Wer ist denn hier der Letzt­ver­braucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23

Die Konstel­lation ist eigentlich simpel: Ein Unter­nehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unter­nehmen, und zwar mit Erfül­lungsort an der Netzent­nah­me­stelle des Dritten. Im Anwen­dungs­be­reich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischen­händler ist Lieferant, sein Kunde Letzt­ver­braucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Defini­tionen im StromPBG sind nicht ganz deckungs­gleich mit der im EnWG: Der Letzt­ver­braucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens ist mit der Lieferung „über ein Netz“ verbunden.

Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstel­lation der Versorgung über einen Zwischen­händler, der nicht selbst einen Netznut­zungs­vertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlie­fe­ranten liefern lässt? Das Wirtschafts­mi­nis­terium und mit ihm auch die Übertra­gungs­netz­be­treiber meinen, dass der Zwischen­händler der Letzt­ver­braucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlie­fe­ranten zu.

Für die betrof­fenen Unter­nehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertrags­ver­hältnis zwischen Vorlie­ferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangs­punkt der Entlastung nicht der Strom­preis des Kunden, der den Strom am Ende physi­ka­lisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischen­händler durch­ge­reicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in „klassi­schen“ Versor­ger­ver­hält­nissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlas­tungs­an­spruch hat. Sein Zwischen­händler bekäme also die Entlastung, ohne sie weiter­geben zu müssen. 

Nicht nur deswegen ist diese Rechts­an­sicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird „über ein Netz“ wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznut­zungs­vertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entspre­chend ist es nicht überra­schend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kunden­an­lagen abgrenzt, den Netzbe­griff also voraus­setzt und keinen eigenen kreiert. Letzt­ver­braucher sei das Unter­nehmen am Ende der Liefer­kette, das auch im EnWG Letzt­ver­braucher ist. Sein Lieferant entlas­tungs­ver­pflichtet und erstattungsberechtigt.

Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetz­geber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollen­ver­teilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlie­fe­ranten wissen, den Entlas­tungs­an­spruch vorent­halten wollte. Auch syste­ma­tisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Struk­turen und Begriff­lich­keiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instan­zenzug entscheidet (Miriam Vollmer).

2024-03-01T19:31:08+01:001. März 2024|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Ashes to Ashes: Die Bundes­re­gierung löscht EUA

Es gehört zu den besser gehüteten Geheim­nissen der deutschen Klima­schutz­po­litik, dass sie bisher zwar bisweilen recht geräuschvoll, aber fast durch­gängig praktisch klima­neutral verlaufen ist. Nehmen wir nur den Kohle­aus­stieg: Die Bundes­re­publik schafft mit dem Kohle­ver­stro­mungs­be­en­di­gungs­gesetz (KVBG) einen ganzen Rechts­rahmen, in dem Braun- und Stein­koh­le­krafte ausge­schrieben oder einfach so fürs Abschalten bezahlt und still­gelegt werden (siehe auch hier). Aber weil alle Kraft­werke, die dem Gesetz unter­fallen, emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, sorgt der sogenannte Wasser­bett­effekt erst einmal dafür, dass die Emissionen nicht sinken: Die abgeschal­teten Kraft­werke verbrauchen keine Zerti­fikate mehr. Weil die Nachfrage sinkt, ohne dass das Angebot entspre­chend verringert wird, sinkt der Preis. Bei fallenden Preisen lohnt es sich für andere Akteure wieder, statt zu mindern, zu kaufen. Und wenn das schon augen­blicklich nicht gilt, weil es europaweit eh zu viele Zerti­fikate gibt, füllt sich zumindest die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve, einem Konto, auf dem die Kommission Reser­ve­zer­ti­fikate hortet, um sie später wieder auf den Markt zu werfen.

Anders sähe es aus, wenn die Bundes­re­gierung Zerti­fikate löschen würde, die auf Kraft­werke entfallen, die abgeschaltet werden. In diesem Fall tritt der Wasserbett-Effekt nämlich nicht ein. Nachfrage und Angebot sinken im gleichen Maße, so dass nicht jemand anders das CO2 emittiert, das auf die in Deutschland abgeschal­teten Kraft­werke entfällt. Sondern ein echter Einspar­effekt eintritt.Rwe, Kraftwerk, Wolken, Himmel

Tatsächlich hatten sich schon während der Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie einzelne Stimmen vor allem bei den Grünen dafür stark gemacht, den Kohle­aus­stieg entspre­chend scharf zu schalten. Durch­ge­setzt haben sie sich nicht. Nun aber will die Bundes­re­gierung offenbar Nägel mit Köpfen machen: Zunächst 12,25 Mio. Berech­ti­gungen sollen erst in die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve überführt werden und dann gelöscht.

Dieser Schritt ist für Deutschland alles andere als symbo­lisch. Denn wenn deutsche Zerti­fikate zu Asche zerfallen, kann Deutschland sie nicht mehr verkaufen und erlöst entspre­chend auch nichts. Die 12,25 Mio. Berech­ti­gungen wären selbst bei den aktuell deutlich gefal­lenen Kursen 612,5 Mio. EUR wert. Zum Vergleich: Der umstrittene Erwei­te­rungsbau für das Kanzleramt soll 637 Mio. EUR kosten. Deutschland signa­li­siert auf diese Weise, dass es trotz knapper Kassen und Schul­den­bremse den Klima­schutz ernst nimmt (Miriam Vollmer).

2024-02-23T22:41:23+01:0023. Februar 2024|Emissionshandel, Energiepolitik|

Kein Baustopp bei der Ostsee-Anbin­dungs-Leitung für LNG

Im Zuge der Gasman­gellage folgte eine beispiellose Geset­zes­in­itiative, um eine Versorgung Deutsch­lands mit LNG (liquefied natural gas – verflüs­sigtes Erdgas) zu ermög­lichen. Befeuert vom politi­schen Willen (und unter großem Einsatz seitens der Behörden, allen voran durch den NLWKN und der beratend unter­stüt­zenden Juristen – Danke für die gute Zusam­men­arbeit!) war es möglich, dass bereits im Dezember 2022 die erste FSRU (floating storage and regasi­fi­cation unit – also schwim­mende Lagerungs- und Re­ga­si­fi­zie­rungs­an­la­ge) – die Höegh Esperanza – in Wilhelms­hafen anlegen konnte. Wei­te­re Ter­mi­nals an den Stand­or­ten Lub­min, Sta­de und Bruns­büt­tel folg­ten. Die Vorhaben umfassen jeweils verschiedene recht­liche Teilschritte und Zulas­sungs­ver­fahren, die es in sich haben. Von der Planfest­stellung, der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung und der wasser­recht­lichen Erlaubnis ist alles vertreten. Ohne Frage: Die Zulassung von LNG Terminals mit Peripherie und Infra­struktur ist Turnen am Hochreck des beson­deren Verwal­tungs- und Umwelt­recht. Um die Reali­sierung zu ermög­lichen – wurde unter Begründung der Gasman­gellage – das Verfah­rens­recht gestrafft. Gerade der Wegfall der Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) gefällt nicht jedem. Zu Lubmin liegt nun eine aktuelle Entscheidung des BVerwG vor, dass sich mit Eilan­trägen von zwei Umwelt­ver­ei­ni­gungen gegen die Planän­derung des Bergamtes Stralsund befasst hat, mit der das Bauzei­ten­fenster für die Errichtung und den Betrieb der Gasver­sor­gungs­leitung „Ostsee-Anbin­dungs-Leitung (OAL) Seeab­schnitt Lubmin bis KP 26“ über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat diese Anträge abgelehnt (Beschlüsse vom 25.01.2034 – 7 VR 1. 24 u. 7 VR 2. 24 –).

Offen sind weiterhin die Klagen gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 21. August 2023, mit dem die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeab­schnitts Lubmin bis KP 26 zugelassen wurde. Die Anträge auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung dieser Klagen hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 12. und 15. September 2023 (BVerwG 7 VR 4.23 und BVerwG 7 VR 6.23) abgelehnt. Der Planän­de­rungs­be­schluss vom 8. Januar 2024 hebt die Bauzei­ten­be­schränkung auf den 31. Dezember 2023 für die Durch­führung natur­schutz­recht­licher Vermei­dungs- und Minde­rungs­maß­nahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 auf. Nach gegen­wär­tigem Stand ist zur Vollendung des Vorhabens noch auf einer Strecke von 6,8 km der Meeres­boden im Graben­be­reich wieder­her­zu­stellen. Um diese Planän­derung geht es nun.

Aus Sicht der Leipziger Bundes­richter erweisen sich die Klagen gegen die Planän­derung derzeit als voraus­sichtlich unbegründet. Unter Berück­sich­tigung dieser fehlenden Erfolgs­aus­sichten geht es auch im Eilrecht­schutz nicht weiter: Zu Recht – so das BVerwG gehe man weiterhin von einer Krise der Gasver­sorgung aus. Verfah­rens­mängel wegen des Verzichts auf eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­vor­prüfung und einer fehlenden Betei­ligung der Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen sind derzeit nicht festzu­stellen. Auch verstößt die Bauzei­ten­er­wei­terung voraus­sichtlich nicht gegen Natur­schutz­recht, weil der Planän­de­rungs­be­schluss durch entspre­chende Regelungen erheb­liche Beein­träch­ti­gungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt. (Dirk Buchsteiner)

2024-02-16T13:50:41+01:0016. Februar 2024|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Umwelt|