Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Verwirrung ums KWKG

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffent­lichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förder­fähig nach dem KWKG.

Schaut man indes in die Beschluss­emp­fehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlos­senen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union einge­bracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwen­dungs­be­reich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förder­fähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Geneh­migung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetrieb­nah­me­termin, aber wenn die Geneh­migung früher erteilt worden ist, wird der Vierjah­res­zeitraum von der Geneh­mi­gungs­er­teilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regel­mäßig zu spät sein. An die Stelle der Geneh­migung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förder­fä­higen KWK-Vorhaben überhaupt geneh­mi­gungs­be­dürftig – auch die verbind­liche Bestellung treten.

Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Geneh­migung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärme­wende, aber auch als Asset für den Netzbe­trieb, bedarf es also in abseh­barer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Reali­sierung vieler Wärme­pläne nötigen Ausbau dieser besonders effizi­enten Anlagen nicht zu verlang­samen (Miriam Vollmer).

Von |7. Februar 2025|Kategorien: Strom|0 Kommentare

Landge­richt Düsseldorf zu den Rechts­folgen intrans­pa­renter Preisanpassungsmitteilungen

Wenn Energie­ver­sorger sich in ihren Verträgen ein Recht zur Preis­an­passung vorbe­halten haben, dann müssen diese Anpas­sungen dem betrof­fenen Kunden auch recht­zeitig (Frist bei Haushalts­kunden: 1 Monat) mitge­teilt werden, damit der Kunde seiner­seits überlegen kann, ob er den Vertrag zu den geänderten Bedin­gungen fortsetzt oder aber von seinem Sonder­kün­di­gungs­recht Gebrauch macht. So schreibt es § 41 Abs. 5 EnWG verbindlich vor.

Zum erfor­der­lichen Inhalt der Preis­an­pas­sungs­mit­teilung hat der BGH mit Entscheidung vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 inzwi­schen sehr detail­lierte Vorgaben gemacht. Unter anderem müssen sämtliche Preis­be­stand­teile aufge­schlüsselt und der Höhe nach sowohl für den bishe­rigen Liefer­preis als auch für den neuen Preis gegen­über­ge­stellt werden. Wir hatten das hier schon einmal ausführlich erklärt.

Doch was ist die Folge, wenn eine solche Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nicht den gefor­derten Inhalt aufweist, weil sie die Preis­auf­schlüs­selung nicht enthält? Nach aktueller Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ist die Preis­an­passung dann unwirksam und der Kunde kann – bei recht­zei­tigem Wider­spruch – sogar die Rückzahlung verlangen, wenn er die erhöhten Preise zunächst bezahlt hat.

Es ist nicht das erste Mal, dass das Landge­richt Düsseldorf diese Rechts­auf­fassung vertritt, aber es ist das erste (uns bekannte) Urteil dazu.

(Christian Dümke)

Von |7. Februar 2025|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

E‑world 2025 – Wir kommen!

Die E‑world energy & water ist der Branchen­treff­punkt und die Leitmesse der europäi­schen Energie­wirt­schaft. Als Infor­ma­ti­ons­plattform für die Energie­branche versammelt die E‑world jährlich inter­na­tionale Entscheider in Essen. Da können wir als re|Rechtsanwälte – und allen voran unser „Energie­kom­pe­tenz­zentrum“ Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke – nicht fehlen.

Doch ist die E‑world in diesem Jahr noch etwas beson­derer für uns. Wir haben nämlich einen Stand. In diesem Jahr wagen drei der führenden Energie­rechts­bou­tiquen in Deutschland den gemein­samen Auftritt: Im „Energie­rechtseck“ in Halle 5 Stand 5B126 finden Sie in diesem Jahr die großartige Koope­ration von Arven­steyn, Jung Rechts­an­wälte und uns. Wir freuen uns wirklich sehr darüber. Es hat bereits sehr viel Spaß gemacht, den Stand zu konzi­pieren und die Gestaltung und Außen­dar­stellung zu planen. Das Besondere von uns drei Kanzleien ist, dass auch wenn die jewei­ligen Beratungs­schwer­punkte durchaus anders sind, wir als Kanzleien für die Exzellenz der Boutiquen stehen: Gemeinsam bauen wir am Energie­recht und der Trans­for­mation. Und das wollen wir auch zeigen und darüber sprechen.

Wir von re|Rechtsanwälte werden daher auch mit voller Mannschaft vor Ort sein. Kommen Sie also vorbei! Sie sind herzlich einge­laden auf einen netten Plausch und Kaffee. In diesem Jahr sind wir zudem sehr sicher, dass es dann auch mit den Übernach­tungen klappt, denn dieses Mal haben wir uns nicht selbst darum gekümmert ;-). (Dirk Buchsteiner)

Von |7. Februar 2025|Kategorien: re unterwegs|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Völker­recht – jetzt erst recht!

Das zwischen­staat­liche Recht wird aktuell auf extreme Weise heraus­ge­fordert. Man mag darüber streiten, wie viele von seinen Wahlver­sprechen der US-Präsident Trump wirklich erfolg­reich umsetzen kann. Eins ist sicher… er hat schon in wenigen Tagen seiner Amtszeit maximal Porzellan in den inter­na­tio­nalen Bezie­hungen zerschlagen. Um nur drei Beispiele zu nennen:

  • Wer hätte vor Kurzem gedacht, dass Fragen der terri­to­rialen Integrität von NATO-Partnern Teil der Verhand­lungs­masse zwischen den USA und dem Rest der Welt werden? 
  • Seit Jahrzehnten wurde eine Welthan­dels­ordnung auf- und ausgebaut, die auf der Besei­tigung von Handels­hemm­nissen beruht. Das war oft umstritten, gerade bezüglich nicht-tarifärer Hemmnisse, aber bezüglich der tarifären Handels­hemm­nisse, der Zölle, bestand weitgehend Konsens. Im Rahmen der WTO, in Freihan­dels­ab­kommen wie NAFTA (jetzt CUSMA) und innerhalb des EU Binnen­markts wurden sie abgebaut. Durch Trumps Drohung mit Straf­zöllen, erleben Zölle wieder eine Renais­sance – und führen zu Abschottung von Märkten.
  • Klar ist nun auch, dass sich die USA an das Pariser Abkommen weder gebunden fühlen, noch überhaupt menschen­ge­machte Klima­ver­än­derung als ein relevantes Thema ansehen: Infor­ma­tionen darüber wurden inzwi­schen von Regie­rungs­web­seiten entfernt.

Diese Heraus­for­derung stellt damit viele Selbst­ver­ständ­lich­keiten in Frage, die uns in den letzten knapp 80 Jahren gewiss schienen: Verknüpft mit dem Völker- und Europa­recht war zumindest im sogenannten globalen „Westen“, in West- und Nordeuropa, in Nord- und Teilen Südame­rikas, in Australien und Neuseeland, nicht nur eine lange Periode relativen Friedens. Auch das Versprechen eines prospe­rie­renden Welthandels, der Entwick­lungs­zu­sam­men­arbeit bei der Armuts­be­kämpfung, der Bildung, der Gesundheit und in techni­schen Dingen, des Schutzes von Menschen­rechten und der Umwelt waren Ziele des Völkerrechts.

Dass kein simpler Zusam­menhang zwischen den Verhei­ßungen in völker­recht­lichen Verträgen und dem tatsäch­lichen Verhalten der Staaten besteht, war dabei stets klar. Denn weder im EU-Recht und schon gar nicht auf völker­recht­licher, globaler Ebene gibt es eine zentra­li­sierte Staats­gewalt, die das Recht im Zweifel durch­setzen könnte. Das Völker­recht und übrigens auch das EU-Recht sind also stets darauf angewiesen, dass sich die Staaten daran halten und bereits sind, gemeinsam Verstöße sanktio­nieren. Dafür müssen sie eigene Kosten in Kauf nehmen.

Solange diese Bereit­schaft, sich nach Völker­recht zu richten und Verstöße zu sanktio­nieren, grund­sätzlich existiert, kann es Geltung für sich beanspruchen. Angesichts dieser Bereit­schaft verliert das Recht durch einzelne Verstöße, selbst wenn sie unsank­tio­niert bleiben, nicht an Geltung. So ist es im Übrigen auch in natio­nalen Rechts­ord­nungen. Auch hier wird Recht nicht immer konse­quent umgesetzt und trotzdem fühlen wir uns in aller Regel daran gebunden.

Was sich aber in den letzten Wochen seit Trumps Amtsan­tritt geändert hat, ist die offen­sicht­liche Missachtung des Völker­rechts durch mächtigste Land der Welt. Die USA haben lange für sich in Anspruch genommen, als Garant einer liberalen Weltordnung für Demokratie, Markt­wirt­schaft und Menschen­rechte zu stehen. Das spätestens seit der Wiederwahl von Trump Vergangenheit.

Heißt das, dass man das Völker­recht, und damit das Pariser Abkommen, die WTO nun vergessen kann? Nun, wenn die USA nicht mehr die Rolle übernimmt, die Weltordnung aufrecht zu erhalten, dann wird das Völker­recht umso wichtiger. Aller­dings ist es natürlich zutreffend, dass Recht, um wirksam zu sein, durch­ge­setzt werden muss. Daher müssen die Staaten kollektiv Gegen­macht organi­sieren, um das Verstöße gegen das Völker­recht sanktio­nieren zu können. Es stimmt schon, „might makes right“. Aber man sollte nicht unter­schätzen, dass die Betrof­fenheit durch Rechts­ver­stöße Allianzen mobili­sieren kann, die sich dann machtvoll selbst­be­haupten können.

Diese Empörung führt zunächst einemal zu neuen Konflikt­linien und birgt ihrer­seits Gefahren für den Weltfrieden. Wenn die betrof­fenen Staaten zusam­men­halten, sich solida­risch verhalten und etablierte Struk­turen wie die UN (oder innerhalb Europas die EU) nutzen, um ihre Konflikte zu lösen, kann verhindert werden, dass sich der Konflikt zu einem Flächen­brand ausweitet. Organi­sa­tionen wie die United Nations mit dem UN Environ­mental Programme sowie IPCC, aber auch die WTO und bezogen auf europäische Konflikte die EU werden daher in den nächsten Jahren wichtiger denn je, um Frieden zu garan­tieren. (Olaf Dilling)

 

Von |5. Februar 2025|Kategorien: Allgemein, Kommentar, Umwelt|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Landge­richt Düsseldorf verur­teilt Extra­Energie zur Rückzahlung unzuläs­siger Preiserhöhungen

In einem von uns geführten Klage­ver­fahren hat das Landge­richt Düsseldorf die Extra­Energie GmbH mit Urteil vom 14.11.2024 zur Rückzahlung von rechtlich unzulässig erhöhten Liefe­rent­gelten für Strom- und Erdgas­lie­fe­rungen verur­teilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ).

 

 

In den streit­ge­gen­ständ­lichen Liefer­ver­hält­nissen hatte die Extra­Energie GmbH gegenüber den 5 betrof­fenen Kunden im Jahr 2022 Preis­an­pas­sungen unter Berufung auf § 313 BGB erklärt. Die Kunden zahlten die erhöhten Liefer­preise zunächst, verlangten dann aber die Rückerstattung unter Berufung auf § 812 BGB und traten zum Zwecke der Rechts­durch­setzung ihr einzelnen Ansprüche an einen Rechts­dienst­leister ab, der diese dann gebündelt in einer Art „Sammel­klage“ gegen die Extra­Energie GmbH geltend machte.

 

Das Landge­richt Düsseldorf wertete die Preis­an­pas­sungen der ExteEn­ergie GmbH als unwirksam, da schon die Anfor­de­rungen an eine trans­pa­rente Kunden­in­for­mation nach § 41 Abs. 5 EnWG nicht einge­halten worden seien. Die Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf enthält zwei rechtlich bedeutsame Feststellungen:

1. Auch wenn ein Versorger eine einseitige Preis­an­passung unter Berufung auf § 313 BGB erklärt, muss er hierbei die Anfor­de­rungen an eine Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG einhalten.

2. Eine Preis­an­passung, die ohne eine ausrei­chende Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG erfolgt ist unwirksam.

 

 

(Christian Dümke)

Von |31. Januar 2025|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

Nun doch: Das TEHG

Immerhin: In Sachen Emissi­ons­handel haben sich die Bundes­re­gierung aus SPD und Grünen doch noch einmal mit der Union zusam­men­ge­funden und die überfällige Novelle des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­­dels­­ge­­setzes (TEHG) beschlossen. Damit stehen nun die Funda­mente für den Übergang in den ETS II, den europa­weiten Emissi­ons­handel für die Sektoren Gebäude und Verkehr. Auch die Erwei­terung des ETS I um den Seeverkehr und weitere Änderungen in Hinblick auf die Jahre ab 2026 bedürfen dringend der Umsetzung auf natio­naler Ebene.

Trotz der Kritik, die auch im Rahmen der Ausschuss­an­hörung vor zwei Wochen laut wurde, wurde der Entwurf nur in einer Hinsicht noch geändert: Das umstrittene Opt-In von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen kommt nun doch nicht. Damit bleibt es aller­dings bei der auch vom Bundesrat kriti­sierten aufwän­digen Verstei­gerung im natio­nalen Emissi­ons­handel 2026, bevor dann 2027 der europa­weite ETS II startet. Unklar dürfte aller­dings inzwi­schen sein, ob dies überhaupt noch adminis­trativ möglich ist. Immerhin: Nach monate­langen Verzö­ge­rungen können die Vorbe­rei­tungen für die Phase von 2026 bis 2030 nun weitergehen. 

Von |31. Januar 2025|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare