Verfahrensfrei und Spaß dabei?
Das Wappentier der deutschen Gesetzgebung 2025 ist offenbar Speedy Gonzalez, bekanntlich die schnellste Maus von Mexiko, und so jagt derzeit auf allen Ebenen ein Beschleunigungsgesetz das nächste. Auch Baden-Württemberg hat nun ein Gesetz für schnelleres Bauen verabschiedet, das PV-Anlagen verfahrensfrei stellt, § 50 Abs. 1 LBO, und zwar sowohl Aufdachanlagen als auch Freifläche. Neben diesen wichtigen Ausnahmen ist auch die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität und Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff aus PV-Strom, die dem Eigenverbrauch dienen, verfahrensfrei. Der Vorhabenträger braucht also weder eine Genehmigung noch muss er sein Vorhaben anzeigen.
Auf den ersten Blick klingt das sehr attraktiv: Bürokratie steht ja derzeit im Ruf einer nutz- und sinnlosen Verschwendung von Geld und Lebenszeit. Doch „einfach Losbauen“ hat auch seinen Preis: Der Vorhabenträger braucht zwar keine Genehmigung, trotzdem gelten auch für sein Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Verletzt er sie, kann die Behörde gegen das Vorhaben vorgehen, auch Dritte könnten auf die Einhaltung pochen. Da ja kein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren erforderlich ist, spricht viel dafür, dass Fehler erst dann auffallen, wenn das Vorhaben steht. Da es im öffentlichen Recht keine „vollendete Tatsachen“ gibt, kann das bedeuten: Egal, wie teuer die Anlage war, vielleicht muss sie wieder weg.
Das Risiko, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit einer solchen Anlage anders beurteilt als der Vorhabenträger, würde ein Baugenehmigungsverfahren natürlich minimieren: Die Behörde würde in diesem Fall erst prüfen, dann genehmigen oder auch nicht. Gibt es unterschiedliche Ansichten, können die Parteien (oder Dritte) diese gerichtlich klären, bevor die Bagger rollen. Insofern spricht gerade in diffizilen Lagen viel dafür, Vorhabenträgern den Weg ins Verfahren zu eröffnen. Dies allerdings sieht Baden-Württemberg derzeit nicht vor. Hier sollte der Gesetzgeber noch einmal in sich gehen. Zeit dafür hätte er: Die neue LBO soll erst ab dem 28.06.2025 gelten (Miriam Vollmer).