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UmwRG-Novelle: Abgesetzt – und jetzt?

Die Novelle des Umwelt-Rechts­­be­helfs­­ge­­setzes (UmwRG) hat eine lange Vorge­schichte. Schon die Ampel­ko­alition hatte das Vorhaben auf der Agenda, konnte es aber nicht mehr zu Ende zu bringen. Der Koali­ti­ons­bruch Ende 2024 stoppte das laufende Verfahren, bevor es zum Abschluss kam. Die neue Bundes­re­gierung musste das Projekt nach der Wahl im Februar 2025 neu aufgreifen.

Gegen­läufige Inter­essen, ein Gesetz

Das Grund­problem ist struk­turell: Mit der Novelle des UmwRG sind zwei vollkommen gegen­sätz­liche Erwar­tungen verbunden. Auf der einen Seite stehen Teile der Industrie, manche andere Vorha­ben­träger und Teile der Politik, die das Verbands­kla­ge­recht als Bremse für Infra­struk­tur­pro­jekte betrachten und auf kürzere, besser planbarere Verfahren hoffen. Auf der anderen Seite stehen Umwelt­ver­bände, die mehr Klage­mög­lich­keiten, einen weiteren Anwen­dungs­be­reich und eine konse­quentere Umsetzung der europäi­schen und völker­recht­lichen Vorgaben verlangen.

Höher­ran­giges Recht zwingt zum Handeln

Was die Sache besonders schwierig macht: Deutschland hat bei der Umsetzung des einschlä­gigen Europa­rechts und der Aarhus-Konvention eine proble­ma­tische Bilanz. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach festge­stellt, dass deutsche Regelungen – etwa frühere Präklu­si­ons­vor­schriften – nicht mit den Anfor­de­rungen des Unions­rechts vereinbar waren. Die Vertrags­staa­ten­kon­ferenz der Aarhus-Konvention hat Deutschland ebenfalls gerügt. Eine Frist zur Nachbes­serung war bereits bis Oktober 2024 gesetzt – und wurde durch den Koali­ti­ons­bruch verpasst.

Der Gesetz­geber hat also keinen vollständig freien Gestal­tungs­spielraum. Teile der Novelle sind schlicht rechtlich geboten. Nichtstun ist deswegen keine reale Option.

Was der Entwurf vorsieht

Der Regie­rungs­entwurf (BT-Drs. 21/4146) versucht nun, beide Ziele gleich­zeitig zu verfolgen: europa­recht­liche Pflichten erfüllen und Verfahren beschleu­nigen. Dies versucht die Bundes­re­gierung vor allem mit folgenden Änderungen:

Die bisherige Binnen­­de­­mo­­kratie-Klausel bei der Anerkennung von Umwelt­ver­ei­ni­gungen wird aufge­weicht, auch Stiftungen ohne mitglied­schaft­liche Struktur können künftig anerkannt werden. Gleich­zeitig wird die Anerkennung als Umwelt­verband befristet und stärker auf räumliche und inhalt­liche Betrof­fenheit ausge­richtet. Die Missbrauchs­klausel wird konkre­ti­siert: Wer Einwen­dungen im Verwal­tungs­ver­fahren bewusst zurückhält, soll sie im Klage­ver­fahren nicht mehr nachschieben können. Ganz wichtig: Klagen sollen keine aufschie­bende Wirkung mehr entfalten, so dass nur noch per Eilver­fahren der Baubeginn gestoppt werden kann. Neu geregelt wird zudem, welche Zuwen­dungen anerkannte Verbände annehmen dürfen, und Verbände, die wesentlich von Abmahn­tä­tigkeit leben, sollen von der Anerkennung ausge­schlossen werden.

Heftiger Streit im Ausschuss – auch in der Koalition

Die öffent­liche Sachver­stän­di­gen­an­hörung im Umwelt­aus­schuss am 25. März 2026 war alles andere als harmo­nisch. Indus­trie­ver­treter und von der Unions­fraktion benannte Experten begrüßten den Entwurf. Die von SPD, Grünen und Linke geladenen Sachver­stän­digen kriti­sierten ihn scharf: Das Gesetz werde die erhoffte Beschleu­nigung nicht bringen, statt­dessen den Natur­schutz schwächen – und die Befristung der Verbands­ge­neh­mi­gungen werde selbst neue Klagen produ­zieren. Die Konflikt­linien verlaufen dabei nicht nur zwischen Regierung und Opposition, sondern auch innerhalb der Koalition.

Abgesetzt – Kompromiss mit Grenzen

Am 16. April 2026 sollte die abschlie­ßende Abstimmung im Bundestag statt­finden. Diese Abstimung fand nicht statt. Der Tages­ord­nungs­punkt wurde abgesetzt.

Wie geht es jetzt weiter? Das UmwRG wird überar­beitet müssen, der europa­recht­liche Druck lässt keine Wahl. Man muss sich also zusam­men­raufen, aber was die eine Seite als politisch notwendige Einschränkung des Klage­rechts fordert, kann mit dem kolli­dieren, was das Europa­recht mindestens verlangt. Ein Kompromiss, der beide Seiten und den EuGH zufrie­den­stellt, ist derzeit schwer vorstellbar (Miriam Vollmer).

Von |17. April 2026|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Neues Verpa­ckungs­recht: Bundes­re­gierung bremst Forde­rungen des Bundes­rates aus

Beim geplanten neuen Verpa­ckungs­recht bleibt die Bundes­re­gierung auf Kurs – und weist zahlreiche Änderungs­wünsche des Bundes­rates deutlich zurück. Das Bundes­ka­binett hat daher am 15.04.2026 seine Gegen­äu­ßerung zur Stellung­nahme der Länder­kammer beschlossen. Die Regierung weist darin zentrale Änderungs­vor­schläge des Bundes­rates zurück. Der Entwurf zum Verpa­­ckungs­­­recht-Durch­­­füh­rungs­­­gesetz (VerpackDG) soll vor allem eines sein – eine möglichst schlanke Umsetzung der europäi­schen Vorgaben, ohne zusätz­liche nationale Sonder­regeln. Die Botschaft der Bundes­re­gierung ist eindeutig: Das neue Gesetz soll sich auf das konzen­trieren, was zur Umsetzung der EU-Verpa­­ckungs­­­ver­­­ordnung notwendig ist. Forde­rungen nach stren­geren natio­nalen Regeln, erwei­terten Zustän­dig­keiten oder zusätz­lichen Anpas­sungen über das europäische Maß hinaus finden kaum Gehör. Damit verfolgt die Regierung einen pragma­ti­schen Ansatz: keine Überre­gu­lierung, keine unnötigen Sonderwege – sondern ein rechts­si­cherer Rahmen, der sich eng an Europa orientiert.

Ein besonders umstrit­tener Punkt betrifft die Verteilung von Zustän­dig­keiten. Der Bundesrat hatte vorge­schlagen, kommunale Ebenen stärker einzu­binden. Dies lehnt die Bundes­re­gierung jedoch ab und verweist auf die bestehende verfas­sungs­recht­liche Ordnung zwischen Bund und Ländern. Auch bei zusätz­lichen Kontroll- und Überprü­fungs­me­cha­nismen zeigt sich die Bundes­re­gierung zurück­haltend. Vorschläge, Recycling­quoten in kürzeren Abständen verpflichtend zu überprüfen oder Vorgaben regel­mäßig neu zu bewerten, wurden abgelehnt. Die Begründung: zu viel Bürokratie, zu hoher Verwal­tungs­aufwand – ohne erkenn­baren Mehrwert.

Für viele Unter­nehmen besonders relevant: der Umgang mit Berichts­pflichten. Der Bundesrat wollte hier Erleich­te­rungen schaffen, um Betriebe von bürokra­ti­schen Lasten zu entlasten. Doch auch diese Forde­rungen wurden zurück­ge­wiesen. Die Bundes­re­gierung hält an den vorge­se­henen Melde- und Dokumen­ta­ti­ons­pflichten fest und verweist auf europäische Anfor­de­rungen, die eine Betei­ligung der betrof­fenen Akteure notwendig machen.

Die verfolgte Minimal­um­setzung ist nicht zuletzt dem erheb­lichen Zeitdruck geschuldet. Das zuständige BMUKN hatte sich im Vorfeld intensiv für eine Verschiebung der Umset­zungs­frist einge­setzt – insbe­sondere aufgrund prakti­scher Heraus­for­de­rungen wie der Änderung des Herstel­ler­be­griffs mitten im laufenden Geschäftsjahr. Dieser Vorstoß blieb jedoch erfolglos. Zu erwarten ist bereits, dass man das Rechts­set­zungs­ver­fahren erst einmal hinter sich bringen will, um sich in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode erneut damit zu befassen. Es bleibt daher wichtig, die weitere Entwicklung auf EU- und Bundes­ebene eng zu verfolgen. (Dirk Buchsteiner)

Von |17. April 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Windkraft und Vogel­schutz: Wie Kamera­systeme Kolli­sionen verhindern sollen

Der Ausbau der Windenergie gilt als zentraler Baustein der Energie­wende. Gleich­zeitig steht er seit Jahren in der Kritik, insbe­sondere wegen möglicher Gefahren für Vögel wie Greif­vögel und Zugvo­gel­arten. Ein innova­tiver techno­lo­gi­scher Ansatz versucht nun, diesen Konflikt zu entschärfen: Windkraft­an­lagen, die mithilfe von Kameras und künst­licher Intel­ligenz Vögel erkennen und Kolli­sionen aktiv vermeiden.

Im Zentrum dieser Entwicklung stehen sogenannte Antikol­li­si­ons­systeme. Sie bestehen aus mehreren hochauf­lö­senden Kameras, die rund um eine Windkraft­anlage instal­liert sind und den Luftraum konti­nu­ierlich überwachen. Die aufge­nom­menen Bilder werden in Echtzeit von einer Software analy­siert, die mithilfe von künst­licher Intel­ligenz verschiedene Vogel­arten erkennen und deren Flugbahnen berechnen kann. Besonders im Fokus stehen große Greif­vögel wie Adler oder Rotmilane, die aufgrund ihrer Flugweise besonders gefährdet sind.

Erkennt das System einen Vogel auf poten­zi­ellem Kolli­si­onskurs, reagiert es innerhalb von Sekun­den­bruch­teilen: Die Windkraft­anlage wird automa­tisch verlangsamt oder kurzfristig gestoppt. Sobald keine Gefahr mehr besteht, nimmt sie ihren Betrieb wieder auf. Auf diese Weise lässt sich das Risiko von Zusam­men­stößen deutlich reduzieren, ohne die Energie­pro­duktion dauerhaft einzuschränken.

Auch in Deutschland wird diese Techno­logie bereits erprobt und teilweise einge­setzt. In mehreren Windparks, insbe­sondere in ökolo­gisch sensiblen Regionen, laufen Pilot­pro­jekte mit solchen Kamera­sys­temen. Erste Studien und Feldver­suche zeigen vielver­spre­chende Ergeb­nisse: Die Zahl der Vogel­kol­li­sionen kann erheblich gesenkt werden, während die Einbußen bei der Strom­pro­duktion vergleichs­weise gering bleiben.

Besonders relevant ist das Thema hierzu­lande, da Deutschland eine hohe Verant­wortung für bestimmte Vogel­arten trägt. Der Rotmilan beispiels­weise hat einen Großteil seines weltweiten Bestands in Mittel­europa. Entspre­chend streng sind die natur­schutz­recht­lichen Anfor­de­rungen bei der Planung neuer Windparks. Technische Lösungen wie Antikol­li­si­ons­systeme könnten hier künftig eine Schlüs­sel­rolle spielen, um den Ausbau der Windenergie mit dem Arten­schutz besser in Einklang zu bringen.

Ein besonders weit entwi­ckeltes Beispiel für moderne Antikol­li­si­ons­systeme ist das System „Identi­F­light“. Es gilt als eines der weltweit führenden Techno­logien zur Vermeidung von Vogel­kol­li­sionen an Windkraft­an­lagen und wird seit mehreren Jahren auch in Deutschland erprobt und eingesetzt.

Identi­F­light kombi­niert mehrere hochauf­lö­sende Kameras mit künst­licher Intel­ligenz, um den Luftraum rund um Windener­gie­an­lagen in Echtzeit zu überwachen. Das System besteht aus einer Kombi­nation von Weitwin­kel­ka­meras und beweg­lichen Stereo­ka­meras. Während die Weitwin­kel­ka­meras konti­nu­ierlich den Himmel nach Flugbe­we­gungen absuchen, richten sich die hochauf­lö­senden Kameras automa­tisch auf erkannte Objekte aus und verfolgen deren Flugbahn präzise. Die Software analy­siert diese Daten innerhalb von Milli­se­kunden und kann Vogel­arten identi­fi­zieren sowie deren Flugrichtung und Kolli­si­ons­risiko berechnen. Erkennt das System eine Gefahr, wird die Windkraft­anlage automa­tisch verlangsamt oder kurzfristig gestoppt. Dadurch lässt sich das Kolli­si­ons­risiko deutlich reduzieren, ohne die Energie­pro­duktion dauerhaft einzu­schränken. In Deutschland wird Identi­F­light bereits an mehreren Stand­orten getestet und einge­setzt. Besonders aktiv ist dabei das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, das aufgrund seiner bedeu­tenden Greif­vo­gel­be­stände als wichtiger Testraum gilt.

Ein zentrales Beispiel ist der geplante Windpark Badresch in der Mecklen­bur­gi­schen Seenplatte. Dort wird Identi­F­light im Rahmen eines Modell­pro­jekts erprobt, um nachzu­weisen, dass Windener­gie­an­lagen auch in sensiblen Lebens­räumen von Schrei­adlern und Seeadlern betrieben werden können. Ziel ist es, den Konflikt zwischen Arten­schutz und Energie­wende zu entschärfen. Darüber hinaus wurde das System im Jahr 2021 an vier verschie­denen Windener­gie­stand­orten in Mecklenburg-Vorpommern wissen­schaftlich unter­sucht. Diese Studien dienten insbe­sondere dazu, die Wirksamkeit beim Schutz von Seeadlern zu überprüfen. Die Ergeb­nisse zeigen, dass Identi­F­light Vögel zuver­lässig erkennen und das Kolli­si­ons­risiko deutlich senken kann.

Auch in Süddeutschland laufen Forschungs­pro­jekte: In Bayern, genauer in der Gemeinde Fuchstal, wird das System seit 2022 unter realen Bedin­gungen getestet. Dort unter­suchen Wissen­schaftler, wie zuver­lässig die automa­tische Abschaltung in einem Waldstandort funktio­niert und wie sich die Technik in den prakti­schen Betrieb integrieren lässt.

Aller­dings sind noch nicht alle Fragen geklärt. Die Systeme sind kosten­in­tensiv und bislang nicht flächen­de­ckend im Einsatz. Zudem müssen sie unter unter­schied­lichen Wetter- und Licht­be­din­gungen zuver­lässig funktio­nieren. Auch die recht­liche Einordnung und Anerkennung solcher Techno­logien entwi­ckelt sich weiter.

Trotz dieser Heraus­for­de­rungen zeigt sich: Der Einsatz intel­li­genter Kamera­systeme könnte ein wichtiger Schritt sein, um einen der zentralen Zielkon­flikte der Energie­wende zu entschärfen. Indem Technik hilft, Natur besser zu schützen, wird deutlich, dass Klima­schutz und Arten­schutz nicht zwangs­läufig im Wider­spruch stehen müssen – sondern sich zunehmend ergänzen können.

(Christian Dümke)

Von |17. April 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allge­meinheit dienen.“ So steht es im Grund­gesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unver­ständnis der Eigen­tümer, oft aber auch zum Wohl öffent­licher Güter und eines gedeih­lichen Zusam­men­lebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschrän­kungen streiten.

Als sich eine uns gut bekannte ältere Dame vor einigen Jahren für eine neue Heizungs­anlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwi­schen Urenkel, nicht an eine billige Inves­tition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freiste­hendes Einfa­mi­li­enhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbo­den­heizung, eine Wärme­pumpe in Kombi­nation mit einer Dachsolaranlage.

DachPV an einem Haus am Waldrand am sonnigen Wintertag.

Dach-PV in Kombi­nation mit einer Wärme­pumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärme­ver­sorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)

Die Voranfrage beim Bauamt der norddeut­schen Klein­stadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmal­schutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solar­module nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechts­widrig und wurde meines Wissens inzwi­schen auch aufge­hoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszu­fechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärme­pumpe hat sie trotzdem instal­lieren lassen, die Dame ist zufrieden, die Pumpe läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kosten­günstig über die letzten Winter gebracht.

Andere Hausei­gen­tümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombi­nation, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benut­zungs­zwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommu­nalen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zu unfle­xibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Recht­spre­chung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energie­recht mehrfach ausge­zeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärme­pumpen bereits ein Gutachten verfasst:

Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resul­tie­rende Kontra­hie­rungs­zwang nicht lediglich mit den niedri­geren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetz­lichen Zielen wie Umwelt- und Klima­schutz dienen. Damit der AuBZ verhält­nis­mäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berück­sich­tigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Recht­spre­chung entspre­chende Ausnahmen oder Befrei­ungs­mög­lich­keiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärme­pumpe bereits existiert, ist ein Bestands­schutz erforderlich.

Auch für Neuan­lagen müsste es unter Gesichts­punkten der Verhält­nis­mä­ßigkeit recht­liche Möglich­keiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jeden­falls reicht die recht­liche Klarstellung durch die Recht­spre­chung offenbar nicht, dass die Kommunen entspre­chende Befrei­ungs­mög­lich­keiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hausei­gen­tümern, denen die Wahl eines nachhal­tigen Heizungs­systems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privat­per­sonen spezia­li­siert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich um eine recht­liche Klarstellung oder die Kommunen um gerichts­feste, ausrei­chend diffe­ren­zierte Satzungen kümmern.

Falls Sie in einem Minis­terium, einem Verband oder einer Gemein­de­ver­waltung arbeiten und Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)

VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts

Das verwal­tungs­ge­richt­liche Berufungs­recht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivil­recht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwal­tungs­ge­richten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheb­lichen Verzö­ge­rungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulas­sungs­an­träge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgs­quoten bei Profis im Verwal­tungs­recht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.

Hier setzt die Bundes­re­gierung an und will in ihrer laufenden Neure­gelung der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung unter anderem das Berufungs­recht neu regeln. Der Referen­ten­entwurf enthält umfang­reiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.

Die Grund­ent­scheidung für das Zulas­sungs­modell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfah­rens­struktur. Rechts­mittel sollen künftig direkt beim Oberver­wal­tungs­ge­richt eingelegt werden. Der Umweg über das Verwal­tungs­ge­richt entfällt. Das spart Zeit – aller­dings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamt­dauer kaum ins Gewicht fallen.

Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regel­mäßig auf der Grundlage eines umfang­reichen Sachvor­trags. Erst danach beginnt das eigent­liche Berufungs­ver­fahren. Das führt zu Wieder­ho­lungen und doppelter Prüfung.

Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulas­sungs­grund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungs­ver­fahren ausge­richtet. Das reduziert Zwischen­schritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleu­nigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Partei­vortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurück­ge­nom­menen Rolle des Amtser­mitt­lungs­grund­satzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberver­wal­tungs­ge­richt konzen­triert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.

Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorge­sehen. Hervor­zu­heben ist die Neure­gelung zur Zurück­ver­weisung. Bisher führen Verfah­rens­fehler oder Aufklä­rungs­mängel häufig dazu, dass an das Verwal­tungs­ge­richt zurück­ver­wiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanz­schleifen. Künftig soll das Oberver­wal­tungs­ge­richt häufiger selbst entscheiden und nur noch zurück­ver­weisen, wenn dies zwingend erfor­derlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.

Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfah­rens­zeiten führen, ist offen. Die struk­tu­rellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleu­nigung würde wohl weiter­ge­hende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbi­tanten gericht­lichen Prüfungs­tiefe als auch im materi­ellen Verwal­tungs­recht, das immer komplexere Anfor­de­rungen produ­ziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvoll­ziehbar. Die Reduktion von Doppel­struk­turen und die stärkere Konzen­tration beim Oberver­wal­tungs­ge­richt können Reibungs­ver­luste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).

Von |11. April 2026|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Abfall­ei­gen­schaft von Schrottfahrzeugen

Stellen Sie sich vor, Sie sammeln nur mal so ein paar Old- und Young­timer bei sich auf dem Grund­stück und bekommen dann Ärger mit der Abfall­be­hörde. Dann heißt es plötzlich, Sie sollen Ihren „Abfall“ entsorgen. Welchen Abfall, fragen Sie sich dann, schließlich haben Sie doch nur ein paar Schätze zusam­men­ge­tragen. Haben ist besser als brauchen, lautet der alte Sammler­wahl­spruch. Mit einem solchen Fall musste sich letztens das Oberver­wal­tungs­ge­richt Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.02.2026 – 2 L 134/25.Z) befassen. Es ging um die Zulassung einer Berufung, da der Autosammler bereits vor dem Verwal­tungs­ge­richt erstin­stanzlich unter­legen war. Im Kern geht es um die Frage, was alles Abfall ist. Das ist nach § 3 Abs. 1 KrWG jeder Stoff oder Gegen­stand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entle­digen will oder entle­digen muss. Schrott­fahr­zeuge, deren ursprüng­licher Verwen­dungs­zweck entfallen ist und für die kein neuer Verwen­dungs­zweck unmit­telbar an dessen Stelle getreten ist, als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzu­stufen sind. Die Frage, ob ein Gegen­stand den subjek­tiven Abfall­be­griff erfüllt, ist im Kern eine Rechtsfrage.

Es ging im Ergebnis um die beträcht­liche Anzahl von 109 Fahrzeugen in unter­schiedlich desolatem Zustand, wobei sich der Kläger gegen eine Pauscha­li­sierung wehrte. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte die verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung, wonach die auf den Grund­stücken des Klägers gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefähr­licher Abfall, zu quali­fi­zieren sind. Entscheidend war hierbei, dass die Fahrzeuge aus diversen Gründen nicht mehr am Straßen­verkehr teilnehmen können, sich in einem schlechten Zustand befinden und eine zeitnahe Wieder­her­stellung oder Nutzung als Oldtimer nicht konkret absehbar ist. Die nur als vage bewertete Absicht des Klägers, die Fahrzeuge künftig zu restau­rieren oder als Ersatz­teil­spender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfall­ei­gen­schaft entfallen zu lassen. Es sei eben nicht ersichtlich, dass die für den neuen Verwen­dungs­zweck nötigen Repara­turen in abseh­barer Zeit durch­ge­führt werden können und dies der Kläger generell an diesem Standort dürfe. Ungewissheit wird damit zu einem Charak­ter­merkmal eines Abfalls.

Auf den wirtschaft­lichen Wert der Fahrzeuge kommt es für die Einstufung als Abfall ebenfalls nicht an. Der Kläger argumen­tierte, dass einige wertvolle Modelle (so z.B. eine „Göttin“, Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI) selbst im Erhal­tungs­zu­stand „mangelhaft“ einiges an Wert haben.  Auch für einen Bulli-Pritschen­­wagen und ein Golf 1 Cabriolet gäbe es Liebhaber. Diese Einschätzung reicht nicht aus. Auch Stoffe oder Gegen­stände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderen­falls würde der Sinn und Zweck des Abfall­rechts, Umwelt und mensch­liche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unter­laufen. Daher hat es auch keines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zum Wert der Fahrzeuge bedurft, was der Kläger rügte. Die vom Kläger geltend gemachten Zulas­sungs­gründe, insbe­sondere ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwie­rig­keiten oder grund­sätz­liche Bedeutung, liegen nicht vor. Ein Verfah­rens­mangel ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihm bleibt daher nun nicht anderes übrig, als seine Sammlung tatsächlich zu entsorgen. (Dirk Buchsteiner)

Von |10. April 2026|Kategorien: Abfall­recht|0 Kommentare