Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Verwirrung ums KWKG

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffent­lichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förder­fähig nach dem KWKG.

Schaut man indes in die Beschluss­emp­fehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlos­senen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union einge­bracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwen­dungs­be­reich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förder­fähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Geneh­migung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetrieb­nah­me­termin, aber wenn die Geneh­migung früher erteilt worden ist, wird der Vierjah­res­zeitraum von der Geneh­mi­gungs­er­teilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regel­mäßig zu spät sein. An die Stelle der Geneh­migung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förder­fä­higen KWK-Vorhaben überhaupt geneh­mi­gungs­be­dürftig – auch die verbind­liche Bestellung treten.

Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Geneh­migung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärme­wende, aber auch als Asset für den Netzbe­trieb, bedarf es also in abseh­barer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Reali­sierung vieler Wärme­pläne nötigen Ausbau dieser besonders effizi­enten Anlagen nicht zu verlang­samen (Miriam Vollmer).

2025-02-08T07:51:24+01:007. Februar 2025|Strom|

Landge­richt Düsseldorf zu den Rechts­folgen intrans­pa­renter Preisanpassungsmitteilungen

Wenn Energie­ver­sorger sich in ihren Verträgen ein Recht zur Preis­an­passung vorbe­halten haben, dann müssen diese Anpas­sungen dem betrof­fenen Kunden auch recht­zeitig (Frist bei Haushalts­kunden: 1 Monat) mitge­teilt werden, damit der Kunde seiner­seits überlegen kann, ob er den Vertrag zu den geänderten Bedin­gungen fortsetzt oder aber von seinem Sonder­kün­di­gungs­recht Gebrauch macht. So schreibt es § 41 Abs. 5 EnWG verbindlich vor.

Zum erfor­der­lichen Inhalt der Preis­an­pas­sungs­mit­teilung hat der BGH mit Entscheidung vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 inzwi­schen sehr detail­lierte Vorgaben gemacht. Unter anderem müssen sämtliche Preis­be­stand­teile aufge­schlüsselt und der Höhe nach sowohl für den bishe­rigen Liefer­preis als auch für den neuen Preis gegen­über­ge­stellt werden. Wir hatten das hier schon einmal ausführlich erklärt.

Doch was ist die Folge, wenn eine solche Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nicht den gefor­derten Inhalt aufweist, weil sie die Preis­auf­schlüs­selung nicht enthält? Nach aktueller Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ist die Preis­an­passung dann unwirksam und der Kunde kann – bei recht­zei­tigem Wider­spruch – sogar die Rückzahlung verlangen, wenn er die erhöhten Preise zunächst bezahlt hat.

Es ist nicht das erste Mal, dass das Landge­richt Düsseldorf diese Rechts­auf­fassung vertritt, aber es ist das erste (uns bekannte) Urteil dazu.

(Christian Dümke)

2025-02-07T15:51:31+01:007. Februar 2025|Rechtsprechung|

Landge­richt Düsseldorf verur­teilt Extra­Energie zur Rückzahlung unzuläs­siger Preiserhöhungen

In einem von uns geführten Klage­ver­fahren hat das Landge­richt Düsseldorf die Extra­Energie GmbH mit Urteil vom 14.11.2024 zur Rückzahlung von rechtlich unzulässig erhöhten Liefe­rent­gelten für Strom- und Erdgas­lie­fe­rungen verur­teilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ).

 

 

In den streit­ge­gen­ständ­lichen Liefer­ver­hält­nissen hatte die Extra­Energie GmbH gegenüber den 5 betrof­fenen Kunden im Jahr 2022 Preis­an­pas­sungen unter Berufung auf § 313 BGB erklärt. Die Kunden zahlten die erhöhten Liefer­preise zunächst, verlangten dann aber die Rückerstattung unter Berufung auf § 812 BGB und traten zum Zwecke der Rechts­durch­setzung ihr einzelnen Ansprüche an einen Rechts­dienst­leister ab, der diese dann gebündelt in einer Art „Sammel­klage“ gegen die Extra­Energie GmbH geltend machte.

 

Das Landge­richt Düsseldorf wertete die Preis­an­pas­sungen der ExteEn­ergie GmbH als unwirksam, da schon die Anfor­de­rungen an eine trans­pa­rente Kunden­in­for­mation nach § 41 Abs. 5 EnWG nicht einge­halten worden seien. Die Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf enthält zwei rechtlich bedeutsame Feststellungen:

1. Auch wenn ein Versorger eine einseitige Preis­an­passung unter Berufung auf § 313 BGB erklärt, muss er hierbei die Anfor­de­rungen an eine Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG einhalten.

2. Eine Preis­an­passung, die ohne eine ausrei­chende Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG erfolgt ist unwirksam.

 

 

(Christian Dümke)

2025-02-01T12:14:45+01:0031. Januar 2025|Rechtsprechung|