UmwRG-Novelle: Abgesetzt – und jetzt?
Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) hat eine lange Vorgeschichte. Schon die Ampelkoalition hatte das Vorhaben auf der Agenda, konnte es aber nicht mehr zu Ende zu bringen. Der Koalitionsbruch Ende 2024 stoppte das laufende Verfahren, bevor es zum Abschluss kam. Die neue Bundesregierung musste das Projekt nach der Wahl im Februar 2025 neu aufgreifen.
Gegenläufige Interessen, ein Gesetz
Das Grundproblem ist strukturell: Mit der Novelle des UmwRG sind zwei vollkommen gegensätzliche Erwartungen verbunden. Auf der einen Seite stehen Teile der Industrie, manche andere Vorhabenträger und Teile der Politik, die das Verbandsklagerecht als Bremse für Infrastrukturprojekte betrachten und auf kürzere, besser planbarere Verfahren hoffen. Auf der anderen Seite stehen Umweltverbände, die mehr Klagemöglichkeiten, einen weiteren Anwendungsbereich und eine konsequentere Umsetzung der europäischen und völkerrechtlichen Vorgaben verlangen.
Höherrangiges Recht zwingt zum Handeln
Was die Sache besonders schwierig macht: Deutschland hat bei der Umsetzung des einschlägigen Europarechts und der Aarhus-Konvention eine problematische Bilanz. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass deutsche Regelungen – etwa frühere Präklusionsvorschriften – nicht mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar waren. Die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hat Deutschland ebenfalls gerügt. Eine Frist zur Nachbesserung war bereits bis Oktober 2024 gesetzt – und wurde durch den Koalitionsbruch verpasst.
Der Gesetzgeber hat also keinen vollständig freien Gestaltungsspielraum. Teile der Novelle sind schlicht rechtlich geboten. Nichtstun ist deswegen keine reale Option.
Was der Entwurf vorsieht
Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4146) versucht nun, beide Ziele gleichzeitig zu verfolgen: europarechtliche Pflichten erfüllen und Verfahren beschleunigen. Dies versucht die Bundesregierung vor allem mit folgenden Änderungen:
Die bisherige Binnendemokratie-Klausel bei der Anerkennung von Umweltvereinigungen wird aufgeweicht, auch Stiftungen ohne mitgliedschaftliche Struktur können künftig anerkannt werden. Gleichzeitig wird die Anerkennung als Umweltverband befristet und stärker auf räumliche und inhaltliche Betroffenheit ausgerichtet. Die Missbrauchsklausel wird konkretisiert: Wer Einwendungen im Verwaltungsverfahren bewusst zurückhält, soll sie im Klageverfahren nicht mehr nachschieben können. Ganz wichtig: Klagen sollen keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten, so dass nur noch per Eilverfahren der Baubeginn gestoppt werden kann. Neu geregelt wird zudem, welche Zuwendungen anerkannte Verbände annehmen dürfen, und Verbände, die wesentlich von Abmahntätigkeit leben, sollen von der Anerkennung ausgeschlossen werden.
Heftiger Streit im Ausschuss – auch in der Koalition
Die öffentliche Sachverständigenanhörung im Umweltausschuss am 25. März 2026 war alles andere als harmonisch. Industrievertreter und von der Unionsfraktion benannte Experten begrüßten den Entwurf. Die von SPD, Grünen und Linke geladenen Sachverständigen kritisierten ihn scharf: Das Gesetz werde die erhoffte Beschleunigung nicht bringen, stattdessen den Naturschutz schwächen – und die Befristung der Verbandsgenehmigungen werde selbst neue Klagen produzieren. Die Konfliktlinien verlaufen dabei nicht nur zwischen Regierung und Opposition, sondern auch innerhalb der Koalition.
Abgesetzt – Kompromiss mit Grenzen
Am 16. April 2026 sollte die abschließende Abstimmung im Bundestag stattfinden. Diese Abstimung fand nicht statt. Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.
Wie geht es jetzt weiter? Das UmwRG wird überarbeitet müssen, der europarechtliche Druck lässt keine Wahl. Man muss sich also zusammenraufen, aber was die eine Seite als politisch notwendige Einschränkung des Klagerechts fordert, kann mit dem kollidieren, was das Europarecht mindestens verlangt. Ein Kompromiss, der beide Seiten und den EuGH zufriedenstellt, ist derzeit schwer vorstellbar (Miriam Vollmer).
Neues Verpackungsrecht: Bundesregierung bremst Forderungen des Bundesrates aus
Beim geplanten neuen Verpackungsrecht bleibt die Bundesregierung auf Kurs – und weist zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates deutlich zurück. Das Bundeskabinett hat daher am 15.04.2026 seine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Länderkammer beschlossen. Die Regierung weist darin zentrale Änderungsvorschläge des Bundesrates zurück. Der Entwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) soll vor allem eines sein – eine möglichst schlanke Umsetzung der europäischen Vorgaben, ohne zusätzliche nationale Sonderregeln. Die Botschaft der Bundesregierung ist eindeutig: Das neue Gesetz soll sich auf das konzentrieren, was zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung notwendig ist. Forderungen nach strengeren nationalen Regeln, erweiterten Zuständigkeiten oder zusätzlichen Anpassungen über das europäische Maß hinaus finden kaum Gehör. Damit verfolgt die Regierung einen pragmatischen Ansatz: keine Überregulierung, keine unnötigen Sonderwege – sondern ein rechtssicherer Rahmen, der sich eng an Europa orientiert.
Ein besonders umstrittener Punkt betrifft die Verteilung von Zuständigkeiten. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, kommunale Ebenen stärker einzubinden. Dies lehnt die Bundesregierung jedoch ab und verweist auf die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung zwischen Bund und Ländern. Auch bei zusätzlichen Kontroll- und Überprüfungsmechanismen zeigt sich die Bundesregierung zurückhaltend. Vorschläge, Recyclingquoten in kürzeren Abständen verpflichtend zu überprüfen oder Vorgaben regelmäßig neu zu bewerten, wurden abgelehnt. Die Begründung: zu viel Bürokratie, zu hoher Verwaltungsaufwand – ohne erkennbaren Mehrwert.

Für viele Unternehmen besonders relevant: der Umgang mit Berichtspflichten. Der Bundesrat wollte hier Erleichterungen schaffen, um Betriebe von bürokratischen Lasten zu entlasten. Doch auch diese Forderungen wurden zurückgewiesen. Die Bundesregierung hält an den vorgesehenen Melde- und Dokumentationspflichten fest und verweist auf europäische Anforderungen, die eine Beteiligung der betroffenen Akteure notwendig machen.
Die verfolgte Minimalumsetzung ist nicht zuletzt dem erheblichen Zeitdruck geschuldet. Das zuständige BMUKN hatte sich im Vorfeld intensiv für eine Verschiebung der Umsetzungsfrist eingesetzt – insbesondere aufgrund praktischer Herausforderungen wie der Änderung des Herstellerbegriffs mitten im laufenden Geschäftsjahr. Dieser Vorstoß blieb jedoch erfolglos. Zu erwarten ist bereits, dass man das Rechtssetzungsverfahren erst einmal hinter sich bringen will, um sich in der laufenden Legislaturperiode erneut damit zu befassen. Es bleibt daher wichtig, die weitere Entwicklung auf EU- und Bundesebene eng zu verfolgen. (Dirk Buchsteiner)
Windkraft und Vogelschutz: Wie Kamerasysteme Kollisionen verhindern sollen
Der Ausbau der Windenergie gilt als zentraler Baustein der Energiewende. Gleichzeitig steht er seit Jahren in der Kritik, insbesondere wegen möglicher Gefahren für Vögel wie Greifvögel und Zugvogelarten. Ein innovativer technologischer Ansatz versucht nun, diesen Konflikt zu entschärfen: Windkraftanlagen, die mithilfe von Kameras und künstlicher Intelligenz Vögel erkennen und Kollisionen aktiv vermeiden.
Im Zentrum dieser Entwicklung stehen sogenannte Antikollisionssysteme. Sie bestehen aus mehreren hochauflösenden Kameras, die rund um eine Windkraftanlage installiert sind und den Luftraum kontinuierlich überwachen. Die aufgenommenen Bilder werden in Echtzeit von einer Software analysiert, die mithilfe von künstlicher Intelligenz verschiedene Vogelarten erkennen und deren Flugbahnen berechnen kann. Besonders im Fokus stehen große Greifvögel wie Adler oder Rotmilane, die aufgrund ihrer Flugweise besonders gefährdet sind.

Erkennt das System einen Vogel auf potenziellem Kollisionskurs, reagiert es innerhalb von Sekundenbruchteilen: Die Windkraftanlage wird automatisch verlangsamt oder kurzfristig gestoppt. Sobald keine Gefahr mehr besteht, nimmt sie ihren Betrieb wieder auf. Auf diese Weise lässt sich das Risiko von Zusammenstößen deutlich reduzieren, ohne die Energieproduktion dauerhaft einzuschränken.
Auch in Deutschland wird diese Technologie bereits erprobt und teilweise eingesetzt. In mehreren Windparks, insbesondere in ökologisch sensiblen Regionen, laufen Pilotprojekte mit solchen Kamerasystemen. Erste Studien und Feldversuche zeigen vielversprechende Ergebnisse: Die Zahl der Vogelkollisionen kann erheblich gesenkt werden, während die Einbußen bei der Stromproduktion vergleichsweise gering bleiben.
Besonders relevant ist das Thema hierzulande, da Deutschland eine hohe Verantwortung für bestimmte Vogelarten trägt. Der Rotmilan beispielsweise hat einen Großteil seines weltweiten Bestands in Mitteleuropa. Entsprechend streng sind die naturschutzrechtlichen Anforderungen bei der Planung neuer Windparks. Technische Lösungen wie Antikollisionssysteme könnten hier künftig eine Schlüsselrolle spielen, um den Ausbau der Windenergie mit dem Artenschutz besser in Einklang zu bringen.
Ein besonders weit entwickeltes Beispiel für moderne Antikollisionssysteme ist das System „IdentiFlight“. Es gilt als eines der weltweit führenden Technologien zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Windkraftanlagen und wird seit mehreren Jahren auch in Deutschland erprobt und eingesetzt.
IdentiFlight kombiniert mehrere hochauflösende Kameras mit künstlicher Intelligenz, um den Luftraum rund um Windenergieanlagen in Echtzeit zu überwachen. Das System besteht aus einer Kombination von Weitwinkelkameras und beweglichen Stereokameras. Während die Weitwinkelkameras kontinuierlich den Himmel nach Flugbewegungen absuchen, richten sich die hochauflösenden Kameras automatisch auf erkannte Objekte aus und verfolgen deren Flugbahn präzise. Die Software analysiert diese Daten innerhalb von Millisekunden und kann Vogelarten identifizieren sowie deren Flugrichtung und Kollisionsrisiko berechnen. Erkennt das System eine Gefahr, wird die Windkraftanlage automatisch verlangsamt oder kurzfristig gestoppt. Dadurch lässt sich das Kollisionsrisiko deutlich reduzieren, ohne die Energieproduktion dauerhaft einzuschränken. In Deutschland wird IdentiFlight bereits an mehreren Standorten getestet und eingesetzt. Besonders aktiv ist dabei das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, das aufgrund seiner bedeutenden Greifvogelbestände als wichtiger Testraum gilt.
Ein zentrales Beispiel ist der geplante Windpark Badresch in der Mecklenburgischen Seenplatte. Dort wird IdentiFlight im Rahmen eines Modellprojekts erprobt, um nachzuweisen, dass Windenergieanlagen auch in sensiblen Lebensräumen von Schreiadlern und Seeadlern betrieben werden können. Ziel ist es, den Konflikt zwischen Artenschutz und Energiewende zu entschärfen. Darüber hinaus wurde das System im Jahr 2021 an vier verschiedenen Windenergiestandorten in Mecklenburg-Vorpommern wissenschaftlich untersucht. Diese Studien dienten insbesondere dazu, die Wirksamkeit beim Schutz von Seeadlern zu überprüfen. Die Ergebnisse zeigen, dass IdentiFlight Vögel zuverlässig erkennen und das Kollisionsrisiko deutlich senken kann.
Auch in Süddeutschland laufen Forschungsprojekte: In Bayern, genauer in der Gemeinde Fuchstal, wird das System seit 2022 unter realen Bedingungen getestet. Dort untersuchen Wissenschaftler, wie zuverlässig die automatische Abschaltung in einem Waldstandort funktioniert und wie sich die Technik in den praktischen Betrieb integrieren lässt.
Allerdings sind noch nicht alle Fragen geklärt. Die Systeme sind kostenintensiv und bislang nicht flächendeckend im Einsatz. Zudem müssen sie unter unterschiedlichen Wetter- und Lichtbedingungen zuverlässig funktionieren. Auch die rechtliche Einordnung und Anerkennung solcher Technologien entwickelt sich weiter.
Trotz dieser Herausforderungen zeigt sich: Der Einsatz intelligenter Kamerasysteme könnte ein wichtiger Schritt sein, um einen der zentralen Zielkonflikte der Energiewende zu entschärfen. Indem Technik hilft, Natur besser zu schützen, wird deutlich, dass Klimaschutz und Artenschutz nicht zwangsläufig im Widerspruch stehen müssen – sondern sich zunehmend ergänzen können.
(Christian Dümke)
Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ So steht es im Grundgesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unverständnis der Eigentümer, oft aber auch zum Wohl öffentlicher Güter und eines gedeihlichen Zusammenlebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschränkungen streiten.
Als sich eine uns gut bekannte ältere Dame vor einigen Jahren für eine neue Heizungsanlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwischen Urenkel, nicht an eine billige Investition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freistehendes Einfamilienhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbodenheizung, eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Dachsolaranlage.

Dach-PV in Kombination mit einer Wärmepumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärmeversorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)
Die Voranfrage beim Bauamt der norddeutschen Kleinstadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmalschutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solarmodule nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechtswidrig und wurde meines Wissens inzwischen auch aufgehoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszufechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärmepumpe hat sie trotzdem installieren lassen, die Dame ist zufrieden, die Pumpe läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kostengünstig über die letzten Winter gebracht.
Andere Hauseigentümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombination, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommunalen Energieversorgungsunternehmen zu unflexibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Rechtsprechung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energierecht mehrfach ausgezeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärmepumpen bereits ein Gutachten verfasst:
Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resultierende Kontrahierungszwang nicht lediglich mit den niedrigeren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetzlichen Zielen wie Umwelt- und Klimaschutz dienen. Damit der AuBZ verhältnismäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berücksichtigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Rechtsprechung entsprechende Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärmepumpe bereits existiert, ist ein Bestandsschutz erforderlich.
Auch für Neuanlagen müsste es unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit rechtliche Möglichkeiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jedenfalls reicht die rechtliche Klarstellung durch die Rechtsprechung offenbar nicht, dass die Kommunen entsprechende Befreiungsmöglichkeiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hauseigentümern, denen die Wahl eines nachhaltigen Heizungssystems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privatpersonen spezialisiert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich um eine rechtliche Klarstellung oder die Kommunen um gerichtsfeste, ausreichend differenzierte Satzungen kümmern.
Falls Sie in einem Ministerium, einem Verband oder einer Gemeindeverwaltung arbeiten und Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)
VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts
Das verwaltungsgerichtliche Berufungsrecht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivilrecht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwaltungsgerichten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheblichen Verzögerungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungszulassungsverfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulassungsanträge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgsquoten bei Profis im Verwaltungsrecht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.
Hier setzt die Bundesregierung an und will in ihrer laufenden Neuregelung der Verwaltungsgerichtsordnung unter anderem das Berufungsrecht neu regeln. Der Referentenentwurf enthält umfangreiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.
Die Grundentscheidung für das Zulassungsmodell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfahrensstruktur. Rechtsmittel sollen künftig direkt beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Umweg über das Verwaltungsgericht entfällt. Das spart Zeit – allerdings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamtdauer kaum ins Gewicht fallen.
Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regelmäßig auf der Grundlage eines umfangreichen Sachvortrags. Erst danach beginnt das eigentliche Berufungsverfahren. Das führt zu Wiederholungen und doppelter Prüfung.
Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberverwaltungsgericht soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungsverfahren ausgerichtet. Das reduziert Zwischenschritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleunigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Parteivortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurückgenommenen Rolle des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberverwaltungsgericht konzentriert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.
Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorgesehen. Hervorzuheben ist die Neuregelung zur Zurückverweisung. Bisher führen Verfahrensfehler oder Aufklärungsmängel häufig dazu, dass an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanzschleifen. Künftig soll das Oberverwaltungsgericht häufiger selbst entscheiden und nur noch zurückverweisen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.
Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfahrenszeiten führen, ist offen. Die strukturellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleunigung würde wohl weitergehende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbitanten gerichtlichen Prüfungstiefe als auch im materiellen Verwaltungsrecht, das immer komplexere Anforderungen produziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvollziehbar. Die Reduktion von Doppelstrukturen und die stärkere Konzentration beim Oberverwaltungsgericht können Reibungsverluste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).
Abfalleigenschaft von Schrottfahrzeugen
Stellen Sie sich vor, Sie sammeln nur mal so ein paar Old- und Youngtimer bei sich auf dem Grundstück und bekommen dann Ärger mit der Abfallbehörde. Dann heißt es plötzlich, Sie sollen Ihren „Abfall“ entsorgen. Welchen Abfall, fragen Sie sich dann, schließlich haben Sie doch nur ein paar Schätze zusammengetragen. Haben ist besser als brauchen, lautet der alte Sammlerwahlspruch. Mit einem solchen Fall musste sich letztens das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.02.2026 – 2 L 134/25.Z) befassen. Es ging um die Zulassung einer Berufung, da der Autosammler bereits vor dem Verwaltungsgericht erstinstanzlich unterlegen war. Im Kern geht es um die Frage, was alles Abfall ist. Das ist nach § 3 Abs. 1 KrWG jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Schrottfahrzeuge, deren ursprünglicher Verwendungszweck entfallen ist und für die kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten ist, als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzustufen sind. Die Frage, ob ein Gegenstand den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, ist im Kern eine Rechtsfrage.
Es ging im Ergebnis um die beträchtliche Anzahl von 109 Fahrzeugen in unterschiedlich desolatem Zustand, wobei sich der Kläger gegen eine Pauschalisierung wehrte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, wonach die auf den Grundstücken des Klägers gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefährlicher Abfall, zu qualifizieren sind. Entscheidend war hierbei, dass die Fahrzeuge aus diversen Gründen nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen können, sich in einem schlechten Zustand befinden und eine zeitnahe Wiederherstellung oder Nutzung als Oldtimer nicht konkret absehbar ist. Die nur als vage bewertete Absicht des Klägers, die Fahrzeuge künftig zu restaurieren oder als Ersatzteilspender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfalleigenschaft entfallen zu lassen. Es sei eben nicht ersichtlich, dass die für den neuen Verwendungszweck nötigen Reparaturen in absehbarer Zeit durchgeführt werden können und dies der Kläger generell an diesem Standort dürfe. Ungewissheit wird damit zu einem Charaktermerkmal eines Abfalls.

Auf den wirtschaftlichen Wert der Fahrzeuge kommt es für die Einstufung als Abfall ebenfalls nicht an. Der Kläger argumentierte, dass einige wertvolle Modelle (so z.B. eine „Göttin“, Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI) selbst im Erhaltungszustand „mangelhaft“ einiges an Wert haben. Auch für einen Bulli-Pritschenwagen und ein Golf 1 Cabriolet gäbe es Liebhaber. Diese Einschätzung reicht nicht aus. Auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen. Daher hat es auch keines Sachverständigengutachtens zum Wert der Fahrzeuge bedurft, was der Kläger rügte. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung, liegen nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihm bleibt daher nun nicht anderes übrig, als seine Sammlung tatsächlich zu entsorgen. (Dirk Buchsteiner)