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Heizöl für immer?

Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundes­re­gierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneu­erbare Energien einzu­setzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die quali­ta­tiven Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundes­re­gierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klima­freund­lichen Heizys­temen unter­stützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).

Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neure­gelung angesichts der inter­na­tio­nalen Abhän­gig­keiten bei Öl und Gas und dem tenden­ziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höher­ran­gigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akade­misch, denn wenn ein Gesetz gegen europäi­sches oder deutsches höher­ran­giges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundes­re­gierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurück­zu­kehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höher­ran­giges Recht verstößt.

Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich kompli­zierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klima­neu­tra­lität verpflichtet. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat bereits 2021 im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Genera­tionen schonen muss und Emissi­ons­min­de­rungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetz­geber muss vielmehr einen nachvoll­zieh­baren und recht­zeitig wirksamen Pfad zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität vorgeben.

Diese Vorgaben finden sich inzwi­schen auch einfach­ge­setzlich im Klima­schutz­gesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treib­haus­gas­neutral sein soll. Vor diesem Hinter­grund wirkt es zumindest erklä­rungs­be­dürftig, wenn gleich­zeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der einge­setzten Brenn­stoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energie­träger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treib­hausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.

Auch europa­rechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klima­gesetz verpflichtet die EU und ihre Mitglied­staaten zur Klima­neu­tra­lität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novel­lierte Erneu­erbare-Energien-Richt­­linie RED III und die neue Gebäu­de­richt­linie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekar­bo­ni­sierung des Wärme­sektors. Zwar enthalten diese Regel­werke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitglied­staaten Spiel­räume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lasten­tei­lungs­ver­ordnung dürfte die neue deutsche Großzü­gigkeit aber teuer werden.

Juris­tisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfas­­sungs- bzw. richt­li­ni­en­konform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so inter­pre­tiert werden sollen, dass sie mit höher­ran­gigem Recht vereinbar bleiben. Aller­dings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier proble­ma­tisch werden. Wenn der Gesetz­geber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höher­rangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umwelt­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot. Einmal erreichte Schutz­stan­dards dürfen nicht ohne gewich­tigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bishe­rigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundes­re­gierung es sich offenbar vorstellt.

Die wohl günstigste Lesart für die Bundes­re­gierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäi­schen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis konti­nu­ierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumen­tation vor Gericht trägt, ist aller­dings offen.

Damit könnte sich der Entwurf am Ende als recht­licher Rohrkre­pierer erweisen. Mögli­cher­weise werden zentrale Regelungen von europäi­schen oder deutschen Gerichten kassiert und die verun­si­chernde Hänge­partie hält noch weiter an. Wir jeden­falls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klima­schutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).

Von |8. Mai 2026|Kategorien: Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Kreis­lauf­wirt­schaft ohne Kreis­lauf­recht? Warum Deutsch­lands Industrie ein Abfall­rechts­problem hat

Die neue BCG-/BDI-Studie zur Circular Economy liest sich wie ein indus­trie­po­li­ti­scher Weckruf: Bis zu 125 Milli­arden Euro zusätz­liche Brutto­wert­schöpfung bis 2045, geringere Rohstoff­ab­hän­gig­keiten, sinkende CO₂-Emissionen und neue Geschäfts­mo­delle für Maschi­nenbau, Bauwirt­schaft, Energie- und Automo­bil­sektor. Die Botschaft ist klar: Kreis­lauf­wirt­schaft ist nicht länger Umwelt­po­litik, sondern Indus­trie­po­litik und das Abfall­recht wird plötzlich zum Stand­ort­faktor. Die Studie benennt zwar enorme wirtschaft­liche Poten­ziale, beschreibt aber zugleich ein struk­tu­relles Problem: Deutsch­lands Stoff­ströme bleiben weitgehend linear organi­siert. Rezyklate sind knapp, wertvolle Materialien verlassen Europa, und regula­to­rische Hemmnisse bremsen Inves­ti­tionen in zirkuläre Geschäfts­mo­delle. Die Praxis weiß aber auch: Die Circular Economy scheitert derzeit letztlich weniger an der Technik als an den recht­lichen Rahmen­be­din­gungen. Es ist auch ein Vollzugs­problem des Kreislaufwirtschaftsrechts.

Die Studie macht zudem deutlich, dass Recycling allein nicht genügt. Die eigent­lichen Wertschöp­fungs­po­ten­ziale liegen in Reuse, Refur­bishment und Remanu­fac­turing. Gerade dort aber stößt das bestehende Rechts­system an seine Grenzen. Wer gebrauchte Kompo­nenten wieder­auf­be­reitet, bewegt sich regel­mäßig in recht­lichen Grauzonen: Wann endet die Abfall­ei­gen­schaft? Was ist mit REACH? Welche Produkt­an­for­de­rungen gelten? Wer trägt die Herstel­ler­ver­ant­wortung? Welche Nachweise verlangen Behörden? Die Circular Economy wird damit zu einem Parade­bei­spiel dafür, wie sehr regula­to­rische Unsicherheit Inves­ti­tionen hemmen kann. Das gilt insbe­sondere im Maschi­nenbau. Dort könnten Remanu­­fac­­turing-Modelle laut Studie Margen erzielen, die um mehr als fünf Prozent­punkte über der klassi­schen Neupro­duktion liegen. Gleich­zeitig beklagen Unter­nehmen ein „regula­to­risch heraus­for­derndes Umfeld“, das Inves­ti­tionen in zirkuläre Geschäfts­mo­delle erschwert. Übersetzt heißt das: Das wirtschaft­liche Potenzial ist vorhanden – aber das Recht zieht nicht mit.

Noch deutlicher zeigt sich die Diskrepanz im Bausektor. Zwar liegt die Verwer­tungs­quote bereits heute bei rund 90 Prozent. Dennoch bleibt die Bauwirt­schaft einer der größten Rohstoff­ver­braucher Deutsch­lands. Die eigent­liche Heraus­for­derung liegt daher nicht mehr in der bloßen „Verwertung“, sondern in hochwer­tiger Kreis­lauf­führung. Wenn man in der Entsor­gungs­branche unterwegs ist und Anlagen­ge­neh­mi­gungen begleitet, dann ist es oftmals zum Haare­raufen. Ersatz­bau­stoff­recht (Hallo EBV!), Produkt­recht, Geneh­mi­gungs­praxis und technische Normen laufen häufig nicht synchron. Immer spannender wird zudem das Wasser­recht und die Anfor­de­rungen, die im Geneh­mi­gungs­ver­fahren abgear­beitet werden müssen (Abdich­tungen, Einhau­sungen etc.) Die Folge ist ein regula­to­ri­sches Paradox: Politisch wird Kreis­lauf­wirt­schaft gefordert, praktisch verhindern Unsicher­heiten bei Geneh­mi­gungen für Anlagen und der Zulassung und Einsatz von Recycling­ma­te­rialien jedoch ihre Skalierung.

Die Studie benennt deshalb sieben zentrale Handlungs­felder – darunter ausdrücklich die Sicherung von Materi­al­ver­füg­barkeit, den Ausbau von Verwer­tungs­struk­turen, die Schaffung verläss­licher Absatz­märkte und die Integration digitaler Lösungen. Juris­tisch übersetzt bedeutet das vor allem: weniger regula­to­rische Wider­sprüche, klarere End-of-Waste-Kriterien, schnellere Geneh­mi­gungen, harmo­ni­sierte Standards und belastbare Marktanreize.

Denn eines zeigt die Unter­su­chung sehr deutlich: Circular Economy entsteht nicht automa­tisch durch Recycling­quoten. Sie braucht Investitionssicherheit.Gerade deshalb wird das Abfall­recht in den kommenden Jahren eine Schlüs­sel­rolle für die indus­trielle Wettbe­werbs­fä­higkeit Deutsch­lands spielen. Wer Kreis­lauf­wirt­schaft weiterhin primär als Umwelt­ord­nungs­recht behandelt, unter­schätzt ihre wirtschafts­po­li­tische Dimension. Es geht längst nicht mehr nur um Entsorgung. Es geht um Rohstoff­sou­ve­rä­nität, Liefer­ket­ten­re­si­lienz und indus­trielle Wertschöpfung. Die eigent­liche Pointe der Studie lautet daher vielleicht: Deutsch­lands Industrie kann zirkulär werden – wenn das Recht endlich mitläuft. (Dirk Buchsteiner)

Von |8. Mai 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

LG Oldenburg zur Löschung einer Dienst­barkeit die zum Fernwär­me­bezug verpflichtet

Augen auf, wenn es um die Eintragung von Dienst­bar­keiten zur Wärme­ver­sorgung im Grundbuch geht. Sei es, weil der geplante Wärme­lie­fe­rungs­vertrag eine solche eintragung vorsieht, sei es weil man ein Grund­stück erwerben will, wo eine solche bereits einge­tragen ist.

Mit solchen Dienst­bar­keiten wird dem Kunden gerne untersagt, auf seinem Grund­stück eine eigene Wärme­er­zeu­gungs­anlage betreiben zu dürfen. Was ihn faktisch dauerhaft an srinen Fernwär­me­lie­fe­ranten bindet, selbst wenn der entspre­chende Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für sich genommen kündbar ist. So eine Dienst­barkeit ist nämlich schwer wieder zu löschen, wenn der Berech­tigte nicht zustimmt.

Völlig in Ordnung, findet jeden­falls das Landge­richt Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026; 9 O 1511/25). Eine dingliche Absicherung die von ihrer Wirkung her eine Bezugs­ver­pflichtung für Fernwärme darstellt seizu­lässig. Eine solche Absicherung sei weder sitten­widrig noch stelle sie eine Umgehung der gesetz­lichen Laufzeit­be­grenzung von Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen dar. Zwar könne sich der jeweilige Grund­stücks­ei­gen­tümer auf diese Weise dem Zwang Wärme vom Begüns­tigten der Dienst­barkeit zu beziehen nicht mehr entziehen, aber letztlich schränke eben jede dinglich gesicherte Unter­las­sungs­pflicht die Handlungs­freiheit ein. Unter­las­sungs­dienst­bar­keiten seien daher zulässig, auch wenn sie in eine Bezugs­ver­pflichtung münden.

Die Beendigung des Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages führt daher nicht zu einem Löschungs­an­spruch für die Dienstbarkeit.

(Christian Dümke)

Von |8. Mai 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Elektro­mo­bi­lität und digitale Ladeinfrastruktur

Zugegeben, eine Fahrt durch die norddeutsche Tiefebene an einem 1. Mai-Wochenende mit einem Mietwagen hat für Berliner schon so seine Reize: Alleen in Mecklenburg-Vorpommern, Landschlösser und Herren­häuser, viele Seen, Kiefern- und Buchen­wälder, versteckte Buchten an der Ostsee­küste, duftende Rapsfelder, verschlafene Hanse­städte mit bewegter Geschichte. Diesmal sind wir mit einem E‑Auto unterwegs. Es ist nicht nur emissi­ons­ärmer, sondern auch leiser. Vor allem spricht es viel schneller und geschmei­diger an als ein Verbrenner. Nicht zuletzt macht es auch ökono­misch Sinn – angesichts der aktuell sehr hohen Benzinpreise.

Nur stellte sich nach einer Autobahn­fahrt irgendwo zwischen Wismar, Schwerin und Parchim die Frage nach einer passenden Ladesäule. Nach einigem Suchen fündig geworden, stellen sich Sonntags­fahrern wie uns diverse weitere Fragen: Wie initi­ieren wir den Ladevorgang? Warum gibt es im Mietauto keine RFID-Karte zum bequemen Laden? Hat die Ladesäule einen QR-Code? Welche App brauchen wir – und wenn ja, wie viele? Was kostet uns der Spaß am Ende und wie finden wir das heraus? Unkom­pli­ziert ist anders.

Mobilet-Parkboxen und Ladestation am Hafen von Wismar

Merkposten für die nächste Ostsee-Fahrradtour: Parkboxen und Ladestation für Zweiräder am Hafen von Wismar (Foto: O.Dilling)

Eine Suche im Internet zeigt, dass wir nicht die Einzigen sind und unsere Probleme offenbar nicht nur auf mangelnder Gewohnheit, Unkenntnis oder gar Inkom­petenz beruhen. Im Vergleich zum Tanken ist das Laden von Elektro­autos trotz der angeb­lichen „Techno­lo­gie­of­fenheit“ der aktuellen Politik immer noch mit zahlreichen Hürden verbunden. Dabei hapert es weniger an dem Produkt selbst, also dem E‑Auto, sondern an der verfüg­baren Infra­struktur und dem mangelnden Grad der Standar­di­sierung. Bekann­ter­maßen sind die Ladesäulen etwas ungleich­mäßig verteilt und es gibt immer noch 45% – zugegeben kleine – Kommunen, in denen keine öffent­liche Ladeinfra­struktur vorhanden ist.

Eine weitere Schwie­rigkeit ist, dass die Preis­ge­staltung und Zahlung an den Ladesäulen lange Zeit intrans­parent und umständlich war. Abhilfe schaffen sollte an sich die EU Verordnung über den Aufbau der Infra­struktur für Alter­native Kraft­stoffe (Alter­native Fuels Infra­structure Regulation – AFIR). Sie war Teil des „Fit for 55″-Pakets und ist schon seit April 2024 in Kraft. Sie soll an sich sicher­stellen, dass das Tanken und Laden von umwelt­freund­lichen Fahrzeugen genau so einfach ist, wie das Tanken von Benzin- und Dieselfahrzeugen.

Dafür gibt es Vorgaben über folgende Fragen:

  • den Ausbau des Ladenetzes: z.B. müssen am Trans­eu­ro­päi­schen Verkehrsnetz, v.a. Autobahnen alle 60 km Schnell­la­de­mög­lich­keiten entstehen),
  • einfache Bezahl­vor­gänge:
    • an allen neuen öffent­lichen Ladesta­tionen (ab 50 kW) muss kontakt­loses Bezahlen mit gängigen Debit- oder Kredit­karten möglich sein; 
    • für öffentlich zugäng­liche Ladepunkte mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW soll über eine Inter­net­ver­bindung ein sicherer Zahlungs­vorgang ermög­licht werden, etwa über einen spezi­fi­schen Quick-Response-Code,
  • Preis­trans­parenz: an öffent­lichen Ladesäulen berechnete Preise müssen angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, trans­parent und nicht­dis­kri­mi­nierend sein; 
    • bei öffent­lichen Schnell­la­de­säulen ab 50 kW muss der Preis pro kWh zur besseren Vergleich­barkeit an oder in der Nähe der Ladesäule vorab ersichtlich sein;
    • bei öffent­lichen Ladesäulen unter 50 kW reicht es, die preis­bil­denden Faktoren auszu­weisen und für weiteren Infor­ma­tionen auf eine App oder das Internet zu verweisen.
  • Auffind­barkeit: Die Betreiber öffent­licher Ladesäulen müssen Infor­ma­tionen über ihre Ladesäule öffentlich zugänglich machen, so dass sie in den üblichen Naviga­ti­ons­sys­temen gefunden werden können.

Die Verordnung sieht einen Bericht­erstat­tungs­me­cha­nismus zur Förderung der Zusam­men­arbeit vor. Das soll die effektive Umsetzung sicher­stellen. Wir hoffen, dass das Wirkung zeigt. Bei der nächsten Tour mit dem E‑Auto sind wir wahrscheinlich besser gewappnet. Idealer­weise ist die digitale Infra­struktur irgendwann so einfach und kompa­tibel, dass es sich an jeder öffent­lichen Ladesäule so „easy“ wie beim Tanken anfühlt.

Selbst­ver­ständlich stehen wir auch mit unserer energie- und infra­struk­tur­recht­lichen juris­ti­scher Expertise für Stadt­werke oder andere Betreiber von Infra­struktur zur Verfügung. Also, wenn Sie mal eine Frage zu Details der Umsetzung der AFIR haben, melden Sie sich einfach bei uns. (Olaf Dilling)

 

BVerwG: Verbind­lichkeit von techni­schen Regel­werken im Straßenbau

Im Verkehrs­recht und inbesondere bei Planung- und Bau von Infra­struktur stellt sich regel­mäßig die Frage nach der Verbind­lichkeit von techni­schen Regel­werken. Dabei sind für unter­schied­liche Akteure unter­schied­liche Aspekte relevant:

  • Können sich Bürger auf technische Regel­werke berufen?
  • Können Stadt­planer oder Behör­den­mit­ar­beiter darauf verweisen, um sich bei Abwägungs- und Ermes­sens­ent­schei­dungen abzusichern?
  • Können Gerichte davon abweichen, wenn sich im Regelwerk nicht berück­sich­tigte Aspekte im Einzelfall aufdrängen?

In der Recht­spre­chung und verkehrs­recht­lichen Lehre besteht weitgehend Einigkeit, dass technische Regel­werke aus recht­licher Sicht nicht bindend sind. Es handelt sich schlicht nicht um Gesetze oder Verord­nungen, die auf demokra­tische Weise zustan­de­ge­kommen sind. Dennoch gelten sie als anerkannte Regeln der Technik. Daher fließen sie in viele Planungs- und Entschei­dungs­pro­zesse ein.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vorletztes Jahr eine aufschluss­reiche Entscheidung zu einer Ortsum­gehung der B96 in Teschendorf im Landkreis Oberhavel gefällt (Urteil vom 01.10.2024 – BVerwG 9 A 5.23). Hier hatte ein Anwohner wegen Lärmschutz gegen einen Planfest­stel­lungs­be­schluss geklagt. Da es sich um ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren bezüglich einer Bundes­straße handelt ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) erst- und letzt­in­stanzlich des BVerwG zuständig.

Das BVerwG wies die Klage insoweit ab, als der Kläger den Planfest­stel­lungs­be­schluss angefochten hatte, verpflichtete den Beklagten jedoch zu einer erneuten Entscheidung über die Anordnung einer Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h als Lärmschutz­maß­nahme in der Wohnstraße des Klägers.

Inter­essant sind an der Entscheidung neben den Erwägungen zum Lärmschutz, die sich im Wesent­lichen mit der bishe­rigen Recht­spre­chung decken, auch die Grund­sätze für die Anwendung von techni­schen Regel­werken. Denn das BVerwG bestätigt einmal mehr, dass sich Verkehrs­planer zur Recht­fer­tigung von Planungs- und Abwägungs­pro­zessen auf die Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen, namentlich die Richt­linien für die Anlage von Landstraßen (RAL), berufen können.

Konkret geht es im Fall um die Frage, wie weit Knoten­punkte (also Abfahrten von Bundes­straßen) vonein­ander entfernt sein sollen. Laut den RAL muss darf der Abstand nicht zu gering sein, da Brems- und Beschleu­ni­gungs­vor­gänge zwischen ihnen möglich sein sollen.

Diese Vorgaben seien zwar wie gesagt nicht bindend. Sie bringen jedoch nach ständiger Recht­spre­chung des BVerwG als techni­sches Regelwerk die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck. Eine an ihren Vorgaben orien­tierte Straßen­planung wird nur in Ausnah­me­fällen gegen das fachpla­ne­rische Abwägungs­gebot verstoßen. Dies wird vom Gericht vor allem damit begründet, dass es bei dem Mindest­ab­stand zwischen Knoten­punkten nicht bloß um einen abstrakten Belang ginge, sondern er Ausdruck entspre­chender techni­scher Sicher­heits­an­for­de­rungen und Erfah­rungs­werte sei.

Der Kläger beruft sich in seiner Klage jedoch auch darauf, dass der Beklagte in einem anderen Punkt, bei der Breite seiner Wohnstraße von den Vorgaben der Richt­linien über den Bau von Stadt­straßen (RASt 06) abgewichen sei. Die Straße sei breiter als im Regelwerk vorge­sehen. Hier ließ das Gericht dahin­stehen, ob sich der Kläger auf dieses technische Regelwerk berufen könne. Da die in den RASt 06 vorge­ge­benen techni­schen Ausbau­pa­ra­me­teraber für die Planungs­be­hörde und die gericht­liche Abwägungs­kon­trolle nicht bindend sei, konnte der Beklagte sich nicht erfolg­reich darauf berufen. Zumal hatte der Beklagte seine Abwei­chung mit Begeg­nungs­verkehr zwischen Schwer­last­verkehr und Bussen begründet, so dass die Abwägung vom Gericht insgesamt als nachvoll­ziehbar und fehlerfrei beurteilt wurde. (Olaf Dilling)

Von |1. Mai 2026|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , , |2 Kommentare

Reform des Umwelt­straf­rechts: Mehr Straf­schärfe, neue Tatbe­stände – und deutlich erwei­terte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundes­re­gierung hat einen Gesetz­entwurf zur Verschärfung des Umwelt­straf­rechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgrei­fende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effek­tivere Bekämpfung von Umwelt­kri­mi­na­lität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richt­­linie 2024/1203 zum straf­recht­lichen Umwelt­schutz. Umset­zungs­bedarf im Kernstraf­recht sowie in einigen straf­recht­lichen Neben­ge­setzen. So muss für die meisten der vorhan­denen Tatbe­stände eine Versuchs­straf­barkeit einge­führt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Straf­maßes erfor­derlich. Einige Elemente der Richt­linie sind zudem neu für das deutsche Straf­recht, so zum Beispiel die Einbe­ziehung von „Ökosys­temen“ als zusätz­liches Umwelt­medium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfall­straf­rechts, ein erhöhter Straf­rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren einge­führt, wenn diese banden- oder gewerbs­mäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Struk­turen der Organi­sierten Krimi­na­lität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäu­­bungs­­­mittel- oder Wirtschafts­straf­recht kennt.

Besonders relevant aus rechts­staat­licher Perspektive ist die geplante Erwei­terung der Ermitt­lungs­in­stru­mente. Umwelt­straf­taten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufge­nommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung zulässig – ein Instrument, das bislang typischer­weise schweren Gewalt‑, Drogen- oder Staats­schutz­de­likten vorbe­halten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umwelt­straf­recht erweitert. Hervor­zu­heben sind drei Punkte: Über die klassi­schen Schutz­güter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigen­ständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB‑E). Damit wird der syste­mische Ansatz des Umwelt­rechts stärker in das Straf­recht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energie­ein­wir­kungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschüt­te­rungen straf­rechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Diesel­skandal wird das Inver­kehr­bringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheb­lichen Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen führt (§ 325 StGB‑E).

Im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht werden die Höchst­grenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätz­lichen und 20 Millionen Euro bei fahrläs­sigen Verstößen. Gleich­zeitig sollen erstmals gesetz­liche Kriterien für die Bußgeld­be­messung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhal­tenden Diskussion um ein eigen­stän­diges Unter­neh­mens­straf­recht bemer­kenswert – faktisch wird die Sanktio­nierung juris­ti­scher Personen weiter verschärft und syste­ma­ti­siert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbe­sondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher unter­suchen. (Dirk Buchsteiner)