Verwirrung ums KWKG
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffentlichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förderfähig nach dem KWKG.
Schaut man indes in die Beschlussempfehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlossenen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union eingebracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwendungsbereich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förderfähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Genehmigung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetriebnahmetermin, aber wenn die Genehmigung früher erteilt worden ist, wird der Vierjahreszeitraum von der Genehmigungserteilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regelmäßig zu spät sein. An die Stelle der Genehmigung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förderfähigen KWK-Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig – auch die verbindliche Bestellung treten.
Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Genehmigung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärmewende, aber auch als Asset für den Netzbetrieb, bedarf es also in absehbarer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Realisierung vieler Wärmepläne nötigen Ausbau dieser besonders effizienten Anlagen nicht zu verlangsamen (Miriam Vollmer).
Landgericht Düsseldorf zu den Rechtsfolgen intransparenter Preisanpassungsmitteilungen
Wenn Energieversorger sich in ihren Verträgen ein Recht zur Preisanpassung vorbehalten haben, dann müssen diese Anpassungen dem betroffenen Kunden auch rechtzeitig (Frist bei Haushaltskunden: 1 Monat) mitgeteilt werden, damit der Kunde seinerseits überlegen kann, ob er den Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortsetzt oder aber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. So schreibt es § 41 Abs. 5 EnWG verbindlich vor.
Zum erforderlichen Inhalt der Preisanpassungsmitteilung hat der BGH mit Entscheidung vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 inzwischen sehr detaillierte Vorgaben gemacht. Unter anderem müssen sämtliche Preisbestandteile aufgeschlüsselt und der Höhe nach sowohl für den bisherigen Lieferpreis als auch für den neuen Preis gegenübergestellt werden. Wir hatten das hier schon einmal ausführlich erklärt.
Doch was ist die Folge, wenn eine solche Preisanpassungsmitteilung nicht den geforderten Inhalt aufweist, weil sie die Preisaufschlüsselung nicht enthält? Nach aktueller Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ist die Preisanpassung dann unwirksam und der Kunde kann – bei rechtzeitigem Widerspruch – sogar die Rückzahlung verlangen, wenn er die erhöhten Preise zunächst bezahlt hat.
Es ist nicht das erste Mal, dass das Landgericht Düsseldorf diese Rechtsauffassung vertritt, aber es ist das erste (uns bekannte) Urteil dazu.
(Christian Dümke)
E‑world 2025 – Wir kommen!
Die E‑world energy & water ist der Branchentreffpunkt und die Leitmesse der europäischen Energiewirtschaft. Als Informationsplattform für die Energiebranche versammelt die E‑world jährlich internationale Entscheider in Essen. Da können wir als re|Rechtsanwälte – und allen voran unser „Energiekompetenzzentrum“ Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke – nicht fehlen.
Doch ist die E‑world in diesem Jahr noch etwas besonderer für uns. Wir haben nämlich einen Stand. In diesem Jahr wagen drei der führenden Energierechtsboutiquen in Deutschland den gemeinsamen Auftritt: Im „Energierechtseck“ in Halle 5 Stand 5B126 finden Sie in diesem Jahr die großartige Kooperation von Arvensteyn, Jung Rechtsanwälte und uns. Wir freuen uns wirklich sehr darüber. Es hat bereits sehr viel Spaß gemacht, den Stand zu konzipieren und die Gestaltung und Außendarstellung zu planen. Das Besondere von uns drei Kanzleien ist, dass auch wenn die jeweiligen Beratungsschwerpunkte durchaus anders sind, wir als Kanzleien für die Exzellenz der Boutiquen stehen: Gemeinsam bauen wir am Energierecht und der Transformation. Und das wollen wir auch zeigen und darüber sprechen.
Wir von re|Rechtsanwälte werden daher auch mit voller Mannschaft vor Ort sein. Kommen Sie also vorbei! Sie sind herzlich eingeladen auf einen netten Plausch und Kaffee. In diesem Jahr sind wir zudem sehr sicher, dass es dann auch mit den Übernachtungen klappt, denn dieses Mal haben wir uns nicht selbst darum gekümmert ;-). (Dirk Buchsteiner)
Völkerrecht – jetzt erst recht!
Das zwischenstaatliche Recht wird aktuell auf extreme Weise herausgefordert. Man mag darüber streiten, wie viele von seinen Wahlversprechen der US-Präsident Trump wirklich erfolgreich umsetzen kann. Eins ist sicher… er hat schon in wenigen Tagen seiner Amtszeit maximal Porzellan in den internationalen Beziehungen zerschlagen. Um nur drei Beispiele zu nennen:
- Wer hätte vor Kurzem gedacht, dass Fragen der territorialen Integrität von NATO-Partnern Teil der Verhandlungsmasse zwischen den USA und dem Rest der Welt werden?
- Seit Jahrzehnten wurde eine Welthandelsordnung auf- und ausgebaut, die auf der Beseitigung von Handelshemmnissen beruht. Das war oft umstritten, gerade bezüglich nicht-tarifärer Hemmnisse, aber bezüglich der tarifären Handelshemmnisse, der Zölle, bestand weitgehend Konsens. Im Rahmen der WTO, in Freihandelsabkommen wie NAFTA (jetzt CUSMA) und innerhalb des EU Binnenmarkts wurden sie abgebaut. Durch Trumps Drohung mit Strafzöllen, erleben Zölle wieder eine Renaissance – und führen zu Abschottung von Märkten.
- Klar ist nun auch, dass sich die USA an das Pariser Abkommen weder gebunden fühlen, noch überhaupt menschengemachte Klimaveränderung als ein relevantes Thema ansehen: Informationen darüber wurden inzwischen von Regierungswebseiten entfernt.
Diese Herausforderung stellt damit viele Selbstverständlichkeiten in Frage, die uns in den letzten knapp 80 Jahren gewiss schienen: Verknüpft mit dem Völker- und Europarecht war zumindest im sogenannten globalen „Westen“, in West- und Nordeuropa, in Nord- und Teilen Südamerikas, in Australien und Neuseeland, nicht nur eine lange Periode relativen Friedens. Auch das Versprechen eines prosperierenden Welthandels, der Entwicklungszusammenarbeit bei der Armutsbekämpfung, der Bildung, der Gesundheit und in technischen Dingen, des Schutzes von Menschenrechten und der Umwelt waren Ziele des Völkerrechts.
Dass kein simpler Zusammenhang zwischen den Verheißungen in völkerrechtlichen Verträgen und dem tatsächlichen Verhalten der Staaten besteht, war dabei stets klar. Denn weder im EU-Recht und schon gar nicht auf völkerrechtlicher, globaler Ebene gibt es eine zentralisierte Staatsgewalt, die das Recht im Zweifel durchsetzen könnte. Das Völkerrecht und übrigens auch das EU-Recht sind also stets darauf angewiesen, dass sich die Staaten daran halten und bereits sind, gemeinsam Verstöße sanktionieren. Dafür müssen sie eigene Kosten in Kauf nehmen.
Solange diese Bereitschaft, sich nach Völkerrecht zu richten und Verstöße zu sanktionieren, grundsätzlich existiert, kann es Geltung für sich beanspruchen. Angesichts dieser Bereitschaft verliert das Recht durch einzelne Verstöße, selbst wenn sie unsanktioniert bleiben, nicht an Geltung. So ist es im Übrigen auch in nationalen Rechtsordnungen. Auch hier wird Recht nicht immer konsequent umgesetzt und trotzdem fühlen wir uns in aller Regel daran gebunden.
Was sich aber in den letzten Wochen seit Trumps Amtsantritt geändert hat, ist die offensichtliche Missachtung des Völkerrechts durch mächtigste Land der Welt. Die USA haben lange für sich in Anspruch genommen, als Garant einer liberalen Weltordnung für Demokratie, Marktwirtschaft und Menschenrechte zu stehen. Das spätestens seit der Wiederwahl von Trump Vergangenheit.
Heißt das, dass man das Völkerrecht, und damit das Pariser Abkommen, die WTO nun vergessen kann? Nun, wenn die USA nicht mehr die Rolle übernimmt, die Weltordnung aufrecht zu erhalten, dann wird das Völkerrecht umso wichtiger. Allerdings ist es natürlich zutreffend, dass Recht, um wirksam zu sein, durchgesetzt werden muss. Daher müssen die Staaten kollektiv Gegenmacht organisieren, um das Verstöße gegen das Völkerrecht sanktionieren zu können. Es stimmt schon, „might makes right“. Aber man sollte nicht unterschätzen, dass die Betroffenheit durch Rechtsverstöße Allianzen mobilisieren kann, die sich dann machtvoll selbstbehaupten können.
Diese Empörung führt zunächst einemal zu neuen Konfliktlinien und birgt ihrerseits Gefahren für den Weltfrieden. Wenn die betroffenen Staaten zusammenhalten, sich solidarisch verhalten und etablierte Strukturen wie die UN (oder innerhalb Europas die EU) nutzen, um ihre Konflikte zu lösen, kann verhindert werden, dass sich der Konflikt zu einem Flächenbrand ausweitet. Organisationen wie die United Nations mit dem UN Environmental Programme sowie IPCC, aber auch die WTO und bezogen auf europäische Konflikte die EU werden daher in den nächsten Jahren wichtiger denn je, um Frieden zu garantieren. (Olaf Dilling)
Landgericht Düsseldorf verurteilt ExtraEnergie zur Rückzahlung unzulässiger Preiserhöhungen
In einem von uns geführten Klageverfahren hat das Landgericht Düsseldorf die ExtraEnergie GmbH mit Urteil vom 14.11.2024 zur Rückzahlung von rechtlich unzulässig erhöhten Lieferentgelten für Strom- und Erdgaslieferungen verurteilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ).
In den streitgegenständlichen Lieferverhältnissen hatte die ExtraEnergie GmbH gegenüber den 5 betroffenen Kunden im Jahr 2022 Preisanpassungen unter Berufung auf § 313 BGB erklärt. Die Kunden zahlten die erhöhten Lieferpreise zunächst, verlangten dann aber die Rückerstattung unter Berufung auf § 812 BGB und traten zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung ihr einzelnen Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab, der diese dann gebündelt in einer Art „Sammelklage“ gegen die ExtraEnergie GmbH geltend machte.
Das Landgericht Düsseldorf wertete die Preisanpassungen der ExteEnergie GmbH als unwirksam, da schon die Anforderungen an eine transparente Kundeninformation nach § 41 Abs. 5 EnWG nicht eingehalten worden seien. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf enthält zwei rechtlich bedeutsame Feststellungen:
1. Auch wenn ein Versorger eine einseitige Preisanpassung unter Berufung auf § 313 BGB erklärt, muss er hierbei die Anforderungen an eine Preisanpassungsmitteilung nach § 41 Abs. 5 EnWG einhalten.
2. Eine Preisanpassung, die ohne eine ausreichende Preisanpassungsmitteilung nach § 41 Abs. 5 EnWG erfolgt ist unwirksam.
(Christian Dümke)
Nun doch: Das TEHG
Immerhin: In Sachen Emissionshandel haben sich die Bundesregierung aus SPD und Grünen doch noch einmal mit der Union zusammengefunden und die überfällige Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) beschlossen. Damit stehen nun die Fundamente für den Übergang in den ETS II, den europaweiten Emissionshandel für die Sektoren Gebäude und Verkehr. Auch die Erweiterung des ETS I um den Seeverkehr und weitere Änderungen in Hinblick auf die Jahre ab 2026 bedürfen dringend der Umsetzung auf nationaler Ebene.
Trotz der Kritik, die auch im Rahmen der Ausschussanhörung vor zwei Wochen laut wurde, wurde der Entwurf nur in einer Hinsicht noch geändert: Das umstrittene Opt-In von Abfallverbrennungsanlagen kommt nun doch nicht. Damit bleibt es allerdings bei der auch vom Bundesrat kritisierten aufwändigen Versteigerung im nationalen Emissionshandel 2026, bevor dann 2027 der europaweite ETS II startet. Unklar dürfte allerdings inzwischen sein, ob dies überhaupt noch administrativ möglich ist. Immerhin: Nach monatelangen Verzögerungen können die Vorbereitungen für die Phase von 2026 bis 2030 nun weitergehen.