Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allge­meinheit dienen.“ So steht es im Grund­gesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unver­ständnis der Eigen­tümer, oft aber auch zum Wohl öffent­licher Güter und eines gedeih­lichen Zusam­men­lebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschrän­kungen streiten.

Als meine Mutter sich vor einigen Jahren für eine neue Heizungs­anlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwi­schen Urenkel, nicht an eine billige Inves­tition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freiste­hendes Einfa­mi­li­enhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbo­den­heizung, eine Wärme­pumpe in Kombi­nation mit einer Dachsolaranlage.

DachPV an einem Haus am Waldrand am sonnigen Wintertag.

Dach-PV in Kombi­nation mit einer Wärme­pumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärme­ver­sorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)

Die Voranfrage beim Bauamt der norddeut­schen Klein­stadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmal­schutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solar­module nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechts­widrig und wurde meines Wissens inzwi­schen auch aufge­hoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszu­fechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärme­pumpe hat sie trotzdem gebaut, meine Mutter ist zufrieden, sie läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kosten­günstig über die letzten Winter gebracht.

Andere Hausei­gen­tümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombi­nation, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benut­zungs­zwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommu­nalen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zu unfle­xibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Recht­spre­chung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energie­recht mehrfach ausge­zeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärme­pumpen bereits ein Gutachten verfasst:

Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resul­tie­rende Kontra­hie­rungs­zwang nicht lediglich mit den niedri­geren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetz­lichen Zielen wie Umwelt- und Klima­schutz dienen. Damit der AuBZ verhält­nis­mäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berück­sich­tigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Recht­spre­chung entspre­chende Ausnahmen oder Befrei­ungs­mög­lich­keiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärme­pumpe bereits existiert, ist ein Bestands­schutz erforderlich.

Auch für Neuan­lagen müsste es unter Gesichts­punkten der Verhält­nis­mä­ßigkeit recht­liche Möglich­keiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jeden­falls reicht die recht­liche Klarstellung durch die Recht­spre­chung offenbar nicht, dass die Kommunen entspre­chende Befrei­ungs­mög­lich­keiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hausei­gen­tümern, denen die Wahl eines nachhal­tigen Heizungs­systems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privat­per­sonen spezia­li­siert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich drum kümmern.

Entweder die Regierung, die sich gerne demons­trativ auf die Hinter­beine stellt, wenn es um „Freiheit in den Heizungs­kellern“ geht (aber nur, wenn es zugleich dem Absatz von fossilen Brenn­stoffen dient). Oder zumindest die Opposition, denn aus unserer Sicht ist das Thema eine sehr tief hängende Traube: 

Keine Verbots­po­litik, sondern für freie Wahl, nur halt nicht für dreckige und im Betrieb teure Fossil­hei­zungen, sondern klar für Klima­schutz und kosten­günstige, dezen­trale, autarke Energie­ver­sorgung. Kein neuer „Heizungs­hammer“ wie inzwi­schen in Frank­reich oder oder neue Subven­tionen von Wärme­pumpen wie in Großbri­tannien, sondern einfach eine gesetz­liche Klarstellung, was Eigen­tümer für Rechte auf die Wahl einer nachhal­tigen Heizung haben. Falls Sie als politische Partei oder Verband Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)

VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts

Das verwal­tungs­ge­richt­liche Berufungs­recht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivil­recht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwal­tungs­ge­richten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheb­lichen Verzö­ge­rungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulas­sungs­an­träge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgs­quoten bei Profis im Verwal­tungs­recht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.

Hier setzt die Bundes­re­gierung an und will in ihrer laufenden Neure­gelung der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung unter anderem das Berufungs­recht neu regeln. Der Referen­ten­entwurf enthält umfang­reiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.

Die Grund­ent­scheidung für das Zulas­sungs­modell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfah­rens­struktur. Rechts­mittel sollen künftig direkt beim Oberver­wal­tungs­ge­richt eingelegt werden. Der Umweg über das Verwal­tungs­ge­richt entfällt. Das spart Zeit – aller­dings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamt­dauer kaum ins Gewicht fallen.

Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regel­mäßig auf der Grundlage eines umfang­reichen Sachvor­trags. Erst danach beginnt das eigent­liche Berufungs­ver­fahren. Das führt zu Wieder­ho­lungen und doppelter Prüfung.

Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulas­sungs­grund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungs­ver­fahren ausge­richtet. Das reduziert Zwischen­schritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleu­nigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Partei­vortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurück­ge­nom­menen Rolle des Amtser­mitt­lungs­grund­satzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberver­wal­tungs­ge­richt konzen­triert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.

Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorge­sehen. Hervor­zu­heben ist die Neure­gelung zur Zurück­ver­weisung. Bisher führen Verfah­rens­fehler oder Aufklä­rungs­mängel häufig dazu, dass an das Verwal­tungs­ge­richt zurück­ver­wiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanz­schleifen. Künftig soll das Oberver­wal­tungs­ge­richt häufiger selbst entscheiden und nur noch zurück­ver­weisen, wenn dies zwingend erfor­derlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.

Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfah­rens­zeiten führen, ist offen. Die struk­tu­rellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleu­nigung würde wohl weiter­ge­hende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbi­tanten gericht­lichen Prüfungs­tiefe als auch im materi­ellen Verwal­tungs­recht, das immer komplexere Anfor­de­rungen produ­ziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvoll­ziehbar. Die Reduktion von Doppel­struk­turen und die stärkere Konzen­tration beim Oberver­wal­tungs­ge­richt können Reibungs­ver­luste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-11T08:06:29+02:0011. April 2026|Allgemein|

Zukunft der Gasnetze – der Kabinetts­entwurf ist da

Na endlich: Der Kabinetts­entwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäi­schen Gasbin­nen­markt­richt­linie fort und baut auf dem Referen­ten­entwurf vom 4. November 2025 auf (wir berich­teten). Dessen Grund­struktur bleibt erhalten, insbe­sondere die Einführung verpflich­tender Netzent­wick­lungs­pläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referen­ten­entwurf geändert? Die Planungs­pflicht bleibt, wird aber neu ausge­richtet. Während im Referent­entwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder still­gelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiter­be­trieb eine reale Option. Betont wird eine „techno­lo­gie­offene“, nachfra­ge­ba­sierte Entwicklung. Wasser­stoff, Weiter­be­trieb und Umnutzung werden also gleich­rangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflich­tende Konsul­ta­tionen mit Kommunen und Anschluss­nehmern, engere Verzahnung mit der Wärme­planung sowie Geneh­mi­gungs­pflichten durch Regulie­rungs­be­hörden. Planung wird damit stärker kontrol­liert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetz­be­treiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozes­suale Last. Sie müssen Szenarien entwi­ckeln, abstimmen und geneh­mi­gungs­fähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verant­wortung für konkrete Entschei­dungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die recht­lichen Zielvor­gaben unter­schied­licher Regel­werke damit auf unterer Ebene zusam­men­führen. Denn klar ist auch: Die Rechts­ordnung ingesamt schließt den dauer­haften Betrieb von Erdgas­netzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treib­haus­gas­neutral gewirt­schaftet werden muss, und die für das Inver­kehr­bringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erfor­der­lichen Zerti­fikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hinter­grund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasser­stoff oder Biomethan das logische Outcome der anste­henden Trans­for­mation, obwohl ihre Verfüg­barkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetz­geber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinetts­entwurf, mehr noch als der Referen­tenwurf aus November, die anste­henden Konflikte auf Kommunen und Netzbe­treiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

2026-04-03T12:55:12+02:003. April 2026|Allgemein, Gas|