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VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts

Das verwal­tungs­ge­richt­liche Berufungs­recht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivil­recht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwal­tungs­ge­richten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheb­lichen Verzö­ge­rungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulas­sungs­an­träge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgs­quoten bei Profis im Verwal­tungs­recht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.

Hier setzt die Bundes­re­gierung an und will in ihrer laufenden Neure­gelung der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung unter anderem das Berufungs­recht neu regeln. Der Referen­ten­entwurf enthält umfang­reiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.

Die Grund­ent­scheidung für das Zulas­sungs­modell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfah­rens­struktur. Rechts­mittel sollen künftig direkt beim Oberver­wal­tungs­ge­richt eingelegt werden. Der Umweg über das Verwal­tungs­ge­richt entfällt. Das spart Zeit – aller­dings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamt­dauer kaum ins Gewicht fallen.

Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regel­mäßig auf der Grundlage eines umfang­reichen Sachvor­trags. Erst danach beginnt das eigent­liche Berufungs­ver­fahren. Das führt zu Wieder­ho­lungen und doppelter Prüfung.

Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulas­sungs­grund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungs­ver­fahren ausge­richtet. Das reduziert Zwischen­schritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleu­nigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Partei­vortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurück­ge­nom­menen Rolle des Amtser­mitt­lungs­grund­satzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberver­wal­tungs­ge­richt konzen­triert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.

Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorge­sehen. Hervor­zu­heben ist die Neure­gelung zur Zurück­ver­weisung. Bisher führen Verfah­rens­fehler oder Aufklä­rungs­mängel häufig dazu, dass an das Verwal­tungs­ge­richt zurück­ver­wiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanz­schleifen. Künftig soll das Oberver­wal­tungs­ge­richt häufiger selbst entscheiden und nur noch zurück­ver­weisen, wenn dies zwingend erfor­derlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.

Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfah­rens­zeiten führen, ist offen. Die struk­tu­rellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleu­nigung würde wohl weiter­ge­hende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbi­tanten gericht­lichen Prüfungs­tiefe als auch im materi­ellen Verwal­tungs­recht, das immer komplexere Anfor­de­rungen produ­ziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvoll­ziehbar. Die Reduktion von Doppel­struk­turen und die stärkere Konzen­tration beim Oberver­wal­tungs­ge­richt können Reibungs­ver­luste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).

Von |11. April 2026|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Abfall­ei­gen­schaft von Schrottfahrzeugen

Stellen Sie sich vor, Sie sammeln nur mal so ein paar Old- und Young­timer bei sich auf dem Grund­stück und bekommen dann Ärger mit der Abfall­be­hörde. Dann heißt es plötzlich, Sie sollen Ihren „Abfall“ entsorgen. Welchen Abfall, fragen Sie sich dann, schließlich haben Sie doch nur ein paar Schätze zusam­men­ge­tragen. Haben ist besser als brauchen, lautet der alte Sammler­wahl­spruch. Mit einem solchen Fall musste sich letztens das Oberver­wal­tungs­ge­richt Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.02.2026 – 2 L 134/25.Z) befassen. Es ging um die Zulassung einer Berufung, da der Autosammler bereits vor dem Verwal­tungs­ge­richt erstin­stanzlich unter­legen war. Im Kern geht es um die Frage, was alles Abfall ist. Das ist nach § 3 Abs. 1 KrWG jeder Stoff oder Gegen­stand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entle­digen will oder entle­digen muss. Schrott­fahr­zeuge, deren ursprüng­licher Verwen­dungs­zweck entfallen ist und für die kein neuer Verwen­dungs­zweck unmit­telbar an dessen Stelle getreten ist, als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzu­stufen sind. Die Frage, ob ein Gegen­stand den subjek­tiven Abfall­be­griff erfüllt, ist im Kern eine Rechtsfrage.

Es ging im Ergebnis um die beträcht­liche Anzahl von 109 Fahrzeugen in unter­schiedlich desolatem Zustand, wobei sich der Kläger gegen eine Pauscha­li­sierung wehrte. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte die verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung, wonach die auf den Grund­stücken des Klägers gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefähr­licher Abfall, zu quali­fi­zieren sind. Entscheidend war hierbei, dass die Fahrzeuge aus diversen Gründen nicht mehr am Straßen­verkehr teilnehmen können, sich in einem schlechten Zustand befinden und eine zeitnahe Wieder­her­stellung oder Nutzung als Oldtimer nicht konkret absehbar ist. Die nur als vage bewertete Absicht des Klägers, die Fahrzeuge künftig zu restau­rieren oder als Ersatz­teil­spender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfall­ei­gen­schaft entfallen zu lassen. Es sei eben nicht ersichtlich, dass die für den neuen Verwen­dungs­zweck nötigen Repara­turen in abseh­barer Zeit durch­ge­führt werden können und dies der Kläger generell an diesem Standort dürfe. Ungewissheit wird damit zu einem Charak­ter­merkmal eines Abfalls.

Auf den wirtschaft­lichen Wert der Fahrzeuge kommt es für die Einstufung als Abfall ebenfalls nicht an. Der Kläger argumen­tierte, dass einige wertvolle Modelle (so z.B. eine „Göttin“, Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI) selbst im Erhal­tungs­zu­stand „mangelhaft“ einiges an Wert haben.  Auch für einen Bulli-Pritschen­­wagen und ein Golf 1 Cabriolet gäbe es Liebhaber. Diese Einschätzung reicht nicht aus. Auch Stoffe oder Gegen­stände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderen­falls würde der Sinn und Zweck des Abfall­rechts, Umwelt und mensch­liche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unter­laufen. Daher hat es auch keines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zum Wert der Fahrzeuge bedurft, was der Kläger rügte. Die vom Kläger geltend gemachten Zulas­sungs­gründe, insbe­sondere ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwie­rig­keiten oder grund­sätz­liche Bedeutung, liegen nicht vor. Ein Verfah­rens­mangel ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihm bleibt daher nun nicht anderes übrig, als seine Sammlung tatsächlich zu entsorgen. (Dirk Buchsteiner)

Von |10. April 2026|Kategorien: Abfall­recht|0 Kommentare

Der Atomaus­stieg in Taiwan

Der deutsche Atomaus­stieg stellt weltweit keinen Alleingang dar. Auch andere Staaten steigen aus der Nutzung der Atomkraft aus. Der Atomaus­stieg in Taiwan gehört zu den prägendsten energie­po­li­ti­schen Entschei­dungen des Landes in den letzten Jahrzehnten. Er ist das Ergebnis politi­scher, gesell­schaft­licher und sicher­heits­tech­ni­scher Entwick­lungen, die eng mitein­ander verknüpft sind.

Seit den 1970er-Jahren setzte Taiwan auf Kernenergie, um seine schnell wachsende Wirtschaft mit Strom zu versorgen. Insgesamt wurden mehrere Kernkraft­werke gebaut, die zeitweise einen erheb­lichen Anteil am Strommix ausmachten. Da Taiwan jedoch kaum über eigene Energie­res­sourcen verfügt, war die Energie­ver­sorgung stets ein sensibles Thema.

Ein Entschei­dender Wende­punkt war die Reaktor­ka­ta­strophe von Fukushima-Daiichi-Katastrophe im Jahr 2011. Dieses Ereignis verstärkte weltweit die Skepsis gegenüber der Kernenergie – besonders in Regionen mit hoher Erdbe­ben­gefahr, zu denen auch Taiwan zählt.In Taiwan wuchs daraufhin der öffent­liche Druck auf die Regierung. Umwelt­be­we­gungen und breite Teile der Bevöl­kerung forderten ein Ende der Kernenergie. Proteste und politische Debatten nahmen zu und führten schließlich zu konkreten politi­schen Maßnahmen.

Die Regierung unter Präsi­dentin Tsai Ing-wen beschloss einen schritt­weisen Atomaus­stieg. Ziel war es, bis 2025 vollständig auf Kernenergie zu verzichten. Neue Reaktoren wurden gestoppt, bestehende Anlagen nach und nach still­gelegt. Insgesamt wurden 6 Reaktoren vom Netz genommen. Ein besonders umstrit­tenes Projekt war das vierte Kernkraftwerk, dessen Bau trotz weitge­hender Fertig­stellung gestoppt wurde. Mit der Abschaltung des letzten Reaktors (Maanshan‑2) am 17. Mai 2025 endete die Nutzung der Kernenergie in Taiwan vollständig

Als Ausgleich setzt Taiwan verstärkt auf erneu­erbare Energien, insbe­sondere Offshore-Windkraft und Solar­energie. Die Regierung verfolgt ambitio­nierte Ausbau­ziele, um den Anteil grüner Energie deutlich zu erhöhen.Taiwan hat sich dabei zu einem wichtigen Standort für Offshore-Windpro­­jekte in Asien entwi­ckelt, was auch inter­na­tionale Inves­ti­tionen anzieht.

Der Atomaus­stieg ist in Taiwan jedoch weiterhin politisch umstritten. In Referenden und Wahlen wurde das Thema mehrfach neu disku­tiert. Teile der Bevöl­kerung und der Wirtschaft sprechen sich angesichts von Energie­eng­pässen und Klima­zielen auch für eine Neube­wertung der Kernenergie aus. Die weitere Entwicklung bleibt daher anzuwarten.

(Christian Dümke)

Von |9. April 2026|Kategorien: Atomkraft, Energie­wende weltweit|0 Kommentare

Ersatzhaft für Schwarz­fahren: Verhält­nis­mäßig und volks­wirt­schaftlich sinnvoll?

Dass in Deutschland jährlich mehrere Tausend Menschen wegen Schwarz­fahrens ins Gefängnis müssen, stößt bei Gesprächen mit Ausländern auf Unver­ständnis. Denn in keinem anderen europäi­schen Land gibt es so häufige drako­nische Strafen oder überhaupt eine Befassung der Straf­ge­richte mit dem Fehlver­halten. Auch außerhalb Europas, z.B. in Kanada oder den USA, gibt es diese massiven staat­lichen Maßnahmen gegen das „Erschleichen von Beför­de­rungs­leis­tungen“ nicht. Nicht nur, weil der ÖPNV dort eine geringere Rolle spielt, sondern weil die Benutzer dort auf smartere Weise diszi­pli­niert werden, z.B. physische Barrieren typischer­weise in Verbindung mit elektro­ni­schen Ticket­sys­temen.

Linienbus zwischen Ballum und Hollum auf Ameland in Ostfriesland (Foto: A27, pixabay)

Linienbus zwischen Ballum und Hollum auf Ameland in Westfriesland: Einfache Ticket­kon­trollen kontaktlos mit OV‑Chipkaart oder E‑Ticket (Foto: A27, pixabay)

Tatsächlich wäre es auch in Deutschland an der Zeit, die von Bundes­jus­tiz­mi­nis­terin Hubig vorge­schlagene Reform des § 265a StGB zur Entkri­mi­na­li­sierung ernst zu nehmen und dies aus zwei Gründen:

  • Die Krimi­na­li­sierung und vor allem das Einsperren vom Menschen im Wege der Ersatzhaft (§ 459e StPO) wegen Bagatell­de­likten ist unver­hält­nis­mäßig und verstößt gegen den rechts­staat­lichen Grundsatz, dass Straf­recht nur als „ultima ratio“ einge­setzt werden soll. Der oft gezogene Vergleich zum Falsch­parken, das an sich oft einen vergleich­baren Sachverhalt betrifft, nämlich beim Verstoß gegen Maßnahmen der Parkraum­be­wirt­schaftung, zeigt, dass mit zweierlei Maß gemessen wird. Oft ist die Androhung von Strafe zudem bei denje­nigen, die regel­mäßig ohne Fahrausweis angetroffen werden, schon deshalb nicht geeignet, weil es sich um Menschen in sozialen oder psychi­schen Zwangs­lagen handelt, die sich durch die Straf­an­drohung nicht beein­drucken lassen. Zu der tatsäch­lichen general­prä­ven­tiven Wirkung gibt es daher kaum objektive Belege in krimi­no­lo­gi­schen Studien. Im Übrigen gibt es, wie die Praxis in anderen Ländern zeigt, andere, weniger in Grund­rechte eingrei­fende Möglich­keiten, mit dem Problem umzugehen. In absoluten Relationen zwischen Schutzgut und betrof­fenen Grund­rechten ist auch die Angemes­senheit der Erzwin­gungshaft fraglich.
  • Volks­wirt­schaftlich werden jährlich dreistellige Millio­nen­be­träge für straf­recht­liche Verfolgung und Erzwin­gungshaft aufge­wendet. Grund­sätzlich können Subven­tionen für den Öffent­lichen Verkehr sinnvoll sein. Sie wären aber besser angelegt, wenn sie für mehr Personal für Sicherheit und Reinigung oder gegebe­nen­falls auch elektro­nische Systeme zur einfa­cheren Ticket­kon­trolle einge­setzt werden könnten. Auch eine ticketlose Finan­zierung des ÖPNV oder Möglich­keiten für eine Ermäßigung des Deutsch­land­ti­ckets könnte sinnvoll sein, wenn zugleich das Angebot eines sicheren und komfor­tablen öffent­lichen Verkehrs dabei nicht auf der Strecke bleibt. Wenn gut geschultes Personal vor Ort, in den Bussen und Bahnen einge­setzt wird und nicht nur in den Haftan­stalten, dann würde das aller Fahrgästen zu Gute kommen, auch denen, die immer ordnungs­gemäß ihr Fahrtgeld entrichten.

Leider sieht es aktuell  so aus, als würde das von Bundes­jus­tiz­mi­nis­terin angestoßene Reform­projekt angesichts der klaren Haltung der CDU, die sich gegen eine Entkri­mi­na­li­sierung ausspricht, scheitern. Die Debatte wird dabei emotio­na­li­siert geführt. Ein Argument ist, dass die Entkri­mi­na­li­sierung mit starken Preis­stei­ge­rungen für andere Fahrgäste verbunden wäre. Doch das ist fraglich, wie die geringen Anhalts­punkte für die general­prä­ventive Wirkung bei hohen Kosten für die Straf­ver­folgung und den ‑vollzug zeigen. Tatsächlich soll es selbst­ver­ständlich weiterhin verboten sein, ohne gültiges Ticket im ÖPNV zu fahren, es wäre jedoch angemessen hier das Delikt zu einer Ordnungs­wid­rigkeit herab­zu­stufen. Zugleich sollten die Träger des öffent­lichen Verkehrs in die Verant­wortung genommen und unter­stützt werden, das Problem selbst in den Griff zu bekommen. Jeden­falls wäre eine politische Blockade in dieser Frage eine weitere verpasste Chance, den öffent­lichen Verkehr und seine Finan­­zie­rungs- und Service­be­din­gungen auf grund­le­gendere Weise zu moder­ni­sieren. (Olaf Dilling)

Von |7. April 2026|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

DIWASS – Doch noch Aufschub bei Anhang VII?

Pünktlich zu Ostern legt die Kommission dann doch noch ein Ei in das Oster­körbchen. Zwar verpflichtet die neue Abfall­ver­brin­gungs­ver­ordnung (VVA) ab dem Stichtag des 21.05.2026 zur vollstän­digen elektro­ni­schen Durch­führung von Abfall­ver­brin­gungs­vor­gängen über das Digital Waste Shipment System (DIWASS). Somit wäre ab diesem Tag auch eine Verbringung nach „grüner Liste“ mittels Anhang VII-Dokument in Papierform Geschichte.

Doch nun scheint die Kommission laut gut unter­rich­teten Kreisen entgegen aller Aussagen noch zurück­zu­rudern. Die klare Botschaft war zwar immer, dass es keine „Spiel­phase“ geben sollte. Nun könnte es doch dazu kommen. Die Kommission plant also die Papierform vorüber­gehend weiter zuzulassen.

Es bleibt spannend und wir berichten, sobald wir in der Sache mehr wissen. (Dirk Buchsteiner)

Von |3. April 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Zukunft der Gasnetze – der Kabinetts­entwurf ist da

Na endlich: Der Kabinetts­entwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäi­schen Gasbin­nen­markt­richt­linie fort und baut auf dem Referen­ten­entwurf vom 4. November 2025 auf (wir berich­teten). Dessen Grund­struktur bleibt erhalten, insbe­sondere die Einführung verpflich­tender Netzent­wick­lungs­pläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referen­ten­entwurf geändert? Die Planungs­pflicht bleibt, wird aber neu ausge­richtet. Während im Referent­entwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder still­gelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiter­be­trieb eine reale Option. Betont wird eine „techno­lo­gie­offene“, nachfra­ge­ba­sierte Entwicklung. Wasser­stoff, Weiter­be­trieb und Umnutzung werden also gleich­rangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflich­tende Konsul­ta­tionen mit Kommunen und Anschluss­nehmern, engere Verzahnung mit der Wärme­planung sowie Geneh­mi­gungs­pflichten durch Regulie­rungs­be­hörden. Planung wird damit stärker kontrol­liert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetz­be­treiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozes­suale Last. Sie müssen Szenarien entwi­ckeln, abstimmen und geneh­mi­gungs­fähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verant­wortung für konkrete Entschei­dungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die recht­lichen Zielvor­gaben unter­schied­licher Regel­werke damit auf unterer Ebene zusam­men­führen. Denn klar ist auch: Die Rechts­ordnung ingesamt schließt den dauer­haften Betrieb von Erdgas­netzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treib­haus­gas­neutral gewirt­schaftet werden muss, und die für das Inver­kehr­bringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erfor­der­lichen Zerti­fikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hinter­grund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasser­stoff oder Biomethan das logische Outcome der anste­henden Trans­for­mation, obwohl ihre Verfüg­barkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetz­geber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinetts­entwurf, mehr noch als der Referen­tenwurf aus November, die anste­henden Konflikte auf Kommunen und Netzbe­treiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

Von |3. April 2026|Kategorien: Allgemein, Gas|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare