Verwirrung ums KWKG
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffentlichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förderfähig nach dem KWKG.
Schaut man indes in die Beschlussempfehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlossenen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union eingebracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwendungsbereich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förderfähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Genehmigung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetriebnahmetermin, aber wenn die Genehmigung früher erteilt worden ist, wird der Vierjahreszeitraum von der Genehmigungserteilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regelmäßig zu spät sein. An die Stelle der Genehmigung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förderfähigen KWK-Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig – auch die verbindliche Bestellung treten.
Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Genehmigung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärmewende, aber auch als Asset für den Netzbetrieb, bedarf es also in absehbarer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Realisierung vieler Wärmepläne nötigen Ausbau dieser besonders effizienten Anlagen nicht zu verlangsamen (Miriam Vollmer).