Wenn die Gemeinde nicht mitspielt

Auf die Gemeinden kommen in den nächsten Jahren unerwartete Aufgaben zu. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet sie zur Wärmeplanung. Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern haben bis zum 30.06.2028 Zeit, Großstädte müssen bis zum 30.06.2026 liefern. In diesem Zuge werden sich viele Gebietskörperschaften erstmals mit der Frage konfrontieren, wie eine fossilfreie Zukunft bei ihnen vor Ort aussehen wird. Rein praktisch: Was für Wärmeversorgungsgebiete soll es geben? Sondieren Gemeinde, ob Wasserstoff verfügbar ist? Setzen Kommunen auf den Ausbau der Fernwärme? Wie auch immer die Zukunft nach Öl und Gas aussehen soll, die Gemeinde – sprich: Kommunalpolitiker – müssen aktiv werden und beschließen.

Doch was passiert, wenn eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nachkommt? Das WPG sieht keinen Übergang der Planungspflicht auf einen anderen Träger vor. Auch Sanktionen sind nicht vorgesehen. Praktisch bedeutet das: Wenn die Kommune nicht plant, bzw. eine vorbereitete Planung nicht beschließt, dann gibt es keinen Wärmeplan.

Immerhin: Auch die unfähige und unwillige Kommune kann auf diese Weise die lokale Wärmewende nicht obstruieren. Es ergibt sich aus § 71 Abs. 8 S. 4 Gebäudeenergiegesetz (GEG), dass in diesem Fall die Verpflichtungen nach § 71 Abs. 1 GEG direkt greifen: Neue Heizungen müssen mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen, dann eben ohne die Möglichkeiten gemeinschaftlicher Infrastrukturen.

Doch die lokale Energiewende verlangt mehr als nur den Wärmeplan. In den nächsten Jahren laufen immer wieder Gaskonzessionen aus, und noch gibt es keinen angepassten regulatorischen Rahmen, der das Ende der Gasnetze vor Ort moderiert. Auch in der Bauleitplanung und bei Veräußerung und Verpachtung eigener Flächen können Kommunen die Infrastrukturkosten für den Netzausbau erheblich beeinflussen, da die Beanspruchung der Stromverteilnetze erheblich von der konkreten baulichen Nutzung abhängt. Kommunen, die sich früh und konsequent mit der Neugestaltung ihrer Infrastruktur beschäftigen, können erhebliche Vorteile erzielen. Wer nicht kann oder nicht will, läuft Gefahr, am Ende hohe Infrastrukturkosten zu produzieren und der Gemeinde auch als Wirtschaftsstandort zu schaden (Miriam Vollmer).

2024-06-21T20:15:05+02:0021. Juni 2024|Energiepolitik, Wärme|

Verkehrsrecht für Alle?

Es ist also tatsächlich geschehen. Bundestag und Bundesrat haben sich auf ein neues Straßenverkehrsgesetz geeinigt. Und nicht nur weil gerade Fußball-EM ist, gilt der alte Spruch “Nach dem Spiel ist vor dem Spiel”. Denn dass der Gesetzgeber gesprochen hat, heißt ja nicht, dass alle Fragen geklärt sind.

Das betrifft zum einen die Tatsache, dass die Ermächtigungsnormen, die der Gesetzgeber erlassen hat, nun vom Verordnungsgeber im  StVO-Entwurf konkretisiert werden müssen. Ein solcher Entwurf liegt zwar bereits vor, muss jedoch noch an die Änderungen der StVG-Reform angepasst werden.

Zum Anderen stellt sich die Frage nach der Auslegung der neuen Bestimmungen. Mit der Reform werden neue Schutzgüter eingeführt: Umweltschutz und städtebauliche Entwicklung etwa. Schon im Gesetzgebungsprozess hat sich gezeigt, dass sie im Spannungsverhältnis zu den althergebrachten Zielen von StVG und StVO stehen könnten: der Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Der Kompromiss, den der Vermittlungsausschluss schließlich gefunden hat, lautet, dass die neuen Anordnungszwecke “die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen (müssen) und (…) die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen” dürfen. Hieraus ergibt sich ein Prüfungs- und Abwägungsbedarf, dessen genaue Abarbeitung noch juristisches Neuland sind.

Sicher ist jedenfalls, dass in Zukunft viele straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen nicht bloß die Rechte von Kfz-Fahrern oder Haltern abwägen, sondern auch weitere Ziele in den Blick nehmen müssen. Das fügt sich zu neueren Entscheidungen der Rechtsprechung, die bereits stärker als in den Jahren zuvor die Rechte von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern in den Blick nimmt. So etwa Fußgänger, die auf barrierefreie, funktionale Gehwege ohne parkende Autos bestehen, Fahrradfahrer, die sich an der Benutzungspflicht dysfunktionaler Radwege stören oder Schulkinder, die auf dem Schulweg gefährliche Querungen bewältigen müssen.

Für letztere schafft auch die Straßenverkehrsrechtsreform eine neue Möglichkeit: Für stark frequentierte Schulwege sollen Kommunen nun leichter streckenbezogen Tempo 30 anordnen können. (Olaf Dilling)

2024-06-21T17:21:24+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Verkehr|

Geplanter Verkauf von TenneT geplatzt

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die Plände der deutschen Bundesregierung berichtet, den Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH zu kaufen, der dem niederländischen Staat gehört.

Daraus wird jedoch nun offenbar nichts.

Die Bundesregierung hat den geplanten Kauf von Tennet, dem niederländischen Stromnetzbetreiber, nach 2 Jahren Verhandlungen nun abgesagt. Die Haushaltskassenlage gibt den erforderlichen Kaufpreis nicht her. Finanzminister Christian Lindner legte ein Veto ein. Das wirkt sich wiederum negativ auf den niederländischen Haushalt aus, der den erwarteten Kaufpreis von 1,6 Milliarden Euro bereits eingeplant hatte.

Für die deutsche Energiewende könnte sich das negativ auswirken, da das Netz von TenneT (Suedlink) besonders wichtig ist, um EE-Strom aus dem Norden Deutschlands in den Süden zu transportieren und der bisherige Eigentümer aus deutscher Sicht nicht bereit ist, ausreichend in den Netzausbau zu investieren.

(Christian Dümke)

2024-06-21T16:42:01+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Energiepolitik, Netzbetrieb, Strom|