Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Wenn verjährt nicht wirklich verjährt ist – die überraschende Wirkung von Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen

Wer einen rechtlichen Anspruch hat, sollte ihn rechtzeitig geltend machen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Schuldner auf Verjährung berufen und die Durchsetzung des Anspruchs verhindern. So weit, so bekannt. Doch das deutsche Recht kennt eine bemerkenswerte Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch selbst dann noch durchsetzbar sein, wenn nach dem Kalender eigentlich längst Verjährung eingetreten zu sein scheint.

Möglich wird dies durch die Anmeldung zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage beziehungsweise nach heutiger Rechtslage zu einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG).Um Verbraucherrechte effektiv durchzusetzen, erlaubt das Gesetz qualifizierten Verbraucherverbänden, sogenannte Verbandsklagen zu erheben.Verbraucher können ihre Ansprüche in das Verbandsklageregister eintragen lassen. Die Anmeldung hat eine wichtige Folge: Sie hemmt die Verjährung.

Normalerweise würde man hier erwarten, dass diese Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung eintritt. Genau hier beginnt jedoch die Besonderheit. Nehmen wir folgendes Beispiel:

Eine Verbandsklage wird am 1. November 2024 erhoben. Der Anspruch eines Verbrauchers würde regulär am 31. Dezember 2024 verjähren. Die mündliche Verhandlung findet erst im Jahr 2027 statt. Der Verbraucher meldet seinen Anspruch erst im Jahr 2027 zum Register an.

Auf den ersten Blick scheint die Sache eindeutig zu sein: Wenn die Anmeldung erst Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, müsste der Anspruch doch längst verjährt sein.Genau an dieser Stelle wird das Verjährungsrecht überraschend.

Der Bundesgerichtshof hat bereits zur früheren Musterfeststellungsklage entschieden, dass die Hemmung der Verjährung auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken kann.Juristisch gesprochen wird die spätere wirksame Anmeldung so behandelt, als habe die Hemmungswirkung bereits mit der Erhebung der Verbands- beziehungsweise Musterfeststellungsklage begonnen.

Die Folge ist bemerkenswert: Wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt war, kann die spätere Anmeldung dazu führen, dass die Verjährung rückwirkend als gehemmt gilt. Dann stellt sich nachträglich heraus, dass die Verjährung überhaupt nie eingetreten ist.

Normalerweise lässt sich bei Ablauf einer Verjährungsfrist sofort feststellen, ob ein Anspruch verjährt ist.Bei Verbandsklagen ist dies anders.Hier kann über lange Zeit offenbleiben, ob ein Anspruch letztlich als verjährt oder unverjährt behandelt werden muss. Erst eine spätere Anmeldung des Verbrauchers entscheidet darüber, ob die rückwirkende Hemmung eingreift. Juristen sprechen deshalb gelegentlich von einer Art „schwebender Verjährungslage“.

Noch interessanter wird die Situation durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Nach § 44 VDuG können Verbraucher ihre Ansprüche nicht nur bis zur ersten mündlichen Verhandlung anmelden. Die Anmeldung ist vielmehr noch bis zum Ablauf von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.Das kann erhebliche praktische Folgen haben. Zwischen der Erhebung der Verbandsklage und dem Ende der Anmeldefrist können mehrere Jahre liegen. Während dieser Zeit kann die reguläre Verjährungsfrist eines Anspruchs längst abgelaufen sein.

Trotzdem kann eine spätere Anmeldung noch Auswirkungen auf die Verjährung haben, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Hemmungsregelungen vorliegen.

Damit verlängert das neue Recht die Unsicherheit erheblich. Für Verbraucher ist dies ein wichtiger Schutzmechanismus. Für Unternehmen bedeutet es dagegen, dass die Frage der Verjährung über einen erheblich längeren Zeitraum offenbleiben kann, als man zunächst vermuten würde.

(Christian Dümke)

Von |29. Mai 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

RE: Sichere Querungen

Vor zwei Wochen war ich noch zu einem Himmelfahrtsausflug der besonderen Art mit meiner Tochter auf dem Rennrad entlang der Mangfall zwischen Holzkirchen und Rosenheim in Oberbayern unterwegs, um Familie und Mandanten zu besuchen. Dort sind wir auch durch die schöne ländliche Gemeinde Feldkirchen-Westerham gekommen.

Schild mit Ankündigung des Neubaus einer Unterführung unter einer Bundesstraße in Oberbayern. Rechts am Bildrand ist zu sehen, dass in der aktuellen Unterführung einer Landstraße unter der BAB A8 ein minimaler Streifen für Radfahrer und Fußgänger frei ist.

Auch im Landkreis Rosenheim tut sich was für Fuß- und Radverkehr: Neubau einer Geh- und Radwegunterführung unter der BAB A8 in Rohrdorf.

Was wir zu dem Zeitpunkt noch nicht geahnt haben ist, dass die kleine Ortschaft mit ca. 10.000 Einwohnern eine sehr aktive Bürgerinitiative hat. Deren Ziel ist es, die Schul- und Kitawege von Kindern in ihrer Ortschaft sicherer zu machen. Aber nicht nur das, es geht ihr auch um sichere Querungen für Senioren, Radfahrende, für ÖPNV-Nutzerinnen und Nutzer an Bushaltestellen und am Bahnhof. Neun Problemstellen haben die Mitglieder der BI ausgemacht und wollen dort entsprechende Anträge stellen. Zum Teil hat es dort schon schwere Unfälle gegeben, zum Teil müssen Kinder erhebliche Umwege in Kauf nehmen oder die Eltern lassen sie gar nicht erst alleine zur Schule gehen. An vier weiteren Stellen wurden ihnen aus der Bevölkerung Gefahrenstellen gemeldet.

Für ihr Anliegen konnte eine Gruppe von Eltern und Unterstützerinnen die Bewohner so begeistern, dass Anfang des Jahres mehr als 1.170 Unterschriften an den Landrat übergeben werden konnten. Der parteilose Bürgermeister und mehrere Bundes- und Landtagsabgeordnete der Region unterstützt das Anliegen der sicheren Querungen. Zuständig ist jedoch die beim Kreis angesiedelte untere Straßenverkehrsbehörde. Der Landrat hat bei der Übergabe der Unterschriften versprochen, das Anliegen wohlwollend zu prüfen. Zugleich hat die ihm unterstellte Behörde bisher offenbar bei einer Ortsbegehung signalisiert, dass die meisten Vorschläge rechtlich nicht zulässig seien. So gab es etwa grundsätzliche Vorbehalte gegen die Einrichtung von Fußgängerüberwegen oder die Anordnung von Tempo 30. Immerhin an einer Stelle wurde inzwischen an einem Kindergarten eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, allerdings so punktuell und versteckt, dass deren Schutzwirkung fraglich ist.

Zufällig haben wir gestern von dieser Initative erfahren. Nach der Radtour können wir das Anliegen aus eigener Anschauung unmittelbar nachvollziehen. Denn die Staatsstraße St2078, die durch den Ort führt, war zum Radfahren wenig geeignet. Es gab zu viele Kraftfahrzeuge, auch im Gegenverkehr, die schnell und eng an uns vorbeigefahren sind. Kurz vor der Ortsdurchfahrt sind wir daher auf eine kleine, hügelige Nebenstraße ausgewichen und über die Dörfer nach Feldkirchen gefahren.

In der Gesamtsicht der Bundesrepublik mögen solche Initativen kleinteilig wirken. Allerdings zeigen sie, dass Verkehrswende keineswegs nur die Sache einer urbanen Elite ist, wie es gerne in Diskussionen dargestellt wird. Tatsächlich ist das Thema Verkehrssicherheit für Kinder und Senioren, aber nicht nur für die, sondern auch für alle Menschen, die zu Fuß, mit dem Rad oder öffentlichen Verkehr unterwegs sind, eines, das potentiell eher Gemeinschaft stiftet als spaltet. Dies gilt gerade im ländlichen Raum.

Gerne beraten wir Kommunen bei Nahverkehrskonzepten oder im Zusammenhang mit der Schulwegplanung über die rechtssichere Umsetzung von Programmen zur Schulwegsicherheit. Auch Planungsbüros, die sich mit diesen Themen (ISEK, Schulwegepläne, Fußverkehrs-Checks) befassen und juristische Unterstützung brauchen, können sich gerne bei uns melden. (Olaf Dilling)

 

 

Von |28. Mai 2026|Kategorien: Allgemein, Infrastrukturplanung, Verkehr|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Auf dem Weg zur Zuteilung – Konsultation der neuen Benchmarks

Die Europäische Kommission hat ihren Entwurf neuer Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandelssystem (EU ETS I) für die Jahre 2026 – 2030 veröffentlicht. Die neuen Werte sollen in der aktuellen Zuteilungsperiode gelten und die bislang maßgeblichen Benchmarks für 2021 bis 2025 ersetzen. Grundlage ist ein Entwurf einer Durchführungsverordnung einschließlich Annex mit den konkreten Benchmarkwerten.

Die Benchmarks gehören zu den zentralen Steuerungsinstrumenten des EU ETS. Sie bestimmen, wie viele Emissionszertifikate Industrieanlagen kostenlos erhalten. Maßstab ist jeweils die Emissionsintensität der effizientesten Anlagen in Europa. Ziel ist es, Carbon Leakage zu vermeiden und gleichzeitig Anreize für weitere Emissionsminderungen zu setzen. Mit anderen Worten: Ausgangspunkt der Zuteilung ist stets die Menge CO2, die eine topmoderne Anlage des jeweiligen Anlagentyps pro Produkteinheit emittieren würde, abzüglich weiterer rechnerischer Faktoren, die u. a. den Vesteigerungsanteil des Budgets abbilden. Herangezogen wurden  Produktions- und Emissionsdaten der Jahre 2021 und 2022, die gegenüber den ursprünglichen Referenzwerten aus 2007/2008 fortgeschrieben werden.

Die aktuelle Überarbeitung steht im Kontext der ETS-Reform und der verschärften europäischen Klimaziele. Die Kommission verweist ausdrücklich auf die Anpassung des EU ETS an das „Fit for 55“-Paket und das Ziel einer Emissionsminderung von mindestens 55 % bis 2030 gegenüber 1990.

Für viele Industriebranchen zeichnen sich weitere Absenkungen der Benchmarkwerte ab. Das bedeutet in der Praxis regelmäßig geringere kostenlose Zuteilungen und damit steigende verbleibende CO₂-Kosten. Besonders relevant ist dabei neben den nackten Zahlen, dass die Kommission nicht nur einzelne Benchmarkwerte anpasst, sondern auch die Systemgrenzen verschiedener Benchmarks verändert. So werden etwa alternative hydraulische Binder im Zementbereich berücksichtigt, Wasserstoff aus Elektrolyse einbezogen und bestimmte Direktreduktionsverfahren im Stahlsektor neu geregelt, und so kleinteilig diese Verschiebungen auch wirken – in der Praxis sacken viele Zuteilungen damit ganz erheblich ab.

Im Vergleich zur laufenden Periode 2021–2025 sinken zahlreiche Benchmarkwerte nochmals deutlich. Auch die Benchmarks für messbare Wärme und Brennstoffe werden erheblich abgesenkt. Der Wärme-Benchmark soll künftig bei 31,2 t/TJ liegen, der Brennstoff-Benchmark bei 28,1 t/TJ. Damit steigt der Druck auf fossile Wärme- und Brennstoffsysteme und ihre Kunden weiter an.

Der Entwurf zeigt damit insgesamt deutlich die regulatorische Richtung des EU ETS: Die kostenlose Zuteilung wird schrittweise restriktiver ausgestaltet und stärker an emissionsarmen Technologien ausgerichtet. Ein interessantes Detail für die Zukunft findet sich auch im Entwurf: Im Verordnungstext wird angekündigt, künftig möglicherweise sektorbezogene Fallback-Benchmarks einzuführen, um auf spezifische Probleme einzelner Industriezweige zu reagieren.

Das Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf wurde zunächst zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Die Konsultation läuft bis zum 8. Juni. Nach Abschluss des Verfahrens muss die Kommission die Durchführungsverordnung formell beschließen und im Amtsblatt veröffentlichen.

Danach folgt die Zuteilung selbst durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Kommission betont ausdrücklich, dass wegen der anstehenden Zuteilung für 2026 ein zügiges Inkrafttreten erforderlich sei. Angesichts der Dauer des Zuteilungsverfahrens insgesamt eine sicherlich zutreffende, wenn auch ein wenig wohlfeile Feststellung. Fest steht auf jeden Fall: Auch wenn die Kommission nicht dafür bekannt ist, sich von einmal gefassten Plänen noch groß abbringen zu lassen – es kann sich angesichts der zunehmenden Sorgen um die Industrie durchaus lohnen, zu rechnen und sich mit einer kurzen Darstellung der Konsequenzen zu Wort zu melden (Miriam Vollmer).

Von |22. Mai 2026|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Unternehmen in Schwierigkeiten als Ausschlussgrund der Energiesteuerentlastung

Die Entlastungstatbestände des Energiesteuerrechts stellen für energieintensive Unternehmen einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar. Häufig wird jedoch übersehen, dass der Gesetzgeber bestimmte Unternehmen von diesen steuerlichen Begünstigungen ausschließt. Besonders praxisrelevant ist hierbei § 3b Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Danach darf eine Steuerentlastung nicht gewährt werden, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.

Die Vorschrift beruht nicht auf originär nationalem Steuerrecht, sondern auf europäischem Beihilferecht. Hintergrund ist die unionsrechtliche Vorgabe, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht Unternehmen zugutekommen sollen, deren wirtschaftliche Lage bereits nachhaltig gefährdet ist. Maßgeblich sind insoweit die „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ der Europäischen Kommission (2014/C 249/01).

Der beihilferechtliche Hintergrund

Steuerentlastungen im Energiesteuerrecht stellen aus europarechtlicher Sicht regelmäßig staatliche Beihilfen dar. Deshalb dürfen sie nur unter den Voraussetzungen gewährt werden, die das Unionsrecht zulässt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten grundsätzlich keine solchen Vorteile erhalten.

Die zentrale Definition findet sich in Randnummer 20 der genannten Leitlinien. Danach liegt bei Kapitalgesellschaften – insbesondere bei der GmbH – ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn:

„Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.“

Weiter konkretisiert die Kommission:

„Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.“

Diese Definition wurde durch § 3b Abs. 2 EnergieStG in das nationale Recht übernommen.

Maßgeblich ist nicht die Insolvenz

Besonders bedeutsam ist, dass die beihilferechtliche Definition deutlich früher greift als eine insolvenzrechtliche Krise. Ein Unternehmen kann operativ weiterhin tätig sein, laufende Aufträge erfüllen und liquide sein – und dennoch im Sinne des Energiesteuerrechts als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten.

Entscheidend ist allein die bilanziell feststellbare Eigenkapitalsituation.

Bei einer GmbH ist daher insbesondere zu prüfen:

  • Höhe des gezeichneten Stammkapitals,
  • Höhe der aufgelaufenen Verluste,
  • vorhandene Rücklagen,
  • sonstige eigenkapitalähnliche Positionen.

Ergibt sich rechnerisch, dass mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist, entfällt die Möglichkeit der Steuerentlastung.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Die Vorschrift hat erhebliche praktische Relevanz. Viele Unternehmen beantragen Energiesteuerentlastungen erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Verbrauchsjahr. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann sich die Eigenkapitalsituation jedoch zwischenzeitlich verschlechtern. Dann droht die Ablehnung bereits entstandener Entlastungsansprüche.

Besonders problematisch ist dies für:

  • energieintensive Produktionsunternehmen,
  • Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen,
  • Gesellschaften nach Restrukturierungen,
  • Unternehmen in Sanierungsphasen.

Gerade in Krisenzeiten kann der Wegfall steuerlicher Entlastungen die wirtschaftliche Lage zusätzlich verschärfen.

Bilanzielle Besonderheiten

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Positionen bei der Prüfung einzubeziehen sind. Die europäische Definition verweist ausdrücklich nicht nur auf Rücklagen, sondern auch auf „alle sonstigen Elemente“, die den Eigenmitteln zugerechnet werden.

Dies eröffnet Auslegungsspielräume etwa bei:

  • Gesellschafterdarlehen mit Eigenkapitalcharakter,
  • Rangrücktrittsvereinbarungen,
  • Kapitalrücklagen,
  • stillen Reserven.

Die konkrete bilanzielle Einordnung kann daher entscheidend sein. Unternehmen sollten entsprechende Gestaltungen frühzeitig steuerlich und gesellschaftsrechtlich prüfen lassen.

Zeitpunkt der Prüfung

Von erheblicher Bedeutung ist zudem die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise der Entscheidung über den Antrag. Damit kann selbst eine nur vorübergehende bilanzielle Krise zum Verlust der Entlastung führen.

Unternehmen sollten deshalb bereits vor Antragstellung prüfen,

  • wie die aktuelle Eigenkapitalsituation aussieht,
  • ob Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind,
  • ob bilanzielle Maßnahmen die Einstufung beeinflussen können.

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der Eigenkapitalstruktur, um unerwartete Nachteile bei Energiesteuerentlastungen zu vermeiden.

(Christian Dümke)

Von |22. Mai 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Seltene Erden: Kreislaufwirtschaft für weniger Abhängigkeit

Die Kreislaufwirtschaft dient nicht nur dem Umwelt- und Klimaschutz. Im Ergebnis geht es auch um nationale Sicherheit. Der aktuelle Bericht des Ausschusses für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages zu „Seltene Erden – die Versorgungslage unter Berücksichtigung geopolitischer Risiken und der Fortschritte beim Recycling sowie der Etablierung einer Kreislaufwirtschaft“ analysiert nicht nur die enorme strategische Bedeutung Seltener Erden für Europa, sondern betont, dass Recycling mittelfristig zu einem geopolitischen Machtfaktor werden.

Der Bericht erscheint zu einem Zeitpunkt, an dem Europa in einer heiklen Rohstoffabhängigkeit steckt. Seltene Erden sind essenziell für Elektromotoren, Windkraftanlagen, Smartphones, Halbleiter, Militärtechnik und KI-Infrastruktur. Obwohl die Rohstoffe geologisch keineswegs extrem selten sind, kontrolliert China heute große Teile der globalen Wertschöpfungskette – insbesondere die Raffination und Weiterverarbeitung. Genau darin liegt die eigentliche Machtposition Pekings. Der Bundestagsbericht beschreibt diese Dominanz als strategisches Risiko für Europas Industrie- und Technologiestandort.  Besonders bemerkenswert ist die Einschätzung zum Recyclingpotenzial. Aktuell stammen in Europa lediglich rund ein Prozent der verwendeten Seltenen Erden aus wiederaufbereiteten Materialien. Das wirkt zunächst ernüchternd. Doch die Studie zeigt, dass dieser Wert weniger an technischen Grenzen als vielmehr an fehlender Infrastruktur liegt. Bis 2035 könnten bereits 25 bis 35 Prozent des europäischen Bedarfs über Sekundärrohstoffe gedeckt werden, bis 2050 sogar bis zu 40 Prozent. Voraussetzung seien allerdings massive Investitionen in Sammel-, Sortier- und Recyclingkapazitäten.

Damit verschiebt sich die Perspektive auf Elektroschrott. Alte Windräder, ausrangierte Elektroautos, Festplatten oder sogar ganze Industrieanlagen werden plötzlich zu urbanen Rohstoffminen. Der Bericht spricht sinngemäß von einer zukünftigen „Kreislaufwirtschaft strategischer Rohstoffe“. Besonders interessant: Die größten Potenziale liegen nicht in Smartphones oder Haushaltsgeräten, sondern in starken Permanentmagneten aus Elektromotoren und Generatoren. Dort konzentrieren sich große Mengen wertvoller Elemente wie Neodym, Dysprosium oder Terbium. Diese Magnetmaterialien gelten als Schlüsseltechnologie der Energiewende.

Allerdings macht die Analyse auch deutlich, warum Europa bislang kaum vorankommt. Recycling von Seltenen Erden ist technologisch komplex, energieintensiv und oft wirtschaftlich unattraktiv. Neue Rohstoffe aus China sind häufig billiger als recyceltes Material. Genau darin liegt das Dilemma: Der Markt allein schafft keine resiliente Versorgung. Der Bundestagsbericht argumentiert deshalb indirekt für industriepolitische Eingriffe – etwa Förderprogramme, strategische Reserven oder regulatorische Vorgaben zur Rückgewinnung kritischer Rohstoffe.

Besonders spannend sind die Zukunftsszenarien des Berichts. Die Autoren entwerfen drei mögliche Entwicklungspfade bis 2035. Im pessimistischen Szenario bleibt Europa abhängig von China und reagiert weiterhin zu langsam. Im mittleren Szenario entstehen neue Lieferquellen und erste europäische Verarbeitungsstufen. Das ambitionierte Szenario beschreibt hingegen eine „proaktive Souveränitätswende“: Europa baut Recyclingkapazitäten systematisch aus, etabliert Kreislaufstrategien und reduziert dadurch seine geopolitische Verwundbarkeit deutlich.  Der Bericht zeigt damit auch einen grundlegenden Wandel im Verständnis von Rohstoffpolitik. Jahrzehntelang galt Recycling vor allem als Umweltfrage. Heute wird es zunehmend zu einer Sicherheits- und Industriefrage. Wer Seltene Erden kontrolliert, kontrolliert zentrale Technologien der Zukunft – von Elektromobilität bis Verteidigungssystemen. Recycling wird dadurch nicht mehr nur ein ökologisches Projekt, sondern Teil strategischer Souveränität.

Interessant ist zudem, wie stark sich die Debatte verändert hat. Noch vor wenigen Jahren galten Recyclingprojekte für Seltene Erden als wirtschaftliche Nische. Inzwischen diskutieren wir offen über Rohstoffautonomie, Lieferkettenrisiken und geopolitische Erpressbarkeit. Chinas Exportbeschränkungen bei kritischen Mineralien haben diese Entwicklung zusätzlich beschleunigt. Selbst in öffentlichen Diskussionen wird mittlerweile verstanden, dass Europas Industrie ohne stabile Versorgung mit Seltenen Erden extrem verwundbar wäre. Der Bundestagsbericht ist deshalb mehr als eine technische Analyse. Er ist ein Warnsignal – aber auch eine strategische Blaupause. Europa wird die Dominanz Chinas kurzfristig nicht brechen können. Doch die Studie zeigt erstmals plausibel auf, dass ein erheblicher Teil der Versorgung künftig aus dem eigenen Rohstoffkreislauf kommen könnte. Die entscheidende Frage lautet nun nicht mehr, ob Recycling technisch möglich ist, sondern ob Europa schnell genug handelt. (Dirk Buchsteiner)

Von |22. Mai 2026|Kategorien: Abfallrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Gefahren durch Radfahrer für Fußgänger: Eine Scheindebatte?

Es gibt manchmal so Themen, die nicht unsinnig sind, aber je nach Kontext völlig deplaziert wirken: Neuerdings hört man Befürworter der Atomkraft immer öfter über die Schwierigkeiten bei der fachgerechten Entsorgung von Windrädern oder PV-Anlagen reden. Keine Frage, ein relevantes Thema, aber nicht beim Vergleich zwischen verschiedenen Energieträgern. Man soll anderen nichts Böses wünschen, aber wir gehen fest davon aus, dass sie für jede Minute Lebenszeit, die sie bei diesen Diskussionen anderen stehlen, multipliziert mit der Zahl der Anwesenden und der Halbwertszeit von Plutonium-239 ein Weilchen im Fegefeuer verbringen werden.

Ein anderes Thema dieser Art ist die Behauptung von Autofahrern, dass Radfahren ja auch sehr gefährlich für Fußgänger sei. Gerne wählt der nicht gerade für seine Offenheit für die Verkehrswende bekannte Verkehrsgerichtstag in Goslar Themen wie “Alkoholisiert auf Fahrrädern und Pedelecs” oder “Sind strengere Vorschriften für Lastenfahrräder, Pedelecs und E-Bikes nötig?”, wenn es mal wieder nicht um die Eindämmung der Gefahren durch den KFZ-Verkehr durch Geschwindigkeitsbegrenzungen gehen soll.

Nun, wir haben im Physikunterricht gelernt, dass die kinetische Energie eines Körpers  sowohl proportional zu seiner Masse als auch proportional zum Quadrat seiner Geschwindigkeit ist. Radfahrer fahren auf ebener Strecke typischerweise mit Geschwindigkeiten unter 20 km/h und – wenn es gut trainierte Rennradfahrer sind – schaffen sie höchstens 40 km/h, also so schnell wie die real gefahrene V85-Geschwindigkeit (Geschwindigkeit, die 85 % nicht überschreiten) von KFZ in Tempo 30-Zonen so üblicherweise. Nun wissen wir, dass in Tempo-30 Zonen weitaus weniger Menschen bei Unfällen sterben oder schwer verletzt werden als auf Straßen, wo Tempo 50 gefahren werden darf. Dies liegt an Gesetzen der Physik: Wie gesagt erhöht sich die kinetische Energie bei zunehmender Beschleunigung im Quadrat.

Dabei muss zusätzlich auch die Masse von Fahrzeugen berücksichtigt werden. Typische Radfahrer wiegen mit ihrem Rad ca 100 kg oder bei häufigerem Training auch weniger. Ein Lastenrad mit elektronischer Motorunterstützung und Akkus wiegt natürlich mehr, sagen wir 150 kg. Sie sind damit immer noch 10 Mal so leicht wie ein typischer Kleinwagen mit Insassen. Das heißt, dass die kinetische Energie des Kleinwages auch 10 Mal größer ist. Daher ist der Bremsweg von KFZ trotz effektiverer Bremssysteme auch nicht kürzer als der von Fahrrädern. Im Gegenteil ist bei geringeren Geschwindigkeiten, die typischerweise von Fahrradfahrern gefahren werden, der Bremsweg von Zweirädern kürzer.

Selbst wenn diese physikalischen Größen berücksichtigt worden sind: Es ist in einem gegebenen Straßenraum für Radfahrer erheblich leichter, Kollisionen mit Fußgängern zu vermeiden. Allein deswegen, weil Fahrräder weniger Platz in Anspruch nehmen als KFZ. Während handelsübliche KFZ heute etwa 2 m breit sind, sind einspurige Fahrräder nur etwa 0,5 m breit und Lastenräder eigentlich nie breiter als 1 m. Das heißt, dass die Wahrscheinlichkeit in einem begrenzten Raum erfolgreich auszuweichen mit dem Fahrrad wesentlich größer ist.

Statistisch ist es so, dass 300 – 400 Fußgänger jedes Jahr von KFZ getötet werden. Die Zahl der schweren Verletzungen liegt bei 6.000 – 8.000. Über Tote oder schwer Verletzte durch Radfahrer etwas herauszubekommen ist schwierig, da die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamts dies nicht gesondert ausweist. Aus der Unfallforschung der Versicherer ergibt sich jedoch, dass die Zahl der gemeldeten Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern ca. 5% der Unfallgesamtheit ausmacht und um den Faktor 10 geringer ist als zwischen KFZ und Fußgängern. Dabei tragen Fußgänger und Radfahrer entgegen einer verbreiteten Meinung mit jeweils 50% Wahrscheinlichkeit die Schuld.

Nachdem wir dies alles gesagt haben: Können wir die Gefahren von Fahrrädern für die Verkehrssicherheit vernachlässigen? Nein, auf gar keinen Fall. Wir müssen sie nur stärker in den Kontext eines Verkehrssystems stellen, dessen Möglichkeiten und Risiken weiterhin vor allem vom Kraftverkehr dominiert werden. Wir müssen sie daher im Vergleich zu den Gefahren des KFZ-Verkehrs angemessen gewichten und sehr kontextspezifisch betrachten: Es gibt durchaus Gründe, warum sich Eltern von kleinen Kindern oder Senioren Sorgen über die Gefahren des Radverkehrs machen.

Baustelle an der Unterführung des Isarradwegs bei Landshut unter der Bundesstraße B299. Es gibt hier aktuell noch einen beidseitig befahrbaren Radweg, der viel zu schmal ist. Für Fußgänger ist kein Platz, sie müssten die Treppe hoch und die Straße überqueren.

Viele Konflikte zwischen Fuß- und Radverkehr lassen sich durch geeignete Infrastruktur entschärfen: Baustelle an der Unterführung des Isarradwegs bei Landshut unter der Bundesstraße B299. Wir haben hier in einem Gutachten Stellung genommen: Bei Neubau der Brücke sind die Vorgaben der technischen Regelwerke (insb RASt 06) über die Breite des gemeinsamen Rad- und Fußwegs einzuhalten.

Die Gründe liegen vor allem an der verfügbaren Infrastruktur. Wenn einem auf einem steilen Alpensaumpfad ein Downhill-Mountainbiker entgegenkommt, dann kann das schlimmstenfalls lebensgefährlich sein und bestenfalls wird einem die im Urlaub erhoffte Erholung versaut. Ähnlich ist es in der Stadt, nur dass hier die Infrastruktur nicht naturgegeben ist: Je enger und steiler die Wege sind, desto gefährlicher können Radfahrer für Fußgänger werden. Ein typischer Fall sind enge Unterführungen mit steilen Ab- und Auffahrten oder enge Sonderwege neben stark befahrenen Straßen. Hier müssen Radfahrer besonders Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Letztlich sind jedoch die Stadtplaner in den Straßenbauämtern und die Straßenverkehrsbehörden in der Verantwortung. Jede Verkehrsart hat ein Recht, ausreichend Platz zur Verfügung zu bekommen. Wege sind so zu konzipieren, dass Radfahrer eine angemessene Geschwindigkeit fahren können, ohne Fußgänger zu gefährden. Notfalls müssen letztere auch durch Barrieren geschützt werden.

Schild mit Ankündigung des Neubaus einer Unterführung unter einer Bundesstraße in Oberbayern. Rechts am Bildrand ist zu sehen, dass in der aktuellen Unterführung einer Landstraße unter der BAB A8 ein minimaler Streifen für Radfahrer und Fußgänger frei ist.

Neubau einer Geh- und Radwegunterführung unter der BAB A8 in Rohrdorf, Oberbayern.

Ein anderer Aspekt ist die Lautlosigkeit, mit der Radfahrer unterwegs sind. Sie ist vor allem für blinde und sehbehinderte Menschen ein Problem, aber auch für Kinder, die impulsiv zur Seite springen oder Menschen, die in Gedanken versunken vor sich hingehen. Hier könnten an sich Verhaltensregeln helfen, etwa der häufigere Gebrauch von Klingeln oder anderen akustischen Signalen beim Überholen. So ist es nämlich nach der StVO gedacht: Klingeln oder Hupen darf nicht als Ausdruck des Ärgers und Hinweis auf Fehlverhalten dienen, sondern nach § 16 Abs. 1 StVO lediglich, um auf Gefahren oder Überholmanöver hinzuweisen.

Menschen sind aber normative Wesen und verstehen daher das Klingeln oder Hupen typischerweise als “maßregelnd”. Daher ist es meist besser, rechtzeitig vorm Vorbeifahren  mit angepasster Geschwindigkeit freundlich zu grüßen oder anders auf sich aufmerksam zu machen. Freundlich kommt weiter. (Olaf Dilling)

Von |21. Mai 2026|Kategorien: Infrastrukturplanung, Verkehr|Schlagwörter: , , , |2 Kommentare