„Klimaneutral“ im Wettbewerb

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff “klimaneutral” entschieden (Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 –). Ein bekannter Hersteller von Süsswaren aus Fruchtgummi und Lakritz warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: „Seit 2021 produziert [das Unternehmen] alle Produkte klimaneutral“ und einem Logo, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte des Herstellers läuft aber gar nicht CO2-neutral ab. Das Unternehmen unterstützt indes über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte.

Hiergegen klagte die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und rügte, dass dieser „Green Claim“ (siehe auch hier: Wenn die Kaffeemaschine nach zwei Jahren kaputt geht“), als Werbeaussage irreführend sei. Dem Leser der Fachzeitschrift müsse sich aufdrängen, dass hier auch der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Rechtlich geht es um die Unterlassung dieser Aussage und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten. Über zwei Instanzen war die Klägerin erfolglos. Der BGH entschied nun in der Revision im Sinne der Klägerin, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: “klimaneutral”) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die beanstandete Werbung ist vorliegend irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrauchern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

Die Themen Umweltaussagen, „Green Claims“ und irreführende Nachhaltigkeitssiegel stehen auch bei der EU im Rahmen des Green Deals auf der Agenda. Kunden sollen besser informiert bessere Produkte kaufen können. Adressiert werden diese Themen durch die Greenwashing-Richtlinie (Directive on Empowering Consumers for the Green Transition – ECGT) vom 26.03.2024 und in der alsbald erwarteten Green Claims Directive (GCD). Dies bedeutet für Unternehmen zukünftig, dass sie die Beweislast für ihre Aussagen tragen. Sie müssen ihre Umweltangaben mit soliden, wissenschaftlichen Methoden belegen und die Ergebnisse durch unabhängige Prüfer verifizieren lassen. Umweltangaben (und auch Werbeaussagen) müssen klar, genau und verständlich formuliert sein. Ansonsten kann es Probleme auch im Wettbewerb geben. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-06-27T20:32:29+02:0027. Juni 2024|Umwelt|

BVerfG zur Haftung des Halters fürs Falschparken

Das BVerfG hat sich unlängst in einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde mit der Frage beschäftigt, ob ein Bußgeld zu zahlen ist, wenn unklar ist, ob der Halter des Kfz selbst falsch geparkt hat oder ein anderer Fahrer. Das Ergebnis ist für Juristen eigentlich nicht sehr überraschend: Wenn die Behörde, also in der Regel das Ordnungsamt, oder das Instanzgericht keine Anhaltspunkte für die Täterschaft des Fahrzeughalters nachgewiesen hat, schuldet der Halter das Bußgeld nicht. Das folgt schlicht aus der Tatsache, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht das Schuldprinzip gilt. Demnach muss die individuelle Schuld des Täters positiv nachgewiesen werden. Eine Art verschuldensunabhängiger Haftung “mitgegangen, mitgehangen” des Halters wie bei privatrechtlichen Ansprüchen bei Unfallschäden gibt es nicht.

Diese Entscheidung hat dennoch in der Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt. Denn in der Praxis ist der Nachweis, wer das Kfz gefahren hat und für den Verstoß gegen die Vorschriften über das Parken individuell verantwortlich ist, selten wirklich klar. Denn es ist ja typisch für den ruhenden Verkehr, dass das Fahrzeug ohne Fahrer im öffentlichen Raum steht. Wenn der Falschparker nicht zufällig “in flagrante delicto”, also auf frischer Tat, von einem Mitarbeiter des Außendienstes ertappt wird, gibt es fast immer Unsicherheiten. Dies können Betroffene von Bußgeldbescheiden durch einen Einspruch vor Gericht nutzen.

Allerdings gibt es, gerade weil es eine so offensichtliche Schwachstelle der Verfolgung von Falschparkern ist, auch Vorkehrungen des Verordnungsgebers bzw. der Behörden:

  • Typischerweise wird die Ordnungsbehörde auf einen Parkverstoß zunächst mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld bis 55 Euro reagieren. Nur wenn die Verwarnung nicht akzeptiert wird, kommt es zu einem Bußgeldbescheid, gegen den dann Einspruch vor dem Amtgericht möglich ist.
  • Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften kann es zu einer Fahrtenbuchauflage durch die Behörde kommen.
  • Bei Unklarheit über den Verursacher des Verstoßes kann es gemäß § 25a StVG auch zu einem Kostenbescheid des Halters in Höhe der Verwaltungskosten kommen.

Vor allem die Fahrtenbuchauflage kann Zeit und Nerven kosten. Insofern lohnt es sich nicht wirklich darauf zu vertrauen, dass Bußgelder mangels Nachweis der individuellen Schuld dauerhaft nicht gezahlt werden müssen. (Olaf Dilling)

2024-06-27T19:04:29+02:0027. Juni 2024|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|