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Nun also: Das Energieeffizienzgesetz!

Energie­wende heißt ja nicht nur, fossile Energie­träger durch Erneu­erbare zu ersetzen. Der Endener­gie­ver­brauch soll bis 2045 auch um 45% gegenüber 2008 sinken. Das hat (im zweiten Anlauf) der Bundestag nun mit einem Energie­ef­fi­zi­en­gesetz (EnEfG) am 21.09.2023 beschlossen. Konkret will der Bund von 2024 bis 2030 jährlich 45 TWh einsparen. Zum Vergleich: Der jährliche Strom­ver­brauch Berlins beträgt rund 25 TWh.

Neben Vorgaben für die öffent­liche Hand sollen künftig Unter­nehmen bereits ab einem Jahres­end­ener­gie­ver­brauch von 7,5 Gwh ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system unter­halten. Schon ab 2,5 GWh sollen Umset­zungs­pläne für Einspar­maß­nahmen verpflichtend und veröf­fent­licht werden.

Neue Vorgaben für Rechenzentren

Ganz neu führt das EnEfG erstmals Vorgaben für Rechen­zentren ein. Rechen­zentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen oder gegangen sind, müssen ab dem 01.07.2027 Energie­ver­brauchs­ef­fek­ti­vität von kleiner oder gleich 1,5 und ab 2030 1,3 im Jahres­durch­schnitt dauerhaft erreichen. Diese Kennzahl bezeichnet das Verhältnis des jährlichen Energie­be­darfs des gesamten Rechen­zen­trums zum Energie­bedarf, es gibt eine DIN-Norm, die die Berechnung definiert. Für neue Rechen­zentren gilt 1,2, außerdem muss ein steigender Anteil Energie wieder­ver­wendet werden, wenn nicht eine Abwär­me­nutzung konkret vereinbart ist oder ein Wärme­netz­be­treiber in der Umgebung die angebotene Wärme zu Geste­hungs­kosten nicht annimmt.

Auch ganz neu: Rechen­zentren müssen ab 2024 bilan­ziell 50% Erneu­er­baren Strom nutzen, ab 2027 100%. Abhängig von der Größe und Energie­ver­brauchs­struktur des Rechen­zen­trums muss ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system einge­richtet werden. Der Bund versucht auch über Veröf­­fen­t­­li­chungs- und Infor­ma­ti­ons­pflichten der Betreiber und ein Register mehr über die Energie­ef­fi­zienz von Rechen­zentren zu erfahren.

Abwärme

In Hinblick auf Abwärme geht die beschlossene Fassung nicht so weit wie der Entwurf: Nun soll nur noch im Rahmen des Zumut­baren Abwärme vermieden oder, wenn sie anfällt, genutzt werden müssen, was technische, wirtschaft­liche und betrieb­liche Aspekte in eine Gesamt­ab­wägung einstellt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Unter­nehmen mit weniger als 2,5 GWh verbrauchen, und auch nicht für Anlagen, die dem BImSchG unter­fallen, das sein eigenes, freilich nur einge­schränkt anwend­bares Abwär­me­nut­zungs­gebot hat.

Diesem doch erkennbar zahnlosen Tiger hat der Gesetz­geber aber immerhin eine Auskunfts­pflicht von Abwär­me­pro­du­zenten gegenüber Wärme­netz­beb­treibern zur Seite gestellt, wie auch eine gegenüber einer neu geschaf­fenen Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz. Eine Kontra­hie­rungs­pflicht gibt es zwar nicht, aber es ist klar, wohin die Reise gehen soll (Miriam Vollmer)

Von |29. September 2023|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

BGH kippt Erlös­ober­grenze der Gasnetz­ent­gelt­re­gu­lierung wegen fehler­haftem Effizienzvergleich

Netznut­zungs­ent­gelte unter­liegen in Deutschland der staat­lichen Kontrolle, genauer gesagt der Kontrolle durch die Bundes­netz­agentur. Diese legt jedoch nicht für jeden einzelnen Netzbe­treiber das zulässige Entgelt in tatsäch­licher Höhe vor, sondern legt für jede Regulie­rungs­pe­riode im Rahmen der Anreiz­re­gu­lierung eine sog. Erlös­ober­grenze fest.

Wichtiger Bestandteil zur Festlegung dieser Erlös­ober­grenze ist nicht nur die beim jewei­ligen Netzbe­treiber vorlie­gende Kosten­struktur, die durch die Netznut­zungs­ent­gelte finan­ziert werden muss, sondern auch die jeweilige Effizienz des Unter­nehmens. Denn der Staat möchte die Netzbe­treiber durch die Netzent­gelt­re­gu­lierung zu stetiger Effizi­enz­stei­gerung anhalten.

Zu diesem Zweck findet regel­mäßig ein Effizi­enz­ver­gleich der Netzbe­treiber statt, den die Bundes­netz­agentur vornimmt, um den jewei­ligen Effizi­enzwert zu bestimmen.

Diese Bestimmung erfolgte jedoch fehlerhaft, stellte nun der Bundes­ge­richtshof mit Entscheidung vom 26.09.2023, Az. EnVR 37/21 fest. Die auf dieser Basis ermit­telte Erlös­ober­grenze ist damit unwirksam und muss neu bestimmt werden. Der zentrale Fehler des Effizi­enz­ver­gleiches ist nach Ansicht der klagenden Netzbe­treiber und auch des BGH, dass auch Netzbe­treiber mit einer abwei­chenden Versor­gungs­struktur, die regio­nalen Fernlei­tungs­ver­sorger, einbe­zogen worden sind.

 

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf als Vorin­stanz hatte die Rechts­frage noch anders beurteilt. und das Vorgehen der Bundes­netz­agentur unter Verweis auf das bestehende „Regulie­rungs­er­messen“ als zulässig erachtet.

Es ist nicht das erste Mal, dass Netzbe­treiber erfolg­reich gegen die Festlegung der Erlös­ober­grenze vorgehen.

(Christian Dümke)

Von |29. September 2023|Kategorien: BNetzA, Gas, Netzbe­trieb, Recht­spre­chung|0 Kommentare

Preis­bremsen: Die Bundes­re­gierung und ihre Nichtbeanstandungsfrist

Dass Gesetze politisch höchst erfolg­reich, aber juris­tisch und adminis­trativ das schiere Grauen in Tüten sein können, zeigen die Preis­bremsen ja einmal mehr. Einer nicht existie­renden Behörde lauter Pflichten zu bescheren, dann festzu­stellen, dass man in den Reihen der Bundes­ver­waltung keine Struktur übrig hat, die den Job machen kann, auszu­schreiben und schließlich eine aus zwei Privaten bestehende Prüfbe­hörde zu beleihen, ist natürlich insbe­sondere dann ganz großes Kino, wenn während dieses ganzes Prozesses gesetz­liche Fristen ablaufen, nämlich die Nachweis­pflichten zur Arbeits­platz­erhal­tungs­pflicht und zum Boni- und Dividen­den­verbot am 31.07.2023. Zudem soll die Prüfbe­hörde auch die Erklä­rungen zur 1. Mio-Grenze für Liefe­ranten und zur 2 Mio-Grenze für Entlas­tungs­be­rech­tigte erhalten.

Free Hourglass Time photo and picture

Die Bundes­re­gierung hatte die pwc deswegen zunächst E‑mailpostfächer einrichten lassen. Nun, nachdem pwc auch offiziell als Teil der Prüfbe­hörde beliehen ist, hat die Bundes­re­gierung per FAQ (!) verlaut­baren lassen, dass man trotz der eigentlich abgelau­fenen gesetz­lichen Fristen zum 31.07.2023 bis zum 30.09.2023 Gnade walten lassen wird: Höchste Zeit also für Last-Minute Meldungen, jetzt also wirklich an die Prüfbe­hörde (Miriam Vollmer)

Von |29. September 2023|Kategorien: Energie­po­litik|0 Kommentare

Klima­klage vor dem EGMR

Wir hatten an dieser Stelle schon ein paar Mal über Klima­klagen berichtet. Aktuell wird in Straßburg vor dem Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte über eine weitere Klage (Duarte Agostinho and Others v. Portugal and Others – Appli­cation No. 39371/20) verhandelt. Einge­reicht wurde sie 2020 von sechs portu­gie­si­schen Kindern und Jugend­lichen aus Lissabon und Leiria. Gerichtet ist sie gegen 32 Staaten, die Mitglieds­staaten der EU, aber daneben auch Norwegen, Russland, die Schweiz, die Türkei und Großbri­tannien. Geltend gemacht werden Verstöße gegen mehrere Artikel der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK), u.a. die Verletzung ihrer Rechte auf Leben aus Art. 2 EMRK und auf Achtung des Privat- und Famili­en­lebens aus Art. 8 EMRK. Da sie als Kinder, Jugend­liche und junge Erwachsene von einer bevor­ste­henden Klima­ka­ta­strope besonders betroffen seien, machen sie auch die Verletzung des Diskri­mi­nie­rungs­verbots in Art. 14 EMRK geltend.

Anlass der Klage waren unter anderem verhee­rende Waldbrände in Leiria, die 2017 über hundert Menschen­leben gefordert hatten. Die Kläger- und Kläge­rinnen habe dabei bereits gesund­heit­liche Probleme erlitten, etwa Atemwegs­be­schwerden, Allergien und Schlaf­stö­rungen. Was wohl noch schwerer wiegt, sind die Zukunfts­ängste angesichts eines immer heißer werdenden Klimas und der steigenden Gefahr von Bränden dieser Art.

Von den Beklagten Staaten wird die Klage zum Teil an unzulässig angesehen. Den Klägern macht jedoch die Tatsache Mut, dass der Gerichtshof die Klage offen­sichtlich ernst nimmt. Denn anders als üblicher­weise offen­sichtlich unzulässige Klagen wurde sie nicht einem Einzel­richter vorgelegt, der sie nach Art. 27 Abs. 1 EMRK für unzulässig erklären könnte. Sie wurde vielmehr prioritär behandelt und der Großen Kammer vorgelegt.

Verlangt wird von den Kläge­rinnen und Klägern, dass die Staaten effektive Maßnahmen ergreifen, um sich an die Emissi­ons­re­duk­ti­ons­ziele zu halten. Denn nur dann könne die globale Erwärmung unter 1,5° Celsius gehalten werden, so wie dies im Abkommen von Paris vereinbart ist. (Olaf Dilling)

 

Neues GEG: Handlungs­bedarf für Wohnungseingentümergemeinschaften

Das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz GEG auch als „Heizungs­gesetz“ bekannt stellt mit § 71n GEG besondere Anfor­de­rungen an die Wärme­planung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Diese sind müssen laut Gesetz zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevoll­mäch­tigten Bezirks­schorn­stein­feger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhan­denen, für die Entscheidung über eine zukünftige Wärme­ver­sorgung erfor­der­lichen Infor­ma­tionen zu verlangen. Dies umfasst Infor­ma­tionen, die für die Planung einer Zentra­li­sierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind.

Eine Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer ist weiterhin verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Wohnungs­ei­gen­tümern der Wohnungen oder sonstigen selbstän­digen Nutzungs­ein­heiten, in denen eine Etagen­heizung zum Zwecke der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt ist, die Mitteilung von Infor­ma­tionen über die zum Sonder­ei­gentum gehörenden Anlagen und Ausstat­tungen zu verlangen, die für
eine Erstein­schätzung etwaigen Handlungs­be­darfs zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 GEG dienlich sein können. Hierzu zählen insbe­sondere Infor­ma­tionen über den Zustand der Heizungs­anlage, die die Wohnungs­ei­gen­tümer aus eigener Nutzungs­er­fahrung oder aus der Beauf­tragung von Handwerkern erlangt haben, sämtliche weiteren Bestand­teile der Heizungs­anlage, die zum Sonder­ei­gentum gehören, etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifi­ka­tionen, die die Wohnungs­ei­gen­tümer selbst durch­ge­führt oder beauf­tragt haben, und Ausstat­tungen zur Effizi­enz­stei­gerung, die im Sonder­ei­gentum stehen.

Die Wohnungs­ei­gen­tümer sind dazu verpflichtet, die genannten Infor­ma­tionen innerhalb von sechs Monaten nach der Auffor­derung in Textform mitzuteilen.

Wohnungs­ei­gen­tümer haben die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer weiterhin unver­züglich über den Ausfall einer alten Etagen­heizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagen­heizung zum Zweck der Inbetrieb­nahme unver­züglich zu unter­richten, denn jeder Austausch einer solchen Etgagen­heizung setzt nach § 71l GEG die gesetz­liche Frist zum Austausch sämtlicher Anlagen oder zur Umstellung der Beheizung des Gebäudes mit Zentral­heizung in Gang.

Sobald die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagen­heizung ausge­tauscht und eine andere Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt wurde, hat der Verwalter unver­züglich die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung einzu­be­rufen. In der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung ist über die Vorge­hens­weise zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechts­folge des § 71l Absatz 4 hinzu­weisen. Das bedeutet die WEG muss eine konkrete Entscheidung darüber treffen, ob eine Umstellung auf GEG konforme Zentral­heizung erfolgen soll oder die Wärme­ver­sorgung künftig weiterhin über – dann GEG konforme – Etagen­hei­zungen erfolgen soll. Für die Erfüllung dieser Anfor­de­rungen ist ein Umset­zungs­konzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszu­führen. Bis zur vollstän­digen Umsetzung ist min-
destens einmal jährlich in der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung über den Stand der Umsetzung der Erfül- lung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 GEG zu berichten.

Die Beibe­haltung mindestens einer Etagen­heizung kann nur mit zwei Dritteln der abgege­benen Stimmen und der Hälfte aller Mitei­gen­tums­an­teile beschlossen werden.

(Christian Dümke)

Von |22. September 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Heizung bis zur Wärmeplanung

Verbreitet ist die Annahme, die Änderungen des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren hätten die Pflicht zur Nutzung von 65% Erneu­er­baren Energien für neue Heizungen bis 2026/2028 einfach komplett suspen­diert. Denn solange sollen die Gemeinden Zeit für die Erstellung einer Wärme­planung haben. An diesem verbrei­teten Missver­ständnis ist zwar richtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch der Einbau neuer Öl- und Gashei­zungen legal ist. Doch vielfach wird übersehen, dass die Regelungen für Gas- und Ölhei­zungen, die am 01.01.2024 schon bestehen, nicht einfach länger gelten.

Statt dessen bestimmt ein neuer § 71 Abs. 9 GEG, dass fossile Heizungen, die nach Inkraft­treten des GEG, aber vor Fertig­stellung der Wärme­planung eingebaut werden, ab 2029 15% grüner oder blauer Wasser­stoff oder Biomasse verwenden müssen, aber 2035 30% und ab 2040 60%. Ab 2045 wird die Verbrennung fossiler Brenn­stoffe bekanntlich ganz beendet.

Was heißt das nun für den Betreiber der neuen Gas- oder Ölheizung? Er braucht zumindest einen Plan, wie es mit seiner Heizung weitergeht, wenn er noch nicht weiß, wie die Wärme­planung für sein Wohngebiet aussieht. Und er sollte gründlich durch­ge­rechnet haben, ob sich die Heizung auch dann gelohnt haben wird, wenn es mit Wasser­stoff oder Biomethan nicht hinhauen sollte (Miriam Vollmer).

Von |21. September 2023|Kategorien: Allgemein, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare