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Auf dem Weg zur Zuteilung – Konsultation der neuen Benchmarks

Die Europäische Kommission hat ihren Entwurf neuer Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandelssystem (EU ETS I) für die Jahre 2026 – 2030 veröffentlicht. Die neuen Werte sollen in der aktuellen Zuteilungsperiode gelten und die bislang maßgeblichen Benchmarks für 2021 bis 2025 ersetzen. Grundlage ist ein Entwurf einer Durchführungsverordnung einschließlich Annex mit den konkreten Benchmarkwerten.

Die Benchmarks gehören zu den zentralen Steuerungsinstrumenten des EU ETS. Sie bestimmen, wie viele Emissionszertifikate Industrieanlagen kostenlos erhalten. Maßstab ist jeweils die Emissionsintensität der effizientesten Anlagen in Europa. Ziel ist es, Carbon Leakage zu vermeiden und gleichzeitig Anreize für weitere Emissionsminderungen zu setzen. Mit anderen Worten: Ausgangspunkt der Zuteilung ist stets die Menge CO2, die eine topmoderne Anlage des jeweiligen Anlagentyps pro Produkteinheit emittieren würde, abzüglich weiterer rechnerischer Faktoren, die u. a. den Vesteigerungsanteil des Budgets abbilden. Herangezogen wurden  Produktions- und Emissionsdaten der Jahre 2021 und 2022, die gegenüber den ursprünglichen Referenzwerten aus 2007/2008 fortgeschrieben werden.

Die aktuelle Überarbeitung steht im Kontext der ETS-Reform und der verschärften europäischen Klimaziele. Die Kommission verweist ausdrücklich auf die Anpassung des EU ETS an das „Fit for 55“-Paket und das Ziel einer Emissionsminderung von mindestens 55 % bis 2030 gegenüber 1990.

Für viele Industriebranchen zeichnen sich weitere Absenkungen der Benchmarkwerte ab. Das bedeutet in der Praxis regelmäßig geringere kostenlose Zuteilungen und damit steigende verbleibende CO₂-Kosten. Besonders relevant ist dabei neben den nackten Zahlen, dass die Kommission nicht nur einzelne Benchmarkwerte anpasst, sondern auch die Systemgrenzen verschiedener Benchmarks verändert. So werden etwa alternative hydraulische Binder im Zementbereich berücksichtigt, Wasserstoff aus Elektrolyse einbezogen und bestimmte Direktreduktionsverfahren im Stahlsektor neu geregelt, und so kleinteilig diese Verschiebungen auch wirken – in der Praxis sacken viele Zuteilungen damit ganz erheblich ab.

Im Vergleich zur laufenden Periode 2021–2025 sinken zahlreiche Benchmarkwerte nochmals deutlich. Auch die Benchmarks für messbare Wärme und Brennstoffe werden erheblich abgesenkt. Der Wärme-Benchmark soll künftig bei 31,2 t/TJ liegen, der Brennstoff-Benchmark bei 28,1 t/TJ. Damit steigt der Druck auf fossile Wärme- und Brennstoffsysteme und ihre Kunden weiter an.

Der Entwurf zeigt damit insgesamt deutlich die regulatorische Richtung des EU ETS: Die kostenlose Zuteilung wird schrittweise restriktiver ausgestaltet und stärker an emissionsarmen Technologien ausgerichtet. Ein interessantes Detail für die Zukunft findet sich auch im Entwurf: Im Verordnungstext wird angekündigt, künftig möglicherweise sektorbezogene Fallback-Benchmarks einzuführen, um auf spezifische Probleme einzelner Industriezweige zu reagieren.

Das Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf wurde zunächst zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Die Konsultation läuft bis zum 8. Juni. Nach Abschluss des Verfahrens muss die Kommission die Durchführungsverordnung formell beschließen und im Amtsblatt veröffentlichen.

Danach folgt die Zuteilung selbst durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Kommission betont ausdrücklich, dass wegen der anstehenden Zuteilung für 2026 ein zügiges Inkrafttreten erforderlich sei. Angesichts der Dauer des Zuteilungsverfahrens insgesamt eine sicherlich zutreffende, wenn auch ein wenig wohlfeile Feststellung. Fest steht auf jeden Fall: Auch wenn die Kommission nicht dafür bekannt ist, sich von einmal gefassten Plänen noch groß abbringen zu lassen – es kann sich angesichts der zunehmenden Sorgen um die Industrie durchaus lohnen, zu rechnen und sich mit einer kurzen Darstellung der Konsequenzen zu Wort zu melden (Miriam Vollmer).

Von |22. Mai 2026|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Unternehmen in Schwierigkeiten als Ausschlussgrund der Energiesteuerentlastung

Die Entlastungstatbestände des Energiesteuerrechts stellen für energieintensive Unternehmen einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar. Häufig wird jedoch übersehen, dass der Gesetzgeber bestimmte Unternehmen von diesen steuerlichen Begünstigungen ausschließt. Besonders praxisrelevant ist hierbei § 3b Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Danach darf eine Steuerentlastung nicht gewährt werden, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.

Die Vorschrift beruht nicht auf originär nationalem Steuerrecht, sondern auf europäischem Beihilferecht. Hintergrund ist die unionsrechtliche Vorgabe, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht Unternehmen zugutekommen sollen, deren wirtschaftliche Lage bereits nachhaltig gefährdet ist. Maßgeblich sind insoweit die „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ der Europäischen Kommission (2014/C 249/01).

Der beihilferechtliche Hintergrund

Steuerentlastungen im Energiesteuerrecht stellen aus europarechtlicher Sicht regelmäßig staatliche Beihilfen dar. Deshalb dürfen sie nur unter den Voraussetzungen gewährt werden, die das Unionsrecht zulässt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten grundsätzlich keine solchen Vorteile erhalten.

Die zentrale Definition findet sich in Randnummer 20 der genannten Leitlinien. Danach liegt bei Kapitalgesellschaften – insbesondere bei der GmbH – ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn:

„Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.“

Weiter konkretisiert die Kommission:

„Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.“

Diese Definition wurde durch § 3b Abs. 2 EnergieStG in das nationale Recht übernommen.

Maßgeblich ist nicht die Insolvenz

Besonders bedeutsam ist, dass die beihilferechtliche Definition deutlich früher greift als eine insolvenzrechtliche Krise. Ein Unternehmen kann operativ weiterhin tätig sein, laufende Aufträge erfüllen und liquide sein – und dennoch im Sinne des Energiesteuerrechts als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten.

Entscheidend ist allein die bilanziell feststellbare Eigenkapitalsituation.

Bei einer GmbH ist daher insbesondere zu prüfen:

  • Höhe des gezeichneten Stammkapitals,
  • Höhe der aufgelaufenen Verluste,
  • vorhandene Rücklagen,
  • sonstige eigenkapitalähnliche Positionen.

Ergibt sich rechnerisch, dass mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist, entfällt die Möglichkeit der Steuerentlastung.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Die Vorschrift hat erhebliche praktische Relevanz. Viele Unternehmen beantragen Energiesteuerentlastungen erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Verbrauchsjahr. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann sich die Eigenkapitalsituation jedoch zwischenzeitlich verschlechtern. Dann droht die Ablehnung bereits entstandener Entlastungsansprüche.

Besonders problematisch ist dies für:

  • energieintensive Produktionsunternehmen,
  • Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen,
  • Gesellschaften nach Restrukturierungen,
  • Unternehmen in Sanierungsphasen.

Gerade in Krisenzeiten kann der Wegfall steuerlicher Entlastungen die wirtschaftliche Lage zusätzlich verschärfen.

Bilanzielle Besonderheiten

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Positionen bei der Prüfung einzubeziehen sind. Die europäische Definition verweist ausdrücklich nicht nur auf Rücklagen, sondern auch auf „alle sonstigen Elemente“, die den Eigenmitteln zugerechnet werden.

Dies eröffnet Auslegungsspielräume etwa bei:

  • Gesellschafterdarlehen mit Eigenkapitalcharakter,
  • Rangrücktrittsvereinbarungen,
  • Kapitalrücklagen,
  • stillen Reserven.

Die konkrete bilanzielle Einordnung kann daher entscheidend sein. Unternehmen sollten entsprechende Gestaltungen frühzeitig steuerlich und gesellschaftsrechtlich prüfen lassen.

Zeitpunkt der Prüfung

Von erheblicher Bedeutung ist zudem die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise der Entscheidung über den Antrag. Damit kann selbst eine nur vorübergehende bilanzielle Krise zum Verlust der Entlastung führen.

Unternehmen sollten deshalb bereits vor Antragstellung prüfen,

  • wie die aktuelle Eigenkapitalsituation aussieht,
  • ob Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind,
  • ob bilanzielle Maßnahmen die Einstufung beeinflussen können.

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der Eigenkapitalstruktur, um unerwartete Nachteile bei Energiesteuerentlastungen zu vermeiden.

(Christian Dümke)

Von |22. Mai 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Seltene Erden: Kreislaufwirtschaft für weniger Abhängigkeit

Die Kreislaufwirtschaft dient nicht nur dem Umwelt- und Klimaschutz. Im Ergebnis geht es auch um nationale Sicherheit. Der aktuelle Bericht des Ausschusses für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages zu „Seltene Erden – die Versorgungslage unter Berücksichtigung geopolitischer Risiken und der Fortschritte beim Recycling sowie der Etablierung einer Kreislaufwirtschaft“ analysiert nicht nur die enorme strategische Bedeutung Seltener Erden für Europa, sondern betont, dass Recycling mittelfristig zu einem geopolitischen Machtfaktor werden.

Der Bericht erscheint zu einem Zeitpunkt, an dem Europa in einer heiklen Rohstoffabhängigkeit steckt. Seltene Erden sind essenziell für Elektromotoren, Windkraftanlagen, Smartphones, Halbleiter, Militärtechnik und KI-Infrastruktur. Obwohl die Rohstoffe geologisch keineswegs extrem selten sind, kontrolliert China heute große Teile der globalen Wertschöpfungskette – insbesondere die Raffination und Weiterverarbeitung. Genau darin liegt die eigentliche Machtposition Pekings. Der Bundestagsbericht beschreibt diese Dominanz als strategisches Risiko für Europas Industrie- und Technologiestandort.  Besonders bemerkenswert ist die Einschätzung zum Recyclingpotenzial. Aktuell stammen in Europa lediglich rund ein Prozent der verwendeten Seltenen Erden aus wiederaufbereiteten Materialien. Das wirkt zunächst ernüchternd. Doch die Studie zeigt, dass dieser Wert weniger an technischen Grenzen als vielmehr an fehlender Infrastruktur liegt. Bis 2035 könnten bereits 25 bis 35 Prozent des europäischen Bedarfs über Sekundärrohstoffe gedeckt werden, bis 2050 sogar bis zu 40 Prozent. Voraussetzung seien allerdings massive Investitionen in Sammel-, Sortier- und Recyclingkapazitäten.

Damit verschiebt sich die Perspektive auf Elektroschrott. Alte Windräder, ausrangierte Elektroautos, Festplatten oder sogar ganze Industrieanlagen werden plötzlich zu urbanen Rohstoffminen. Der Bericht spricht sinngemäß von einer zukünftigen „Kreislaufwirtschaft strategischer Rohstoffe“. Besonders interessant: Die größten Potenziale liegen nicht in Smartphones oder Haushaltsgeräten, sondern in starken Permanentmagneten aus Elektromotoren und Generatoren. Dort konzentrieren sich große Mengen wertvoller Elemente wie Neodym, Dysprosium oder Terbium. Diese Magnetmaterialien gelten als Schlüsseltechnologie der Energiewende.

Allerdings macht die Analyse auch deutlich, warum Europa bislang kaum vorankommt. Recycling von Seltenen Erden ist technologisch komplex, energieintensiv und oft wirtschaftlich unattraktiv. Neue Rohstoffe aus China sind häufig billiger als recyceltes Material. Genau darin liegt das Dilemma: Der Markt allein schafft keine resiliente Versorgung. Der Bundestagsbericht argumentiert deshalb indirekt für industriepolitische Eingriffe – etwa Förderprogramme, strategische Reserven oder regulatorische Vorgaben zur Rückgewinnung kritischer Rohstoffe.

Besonders spannend sind die Zukunftsszenarien des Berichts. Die Autoren entwerfen drei mögliche Entwicklungspfade bis 2035. Im pessimistischen Szenario bleibt Europa abhängig von China und reagiert weiterhin zu langsam. Im mittleren Szenario entstehen neue Lieferquellen und erste europäische Verarbeitungsstufen. Das ambitionierte Szenario beschreibt hingegen eine „proaktive Souveränitätswende“: Europa baut Recyclingkapazitäten systematisch aus, etabliert Kreislaufstrategien und reduziert dadurch seine geopolitische Verwundbarkeit deutlich.  Der Bericht zeigt damit auch einen grundlegenden Wandel im Verständnis von Rohstoffpolitik. Jahrzehntelang galt Recycling vor allem als Umweltfrage. Heute wird es zunehmend zu einer Sicherheits- und Industriefrage. Wer Seltene Erden kontrolliert, kontrolliert zentrale Technologien der Zukunft – von Elektromobilität bis Verteidigungssystemen. Recycling wird dadurch nicht mehr nur ein ökologisches Projekt, sondern Teil strategischer Souveränität.

Interessant ist zudem, wie stark sich die Debatte verändert hat. Noch vor wenigen Jahren galten Recyclingprojekte für Seltene Erden als wirtschaftliche Nische. Inzwischen diskutieren wir offen über Rohstoffautonomie, Lieferkettenrisiken und geopolitische Erpressbarkeit. Chinas Exportbeschränkungen bei kritischen Mineralien haben diese Entwicklung zusätzlich beschleunigt. Selbst in öffentlichen Diskussionen wird mittlerweile verstanden, dass Europas Industrie ohne stabile Versorgung mit Seltenen Erden extrem verwundbar wäre. Der Bundestagsbericht ist deshalb mehr als eine technische Analyse. Er ist ein Warnsignal – aber auch eine strategische Blaupause. Europa wird die Dominanz Chinas kurzfristig nicht brechen können. Doch die Studie zeigt erstmals plausibel auf, dass ein erheblicher Teil der Versorgung künftig aus dem eigenen Rohstoffkreislauf kommen könnte. Die entscheidende Frage lautet nun nicht mehr, ob Recycling technisch möglich ist, sondern ob Europa schnell genug handelt. (Dirk Buchsteiner)

Von |22. Mai 2026|Kategorien: Abfallrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Gefahren durch Radfahrer für Fußgänger: Eine Scheindebatte?

Es gibt manchmal so Themen, die nicht unsinnig sind, aber je nach Kontext völlig deplaziert wirken: Neuerdings hört man Befürworter der Atomkraft immer öfter über die Schwierigkeiten bei der fachgerechten Entsorgung von Windrädern oder PV-Anlagen reden. Keine Frage, ein relevantes Thema, aber nicht beim Vergleich zwischen verschiedenen Energieträgern. Man soll anderen nichts Böses wünschen, aber wir gehen fest davon aus, dass sie für jede Minute Lebenszeit, die sie bei diesen Diskussionen anderen stehlen, multipliziert mit der Zahl der Anwesenden und der Halbwertszeit von Plutonium-239 ein Weilchen im Fegefeuer verbringen werden.

Ein anderes Thema dieser Art ist die Behauptung von Autofahrern, dass Radfahren ja auch sehr gefährlich für Fußgänger sei. Gerne wählt der nicht gerade für seine Offenheit für die Verkehrswende bekannte Verkehrsgerichtstag in Goslar Themen wie “Alkoholisiert auf Fahrrädern und Pedelecs” oder “Sind strengere Vorschriften für Lastenfahrräder, Pedelecs und E-Bikes nötig?”, wenn es mal wieder nicht um die Eindämmung der Gefahren durch den KFZ-Verkehr durch Geschwindigkeitsbegrenzungen gehen soll.

Nun, wir haben im Physikunterricht gelernt, dass die kinetische Energie eines Körpers  sowohl proportional zu seiner Masse als auch proportional zum Quadrat seiner Geschwindigkeit ist. Radfahrer fahren auf ebener Strecke typischerweise mit Geschwindigkeiten unter 20 km/h und – wenn es gut trainierte Rennradfahrer sind – schaffen sie höchstens 40 km/h, also so schnell wie die real gefahrene V85-Geschwindigkeit (Geschwindigkeit, die 85 % nicht überschreiten) von KFZ in Tempo 30-Zonen so üblicherweise. Nun wissen wir, dass in Tempo-30 Zonen weitaus weniger Menschen bei Unfällen sterben oder schwer verletzt werden als auf Straßen, wo Tempo 50 gefahren werden darf. Dies liegt an Gesetzen der Physik: Wie gesagt erhöht sich die kinetische Energie bei zunehmender Beschleunigung im Quadrat.

Dabei muss zusätzlich auch die Masse von Fahrzeugen berücksichtigt werden. Typische Radfahrer wiegen mit ihrem Rad ca 100 kg oder bei häufigerem Training auch weniger. Ein Lastenrad mit elektronischer Motorunterstützung und Akkus wiegt natürlich mehr, sagen wir 150 kg. Sie sind damit immer noch 10 Mal so leicht wie ein typischer Kleinwagen mit Insassen. Das heißt, dass die kinetische Energie des Kleinwages auch 10 Mal größer ist. Daher ist der Bremsweg von KFZ trotz effektiverer Bremssysteme auch nicht kürzer als der von Fahrrädern. Im Gegenteil ist bei geringeren Geschwindigkeiten, die typischerweise von Fahrradfahrern gefahren werden, der Bremsweg von Zweirädern kürzer.

Selbst wenn diese physikalischen Größen berücksichtigt worden sind: Es ist in einem gegebenen Straßenraum für Radfahrer erheblich leichter, Kollisionen mit Fußgängern zu vermeiden. Allein deswegen, weil Fahrräder weniger Platz in Anspruch nehmen als KFZ. Während handelsübliche KFZ heute etwa 2 m breit sind, sind einspurige Fahrräder nur etwa 0,5 m breit und Lastenräder eigentlich nie breiter als 1 m. Das heißt, dass die Wahrscheinlichkeit in einem begrenzten Raum erfolgreich auszuweichen mit dem Fahrrad wesentlich größer ist.

Statistisch ist es so, dass 300 – 400 Fußgänger jedes Jahr von KFZ getötet werden. Die Zahl der schweren Verletzungen liegt bei 6.000 – 8.000. Über Tote oder schwer Verletzte durch Radfahrer etwas herauszubekommen ist schwierig, da die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamts dies nicht gesondert ausweist. Aus der Unfallforschung der Versicherer ergibt sich jedoch, dass die Zahl der gemeldeten Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern ca. 5% der Unfallgesamtheit ausmacht und um den Faktor 10 geringer ist als zwischen KFZ und Fußgängern. Dabei tragen Fußgänger und Radfahrer entgegen einer verbreiteten Meinung mit jeweils 50% Wahrscheinlichkeit die Schuld.

Nachdem wir dies alles gesagt haben: Können wir die Gefahren von Fahrrädern für die Verkehrssicherheit vernachlässigen? Nein, auf gar keinen Fall. Wir müssen sie nur stärker in den Kontext eines Verkehrssystems stellen, dessen Möglichkeiten und Risiken weiterhin vor allem vom Kraftverkehr dominiert werden. Wir müssen sie daher im Vergleich zu den Gefahren des KFZ-Verkehrs angemessen gewichten und sehr kontextspezifisch betrachten: Es gibt durchaus Gründe, warum sich Eltern von kleinen Kindern oder Senioren Sorgen über die Gefahren des Radverkehrs machen.

Baustelle an der Unterführung des Isarradwegs bei Landshut unter der Bundesstraße B299. Es gibt hier aktuell noch einen beidseitig befahrbaren Radweg, der viel zu schmal ist. Für Fußgänger ist kein Platz, sie müssten die Treppe hoch und die Straße überqueren.

Viele Konflikte zwischen Fuß- und Radverkehr lassen sich durch geeignete Infrastruktur entschärfen: Baustelle an der Unterführung des Isarradwegs bei Landshut unter der Bundesstraße B299. Wir haben hier in einem Gutachten Stellung genommen: Bei Neubau der Brücke sind die Vorgaben der technischen Regelwerke (insb RASt 06) über die Breite des gemeinsamen Rad- und Fußwegs einzuhalten.

Die Gründe liegen vor allem an der verfügbaren Infrastruktur. Wenn einem auf einem steilen Alpensaumpfad ein Downhill-Mountainbiker entgegenkommt, dann kann das schlimmstenfalls lebensgefährlich sein und bestenfalls wird einem die im Urlaub erhoffte Erholung versaut. Ähnlich ist es in der Stadt, nur dass hier die Infrastruktur nicht naturgegeben ist: Je enger und steiler die Wege sind, desto gefährlicher können Radfahrer für Fußgänger werden. Ein typischer Fall sind enge Unterführungen mit steilen Ab- und Auffahrten oder enge Sonderwege neben stark befahrenen Straßen. Hier müssen Radfahrer besonders Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Letztlich sind jedoch die Stadtplaner in den Straßenbauämtern und die Straßenverkehrsbehörden in der Verantwortung. Jede Verkehrsart hat ein Recht, ausreichend Platz zur Verfügung zu bekommen. Wege sind so zu konzipieren, dass Radfahrer eine angemessene Geschwindigkeit fahren können, ohne Fußgänger zu gefährden. Notfalls müssen letztere auch durch Barrieren geschützt werden.

Schild mit Ankündigung des Neubaus einer Unterführung unter einer Bundesstraße in Oberbayern. Rechts am Bildrand ist zu sehen, dass in der aktuellen Unterführung einer Landstraße unter der BAB A8 ein minimaler Streifen für Radfahrer und Fußgänger frei ist.

Neubau einer Geh- und Radwegunterführung unter der BAB A8 in Rohrdorf, Oberbayern.

Ein anderer Aspekt ist die Lautlosigkeit, mit der Radfahrer unterwegs sind. Sie ist vor allem für blinde und sehbehinderte Menschen ein Problem, aber auch für Kinder, die impulsiv zur Seite springen oder Menschen, die in Gedanken versunken vor sich hingehen. Hier könnten an sich Verhaltensregeln helfen, etwa der häufigere Gebrauch von Klingeln oder anderen akustischen Signalen beim Überholen. So ist es nämlich nach der StVO gedacht: Klingeln oder Hupen darf nicht als Ausdruck des Ärgers und Hinweis auf Fehlverhalten dienen, sondern nach § 16 Abs. 1 StVO lediglich, um auf Gefahren oder Überholmanöver hinzuweisen.

Menschen sind aber normative Wesen und verstehen daher das Klingeln oder Hupen typischerweise als “maßregelnd”. Daher ist es meist besser, rechtzeitig vorm Vorbeifahren  mit angepasster Geschwindigkeit freundlich zu grüßen oder anders auf sich aufmerksam zu machen. Freundlich kommt weiter. (Olaf Dilling)

Von |21. Mai 2026|Kategorien: Infrastrukturplanung, Verkehr|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Was heißt “stabil”? – Der nEHS 2027

Der Koalitionsausschuss hat sich diese Woche darauf geeinigt, den CO2-Preis 2027 stabil zu halten. Was heißt das eigentlich?

Ursprünglich sah das 2021 während der letzten Regierung Merkel beschlossene Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) vor, dass nach einer progressiven Festpreisphase bis 2025 im Jahr 2026 eine Auktionierung in einem Korridor stattfindet. 2027 sollte dann ohne diese Schwimmflügel so viel auktioniert werden, wie im deutschen THG-Budget für Gebäude/Verkehr vorgesehen ist. Allerdings war man damals noch optimistisch, dass die Deutschen beim Heizen und Fahren den auch damals schon existierenden Rückstand gegenüber den Klimazielen noch aufholen.

Als die EU 2023 den Emissionshandel reformierte, sah es so aus, als ob mit Ablauf des Jahres 2026 der nationale Emissionshandel in Deutschland auslaufen könnte, denn geplant ist ja ein europäisches System mit einem europaweit geltenden Budget und einheitlichen CO2-Preis, das 2027 starten sollte, nun aber wohl erst 2028 an den Start geht. Die nationale Regelung gilt also für ein weiteres Jahr.

Hier war also nun zu regeln: Gibt man 2027 den Korridor von 55 EUR bis 65 auf wie ursprünglich geplant? Verschiebt man ihn nach oben? Ihn da zu belassen, wo er sich aktuell befindet, ist insofern eine etwas überraschende Entscheidung, als dass die Minderungsziele für die betroffenen Sektoren Gebäude und Verkehr nicht statisch sind, sondern an sich von Jahr zu Jahr weniger emittiert werden soll. Die Regierung rechtfertigt ihre Entscheidung für ein Plateau vermutlich mit den steigenden Preisen wegen der weltweiten Preissteigerungen für Öl und Gas. Diese will sie aber gleichzeitig bekämpfen. Insgesamt weist auch diese Entscheidung aus: Vertragstreue im Klimaschutz steht nicht allzu hoch auf der Agenda dieser Bundesregierung (Miriam Vollmer).

Von |15. Mai 2026|Kategorien: Emissionshandel, Energiepolitik|0 Kommentare

PPWR – Verpackungsindustrie fordert mehr Zeit

Wenige Monate vor dem Geltungsbeginn der neuen europäischen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) wächst der Druck auf die EU-Institutionen. Ende April 2026 wandte sich eine Gruppe von Markenherstellern und Unternehmen der Verpackungsindustrie an Europäische Kommission, Parlament und Rat und forderte, zentrale Vorschriften der Verordnung zu verschieben sowie offene Fragen zu klären. Nach Darstellung der Unternehmen bestehe weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit; zudem bleibe bis zum Beginn der Anwendung am 12. August 2026 nicht genügend Zeit, um die neuen Anforderungen ordnungsgemäß umzusetzen. Auch national in Deutschland gibt es schließlich Widerstand gegen das VerpackDG. Zuletzt warnte der Verband Metallverpackungen (VMV) (hier) vor einer aus seiner Sicht erheblichen Ausweitung der Systembeteiligungspflicht auf Transportverpackungen.

Die Diskussion zeigt, wie groß die Verunsicherung in der Wirtschaft derzeit ist. Zwar ist die PPWR bereits seit Februar 2025 in Kraft, doch ihre materiellen Vorgaben gelten überwiegend erst ab August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie bedarf die Verordnung keiner nationalen Umsetzung. Unternehmen können sich daher künftig nicht darauf berufen, dass nationale Gesetze oder Verwaltungsvorschriften noch fehlen. Behörden und Gerichte werden die Regelungen unmittelbar anwenden.

Die PPWR verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle in Europa deutlich zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die neuen Vorgaben betreffen nahezu sämtliche Verpackungen und damit einen großen Teil der europäischen Wirtschaft – vom Onlinehandel über die Lebensmittel- und Kosmetikindustrie bis hin zu Herstellern von Konsumgütern. Vorgesehen sind unter anderem strengere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, Vorgaben zur Verpackungsminimierung, Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen, neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie umfangreiche technische Dokumentationspflichten. Hinzu kommen PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelverpackungen und neue Anforderungen an Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme.

Gerade diese Vielzahl neuer Pflichten sorgt derzeit für erhebliche Unsicherheit. Viele Unternehmen kritisieren, dass wesentliche technische Details noch ungeklärt seien oder erst sehr spät erläutert wurden. Tatsächlich hat die Europäische Kommission erst Ende März 2026 umfangreiche Leitlinien und FAQ-Dokumente zur Anwendung der Verordnung veröffentlicht. Aus Sicht der betroffenen Unternehmen kommt dies zu spät, weil zahlreiche praktische Umstellungen erhebliche Vorlaufzeiten erfordern. Verpackungen müssen teilweise neu gestaltet, Lieferketten überprüft, Materialzusammensetzungen angepasst und umfangreiche technische Dokumentationen erstellt werden. Besonders kritisch sehen viele Unternehmen die künftig verpflichtende EU-Konformitätserklärung für Verpackungen. Hersteller werden künftig umfangreiche Unterlagen vorhalten müssen, mit denen die Einhaltung sämtlicher regulatorischer Anforderungen nachgewiesen wird.

Hinzu kommt, dass zentrale Begriffe der Verordnung bislang nicht abschließend geklärt sind. Streitpotenzial besteht etwa bei der Frage, wann Verpackungen als recyclingfähig gelten, wie einzelne Verpackungstypen abzugrenzen sind oder wie problematische Stoffe rechtlich zu bewerten sind. Gerade weil die Verordnung unmittelbar gilt, können solche Unklarheiten erhebliche Compliance-Risiken verursachen.

Ob es tatsächlich zu einer Verschiebung einzelner Regelungen kommt, erscheint derzeit allerdings fraglich. Umweltverbände und Teile der Politik lehnen entsprechende Forderungen entschieden ab. Sie befürchten, dass bereits ausgehandelte Umweltstandards nachträglich abgeschwächt werden könnten. Auch aus Brüssel gibt es bislang keine konkreten Hinweise auf eine generelle Verschiebung des Anwendungsbeginns. Stattdessen konzentriert sich die Kommission offenbar darauf, offene Fragen durch weitere Leitlinien und Auslegungshilfen zu beantworten.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich nicht auf politische Nachverhandlungen verlassen sollten. Vielmehr empfiehlt es sich bereits jetzt, Verpackungsportfolios systematisch zu überprüfen, Material- und Lieferkettenanalysen durchzuführen, interne Zuständigkeiten festzulegen und die erforderlichen Dokumentations- und Compliance-Prozesse aufzubauen. Besonders international tätige Unternehmen müssen zudem berücksichtigen, dass die PPWR zahlreiche Schnittstellen zu anderen europäischen Regelungsbereichen aufweist, etwa zum Chemikalienrecht, zur Produktsicherheit und zu weiteren Nachhaltigkeitsvorgaben.

Der aktuelle Vorstoß der Verpackungsindustrie verdeutlicht damit vor allem eines: Die PPWR stellt keinen bloßen Detailumbau des bisherigen Verpackungsrechts dar, sondern einen tiefgreifenden regulatorischen Wandel mit erheblichen Auswirkungen auf nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Auch wenn viele Forderungen nach mehr Rechtsklarheit nachvollziehbar erscheinen, bleibt es nach derzeitigem Stand dabei, dass die Verordnung ab dem 12. August 2026 europaweit verbindlich gelten wird. (Dirk Buchsteiner)

Von |15. Mai 2026|Kategorien: Abfallrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare