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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Neues aus Brüssel zur Kundenanlage

Neues rund um die Kundenanlage: Nachdem der EuGH im November 2024 die deutsche Kundenanlage in ihrer bisherigen Form massiv in Frage gestellt haben, hat der deutsche Gesetzgeber zwar mit einer Übergangsregelung reagiert. Diese verschiebt das Problem aber eher, als dass sie es löst. Darüber hatten wir bereits hier und hier berichtet.

Nun kommen aus Brüssel zwei Reparaturvorschläge. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament wollen Art. 38 Abs. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ändern. Ziel ist es, kleine oder begrenzte Stromverteilstrukturen wieder ausdrücklich aus der vollen Netzregulierung herausnehmen zu können.

Der Vorschlag des Rates ist dabei eher enger und eher technisch. Er sieht Schwellenwerte vor: Kleine geschlossene Strukturen sollen nur von den allgemeinen Regelungen ausgenommen werden können, wenn sie mehr als 90 % des Stroms an Eigentümer, Betreiber oder verbundene Unternehmen verteilen und weniger als 20 Kunden haben. Für Wohnanlagen ist von weniger als 100 Haushalten die Rede.

Das Europäische Parlament formuliert weiter. Es will Stromversorgungsnetze erfassen, die auf bestimmte Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Wohngebiete beschränkt sind. Ausgenommen werden könnten sie, wenn der Strom im Wesentlichen an Betreiber oder verbundene Unternehmen geht oder nur eine begrenzte Energiemenge an eine begrenzte Kundenzahl verteilt wird. Das klingt großzügiger, ist aber auch deutlich unbestimmter.

Für die Praxis ist das nur begrenzt beruhigend. Denn weder der Rats- noch der Parlamentsvorschlag führt zur alten deutschen Kundenanlage zurück. Gerade größere Industriestandorte, Gewerbeparks, Rechenzentren, Krankenhäuser, Campuslösungen und komplexe Quartiere werden mit beiden Ansätzen Schwierigkeiten haben. Der Rat ist für viele dieser Modelle zu eng. Das Parlament ist offener, produziert aber neue Auslegungsfragen: Was ist eine begrenzte Energiemenge? Wie viele Kunden sind noch begrenzt? Und wann ist ein Anteil nur untergeordnet?

Im Ergebnis werden damit viele frühere Kundenanlagen den bisherigen Status verlieren. Das bedeutet nicht nur erhebliche Mehrkosten bei Bezug von Strom innerhalb eines abgegrenzten Areals, obwohl die bezogenen Mengen das Netz der öffentlichen Versorgung nicht belasten. Der Verlust des Status der Kundenanlage verursacht entgegen der erklärten Absicht der Bundesregierung Bürokratie in Größenordnungen, weil mit dem Status eines Netzbetreibers viele Vorschriften verbunden sind, die in einem Ortsnetz Sinn ergeben, nicht aber in einem Industriepark oder einer Wohnanlage. Hier steht zu hoffen, dass die Organe der EU ihre Pläne noch einmal auf Praxistauglichkeit verproben.

2026-06-26T22:54:41+02:0026. Juni 2026|Allgemein, Gesetzgebung, Strom|

Keine EEG-Strafzahlung bei verletzter Informationspflicht des Netzbetreibers (AG Bocholt, 21 C 55/25)

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 10.10.2025 dürfte für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen und Netzbetreiber gleichermaßen interessant sein. Das Gericht hat entschieden, dass ein Netzbetreiber EEG-Strafzahlungen wegen fehlender Fernsteuerbarkeit einer Photovoltaikanlage jedenfalls dann nicht durchsetzen kann, wenn er zuvor seine gesetzlichen Informationspflichten verletzt hat.

Worum ging es?

Der Kläger hatte auf zwei Gebäuden auf demselben Grundstück jeweils eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Die Anlagen sollten eigenständig betrieben werden und waren jeweils mit einem Speicher ausgestattet. Zusammen überschritten sie jedoch die Schwelle von 25 kW. Damit stellte sich die Frage, ob die Anlagen nach § 9 EEG mit einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerung ausgestattet sein mussten.

Eine solche Fernsteuerung war nicht installiert. Der Netzbetreiber machte deshalb für das Jahr 2024 Strafzahlungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG geltend: 443,70 Euro gegenüber dem Kläger und 396,00 Euro gegenüber den Mietern des zweiten Gebäudes. Der Kläger wandte sich dagegen und machte geltend, er sei über die Anforderungen nicht rechtzeitig informiert worden. Hätte er davon gewusst, hätte er die Anlagen von vornherein so dimensioniert, dass die Schwelle von 25 kW nicht überschritten worden wäre.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Bocholt gab überraschend dem Kläger Recht. Es stellte fest, dass die geltend gemachten Strafzahlungen nicht geschuldet seien. Bemerkenswert: Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine Strafzahlung ein Verschulden voraussetzt. Auf diese grundsätzliche und juristisch interessante Frage kam es nach Auffassung des Gerichts gar nicht an.

Entscheidend war vielmehr ein zivilrechtlicher Einwand: der sogenannte dolo-agit-Einwand nach § 242 BGB. Danach handelt treuwidrig, wer etwas verlangt, das er sofort wieder zurückgewähren müsste. Genau das nahm das Gericht hier an.

Informationspflichten nach § 8 Abs. 6 EEG sind ernst zu nehmen

Nach Auffassung des Gerichts bestand zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 7 EEG. Innerhalb dieses Schuldverhältnisses traf den Netzbetreiber eine Nebenpflicht, insbesondere die Informationspflichten aus § 8 Abs. 6 EEG zu erfüllen. Er hätte dem Kläger und den Mietern nach Eingang des Anschlussbegehrens und mit Übersendung des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung die Informationen übermitteln müssen, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 EEG erforderlich waren. Dazu gehörte hier der Hinweis auf die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit.

Diese Information erfolgte aber erst nach dem Netzanschluss. Damit hatte der Netzbetreiber nach Auffassung des Gerichts eine gesetzlich ausdrücklich normierte Informationspflicht verletzt.

Schadensersatz in gleicher Höhe wie die Strafzahlung

Das Gericht argumentierte weiter: Wären die Strafzahlungen bezahlt worden, hätte dem Kläger und den Mietern ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zugestanden. Denn die Zahlung wäre gerade dadurch verursacht worden, dass der Netzbetreiber nicht rechtzeitig über die Anforderungen nach § 9 EEG informiert hatte. Der Kläger hatte ja unbestritten vorgetragen, er hätte bei rechtzeitiger Information eine kleinere Anlage errichten lassen. Dann wäre die 25-kW-Schwelle nicht überschritten worden, und eine Pflicht zur Fernsteuerbarkeit hätte nicht bestanden. Die fehlende Fernsteuerbarkeit hätte dann auch keine Strafzahlung ausgelöst. Der Netzbetreiber konnte die Strafzahlung deshalb nicht verlangen, weil er sie bei Zahlung sogleich als Schadensersatz hätte zurückgewähren müssen.

Kein Mitverschulden des Anlagenbetreibers

Besonders praxisrelevant ist auch die Aussage des Gerichts zum Mitverschulden. Dem Kläger war nicht vorzuwerfen, dass er sich nicht selbst vorab umfassend über sämtliche EEG-Vorgaben informiert hatte. Würde man Anlagenbetreibern – so das Amtsgericht – eine vollständige eigenständige rechtliche Prüfung vor Anschluss der Anlage auferlegen, würden die gesetzlich normierten Informationspflichten der Netzbetreiber weitgehend leerlaufen.

Ein Mitverschulden könnte allenfalls für spätere Zeiträume in Betracht kommen, wenn der Anlagenbetreiber nach nachgeholter Information untätig bleibt und keine Fernsteuerbarkeit nachrüstet. Für den hier streitigen Zeitraum bis Ende 2024 sah das Gericht dafür aber keinen Raum.

Was heißt das für die Praxis?

Achtung, Netzbetreiber: Wer Sanktionen nach § 52 EEG geltend machen will, muss zuvor seine eigenen Informationspflichten sauber erfüllt haben. Andernfalls kann der Anspruch an § 242 BGB scheitern. Die Prozesse im Unternehmen müssen also stimmen, unddie Aufklärung muss ordentlich dokumentiert werden. Für Anlagenbetreiber folgt daraus umgekehrt: Strafzahlungen nach dem EEG sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Gerade bei fehlender oder verspäteter Information durch den Netzbetreiber kann es sich lohnen, die Forderung rechtlich überprüfen zu lassen.

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, und ein Amtsgericht ist nicht gerade der BGH. Gleichwohl, das Urteil ist interessant und sollte gerade Netzbetreiber motivieren, ihre Prozesse zu überprüfen.

2026-06-19T17:27:45+02:0019. Juni 2026|Erneuerbare Energien|

Netzanschlüsse in Berlin: Verteilt wird später

Keine gute Nachricht: Stromnetz Berlin verschiebt die Zuteilungsperiode 2026 für große Netzanschlüsse zunächst um sechs Monate. Betroffen sind Anschlussbegehren in der Mittel- und Hochspannung mit einem Leistungsbedarf von mehr als 3,5 MVA. Das betrifft vor allem größere gewerbliche und industrielle Vorhaben. Nachdem in der ersten Verteilungsrunde 2025 viele Anschlusspetenten leer ausgegangen sind oder nur einen kleinen Teil ihrer Wunschkapazität erhalten haben, ist das für viele Projekte eine besondere Enttäuschung, weil nun noch länger unklar bleibt, mit welcher Anschlusskapazität gerechnet werden kann.

Das Repartierungsverfahren Berlin

Zur Erinnerung: Stromnetz Berlin hat für große Anschlussbegehren ein Repartierungsverfahren eingeführt. Das Verfahren läuft seit 2025 und soll die knappen Netzanschlusskapazitäten im Hauptstadt-Stromnetz transparent und diskriminierungsfrei verteilen. Es soll nicht allein darauf ankommen, wer zuerst einen Antrag stellt, sondern all Petenten sollen sich einmal jährlich bewerben, und dann wird die verfügbare Kapazität nach Köpfen verteilt (wir berichteten).

Verschiebung 2026

Stromnetz Berlin hat sich Regeln auferlegt, nach denen 2025 verteilt wurde. Auch die zweite Zuteilungsperiode sollte nach diesem Regelwerk 2026 stattfinden. Doch statt dass im Frühjahr wie geplant die verfügbare Kapazität festgestellt und veröffentlicht wurde, wurde das ganze Verfahren nun zunächst um sechs Monate verschoben. Grund ist ein laufendes Beschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf. Die Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 26.05.2025 Anträge eines Anschlusspetenten abgelehnt. Der Petent hatte unter anderem eine Zuteilung von Anschlussleistung vor Anwendung des Repartierungsverfahrens verlangt. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt.

Nach Angaben von Stromnetz Berlin ist ein Verhandlungstermin erst auf den 08.10.2026 bestimmt. Eine Entscheidung liegt daher vor dem ursprünglich geplanten Zuteilungstermin nicht vor. Stromnetz Berlin will die zweite Zuteilungsperiode deshalb nicht erneut unter den Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung stellen, unter dem 2025 Kapazitäten zugeteilt wurden. Weitere Verschiebungen über die sechs Monate sind auch nicht ausgeschlossen, denn wer weiß, ob bis dahin wirklich rechtskräftig entschieden wurde, und es ist auch unklar, ob nicht am Ende der Bundesgerichtshof (BGH) angerufen wird, was die Sache weiter verzögern würde.

Darf Stromnetz Berlin so einfach verschieben?

Doch darf Stromnetz Berlin einfach verschieben und solange gar nichts zuteilen? § 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), auf dem der Anspruch auf Netzanschluss beruht, enthält immerhin keine Frist. Doch kann das wirklich bedeuten, dass ein Netzbetrieb für mehr als ein Jahr keine neuen Netzanschlussanträge bescheidet?

§ 17 Abs. 2 EnWG nennt als zulässige Gründe für die Versagung des Netzanschlusses nur Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, enthält aber sicherlich ein Recht darauf, überhaupt beschieden zu werden. Dieser Bescheidungsanspruch besteht auch implizit nicht zu einem Zeitpunkt nach Belieben des Netzbetreibers. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße es möglich ist, angeschlossen zu werden, muss in einem sachlich angemessenen zeitlichen Rahmen fallen. Ob ein einzelnes Beschwerdeverfahren wirklich einen ausreichenden Sachgrund für eine solche Verschiebung darstellt, kann man aber durchaus skeptisch beurteilen, zumal die Bundesnetzagentur (BNetzA) das Verfahren klar für rechtmäßig hält (Beschluss vom 26.05.2025, Az. BK6-25-122).

Doch wie nun vorgehen? Manche Anschlusspetenten hoffen auf Missbrauchsverfahren und/oder die Gerichte, manche verweisen auf Schadensersatzansprüche. Klar ist in jedem Fall: Es wäre schön gewesen, wenn das laufende Beschwerdeverfahren so zügig entschieden worden wäre, dass über das endgültige Schicksal der Verträge vom letzten Jahr Klarheit bestünde und eine neue Verteilungsrunde starten könnte (Miriam Vollmer).

2026-06-12T13:22:05+02:0012. Juni 2026|Netzbetrieb|