DIWASS – Doch noch Aufschub bei Anhang VII?
Pünktlich zu Ostern legt die Kommission dann doch noch ein Ei in das Osterkörbchen. Zwar verpflichtet die neue Abfallverbringungsverordnung (VVA) ab dem Stichtag des 21.05.2026 zur vollständigen elektronischen Durchführung von Abfallverbringungsvorgängen über das Digital Waste Shipment System (DIWASS). Somit wäre ab diesem Tag auch eine Verbringung nach „grüner Liste“ mittels Anhang VII-Dokument in Papierform Geschichte. Doch nun scheint die Kommission laut gut unterrichteten Kreisen entgegen aller Aussagen noch zurückzurudern. Die klare Botschaft war zwar immer, dass es keine „Spielphase“ geben sollte. Nun könnte es doch dazu kommen. Die Kommission plant also die Papierform vorübergehend weiter zuzulassen. Es bleibt spannend und wir berichten, sobald wir in der Sache mehr wissen. (Dirk Buchsteiner)
Zukunft der Gasnetze – der Kabinettsentwurf ist da
Na endlich: Der Kabinettsentwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom 26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie fort und baut auf dem Referentenentwurf vom 4. November 2025 auf (wir berichteten). Dessen Grundstruktur bleibt erhalten, insbesondere die Einführung verpflichtender Netzentwicklungspläne für Gasverteilernetze.
Was hat sich seit dem Referentenentwurf geändert? Die Planungspflicht bleibt, wird aber neu ausgerichtet. Während im Referententwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder stillgelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiterbetrieb eine reale Option. Betont wird eine „technologieoffene“, nachfragebasierte Entwicklung. Wasserstoff, Weiterbetrieb und Umnutzung werden also gleichrangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflichtende Konsultationen mit Kommunen und Anschlussnehmern, engere Verzahnung mit der Wärmeplanung sowie Genehmigungspflichten durch Regulierungsbehörden. Planung wird damit stärker kontrolliert, aber weniger gesteuert.
Für Gasnetzbetreiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozessuale Last. Sie müssen Szenarien entwickeln, abstimmen und genehmigungsfähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verantwortung für konkrete Entscheidungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die rechtlichen Zielvorgaben unterschiedlicher Regelwerke damit auf unterer Ebene zusammenführen. Denn klar ist auch: Die Rechtsordnung ingesamt schließt den dauerhaften Betrieb von Erdgasnetzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treibhausgasneutral gewirtschaftet werden muss, und die für das Inverkehrbringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erforderlichen Zertifikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hintergrund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasserstoff oder Biomethan das logische Outcome der anstehenden Transformation, obwohl ihre Verfügbarkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetzgeber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinettsentwurf, mehr noch als der Referentenwurf aus November, die anstehenden Konflikte auf Kommunen und Netzbetreiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)
Preisanpassung unwirksam: Landgericht Frankfurt weist Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH ab
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letztverbraucher auf Zahlung von Energielieferentgelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den streitigen Verbrauchsabrechnungen eine Preisanpassung des Energieversorgers enthalten war, die nach Rechtsauffassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entsprechende Zahlungsforderung begründen kann.

Die Unwirksamkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:
Zum einen war die Mitteilung der Preisänderung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Diese 6‑Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Preisänderung. Eine diesen Anforderungen genügende Ankündigung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.
Ferner genügt die Preisänderungsmitteilung auch inhaltlich nicht den Anforderungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energielieferant auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen unterrichten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energieversorger im Preisanpassungsschreiben nur den bisherigen und den zukünftigen neuen Lieferpreis oder einzelne Preiskomponenten benennt bzw. gegenüberstellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erforderlich sei – so das Landgericht unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegenüberstellung sämtlicher einzelnen Preisbestandteile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamtpreis zusammensetzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivorliegend nicht erfolgt. In dem entsprechenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeitspreis genannt und die Differenz zum bisherigen Arbeitspreis.
In der Folge sei das Preisänderungsschreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicherstellen, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preisgestaltung er nicht akzeptiert, so rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Aus diesem Schutzzweck folgt, dass die den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG entsprechende Unterrichtung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preiserhöhung ist.
LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2–17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig
(Christian Dümke)
Das Paradox der Technologieoffenheit
Der Planet auf dem wir leben, ist als Heimat für die meisten Menschen vermutlich völlig ungeeignet. Statt klare Verhältnisse, Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit bietet er vor allem Chaos, Komplexität, Überraschungen. Vielleicht sind wir deswegen oft so anfällig für Sehnsüchte nach Geborgenheit in einer höheren Ordnung, sei es nach der reinen Natur, omnipotenter Technik, dem freien Markt oder dem idealen Staat – um von uns verschwindender Minderheit von Rechtsfetischisten gar nicht zu sprechen. Dabei sollten wir aber wissen: Es gibt hienieden nichts, an das wir uns dauerhaft halten können.

(Schienengütertransport mit Hilfe von Elektromobilität, Foto: Andreas Troll, Pixabay)
Eigentlich sollte es heute über etwas Anderes gehen, nämlich die sogenannte Technologieoffenheit – und das passt irgendwie doch wieder zum Thema. Wer meint, dass der Markt am Besten von alleine auf die effizientesten Lösungen käme, kann mit dem Stichwort vermutlich was anfangen. Wer eher auf den Staat setzt, will „dem Markt“ bzw. den Verbrauchern Irrwege ersparen, die in Kostenfallen führen.
Nun, letztlich wissen wir immer erst im Nachheinein, was die richtige Lösung gewesen wäre, auch wenn es aktuell so aussieht, als war es ziemlich schlau von der Ampel gewesen, die Produktion deutscher Wärmepumpen, Windräder und E‑Autos zu fördern und dadurch zur Marktreife zu bringen. Von den PV-Paneelen, deren Produktion schon Jahre zuvor im Zuge der sogenannten „Altmaier-Delle“ nach China gewandert ist, schweigen wir geflissentlich. Jetzt, angesichts steigender Gas- und Ölpreise, schreit alle Welt nach diesen Produkten. Deutschland könnte wieder Exportweltmeister sein – und zugleich von einem günstigen Strompreis profitieren, der nicht an die Preise für teure importierte fossile Brennstoffe gebunden ist.
Hätte man es wissen können? Nicht wirklich. Das Einzige, was sich als Lehre draus ziehen lässt ist, dass es zu kurz greift, sich alleine an Vorstellungen vom freien Markt zu klammern. Denn die Umwelt des Marktes wird entscheidend durch Politik und Recht (und übrigens – was schon Karl Polanyi wusste – auch durch die von Naturereignissen abhängige Primärproduktion) geprägt. Was die Politik will und „mit Recht“ beständig verfolgt, sei es Krieg oder Klimaschutz, bestimmt, was auf dem Markt knapp wird oder was nachgefragt wird. Wo Friedrich Hayek unrecht hatte, hat es Friedrich Merz immer noch nicht kapiert:
Nicht weil die Politik die Welt besser kennt, sondern weil sie für die Welt entscheidend ist, weiß der Staat oft besser als der Markt, über welche steinigen Bergpfade er mit größerer Wahrscheinlichkeit auf neue grüne Wiesen führen wird.
Ob Technologieoffenheit zu mehr Effizienz führt oder eher die einseitige Förderung von Zukunftstechnologien, hängt auf paradoxe Weise mit wirtschaftspolitischen Grundentscheidungen zusammen: Wenn Politik ihre eigene Rolle und die des Staates gering schätzt, dann ist der Markt ihr überlegen in der Suche nach der effizientesten Lösung. Wenn Politik bestimmte Visionen der Daseinsvorsorge, sei es im Verkehr oder in der Energiewirtschaft, selbstbewusst und konsequent verfolgt, dann schafft sie damit neue Umwelten für die Wirtschaft. Das ist nicht nur gut für die Politik, sondern vor allem auch für die Wirtschaft. Da sind Unternehmen nicht anders als wir alle. Sie brauchen vor allen Dingen stabile regulatorische Umwelten, in denen sie ein neues Gleichgewicht finden und sich neue Märkte erschließen können. Ohne einen Rechtsrahmen für öffentliche Infrastruktur, der Verlässlichkeit für Investitionsentscheidungen gewährleistet, werden sie das nicht schaffen. (Olaf Dilling)
Gaspreisindex als Marktelement in Wärmelieferverträgen scheitert erneut vor Gericht
Aller guten Dinge sind drei? Das kommt wahrscheinlich auf den Standpunkt an. Jedenfalls ist mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.2026, Az. 2–30 O 68/25 nun zum dritten Mal in kurzer Zeit eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag vor Gericht gescheitert, weil der Wärmeversorger als sog. „Marktelement“ das nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV notwendiger Bestandteil einer wirksamen Preisänderungsklausel sein muss ausschließlich auf einen Erdgasindex gesetzt hat. Im dortigen Fall auf den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Index der Erzeugerpreise für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe. Das sei nicht ausreichend so das Landgericht. Es sprächen die besseren Argumente dafür, zur Abbildung des gesamten Wärmemarktes nicht nur Erdgas, sondern vielmehr die Preisentwicklung aller Energieträger in den Blick zu nehmen. Dies werde der gesetzlichen Formulierung „Wärmemarkt“ und „allgemeiner Wärmemarkt“ besser gerecht.

In vergleichbarer Weise hatte das Landgericht Frankfurt bereits in einem früheren Fall entschieden, ebenso das Landgericht Berlin. Weitere Klageverfahren sind anhängig.
(Christian Dümke)
Der Emissionshandel im Europäischen Rat
Der europäische Emissionshandel ist einmal mehr umstritten. Hintergrund ist der verschärfte Zielpfad des ETS I: Zertifikate werden schneller verknappt, der CO₂-Preis steigt – rechtlich zwingend, aber wirtschaftlich zunehmend schmerzhaft. Insbesondere energieintensive Industrien sehen sich durch hohe CO₂-Kosten und steigende Strompreise unter Druck.
Mit diesen Bedenken hat sich der Europäische Rat am 19. März 2026 beschäftigt. Einige Mitgliedstaaten forderten Eingriffe in den ETS, etwa zur Dämpfung der Preisentwicklung oder zur Abmilderung von Strompreiswirkungen. Den üblichen Verdächtigen passt die ganze Richtung nicht, sie würden das Instrument am liebsten abschaffen. Andere warnten vor genau solchen Eingriffen, weil sie die Verlässlichkeit des Systems und damit zentrale Investitionssignale gefährden würden. 
Das Ergebnis ist ein klassischer Kompromiss: Der ETS bleibt zunächst unverändert. Zugleich wurde ein Prüfauftrag beschlossen, der insbesondere Preiswirkungen, Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Belastungen in den Blick nehmen soll. Eine grundlegende Entscheidung wurde damit vertagt. Ein Review ist schon für 2026 angekündigt. Der Konflikt bleibt damit bestehen: zwischen einem wirksamen Klimainstrument und seinen industriepolitischen Nebenwirkungen. Die eigentliche Richtungsentscheidung steht noch aus und wird nicht zuletzt davon abhängen, wie sich die internationale Lage 2026 entwickelt (Miriam Vollmer).