Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

BGH öffnet Fernwär­me­kon­zes­sionen für den Wettbewerb

Die Vergabe von Wegenut­zungs­kon­zes­sionen durch Gemeinden an Strom- und Gasnetz­be­treiber ist in § 46 ff EnWG inzwi­schen recht ausführlich geregelt. Gemeinden müssen hier ein trans­pa­rentes und diskri­mi­nie­rungs­freies Verga­be­ver­fahren durch führen. Der Gewinner hat gegen den Altkon­zes­sionär einen gesetz­lichen Anspruch auf Übertragung des Netzes.

Aber wie verhält es sich im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung? Auch hier ist der Betrieb von Leitungs­netzen üblich, es fehlt jedoch an spezi­fi­schen gesetz­lichen Regelungen. Bisher wurde lediglich angenommen, dass eine Fernwär­me­ver­sorger aus § 19 GWB einen Anspruch auf Abschluss eines Wegenut­zungs­ver­trages gegen die Gemeinde als rechtlich markt­be­herr­schendes Unter­nehmen für Wegerechte hat.

Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 05. Dezember 2023, Az. KZR 101/20 dazu einige erheb­liche recht­liche Klarstel­lungen getroffen. Wir hatten über diese Entscheidung schon einmal hier berichtet – aller­dings dort mehr mit dem Fokus auf der Frage des Netzübertragungsanspruches.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Fernwär­me­ver­sorger nicht automa­tisch Anspruch gegen die Gemeinde auf Einräumung einer Wegenut­zungs­kon­zession (oder Verlän­gerung einer bestehenden Konzession) für sein Wärmenetz hat. Ein solcher Anspruch auf Einräumung von Nutzungs­rechten kann sich nach laut BGH aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur dann ergeben, wenn eine parallele Nutzung der städti­schen Wege zum Aufbau von Fernwär­me­netzen durch sämtliche Inter­es­senten neben dem bereits bestehenden Fernwär­menetz möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinde ein Verfahren zur Ausschreibung der Wärme­kon­zession durch­führen. Die Schaffung oder Erhaltung eines natür­lichen Monopols des örtlichen Wärme­netz­be­treibers lehnt der BGH ausdrücklich ab.

Ob eine Gemeinde in jedem Fall zur Durch­führung eines Verga­be­ver­fahrens verpflichtet ist oder nur dann wenn es mehr Inter­es­senten gibt, lässt der BGH dabei ausdrücklich offen. Die Entscheidung könnte jedoch als Türöffner wirken, auch im Bereich der Fernwär­me­kon­zes­sionen einen Wettbewerb um die Konzession und damit auch um das Netz zu eröffnen.

(Christian Dümke)

2024-04-05T18:44:51+02:005. April 2024|Wärme|

Ausge­rechnet Bananen: Das Antrags­ver­fahren CO2 läuft

Verwal­tungs­handeln bedarf einer Grundlage. So weit, so an und für sich selbst­ver­ständlich. Gibt es keine Grundlage oder nur eine veraltete Grundlage, dann kann die Verwaltung nicht einfach loslegen. Wir haben deswegen gedacht, dass das Antrags­ver­fahren CO2 nicht einfach starten kann. Aber wenn das BMWK gesetz­liche Fristen einfach per FAQ ändert. Na, dann wäre es doch gelacht, wenn eine Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) für das Antrags­ver­fahren für die Jahre 2026 – 2030 auf den Gesetz­geber warten müsste. Der muss nämlich ganz dringend das Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) ändern. Und die Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung 2030 (EHV 2030) auch. Das ist der Behörde auch klar, wenn sie in ihrem Newsletter von gestern schreibt:

Und was ist eigentlich mit der EU Zutei­lungs­ver­ordnung (ZuVo) passiert? Auf der Homepage der KOM steht sie als angenommen. Aber die ZuVo 2019/331 stehen auf EUR-Lex immer noch in der Fassung vom 27.02.2019. Die DEHSt spricht zwar in ihrem brand­neuen Leitfaden 2 vom Gründon­nerstag (!) von der EU-Zutei­lungs­ver­ordnung (EU-ZuVO) für den zweiten Zutei­lungs­zeitraum (s. etwa S. 13). Aber auch auf der Seite der DEHSt gibt es diese neue ZuVo noch gar nichtBanane, Guineo, Minimum, Obst, Tropisch

Da fragen wir uns doch: Was ist hier eigentlich los?

Aber am 09.04.2024 soll es eine Online-Veran­staltung der DEHSt geben. Das ist am Dienstag nach den Oster­ferien. Infos dafür gibt es noch nicht, eine Uhrzeit gibt es noch nicht. Aber Fragen an die Behörde, die haben wir reichlich (Miriam Vollmer).

2024-03-29T19:53:49+01:0029. März 2024|Emissionshandel|

Landge­richt Düsseldorf weist Befan­gen­heits­an­träge in Schaden­er­satz­klagen gegen Stromio GmbH und gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH zurück

Das Landge­richt Düsseldorf hat kürzlich in fünf Schaden­er­satz­klagen gegen die Stromio GmbH und vier Klage­ver­fahren gegen die gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH die insgesamt neun Befan­gen­heits­an­träge der beiden Beklagten gegen die Zivil­kammer 14d des Landge­richts zurückgewiesen.Über diese Befan­gen­heits­an­träge hatten wir hier bereits schon einmal berichtet.

Die Klagen, die Schaden­er­satz­for­de­rungen von ehema­ligen Kunden der beiden Versorger wegen unberech­tigter Vertrags­kün­di­gungen zum Gegen­stand haben, sind Teil der Ausein­an­der­setzung, die die Rechte der Verbraucher und die recht­lichen Verpflich­tungen von Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen betrifft.

Die Befan­gen­heits­an­träge wurden am 21. Februar 2024 gestellt, um die für den 22. Februar 2024 angesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung zur Aufhebung zu bringen. Die Beklagten argumen­tierten, dass die betei­ligten Richter mögli­cher­weise nicht die erfor­der­liche Neutra­lität und Unpar­tei­lichkeit aufweisen würden, um die Verfahren fair zu leiten und stützten sich auf die zuvor vom Landge­richt erlas­senen umfas­senden Hinweis­be­schlüsse zur Rechtslage.

Das Landge­richt Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass die vorge­brachten Gründe nicht ausreichen, um die Befan­genheit der Richter anzunehmen. Die Ablehnung der Befan­gen­heits­an­träge markiert einen wichtigen Schritt in diesen recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen und bestätigt die Unabhän­gigkeit und Integrität der Justiz.

Die Kläger haben behauptet, dass sie aufgrund unberech­tigter Vertrags­kün­di­gungen durch die Beklagten finan­zielle Schäden erlitten haben. Diese Klagen werfen wichtige Fragen hinsichtlich der Vertrags­freiheit, der Trans­parenz von Vertrags­be­din­gungen und der Rechte von Verbrau­chern auf. Die Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf, die Befan­gen­heits­an­träge abzulehnen, ermög­licht es nun, dass die Verfahren fortge­setzt werden können.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Fälle vor dem Landge­richt Düsseldorf weiter­gehen werden und welche Auswir­kungen sie auf die Recht­spre­chung im Bereich der Energie­ver­sorgung haben könnten.

(Christian Dümke)

2024-03-29T15:47:01+01:0029. März 2024|Rechtsprechung|