BGH zur Abwendungsvereinbarung bei drohender Versorgungssperre

Droht einem Haushaltskunden in der Strom- oder Gasgrundversorgung wegen Zahlungsrückständen eine Versorgungssperre, muss der Grundversorger ihm unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Diese ermöglicht es dem Kunden, die offenen Forderungen in Raten auszugleichen und so eine Versorgungsunterbrechung abzuwenden. Die gesetzliche Grundlage findet sich heute in § 41g Abs. 1 EnWG.

Für Energieversorger stellt sich dabei die Frage, welche Folgen eintreten dürfen, wenn der Kunde eine vereinbarte Rate nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt. Insbesondere ist umstritten, ob in diesem Fall die gesamte Restforderung sofort fällig gestellt werden darf. Der BGH hat diese Möglichkeit mit Urteil vom 6. Mai 2026, VIII ZR 242/24 grundsätzlich bestätigt und damit die Position der Grundversorger gestärkt.

Der Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verwendete der Energieversorger in seinen Abwendungsvereinbarungen folgende Klausel:

„Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig.“

Ein Verbraucherschutzverein hielt die Klausel für unwirksam und argumentierte, die Abwendungsvereinbarung sei als unentgeltlicher Zahlungsaufschub nach § 515 BGB zu behandeln. Deshalb müsse auch § 498 Abs. 1 BGB Anwendung finden, wonach eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich erst bei Rückstand mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und unter weiteren Voraussetzungen zulässig ist.

Nachdem die Klage vor dem OLG Düsseldorf erfolglos geblieben war, hatte der BGH über die Revision zu entscheiden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei einer Abwendungsvereinbarung nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB. Die besonderen gesetzlichen Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen stehen einer Anwendung der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften entgegen. Der Grundversorger muss daher nicht erst einen Rückstand mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten abwarten.

Auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB hielt die Klausel stand. Der BGH berücksichtigt dabei, dass das Energiewirtschaftsrecht selbst erhebliche Konsequenzen vorsieht, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus einer Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Die sofortige Fälligkeit der Restforderung ist allerdings nicht bei jeder verspäteten Zahlung gerechtfertigt. Nach der Auslegung des BGH erfasst die Klausel nur Fälle, in denen der verspätete oder unvollständige Zahlungseingang auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist.

Bedeutung für Energieversorger

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Gestaltung von Abwendungsvereinbarungen. Grundversorger können grundsätzlich vereinbaren, dass bei einer nicht vertragsgemäßen Zahlung einer Rate die Vereinbarung hinfällig wird und die Restforderung sofort fällig ist.

Die Entscheidung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf sämtliche Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen übertragen. Sie betrifft Abwendungsvereinbarungen im besonderen gesetzlichen Kontext der Grundversorgung nach § 36 EnWG.

Mit dem Urteil vom 6. Mai 2026 stärkt der BGH die Rechtsposition von Grundversorgern bei Zahlungsrückständen aus Abwendungsvereinbarungen. Eine Klausel, die bei einer vom Kunden zu vertretenden nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Ratenzahlung die sofortige Fälligkeit der Restforderung vorsieht, kann wirksam sein. Die Entscheidung erleichtert damit die Durchsetzung offener Forderungen, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine mögliche Versorgungsunterbrechung abzusenken.

(Christian Dümke)

2026-10-09T19:35:59+02:009. Oktober 2026|Allgemein|

EuGH kippt Dreijahreslösung – leben bereits verjährte Rückforderungsansprüche wieder auf?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) (wir hatten hierüber bereits berichtet) könnte für Fernwärmekunden noch weiterreichende Folgen haben als bislang angenommen. Der EuGH hat die vom Bundesgerichtshof entwickelte sogenannte Dreijahreslösung bei missbräuchlichen Preisänderungsklauseln für unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht erklärt. Damit stellt sich eine weitere, bislang noch nicht abschließend beantwortete Frage:

Was gilt für Rückforderungsansprüche aus früheren Jahren, die nach bisherigem Verständnis bereits verjährt sind?

Dreijahreslösung und Verjährung sind zwei verschiedene Dinge

Zunächst muss unterschieden werden: Die vom EuGH beanstandete Dreijahreslösung ist keine Verjährungsregelung. Sie begrenzte vielmehr im Wege ergänzender Vertragsauslegung den Preis, auf dessen Grundlage ein Kunde Rückzahlungen verlangen konnte. Der EuGH hält diese Konstruktion für unionsrechtswidrig, weil sie dazu führen kann, dass die wirtschaftlichen Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel teilweise bestehen bleiben.

Davon unabhängig unterliegen bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Für viele Fernwärmekunden könnte deshalb auf den ersten Blick gelten: Die Dreijahreslösung ist zwar beseitigt, Rückforderungen für weiter zurückliegende Abrechnungsjahre scheitern aber weiterhin an der Verjährung.

Doch ist das tatsächlich zwingend?

Wann beginnt die Verjährung überhaupt?

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Grundsätzlich muss ein Gläubiger dabei nicht wissen, dass ihm nach zutreffender rechtlicher Würdigung tatsächlich ein Anspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt regelmäßig die Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Das Risiko einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung trägt grundsätzlich der Anspruchsinhaber. Eine spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt deshalb nicht ohne Weiteres eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen.

Allerdings kennt auch der BGH hiervon eine wichtige Ausnahme: Ist die Rechtslage so unsicher und zweifelhaft, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig beurteilen kann, kann es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlen. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.

Genau an diesem Punkt könnte das EuGH-Urteil neue Fragen aufwerfen.

Musste ein Verbraucher gegen eine gefestigte BGH-Rechtsprechung klagen?

Bis zum Urteil des EuGH durften deutsche Fernwärmekunden davon ausgehen, dass die Dreijahreslösung der gefestigten Rechtsprechung des für das Energielieferrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH entsprach. Noch mit Urteil vom 25. September 2024 hatte der BGH diese Rechtsprechung für Fernwärmelieferverhältnisse ausdrücklich fortentwickelt.

Nun stellt der EuGH fest, dass diese Lösung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG nicht vereinbar ist.

Damit lässt sich zumindest die Frage stellen, ob einem Verbraucher wirklich entgegengehalten werden kann, er hätte schon Jahre zuvor Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend machen müssen, die nach der damals gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Umfang gerade nicht bestanden.

Mit anderen Worten: War einem Verbraucher eine Klage auf weitergehende Rückzahlung überhaupt zumutbar, solange der BGH genau diese Ansprüche durch seine Dreijahreslösung begrenzte?

Zusätzlicher Rückenwind aus Luxemburg?

Diese Frage erhält durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Verjährung von Ansprüchen aus missbräuchlichen Verbrauchervertragsklauseln zusätzliche Bedeutung.

Der EuGH akzeptiert grundsätzlich, dass Rückforderungsansprüche wegen missbräuchlicher Klauseln Verjährungsfristen unterliegen. Solche Fristen dürfen die Durchsetzung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Verbraucherrechte jedoch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Besonders bemerkenswert ist dabei eine Formulierung des Gerichtshofs aus der Entscheidung BNP Paribas Personal Finance: Eine Verjährungsfrist kann mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nur vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor die Frist zu laufen beginnt oder abläuft. Der Gerichtshof berücksichtigt ausdrücklich, dass Verbraucher möglicherweise weder die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel kennen noch den Umfang der ihnen aus der Richtlinie zustehenden Rechte richtig erfassen.

Auch in anderen Entscheidungen hat der EuGH eine rein schematische Anwendung nationaler Verjährungsregeln beanstandet, wenn dabei unterstellt wird, der Verbraucher habe Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Klausel, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sein muss.

Es ist damit zu Rechnen, dass deutsche Gerichte sich auch bald mit dieser Frage befassen müssen.

(Christian Dümke)

2026-10-02T21:11:43+02:002. Oktober 2026|Allgemein|

Deutschlands Roadmap zur Abkehr von fossilen Energien

Bundesumweltminister Carsten Schneider hat am Rande der UN-Generalversammlung in New York den deutschen „Fahrplan für die schrittweise Abkehr von fossilen Brennstoffen“ vorgestellt (siehe auch hier). Nach Frankreich und den Niederlanden ist Deutschland damit das dritte Land, das die auf der COP28 in Dubai beschlossene Abkehr von Kohle, Öl und Gas in einen nationalen Plan übersetzt. Der Anlass ist nicht nur klimapolitisch: 2024 importierte Deutschland fossile Energieträger für rund 76 Milliarden Euro. Die Blockade der Straße von Hormus hat gezeigt, wie verwundbar diese Abhängigkeit ist.

Rechtlich gesehen ist die Roadmap ein Geflecht bereits geltender oder geplanter Vorgaben. Den verbindlichen Rahmen setzt das Klimaschutzgesetz mit Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045. Flankiert wird es vom EEG-Ziel von mindestens 80 Prozent erneuerbarem Strom bis 2030 und vom gesetzlichen Kohleausstieg bis spätestens 2038. Eine Vorverlegung auf 2035 wird geprüft. Neue Kraftwerke, die zur Versorgungssicherheit gefördert werden, müssen wasserstofffähig sein und spätestens 2045 klimaneutral laufen.

Konkret wird es im Klimaschutzprogramm 2026 mit seinen 67 Maßnahmen. Rund 2.000 zusätzliche Windenergieanlagen mit etwa 12 GW Leistung sollen ausgeschrieben werden, was jährlich rund eine Milliarde Euro an Gasimporten einsparen soll. Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen erhalten bis 2029 Fördermittel von rund 2,8 Milliarden Euro für den Kauf von Elektroautos. Elektrische Lkw bleiben bis Mitte 2031 von der Maut befreit. Im Wärmesektor gilt: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2029 schrittweise klimaneutrale Brennstoffe beimischen, ab 2040 zu 60 Prozent. Wärmenetze müssen nach dem Wärmeplanungsgesetz bis 2030 zu mindestens 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Hinzu kommen der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) ab 2028 und für die Industrie Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference) sowie der CO₂-Grenzausgleich CBAM.

So weit der Fahrplan. Wer allerdings schon einmal mit dem Auto nach Plan gefahren ist, weiß: Die Route ist das eine, der Tank das andere. Und der Tank der deutschen Wirtschaft ist derzeit nicht gerade randvoll (mag auch an den Spritpreisen liegen…). Die Konjunktur bleibt durchwachsen, und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag im Juni 2026 um 15,8 Prozent über dem Vorjahresmonat. Die Roadmap spricht selbstbewusst von „Reinvestitionsfenstern in diesem Jahrzehnt“, die die Industrie für den Umbau ihrer Anlagen nutzen müsse. Das setzt voraus, dass es die Unternehmen am Ende des Jahrzehnts noch gibt. Eine Dekarbonisierung, die am Ende vor allem dadurch gelingt, dass die Emittenten ins Ausland abwandern oder schlicht vom Markt verschwinden, wäre klimapolitisch ein Scheinerfolg und wirtschaftspolitisch ein Eigentor. Transformation braucht deshalb nicht nur Zielpfade, sondern verlässliche Förderkulissen, zügige Genehmigungsverfahren und bezahlbare Energie. (Dirk Buchsteiner)