Das Paradox der Technologieoffenheit
Der Planet auf dem wir leben, ist als Heimat für die meisten Menschen vermutlich völlig ungeeignet. Statt klare Verhältnisse, Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit bietet er vor allem Chaos, Komplexität, Überraschungen. Vielleicht sind wir deswegen oft so anfällig für Sehnsüchte nach Geborgenheit in einer höheren Ordnung, sei es nach der reinen Natur, omnipotenter Technik, dem freien Markt oder dem idealen Staat – um von uns verschwindender Minderheit von Rechtsfetischisten gar nicht zu sprechen. Dabei sollten wir aber wissen: Es gibt es hienieden nichts, an das wir uns dauerhaft halten können.

(Schienengütertransport mit Hilfe von Elektromobilität, Foto: Andreas Troll, Pixabay)
Eigentlich sollte es heute über etwas Anderes gehen, nämlich die sogenannte Technologieoffenheit – und das passt irgendwie doch wieder Thema. Wer meint, dass der Markt am Besten von alleine auf die effizientesten Lösungen käme, kann mit dem Stichwort vermutlich was anfangen. Wer eher auf den Staat setzt, will „dem Markt“ bzw. den Verbrauchern, Irrwege ersparen, die in Kostenfallen führen.
Nun, letztlich wissen wir immer erst im Nachheinein, was die richtige Lösung gewesen wäre, auch wenn es aktuell so aussieht, als war es ziemlich schlau von der Ampel gewesen, die Produktion deutscher Wärmepumpen, Windräder und E‑Autos zu fördern und dadurch zur Marktreife zu bringen. Von den PV-Paneelen, deren Produktion schon Jahre zuvor im Zuge der sogenannten „Altmaier-Delle“ nach China gewandert ist, schweigen wir geflissentlich. Jetzt, angesichts steigender Gas- und Ölpreise, schreit alle Welt nach diesen Produkten. Deutschland könnte wieder Exportweltmeister sein.
Hätte man es wissen können? Nicht wirklich. Das Einzige, was sich als Lehre draus ziehen lässt ist, dass es zu kurz greift, sich alleine an Vorstellungen vom freien Markt zu klammern. Denn die Umwelt des Marktes wird entscheidend durch Politik und Recht (und übrigens – was schon Karl Polanyi wusste – auch durch die von Naturereignissen abhängige Primärproduktion) geprägt. Was die Politik will und „mit Recht“ beständig verfolgt, sei es Krieg oder Klimaschutz, bestimmt, was auf dem Markt knapp wird oder nachgefragt wird. Wo Friedrich Hayek unrecht hatte, hat es Fritze Merz immer noch nicht kapiert:
Nicht weil die Politik die Welt besser kennt, sondern weil sie für die Welt entscheidend ist, weiß der Staat oft besser als der Markt, über welche steinigen Bergpfade er mit größerer Wahrscheinlichkeit auf neue grüne Wiesen führen wird.
Ob Technologieoffenheit zu mehr Effizienz führt oder eher die einseitige Förderung von Zukunftstechnologien, hängt auf paradoxe Weise mit wirtschaftspolitischen Grundentscheidungen zusammen: Wenn Politik ihre eigene Rolle und die des Staates gering schätzt, dann ist der Markt ihr überlegen in der Suche nach der effizientesten Lösung. Wenn Politik bestimmte Visionen der Daseinsvorsorge, sei es im Verkehr oder in der Energiewirtschaft, selbstbewusst und konsequent verfolgt, dann schafft sie damit neue Umwelten für die Wirtschaft. Das ist nicht nur gut für die Politik, sondern vor allem auch für die Wirtschaft. Da sind Unternehmen nicht anders als wir alle. Sie brauchen vor allen Dingen stabile regulatorische Umwelten, in denen sie ein neues Gleichgewicht finden und sich neue Märkte erschließen können. Ohne einen Rechtsrahmen für öffentliche Infrastruktur, der Verlässlichkeit für Investitionsentscheidungen gewährleistet, werden sie das nicht schaffen. (Olaf Dilling)
Gaspreisindex als Marktelement in Wärmelieferverträgen scheitert erneut vor Gericht
Aller guten Dinge sind drei? Das kommt wahrscheinlich auf den Standpunkt an. Jedenfalls ist mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.2026, Az. 2–30 O 68/25 nun zum dritten Mal in kurzer Zeit eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag vor Gericht gescheitert, weil der Wärmeversorger als sog. „Marktelement“ das nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV notwendiger Bestandteil einer wirksamen Preisänderungsklausel sein muss ausschließlich auf einen Erdgasindex gesetzt hat. Im dortigen Fall auf den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Index der Erzeugerpreise für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe. Das sei nicht ausreichend so das Landgericht. Es sprächen die besseren Argumente dafür, zur Abbildung des gesamten Wärmemarktes nicht nur Erdgas, sondern vielmehr die Preisentwicklung aller Energieträger in den Blick zu nehmen. Dies werde der gesetzlichen Formulierung „Wärmemarkt“ und „allgemeiner Wärmemarkt“ besser gerecht.

In vergleichbarer Weise hatte das Landgericht Frankfurt bereits in einem früheren Fall entschieden, ebenso das Landgericht Berlin. Weitere Klageverfahren sind anhängig.
(Christian Dümke)
Der Emissionshandel im Europäischen Rat
Der europäische Emissionshandel ist einmal mehr umstritten. Hintergrund ist der verschärfte Zielpfad des ETS I: Zertifikate werden schneller verknappt, der CO₂-Preis steigt – rechtlich zwingend, aber wirtschaftlich zunehmend schmerzhaft. Insbesondere energieintensive Industrien sehen sich durch hohe CO₂-Kosten und steigende Strompreise unter Druck.
Mit diesen Bedenken hat sich der Europäische Rat am 19. März 2026 beschäftigt. Einige Mitgliedstaaten forderten Eingriffe in den ETS, etwa zur Dämpfung der Preisentwicklung oder zur Abmilderung von Strompreiswirkungen. Den üblichen Verdächtigen passt die ganze Richtung nicht, sie würden das Instrument am liebsten abschaffen. Andere warnten vor genau solchen Eingriffen, weil sie die Verlässlichkeit des Systems und damit zentrale Investitionssignale gefährden würden. 
Das Ergebnis ist ein klassischer Kompromiss: Der ETS bleibt zunächst unverändert. Zugleich wurde ein Prüfauftrag beschlossen, der insbesondere Preiswirkungen, Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Belastungen in den Blick nehmen soll. Eine grundlegende Entscheidung wurde damit vertagt. Ein Review ist schon für 2026 angekündigt. Der Konflikt bleibt damit bestehen: zwischen einem wirksamen Klimainstrument und seinen industriepolitischen Nebenwirkungen. Die eigentliche Richtungsentscheidung steht noch aus und wird nicht zuletzt davon abhängen, wie sich die internationale Lage 2026 entwickelt (Miriam Vollmer).
Unklare Verkehrszeichen: „Was will uns der Dichter damit sagen?“
Verkehrszeichen, so sollte man denken, sind eine ziemlich schlichte und klare Form der Kommunikation, an der es wenig zu interpretieren gibt. Bei runden, rot umrandeten Zeichen handelt es sich bekanntlich um Verbotsschilder. Wenn in so einem Zeichen die Zahl 30 auftaucht, weiß praktisch jeder Mensch mit Fahrerlaubnis, dass auf dem damit bezeichneten Straßenabschnitt 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit gilt. Oder bei den runden rot umrandeten Zeichen, die diagonal oder kreuzweise durchgestrichen sind: Bei ihnen handelt es sich um absolute oder eingeschränkte Haltverbote. Wo sie stehen, darf nicht geparkt oder noch nicht einmal gehalten werden.
Da fangen die semantischen Spitzfindigkeiten schon an: Wie ist genau „parken“ definiert und was ist „halten“? Wer in der Fahrstunde aufgepasst hat (oder in Anlage 2 zur StVO unter Zeichen 286 nachsieht), weiß, dass parkt, wer für mehr als drei Minuten hält, es sei denn, dass dies zum Ein- oder Aussteigen oder Be- und Entladen erfolgt und das Laden ohne Verzögerung durchgeführt wird. Das ist dann schon eher Spezialwissen der Verkehrs- und Logistikbranche. Hätten Sie es gewusst?
Abgesehen von solchen Definitionsfragen stellen sich nicht allzu selten bei Verkehrszeichen auch Fragen der räumlichen und logischen Bezüge. Unklare räumliche Bezüge von Verkehrszeichen gibt es insbesondere, weil die öffentlichen Straßen und Plätze sich aus unterschiedlichen Verkehrsflächen, die Fahrbahn, u.U. mit mehreren Fahrstreifen, Sonderwegen, also Rad- und Gehwegen und außerorts einem Seitenstreifen zusammensetzen.
Im Regelfall sollen Verkehrszeichen rechts von der Fahrbahn und zusätzlich mit einem gewissen Sicherheitsabstand dazu aufgestellt werden. In urbanen Zusammenhängen ist dies praktisch auf dem Gehweg. Dies ist auch dann so, wenn sie sich wie das absolute oder eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 283 bzw. 286) auf die Fahrbahn oder genauer gesagt den Fahrbahnrand beziehen. Manchmal ist neben der Fahrbahn ein Seitenstreifen, der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zum Parken benutzt werden muss, wenn er ausreichend befestigt ist. Wenn Parken dann dort verboten werden soll, reicht es dann strenggenommen nicht, ein Haltverbot anzuordnen, da sich dies immer nur auf die Fahrbahn bezieht. Daher gibt es in Anhang 2 zur StVO ein extra Zusatzzeichen, das den Bezug auf den Seitenstreifen herstellt.
Bei mehreren Zusatzzeichen bezieht sich jedes gemäß § 39 ABs. 9 Satz 3 StVO auf das jeweils über ihm hängende. Wenn grundsätzlich ein eingeschränktes Haltverbot gilt, aber der Seitenstreifen zwischen 18 und 6 h für Bewohner mit Parkausweis freigegeben werden soll, muss unter dem Haltverbotsschild zunächst das Zusatzzeichen Bewohner mit Parkausweis Nr xxx frei und darunter dann die Zeitangabe stehen. Wäre es umgekehrt, würde das Haltverbot nur in dem eingeschränkten Zeitraum gelten und Bewohner könnten ganztägig parken.
Zum Schluss haben wir noch eine Art Rätsel: Ein Bekannter hat uns ein Bild von einem Verkehrsschild zugesandt. Was will uns „der Dichter“ damit sagen?

… und hier auch schon die Auflösung: Die Behörde wollte offenbar wegen einer Baustelle den Rad- und Fußverkehr auf dem Sonderweg, also dem Gehweg rechts neben der Fahrbahn, verbieten. Da aber die Verbotszeichen im Abschnitt 6 und 7 im Anhang 2 der StVO nicht wie die Zeichen des Abschnitts 5 für den Sonderweg gelten, sondern nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO (zu §§ 39 bis 43, Rn. 25) grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung, wurde „aus Versehen“ kurzerhand das Radfahren auf der Fahrbahn untersagt. Zumal ist nach wenigen Metern das permanent angeordnete Fahrradweg-Zeichen ursprünglich nicht abgedeckt gewesen, so dass es so aussieht, als sei das Radfahren auf dem Sonderweg (trotz Baustelle) wieder erlaubt. Die Behörde hatte gedacht, sie könne das spätere Verkehrszeichen durch das frühere aufheben. So richtig eindeutig ist das jedoch nicht, denn es könnte auch sein, dass das Verbot nur für einen sehr kurzen Abschnitt gilt…
…und jetzt noch unser Werbeblock: Bei der Anordnung von Verkehrszeichen kann es sich für Behörden empfehlen, bei Unsicherheiten Rechtsrat in Form eines kurzen Gutachtens und einer Empfehlung einzuholen. Das kann Gefahrenlagen oder gar Unfälle vermeiden, die aus Missverständnissen resultieren. Sie können sich gerne an uns wenden. (Olaf Dilling)
Was wird wohl aus der Bioquote?
Die in den Eckpunkten des von der Bundesregierung geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) für Gasversorger vorgesehene Beimischungspflicht „grüner Gase“ – aktuell mit 1 % ab 2028 angesetzt – wirkt moderat. Doch schon im Papier selbst ist die Rede von einem Hochlauf. Aber wie kann – oder vielmehr muss – dieser Hochlauf aussehen? Das Eckpunktepapier erlaubt nur Spekulationen, aber ein Blick ins europäische Recht legt zumindest den Zielpfad offen:
Die Gebäuderichtlinie (EPBD) verlangt, dass neue Gebäude ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden, öffentliche Neubauten bereits ab 2028. Für den Bestand sind bis 2030 und 2035 verbindliche Effizienzverbesserungen vorgesehen, insbesondere für die energetisch schlechtesten Gebäude. Parallel sieht die RED III vor, den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor indikativ auf rund 49 % bis 2030 zu steigern. Zugleich verpflichtet die Lastenteilungsverordnung Deutschland zu einer Emissionsminderung im Nicht-ETS-Sektor von 50 % bis 2030 gegenüber 2005. Eine dauerhaft nahezu vollständig fossile Gasversorgung ist damit systematisch schwer vereinbar. Realistisch erscheint mittelfristig eine deutlich höhere Quote erneuerbarer Gase im unteren zweistelligen Bereich, ganz grob überschlagen eher 15% – 30%.

Allerdings stößt diese Entwicklung auf handfeste Grenzen. Das bestehende Gasnetz ist technisch primär auf Erdgas ausgelegt; alternative Gase wie Wasserstoff lassen sich nur begrenzt beimischen, ohne Infrastruktur und Endgeräte umfassend anzupassen. Gleichzeitig ist das Potenzial für nachhaltig erzeugtes Biomethan begrenzt, nicht zuletzt aufgrund von Flächenkonkurrenzen und konkurrierenden Nutzungen in anderen Sektoren.
Damit zeichnet sich ab, dass steigende Beimischungsquoten nicht nur Preisfragen aufwerfen. Vielmehr könnte die physische Verfügbarkeit erneuerbarer Gase selbst zum Engpass werden. Am Ende wird möglicherweise eine andere Bundesregierung unpopuläre Priorisierungsentscheidungen treffen müssen (Miriam Vollmer).
