Der Sprung: Vom BEHG zum ETS II

Ab 2027 werden auch die Emissionen aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl europaweit bewirtschaftet. Das neue System heißt ETS II. Ab diesem Jahr wird es damit einen europäischen Marktpreis für die aus der Verbrennung dieser Brenn- und Treibstoffe resultierenden Emissionen geben. Die Bundesrepublik hat dann keine Möglichkeit mehr, durch kosmetische Änderungen im Klimaschutzgesetz mangelnde Minderungserfolge in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu verstecken: Der Verbraucher zahlt dann einen ehrlichen Preis an der Tankestelle oder auf der Gasrechnung, der auf dem auf jede t CO2 heruntergebrochenen Minderungsziel für diese Sektoren beruht. Bis es soweit ist, läuft der deutsche Brennstoff-Emissionshandel, der nach ganz ähnlichen Regelungen abläuft, wie sie für den ETS II gelten sollen, nur gibt es derzeit noch keine Marktpreis, sondern staatlich festgelegte Fixpreise ohne festgelegtes und damit endliches Budget.

Doch auch wenn der Sprung vom BEHG ins neue EU-System erst 2027 ansteht, so wird der ETS II hinter den Kulissen bereits ab dem laufenden Jahr vorbereitet. An sich hätte die Bundesrepublik bis zum 30.06.2024 die neuen Regeln umsetzen und so wichtige gesetzliche Gundlagen festlegen müssen. Denn auch wenn das offensichtlich nicht funktioniert hat, muss die Bundesrepublik bis Ende 2024 eine ergänzende Berichterstattung durch die Verantwortlichen für das neue System gewährleisten, die ab Berichtsjahr 2024 vorgesehen ist.

Doch wie soll der Übergang nun konkret aussehen? Bis jetzt gibt es keine Äußerungen hierzu aus der Bundesregierung. Interessant ist allerdings ein Papier der Agora, die ein Konzept für den Übergang vom nationalen zum EU-Emissionshandel schon im Oktober 2023 vorgelegt hat.

Interessant: Die Agora erwartet einen CO2-Preis im ETS II von über 200 EUR. Dies beruht auf dem schleppenden Emisisonsrückgang in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Tatsächlich passiert vor allem im Verkehrsbereich praktisch nichts. Auf dieser Basis überschlägt die Agora einen Preisanstieg für Benzin von 38 ct/l und von 3 ct/kWh für Erdgas.

Um einen krassen Preissprung zu vermeiden, schlägt der Think Tank vor, den nationalen CO2-Preis schneller als bisher festgelegt zu erhöhen, um so Marktsignale zu setzen und zu verhindern, dass Menschen 2027 durch den ETS II überrascht werden. Anders als viele Befürworter des Emissionshandels fordern, setzt sich die Agora nicht nur “ETS only” ein, also eine rein marktgestützte Strategie, sondern für einen Instrumentenmix unter Einschluss von Ordnungsrecht. Zudem sollen die Einnahmen aus dem Emissionshandel genutzt werden, die Bürger zu entlasten und den Technologiewechsel zu erleichtern.

Es bleibt abwarten, wie die Bundesregierung diesen Übergang nun gestaltet. Bleibt sie untätig, so würde dieses und nächstes Jahr der Preis für fossile Brenn- und Treibstoffe sich nur sehr wenig verändern, um dann 2026 und erst recht 2027 steil nach oben zu gehen. Dies müsste dann aber die nächste Bundesregierung kommunizieren und moderieren (Miriam Vollmer).

2024-06-28T22:32:59+02:0028. Juni 2024|Allgemein, Emissionshandel|

Schweden sagt Stromleitung nach Deutschland ab

Schweden hat den Plan, eine neue Stromleitung nach Deutschland zu bauen, abgesagt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass Deutschland keine unterschiedlichen Strompreiszonen besitzt.

Strompreiszonen innerhalb eines Landes reflektieren regionale Unterschiede in Angebot und Nachfrage von Elektrizität. Sie sind geografische Gebiete, in denen der Strompreis variieren kann. Diese Zonen werden festgelegt, um die regionalen Unterschiede in der Stromproduktion, -nachfrage und den Netzkapazitäten zu berücksichtigen. In Gebieten mit hoher Nachfrage und/oder geringer Produktion – wie hier etwa etwa Süddeutschland – kann der Strompreis dann höher sein, um die Kosten für den Transport und die Netzbelastung auszugleichen. Umgekehrt kann der Preis in Regionen mit hoher Produktion und/oder geringer Nachfrage – wie etwa in Norddeutschland – niedriger sein.

Diese Preisdifferenzierungen helfen, das Stromnetz zu entlasten, indem sie Anreize für eine effizientere Nutzung und Verteilung von Strom schafft. Verbraucher und Produzenten werden so motiviert, ihre Aktivitäten zeitlich und räumlich anzupassen, um Kosten zu minimieren und die Netzstabilität zu gewährleisten.

In Schweden gibt es verschiedene Strompreiszonen, die regionale Unterschiede in der Stromnachfrage und -produktion widerspiegeln. Durch die fehlende Preisdifferenzierung in Deutschland würde der Stromexport zu Verzerrungen führen und die schwedischen Verbraucher benachteiligen. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit einer abgestimmten Energiepolitik und zeigt die Herausforderungen der Integration europäischer Energiemärkte auf.

(Christian Dümke)

2024-06-28T12:49:37+02:0028. Juni 2024|Energiepolitik, Netzbetrieb|

„Klimaneutral“ im Wettbewerb

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff “klimaneutral” entschieden (Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 –). Ein bekannter Hersteller von Süsswaren aus Fruchtgummi und Lakritz warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: „Seit 2021 produziert [das Unternehmen] alle Produkte klimaneutral“ und einem Logo, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte des Herstellers läuft aber gar nicht CO2-neutral ab. Das Unternehmen unterstützt indes über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte.

Hiergegen klagte die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und rügte, dass dieser „Green Claim“ (siehe auch hier: Wenn die Kaffeemaschine nach zwei Jahren kaputt geht“), als Werbeaussage irreführend sei. Dem Leser der Fachzeitschrift müsse sich aufdrängen, dass hier auch der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Rechtlich geht es um die Unterlassung dieser Aussage und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten. Über zwei Instanzen war die Klägerin erfolglos. Der BGH entschied nun in der Revision im Sinne der Klägerin, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: “klimaneutral”) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die beanstandete Werbung ist vorliegend irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrauchern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

Die Themen Umweltaussagen, „Green Claims“ und irreführende Nachhaltigkeitssiegel stehen auch bei der EU im Rahmen des Green Deals auf der Agenda. Kunden sollen besser informiert bessere Produkte kaufen können. Adressiert werden diese Themen durch die Greenwashing-Richtlinie (Directive on Empowering Consumers for the Green Transition – ECGT) vom 26.03.2024 und in der alsbald erwarteten Green Claims Directive (GCD). Dies bedeutet für Unternehmen zukünftig, dass sie die Beweislast für ihre Aussagen tragen. Sie müssen ihre Umweltangaben mit soliden, wissenschaftlichen Methoden belegen und die Ergebnisse durch unabhängige Prüfer verifizieren lassen. Umweltangaben (und auch Werbeaussagen) müssen klar, genau und verständlich formuliert sein. Ansonsten kann es Probleme auch im Wettbewerb geben. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-06-27T20:32:29+02:0027. Juni 2024|Umwelt|