Verkehr als Selbstzweck: Cruisen im Alpenvorland
Wenn es um Verkehrsverwaltungsrecht geht, dann stehen oft die problematischen Seiten des Verkehrs im Vordergrund. Es wäre aber geheuchelt, dass Verkehr und Mobilität nur ein notwendiges Übel ist. Sich zu bewegen macht Spaß, das gilt fürs Joggen und Fahrradfahren genauso wie fürs sonntägliche Cruisen mit dem Motorrad oder einem Auto.
Am Wochenende war ich mit meinen Töchtern zu Besuch beim technikaffinen Onkel, der in einem oberbayrischen Dorf in Chiemseenähe wohnt. Das Wetter war wechselhaft und so ging es mit dem Tesla meines Onkels durch die wunderschöne Moränenlandschaft mit Seen und Wäldern und ab und zu überraschenden Ausblicken auf die erste Kette der Alpengipfel, die aufgrund des frühen Wintereinbruchs schneebedeckt waren. Irgendwann kam dann die Frage meiner Töchter, ob es eigentlich erlaubt sei, so ohne Ziel in der Gegend rumzufahren…
Da war doch was. Nämlich der § 30 Abs. 1 StVO, zu dem wir schon mal über einen Fall im Zusammenhang mit Auto-Posen berichtet haben. Demnach ist bei der Benutzung von Fahrzeugen „unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen“ verboten. Nun, mein Onkel in seinem Tesla hat sich dadurch nicht besonders anfechten lassen. Immerhin war er fast geräuschlos und ohne unmittelbare Emissionen unterwegs. Und tatsächlich verbietet § 30 StVO auch nicht grundsätzlich unnötiges Fahren, das Lärm und Abgase erzeugt. Außer, jemand belästigt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO Andere durch unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften.
Übrigens gibt es oft die Frage lärmgeplagter Kommunen, ob es eigentlich Möglichkeiten gibt, im Sommerhalbjahr an Sonn- und Feiertagen Strecken für cruisende Motorräder zu sperren. Kurz gesagt, das ist allein aus Lärmschutzgründen schwierig. Denn meist werden die zuständigen Straßenverkehrsbehörden und Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass die dafür nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO erforderliche qualifizierte Gefahrenlage nicht vorliegt oder jedenfalls mildere Mittel möglich sind, um durch Geschwindigkeitsbeschränkungen o.ä. die Lärmbelastung auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Oft befinden sich in der Nähe jedoch Serpentinenstrecken mit hohem Gefahrenpotential, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Verbot möglich sein kann. Deshalb wurde dieses Jahr vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine zeitweilige Streckensperrung für Motorräder im Eilverfahren bestätigt.
Ab 2035 dürfte sich die Lärmbelastung durch Motorräder ohnehin drastisch reduzieren. Zwar gibt es auch für Motorräder eine Ausnahme für synthetische Kraftstoffe. Allerdings sind die aus technischen Gründen in der Herstellung so teuer, dass Viele vermutlich doch auf die geräuscharme elektronische Variante umsteigen werden. Jedenfalls diejenigen Motorradfahrer, denen es nicht primär um den Lärm und die Vibrationen geht, die sie verursachen. (Olaf Dilling)
Wer soll das alles lesen – die Veröffentlichungspflichten der neuen AVBFernwärmeV
Bürokratieabbau ist ja angeblich gerade sehr populär. Aber wenn es nach dem Ministerium geht, gilt das nicht für Fernwärmeversorger: Im aktuellen Entwurf einer neuen AVBFernwärmeV vervielfachen sich die in § 1a AVBFernwärmeV angeordneten Veröffentlichungspflichten.
Derzeit beschränkt sich § 1a AVBFernwärmeV auf wenige Punkte, insbesondere die allgemeinen Versorgungsbedingungen und die Netzverluste. Beide Angaben gehören auch künftig ins Internet. Neben diesen Angaben muss der Versorger in Zukunft aber auch noch den Energieträgermix, die Eigenerzeugung und den Fremdbezug und deren Kostenanteile publizieren. Wie schon beim Strom soll nun auch hier auf die THG-Emissionen eingegangen werden, zusätzlich auf den Primärenergiefaktor. Der Verordnungsgeber will weiter ein Berechnungsbeispiel für ein normiertes Einfamilienhaus und ein Mehrfamilienhaus sehen.
Auch bisher gehörten die Preisblätter bereits zu den Pflichtangaben, die zu veröffentlichen waren. Sofern diese eine Preisgleitklausel enthalten, ist hier künftig zusätzlich eine Musterberechnung zu veröffentlichen. Außerdem muss der Versorger ein Berechnungsinstrument, also ein digitales Tool, online stellen, mit dem der Besucher der Webseite interaktiv die Preisentwicklung nachvollziehen kann. Die amtliche Begründung spricht beispielhaft von einem Excel-Sheet.
In Hinblick auf die Netzverluste gehören weitere Details an die Öffentlichkeit, effizienzbezogen sind zudem Effizienzmaßnahmen des Versorgers zu publizieren. Ganz neu sind Pflichten über Maßnahmen zur Ausfallprävention.
Ob die Umsetzung dieser neuen Verpflichtungen wirklich mehr Transparenz für den Verbraucher schafft, ist dabei zweifelhaft. Nur die wenigsten Verbraucher dürften ein so intensives Interesse an der Struktur ihrer Fernwärme haben, dass sie sich in die zu veröffentlichenden Informationen vertiefen. Doch auch wenn es keiner lesen sollte: Versorger sollten die Verpflichtungen, wenn sie so in Kraft gesetzt werden, ernst nehmen, um Abmahnungen zu vermeiden (Miriam Vollmer).
Ade´ Briefpapier – Pflicht zur elektronischen Erreichbarkeit von Energieversorgern
Der Referentenentwurf des „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung“ also eines Gesetzes zur Änderung des EnWG enthält unter anderem eine kleine aber feine Änderung des § 41 EnWG enthält. Der § 41 EnWG enthält Vorgaben für die Gestaltung von Energielieferverträgen und die Änderung lautet:
1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein.
Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten überden Namen, die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline,
Was in der modernen Geschäftswelt so selbstverständlich klingt, ist es nämlich in der Praxis oft nicht.
Wie wir selbst feststellen mussten, sind einige Energieversorger – darunter ein sehr großer und bekannter – praktisch per E‑Mail nicht erreichbar. Jedenfalls gibt es dort keine Angaben über eine offizielle E‑Mailadresse. Wer aufgrund seines besonderen Anliegens zum Beispiel als Kunde oder als Rechtsanwalt die vorgefertigten schablonenhaften „Kontaktformulare“ auf der Website nicht nutzen kann oder will ist im Jahr 2024 gezwungen einen Briefwechsel per Papier und Post zu führen.
Diese Zeiten werden mit der geplanten Änderung dann auch in der Energiewirtschaft hoffentlich der Vergangenheit angehören.
(Christian Dümke)
CDI Summer Summit 2024
Praxisnaher Erfahrungsaustausch auf Führungsebene: Vom 11. bis 13.09.2024 trafen sich nun zum dritten Mal Vertreter der energieintensiven Industrie zum „Summer Summit“ des Clusters der Dekarbonisierung der Industrie (CDI). Jakob Flechtner, Leiter des Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) und Andreas Findeisen, Leiter der CDI Koordinierungsstelle, konnten so über 80 Teilnehmer aus dem breiten Partnerkreis auf dem Siemens Energy Innovationscampus in Görlitz begrüßen. An intensiven anderthalb Tagen (und einem geselligen Auftaktdinner am Vorabend) gab es Vorträge, interaktive Workshops zum aktuellen Stand der Dekarbonisierung rund um die Kernthemen des Clusters und Zeit für das Netzwerken und den fachlichen Austausch. „Kurs zu halten auf dem Pfad zur industriellen Dekarbonisierung“ war das Motto. Hierauf stimmte auch Tobias Panse, Senior Vice President Steam Turbines and Generators von Siemens Energy, in seiner Funktion als Gastgeber in seinem Grußwort ein.
Grüne Märkte
Das Programm war spannend und vielseitig. Stela Ivanova (BMWK) sprach über Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe. In diese Richtung ging auch der Workshop 1, der sich mit der Zukunft der grünen Märkte befasste und eine holistische Betrachtung wagte. Ausgehend von der Prämisse, dass es 2045 grüne Leitmärkte geben wird, wurde diskutiert, wie weit sich Wirtschaftswachstum mit grünen Märkten verträgt, ob also grüne Märkte mit einem Wachstumsbegriff einhergehen oder es einer Neudefinition des Wachstumsbegriffs bedarf, berichteten Arne Müller (CDI) und Sven Johannssen (Corporate Strategy Sustainability Siemens Energy). Auch im Diskurs zwischen den Teilnehmenden zeigte sich der interessante Aspekt, dass man einerseits mehr Regulierung und andererseits weniger Regulierung brauche. Wenn man über grüne Produkte spricht, ist zudem zu fragen, wie man das global mit einheitlichen Werten etablieren kann und mit Chancengleichheit global umgehen soll. Gegebenenfalls gibt es regionale grüne Leitmärkte.
Bilanzierung und Bewertung von Treibhausgasen
Den Auftakt zum Workshop 2 lieferte Dr. Alexander Tunnat (evety GmbH) mit einem Inputreferat. Deutlich wurde hierbei insbesondere das Problem der Informationsbeschaffung, gerade auch zu Scope 3 Emissionen, also allen indirekten Treibhausgas-Emissionen aus Quellen, die das bilanzierende Unternehmen nicht besitzt oder direkt kontrolliert. Diese machen in der Regel den größten Teil der Emissionen aus und damit bekommt das Lieferantenmanagement eine große Bedeutung, erläuterte Markus Will (Hochschule Zittau/Görlitz). Im nächsten Schritt muss man u.a. schauen, wer wie gerechnet und bewertet hat und wenn ja, auf welcher Rechengrundlage. Deutlich wurde, dass standardisierte Methoden zur Bilanzierung und Bewertung vorhanden sind. Die Experten machten jedoch deutlich, dass noch Normungsarbeit nötig ist, sowie ein Erfahrungsaustausch, beispielsweise unter dem Dach des CDI.
Energiekonzepte für Industrieanlagen
Aufhänger für den Workshop 3 war die Frage, wie die Transformation nachhaltig und wirtschaftlich erfolgen kann. Hierbei ist zu schauen, was man heute schon erreichen kann, von der Effizienzsteigerung, über den fuel shift und der Hybridisierung bis hin zur „deep decarbonisation“. Diskutiert wurden die Knackpunkte der einzelnen Phasen. Natürlich gibt es für die Transformation keine „one fits all“-Lösung. Die Möglichkeiten sind natürlich abhängig vom Ausgangszustand. Doch wurde deutlich, dass die Technik selbst nicht das Problem ist, sondern die Frage, wohin man eigentlich möchte und welche Ziele man verfolge und ob dies unter den regulatorischen Rahmenbedingungen realisier ist. haben wir. Ein Knackpunkt auf dem Weg der Transformation ist und bleibt die Gesetzgebung.
Speicher
Bedenkt man, dass erneuerbare Energien mit ihren jeweiligen Leistungspeaks ganz andere Anforderungen mit sich bringen, wird klar, dass auch über die Speicherung diskutiert werden muss. Uwe Lenk (Siemens Energy) berichtete von einem Pilotprojekt eines Energiespeichers in Basaltkavernen und ging der Frage nach, welchen Beitrag die Industrie zur Unterstützung der Netzstabilität durch den Einsatz von Speichern leisten kann. Über Wärmemanagement und Anlagentechnik und die effiziente Gestaltung industrieller Wärmeströme, sprach Jörg Koschkar (Head Project Engineering and Mechanical Design | Siemens Energy). Im Workshop 4 ging es dann um Hochtemperatur-Wärmespeicher. Unter der Workshopleitung von Dr. Thomas Bauer (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt – DLR) berichteten drei Unternehmen über ihre marktreifen Anlagentypen zur effizienten und nachhaltigen Speicherung von Wärme. Die Teilnehmenden konnten zusammen mit Jonas Witt und Marc Mauermann von der ENERGYNEST GmbH (Wärmeträger: Spezialbeton), Peter Kordt von LUMENION (Wärmeträger: Stahl) und Lars Martinussen von der Kyoto Group SE (Wärmeträger: Flüssigsalz) diskutieren. Neben technischen und organisatorischen Fragen („before or behind the meter?“) ging es um Erfahrungen mit Referenzanlagen und Key Performance Indicators (KPI). Deutlich wurde zudem, dass Regulatorik und Organisation eng betrachtet werden müssen. Diskutiert wurde über Netzentgelte (Dynamische Netzentgelte, „Strompreis nutzen statt abregeln“) und über Fördermöglichkeiten. Bei Letzterem müsste man schauen, inwiefern auch eine Erweiterung der KWK-Förderung für Speicher interessant wäre.
Mit neuen Impulsen, interessanten Kontakten und vielen spannenden Einblicken – nicht zuletzt durch den Werksrundgang bei Siemens Energy „Transformation of Industry“ – (Stimmungsbild mit alter Maschine anbei) bleibt nach dem Summit 2024 die Vorfreude auf die nächsten Veranstaltungen des CDI.
Radwegbenutzungspflicht zugunsten der Leichtigkeit des Verkehrs
Eine Zeitlang war es eine Art sportlicher Übung von Fahrradaktivisten, die Benutzungspflicht von Fahrradwegen rechtlich anzufechten. Und tatsächlich war es in einer großen Zahl der Fälle auch erfolgreich (und ist es weiterhin). Schließlich wurde das auch vom BVerwG bestätigt. Denn die sehr hohen Anforderungen, die das deutsche Straßenverkehrsrecht an die Begründung von Beschränkungen des Verkehrs stellt, die müssen auch dann gelten, wenn es um die Beschränkung des Radverkehrs geht.
Nun erscheinen Fahrradwege zunächst einmal ein Vorteil für viele Fahrradfahrer. Denn gerade Kinder oder ältere Leute fühlen sich auf Fahrradwegen, also getrennt vom Kfz-Verkehr wesentlich sicherer. Objektive Statistiken zeigen allerdings, dass diese Sicherheit oft trügerisch ist. Viele Unfälle passieren oft eher an Kreuzungen als beim Überholen an geraden Strecken. An Kreuzungen sind Fahrradfahrer, die auf dem Radweg fahren, nämlich oft weniger sichtbar. Daher kommt es entgegen dem ersten Anschein häufig sogar zu einer Gefahrerhöhung durch die Benutzungspflicht.
Aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit lässt sich die Benutzungspflicht insofern oft schlecht rechtfertigen. Allerdings gibt es noch einen anderen, naheliegenden Grund dafür. Im Mischverkehr kann es zur Behinderung von Kfz kommen, die dann jedenfalls bei Tempo 50 beständig Radfahrer überholen müssen, um mit vorgesehener Geschwindigkeit unterwegs zu sein. Das heißt, dass es im Mischverkehr zu einer Beeinträchtigung der Ordnung, insbesondere der Leichtigkeit, des Verkehrs kommt. In einem Gerichtsverfahren in Niedersachsen wurde dies nun vom dortigen Oberverwaltungsgericht (OVG) ausdrücklich anerkannt.
Betroffen war eine Straße mit hoher Frequentierung (13.000 Kraftfahrzeuge pro Tag) und zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h. In der relevanten Fahrtrichtung war nur eine Fahrspur mit einer Fahrbahnbreite von 2,50 m und aufgrund eines längeren Kurvenbereich ist das Überholen aufgrund der Unübersichtlichkeit nur eingeschränkt möglich. Hier war das Gericht der Auffassung, dass Gefahr eines Rückstaus bestünde oder gefährliche Überholmanöver provoziert werden könnten.
Worüber die Gerichte bisher nicht entschieden haben, ist die Frage, ob die mangelnde Kapazität eines zu schmalen oder mit dem Fußverkehr zusammen geführten Radwegs auch ein Grund sein kann, Parkstände oder eine von mehreren Kfz-Spuren in einen geschützten Radfahrstreifen umzuwandeln. Dies wird häufig von der Verwaltung verweigert, da hier keine Gefahrenlage gesehen wird und dabei ausschließlich auf die Unfallstatistik verwiesen wird. Nach der Logik des Gerichts dürften aber regelmäßige Staus oder stockender Verkehr auf dem Radweg zu Stoßzeiten auch ein Grund sein, um gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 2. Alt. StVO einen Radfahrstreifen anzuordnen. Immerhin ist hier sogar nur eine einfache Gefahrenlage gefordert. (Olaf Dilling)
Wärmeplan mal anders
Manche einfache Fragen sind schwerer zu beantworten als man so denkt. Kürzlich auf einer Veranstaltung fragte etwa jemand, wie es denn aussieht, wenn eine Stadt einen Wärmeplan aufstellt, aus dem sich ergibt, dass dauerhaft Erdgas genutzt werden soll. Also so richtig dauerhaft. Für immer.
Der Wärmeplan, so viel steht fest, wäre natürlich rechtswidrig. Nach § 9 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz (WPG) sind die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zu beachten, und dessen § 3 Abs. 2 KSG schreibt 2045 THG-Nettoneutralität vor. Da die Verbrennung von Erdgas THG-Emissionen nach sich zieht, wäre der Plan schon deswegen nicht korrekt. Außerdem entspricht so ein Plan auch nicht § 20 Abs. 1 WPG, der eine Umsetzungsstrategie mit dem Ziel einer Wärmeversorgung ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Abwärme gebietet. Doch das WPG sieht keine Sanktionen vor, wenn eine Kommune keine oder eben eine rechtswidrige Planung vornimmt. Kann also eine Gemeinde auf diese Weise den Ausstieg aus der Gasheizung lokal zu Fall bringen?
Wie Sie sich sicher schon gedacht haben: So einfach ist es nicht. Welche Heizung sich die Bürger einer Gemeinde einzubauen haben, ergibt sich nicht aus der Wärmeplanung, sondern aus § 71 Gebäude-Energiegesetz (GEG), nach dessen Absatz 1 beim Einbau einer neuen Heizung 65% Erneuerbare genutzt werden müssen, was für die in Absatz 3 genannten Heizungstechnologien ohne weitere Prüfung angenommen wird. Heizungen, die mit Erdgas betrieben werden, gehören – abgesehen von Hybridheizungen als Redundanz zu Wärmepumpen oder Solarthermie – natürlich nicht dazu. Daran ändert die kommunale Wärmeplanung gar nichts.