Das Blog

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Solar­anlage für den Stromausfall

Photo­voltaik hat das Potential, einen Haushalt ein gewisses Maß an Autarkie gegenüber der öffent­lichen Strom­ver­sorgung zu geben. Aller­dings sind dafür bestimmte technische Voraus­set­zungen zu beachten. Nur wenn die instal­lierte Anlage eine Notstrom­funktion aufweist, wofür sie mit einem spezi­ellen Wechsel­richter und Strom­speicher ausge­stattet sein muss, kann sie wirklich bei einem Strom­ausfall die Versorgung sicherstellen.

Scheune mit Photovoltaik und Brennholz

Käufer einer Solar­anlage können sich aber nicht darauf verlassen, dass ein von ihnen gekauftes Modell diese Funktio­na­lität tatsächlich aufweist. Das geht aus einer Entscheidung des Landge­richts Frankenthal hervor. Demnach muss der Verkäufer nicht darüber aufklären, wenn die Anlage eine solche Notstrom­funktion nicht aufweist und daher nur Strom liefert, solange das öffent­liche Netz funktioniert.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich eine Solar­anlage gekauft hatte, um vom öffent­lichen Stromnetz unabhängig zu sein. Das Ehepaar war der Auffassung, dass der Verkäufer auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, gegen einen Aufpreis eine Anlage mit einer sogenannten „Notstrom-“ oder „Insel­funktion“ zu erhalten. Eine Aufrüstung sei jetzt nur gegen einen erheblich höheren Aufpreis möglich. Das Ehepaar wollte den Aufpreis vom Kaufpreis einbe­halten, um den Schaden auszugleichen.

Das Landge­richt gab der Klage nicht statt, da der Verkäufer nicht von sich aus darüber aufklären müsse, dass keine Notstrom­funktion vorhanden sei. Dass das Ehepaar den Verkäufer über seinen Wunsch aufge­klärt habe, ließ sich nicht beweisen. Zudem sei das Thema eventu­eller Energie­eng­pässe erst nach dem Kauf aufge­kommen. (Olaf Dilling)

Von |5. Juni 2023|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Recht­spre­chung, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Nachteile bei der Gas- und Wärme­preis­bremse beim Umzug des Kunden

Das Erdgas-Wärme-Preis­­bre­m­­sen­­gesetz (EWPBG) kommt gerade vielen Verbrau­chern zu Gute und schützt sie vor hohen Kosten für Erdgas oder Wärme. Im Detail beinhaltet die Regelungs­sys­te­matik des Gesetzes jedoch gelegentlich Beson­der­heiten, die Nachteilig und ungerecht erscheinen.

So beruht das Entlas­tungs­kon­tingent, also die Menge, für die ein Verbraucher in den Genuss des gedeckelten Liefer­preises kommt auf der Verbrauchs­pro­gnose des Netzbe­treibers im Vorjahr (§ 10 EWPBG). Diese Prognose ist jedoch nicht verbrau­cher­be­zogen sondern entnah­me­stel­len­be­zogen. Bedeutet, das Entlas­tungs­kon­tingent ist nicht einem bestimmten Verbraucher zugeordnet, sondern seiner Entnah­me­stelle. Das führt dazu, dass bei einem Umzug des Kunden dieser Kunde „sein“ Entlas­tungs­kon­tingent nicht mitnehmen kann, sondern dieses an der Entnah­me­stelle verbleibt. Für die weitere Entlastung nach dem Umzug kommt es dann auf das Entlas­tungs­kon­tingent an, dass der neuen Entnah­me­stelle zugeordnet wurde – ebenfalls basierend auf dem Verbrauch an dieser Entnah­me­stelle im Vorjahr und der darauf beruhenden Prognose für das Jahr 2023.

Das hat zur Folge, dass das Entlas­tungs­kon­tin­gents eines Kunden bei einem Umzug an eine neue Entnah­me­stelle vom Verbrauchs­ver­halten seines Vorgängers an dieser Entnah­me­stelle abhängt, ohne dass er dies noch beein­flussen könnte. Zieht ein Kunde mit einem höheren Energie­ver­brauch an eine Entnah­me­stelle, an der bisher ein gerin­gerer Energie­ver­brauch stattfand, dann erhält der Kunde nur das geringere Entlas­tungs­kon­tingent seines sparsamen Vorgängers. Besonders schwierig wird es, wenn an der Entnah­me­stelle im Jahr 2022 Leerstand geherrscht hat und daher die Prognose des Netzbe­treibers besonders gering ausge­fallen ist.

(Christian Dümke)

Von |2. Juni 2023|Kategorien: Gas, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Liefer­ket­ten­gesetz EU-weit

Deutsche Unter­nehmen sind nun gerade mal ein halbes Jahr mit den Anfor­de­rungen des Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setzes („kurz“: Liefer­ket­ten­ge­setzes) konfron­tiert, da sind bereits Neuerungen in Sicht. Das EU-Parlament hat diese Woche über einen Entwurf beschlossen, der die Anfor­de­rungen auf Europäische Ebene hochzonen soll.

Grund­sätzlich hat das für deutsche Unter­nehmen zwei entschei­dende Vorteile: Zum einen wird der inter­na­tionale Wettbewerb zumindest im Europäi­schen Binnen­markt dadurch entschärft, dass an Unter­nehmen aller Mitglieds­staaten einheit­liche Anfor­de­rungen gelten. Zum anderen führt eine einheit­liche europäische Regelung auch im Verhältnis zu den Zulie­ferern außerhalb der EU zu einer besseren Position. Denn diese werden dann mit einheit­lichen Anfor­de­rungen aller europäi­schen Kunden konfron­tiert, so dass sich der Aufwand eher lohnt.

Trotzdem gibt es innerhalb der deutschen Wirtschaft kritische Stimmen: Denn die geplante EU-Richt­­linie soll in verschie­dener Hinsicht anspruchs­voller sein. Auch der Anwen­dungs­be­reich wird gegenüber der deutschen Regelung ausge­weitet: Die Richt­linie betrifft nach aktuellem Stand auch kleinere europäische Unter­nehmen (ab 250 Beschäf­tigten / 40 Mio Jahres­umsatz weltweit, gegenüber aktuell 3.000 bzw ab 2024 1.000 Beschäf­tigten im Inland). Auch sollen die Pflichten gegenüber indirekten Zulie­ferern in der Wertschöp­fungs­kette ausge­weitet werden.

Befürchtet wird, dass als Konse­quenz von hohen Menschen­­rechts- und Umwelt­stan­dards außer­eu­ro­päische Märkte verloren gehen könnten oder gar europäische Unter­nehmen abwandern könnten. Ob sich diese Befürch­tungen bewahr­heiten würden, ist fraglich. Auch schon bei früheren Projekten der Umwelt- und Sozial­ge­setz­gebung waren solche Effekte behauptet worden, haben sich aber selten bewahr­heitet. Außerdem sollten auch positive Effekte für Unter­nehmen berück­sichtigt werden, die sich bereits jetzt im In- und Ausland Anstren­gungen unter­nehmen, um Sozial- und Umwelt­stan­dards zu beachten, bisher aber Wettbe­werbs­nach­teile durch Unter­nehmen befürchten müssen, die dies nicht tun. (Olaf Dilling)

Von |2. Juni 2023|Kategorien: Allgemein, Kommentar|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Geplant: Erleich­te­rungen für Balkonsolaranlagen

Sogenannte Balkon­so­lar­an­lagen, also kleine Solar­module, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungs­ei­gen­tümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemein­schafts­ei­gentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungs­ei­gen­tümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers wenig Begeis­terung aufbringen, bisweilen wegen der befürch­teten Unein­heit­lichkeit der Fassa­den­ge­staltung, bisweilen „aus Prinzip“ (was auch immer das heißen mag).

Photovoltaik, Haus, Dach, Energie, Holz

Um die Erneu­er­baren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Geneh­migung durch die anderen Wohnungs­ei­gen­tümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchs­schutz oder Ladesäulen auch soll der Eigen­tümer die Geneh­migung einer Stecker­so­lar­anlage von den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern verlangen können.

Doch nicht nur im Wonungs­ei­gentum soll die Stecker­so­lar­anlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Stecker­so­lar­anlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumut­bar­keits­grenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkon­so­lar­anlage instal­lieren soll

Der Entwurf des Minis­te­riums steht hier. 

(Miriam Vollmer).

Von |2. Juni 2023|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Umwelt|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Verkehrs­recht: Der Radweg an der Vorfahrtstraße

Einer der ehernen Grund­sätze des deutschen Verkehrs­rechts ist die Präferenz- und Privi­le­gi­en­feind­lichkeit. Das heißt, dass alle Verkehrs­teil­nehmer bei erlaubter Verkehrs­teil­nahme grund­sätzlich gleich­rangig zu behandeln sind.

Dass in vielen Köpfen die Auffassung, dass der motori­sierte Indivi­du­al­verkehr grund­sätzlich Vorrang haben sollte, dennoch tief verankert ist, ist kein Geheimnis. Selten tritt das aber so offen zutage wie in der Klage einer Autofah­rerin, die beim Einbiegen von einem Feldweg auf eine Landstraße einen Fahrrad­fahrer auf dem benut­zungs­pflich­tigen Radweg nicht beachtet hatte. Der Fahrrad­fahrer war mit dem Kfz zusam­men­ge­stoßen und hatte es dabei beschädigt.

Paar auf Fahrrädern im Sonnenuntergang

Daraufhin klagte die Autofah­rerin vor dem Landge­richt Frankenthal u.a. mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrradweg um einen von der Landstraße getrennten Weg handeln würde. Die Zugehö­rigkeit des Radweges zu der Landstraße sei durch dessen Beschaf­fenheit und Verlauf nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich ist der Weg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt. Das Gericht entschied, dass der Fahrradweg am Vorfahrts­recht der Landstraße teilhabe. Denn er würde parallel zur Landstraße verlaufen und gehöre als „fahrbahn­be­glei­tender“ Radweg zur Straße dazu.

Im Kern ist das eine rechtlich eher triviale Entscheidung. Für die Planung von Radwegen gibt es jedoch einen inter­es­santen Aspekt: Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Tatsache, dass ein Radweg anderenorts von der vorfahrts­be­rech­tigten Straße wegge­leitet wird, keine andere Einschätzung recht­fer­tigen könne. Entscheidend sei, wie der Bezug des Fahrradwegs zur Landstraße am Unfallort sei. Daraus ergibt sich im Umkehr­schluss, dass durchaus Konstel­la­tionen denkbar sind, bei denen die räumlich Zuordnung eines Radwegs zur Straße unklar wird. Dass die Getrennt­führung von Straße und Radweg recht­liche Konse­quenzen nicht nur für das Vorfahrts­recht, sondern auch die Benut­zungs­pflicht des Fahrradwegs haben kann, sollte bei der Planung von Radwegen bedacht werden. (Olaf Dilling)

Von |1. Juni 2023|Kategorien: Recht­spre­chung, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |2 Kommentare

Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Wie in einer Gemeinde gebaut werden soll, wird seit jeher durch die Gemeinde geplant. Wo soll sich Gewerbe ansiedeln, wie sollen die Fassaden in der Innen­stadt gestaltet werden, all das steht im Bebau­ungsplan. Für die Wärme­ver­sorgung gibt es bisher solche Planungs­in­stru­mente nur in einigen Bundes­ländern wie Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein.

Schon im Koali­ti­ons­vertrag hat die Bundes­re­gierung sich vorge­nommen, das zu ändern. Denn Öl- und Gashei­zungen müssen mittel­fristig durch neue Infra­struk­turen ersetzt werden. Die Bereit­stellung dieser Infra­struktur ist zumindest teilweise eine öffent­liche Aufgabe, sei es durch den Aufbau oder Ausbau von Wärme­netzen, die Ersetzung von Heizkraft­werken und ‑kesseln durch klima­neu­trale Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen, den gezielten Ausbau der Strom­netze, aber eben auch vemeintlich weiche Faktoren wie die Fortbildung des örtlichen Handwerks, ein verbes­serter Zugang zu Energie­be­ra­tungen oder weitere Maßnahmen, die den Übergang zu einer dekar­bo­ni­sierten Wärme­ver­sorgung erleichtern. Eine kommunale Wärme­planung ist also nicht übergriffig oder ein Zeichen dafür, dass die Regierung mehr über Haushalte erfahren möchte, als sie angeht, sondern eine Voraus­setzung für eine erfolg­reiche Wärme­wende. Eine solche kommunale Wärme­planung besteht aus mehreren Teilen bzw. Phasen:

Zunächst wird der Bestand analy­siert, also der Bedarf und Verbrauch von Raumwärme, Warmwasser und evtl. Prozess­wärme. Viele dieser Daten sind vorhanden, aber bisher oft nicht zusam­men­ge­führt. Auf dieser Ebene geht es aber nicht nur um Verbräuche, sondern auch um bestehende und projek­tierte Bebau­ungs­pläne, Versor­gungs­struk­turen, demogra­fische Verän­de­rungen, Erzeu­gungs­an­lagen und mögliche (überrra­schend oft) bisher nicht erschlossene Wärme­quellen aus Abwärme. Wichtig nicht zuletzt: Welche Netze gibt es und welches Potential haben sie, nicht nur für die bestehenden Energie­träger, sondern auch für die Zukunft. Hier etwa relevant: Ist das bestehende Gasnetz imstande Wasser­stoff zu verteilen? Gibt es (z. B. indus­tri­ellen) Bedarf?

Stadt, Stadt, Dorf, Architektur, Häuser

Im zweiten Schritt wird aus dem Ist-Zustand und dem Bedarf eine Zukunfts­pro­jektion entwi­ckelt, also ein Szenario, wie die Wärme­ver­sorgung vor Ort künftig aussehen könnte. Hier wird etwa geprüft, wo sich Wärme­netze anbieten und wie diese dimen­sio­niert sein könnten. Was bietet sich dort an, wo ein Netz unwirt­schaftlich oder unmöglich wäre? Welche erneu­er­baren Energien kann man nutzen, welche Flächen braucht man dafür, wie kommt man an die vorhandene oder erschließbare Abwärme? Kann man das bestehende Gasnetz weiter­nutzen und wenn ja, wie? Nicht zuletzt: Wie lange würde das dauern?

Am Schluss der Planung steht die Definition und der Abgleich mit Zwischen­schritten auf  dem Weg zum Ziel einer klimneu­tralen Wärmver­sorgung. Diese Ziele müssen immer wieder neu betrachtet und natürlich auch mit anderen kommu­nalen Planungen wie etwa der Bauleit­planung abgeglichen werden. Die kommunale Wärme­planung ist also nicht eine einmalige Angele­genheit, sondern beschreibt einen Prozess, in dem immer wieder neu überprüft wird, ob der Plan der Realität standhält.

(Gut verständlich hier ein Praxis­leit­faden vom AGFW und der DVGW)

Von |26. Mai 2023|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare