Änderungen an EnWG und EEG

Die Sommer­pause neigt sich dem Ende zu, und der Gesetz­geber dreht noch einmal auf. Mit Referen­ten­entwurf vom 28.08.2024 will das Wirtschafts­mi­nis­terium einige lange erwartete Änderungen am Energie­recht nun noch in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode umsetzen. Uns sind neben der Erwei­terung des Bundes­be­darfs­plans folgende Punkte besonders aufgefallen:

Wichtig für die Praxis sind die geplanten Änderungen des Verbrau­cher­schutz­rechts. Besonders markant: Versor­gungs­un­ter­bre­chungen werden nach einem neuen § 41f EnWG noch schwie­riger. Für Versorger kann das bedeuten, dass trotz erheb­licher Rückstände und abseh­baren weiteren Zahlungs­schwie­rig­keiten die Versorgung nicht einge­stellt werden kann, ohne dass schwierige Abwägungen anstehen.
Ein neuer § 42c soll die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneu­er­baren Energien regeln und erleichtern. Die Regelung hat besondere Relevanz für die Aufdach-PV. Wer als Letzt­ver­braucher eine solche Anlage betreibt, soll mit anderen Letzt­ver­brau­chern, also etwa Kunden aus der Nachbar­schaft, Familie oder Freunden den Strom teilen können, ohne sofort alle Pflichten eines Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens auf der Agenda zu haben. Dabei soll es nicht darauf ankommen, dass man im selben Haus sitzt, es soll reichen, wenn man im gleichen Bilan­zie­rung­gebiet eines Netzbe­treibers bezieht. Ab 2028 sogar im Bilan­zie­rungs­gbiet eines angren­zenden Netzbe­treibers. Eine Vollver­sor­gungs­pflicht soll nach dem neuen § 42c Abs. 5 EnWG nicht bestehen.  Der mit nutzende Letzt­ver­braucher schließt also einen weiteren Strom­lie­fer­vertrag. Dabei sind die ansonsten geltenden gesetz­lichen Versor­ger­pflichten deutlich einge­schränkt, wenn nur Haushalts­kunden aus einer Anlage mit einer Leistung von weniger als 30 kW versorgt werden, oder bei Nutzung innerhalb eines Gebäudes die Anlage nicht mehr als 100 kW aufweist.
Weiter will der Gesetz­geber eine Lücke schließen, die in den letzten Jahren immer relevanter geworden ist: durch einen neuen § 8a EEG soll es spezielle Regeln für die Anschluss­re­ser­vierung von EE-Anlagen und Speichern geben. Damit schafft der Gesetz­geber erstmals einen Anspruch auf die Reser­vierung von Netzan­schluss­ka­pa­zi­täten. Voraus­setzung sind objektive, trans­pa­rente und diskri­mi­nie­rung­freie Kriterien für die Reser­vierung. Diese sollen als gemeinsame Branchen­lösung neun Monate nach Inkraft­treten der Norm der Bundes­netz­agentur kommu­ni­ziert werden.
Derzeit läuft die Verband­s­an­hörung. Der Entwurf ist auch in der Regierung noch nicht abgestimmt. Im September geht es weiter. (Miriam Vollmer).
2024-08-30T00:20:04+02:0030. August 2024|Energiepolitik|

Carbon Management: Bahn frei für CO2 Speicherung

Wenn es beim Klima­schutz darum geht, CO2 Emissionen zu vermindern gibt es dazu zwei Lösungs­an­sätze: CO2 Vermeidung oder Abscheidung und Speicherung von CO2. Letzteres war bisher in Deutschland noch kein wirklich politisch verfolgter Ansatz. Das soll sich nun aber ändern.

Die Bundes­re­gierung hat laut Eckpunk­te­papier „Wachs­tums­in­itiative – Neue wirtschaft­liche Dynamik für Deutschland“  eine zukünftige Carbon Management Strategie und entspre­chende Änderungen des Kohlen­di­oxid­spei­che­rungs­ge­setzes im Kabinett beschlossen, um die Kosten der Dekar­bo­ni­sierung zu senken, die Wettbe­werbs­fä­higkeit der deutschen Industrie zu stärken und Klima­neu­tra­lität zu erreichen. Diese Maßnahmen sollen nun nach dem Willen der Regierung rasch umgesetzt, um die Anwendung von CCS/CCU in Deutschland umfassend zu erleichtern und die Offshore-Speicherung von CO2 zu ermög­lichen. Bundes­länder können, sofern sie dies per Landes­recht beschließen, auch CO2 auf deutschem Festland (onshore) speichern.

Die Bundes­re­gierung fordert im Eckpunk­te­papier  den Deutschen Bundestag und den Bundesrat auf, das notwendige parla­men­ta­rische Verfahren zügig abzuschließen. Um den Aufbau der erfor­der­lichen Infra­struktur zu beschleu­nigen, wird die Bundes­re­gierung laut dem Eckpunk­te­papier nunmehr entspre­chende Maßnahmen ergreifen.

(Christian Dümke)

2024-08-23T22:31:20+02:0023. August 2024|Energiepolitik|

Eckpunkte zur künftigen Förderung von Strom­spei­chern laut „Wachs­tums­in­itiative“ der Bundesregierung

Die Bundes­re­gierung hat im Juli 2024 das Eckpunk­te­papier Wachs­tums­in­itiative –
neue wirtschaft­liche Dynamik für Deutschland
veröf­fent­licht, dass auch zahlreiche Absichts­er­klä­rungen für den Bereich der Energie wirtschaft enthält (wir berich­teten).

Dort findet sich auch eine Aussage zum geplanten künftigen Umgang mit Stromspeichern.

Die Regierung plant hiernach das Potenzial von Strom­spei­chern zu nutzen: Strom­speicher können laut Eckpunk­te­papier den Redis­patch-Bedarf und damit die Strom­kosten für Haushalte und Unter­nehmen senken. Sie tragen zur System­in­te­gration von Erneu­er­baren Energien und zur Versor­gungs­si­cherheit bei. Die Bundes­re­gierung beabsichtigt daher die Rahmen­be­din­gungen für die Nutzung von Strom­spei­chern so optimieren, dass sich die Ausbau­dy­namik noch verstärkt und die vielfäl­tigen Funktionen von Strom­spei­chern sowohl für den Strom­markt als auch das Stromnetz optimal genutzt werden können. Unver­zerrte Preis­si­gnale, zeitva­riable regionale Netzent­gelte und eine optimierte Integration von EE-Anlagen spielen hier laut Eckpunk­te­papier eine wichtige Rolle.

Die Bundes­re­gierung erklärt dort weiterhin, sie begrüße und unter­stütze das Vorhaben der Bundes­netz­agentur als unabhängige Regulie­rungs­be­hörde, die gegen­wär­tigen Rabatte und Ausnahmen bei den Netzent­gelten für Speicher mit dem Ziel einer kosten­ef­fi­zi­enten System­dienlichkeit im Stromnetz und ‑markt weiter­zu­ent­wi­ckeln und so langfristige Planungs­si­cherheit für Speicher zu schaffen.

Die Planungs- und Geneh­mi­gungs­be­schleu­nigung soll auch auf Speicher ausge­dehnt werden.

Darüber hinaus werden Speicher über den techno­lo­gie­neu­tralen Kapazi­täts­markt zusätzlich angereizt. Die Bundes­re­gierung setzt sich für die bessere Integration und Nutzung der Pumpspei­cher­kraft­werke im In- und Ausland ein. Dazu werden die bestehenden Handels­ka­pa­zi­täten weiter gesteigert. In diesem Zusam­menhang wird der grenz­über­schrei­tende Redis­patch verbessert.

(Christian Dümke)

2024-08-02T15:21:02+02:002. August 2024|Energiepolitik|