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Netzentgeltbefreiung von Speichern bleibt – zumindest vorerst

Speicher können erst einmal aufatmen. Die Bundesnetzagentur hat deutlich gemacht, dass sie die bestehende Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher nicht kurzfristig abschaffen will. Für viele laufende und geplante Projekte bleibt damit eine zentrale wirtschaftliche Grundlage erhalten. Gleichzeitig wird aber klar: Wer noch von den heutigen Regelungen profitieren möchte, sollte seine Projekte nicht aufschieben.

Hintergrund ist die laufende Reform der Netzentgelte unter dem Namen „AgNes“. Die Bundesnetzagentur steht dabei vor einer anspruchsvollen Aufgabe. Das Stromsystem hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Windkraft, Photovoltaik und Batteriespeicher übernehmen zunehmend Aufgaben, die früher von konventionellen Kraftwerken erfüllt wurden. Gleichzeitig wachsen die Anforderungen an Flexibilität und Systemstabilität.

Gerade Batteriespeicher spielen dabei eine Schlüsselrolle. Sie nehmen Strom auf, wenn viel erneuerbare Energie verfügbar ist, und speisen ihn wieder ein, wenn er gebraucht wird. Sie reduzieren Abregelungen von Wind- und Solaranlagen, glätten Preisspitzen und können Netzengpässe entschärfen. Ohne einen massiven Ausbau von Speicherkapazitäten wird ein Stromsystem mit sehr hohen Anteilen erneuerbarer Energien mindestens sehr teuer.

Vor diesem Hintergrund wäre eine vorschnelle Belastung von Speichern mit zusätzlichen Netzentgelten problematisch gewesen. Entsprechend groß waren die Sorgen in der Branche, als erste Diskussionspapiere der Bundesnetzagentur die bisherige Sonderstellung von Speichern infrage stellten. Viele Investitionsentscheidungen basieren auf der bestehenden Rechtslage. Wer heute einen Großspeicher plant, kalkuliert über Zeiträume von zwanzig Jahren und mehr.

Umso wichtiger ist das Signal, das nun aus Bonn kommt: Der Vertrauensschutz soll gewahrt bleiben. Speicherprojekte, die rechtzeitig realisiert werden, sollen weiterhin von der bekannten Netzentgeltbefreiung profitieren können. Das schafft Planungssicherheit und verhindert, dass dringend benötigte Investitionen ausgebremst werden.

Gleichzeitig zeigt die Diskussion aber auch, dass Batteriespeicher inzwischen nicht mehr als Randerscheinung betrachtet werden. Sie werden zunehmend als eigenständige Säule des Energiesystems wahrgenommen. Das ist eigentlich eine gute Nachricht. Denn wer für die Versorgungssicherheit, die Integration erneuerbarer Energien und die Entlastung der Netze unverzichtbar wird, rückt zwangsläufig stärker in den Fokus der Regulierung.

Die entscheidende Frage für die kommenden Jahre dürfte deshalb nicht sein, ob Speicher privilegiert werden sollen, sondern wie ein Regulierungsrahmen aussehen kann, der Investitionen in Speicher weiterhin ermöglicht und gleichzeitig ihre netzdienlichen Eigenschaften gezielt belohnt. Denn aus Sicht der Energiewende spricht vieles dafür, Speicher nicht als zusätzliche Belastung für das Netz zu behandeln, sondern als Teil der Lösung.

Die aktuelle Diskussion macht jedenfalls eines deutlich: Die Bundesnetzagentur erkennt die Bedeutung von Batteriespeichern für das zukünftige Energiesystem an. Die bestehende Netzentgeltbefreiung bleibt zunächst erhalten. Für Projektentwickler und Investoren ist das ein wichtiges Signal (Miriam Vollmer).

Von |30. Mai 2026|Kategorien: Batterien|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Batteriespeicher fällt nicht unter die KraftNAV – Entscheidung der BNetzA vom 30.03.2026

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat entschieden (Entscheidung vom 30.03.2026, BK6-25-325): Energiespeicheranlagen haben keinen Anspruch darauf, ihr Netzanschlussbegehren nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung bearbeitet zu bekommen: Die Ablehnung durch E.DIS war nach Ansicht der Regulierungsbehörde also rechtmäßig.

Wer einen großen Batteriespeicher ans Netz bringen will, stößt bisher regelmäßig auf die Frage: Nach welchen Regeln läuft der Netzanschlussprozess eigentlich ab? Für konventionelle Kraftwerke und Wind- oder Solaranlagen ab 100 MW ist klar: Die KraftNAV gibt ein strukturiertes Verfahren vor – inklusive des zentralen Grundsatzes, dass ein Kapazitätsengpass im Netz für sich genommen kein Grund ist, den Anschluss zu verweigern. Für Speicher war das lange Zeit offen.

Damit ist jetzt Schluss. Der Beschluss BK6-25-325 vom 30. März 2026 macht deutlich: Batteriespeicher fallen nicht unter die KraftNAV – weder auf der Einspeise- noch auf der Bezugsseite. Und wer sich auf die frühere, unverbindliche Einschätzung der BNetzA verlassen hatte, dass das ab 100 MW ggf. anders sein könnte, hat Pech gehabt.

Der Sachverhalt in Kürze

BESS Germany 1 GmbH wollte einen Batteriespeicher im Verteilnetz der E.DIS Netz GmbH anschließen – als sogenannter Graustromspeicher, also bidirektional: Strom aus dem Netz beziehen und wieder einspeisen. E.DIS lehnte zweimal ab, einmal für die ursprüngliche, einmal für eine reduzierte Leistung. Begründung: Das 110-kV-Freileitungsnetz sei im betreffenden Bereich so ausgelastet, dass der Leistungsbezug des Speichers im (n−1)-Szenario – konkret beim Ausfall des einzigen Hochspannungstransformators im 50Hertz-Umspannwerk – zu einem unzulässigen Spannungsabfall führen würde. Netzausbau wäre nötig, aber frühestens in acht bis zehn Jahren realisierbar.

BESS Germany sah das anders und berief sich auf die KraftNAV: Diese schließe Kapazitätsengpässe als Ablehnungsgrund aus, und der BGH habe Stromspeicher in anderem Zusammenhang bereits als Erzeugungsanlagen qualifiziert (BGH, Beschluss vom 26.11.2024 – EnVR 17/22). Das Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG folgte.

Kernfrage 1: Gilt die KraftNAV für Batteriespeicher?

Nein – und das gleich aus zwei Richtungen. Zum einen hat der Verordnungsgeber mit der KraftNAV-Änderungsverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 368) in § 1 Abs. 1 S. 2 KraftNAV explizit klargestellt, dass Energiespeicheranlagen i.S.d. § 3 Nr. 36 EnWG vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Zum anderen wertet die Beschlusskammer diese Änderung nicht als neues Recht, sondern als deklaratorische Klarstellung – der Willen des Verordnungsgebers habe sich also schon immer darauf bezogen, Speicher auszunehmen. Die frühere, unverbindliche Einschätzung der BNetzA, wonach die KraftNAV auf Batteriespeicher ab 100 MW anwendbar sei, hat sich damit ausdrücklich erledigt. 

Ob die alte oder neue Fassung der KraftNAV gilt, kann nach Ansicht der Beschlusskammer dahinstehen – beide führen materiell zum gleichen Ergebnis. Diese Begründungslinie ist praktisch elegant, umgeht aber die durchaus interessante verfassungsrechtliche Frage, ob eine „klarstellende” Verordnungsänderung wirklich rückwirkend gelten kann. BESS Germany hatte das bestritten; die Kammer musste das nicht abschließend klären.

Kernfrage 2: War die Ablehnung nach § 17 Abs. 2 EnWG rechtmäßig?

Die BNetzA meint ja. Ohne KraftNAV-Schutz gilt das allgemeine Regime: Ein Netzbetreiber kann den Anschluss verweigern, wenn er nachweist, dass die Gewährung aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. E.DIS hatte dazu eine substanzielle netztechnische Begründung geliefert – unzulässige Spannungsabsenkung im 110-kV-Netz im (n−1)-Fall, keine (n−0)- und keine (n−1)-Sicherheit. Die Beschlusskammer hielt das für technisch plausibel und nicht substantiiert bestritten.

Auch die Begründungspflicht nach § 17 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hat E.DIS nach Ansicht der Kammer erfüllt. Eine Verpflichtung, dem Anschlusspetenten Netzdaten für eigene Netzberechnungen zu übergeben, besteht nicht. Die Auskunftspflicht zu Netzausbaukosten beschränkt sich auf das eigene Netz – was E.DIS veranlasste, explizit auf die Abgrenzung zum 50Hertz-Umspannwerk hinzuweisen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Der Beschluss setzt die Spielregeln für den Netzanschluss von Batteriespeichern neu – und zwar deutlich ungünstiger als von Vorhabenträgern erhofft. Netzbetreiber können Speicheranlagen auf der Bezugsseite mit dem Verweis auf technische Kapazitätsprobleme abweisen, auch wenn dieselbe Kapazitätssituation bei einer vergleichbaren Erzeugungsanlage kein Hindernis wäre. Das schafft eine strukturelle Asymmetrie zwischen Erzeugern und Speichern.

Für Projektentwickler heißt das: Die Prüfung der Netzkapazität für den Leistungsbezug wird zum kritischen Pfad im Genehmigungsprozess. Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCAs nach § 17 Abs. 2b EnWG) können ein Ausweg sein – eine Pflicht des Netzbetreibers, solche Optionen proaktiv anzubieten, besteht nach diesem Beschluss allerdings nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die Sache sehen (Miriam Vollmer).

Von |29. Mai 2026|Kategorien: Batterien|Schlagwörter: |0 Kommentare

Wenn verjährt nicht wirklich verjährt ist – die überraschende Wirkung von Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen

Wer einen rechtlichen Anspruch hat, sollte ihn rechtzeitig geltend machen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Schuldner auf Verjährung berufen und die Durchsetzung des Anspruchs verhindern. So weit, so bekannt. Doch das deutsche Recht kennt eine bemerkenswerte Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch selbst dann noch durchsetzbar sein, wenn nach dem Kalender eigentlich längst Verjährung eingetreten zu sein scheint.

Möglich wird dies durch die Anmeldung zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage beziehungsweise nach heutiger Rechtslage zu einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG).Um Verbraucherrechte effektiv durchzusetzen, erlaubt das Gesetz qualifizierten Verbraucherverbänden, sogenannte Verbandsklagen zu erheben.Verbraucher können ihre Ansprüche in das Verbandsklageregister eintragen lassen. Die Anmeldung hat eine wichtige Folge: Sie hemmt die Verjährung.

Normalerweise würde man hier erwarten, dass diese Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung eintritt. Genau hier beginnt jedoch die Besonderheit. Nehmen wir folgendes Beispiel:

Eine Verbandsklage wird am 1. November 2024 erhoben. Der Anspruch eines Verbrauchers würde regulär am 31. Dezember 2024 verjähren. Die mündliche Verhandlung findet erst im Jahr 2027 statt. Der Verbraucher meldet seinen Anspruch erst im Jahr 2027 zum Register an.

Auf den ersten Blick scheint die Sache eindeutig zu sein: Wenn die Anmeldung erst Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, müsste der Anspruch doch längst verjährt sein.Genau an dieser Stelle wird das Verjährungsrecht überraschend.

Der Bundesgerichtshof hat bereits zur früheren Musterfeststellungsklage entschieden, dass die Hemmung der Verjährung auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken kann.Juristisch gesprochen wird die spätere wirksame Anmeldung so behandelt, als habe die Hemmungswirkung bereits mit der Erhebung der Verbands- beziehungsweise Musterfeststellungsklage begonnen.

Die Folge ist bemerkenswert: Wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt war, kann die spätere Anmeldung dazu führen, dass die Verjährung rückwirkend als gehemmt gilt. Dann stellt sich nachträglich heraus, dass die Verjährung überhaupt nie eingetreten ist.

Normalerweise lässt sich bei Ablauf einer Verjährungsfrist sofort feststellen, ob ein Anspruch verjährt ist.Bei Verbandsklagen ist dies anders.Hier kann über lange Zeit offenbleiben, ob ein Anspruch letztlich als verjährt oder unverjährt behandelt werden muss. Erst eine spätere Anmeldung des Verbrauchers entscheidet darüber, ob die rückwirkende Hemmung eingreift. Juristen sprechen deshalb gelegentlich von einer Art „schwebender Verjährungslage“.

Noch interessanter wird die Situation durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Nach § 44 VDuG können Verbraucher ihre Ansprüche nicht nur bis zur ersten mündlichen Verhandlung anmelden. Die Anmeldung ist vielmehr noch bis zum Ablauf von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.Das kann erhebliche praktische Folgen haben. Zwischen der Erhebung der Verbandsklage und dem Ende der Anmeldefrist können mehrere Jahre liegen. Während dieser Zeit kann die reguläre Verjährungsfrist eines Anspruchs längst abgelaufen sein.

Trotzdem kann eine spätere Anmeldung noch Auswirkungen auf die Verjährung haben, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Hemmungsregelungen vorliegen.

Damit verlängert das neue Recht die Unsicherheit erheblich. Für Verbraucher ist dies ein wichtiger Schutzmechanismus. Für Unternehmen bedeutet es dagegen, dass die Frage der Verjährung über einen erheblich längeren Zeitraum offenbleiben kann, als man zunächst vermuten würde.

(Christian Dümke)

Von |29. Mai 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

RE: Sichere Querungen

Vor zwei Wochen war ich noch zu einem Himmelfahrtsausflug der besonderen Art mit meiner Tochter auf dem Rennrad entlang der Mangfall zwischen Holzkirchen und Rosenheim in Oberbayern unterwegs, um Familie und Mandanten zu besuchen. Dort sind wir auch durch die schöne ländliche Gemeinde Feldkirchen-Westerham gekommen.

Schild mit Ankündigung des Neubaus einer Unterführung unter einer Bundesstraße in Oberbayern. Rechts am Bildrand ist zu sehen, dass in der aktuellen Unterführung einer Landstraße unter der BAB A8 ein minimaler Streifen für Radfahrer und Fußgänger frei ist.

Auch im Landkreis Rosenheim tut sich was für Fuß- und Radverkehr: Neubau einer Geh- und Radwegunterführung unter der BAB A8 in Rohrdorf.

Was wir zu dem Zeitpunkt noch nicht geahnt haben ist, dass die kleine Ortschaft mit ca. 10.000 Einwohnern eine sehr aktive Bürgerinitiative hat. Deren Ziel ist es, die Schul- und Kitawege von Kindern in ihrer Ortschaft sicherer zu machen. Aber nicht nur das, es geht ihr auch um sichere Querungen für Senioren, Radfahrende, für ÖPNV-Nutzerinnen und Nutzer an Bushaltestellen und am Bahnhof. Neun Problemstellen haben die Mitglieder der BI ausgemacht und wollen dort entsprechende Anträge stellen. Zum Teil hat es dort schon schwere Unfälle gegeben, zum Teil müssen Kinder erhebliche Umwege in Kauf nehmen oder die Eltern lassen sie gar nicht erst alleine zur Schule gehen. An vier weiteren Stellen wurden ihnen aus der Bevölkerung Gefahrenstellen gemeldet.

Für ihr Anliegen konnte eine Gruppe von Eltern und Unterstützerinnen die Bewohner so begeistern, dass Anfang des Jahres mehr als 1.170 Unterschriften an den Landrat übergeben werden konnten. Der parteilose Bürgermeister und mehrere Bundes- und Landtagsabgeordnete der Region unterstützt das Anliegen der sicheren Querungen. Zuständig ist jedoch die beim Kreis angesiedelte untere Straßenverkehrsbehörde. Der Landrat hat bei der Übergabe der Unterschriften versprochen, das Anliegen wohlwollend zu prüfen. Zugleich hat die ihm unterstellte Behörde bisher offenbar bei einer Ortsbegehung signalisiert, dass die meisten Vorschläge rechtlich nicht zulässig seien. So gab es etwa grundsätzliche Vorbehalte gegen die Einrichtung von Fußgängerüberwegen oder die Anordnung von Tempo 30. Immerhin an einer Stelle wurde inzwischen an einem Kindergarten eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, allerdings so punktuell und versteckt, dass deren Schutzwirkung fraglich ist.

Zufällig haben wir gestern von dieser Initative erfahren. Nach der Radtour können wir das Anliegen aus eigener Anschauung unmittelbar nachvollziehen. Denn die Staatsstraße St2078, die durch den Ort führt, war zum Radfahren wenig geeignet. Es gab zu viele Kraftfahrzeuge, auch im Gegenverkehr, die schnell und eng an uns vorbeigefahren sind. Kurz vor der Ortsdurchfahrt sind wir daher auf eine kleine, hügelige Nebenstraße ausgewichen und über die Dörfer nach Feldkirchen gefahren.

In der Gesamtsicht der Bundesrepublik mögen solche Initativen kleinteilig wirken. Allerdings zeigen sie, dass Verkehrswende keineswegs nur die Sache einer urbanen Elite ist, wie es gerne in Diskussionen dargestellt wird. Tatsächlich ist das Thema Verkehrssicherheit für Kinder und Senioren, aber nicht nur für die, sondern auch für alle Menschen, die zu Fuß, mit dem Rad oder öffentlichen Verkehr unterwegs sind, eines, das potentiell eher Gemeinschaft stiftet als spaltet. Dies gilt gerade im ländlichen Raum.

Gerne beraten wir Kommunen bei Nahverkehrskonzepten oder im Zusammenhang mit der Schulwegplanung über die rechtssichere Umsetzung von Programmen zur Schulwegsicherheit. Auch Planungsbüros, die sich mit diesen Themen (ISEK, Schulwegepläne, Fußverkehrs-Checks) befassen und juristische Unterstützung brauchen, können sich gerne bei uns melden. (Olaf Dilling)

 

 

Von |28. Mai 2026|Kategorien: Allgemein, Infrastrukturplanung, Verkehr|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Auf dem Weg zur Zuteilung – Konsultation der neuen Benchmarks

Die Europäische Kommission hat ihren Entwurf neuer Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandelssystem (EU ETS I) für die Jahre 2026 – 2030 veröffentlicht. Die neuen Werte sollen in der aktuellen Zuteilungsperiode gelten und die bislang maßgeblichen Benchmarks für 2021 bis 2025 ersetzen. Grundlage ist ein Entwurf einer Durchführungsverordnung einschließlich Annex mit den konkreten Benchmarkwerten.

Die Benchmarks gehören zu den zentralen Steuerungsinstrumenten des EU ETS. Sie bestimmen, wie viele Emissionszertifikate Industrieanlagen kostenlos erhalten. Maßstab ist jeweils die Emissionsintensität der effizientesten Anlagen in Europa. Ziel ist es, Carbon Leakage zu vermeiden und gleichzeitig Anreize für weitere Emissionsminderungen zu setzen. Mit anderen Worten: Ausgangspunkt der Zuteilung ist stets die Menge CO2, die eine topmoderne Anlage des jeweiligen Anlagentyps pro Produkteinheit emittieren würde, abzüglich weiterer rechnerischer Faktoren, die u. a. den Vesteigerungsanteil des Budgets abbilden. Herangezogen wurden  Produktions- und Emissionsdaten der Jahre 2021 und 2022, die gegenüber den ursprünglichen Referenzwerten aus 2007/2008 fortgeschrieben werden.

Die aktuelle Überarbeitung steht im Kontext der ETS-Reform und der verschärften europäischen Klimaziele. Die Kommission verweist ausdrücklich auf die Anpassung des EU ETS an das „Fit for 55“-Paket und das Ziel einer Emissionsminderung von mindestens 55 % bis 2030 gegenüber 1990.

Für viele Industriebranchen zeichnen sich weitere Absenkungen der Benchmarkwerte ab. Das bedeutet in der Praxis regelmäßig geringere kostenlose Zuteilungen und damit steigende verbleibende CO₂-Kosten. Besonders relevant ist dabei neben den nackten Zahlen, dass die Kommission nicht nur einzelne Benchmarkwerte anpasst, sondern auch die Systemgrenzen verschiedener Benchmarks verändert. So werden etwa alternative hydraulische Binder im Zementbereich berücksichtigt, Wasserstoff aus Elektrolyse einbezogen und bestimmte Direktreduktionsverfahren im Stahlsektor neu geregelt, und so kleinteilig diese Verschiebungen auch wirken – in der Praxis sacken viele Zuteilungen damit ganz erheblich ab.

Im Vergleich zur laufenden Periode 2021–2025 sinken zahlreiche Benchmarkwerte nochmals deutlich. Auch die Benchmarks für messbare Wärme und Brennstoffe werden erheblich abgesenkt. Der Wärme-Benchmark soll künftig bei 31,2 t/TJ liegen, der Brennstoff-Benchmark bei 28,1 t/TJ. Damit steigt der Druck auf fossile Wärme- und Brennstoffsysteme und ihre Kunden weiter an.

Der Entwurf zeigt damit insgesamt deutlich die regulatorische Richtung des EU ETS: Die kostenlose Zuteilung wird schrittweise restriktiver ausgestaltet und stärker an emissionsarmen Technologien ausgerichtet. Ein interessantes Detail für die Zukunft findet sich auch im Entwurf: Im Verordnungstext wird angekündigt, künftig möglicherweise sektorbezogene Fallback-Benchmarks einzuführen, um auf spezifische Probleme einzelner Industriezweige zu reagieren.

Das Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf wurde zunächst zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Die Konsultation läuft bis zum 8. Juni. Nach Abschluss des Verfahrens muss die Kommission die Durchführungsverordnung formell beschließen und im Amtsblatt veröffentlichen.

Danach folgt die Zuteilung selbst durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Kommission betont ausdrücklich, dass wegen der anstehenden Zuteilung für 2026 ein zügiges Inkrafttreten erforderlich sei. Angesichts der Dauer des Zuteilungsverfahrens insgesamt eine sicherlich zutreffende, wenn auch ein wenig wohlfeile Feststellung. Fest steht auf jeden Fall: Auch wenn die Kommission nicht dafür bekannt ist, sich von einmal gefassten Plänen noch groß abbringen zu lassen – es kann sich angesichts der zunehmenden Sorgen um die Industrie durchaus lohnen, zu rechnen und sich mit einer kurzen Darstellung der Konsequenzen zu Wort zu melden (Miriam Vollmer).

Von |22. Mai 2026|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Unternehmen in Schwierigkeiten als Ausschlussgrund der Energiesteuerentlastung

Die Entlastungstatbestände des Energiesteuerrechts stellen für energieintensive Unternehmen einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar. Häufig wird jedoch übersehen, dass der Gesetzgeber bestimmte Unternehmen von diesen steuerlichen Begünstigungen ausschließt. Besonders praxisrelevant ist hierbei § 3b Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Danach darf eine Steuerentlastung nicht gewährt werden, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.

Die Vorschrift beruht nicht auf originär nationalem Steuerrecht, sondern auf europäischem Beihilferecht. Hintergrund ist die unionsrechtliche Vorgabe, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht Unternehmen zugutekommen sollen, deren wirtschaftliche Lage bereits nachhaltig gefährdet ist. Maßgeblich sind insoweit die „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ der Europäischen Kommission (2014/C 249/01).

Der beihilferechtliche Hintergrund

Steuerentlastungen im Energiesteuerrecht stellen aus europarechtlicher Sicht regelmäßig staatliche Beihilfen dar. Deshalb dürfen sie nur unter den Voraussetzungen gewährt werden, die das Unionsrecht zulässt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten grundsätzlich keine solchen Vorteile erhalten.

Die zentrale Definition findet sich in Randnummer 20 der genannten Leitlinien. Danach liegt bei Kapitalgesellschaften – insbesondere bei der GmbH – ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn:

„Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.“

Weiter konkretisiert die Kommission:

„Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.“

Diese Definition wurde durch § 3b Abs. 2 EnergieStG in das nationale Recht übernommen.

Maßgeblich ist nicht die Insolvenz

Besonders bedeutsam ist, dass die beihilferechtliche Definition deutlich früher greift als eine insolvenzrechtliche Krise. Ein Unternehmen kann operativ weiterhin tätig sein, laufende Aufträge erfüllen und liquide sein – und dennoch im Sinne des Energiesteuerrechts als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten.

Entscheidend ist allein die bilanziell feststellbare Eigenkapitalsituation.

Bei einer GmbH ist daher insbesondere zu prüfen:

  • Höhe des gezeichneten Stammkapitals,
  • Höhe der aufgelaufenen Verluste,
  • vorhandene Rücklagen,
  • sonstige eigenkapitalähnliche Positionen.

Ergibt sich rechnerisch, dass mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist, entfällt die Möglichkeit der Steuerentlastung.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Die Vorschrift hat erhebliche praktische Relevanz. Viele Unternehmen beantragen Energiesteuerentlastungen erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Verbrauchsjahr. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann sich die Eigenkapitalsituation jedoch zwischenzeitlich verschlechtern. Dann droht die Ablehnung bereits entstandener Entlastungsansprüche.

Besonders problematisch ist dies für:

  • energieintensive Produktionsunternehmen,
  • Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen,
  • Gesellschaften nach Restrukturierungen,
  • Unternehmen in Sanierungsphasen.

Gerade in Krisenzeiten kann der Wegfall steuerlicher Entlastungen die wirtschaftliche Lage zusätzlich verschärfen.

Bilanzielle Besonderheiten

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Positionen bei der Prüfung einzubeziehen sind. Die europäische Definition verweist ausdrücklich nicht nur auf Rücklagen, sondern auch auf „alle sonstigen Elemente“, die den Eigenmitteln zugerechnet werden.

Dies eröffnet Auslegungsspielräume etwa bei:

  • Gesellschafterdarlehen mit Eigenkapitalcharakter,
  • Rangrücktrittsvereinbarungen,
  • Kapitalrücklagen,
  • stillen Reserven.

Die konkrete bilanzielle Einordnung kann daher entscheidend sein. Unternehmen sollten entsprechende Gestaltungen frühzeitig steuerlich und gesellschaftsrechtlich prüfen lassen.

Zeitpunkt der Prüfung

Von erheblicher Bedeutung ist zudem die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise der Entscheidung über den Antrag. Damit kann selbst eine nur vorübergehende bilanzielle Krise zum Verlust der Entlastung führen.

Unternehmen sollten deshalb bereits vor Antragstellung prüfen,

  • wie die aktuelle Eigenkapitalsituation aussieht,
  • ob Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind,
  • ob bilanzielle Maßnahmen die Einstufung beeinflussen können.

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der Eigenkapitalstruktur, um unerwartete Nachteile bei Energiesteuerentlastungen zu vermeiden.

(Christian Dümke)

Von |22. Mai 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare