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Konkur­rie­rende Standards im Verkehrsrecht

Seit einiger Zeit stellt ein entfernter Bekannter, der für eine verkehrs­po­li­tische NGO arbeitet, unsere Geduld mit einem Geset­zes­entwurf nach dem Muster des Berliner Mobili­täts­ge­setzes auf die Probe: Er hat ihn mit ein paar Mitstreitern für ein kleines Bundesland auf eigene Faust erstellt. Und erwartet nun von uns, sich die Sache doch mal „pro bono“ anzusehen. Irgendwann am Wochenende oder spät abends ist vielleicht Zeit, kurz einen Blick drauf zu werfen, denn tatsächlich ist es ja ganz inter­essant. Und dass der Entwurf aufge­griffen wird, ist zumindest nicht ausge­schlossen. Aber richtig glücklich sind wir nicht, wenn es Schule machen sollte, dass Gesetze inzwi­schen nicht nur außerhalb der Minis­terien, sondern auch ohne staat­liches Budget vorbe­reitet werden.

Außerdem wurden wir in Berlin-Mitte von Changing Cities zur Vorstellung einer neuen verkehrs­pla­ne­ri­schen Richt­linie einge­laden. Am Ende kam uns ein Mandat dazwi­schen, das dringend bearbeitet werden musste. Aber auch diese Sache ist spannend und hier stellt sich zumindest nicht so sehr die Konkurrenz zu der hoheit­lichen Tätigkeit der Minis­te­ri­al­ver­waltung: Denn Richt­linien und Hinweise zur Verkehrs­planung sind in Deutschland ohnehin zumeist Privat­ver­gnügen. Bisher gibt es hier quasi ein Monopol eines Vereins, der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen e.V. (FGSV). Deren Standards, etwa die Richt­linien für die Anlage von Stadt­straßen – RASt 06, sind in der Praxis z.B. ausschlag­gebend dafür, wie breit Gehwege oder Fahrbahnen geplant und gebaut werden sollen oder dass bei Parkständen für Rollstuhl­be­nutzer auf einer Fahrzeug­seite ein lichter Abstand von 1,75 m einzu­halten ist.

Nicht ganz ohne Grund wird die Tatsache immer wieder kriti­siert, dass auf diese Weise viele entschei­dende Details der Gestaltung des öffent­lichen Verkehrs­raums von Experten und ohne umfas­sende Öffent­lich­keits­be­tei­ligung entschieden werden. Schließlich geht es auch um Umwelt- und Vertei­lungs­fragen, die durchaus politi­scher Natur sind. Und auch inhaltlich wurde der FGSV lange Zeit vorge­worfen, weiterhin an der autoge­rechten Stadt als Leitbild festzu­halten. Anderer­seits zeigt sich, dass zumindest manche Gerichte bei der Auslegung der Straßen­ver­kehrs­ordnung und ihrer Verwal­tungs­vor­schriften dem Fahrrad- und Fußverkehr noch weniger Platz einräumen, so unlängst das OVG Bremen.

Jeden­falls ging es bei der Vorstellung der Richt­linie um die Gestaltung von Kiezblocks, einem verkehrs­pla­ne­ri­schen Thema, dem sich die FGSV noch nicht angenommen hat. Daher konnte die NGO „Changing Cities“ mit ihrer spontan einbe­ru­fenen Fachgruppe Standards für die Mobili­täts­wende (FGSM) tätig werden: Unter Kiezblocks versteht sie Maßnahmen zur Verkehrs­be­ru­higung mit der in urbanen Wohnvierteln – als Mindest­standard – etwa durch gezielt aufge­stellte Poller (sog. Modal­filter) der Durch­gangs­verkehr verhindert wird. Weitere Maßnahmen beinhalten als Regel­standard ein Parkraum­ma­nagement, das auf eine Umver­teilung des öffent­lichen Raums im Viertel abzielt, und als Goldstandard weitere Maßnahmen zur Verkehrs­wende auf den Haupt­straßen. In der Detail­ge­treue reicht der Standard noch nicht ganz an dieje­nigen des Konkur­renten heran, aber trotzdem ist es eine sinnvolle Handrei­chung für Planungen mit vielen guten Ideen. Außerdem belebt Konkurrenz auf jeden Fall das Geschäft, in den neuen urbanen Fußgän­ger­zonen entgegen häufigen Unken­rufen sogar buchstäblich. (Olaf Dilling)

Von |24. März 2023|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Rückwir­kende Energie­preis­bremse für Jan/Feb 23 benach­teiligt preis­be­wusste Kunden

Der Gesetz­geber entlastet derzeit Letzt­ver­braucher durch die geltende Strom­preis­bremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärme­preis­bremse nach dem EWPBG. Die gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen sind vom Gesetz­geber vor dem Hinter­grund des Ukrai­ne­krieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklar­heiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preis­bremse und der Verbrau­cher­ent­lastung betrauten Energie­ver­sorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbe­reitung auf den dahin­ter­ste­henden Bürokra­ti­schen Aufwand zu geben, kommen die Preis­bremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleich­zeitig aber auch die betrof­fenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwir­kenden Anwendung der Preis­bremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berück­sichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, aller­dings enthält der gesetz­lich­vor­ge­sehene Mecha­nismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwir­kende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsäch­lichen Liefer­preise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Liefer­preises. Das hat aller­dings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energie­preis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günsti­geren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchs­preis schul­deten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechsel­kunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichs­kunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

Von |24. März 2023|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Strom­ent­nahme durch Batteriespeicher

Batte­rie­speicher sind ein wichtiges Element für die Nutzung erneu­er­barer Energien. Vor allem können sie dazu dienen, den Eigen­ver­brauch von selbst erzeugtem Strom zu optimieren. Dadurch kann die Differenz zwischen dem Preis für aus dem Versor­gungsnetz entnom­menen Strom und dem Preis für selbst einge­speisten Strom überbrückt werden, was sich auch wegen der unter Umständen gesparten Steuern, Entgelte und Umlagen lohnen kann. Gerade nach Wegfall der EEG-Umlage lohnt sich die Erzeugung von erneu­er­baren Energien primär für den Eigen­ver­brauch, der mit einem entspre­chenden Speicher erhöht werden kann.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Batte­rie­speicher können auch auf der Netzebene eine sinnvolle Funktion erfüllen. Denn sie können helfen, durch Entnahme Kapazi­täts­eng­pässe auszu­gleichen und zu Spitzen­last­zeiten den entnom­menen Strom wieder einzu­speisen. Rein quanti­tativ wird dieser Effekt des Ausgleichs durch Batte­rie­speicher zwar manchmal überschätzt, da die aktuelle Kapazität noch sehr gering ist. Dennoch ist es sinnvoll, dass der Gesetz­geber hier Anreize setzt, um den Bau weiterer Batte­rie­speicher zu fördern.

Daher gibt es Vergüns­ti­gungen für Batte­rie­speicher, die nicht – oder nicht ausschließlich – der Maximierung des Eigen­ver­brauchs dienen, sondern netzdienlich betrieben werden. So entfällt gemäß § 5 Abs. 4 Strom­steu­er­gesetz (StromStG) die Strom­steuer unter bestimmten Voraus­set­zungen. Denn in dieser Vorschrift ist seit dem 01.07.2019 die gesetz­liche Fiktion enthalten, dass stationäre Batte­rie­speicher Teil des Versor­gungs­netzes seien. Der in ihnen gespei­cherte Strom wird zwar von elektri­scher Energie in der Regel vorüber­gehend in chemische Energie umgewandelt. Er wird dem Versor­gungsnetz dadurch jedoch nicht entnommen. Darüber hinaus gibt es auch in der Recht­spre­chung es eine Tendenz, die „Entnahme“ im Sinne des Energie­steu­er­rechts nur dann anzunehmen, wenn zugleich eine „elimi­nie­rende Nutzung“ des Stroms erfolgt (BFH vom 24.02.2016 – VII R 7/15, BFHE 252, 568).

Nach § 118 (Energie­wirt­schafts­gesetz) EnWG gibt es bis 2025 auch für die Entgelte zur Netznutzung eine Ausnahme für neue Batte­rie­speicher. Die Speicher sind für 20 Jahre von Netznut­zungs­ent­gelten befreit. Auch hier wird aller­dings voraus­ge­setzt, dass die elektrische Energie zur Speicherung aus einem Transport- oder Vertei­lernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurück­ge­wonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz einge­speist wird. (Olaf Dilling)

 

Von |23. März 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Strom|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Die WEG und die Balkon-PV: Anmerkung zu AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22

Die Entscheidung selbst ist schnell erzählt: Wir haben eine Wohnung, zwei Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen und einen Balkon. Der Mieter der Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen bringt an diesem Balkoneine PV-Anlage, ein „Balkon­kraftwerk“ an. Die anderen Wohnungs­ei­gen­tümer sind aber dagegen. Auf der Eigen­tü­mer­ver­sammlung wird deswegen beschlossen, dass der Verwalter gegen die PV-Anlage vorgehen soll. Die Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen klagen gegen diesen Beschluss und verlieren.

Was sagt das AG Konstanz?

Das AG Konstanz lehnt einen Anspruch auf Geneh­migung der Solar­anlage ab. Für bauliche Verän­de­rungen brauchen Wohnungs­ei­gen­tümer nach § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss. Und einen Anspruch auf einen solchen Beschluss nach § 20 Abs. 2 WEG gibt es zwar für Walll­boxen oder Glasfaser, aber nicht für Balkon­kraft­werke, die auch qua Größe nicht als bloßer Wurmfortsatz zur Wallbox anzusehen sind. Es sei auch nicht so, dass das Balkon­kraftwerk kein Nachteil für die anderen Eigen­tümer darstellen würde, weil der optische Eindruck durch das schwarze Paneel eine Beein­träch­tigung darstellen könne.

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Was halten wir von der Entscheidung?

Juris­tisch wirkt die Entscheidung durchaus überzeugend. Aber kann das so ein sinnvolles Egebnis sein? Schließlich soll der Anteil Erneu­er­barer Energien steigen und Strom, der im Haus bleibt,entlastet die Netze. Damit ist also der Gesetz­geber gefragt: § 20 Abs. 1 WEG sollte um Balkon­kraft­werke oder generell um Anlagen, die der Nutzung Erneu­er­barer Energien dienen, zumindest bis zu einer gewissen Größe erweitert werden (Miriam Vollmer).

Von |18. März 2023|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Das Ende der (fossilen) Tankstelle?

In der Politik wird noch über ein Verbren­ner­verbot 2025 gestritten, in der Tankstel­len­branche ist man dagegen teilweise schon weiter. Der franzö­sische Tankstel­len­be­treiber Total Energies hat diese Woche bekannt gegeben seine 1.200 Tankstellen in Deutschland zu verkaufen und sich künftig auf das Geschäft mit Ladesäulen zu fokus­sieren. Der Konzern hat damit bisher ca. 1/3 des deutschen Tankstel­len­netzes abgedeckt.

Als Grund für den Rückzug aus dem Geschäft mit den fossilen Brenn­stoffen hat Total die von der EU angestrebte Klima­neu­tra­lität sowie das geplante ende des Verbren­nungs­motors angegeben. Total Energies hat sich seit 2015 bereits von Tankstellen in Italien, in der Schweiz und in Großbri­tannien getrennt.

In seiner Presse­mit­teilung verkündet das Unter­nehmen sich im Bereich der neuen Mobili­täts­formen offensiv entwi­ckeln zu wollen. Im Strom­be­reich beschleunige das Unter­nehmen den Ausbau der Ladesta­tionen an den Haupt­ver­kehrs­adern und in den Großstädten Europas. Im Wasser­stoff­sektor baue das Unter­nehmen zusammen mit Air Liquide ein europäi­sches Wasser­stoffnetz für Lkw auf.

Werden bald andere Tankstel­len­be­treiber folgen? Auch der Kraft­stoff­an­bieter Shell setzt auf erneu­erbare Energien.

So will Shell im Werk Wesseling ab 2025 kein Rohöl mehr verar­beiten, sondern Wasser­stoff und Biokraft­stoffe produ­zieren. 2021 nahm Shell die Anlage zur Produktion von grünem Wasser­stoff auf dem Gelände der Rheinland Raffi­nerie in Wesseling in Betrieb. Das Ziel von Shell ist es, laut Eigen­dar­stellung auf der Website bis 2050 ein Energie­un­ter­nehmen mit Netto Null Emissionen zu werden.

(Christian Dümke)

Von |17. März 2023|Kategorien: Energie­wende weltweit|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Was will denn nun die FDP?

Die FDP ist zuletzt nicht mit klima­schutz­po­li­ti­schem Elan aufge­fallen. Dass nun ausge­rechnet die FDP-Politiker Köhler und Vogel ein Papier zur Reform des BEHG vorgelegt haben, macht deswegen erst einmal viele misstrauisch. Könnte es sich mögli­cher­weise um ein reines Ablen­kungs­ma­növer oder den Versuch einer Verschleierung der wieder nicht gesun­kenen Verkehrs­emis­sionen handeln? Aber schauen wir uns die Sache einmal an:

In den ersten Zeilen vertieft das Diskus­si­ons­papier der beiden Liberalen den Argwohn, hier solle etwas versteckt werden. Statt jährlicher Sektor­ziele soll es nur noch eine „mehrjährige sektor­über­grei­fende Gesamt­rechnung“ geben. Das wäre natürlich schön für eine Partei, die das Verkehrs­mi­nis­terium besetzt und nicht plant, hier Emissionen abzuschmelzen. Doch der dann folgende praktische Vorschlag des Diskus­si­ons­pa­piers kann sich durchaus sehen lassen:

Aktuell – das ist vielfach nicht bekannt – gibt es für Brenn- und Treib­stoffe, die außerhalb von großen Indus­trie­an­lagen und Kraft­werken verbrannt werden, so eine Art Emissi­ons­handels-Attrappe. Wieso Attrappe? Weil der Co2-Preis nach dem BEHG nicht auf einer Begrenzung der Zerti­fikate beruht, sondern eher eine Art Steuer für eine letztlich unbegrenzte Emission darstellt, derzeit in Höhe von nur 30 EUR/t CO2. Emittieren die Deutschen zu viel, kommt der Bund für die damit verbundene Verletzung von europäi­schem Recht auf.

An diesem Design will die FDP nun etwas ändern. Es soll schon ab 2024 ein echtes Cap geben, und zwar abgeleitet von der EU-Lasten­­tei­­lungs­­­ver­­­ordnung. Mit anderen Worten: Es soll nur noch so viele Zerti­fikate geben, wie Deutschland nach der Lasten­tei­lungs­ver­ordnung zustehen. Diese sollen dann versteigert werden, so dass sich ein „echter Preis“ statt der staatlich fixierten 35 EUR bildet, der derzeit in § 10 Abs. 2 Nr. 3 BEHG für 2024 vorge­sehen ist. Wie hoch dieser Preis ausfallen wird, ist natur­gemäß offen, als sicher gilt aber: Er wird deutlich höher ausfallen, wahrscheinlich würde er dreistellig sein.

Ein solcher CO2-Preis würde vermutlich schnell für Emissi­ons­min­de­rungen sorgen. Gleich­zeitig trifft eine solche Regelung Menschen hart, die sich darauf verlassen haben, dass die finan­zi­ellen Parameter von Heizen und Mobilität sich nicht grund­legend ändern. Denn ein Strom­tarif ist schnell gewechselt, aber wer ein Haus gekauft hat und pendelt oder noch mit Öl heizt, kann das nicht über Nacht verändern. Die Liberalen schlagen deswegen vor, auf die Flexí­bi­li­täts­op­tionen der Lasten­­tei­­lungs-VO zurück­zu­greifen, die in deren Art. 5 geregelt sind. Hiernach können 10% (bis 2025) bzw. 5% (bis 2029) Emissi­ons­rechte für das jeweilige Folgejahr vorweg­ge­nommen werden. Im selben Umfang kann man Emissi­ons­zu­wei­sungen von anderen Mitglied­staaten übertragen bekommen, also kaufen.

Kostenlose Illustrationen zum Thema Co2

Macht das den Vorschlag der Liberalen zu einer Mogel­pa­ckung? Es ist sicherlich nicht der radikalste denkbare Vorschlag. Aber die Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen nutzt der Bund auch schon heute, denn Verkehr und Gebäude emittieren ja wegen des viel zu günstigen CO2-Preises zu viel. Der Vorschlag beinhaltet also weniger Klima­schutz in Deutschland, als eigentlich vorge­sehen. Aber deutlich mehr, als es aktuell der Fall ist. Insofern: Daumen hoch für den Klima­schutz­faktor dieses Vorschlags. Dass das einge­nommene Geld an alle Bürge­rinnen und Bürger zurück­ge­zahlt werden soll, ist im Koali­ti­ons­vertrag vereinbart, es ist aber auch wichtig, auf diesen Punkt immer wieder hinzuweisen.

Was indes leider offen bleibt, ist die Frage, wie sich dieser Emissi­ons­handel 2 zum ETS II verhalten soll, der bis 2027 einge­führt weren soll. Hier sollen die Zerti­fikate zunächst auf niedrigem Niveau stabi­li­siert werden, indem zunächst schon bei 45 EUR zusätz­liche Zerti­fikate versteigert werden und der Preis so gesenkt werden soll. Sinnvoll wäre es auch im Sinne langfris­tiger Planungs­si­cherheit, einen deutschen Price Floor direkt fest zu regeln, um Inves­ti­ti­ons­si­cherheit zu schaffen. An diesem Punkt bedarf der Vorschlag also noch dringend der Konkre­ti­sierung (Miriam Vollmer).

Von |16. März 2023|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , |0 Kommentare