Das Blog

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Kinder im Berliner Verkehr

Die Zahl der Kinder, die in Berlin im Verkehr verletzt werden, ist in den letzten Monaten stark angestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr sind 50 % mehr Kinder verletzt worden, insgesamt dieses Jahr 730. Offenbar wird in Berlin aktuell zu wenig für Verkehrs­si­cherheit getan. Das passt dazu, dass in den letzten Wochen vom Berliner Senat laut darüber nachge­dacht wurde,  Tempo 30 vor Schulen und Alten­heimen auf den Prüfstand zu stellen. Aller­dings ist dieser Vorschlag nach Protesten der SPD nun wohl wieder vom Tisch.

Statt­dessen macht die Verkehrs­se­na­torin Ute Bonde eine Werbe-Kampagne für 300.000 Euro, die an das „Monster“ im Verkehrs­teil­nehmer appel­liert. Alle sollen ein bisschen weniger emotional und aggressiv unterwegs sein. Ob das die Eltern von Grund­schul­kindern beruhigen wird?

Es bleibt jeden­falls weiter bei der wohl einzigen Schul­straße in Berlin, in der Kfz-Verkehr zugunsten des Rad- und Fußver­kehrs ausge­sperrt bleibt. Und Geld für den Bau von bereits geplanten Fußgän­ger­ampeln ist oft nicht da, so dass Schul­kinder oft zum Teil über mehrspurige Straßen ohne sichere Querungs­hilfen gehen müssen.

Immerhin hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin nun die Poller in der Fahrrad­straße, die in der Tuchol­sky­straße einge­richtet wurde, vor dem Abbau gerettet. Dort hatten Anwohner, Geschäfts­leute und Gastro­nomen geklagt und einen Eilantrag gestellt, weil der Durch­gangs­verkehr gestoppt worden war. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin hatten sie zunächst recht bekommen. Das OVG entschied nun, dass wegen des gemein­samen Rad- und Kfz-Verkehr eine quali­fi­zierte Gefah­renlage bestanden hatte. Eine Fahrrad­straße, die nicht nur von Anliegern, sondern auch von anderen Kfz-Führern ungehindert durch­fahren werden kann, würde tatsächlich keine zusätz­liche Sicherheit bieten. (Olaf Dilling)

Von |3. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein, Kommentar, Recht­spre­chung, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

THG-Quoten: Aussetzung der Übererfül­lungen bis 2026

Das THG-Quoten­­system nach § 37a ff. Bundes-Immis­­si­on­schut­z­­gesetz (BImSchG) ist ins Gerede gekommen: Durch den Zufluss von Upstream-Emissions-Reduk­­tions-Projekten (UER) aus China wurde der Markt mit angeb­lichen Emissi­ons­min­de­rungen überschwemmt, die nicht einmal statt­ge­funden haben. Der Preis­verfall für THG-Quoten im laufenden Jahr wird vor allem mit diesen Betrugs­fällen in Verbindung gebracht.

Doch nicht nur die schwer überprüf­baren Auslands­pro­jekte beein­träch­tigen die Wirksamkeit dieses Systems. Das Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMUV) sieht auch die Möglichkeit, Übererfül­lungen in einem Verpflich­tungsjahr ins nächste Jahr zu übertragen, als Hindernis für die Effizienz des Systems an. Zudem verbietet die dem Quoten­system zugrunde liegende EU-Richt­­linie 2018/2001 zwar die Flexi­bi­li­sierung durch Überträge ins Folgejahr im  Verhältnis zwischen Unter­nehmen und Mitglied­staat nicht, aber auf der Ebene der Verpflich­tungen Deutsch­lands gegenüber der EU findet der Übertrag nicht statt, so dass die Fehlmenge durch Zukäufe aus Steuer­mitteln im Ausland ausge­glichen werden muss. Deswegen will das Minis­terium nun die 38. Bundes-Immis­­si­ons­­schut­z­­ver­­­ordnung (38. BImSchV) kurzfristig ändern. Eine grund­le­gende Neuordnung des Quoten­systems ist damit nicht verbunden, denn im nächsten Jahr steht ohnehin eine Reform an, weil die geänderte Richt­linie umgesetzt werden muss.

Die Lösung des Minis­te­riums ist simpel: Für zwei Jahre soll die Übertragung von Übererfül­lungen ausge­setzt werden. Für 2025 und 2026 sollen nur Quoten des jewei­ligen Jahres verwendet werden können. Damit tritt eine schnelle Verknappung ein, die den aktuellen Preis­verfall stoppen soll. Doch verloren gehen sollen die Übererfül­lungen nicht: Sie sollen auf Antrag für 2027 angerechnet werden. Offenbar hofft das Minis­terium, dass die Verschiebung in die Zukunft durch die in der Richt­linie angelegte Steigerung der Verpflich­tungen soweit kompen­siert wird, dass der Preis nicht direkt wieder in den Keller geht (Miriam Vollmer).

Von |27. September 2024|Kategorien: Allgemein, Klima­schutz, Verkehr|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

BGH mit zwei neuen Entschei­dungen zum Preis­wi­der­spruch gegen Wärmepreisabrechnungen

Es gibt zwei neue Entschei­dungen des BGH, die sich mit der Geltend­ma­chung von unwirk­samen Preis­an­pas­sungen des Wärme­lie­fe­ranten durch den belie­ferten Kunden befasst.

Preis­an­pas­sungen bei Wärme­lie­fe­rungen können unwirksam sein, wenn die dahinter stehende vertrag­liche Preis­re­gelung gegen die gesetz­lichen Vorgaben (insbe­sondere § 24 AVBFern­wärmeV) verstößt. Der BGH hat hierzu im Rahmen der von ihm entwi­ckelten Wider­spruchs­lösung festgelegt, dass der Kunde in diesem Fall drei Jahre Zeit hat, einer Abrechnung die unzulässige Preis­er­hö­hungen enthält zu wider­sprechen, andern­falls wird der dort abgerechnete Preis wirksam.

In einer neuen Entscheidung hat der BGH diese Wider­spruchs­lösung noch um einen weiteren Gesichts­punkt ergänzt: Der für das Energie­lie­fe­rungs­recht zuständige VIII. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass ein frist­ge­rechter innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Jahres­ab­rechnung erhobener Wider­spruch eines Fernwär­me­kunden gegen eine Preis­er­höhung seine Wirkung wieder verliert, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Wider­spruch klarstellt, dass er weiterhin an seiner Beanstandung festhält. (BGH, Urteile vom 25. September 2024, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).

Kunden können sich also nicht auf vorsorglich einge­legten Wider­sprüchen ausruhen sondern müssen diese entweder erneuern oder die daraus resul­tie­renden Ansprüche recht­zeitig geltend machen.

(Christian Dümke)

 

Von |27. September 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Weniger Grill­geruch in Mannheim

Die Verwal­tungs­ge­richte in Baden-Württemberg beschäf­tigen sich derzeit mit den Rauch- und Geruchs­im­mis­sionen von Grill­re­stau­rants in der Mannheimer Innen­stadt. Anwohner hatten sich seit Jahren belästigt gefühlt, so dass ein Gutachten erstellt wurde, aus dem sich ergab, dass die Werte der TA-Luft überschritten wurden. Daraufhin gab die zuständige Behörde aufgrund von § 24 Satz 1 BImSchG den Betreibern der Restau­rants auf, binnen 6 Monaten die durch Abluft­an­lagen erfassten Rauch- und Geruchs­emis­sionen um 90 % zu reduzieren. Dabei wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Eines der Restau­rants beantragte beim Verwal­tungs­ge­richt Karlsruhe die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung und bekam zunächst Recht. Denn das VG sah es nach summa­ri­scher Prüfung nicht als erwiesen an, dass eine entspre­chende Reduktion technisch möglich sei. Die Entscheidung wurde nun vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemburg auf Beschwerde der Antrags­geg­nerin revidiert. Denn zum einen konnte der Gerichtshof eine Firma ermitteln, die bereit war, mit einem Abgas­filter eine 90%ige Reduktion der Emissionen zuzusi­chern. Zum anderen kam der VGH zur Auffassung, dass das Interesse der Anwohner, die seit Jahren durch erheb­liche Geruchs­be­läs­ti­gungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beein­trächtigt werden, höher zu bewerten sei als das Suspen­siv­in­teresse der Antrags­steller. Diese könnten der Anordnung der Behörde auf unter­schied­liche Weise nachkommen. (Olaf Dilling)

Von |27. September 2024|Kategorien: Allgemein, Immis­si­ons­schutz­recht, Recht­spre­chung, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Natur­schutz­recht­liche Ersatz­maß­nahmen für Windenergieanlagen

Der dringend benötigte Ausbau von erneu­er­baren Energien insbe­sondere auch von Windkraft­an­lagen – hakt und er bekommt an vielen Stellen umwelt­recht­lichen Gegenwind. Neben dem generellen Problem der Bewäl­tigung von Vogel­schutz­an­for­de­rungen bewirken Windkraft­an­lagen Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bilds. Ob und wie diese ersetzt werden können, hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (Urteil vom 12. September 2024 – BVerwG 7 C 3.23 –) nun näher konturiert.

Hinter­grund ist ein Rechts­streit aus Brandenburg. Die Kläge­rinnen, die hier fünf Windener­gie­an­lagen betreiben, wehren sich gegen die Seitens des Landesamts für Umwelt (LfU) gefor­derten Ersatz­zah­lungen für Eingriffe in das Landschaftsbild. Die vorge­se­henen landschafts­pfle­ge­ri­schen Begleit­maß­nahmen, wie der Abriss leerste­hender Stall­ge­bäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Hecken­pflan­zungen reichten dem LfU nicht. Grundlage ist hierfür die Erlasslage in Brandenburg, wonach Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes durch Windener­gie­an­lagen (nur) durch einen Rückbau von mastar­tigen Beein­träch­ti­gungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 Meter) ersetzt werden. Wenn man nicht also noch ein paar große Schorn­steine findet, die man abreißen kann, wird es nichts mit dem Ersatz, auch nicht als Teilkom­pen­sation. Klagen vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt brachte nun Erfolg. Aus Sicht der Leipziger Bundes­richter geht der vom Oberver­wal­tungs­ge­richt zugrunde gelegte recht­liche Maßstab über die Anfor­de­rungen des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes und die hierzu ergangene Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hinaus. Hiernach genügt für den Ersatz von Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungs­werts eine gleich­wertige Herstellung der betrof­fenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichs­maß­nahmen ist eine gleich­artige Herstellung nicht erfor­derlich. Dem werden bei Windener­gie­an­lagen nicht von vornherein nur Ersatz­maß­nahmen gerecht, die auf die Besei­tigung verti­kaler Struk­turen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betrof­fenen Naturraum steigern, kommen zur Kompen­sation in Betracht. Das BVerwG zeigt nun, dass nach dem  BNatSchG eben doch mehr möglich ist. Es muss also nicht immer nur das Ersatzgeld sein. Die Entscheidung wird die Praxis mit Dank quittieren. Zu hoffen ist, dass dies in Brandenburg und auch in anderen Bundes­ländern zum Umdenken führt. (Dirk Buchsteiner)

Von |27. September 2024|Kategorien: Natur­schutz, Umwelt, Windkraft|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Totge­sagte leben länger: Die Rückkehr des Anschluss- und Benutzungszwangs

Die letzten Jahre galt er als hoffnungslos unmodern: Der Anschluss- und Benut­zungs­zwang an die Fernwärme. Zwar erlauben ihn mit nur leicht unter­schied­lichen Voraus­set­zungen alle Bundes­länder in ihren Gemein­de­ord­nungen oder Kommu­nal­ver­fas­sungen. Doch die meisten Gemeinden waren davon überzeugt, dass eine Verpflichtung, sich ans Fernwär­menetz anzuschließen und mit Fernwärme zu heizen nicht dem liberalen Zeitgeist entsprach. Es entstanden ja sowieso kaum mehr neue Netze.

Das jeden­falls ist vorbei. Das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) gibt vor, dass die Öl- oder Gashei­zungen in den meisten Fällen durch Wärme­pumpen oder Fernwärme ersetzt werden. Damit wächst die Bedeutung der Fernwärme. Konse­quen­ter­weise erlaubt es die Rechtslage heute, zur Begründung des Anschluss- und Benut­zungs­zwanges auf den überört­lichen Belang „Klima­schutz“ abzustellen. 

 

Doch Klima­schutz­sat­zungen, die den Fernwär­me­bezug vorgeben, sind vielfach weniger verbindlich als für den netzhy­drau­lisch sinnvollen flächen­de­ckenden Bezug erfor­derlich und sichern auch nur bedingt attraktive Preise durch Verteilung der Fixkosten auf möglichst viele Anschlüsse. Denn nach verbrei­teter Recht­spre­chung haben Eigen­tümer, die eine genauso klima­freund­liche Heizung betreiben, Anspruch auf einen Dispens (vgl. VG Freiburg Urteil vom 16.06.2021 – 1 K 5140/18). Aller­dings ist dies keineswegs alter­na­tivlos, insbe­sondere in Hinblick auf die beliebten Holzhei­zungen, die schon wegen der erheb­lichen lokalen Emissionen zu Unrecht als besonders umwelt­freundlich gelten. Hier ist also Feinarbeit bei der Satzungs­ge­staltung gefragt.

Doch auch wenn manche Fernwär­me­sat­zungen nicht so verbindlich sind wie viele glauben: Sie schaffen in vielen Kommunen die Grundlage für ein flächen­de­ckendes Angebot, die Dekar­bo­ni­sierung der Fernwärme als örtliche Gemein­schaft zu schultern. Dass nach langer Pause viele Kommu­nal­po­li­tiker über dieses Instrument wieder nachdenken, ist insofern nur konse­quent (Miriam Vollmer).

Von |21. September 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare