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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

ETS-Sanktionen trotz Unvorhersehbarkeit? – EuG entscheidet über Art. 16 EHRL

Was passiert, wenn Emissionsberechtigungen nicht rechtzeitig abgegeben werden, weil schon unklar war, wen die Abgabepflicht überhaupt trifft? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 (10 C 4.24). Das Verfahren ist inzwischen als Rs. T-255/26 – OLT Express Germany beim Gericht der Europäischen Union anhängig.

Was war passiert?

Ausgangspunkt ist die Insolvenz der OLT Express Germany GmbH. Das Luftfahrtunternehmen hatte seinen Flugbetrieb im Januar 2013 eingestellt, im April 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Emissionen des Jahres 2012 waren aber noch Emissionsberechtigungen abzugeben.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nahm hierfür den Insolvenzverwalter in Anspruch und setzte wegen der unterbliebenen Abgabe eine Zahlungspflicht in Millionenhöhe fest. Der Insolvenzverwalter hielt dem entgegen, er sei selbst nie Luftfahrzeugbetreiber gewesen. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht.

Für heutige Fälle ist diese insolvenzrechtliche Frage weitgehend geklärt. § 16 Abs. 3 TEHG bestimmt inzwischen ausdrücklich, dass die emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens fortbestehen. Der historische Fall betrifft dagegen noch das TEHG 2011.

Wann greift die Zahlungspflicht nach Art. 16 Abs. 3?

Interessanter als das alte TEHG ist deshalb die zweite Frage des Bundesverwaltungsgerichts. Art. 16 Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie sieht bei einer unzureichenden Abgabe von Berechtigungen eine weitgehend zwingende Zahlungspflicht vor. Im deutschen Recht findet sich diese Regelung heute in § 46 TEHG.

Im Fall OLT war aber nicht lediglich eine bekannte Pflicht versäumt worden. Unklar war vielmehr bereits, ob der Insolvenzverwalter nach dem damaligen Recht überhaupt selbst zur Abgabe verpflichtet war. Das Bundesverwaltungsgericht fragt deshalb, ob die Zahlungspflicht auch dann festgesetzt werden darf oder muss, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung für den Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend vorhersehbar war.

Was sagt die bisherige Rechtsprechung?

Grundsätzlich ist die Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 streng. Die Zahlungspflicht knüpft an die nicht rechtzeitige Abgabe an und setzt insbesondere kein Verschulden voraus. Bloße Irrtümer oder Organisationsfehler helfen dem Verpflichteten regelmäßig nicht weiter. Das hatte der EuGH bereits in der Rechtssache Billerud deutlich gemacht.

Eine gewisse Grenze hat der EuGH allerdings in der Rechtssache Nordzucker gezogen. Dort ging es um einen Betreiber, der die Zahl von Berechtigungen abgegeben hatte, die seinem verifizierten Emissionsbericht entsprach. Erst später stellte sich heraus, dass die Emissionen höher gewesen waren. Der Gerichtshof hielt die automatische Sanktion des Art. 16 Abs. 3 in dieser Konstellation nicht für anwendbar. Dabei spielte auch eine Rolle, ob der Betreiber die spätere Beanstandung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen konnte. An diese Rechtsprechung knüpft das Bundesverwaltungsgericht nun an. In OLT geht es allerdings nicht um die Höhe der Emissionen, sondern schon um die Frage, wer überhaupt zur Abgabe verpflichtet war.

Was könnte die Entscheidung klären?

Das Verfahren ist deswegen interessant zu den Voraussetzungen der Sanktion generell. Zu klären ist, ob die objektive Nichterfüllung der Abgabepflicht für die Zahlungspflicht abseits der seltenen Fälle höherer Gewalt stets genügt oder ob die Verpflichtung, deren Verletzung sanktioniert wird, ihrerseits hinreichend klar und vorhersehbar sein muss.

Für § 46 TEHG wäre das durchaus relevant. Die Vorschrift ist zwar als strenge und grundsätzlich verschuldensunabhängige Regelung ausgestaltet. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass Fragen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für ihren Anwendungsbereich ohne Bedeutung sind. Die unionsrechtliche Frage nach den Grenzen der Zahlungspflicht bleibt damit interessant weit über den – an sich erledigten – Altfall hinaus.

2026-10-05T23:11:30+02:005. Oktober 2026|Emissionshandel|

Schrödingers Abfallverbrennungsanlage

Sie kennen Erwin Schrödinger und seine berühmte Katze, die – solange niemand die Kiste öffnet – gleichzeitig tot ist und lebt. Ungefähr so, nur nicht ganz so flauschig, sieht es in der aktuellen Handelsperiode mit Abfallverbrennungsanlagen aus: Sie sind gleichzeitig Anlagen im Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) und im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), und das sogar ganz ohne geheimnisvolle Kiste. Aber fangen wir von vorn an:

Abfallverbrennungsanlagen sollten nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf für die Novelle des TEHG eigentlich raus aus dem BEHG und hinein in den EU ETS I. Der Entwurf sah hierfür ab 2027 ein deutsches Opt-in vor. Im europäischen System sollte dann nicht nur gemessen und berichtet, sondern auch mit EU-ETS-Berechtigungen abgerechnet werden.

Kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens entschied man sich anders. Der nationale Alleingang wurde gestrichen. Die Abfallwirtschaft sollte zunächst weiter über das BEHG bepreist werden. Die ITAD begrüßte das ausdrücklich: Keine vorzeitige EU-ETS-I-Zertifikatspflicht, stattdessen Verbleib im BEHG, so wie zuvor. Das dann in Kraft getretene Gesetz ähnelt dieser verhältnismäßig simplen bisherigen Regelung indes mal so gar nicht. Abfallverbrenner wurden nämlich nicht einfach wieder aus dem EU ETS I herausgenommen. Eine neue Sonderregelung in § 52 TEHG schafft vielmehr eine bemerkenswerte Zwischenwelt zwischen beiden Emissionshandeln: Bestimmte Abfallverbrennungsanlagen bleiben Anlagen des EU ETS I und müssen nach dessen Regeln Emissionen überwachen und berichten. Zwei zentrale Elemente des Emissionshandels gelten für sie aber gerade nicht: Sie müssen nach § 52 Abs. 1 TEHG keine Berechtigungen abgeben und erhalten im Gegenzug auch keine kostenlose Zuteilung.

Das bedeutet aber nicht, dass keine CO2-Bepreisung stattfindet. Die Anlagenbetreiber führen nämlich durchaus Zertifikate ab, nur nicht nach dem TEHG, sondern nach dem BEHG. Sie berichten also in beiden Emissionshandelssystemen, geben aber nur in einem, nämlich im BEHG, ab.

In der Praxis ist das nicht nur eine bemerkenswerte Ausgeburt deutscher Bürokratie, sondern wirft komplexe Fragen auf, sobald Anlagen ihren Brennstoffeinsatz ändern oder sich in Übergangsphasen befinden. Dann stellt sich etwa die Frage, ab wann § 52 TEHG greift und wie die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbelastung funktionieren, wenn im EU ETS I zwar berichtet, dort aber gar nichts mehr bezahlt wird. Rechtssicherheit sieht jedenfalls anders aus, und während besagter Schrödinger proklamierte, das Bewusstsein gebe es seiner Natur nach nur in der Einzahl, gilt das für den Emissionshandel in Bezug auf Abfallverbrennungsanlagen jedenfalls nicht.

2026-10-02T21:43:43+02:002. Oktober 2026|Emissionshandel|

Was nun, Kraft-Wärme-Kopplung?

Die geltenden Fristen für die Förderung neuer und modernisierter Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) laufen aus. Soll die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme auch künftig gefördert werden, braucht es eine Neuregelung. KWK-Anlagen können steuerbare Leistung bereitstellen und zugleich Wärme erzeugen. Damit können sie die schwankende Stromerzeugung aus Wind und Photovoltaik insbesondere dann ergänzen, wenn wenig erneuerbarer Strom verfügbar ist und zugleich Wärme benötigt wird.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat vor wenigen Tagen ein Eckpunktepapier vorgelegt. Es soll die Fachdiskussion eröffnen und als Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen. Wie stellt sich danach also das Ministerium die künftige Förderung vor?

Was steht im Eckpunktepapier?

Kern des Papiers ist die Verlängerung der KWKG-Förderung bis Ende 2035. Für Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments sowie für Wärmenetze und Wärmespeicher soll künftig grundsätzlich die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblich sein. Im Ausschreibungssegment sollen KWK- und innovative KWK-Systeme weiterhin halbjährlich ausgeschrieben werden. Projekte müssten bis Ende 2031 einen Zuschlag erhalten und bis Ende 2035 in Dauerbetrieb gehen.

Zugleich soll sich die Struktur der Anlagenförderung ändern. Für neue Förderfälle soll die förderfähige Gesamtstundenzahl von 30.000 auf 20.000 Vollbenutzungsstunden sinken. Als Ausgleich sollen die Zuschlagssätze um 50 Prozent angehoben werden. Nach einer Beispielrechnung des Ministeriums bleibt die nominale Fördersumme je Kilowatt damit gleich, wird aber innerhalb eines kürzeren Zeitraums ausgezahlt. Die jährliche Begrenzung der förderfähigen Stunden soll über 2030 hinaus weiter abgesenkt werden: von 2.500 Stunden im Jahr 2030 in Schritten von jeweils 200 Stunden alle zwei Jahre auf 1.500 Stunden im Jahr 2040. Damit soll die Förderung stärker auf Betriebsstunden konzentriert werden, in denen Strom aus KWK-Anlagen im Strommarkt eingesetzt wird.

Hinzu kommt eine stärkere Kopplung der Förderung an Börsenstrompreise. Für Einspeisungen bei Day-Ahead-Preisen zwischen 0 und unter 30 Euro je MWh soll kein KWK-Zuschlag gezahlt werden. Die betreffenden Stunden sollen jedoch nicht vom Förderkontingent abgezogen werden. Bei negativen Preisen entfällt der Zuschlag ebenfalls; in diesem Fall sollen die Stunden aber zusätzlich sowohl das jährliche als auch das gesamte Förderstundenkontingent mindern. Die Regelungen sollen auch im Ausschreibungssegment gelten.

Für kleine Anlagen enthält das Papier mehrere empfindliche Änderungen: Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 25 kW sollen ab dem 1. Januar 2029 keine Förderung nach dem KWKG mehr erhalten. Für Anlagen bis 50 kW soll bereits mit Inkrafttreten der Novelle die bisherige Verdopplung der Fördersätze entfallen. Ab 2028 ist für Leistungsanteile unter 500 kW ein einheitlicher Zuschlag von 7,5 ct/kWh vorgesehen. Dieser Wert entspricht nach Darstellung des Ministeriums einem Fördersatz von 5,0 ct/kWh ohne die gleichzeitige Verkürzung der Gesamtförderdauer.

Weiterhin soll die Ausnahme für die Eigenversorgung durch Anlagen bis 100 kW gestrichen werden. Für neue Anlagen soll ab 2029 neben dem Eigenverbrauch nur noch die Direktvermarktung oder eine unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber möglich sein. Im Fall der unentgeltlichen Abnahme besteht weiterhin Anspruch auf den KWK-Zuschlag, jedoch nicht auf eine zusätzliche Stromvergütung des Netzbetreibers. Für bestehende Förderfälle bis 100 kW ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Die kaufmännische Abnahme soll während der Förderlaufzeit fortgeführt werden, allerdings mit veränderten Vorgaben für die Vermarktung des abgenommenen Stroms.

Bei Modernisierungen sollen die Fördervoraussetzungen neu gefasst werden. Die bisher vorgesehene “kleine Modernisierung” ab einer Investitionshöhe von zehn Prozent soll entfallen. Künftig soll eine Förderung also erst bei Investitionen von mindestens 30 Prozent der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung möglich sein. Je nach Investitionsanteil von mindestens 30, 40 oder 50 Prozent sollen 6.000, 8.000 oder 10.000 förderfähige Vollbenutzungsstunden gewährt werden. Zusätzlich sollen elektrischer Wirkungsgrad und Gesamtnutzungsgrad jeweils um mindestens drei Prozentpunkte gegenüber der bestehenden Anlage steigen.

Für neue, überwiegend mit gasförmigen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen soll zudem ein Wasserstofffähigkeitskriterium gelten. Die Anlage muss durch Änderungen an Komponenten oder am Betrieb auf einen Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umstellbar sein. Betreiber sollen hierzu direkt ein Umstellungskonzept vorlegen. Bei Wärmenetzen ist vorgesehen, die maximale Förderung je Projekt von 50 auf 100 Millionen Euro anzuheben. Die Fördergrenze für Wärme- und Kältenetze sowie Speicher soll von 150 auf 400 Millionen Euro erhöht werden.

Wie geht es weiter?

So erfreulich es ist, dass es weitergeht, so schwierig sind manche Regelungen im Detail. Unklar ist insbesondere, ob die vorgesehenen Regeln für kleine, häufig objektbezogene KWK-Anlagen in der Praxis passen. Solche Anlagen kommen oft dort in Betracht, wo ein Fernwärmenetz technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. In Verbindung mit Wärmepumpen und Wärmespeichern können sie zur dezentralen Wärmeversorgung beitragen. Hier zu kürzen, verschärft möglicherweise die Asymmetrie in Umsetzung der Wärmepläne zwischen urbanen und ländlichen Regionen.

Diskutiert werden außerdem die Höhe der Zuschläge angesichts gestiegener Anlagenkosten, die strengeren Voraussetzungen für die Modernisierung bestehender Anlagen und die Förderung bei niedrigen Strompreisen. Hier sollte der Gesetzgeber auf dem Weg zum Entwurf noch einmal rechnen. Schön wäre, wenn die Branche auf diesen Entwurf nicht endlos warten müsste, damit zwischen den auslaufenden Förderfristen und der Neuregelung keine Lücke entsteht. Verlässliche Bedingungen für neue Erzeugungsanlagen sind auch für die anlaufende Umsetzung kommunaler Wärmepläne relevant.

2026-09-30T14:36:06+02:0025. September 2026|Allgemein|