Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Ist das wirklich „Mieter­schutz“? – Koali­ti­ons­ei­nigung über Heizkosten

Am 30. April 2026 haben sich die Koali­tionäre auf eine Neure­gelung zur Verteilung von Mehrkosten fossiler Heizungen verständigt. Künftig sollen zentrale Kosten­be­stand­teile – insbe­sondere CO₂-Kosten, die sogenannte „Biotreppe“ sowie NNE (Netzent­gelte bzw. netznahe Entgelte) – grund­sätzlich hälftig zwischen Vermietern und Mietern aufge­teilt werden. Die Regelung soll im CO₂-Kosten­auf­tei­lungs­gesetz (CO2KostAufG) verankert werden.

Auf den ersten Blick klingt dies nach einer ausge­wo­genen Lösung. Doch bei näherer Betrachtung wirft der Kompromiss Fragen auf.

Abkehr vom bishe­rigen Anreizsystem

Das geltende CO2KostAufG verfolgt bislang einen klaren Lenkungs­ansatz: Je ineffi­zi­enter ein Gebäude ist, desto höher ist der Kosten­anteil des Vermieters – im Extremfall bis zu 95 %. Damit soll ein starker Anreiz zur energe­ti­schen Sanierung gesetzt werden.

Die nun geplante Neure­gelung kehrt dieses Prinzip zumindest teilweise um. Zwar werden künftig mehr Kosten­be­stand­teile einbe­zogen, doch die pauschale hälftige Aufteilung führt dazu, dass der Vermie­ter­anteil in vielen Fällen sinkt. Besonders auffällig ist die vorge­sehene Härte­fall­klausel: Bei besonders ineffi­zi­enten Gebäuden sollen Vermieter weniger zahlen müssen als nach der bishe­rigen Rechtslage. In vielen Fällen bedeutet das: „Slumlords“ laden dieHeiz­kosten ihrer maroden Immobilien beim Sozialamt ab. Damit wird ausge­rechnet dort, wo der Handlungs­druck am größten ist, der finan­zielle Anreiz abgeschwächt.

Mehr Kosten­ver­teilung – aber nicht zwingend mehr Gerechtigkeit

Die Einbe­ziehung zusätz­licher Kosten­kom­po­nenten wie „Biotreppe“ und NNE erweitert zwar die Umlage­basis. Für Mieter bedeutet das jedoch nicht automa­tisch eine Entlastung. Im Gegenteil: Wenn gleich­zeitig der Vermie­ter­anteil sinkt, kann sich die Gesamt­be­lastung für Mieter sogar erhöhen oder zumindest weniger stark sinken als erwartet.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach aktuellem Diskus­si­ons­stand scheint die Neure­gelung primär auf neue Heizungs­an­lagen abzuzielen. Für den bestehenden Gebäu­de­be­stand – insbe­sondere ältere fossile Heizungen – bleibt bisher unklar, ob und in welchem Umfang die bishe­rigen Regelungen fortgelten sollen.

Offene Fragen 

Die Einigung wirft daher mehrere zentrale Fragen auf:

  • Bleibt das bisherige Stufen­modell für Bestands­ge­bäude bestehen?
  • Gilt die neue hälftige Aufteilung nur für neue Heizsysteme?
  • Wie genau ist die Härte­fall­klausel ausge­staltet – und wie will die Regierung gewähr­leisten, dass die Vermieter der ineffi­zi­en­testen Gebäude trotzdem irgendwann endlich sanieren?
  • Wird der klima­po­li­tische Lenkungs­effekt insgesamt geschwächt?

Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kompromiss weniger von einer strin­genten klima­po­li­ti­schen Logik getragen ist als von dem Versuch, unter­schied­liche Inter­essen kurzfristig auszugleichen.

Fazit

Die geplante Reform verschiebt die Syste­matik der Kosten­ver­teilung grund­legend: weg von einem diffe­ren­zierten, an der Gebäu­de­qua­lität orien­tierten Modell hin zu einer pauscha­leren Aufteilung mit Ausnahmen. Ob Mieter dadurch tatsächlich besser gestellt werden, ist keineswegs ausge­macht. In vielen Konstel­la­tionen dürfte sich ihre Position sogar verschlechtern. Damit steht nicht nur die soziale Balance der Regelung in Frage, sondern auch ihre klima­po­li­tische Wirksamkeit (Miriam Vollmer).

2026-05-01T12:23:03+02:001. Mai 2026|Gas, Wärme|

Landge­richt Oldenburg lehnt Sonder­kün­digung nach § 3 AVBFern­wärmeV ab

Die AVBFern­wärmeV erlaubt in der derzei­tigen Fassung dem Kunden sich jederzeit durch Sonder­kün­digung aus einer vertrag­lichen Bindung seines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages zu lösen, wenn er gegenüber seinem Wärme­ver­sorger nachweist, dass er sich künftig selbst mit Wärme beliefern will und hierzu ausschließlich Erneu­erbare Energien einsetzen wird. Geregelt ist das Ganze in § 3 Abs. 2 der AVBFernwärmeV.

Die Regelung gilt dem Wortlaut nach für sämtliche Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge, sofern diese der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Das Landge­richt Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026, Az. 9 O 1511/25)  hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung spezielle recht­liche Einschrän­kungen in diese Norm hineininterpretiert:

Versorgt der Energie­dienst­leister den Kunden aus einer Anlage, die – wie hier auch unter Zugrun­de­legung des Kläger­vortrag – mit erneu­er­baren Energien betrieben wird, so besteht dem Wortlaut des § 3 AVBFern­wärmeV nach zwar auch ein Anpas­sungs­an­spruch des Kunden, der selbst eine Wärme­er­zeugung mit erneu­er­baren Energien instal­lieren möchte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Anpas­sungs­an­spruch dann jedoch als ausge­schlossen anzusehen, weil dem gesetz­ge­be­ri­schen Ziel, dem Einsatz erneu­er­baren Energie­quellen den Vorrang zu gewähren, dadurch nicht weiter­gehend gedient ist, sondern im Gegenteil die Wirtschaft­lichkeit einer erneu­er­baren Energien nutzenden Anlage reduziert würde, wenn man es zuließe, dass Wärme aus kunden­ei­genen Anlagen die Abnahme aus der Anlage des Energiedienstleisters/ Nahwär­me­ver­sorgers reduziert.“

Die Entscheidung ist bemer­kenswert, da der Gesetz­geber selbst keine entspre­chende Einschränkung bei der Formu­lierung des gesetz­lichen Kündi­gungs­rechts vorge­nommen hat. Das Landge­richt Oldenburg hat hier also eine Auslegung der Norm vorge­nommen, die dogma­tisch fragwürdig erscheint, da der Wortlaut der Norm insoweit derart klar ist, dass er der gericht­lichen Auslegung nicht bedarf.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechts­auf­fassung durchsetzt.

(Christian Dümke)

2026-04-25T00:41:56+02:0024. April 2026|Allgemein|

Die neue THG-Quote

Mit der am 23. April 2024 beschlos­senen Novelle der Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote (THG-Quote, grund­legend hierzu hier) hat der Gesetz­geber eines der zentralen Instru­mente zur Dekar­bo­ni­sierung des Verkehrs grund­legend neu ausge­richtet. Ziel ist es, die Vorgaben der RED II umzusetzen, den Verkehrs­sektor auf einen langfris­tigen Minde­rungspfad zu bringen und gleich­zeitig auf die massiven Markt­ver­wer­fungen der vergan­genen Jahre zu reagieren. Der Bundestag versteht die Reform ausdrücklich als „ambitio­nierte Fortschreibung“ des Instru­ments, das künftig bis 2040 verbind­liche Emissi­ons­min­de­rungen vorgibt und damit eine tragende Rolle für die Errei­chung der Klima­ziele übernehmen soll.

Die beschlos­senen Änderungen sind tiefgreifend. Die THG-Quote wird deutlich angehoben, der Einsatz strom­ba­sierter Kraft­stoffe wie Wasser­stoff und E‑Fuels durch Unter­quoten gestärkt, die Doppel­an­rechnung fortschritt­licher Biokraft­stoffe abgeschafft und die Anrech­nungs­sys­te­matik insgesamt verschärft. Gleich­zeitig werden weitere Kontroll­me­cha­nismen einge­führt, etwa durch verpflich­tende Vor-Ort-Überprü­fungen, um Missbrauch und zweifel­hafte Zerti­fikate künftig zu verhindern. Gerade beim Ambiti­ons­niveau hat der Bundestag gegenüber dem Regie­rungs­entwurf vom Januar noch einmal nachge­schärft und die Zielwerte angehoben – ein Signal, dass es nicht bei einer bloßen Umsetzung europäi­scher Mindest­vor­gaben bleiben soll.

Damit verschiebt sich der Charakter der THG-Quote erkennbar: von einem relativ flexiblen, markt­ba­sierten Instrument im Windschatten der „großen“ Zerti­fi­ka­te­systeme TEHG und BEHG hin zu einem deutlich stärker regulierten Steue­rungs­me­cha­nismus. Entspre­chend ist die Novelle politisch und fachlich umstritten.

Ein Teil der Kritik zielt dabei auf ökolo­gische Effekte der Neure­gelung. Insbe­sondere die Grünen haben im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren deutlich gemacht, dass sie die Rolle von Agrokraft­stoffen weiterhin kritisch sehen. Der Einsatz von Kraft­stoffen aus Anbau­bio­masse sei mit erheb­lichen indirekten Effekten verbunden – etwa Flächen­kon­kurrenz, Verla­ge­rungs­ef­fekte (ILUC) und begrenzte tatsäch­liche Treib­haus­gas­min­de­rungen. Vor diesem Hinter­grund wird gefordert, die Bedeutung dieser Optionen perspek­ti­visch weiter zurück­zu­drängen und stärker auf tatsächlich zusätz­liche, strom­ba­sierte Lösungen zu setzen. Die Novelle greift diese Linie teilweise auf, etwa durch Begren­zungen und die stärkere Gewichtung anderer Optionen, bleibt aus Sicht dieser Kritik aber ein Kompromiss. Im Kern geht es hier um die Frage, ob die „Vergrünung“ von Verbrennern überhaupt die richtige Antwort auf die Minde­rungs­ziele des Verkehrs sind, oder konse­quenter auf Elektro­mo­bi­lität gesetzt werden sollte.

Ein anderer Kritik­punkt aus ökono­mi­scher Perspektive betrifft die struk­tu­relle Inkon­sistenz zwischen Ambiti­ons­niveau und verfüg­baren Erfül­lungs­op­tionen. Die Quote wird gegenüber den europäi­schen Mindest­vor­gaben verschärft, gleich­zeitig werden zentrale Erfül­lungswege einge­schränkt. Der Berg wird also höher, während einige der bishe­rigen Wege zum Gipfel entfallen. Die Nachfrage nach klima­freund­lichen Erfül­lungs­op­tionen soll und wird damit steigen, aber die genauen Effekte – gerade im Zusam­men­spiel mit dem künftigen ETS II – sind noch unklar. Es ist durchaus möglich, dass steigender Kosten­druck auch Verhal­tens­än­de­rungen beschleunigt, etwa den Umstieg auf Elektro­mo­bi­lität. Ebenso denkbar ist aber, dass kurzfristig vor allem Preise steigen, ohne dass ausrei­chende Alter­na­tiven für dieje­nigen verfügbar sind, die nicht kurzfristig den Wagen wechseln können.

Doch nicht nur zu hohe Preise sind eine Gefahr für das System. Die Gefahr erneuter Markt­ver­wer­fungen mit Tiefpreisen, von denen Hersteller nicht leben können, ist nicht aus der Welt. Die Reform tritt an, die massiven Störungen der vergan­genen Jahre – insbe­sondere durch Überan­gebote und zweifel­hafte Anrech­nungen – zu beheben. Gleich­zeitig weisen Experten darauf hin, dass genau dieses Problem struk­turell fortbe­stehen kann. Ursache ist ein weiterhin vorhan­dener Quoten­vorrat aus Übererfül­lungen sowie eine aus Sicht der Branche teilweise unzurei­chende Anpassung des Ambiti­ons­ni­veaus in den frühen Jahren. Wenn Angebot und Nachfrage weiterhin nicht sauber austa­riert sind, droht erneut ein Preis­verfall im Quoten­handel. Damit würde ein zentrales Ziel der Reform – die Stabi­li­sierung des Marktes – unterlaufen.

Ohne einen stabilen Markt ist es jedoch kaum möglich, die notwen­digen Kapazi­täten für den Hochlauf klima­freund­licher Treib­stoff­al­ter­na­tiven aufzu­bauen. Wer in Anlagen für Wasser­stoff oder synthe­tische Kraft­stoffe inves­tiert, braucht verläss­liche Rahmen­be­din­gungen. Bleibt der Markt so volatil, werden Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen vertagt oder ganz unter­lassen. Gerade bei kapital­in­ten­siven Techno­logien wirkt Unsicherheit wie eine Bremse.

In der Gesamt­be­trachtung ergibt sich damit ein ambiva­lentes Bild. Die Reform ist zweifellos ambitio­nierter als der vorherige Rechts­rahmen und adres­siert reale Probleme wie Betrugs­an­fäl­ligkeit sowie Markt­ver­zer­rungen und ‑schwan­kungen. Gleich­zeitig verlagert sie die Funkti­ons­logik des Instru­ments deutlich in Richtung politi­scher Steuerung und erhöht die regula­to­rische Komple­xität erheblich. Zugleich bleiben grund­le­gende Zielkon­flikte sichtbar: zwischen Kosten und Trans­for­ma­ti­ons­tempo, zwischen Markt­sta­bi­lität und Eingriffs­tiefe – und nicht zuletzt zwischen unter­schied­lichen Vorstel­lungen darüber, welche Techno­logien tatsächlich einen nachhal­tigen Beitrag leisten.

Ob der Gesetz­geber mit der Novelle den THG-Quoten­handel in ruhigeres Fahrwasser bringt oder ob der Markt weiterhin so schwan­kungs­an­fällig bleibt wie in den von Preis­aus­schlägen und Insol­venzen geprägten letzten Jahren, wird die Zukunft zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-24T23:47:41+02:0024. April 2026|Energiepolitik, Verkehr|