konkretisiert die Kommission:

„Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.“

Diese Definition wurde durch § 3b Abs. 2 EnergieStG in das nationale Recht übernommen.

Maßgeblich ist nicht die Insolvenz

Besonders bedeutsam ist, dass die beihilferechtliche Definition deutlich früher greift als eine insolvenzrechtliche Krise. Ein Unternehmen kann operativ weiterhin tätig sein, laufende Aufträge erfüllen und liquide sein – und dennoch im Sinne des Energiesteuerrechts als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten.

Entscheidend ist allein die bilanziell feststellbare Eigenkapitalsituation.

Bei einer GmbH ist daher insbesondere zu prüfen:

  • Höhe des gezeichneten Stammkapitals,
  • Höhe der aufgelaufenen Verluste,
  • vorhandene Rücklagen,
  • sonstige eigenkapitalähnliche Positionen.

Ergibt sich rechnerisch, dass mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist, entfällt die Möglichkeit der Steuerentlastung.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Die Vorschrift hat erhebliche praktische Relevanz. Viele Unternehmen beantragen Energiesteuerentlastungen erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Verbrauchsjahr. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann sich die Eigenkapitalsituation jedoch zwischenzeitlich verschlechtern. Dann droht die Ablehnung bereits entstandener Entlastungsansprüche.

Besonders problematisch ist dies für:

  • energieintensive Produktionsunternehmen,
  • Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen,
  • Gesellschaften nach Restrukturierungen,
  • Unternehmen in Sanierungsphasen.

Gerade in Krisenzeiten kann der Wegfall steuerlicher Entlastungen die wirtschaftliche Lage zusätzlich verschärfen.

Bilanzielle Besonderheiten

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Positionen bei der Prüfung einzubeziehen sind. Die europäische Definition verweist ausdrücklich nicht nur auf Rücklagen, sondern auch auf „alle sonstigen Elemente“, die den Eigenmitteln zugerechnet werden.

Dies eröffnet Auslegungsspielräume etwa bei:

  • Gesellschafterdarlehen mit Eigenkapitalcharakter,
  • Rangrücktrittsvereinbarungen,
  • Kapitalrücklagen,
  • stillen Reserven.

Die konkrete bilanzielle Einordnung kann daher entscheidend sein. Unternehmen sollten entsprechende Gestaltungen frühzeitig steuerlich und gesellschaftsrechtlich prüfen lassen.

Zeitpunkt der Prüfung

Von erheblicher Bedeutung ist zudem die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise der Entscheidung über den Antrag. Damit kann selbst eine nur vorübergehende bilanzielle Krise zum Verlust der Entlastung führen.

Unternehmen sollten deshalb bereits vor Antragstellung prüfen,

  • wie die aktuelle Eigenkapitalsituation aussieht,
  • ob Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind,
  • ob bilanzielle Maßnahmen die Einstufung beeinflussen können.

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der Eigenkapitalstruktur, um unerwartete Nachteile bei Energiesteuerentlastungen zu vermeiden.

(Christian Dümke)

2026-05-22T17:08:48+02:0022. Mai 2026|Allgemein|