Das Blog

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Verkehr als Selbst­zweck: Cruisen im Alpenvorland

Wenn es um Verkehrs­ver­wal­tungs­recht geht, dann stehen oft die proble­ma­ti­schen Seiten des Verkehrs im Vorder­grund. Es wäre aber geheu­chelt, dass Verkehr und Mobilität nur ein notwen­diges Übel ist. Sich zu bewegen macht Spaß, das gilt fürs Joggen und Fahrrad­fahren genauso wie fürs sonntäg­liche Cruisen mit dem Motorrad oder einem Auto.

Am Wochenende war ich mit meinen Töchtern zu Besuch beim technik­af­finen Onkel, der in einem oberbay­ri­schen Dorf in Chiem­seenähe wohnt. Das Wetter war wechselhaft und so ging es mit dem Tesla meines Onkels durch die wunder­schöne Moränen­land­schaft mit Seen und Wäldern und ab und zu überra­schenden Ausblicken auf die erste Kette der Alpen­gipfel, die aufgrund des frühen Winter­ein­bruchs schnee­be­deckt waren. Irgendwann kam dann die Frage meiner Töchter, ob es eigentlich erlaubt sei, so ohne Ziel in der Gegend rumzufahren…

Oberbayrische Landschaft

Da war doch was. Nämlich der § 30 Abs. 1 StVO, zu dem wir schon mal über einen Fall im Zusam­menhang mit Auto-Posen berichtet haben. Demnach ist bei der Benutzung von Fahrzeugen „unnötiger Lärm und vermeidbare Abgas­be­läs­ti­gungen“ verboten. Nun, mein Onkel in seinem Tesla hat sich dadurch nicht besonders anfechten lassen. Immerhin war er fast geräuschlos und ohne unmit­telbare Emissionen unterwegs. Und tatsächlich verbietet § 30 StVO auch nicht grund­sätzlich unnötiges Fahren, das Lärm und Abgase erzeugt. Außer, jemand belästigt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO Andere durch unnützes Hin- und Herfahren  innerhalb geschlos­sener Ortschaften.

Übrigens gibt es oft die Frage lärmge­plagter Kommunen, ob es eigentlich Möglich­keiten gibt, im Sommer­halbjahr an Sonn- und Feier­tagen Strecken für cruisende Motor­räder zu sperren. Kurz gesagt, das ist allein aus Lärmschutz­gründen schwierig. Denn meist werden die zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörden und Verwal­tungs­ge­richte davon ausgehen, dass die dafür nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO erfor­der­liche quali­fi­zierte Gefah­renlage nicht vorliegt oder jeden­falls mildere Mittel möglich sind, um durch Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen o.ä. die Lärmbe­lastung auf ein erträg­liches Maß zu reduzieren. Oft befinden sich in der Nähe jedoch Serpen­ti­nen­strecken mit hohem Gefah­ren­po­tential, so dass aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit ein Verbot möglich sein kann. Deshalb wurde dieses Jahr vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Nordrhein-Westfalen eine zeitweilige Strecken­sperrung für Motor­räder im Eilver­fahren bestätigt.

Ab 2035 dürfte sich die Lärmbe­lastung durch Motor­räder ohnehin drastisch reduzieren. Zwar gibt es auch für Motor­räder eine Ausnahme für synthe­tische Kraft­stoffe. Aller­dings sind die aus techni­schen Gründen in der Herstellung so teuer, dass Viele vermutlich doch auf die geräuscharme elektro­nische Variante umsteigen werden. Jeden­falls dieje­nigen Motor­rad­fahrer, denen es nicht primär um den Lärm und die Vibra­tionen geht, die sie verur­sachen. (Olaf Dilling)

Von |18. September 2024|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Wer soll das alles lesen – die Veröf­fent­li­chungs­pflichten der neuen AVBFernwärmeV

Bürokra­tie­abbau ist ja angeblich gerade sehr populär. Aber wenn es nach dem Minis­terium geht, gilt das nicht für Fernwär­me­ver­sorger: Im aktuellen Entwurf einer neuen AVBFern­wärmeV verviel­fachen sich die in § 1a AVBFern­wärmeV angeord­neten Veröffentlichungspflichten.

Derzeit beschränkt sich § 1a AVBFern­wärmeV auf wenige Punkte, insbe­sondere die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen und die Netzver­luste. Beide Angaben gehören auch künftig ins Internet. Neben diesen Angaben muss der Versorger in Zukunft aber auch noch den Energie­trä­germix, die Eigen­erzeugung und den Fremd­bezug und deren Kosten­an­teile publi­zieren. Wie schon beim Strom soll nun auch hier auf die THG-Emissionen einge­gangen werden, zusätzlich auf den Primär­ener­gie­faktor. Der Verord­nungs­geber will weiter ein Berech­nungs­bei­spiel für ein normiertes Einfa­mi­li­enhaus und ein Mehrfa­mi­li­enhaus sehen.

Auch bisher gehörten die Preis­blätter bereits zu den Pflicht­an­gaben, die zu veröf­fent­lichen waren. Sofern diese eine Preis­gleit­klausel enthalten, ist hier künftig zusätzlich eine Muster­be­rechnung zu veröf­fent­lichen. Außerdem muss der Versorger ein Berech­nungs­in­strument, also ein digitales Tool, online stellen, mit dem der Besucher der Webseite inter­aktiv die Preis­ent­wicklung nachvoll­ziehen kann. Die amtliche Begründung spricht beispielhaft von einem Excel-Sheet.

In Hinblick auf die Netzver­luste gehören weitere Details an die Öffent­lichkeit, effizi­enz­be­zogen sind zudem Effizi­enz­maß­nahmen des Versorgers zu publi­zieren. Ganz neu sind Pflichten über Maßnahmen zur Ausfallprävention.

Ob die Umsetzung dieser neuen Verpflich­tungen wirklich mehr Trans­parenz für den Verbraucher schafft, ist dabei zweifelhaft. Nur die wenigsten Verbraucher dürften ein so inten­sives Interesse an der Struktur ihrer Fernwärme haben, dass sie sich in die zu veröf­fent­li­chenden Infor­ma­tionen vertiefen. Doch auch wenn es keiner lesen sollte: Versorger sollten die Verpflich­tungen, wenn sie so in Kraft gesetzt werden, ernst nehmen, um Abmah­nungen zu vermeiden (Miriam Vollmer).

Von |14. September 2024|Kategorien: Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Ade´ Brief­papier – Pflicht zur elektro­ni­schen Erreich­barkeit von Energieversorgern

Der Referen­ten­entwurf des „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie­wirt­schafts­rechts im Bereich der Endkun­den­märkte, des Netzausbaus und der Netzre­gu­lierung“ also eines Gesetzes zur Änderung des EnWG enthält unter anderem eine kleine aber feine Änderung des § 41 EnWG enthält. Der § 41 EnWG enthält Vorgaben für die Gestaltung von Energie­lie­fer­ver­trägen und die Änderung lautet:

1) Verträge über die Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. 

Die Verträge müssen insbe­sondere Angaben enthalten überden Namen, die ladungs­fähige Anschrift des Energie­lie­fe­ranten und das zuständige Regis­ter­ge­richt sowie Angaben, die eine unver­züg­liche telefo­nische und elektro­nische Kontakt­auf­nahme ermög­lichen, einschließlich der Adresse der elektro­ni­schen Post und einer Telefon­nummer der Kunden-Hotline,

Was in der modernen Geschäftswelt so selbst­ver­ständlich klingt, ist es nämlich in der Praxis oft nicht.

Wie wir selbst feststellen mussten, sind einige Energie­ver­sorger – darunter ein sehr großer und bekannter – praktisch per E‑Mail nicht erreichbar. Jeden­falls gibt es dort keine Angaben über eine offizielle E‑Mailadresse. Wer aufgrund seines beson­deren Anliegens zum Beispiel als Kunde oder als Rechts­anwalt die vorge­fer­tigten schablo­nen­haften „Kontakt­for­mulare“ auf der Website nicht nutzen kann oder will ist im Jahr 2024 gezwungen einen Brief­wechsel per Papier und Post zu führen.

Diese Zeiten werden mit der geplanten Änderung dann auch in der Energie­wirt­schaft hoffentlich der Vergan­genheit angehören.

(Christian Dümke)

Von |13. September 2024|Kategorien: Verkehr|0 Kommentare

CDI Summer Summit 2024

Praxis­naher Erfah­rungs­aus­tausch auf Führungs­ebene: Vom 11. bis 13.09.2024 trafen sich nun zum dritten Mal Vertreter der energie­in­ten­siven Industrie zum „Summer Summit“ des Clusters der Dekar­bo­ni­sierung der Industrie (CDI). Jakob Flechtner, Leiter des Kompe­tenz­zentrum Klima­schutz in energie­in­ten­siven Indus­trien (KEI) und Andreas Findeisen, Leiter der CDI Koordi­nie­rungs­stelle, konnten so über 80 Teilnehmer aus dem breiten Partner­kreis auf dem Siemens Energy Innova­ti­ons­campus in Görlitz begrüßen. An inten­siven anderthalb Tagen (und einem gesel­ligen Auftakt­dinner am Vorabend) gab es Vorträge, inter­aktive Workshops zum aktuellen Stand der Dekar­bo­ni­sierung rund um die Kernthemen des Clusters und Zeit für das Netzwerken und den fachlichen Austausch. „Kurs zu halten auf dem Pfad zur indus­tri­ellen Dekar­bo­ni­sierung“ war das Motto. Hierauf stimmte auch Tobias Panse, Senior Vice President Steam Turbines and Generators von Siemens Energy, in seiner Funktion als Gastgeber in seinem Grußwort ein.

Grüne Märkte

Das Programm war spannend und vielseitig. Stela Ivanova (BMWK) sprach über Leitmärkte für klima­freund­liche Grund­stoffe. In diese Richtung ging auch der Workshop 1, der sich mit der Zukunft der grünen Märkte befasste und eine holis­tische Betrachtung wagte. Ausgehend von der Prämisse, dass es 2045 grüne Leitmärkte geben wird, wurde disku­tiert, wie weit sich Wirtschafts­wachstum mit grünen Märkten verträgt, ob also grüne Märkte mit einem Wachs­tums­be­griff einher­gehen oder es einer Neude­fi­nition des Wachs­tums­be­griffs bedarf, berich­teten Arne Müller (CDI) und Sven Johannssen (Corporate Strategy Sustaina­bility Siemens Energy). Auch im Diskurs zwischen den Teilneh­menden zeigte sich der inter­es­sante Aspekt, dass man einer­seits mehr Regulierung und anderer­seits weniger Regulierung brauche. Wenn man über grüne Produkte spricht, ist zudem zu fragen, wie man das global mit einheit­lichen Werten etablieren kann und mit Chancen­gleichheit global umgehen soll. Gegebe­nen­falls gibt es regionale grüne Leitmärkte.

Bilan­zierung und Bewertung von Treibhausgasen 

Den Auftakt zum Workshop 2 lieferte Dr. Alexander Tunnat (evety GmbH) mit einem Input­re­ferat. Deutlich wurde hierbei insbe­sondere das Problem der Infor­ma­ti­ons­be­schaffung, gerade auch zu Scope 3 Emissionen, also allen indirekten Treib­hausgas-Emissionen aus Quellen, die das bilan­zie­rende Unter­nehmen nicht besitzt oder direkt kontrol­liert. Diese machen in der Regel den größten Teil der Emissionen aus und damit bekommt das Liefe­ran­ten­ma­nagement eine große Bedeutung, erläu­terte Markus Will (Hochschule Zittau/Görlitz). Im nächsten Schritt muss man u.a. schauen, wer wie gerechnet und bewertet hat und wenn ja, auf welcher Rechen­grundlage. Deutlich wurde, dass standar­di­sierte Methoden zur Bilan­zierung und Bewertung vorhanden sind. Die Experten machten jedoch deutlich, dass noch Normungs­arbeit nötig ist, sowie ein Erfah­rungs­aus­tausch, beispiels­weise unter dem Dach des CDI.

Energie­kon­zepte für Industrieanlagen 

Aufhänger für den Workshop 3 war die Frage, wie die Trans­for­mation nachhaltig und wirtschaftlich erfolgen kann. Hierbei ist zu schauen, was man heute schon erreichen kann, von der Effizi­enz­stei­gerung, über den fuel shift und der Hybri­di­sierung bis hin zur „deep decar­bo­ni­sation“. Disku­tiert wurden die Knack­punkte der einzelnen Phasen. Natürlich gibt es für die Trans­for­mation keine „one fits all“-Lösung. Die Möglich­keiten sind natürlich abhängig vom Ausgangs­zu­stand. Doch wurde deutlich, dass die Technik selbst nicht das Problem ist, sondern die Frage, wohin man eigentlich möchte und welche Ziele man verfolge und ob dies unter den regula­to­ri­schen Rahmen­be­din­gungen realisier ist.  haben wir. Ein Knack­punkt auf dem Weg der Trans­for­mation ist und bleibt die Gesetzgebung.

Speicher

Bedenkt man, dass erneu­erbare Energien mit ihren jewei­ligen Leistungs­peaks ganz andere Anfor­de­rungen mit sich bringen, wird klar, dass auch über die Speicherung disku­tiert werden muss. Uwe Lenk (Siemens Energy) berichtete von einem Pilot­projekt eines Energie­spei­chers in Basalt­ka­vernen und ging der Frage nach, welchen Beitrag die Industrie zur Unter­stützung der Netzsta­bi­lität durch den Einsatz von Speichern leisten kann. Über Wärme­ma­nagement und Anlagen­technik und die effiziente Gestaltung indus­tri­eller Wärme­ströme, sprach Jörg Koschkar (Head Project Engineering and Mecha­nical Design | Siemens Energy). Im Workshop 4 ging es dann um Hochte­m­­pe­ratur-Wärme­­speicher. Unter der Workshop­leitung von Dr. Thomas Bauer (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt – DLR) berich­teten drei Unter­nehmen über ihre markt­reifen Anlagen­typen zur effizi­enten und nachhal­tigen Speicherung von Wärme. Die Teilneh­menden konnten zusammen mit Jonas Witt und Marc Mauermann von der ENERGYNEST GmbH (Wärme­träger: Spezi­al­beton), Peter Kordt von LUMENION (Wärme­träger: Stahl) und Lars Marti­nussen von der Kyoto Group SE (Wärme­träger: Flüssigsalz) disku­tieren. Neben techni­schen und organi­sa­to­ri­schen Fragen („before or behind the meter?“) ging es um Erfah­rungen mit Referenz­an­lagen und Key Perfor­mance Indicators (KPI). Deutlich wurde zudem, dass Regula­torik und Organi­sation eng betrachtet werden müssen. Disku­tiert wurde über Netzent­gelte (Dynamische Netzent­gelte, „Strom­preis nutzen statt abregeln“) und über Förder­mög­lich­keiten. Bei Letzterem müsste man schauen, inwiefern auch eine Erwei­terung der KWK-Förderung für Speicher inter­essant wäre.

Mit neuen Impulsen, inter­es­santen Kontakten und vielen spannenden Einblicken – nicht zuletzt durch den Werks­rundgang bei Siemens Energy „Trans­for­mation of Industry“ – (Stimmungsbild mit alter Maschine anbei) bleibt nach dem Summit 2024 die Vorfreude auf die nächsten Veran­stal­tungen des CDI.

(Dirk Buchsteiner)

 

Radweg­be­nut­zungs­pflicht zugunsten der Leich­tigkeit des Verkehrs

Eine Zeitlang war es eine Art sport­licher Übung von Fahrrad­ak­ti­visten, die Benut­zungs­pflicht von Fahrrad­wegen rechtlich anzufechten. Und tatsächlich war es in einer großen Zahl der Fälle auch erfolg­reich (und ist es weiterhin). Schließlich wurde das auch vom BVerwG bestätigt. Denn die sehr hohen Anfor­de­rungen, die das deutsche Straßen­ver­kehrs­recht an die Begründung von Beschrän­kungen des Verkehrs stellt, die müssen auch dann gelten, wenn es um die Beschränkung des Radver­kehrs geht.

Nun erscheinen Fahrradwege zunächst einmal ein Vorteil für viele Fahrrad­fahrer. Denn gerade Kinder oder ältere Leute fühlen sich auf Fahrrad­wegen, also getrennt vom Kfz-Verkehr wesentlich sicherer. Objektive Statis­tiken zeigen aller­dings, dass diese Sicherheit oft trüge­risch ist. Viele Unfälle passieren oft eher an Kreuzungen als beim Überholen an geraden Strecken. An Kreuzungen sind Fahrrad­fahrer, die auf dem Radweg fahren, nämlich oft weniger sichtbar. Daher kommt es entgegen dem ersten Anschein häufig sogar zu einer Gefahr­er­höhung durch die Benutzungspflicht.

Fahradpiktogramm auf Asphalt mit Linksabbiegepfeil

Aufgrund der Gefahren für die Verkehrs­si­cherheit lässt sich die Benut­zungs­pflicht insofern oft schlecht recht­fer­tigen. Aller­dings gibt es noch einen anderen, nahelie­genden Grund dafür. Im Misch­verkehr kann es zur Behin­derung von Kfz kommen, die dann jeden­falls bei Tempo 50 beständig Radfahrer überholen müssen, um mit vorge­se­hener Geschwin­digkeit unterwegs zu sein. Das heißt, dass es im Misch­verkehr zu einer Beein­träch­tigung der Ordnung, insbe­sondere der Leich­tigkeit, des Verkehrs kommt. In einem Gerichts­ver­fahren in Nieder­sachsen wurde dies nun vom dortigen Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) ausdrücklich anerkannt

Betroffen war eine Straße mit hoher Frequen­tierung (13.000 Kraft­fahr­zeuge pro Tag) und zuläs­siger Geschwin­digkeit von 50 km/h. In der relevanten Fahrt­richtung war nur eine Fahrspur mit einer Fahrbahn­breite von 2,50 m und aufgrund eines längeren Kurven­be­reich ist das Überholen aufgrund der Unüber­sicht­lichkeit nur einge­schränkt möglich. Hier war das Gericht der Auffassung, dass Gefahr eines Rückstaus bestünde oder gefähr­liche Überhol­ma­növer provo­ziert werden könnten.

Worüber die Gerichte bisher nicht entschieden haben, ist die Frage, ob die mangelnde Kapazität eines zu schmalen oder mit dem Fußverkehr zusammen geführten Radwegs auch ein Grund sein kann, Parkstände oder eine von mehreren Kfz-Spuren in einen geschützten Radfahr­streifen umzuwandeln. Dies wird häufig von der Verwaltung verweigert, da hier keine Gefah­renlage gesehen wird und dabei ausschließlich auf die Unfall­sta­tistik verwiesen wird. Nach der Logik des Gerichts dürften aber regel­mäßige Staus oder stockender Verkehr auf dem Radweg zu Stoßzeiten auch ein Grund sein, um gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 2. Alt. StVO einen Radfahr­streifen anzuordnen. Immerhin ist hier sogar nur eine einfache Gefah­renlage gefordert. (Olaf Dilling)

Wärmeplan mal anders

Manche einfache Fragen sind schwerer zu beant­worten als man so denkt. Kürzlich auf einer Veran­staltung fragte etwa jemand, wie es denn aussieht, wenn eine Stadt einen Wärmeplan aufstellt, aus dem sich ergibt, dass dauerhaft Erdgas genutzt werden soll. Also so richtig dauerhaft. Für immer.

Der Wärmeplan, so viel steht fest, wäre natürlich rechts­widrig. Nach § 9 Abs. 1 Wärme­pla­nungs­gesetz (WPG) sind die Ziele des Bundes-Klima­­schut­z­­ge­­setzes (KSG) zu beachten, und dessen § 3 Abs. 2 KSG schreibt 2045 THG-Netto­­­neu­­tra­­lität vor. Da die Verbrennung von Erdgas THG-Emissionen nach sich zieht, wäre der Plan schon deswegen nicht korrekt. Außerdem entspricht so ein Plan auch nicht § 20 Abs. 1 WPG, der eine Umset­zungs­stra­tegie mit dem Ziel einer Wärme­ver­sorgung ausschließlich aus erneu­er­baren Energien oder Abwärme gebietet. Doch das WPG sieht keine Sanktionen vor, wenn eine Kommune keine oder eben eine rechts­widrige Planung vornimmt. Kann also eine Gemeinde auf diese Weise den Ausstieg aus der Gasheizung lokal zu Fall bringen?

Wie Sie sich sicher schon gedacht haben: So einfach ist es nicht. Welche Heizung sich die Bürger einer Gemeinde einzu­bauen haben, ergibt sich nicht aus der Wärme­planung, sondern aus § 71 Gebäude-Energie­­gesetz (GEG), nach dessen Absatz 1 beim Einbau einer neuen Heizung 65% Erneu­erbare genutzt werden müssen, was für die in Absatz 3 genannten Heizungs­tech­no­logien ohne weitere Prüfung angenommen wird. Heizungen, die mit Erdgas betrieben werden, gehören – abgesehen von Hybrid­hei­zungen als Redundanz zu Wärme­pumpen oder Solar­thermie – natürlich nicht dazu. Daran ändert die kommunale Wärme­planung gar nichts.