Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts

Das verwal­tungs­ge­richt­liche Berufungs­recht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivil­recht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwal­tungs­ge­richten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheb­lichen Verzö­ge­rungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulas­sungs­an­träge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgs­quoten bei Profis im Verwal­tungs­recht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.

Hier setzt die Bundes­re­gierung an und will in ihrer laufenden Neure­gelung der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung unter anderem das Berufungs­recht neu regeln. Der Referen­ten­entwurf enthält umfang­reiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.

Die Grund­ent­scheidung für das Zulas­sungs­modell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfah­rens­struktur. Rechts­mittel sollen künftig direkt beim Oberver­wal­tungs­ge­richt eingelegt werden. Der Umweg über das Verwal­tungs­ge­richt entfällt. Das spart Zeit – aller­dings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamt­dauer kaum ins Gewicht fallen.

Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regel­mäßig auf der Grundlage eines umfang­reichen Sachvor­trags. Erst danach beginnt das eigent­liche Berufungs­ver­fahren. Das führt zu Wieder­ho­lungen und doppelter Prüfung.

Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulas­sungs­grund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungs­ver­fahren ausge­richtet. Das reduziert Zwischen­schritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleu­nigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Partei­vortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurück­ge­nom­menen Rolle des Amtser­mitt­lungs­grund­satzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberver­wal­tungs­ge­richt konzen­triert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.

Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorge­sehen. Hervor­zu­heben ist die Neure­gelung zur Zurück­ver­weisung. Bisher führen Verfah­rens­fehler oder Aufklä­rungs­mängel häufig dazu, dass an das Verwal­tungs­ge­richt zurück­ver­wiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanz­schleifen. Künftig soll das Oberver­wal­tungs­ge­richt häufiger selbst entscheiden und nur noch zurück­ver­weisen, wenn dies zwingend erfor­derlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.

Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfah­rens­zeiten führen, ist offen. Die struk­tu­rellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleu­nigung würde wohl weiter­ge­hende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbi­tanten gericht­lichen Prüfungs­tiefe als auch im materi­ellen Verwal­tungs­recht, das immer komplexere Anfor­de­rungen produ­ziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvoll­ziehbar. Die Reduktion von Doppel­struk­turen und die stärkere Konzen­tration beim Oberver­wal­tungs­ge­richt können Reibungs­ver­luste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-11T08:06:29+02:0011. April 2026|Allgemein|

Der Atomaus­stieg in Taiwan

Der deutsche Atomaus­stieg stellt weltweit keinen Alleingang dar. Auch andere Staaten steigen aus der Nutzung der Atomkraft aus. Der Atomaus­stieg in Taiwan gehört zu den prägendsten energie­po­li­ti­schen Entschei­dungen des Landes in den letzten Jahrzehnten. Er ist das Ergebnis politi­scher, gesell­schaft­licher und sicher­heits­tech­ni­scher Entwick­lungen, die eng mitein­ander verknüpft sind.

Seit den 1970er-Jahren setzte Taiwan auf Kernenergie, um seine schnell wachsende Wirtschaft mit Strom zu versorgen. Insgesamt wurden mehrere Kernkraft­werke gebaut, die zeitweise einen erheb­lichen Anteil am Strommix ausmachten. Da Taiwan jedoch kaum über eigene Energie­res­sourcen verfügt, war die Energie­ver­sorgung stets ein sensibles Thema.

Ein Entschei­dender Wende­punkt war die Reaktor­ka­ta­strophe von Fukushima-Daiichi-Katastrophe im Jahr 2011. Dieses Ereignis verstärkte weltweit die Skepsis gegenüber der Kernenergie – besonders in Regionen mit hoher Erdbe­ben­gefahr, zu denen auch Taiwan zählt.In Taiwan wuchs daraufhin der öffent­liche Druck auf die Regierung. Umwelt­be­we­gungen und breite Teile der Bevöl­kerung forderten ein Ende der Kernenergie. Proteste und politische Debatten nahmen zu und führten schließlich zu konkreten politi­schen Maßnahmen.

Die Regierung unter Präsi­dentin Tsai Ing-wen beschloss einen schritt­weisen Atomaus­stieg. Ziel war es, bis 2025 vollständig auf Kernenergie zu verzichten. Neue Reaktoren wurden gestoppt, bestehende Anlagen nach und nach still­gelegt. Insgesamt wurden 6 Reaktoren vom Netz genommen. Ein besonders umstrit­tenes Projekt war das vierte Kernkraftwerk, dessen Bau trotz weitge­hender Fertig­stellung gestoppt wurde. Mit der Abschaltung des letzten Reaktors (Maanshan‑2) am 17. Mai 2025 endete die Nutzung der Kernenergie in Taiwan vollständig

Als Ausgleich setzt Taiwan verstärkt auf erneu­erbare Energien, insbe­sondere Offshore-Windkraft und Solar­energie. Die Regierung verfolgt ambitio­nierte Ausbau­ziele, um den Anteil grüner Energie deutlich zu erhöhen.Taiwan hat sich dabei zu einem wichtigen Standort für Offshore-Windpro­jekte in Asien entwi­ckelt, was auch inter­na­tionale Inves­ti­tionen anzieht.

Der Atomaus­stieg ist in Taiwan jedoch weiterhin politisch umstritten. In Referenden und Wahlen wurde das Thema mehrfach neu disku­tiert. Teile der Bevöl­kerung und der Wirtschaft sprechen sich angesichts von Energie­eng­pässen und Klima­zielen auch für eine Neube­wertung der Kernenergie aus. Die weitere Entwicklung bleibt daher anzuwarten.

(Christian Dümke)

2026-04-09T19:09:35+02:009. April 2026|Atomkraft, Energiewende weltweit|

Zukunft der Gasnetze – der Kabinetts­entwurf ist da

Na endlich: Der Kabinetts­entwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäi­schen Gasbin­nen­markt­richt­linie fort und baut auf dem Referen­ten­entwurf vom 4. November 2025 auf (wir berich­teten). Dessen Grund­struktur bleibt erhalten, insbe­sondere die Einführung verpflich­tender Netzent­wick­lungs­pläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referen­ten­entwurf geändert? Die Planungs­pflicht bleibt, wird aber neu ausge­richtet. Während im Referent­entwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder still­gelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiter­be­trieb eine reale Option. Betont wird eine „techno­lo­gie­offene“, nachfra­ge­ba­sierte Entwicklung. Wasser­stoff, Weiter­be­trieb und Umnutzung werden also gleich­rangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflich­tende Konsul­ta­tionen mit Kommunen und Anschluss­nehmern, engere Verzahnung mit der Wärme­planung sowie Geneh­mi­gungs­pflichten durch Regulie­rungs­be­hörden. Planung wird damit stärker kontrol­liert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetz­be­treiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozes­suale Last. Sie müssen Szenarien entwi­ckeln, abstimmen und geneh­mi­gungs­fähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verant­wortung für konkrete Entschei­dungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die recht­lichen Zielvor­gaben unter­schied­licher Regel­werke damit auf unterer Ebene zusam­men­führen. Denn klar ist auch: Die Rechts­ordnung ingesamt schließt den dauer­haften Betrieb von Erdgas­netzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treib­haus­gas­neutral gewirt­schaftet werden muss, und die für das Inver­kehr­bringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erfor­der­lichen Zerti­fikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hinter­grund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasser­stoff oder Biomethan das logische Outcome der anste­henden Trans­for­mation, obwohl ihre Verfüg­barkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetz­geber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinetts­entwurf, mehr noch als der Referen­tenwurf aus November, die anste­henden Konflikte auf Kommunen und Netzbe­treiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

2026-04-03T12:55:12+02:003. April 2026|Allgemein, Gas|