Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Das neue TEHG im Ausschuss

Die Umset­zungs­frist der geänderten Emissi­ons­han­dels­richt­linie ist verstrichen, und auch einige der Daten, zu denen die Mitglied­staaten Vorbe­rei­tungen für den ETS II getroffen haben sollten, sind vorbei: Wir haben Mitte Januar und entgegen der ohnehin schon knappen Planung gibt es keine Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen für Inver­kehr­bringer nach dem ETS II, nicht einmal als gesetz­liche Fiktion. Auch in Hinblick auf den statio­nären Emissi­ons­handel stehen Rechts­grund­lagen für die Vorbe­reitung der Jahre 2026 – 2030 aus, die längst hätten verab­schiedet werden müssen. Der deutsche Gesetz­geber muss sich also beeilen, schließlich läuft auch schon ein Vertragsverletzungsverfahren.

Doch auch wenn die Ampel Vergan­genheit ist: Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren läuft. Letzte Woche, am 15. Januar 2025, fand auch eine Ausschuss­an­hörung statt.

Die Stellung­nahmen in der Sachver­stän­di­gen­an­hörung brachten wenig Neues. Die Mehrheit der Sachver­stän­digen spricht sich für eine nach Möglichkeit schnelle und möglichst unbüro­kra­tische Umsetzung aus ohne die auf die von der schei­denden Bundes­re­gierung geplante vorge­zogene Einbe­ziehung von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen. Hier stellt die EU-Richt­linie es den Mitglied­staaten frei, Abfall einzu­be­ziehen oder nicht. Anders als die Bundes­re­gierung ist die Branche aber skeptisch, ob dies sinnvoll ist, weil der Analy­se­aufwand hoch ist, und die Entsorger kaum Einfluss auf die Zusam­men­setzung de Abfalls haben. Das sieht auch der Bundesrat ähnlich. Kriti­siert wird auch die Verstei­gerung für die Sektoren Verkehr und Gebäude für nur ein Jahr vor dem Start des ETS II 2027.

Nun bleibt abzuwarten, ob der Bundestag die Hänge­partie im statio­nären Emissi­ons­handel ebenso wie für Gebäude/Verkehr noch beendet. Zwar stehen die wesent­lichen Pfeiler für die Jahre 2030 schon auf EU-Ebene fest. Doch noch sind einige wichtige Fragen offen (Miriam Vollmer).

2025-01-17T22:37:36+01:0017. Januar 2025|Emissionshandel|

Landge­richt Frankfurt/Main zum Markt­element einer Fernwärmepreisklausel

Wir führen derzeit einen Rechts­streit am Landge­richt Frankfurt Main, bei der es um die Frage der Wirksamkeit der Preis­an­pas­sungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vor dem Hinter­grund der gesetz­lichen Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV geht.

Preis­an­pas­sungs­klauseln in standar­di­sierten Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen mit Letzt-verbrau­chern, die keine Indus­trie­kunden sind, müssen den Anfor­de­rungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV genügen um wirksam zu sein. Hierfür ist es erfor­derlich, dass die Preis­an­pas­sungs­klausel des Wärme­lie­fe­ranten sowohl die Kosten­ent­wicklung bei Erzeugung und Bereit­stellung der Fernwärme durch das Unter­nehmen (Kosten­element) als auch die jewei­ligen Verhält­nisse auf dem Wärme­markt (Markt­element) angemessen berück­sich­tigen. Sie müssen die maßgeb­lichen Berech­nungs­fak­toren dabei vollständig und in allgemein verständ­licher Form ausweisen. Das Kosten­element und das Markt­element sind dabei gleich­rangig (BGH, Urteil vom 19. 07.2017, Az. VIII ZR 268/15).

Im konkreten Verfahren vor dem Landge­richt ist streitig, ob die dort verwendete Preis­klausel des Wärme­lie­fe­ranten ein ausrei­chendes Markt­element enthält. Das Landge­richt hat hierzu in einem Beschluss nun den recht­lichen Hinweis erteilt das alleine die Bezug­nahme auf einen Gaspreis­index wohl kein ausrei­chendes Markt­element darstellt.

Die Anpas­sungs­klausel zum Arbeits­preis verstößt wohl gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFern­wärmeV und ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFern­wärmeV müssen Preis­än­de­rungs­klauseln so ausge­staltet sein, dass sie sowohl die Kosten­ent­wicklung bei Erzeugung und Bereit­stellung der Fernwärme durch das Unter­nehmen als auch die jewei­ligen Verhält­nisse auf dem Wärme­markt angemessen berück­sich­tigen. Hierdurch soll zum einen eine kosten­ori­en­tierte Preis­be­messung gewähr­leistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwär­me­preise nicht losgelöst von den Preis­ver­hält­nissen am Wärme­markt vollziehen kann (BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 m.w.Nachw.). Das Markt­element soll sich nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Markt­segment der Fernwärme verengten Wärme­markt beziehen, sondern auch auf andere Energie­träger erstrecken (BGH, Urt. v. 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BeckRS 2022, 16217 Rn. 30; BGH Urt. v. 27.09.2023 – VIII ZR 263/22, BeckRS 2023, 26053 Rn. 33).

Gegen diese zwingenden Vorgaben verstößt wohl Ziffer 4.1 des Vertrages selbst unter Berück­sich­tigung eines den Versor­gungs­un­ter­nehmen bei der Verwendung von Preis­an­pas­sungs­klauseln zuste­henden Gestal­tungs­spiel­raums. Denn die Klausel berück­sichtigt ausschließlich den Gaspreis­index, nicht aber den Markt für andere Energieträger.

(LG Frankfurt/Main, Hinweis­be­schluss vom 02.01.2025, 2–03 O 100/24)

 

(Christian Dümke)

2025-01-17T19:21:23+01:0017. Januar 2025|Rechtsprechung, Wärme|

Natio­naler Emissi­ons­handel: Was nun 2026?

Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachver­stän­di­gen­an­hörung zum Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) im Ausschuss für Klima­schutz und Energie des Bundes­tages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevor­ste­henden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.

Was auch unmit­telbar bevor­stehen müsste: Die Einführung der Verstei­gerung im natio­nalen Emissi­ons­handel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissi­ons­handel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreis­basis statt­finden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchst­preis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkraft­treten des BEHG noch als vernünf­tiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zerti­fikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwen­dungs­be­reichs kann der nationale Emissi­ons­handel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Struk­turen für einen Handel mit vorge­schal­teter Verstei­gerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.

Entspre­chend schlägt der Bundesrat in seiner Stellung­nahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Verstei­gerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundes­re­gierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellung­nahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetu­ierung des Festpreis­systems und die finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreis­system bestanden.

Es steht zu hoffen, dass die Bundes­re­gierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Verstei­gerung 2026 ist adminis­trativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles recht­zeitig vorzu­be­reiten. Ein letztes Jahr auf Festpreis­basis vor dem Start des ETS II erscheint inzwi­schen praktisch alter­na­tivlos (Miriam Vollmer).

 

2025-01-11T01:32:01+01:0011. Januar 2025|Emissionshandel|