Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Netzentgeltbefreiung von Speichern bleibt – zumindest vorerst

Speicher können erst einmal aufatmen. Die Bundesnetzagentur hat deutlich gemacht, dass sie die bestehende Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher nicht kurzfristig abschaffen will. Für viele laufende und geplante Projekte bleibt damit eine zentrale wirtschaftliche Grundlage erhalten. Gleichzeitig wird aber klar: Wer noch von den heutigen Regelungen profitieren möchte, sollte seine Projekte nicht aufschieben.

Hintergrund ist die laufende Reform der Netzentgelte unter dem Namen „AgNes“. Die Bundesnetzagentur steht dabei vor einer anspruchsvollen Aufgabe. Das Stromsystem hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Windkraft, Photovoltaik und Batteriespeicher übernehmen zunehmend Aufgaben, die früher von konventionellen Kraftwerken erfüllt wurden. Gleichzeitig wachsen die Anforderungen an Flexibilität und Systemstabilität.

Gerade Batteriespeicher spielen dabei eine Schlüsselrolle. Sie nehmen Strom auf, wenn viel erneuerbare Energie verfügbar ist, und speisen ihn wieder ein, wenn er gebraucht wird. Sie reduzieren Abregelungen von Wind- und Solaranlagen, glätten Preisspitzen und können Netzengpässe entschärfen. Ohne einen massiven Ausbau von Speicherkapazitäten wird ein Stromsystem mit sehr hohen Anteilen erneuerbarer Energien mindestens sehr teuer.

Vor diesem Hintergrund wäre eine vorschnelle Belastung von Speichern mit zusätzlichen Netzentgelten problematisch gewesen. Entsprechend groß waren die Sorgen in der Branche, als erste Diskussionspapiere der Bundesnetzagentur die bisherige Sonderstellung von Speichern infrage stellten. Viele Investitionsentscheidungen basieren auf der bestehenden Rechtslage. Wer heute einen Großspeicher plant, kalkuliert über Zeiträume von zwanzig Jahren und mehr.

Umso wichtiger ist das Signal, das nun aus Bonn kommt: Der Vertrauensschutz soll gewahrt bleiben. Speicherprojekte, die rechtzeitig realisiert werden, sollen weiterhin von der bekannten Netzentgeltbefreiung profitieren können. Das schafft Planungssicherheit und verhindert, dass dringend benötigte Investitionen ausgebremst werden.

Gleichzeitig zeigt die Diskussion aber auch, dass Batteriespeicher inzwischen nicht mehr als Randerscheinung betrachtet werden. Sie werden zunehmend als eigenständige Säule des Energiesystems wahrgenommen. Das ist eigentlich eine gute Nachricht. Denn wer für die Versorgungssicherheit, die Integration erneuerbarer Energien und die Entlastung der Netze unverzichtbar wird, rückt zwangsläufig stärker in den Fokus der Regulierung.

Die entscheidende Frage für die kommenden Jahre dürfte deshalb nicht sein, ob Speicher privilegiert werden sollen, sondern wie ein Regulierungsrahmen aussehen kann, der Investitionen in Speicher weiterhin ermöglicht und gleichzeitig ihre netzdienlichen Eigenschaften gezielt belohnt. Denn aus Sicht der Energiewende spricht vieles dafür, Speicher nicht als zusätzliche Belastung für das Netz zu behandeln, sondern als Teil der Lösung.

Die aktuelle Diskussion macht jedenfalls eines deutlich: Die Bundesnetzagentur erkennt die Bedeutung von Batteriespeichern für das zukünftige Energiesystem an. Die bestehende Netzentgeltbefreiung bleibt zunächst erhalten. Für Projektentwickler und Investoren ist das ein wichtiges Signal (Miriam Vollmer).

2026-05-30T01:50:05+02:0030. Mai 2026|Batterien|

Batteriespeicher fällt nicht unter die KraftNAV – Entscheidung der BNetzA vom 30.03.2026

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat entschieden (Entscheidung vom 30.03.2026, BK6-25-325): Energiespeicheranlagen haben keinen Anspruch darauf, ihr Netzanschlussbegehren nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung bearbeitet zu bekommen: Die Ablehnung durch E.DIS war nach Ansicht der Regulierungsbehörde also rechtmäßig.

Wer einen großen Batteriespeicher ans Netz bringen will, stößt bisher regelmäßig auf die Frage: Nach welchen Regeln läuft der Netzanschlussprozess eigentlich ab? Für konventionelle Kraftwerke und Wind- oder Solaranlagen ab 100 MW ist klar: Die KraftNAV gibt ein strukturiertes Verfahren vor – inklusive des zentralen Grundsatzes, dass ein Kapazitätsengpass im Netz für sich genommen kein Grund ist, den Anschluss zu verweigern. Für Speicher war das lange Zeit offen.

Damit ist jetzt Schluss. Der Beschluss BK6-25-325 vom 30. März 2026 macht deutlich: Batteriespeicher fallen nicht unter die KraftNAV – weder auf der Einspeise- noch auf der Bezugsseite. Und wer sich auf die frühere, unverbindliche Einschätzung der BNetzA verlassen hatte, dass das ab 100 MW ggf. anders sein könnte, hat Pech gehabt.

Der Sachverhalt in Kürze

BESS Germany 1 GmbH wollte einen Batteriespeicher im Verteilnetz der E.DIS Netz GmbH anschließen – als sogenannter Graustromspeicher, also bidirektional: Strom aus dem Netz beziehen und wieder einspeisen. E.DIS lehnte zweimal ab, einmal für die ursprüngliche, einmal für eine reduzierte Leistung. Begründung: Das 110-kV-Freileitungsnetz sei im betreffenden Bereich so ausgelastet, dass der Leistungsbezug des Speichers im (n−1)-Szenario – konkret beim Ausfall des einzigen Hochspannungstransformators im 50Hertz-Umspannwerk – zu einem unzulässigen Spannungsabfall führen würde. Netzausbau wäre nötig, aber frühestens in acht bis zehn Jahren realisierbar.

BESS Germany sah das anders und berief sich auf die KraftNAV: Diese schließe Kapazitätsengpässe als Ablehnungsgrund aus, und der BGH habe Stromspeicher in anderem Zusammenhang bereits als Erzeugungsanlagen qualifiziert (BGH, Beschluss vom 26.11.2024 – EnVR 17/22). Das Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG folgte.

Kernfrage 1: Gilt die KraftNAV für Batteriespeicher?

Nein – und das gleich aus zwei Richtungen. Zum einen hat der Verordnungsgeber mit der KraftNAV-Änderungsverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 368) in § 1 Abs. 1 S. 2 KraftNAV explizit klargestellt, dass Energiespeicheranlagen i.S.d. § 3 Nr. 36 EnWG vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Zum anderen wertet die Beschlusskammer diese Änderung nicht als neues Recht, sondern als deklaratorische Klarstellung – der Willen des Verordnungsgebers habe sich also schon immer darauf bezogen, Speicher auszunehmen. Die frühere, unverbindliche Einschätzung der BNetzA, wonach die KraftNAV auf Batteriespeicher ab 100 MW anwendbar sei, hat sich damit ausdrücklich erledigt. 

Ob die alte oder neue Fassung der KraftNAV gilt, kann nach Ansicht der Beschlusskammer dahinstehen – beide führen materiell zum gleichen Ergebnis. Diese Begründungslinie ist praktisch elegant, umgeht aber die durchaus interessante verfassungsrechtliche Frage, ob eine „klarstellende” Verordnungsänderung wirklich rückwirkend gelten kann. BESS Germany hatte das bestritten; die Kammer musste das nicht abschließend klären.

Kernfrage 2: War die Ablehnung nach § 17 Abs. 2 EnWG rechtmäßig?

Die BNetzA meint ja. Ohne KraftNAV-Schutz gilt das allgemeine Regime: Ein Netzbetreiber kann den Anschluss verweigern, wenn er nachweist, dass die Gewährung aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. E.DIS hatte dazu eine substanzielle netztechnische Begründung geliefert – unzulässige Spannungsabsenkung im 110-kV-Netz im (n−1)-Fall, keine (n−0)- und keine (n−1)-Sicherheit. Die Beschlusskammer hielt das für technisch plausibel und nicht substantiiert bestritten.

Auch die Begründungspflicht nach § 17 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hat E.DIS nach Ansicht der Kammer erfüllt. Eine Verpflichtung, dem Anschlusspetenten Netzdaten für eigene Netzberechnungen zu übergeben, besteht nicht. Die Auskunftspflicht zu Netzausbaukosten beschränkt sich auf das eigene Netz – was E.DIS veranlasste, explizit auf die Abgrenzung zum 50Hertz-Umspannwerk hinzuweisen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Der Beschluss setzt die Spielregeln für den Netzanschluss von Batteriespeichern neu – und zwar deutlich ungünstiger als von Vorhabenträgern erhofft. Netzbetreiber können Speicheranlagen auf der Bezugsseite mit dem Verweis auf technische Kapazitätsprobleme abweisen, auch wenn dieselbe Kapazitätssituation bei einer vergleichbaren Erzeugungsanlage kein Hindernis wäre. Das schafft eine strukturelle Asymmetrie zwischen Erzeugern und Speichern.

Für Projektentwickler heißt das: Die Prüfung der Netzkapazität für den Leistungsbezug wird zum kritischen Pfad im Genehmigungsprozess. Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCAs nach § 17 Abs. 2b EnWG) können ein Ausweg sein – eine Pflicht des Netzbetreibers, solche Optionen proaktiv anzubieten, besteht nach diesem Beschluss allerdings nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die Sache sehen (Miriam Vollmer).

2026-05-29T21:44:35+02:0029. Mai 2026|Batterien|

Wenn verjährt nicht wirklich verjährt ist – die überraschende Wirkung von Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen

Wer einen rechtlichen Anspruch hat, sollte ihn rechtzeitig geltend machen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Schuldner auf Verjährung berufen und die Durchsetzung des Anspruchs verhindern. So weit, so bekannt. Doch das deutsche Recht kennt eine bemerkenswerte Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch selbst dann noch durchsetzbar sein, wenn nach dem Kalender eigentlich längst Verjährung eingetreten zu sein scheint.

Möglich wird dies durch die Anmeldung zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage beziehungsweise nach heutiger Rechtslage zu einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG).Um Verbraucherrechte effektiv durchzusetzen, erlaubt das Gesetz qualifizierten Verbraucherverbänden, sogenannte Verbandsklagen zu erheben.Verbraucher können ihre Ansprüche in das Verbandsklageregister eintragen lassen. Die Anmeldung hat eine wichtige Folge: Sie hemmt die Verjährung.

Normalerweise würde man hier erwarten, dass diese Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung eintritt. Genau hier beginnt jedoch die Besonderheit. Nehmen wir folgendes Beispiel:

Eine Verbandsklage wird am 1. November 2024 erhoben. Der Anspruch eines Verbrauchers würde regulär am 31. Dezember 2024 verjähren. Die mündliche Verhandlung findet erst im Jahr 2027 statt. Der Verbraucher meldet seinen Anspruch erst im Jahr 2027 zum Register an.

Auf den ersten Blick scheint die Sache eindeutig zu sein: Wenn die Anmeldung erst Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, müsste der Anspruch doch längst verjährt sein.Genau an dieser Stelle wird das Verjährungsrecht überraschend.

Der Bundesgerichtshof hat bereits zur früheren Musterfeststellungsklage entschieden, dass die Hemmung der Verjährung auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken kann.Juristisch gesprochen wird die spätere wirksame Anmeldung so behandelt, als habe die Hemmungswirkung bereits mit der Erhebung der Verbands- beziehungsweise Musterfeststellungsklage begonnen.

Die Folge ist bemerkenswert: Wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt war, kann die spätere Anmeldung dazu führen, dass die Verjährung rückwirkend als gehemmt gilt. Dann stellt sich nachträglich heraus, dass die Verjährung überhaupt nie eingetreten ist.

Normalerweise lässt sich bei Ablauf einer Verjährungsfrist sofort feststellen, ob ein Anspruch verjährt ist.Bei Verbandsklagen ist dies anders.Hier kann über lange Zeit offenbleiben, ob ein Anspruch letztlich als verjährt oder unverjährt behandelt werden muss. Erst eine spätere Anmeldung des Verbrauchers entscheidet darüber, ob die rückwirkende Hemmung eingreift. Juristen sprechen deshalb gelegentlich von einer Art „schwebender Verjährungslage“.

Noch interessanter wird die Situation durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Nach § 44 VDuG können Verbraucher ihre Ansprüche nicht nur bis zur ersten mündlichen Verhandlung anmelden. Die Anmeldung ist vielmehr noch bis zum Ablauf von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.Das kann erhebliche praktische Folgen haben. Zwischen der Erhebung der Verbandsklage und dem Ende der Anmeldefrist können mehrere Jahre liegen. Während dieser Zeit kann die reguläre Verjährungsfrist eines Anspruchs längst abgelaufen sein.

Trotzdem kann eine spätere Anmeldung noch Auswirkungen auf die Verjährung haben, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Hemmungsregelungen vorliegen.

Damit verlängert das neue Recht die Unsicherheit erheblich. Für Verbraucher ist dies ein wichtiger Schutzmechanismus. Für Unternehmen bedeutet es dagegen, dass die Frage der Verjährung über einen erheblich längeren Zeitraum offenbleiben kann, als man zunächst vermuten würde.

(Christian Dümke)

2026-05-29T14:46:46+02:0029. Mai 2026|Allgemein|