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Tempo 30 wegen Lärmschutz: Was können und was müssen Behörden machen?

Was für Möglich­keiten haben Straßen­ver­kehrs­be­hörden eigentlich, wenn es darum geht, wegen Verkehrslärm Tempo 30 anzuordnen? Wann müssen sie etwas tun, weil Messwerte vorhanden sind, die Grenz­werte überschreiten, bzw die Kommune einen Lärmak­ti­onsplan erstellt hat?

Grund­sätzlich gibt es nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO die Möglichkeit, zum Schutz der Wohnbe­völ­kerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung von Straßen zu verbieten oder zu beschränken, insbe­sondere Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen zu erlassen. Das erfolgt in Ballungs­räumen und an Haupt­ver­kehrs­straßen nach den Vorgaben der EU-Umgebungslärm-Richt­­linie typischer­weise im Zusam­menhang mit Lärmak­ti­ons­planung. Die genauen Anfor­de­rungen ergeben sich in Deutschland aus den §§ 47a ff, die betrof­fenen Orte aus § 47d Abs. 1 Satz 1 BImSchGAuch ohne Lärmak­ti­ons­planung können Beurtei­lungs­pegel, die bestimmte Orien­­tie­rungs- oder Grenz­werte überschreiten, ein Handeln begründen oder sogar erfordern.

TEmpo 30 Schild am Straßenrand

Wie sieht nun das Verhältnis von Lärmmessung oder Lärmak­ti­ons­planung und straßen­ver­kehrs­recht­licher Anordnung im Einzelnen aus? Welche Spiel­räume haben die Straßen­ver­kehrs­be­hörden (noch), wenn eine Gemeinde im Rahmen der Lärmver­meidung Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen oder Beschrän­kungen des Schwer­last­ver­kehrs als Maßnahmen beschließt oder wenn bestimmte Werte überschritten sind?

Letzten Sommer hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Hamburg über zwei Fälle entschieden, die erst kürzlich im Volltext veröf­fent­licht wurden.

In ihnen wird deutlich, dass die Straßen­ver­kehr­be­hörden bei der Anordnung von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Maßnahmen zugunsten des Lärmschutzes weiterhin ein Ermessen haben, sich aber gemäß der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO an der 16. Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung und techni­schen Regel­werken orien­tieren müssen.  Dabei müssen sie die Belange der von Lärm belas­teten Wohnbe­völ­kerung in ihrer Abwägung im Einzelfall umfassend würdigen.

In dem einem Fall (Hambur­gi­sches Oberver­wal­tungs­ge­richt 4. Senat, Urteil vom 17.07.2025 – 4 Bf 59/23) geht es um den Eigen­tümer eines Einfa­mi­li­en­hauses in Hamburg-Blankenese im reinen Wohngebiet. Sein Haus liegt an einer stark mit Perso­nen­kraft­verkehr und Linien­bussen befah­renen Ost-West-Achse, die allee­artig mit einem Grünstreifen in der Mitte angelegt ist. Der Kläger hat bei der zustän­digen Behörde Verkehrs­be­schrän­kungen zum Schutz vor Lärm beantragt. Die Ausgangs- und Wider­spruchs­be­hörde waren der Auffassung gewesen, dass Haupt­ver­kehrs­straßen von Verkehrs­be­schrän­kungen frei bleiben müssten. Im Wider­spruchs­be­scheid wurde dies zuletzt aufgrund des § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO begründet, nachdem die Einrichtung von Tempo-30-Zonen nicht auf Straßen des überge­ord­neten Verkehrs und Vorfahrts­straßen möglich sei.

Das Verwal­tungs­ge­richt hat die Klage zunächst vollum­fänglich abgelehnt, in der Berufung wurde der Klage insoweit statt­ge­geben als zwar keine Verpflichtung zu konkreten Maßnahmen ausge­sprochen wurde, die Beklagte aber verpflichtet wurde, den Antrag des Kläger unter Berück­sich­tigung der Recht­auf­fassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

In der Entscheidung wird das aktuell geltende gestufte Entschei­dungs­pro­gramm im Bereich des Lärmschutzes an Straßen darge­stellt:  

  • als Orien­tie­rungs­werte dienen die Immis­si­ons­grenz­werten des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts), die eigentlich für Bau und wesent­liche Änderung gelten,
  • ihre Überschreitung begründet im Bestand noch keinen Anspruch auf lärmre­du­zie­rende Maßnahmen, sondern geben der Behörde lediglich die Möglichkeit, lärmre­du­zie­rende Maßnahmen anzuordnen sowie einen Anspruch des betrof­fenen Anwohners auf ermes­sens­feh­ler­freie Entscheidung,
  • da die Werte am Wohnort des Klägers (65 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts) die für Bestands­straßen geltenden Richt­werte der Ziffer 2.1 der Richt­linien für straßen­ver­kehrs­recht­liche Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung vor Lärm Lärmschut­z­rich­t­­linien-StV 2007 (70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) nicht erreichen, gibt es keinen Anspruch auf konkrete Maßnahmen, wohl aber einen Anspruch auf Berück­sich­tigung seiner Belange in einer Ermessensentscheidung.

In einer weiteren Entscheidung des 4. Senats vom gleichen Tage (Az. 4 Bf 220/21), in der ebenfalls ein Hamburger die Verwaltung zu Maßnahmen gegen Verkehrslärm verpflichten wollte, hat das Gericht die Klage abgewiesen, nicht ohne klarzu­machen, dass es auf die Orien­tierung an den Regel­werken sowie an der Bewertung des Einzel­falls ankommt. Dies sei aber von der Beklagten in ihre Abwägung einge­stellt worden. Für die Relevanz einer Lärmbe­lastung für das Grund­recht auf Leben und Gesundheit sei unerheblich, ob sich das gesund­heit­liche Risiko einer lärmbe­dingten Erkrankung in der Person des Anliegers reali­siert hat oder nicht.

Die Entschei­dungen sind hilfreich, um die Voraus­set­zungen für straßen­ver­kehrs­recht­liche Lärmschutz­maß­nahmen rechtlich einzu­ordnen. Bei der Anordnung von Tempo 30 ist Lärmschutz nicht zu unter­schätzen. Aller­dings ist die Begründung aufgrund der technisch sehr kompli­zierten Materie oft schwierig. Die Klärung durch das OVG Hamburg ist insofern sehr hilfreich. (Olaf Dilling)

Landge­richt Oldenburg lehnt Sonder­kün­digung nach § 3 AVBFern­wärmeV ab

Die AVBFern­wärmeV erlaubt in der derzei­tigen Fassung dem Kunden sich jederzeit durch Sonder­kün­digung aus einer vertrag­lichen Bindung seines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages zu lösen, wenn er gegenüber seinem Wärme­ver­sorger nachweist, dass er sich künftig selbst mit Wärme beliefern will und hierzu ausschließlich Erneu­erbare Energien einsetzen wird. Geregelt ist das Ganze in § 3 Abs. 2 der AVBFernwärmeV.

Die Regelung gilt dem Wortlaut nach für sämtliche Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge, sofern diese der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Das Landge­richt Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026, Az. 9 O 1511/25)  hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung spezielle recht­liche Einschrän­kungen in diese Norm hineininterpretiert:

Versorgt der Energie­dienst­leister den Kunden aus einer Anlage, die – wie hier auch unter Zugrun­de­legung des Kläger­vortrag – mit erneu­er­baren Energien betrieben wird, so besteht dem Wortlaut des § 3 AVBFern­wärmeV nach zwar auch ein Anpas­sungs­an­spruch des Kunden, der selbst eine Wärme­er­zeugung mit erneu­er­baren Energien instal­lieren möchte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Anpas­sungs­an­spruch dann jedoch als ausge­schlossen anzusehen, weil dem gesetz­ge­be­ri­schen Ziel, dem Einsatz erneu­er­baren Energie­quellen den Vorrang zu gewähren, dadurch nicht weiter­gehend gedient ist, sondern im Gegenteil die Wirtschaft­lichkeit einer erneu­er­baren Energien nutzenden Anlage reduziert würde, wenn man es zuließe, dass Wärme aus kunden­ei­genen Anlagen die Abnahme aus der Anlage des Energiedienstleisters/ Nahwär­me­ver­sorgers reduziert.“

Die Entscheidung ist bemer­kenswert, da der Gesetz­geber selbst keine entspre­chende Einschränkung bei der Formu­lierung des gesetz­lichen Kündi­gungs­rechts vorge­nommen hat. Das Landge­richt Oldenburg hat hier also eine Auslegung der Norm vorge­nommen, die dogma­tisch fragwürdig erscheint, da der Wortlaut der Norm insoweit derart klar ist, dass er der gericht­lichen Auslegung nicht bedarf.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechts­auf­fassung durchsetzt.

(Christian Dümke)

Von |24. April 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Abfall­ver­bringung 2026: Mit Anhang VII über die Grenze?

Wie Sie wissen, wird es grund­sätzlich ab dem 21. Mai 2026 im Abfall­ver­brin­gungs­recht ernst. Die neu gefasste EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) bringt zu diesem Stichtag eine entschei­dende Änderung für Unter­nehmen mit sich: Das bisher genutzte Anhang-VII-Formular für grün gelistete Abfälle muss künftig verpflichtend elektro­nisch im System DIWASS (Digital Waste Shipment System) geführt werden. Auch wenn die Rechtslage klar ist und die Verordnung gerade keine Übergangs- oder Ausnah­me­re­ge­lungen vorsieht, ergibt sich jedoch ein Dilemma für die Praxis. Hinter­grund sind Verzö­ge­rungen bei der techni­schen Umsetzung sowie organi­sa­to­rische Heraus­for­de­rungen in der Wirtschaft. Daher hatte die EU-Kommission passend zu Ostern signa­li­siert, dass Behörden bis Ende 2026 vorüber­gehend tolerieren können, wenn Formulare weiterhin in Papierform verwendet werden. Diese Toleranz ist jedoch weder verbindlich noch einheitlich geregelt und kann von Behörde zu Behörde unter­schiedlich gehandhabt werden. Hierauf weist beispiels­weise die SAM hin.

Auf Toleranz zu setzen ist nur ein mäßig sicherer Beifahrer. Es ist vielmehr ein großer Fehler, diese Übergangs­phase als generellen Aufschub zu verstehen. Die Umstellung auf DIWASS erfordert erheb­liche Vorbe­rei­tungen, die sowohl technische als auch organi­sa­to­rische und logis­tische Aspekte betreffen. In techni­scher Hinsicht müssen Unter­nehmen ihre Standorte und Nutzer im System regis­trieren, da nur regis­trierte Betei­ligte künftig elektro­nische Formulare erstellen und bearbeiten können. Ohne diese Regis­trierung ist eine Teilnahme an grenz­über­schrei­tenden Abfall­ver­brin­gungen nicht mehr möglich. Parallel dazu müssen intern klare Zustän­dig­keiten definiert werden, etwa wer Erklä­rungen im System abgeben darf und welche Rollen einzelne Mitar­bei­tende oder externe Dienst­leister übernehmen. Gerade bei komplexen Liefer­ketten, in denen Händler, Makler oder Logis­tik­un­ter­nehmen einge­bunden sind, erfordert dies eine frühzeitige Abstimmung und in vielen Fällen auch vertrag­liche Anpassungen.

Besonders heraus­for­dernd ist die Umstellung der logis­ti­schen Abläufe. Während bislang papier­ba­sierte Prozesse oft kurzfristig organi­siert wurden, verlangt die digitale Abwicklung eine recht­zeitige Erstellung und Abstimmung der Formulare vor dem Transport. Unter­nehmen müssen daher ihre Prozesse neu struk­tu­rieren, Zeitpunkte für die Daten­er­fassung und den Versand festlegen sowie sicher­stellen, dass alle Betei­ligten recht­zeitig einge­bunden sind. Darüber hinaus sind Kontroll- und Notfall­pro­zesse zu entwi­ckeln, beispiels­weise für den Fall von System­aus­fällen oder Kontrollen unterwegs. Auch Fahrer und opera­tives Personal müssen entspre­chend geschult werden, um im Ernstfall korrekt reagieren zu können.

Selbst in der Übergangs­phase gelten bereits strenge Vorgaben. So darf keines­falls mehr das alte Formular verwendet werden, sondern ausschließlich das neue Anhang-VII-Formular nach den Vorgaben der VVA. Dieses muss spätestens zwei Werktage vor der Verbringung weitgehend ausge­füllt und unter­schrieben sein, während fehlende Angaben – etwa zur tatsäch­lichen Abfall­menge oder zum Trans­port­un­ter­nehmen – spätestens vor Trans­port­beginn ergänzt werden müssen. Zudem ist sicher­zu­stellen, dass das Formular während des Trans­ports verfügbar ist und bei Kontrollen vorgelegt werden kann. Alle Betei­ligten sind verpflichtet, ihre Angaben durch Unter­schrift zu bestä­tigen, und das vollständig ausge­füllte Formular muss anschließend für mindestens fünf Jahre aufbe­wahrt werden.

Insgesamt zeigt sich, dass die Einführung von DIWASS weit mehr ist als eine bloße Digita­li­sierung bestehender Prozesse. Sie erfordert ein grund­le­gendes Umdenken in der Organi­sation, Abstimmung und Durch­führung von Abfall­ver­brin­gungen. Die aktuell gewährte Toleranz­phase sollte daher nicht als Einladung zum Abwarten verstanden werden, sondern als begrenztes Zeitfenster, um die notwen­digen Anpas­sungen vorzu­nehmen. Unter­nehmen, die frühzeitig handeln, schaffen nicht nur Rechts­si­cherheit, sondern stellen auch sicher, dass ihre Abläufe künftig reibungslos funktio­nieren, während spätes Handeln das Risiko von Verzö­ge­rungen, Unsicher­heiten und möglichen Sanktionen deutlich erhöht. (Dirk Buchsteiner)

Die neue THG-Quote

Mit der am 23. April 2024 beschlos­senen Novelle der Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote (THG-Quote, grund­legend hierzu hier) hat der Gesetz­geber eines der zentralen Instru­mente zur Dekar­bo­ni­sierung des Verkehrs grund­legend neu ausge­richtet. Ziel ist es, die Vorgaben der RED II umzusetzen, den Verkehrs­sektor auf einen langfris­tigen Minde­rungspfad zu bringen und gleich­zeitig auf die massiven Markt­ver­wer­fungen der vergan­genen Jahre zu reagieren. Der Bundestag versteht die Reform ausdrücklich als „ambitio­nierte Fortschreibung“ des Instru­ments, das künftig bis 2040 verbind­liche Emissi­ons­min­de­rungen vorgibt und damit eine tragende Rolle für die Errei­chung der Klima­ziele übernehmen soll.

Die beschlos­senen Änderungen sind tiefgreifend. Die THG-Quote wird deutlich angehoben, der Einsatz strom­ba­sierter Kraft­stoffe wie Wasser­stoff und E‑Fuels durch Unter­quoten gestärkt, die Doppel­an­rechnung fortschritt­licher Biokraft­stoffe abgeschafft und die Anrech­nungs­sys­te­matik insgesamt verschärft. Gleich­zeitig werden weitere Kontroll­me­cha­nismen einge­führt, etwa durch verpflich­tende Vor-Ort-Überprü­­fungen, um Missbrauch und zweifel­hafte Zerti­fikate künftig zu verhindern. Gerade beim Ambiti­ons­niveau hat der Bundestag gegenüber dem Regie­rungs­entwurf vom Januar noch einmal nachge­schärft und die Zielwerte angehoben – ein Signal, dass es nicht bei einer bloßen Umsetzung europäi­scher Mindest­vor­gaben bleiben soll.

Damit verschiebt sich der Charakter der THG-Quote erkennbar: von einem relativ flexiblen, markt­ba­sierten Instrument im Windschatten der „großen“ Zerti­fi­ka­te­systeme TEHG und BEHG hin zu einem deutlich stärker regulierten Steue­rungs­me­cha­nismus. Entspre­chend ist die Novelle politisch und fachlich umstritten.

Ein Teil der Kritik zielt dabei auf ökolo­gische Effekte der Neure­gelung. Insbe­sondere die Grünen haben im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren deutlich gemacht, dass sie die Rolle von Agrokraft­stoffen weiterhin kritisch sehen. Der Einsatz von Kraft­stoffen aus Anbau­bio­masse sei mit erheb­lichen indirekten Effekten verbunden – etwa Flächen­kon­kurrenz, Verla­ge­rungs­ef­fekte (ILUC) und begrenzte tatsäch­liche Treib­haus­gas­min­de­rungen. Vor diesem Hinter­grund wird gefordert, die Bedeutung dieser Optionen perspek­ti­visch weiter zurück­zu­drängen und stärker auf tatsächlich zusätz­liche, strom­ba­sierte Lösungen zu setzen. Die Novelle greift diese Linie teilweise auf, etwa durch Begren­zungen und die stärkere Gewichtung anderer Optionen, bleibt aus Sicht dieser Kritik aber ein Kompromiss. Im Kern geht es hier um die Frage, ob die „Vergrünung“ von Verbrennern überhaupt die richtige Antwort auf die Minde­rungs­ziele des Verkehrs sind, oder konse­quenter auf Elektro­mo­bi­lität gesetzt werden sollte.

Ein anderer Kritik­punkt aus ökono­mi­scher Perspektive betrifft die struk­tu­relle Inkon­sistenz zwischen Ambiti­ons­niveau und verfüg­baren Erfül­lungs­op­tionen. Die Quote wird gegenüber den europäi­schen Mindest­vor­gaben verschärft, gleich­zeitig werden zentrale Erfül­lungswege einge­schränkt. Der Berg wird also höher, während einige der bishe­rigen Wege zum Gipfel entfallen. Die Nachfrage nach klima­freund­lichen Erfül­lungs­op­tionen soll und wird damit steigen, aber die genauen Effekte – gerade im Zusam­men­spiel mit dem künftigen ETS II – sind noch unklar. Es ist durchaus möglich, dass steigender Kosten­druck auch Verhal­tens­än­de­rungen beschleunigt, etwa den Umstieg auf Elektro­mo­bi­lität. Ebenso denkbar ist aber, dass kurzfristig vor allem Preise steigen, ohne dass ausrei­chende Alter­na­tiven für dieje­nigen verfügbar sind, die nicht kurzfristig den Wagen wechseln können.

Doch nicht nur zu hohe Preise sind eine Gefahr für das System. Die Gefahr erneuter Markt­ver­wer­fungen mit Tiefpreisen, von denen Hersteller nicht leben können, ist nicht aus der Welt. Die Reform tritt an, die massiven Störungen der vergan­genen Jahre – insbe­sondere durch Überan­gebote und zweifel­hafte Anrech­nungen – zu beheben. Gleich­zeitig weisen Experten darauf hin, dass genau dieses Problem struk­turell fortbe­stehen kann. Ursache ist ein weiterhin vorhan­dener Quoten­vorrat aus Übererfül­lungen sowie eine aus Sicht der Branche teilweise unzurei­chende Anpassung des Ambiti­ons­ni­veaus in den frühen Jahren. Wenn Angebot und Nachfrage weiterhin nicht sauber austa­riert sind, droht erneut ein Preis­verfall im Quoten­handel. Damit würde ein zentrales Ziel der Reform – die Stabi­li­sierung des Marktes – unterlaufen.

Ohne einen stabilen Markt ist es jedoch kaum möglich, die notwen­digen Kapazi­täten für den Hochlauf klima­freund­licher Treib­stoff­al­ter­na­tiven aufzu­bauen. Wer in Anlagen für Wasser­stoff oder synthe­tische Kraft­stoffe inves­tiert, braucht verläss­liche Rahmen­be­din­gungen. Bleibt der Markt so volatil, werden Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen vertagt oder ganz unter­lassen. Gerade bei kapital­in­ten­siven Techno­logien wirkt Unsicherheit wie eine Bremse.

In der Gesamt­be­trachtung ergibt sich damit ein ambiva­lentes Bild. Die Reform ist zweifellos ambitio­nierter als der vorherige Rechts­rahmen und adres­siert reale Probleme wie Betrugs­an­fäl­ligkeit sowie Markt­ver­zer­rungen und ‑schwan­kungen. Gleich­zeitig verlagert sie die Funkti­ons­logik des Instru­ments deutlich in Richtung politi­scher Steuerung und erhöht die regula­to­rische Komple­xität erheblich. Zugleich bleiben grund­le­gende Zielkon­flikte sichtbar: zwischen Kosten und Trans­for­ma­ti­ons­tempo, zwischen Markt­sta­bi­lität und Eingriffs­tiefe – und nicht zuletzt zwischen unter­schied­lichen Vorstel­lungen darüber, welche Techno­logien tatsächlich einen nachhal­tigen Beitrag leisten.

Ob der Gesetz­geber mit der Novelle den THG-Quoten­handel in ruhigeres Fahrwasser bringt oder ob der Markt weiterhin so schwan­kungs­an­fällig bleibt wie in den von Preis­aus­schlägen und Insol­venzen geprägten letzten Jahren, wird die Zukunft zeigen (Miriam Vollmer).

Von |24. April 2026|Kategorien: Energie­po­litik, Verkehr|Schlag­wörter: |0 Kommentare

UmwRG-Novelle: Abgesetzt – und jetzt?

Die Novelle des Umwelt-Rechts­­be­helfs­­ge­­setzes (UmwRG) hat eine lange Vorge­schichte. Schon die Ampel­ko­alition hatte das Vorhaben auf der Agenda, konnte es aber nicht mehr zu Ende zu bringen. Der Koali­ti­ons­bruch Ende 2024 stoppte das laufende Verfahren, bevor es zum Abschluss kam. Die neue Bundes­re­gierung musste das Projekt nach der Wahl im Februar 2025 neu aufgreifen.

Gegen­läufige Inter­essen, ein Gesetz

Das Grund­problem ist struk­turell: Mit der Novelle des UmwRG sind zwei vollkommen gegen­sätz­liche Erwar­tungen verbunden. Auf der einen Seite stehen Teile der Industrie, manche andere Vorha­ben­träger und Teile der Politik, die das Verbands­kla­ge­recht als Bremse für Infra­struk­tur­pro­jekte betrachten und auf kürzere, besser planbarere Verfahren hoffen. Auf der anderen Seite stehen Umwelt­ver­bände, die mehr Klage­mög­lich­keiten, einen weiteren Anwen­dungs­be­reich und eine konse­quentere Umsetzung der europäi­schen und völker­recht­lichen Vorgaben verlangen.

Höher­ran­giges Recht zwingt zum Handeln

Was die Sache besonders schwierig macht: Deutschland hat bei der Umsetzung des einschlä­gigen Europa­rechts und der Aarhus-Konvention eine proble­ma­tische Bilanz. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach festge­stellt, dass deutsche Regelungen – etwa frühere Präklu­si­ons­vor­schriften – nicht mit den Anfor­de­rungen des Unions­rechts vereinbar waren. Die Vertrags­staa­ten­kon­ferenz der Aarhus-Konvention hat Deutschland ebenfalls gerügt. Eine Frist zur Nachbes­serung war bereits bis Oktober 2024 gesetzt – und wurde durch den Koali­ti­ons­bruch verpasst.

Der Gesetz­geber hat also keinen vollständig freien Gestal­tungs­spielraum. Teile der Novelle sind schlicht rechtlich geboten. Nichtstun ist deswegen keine reale Option.

Was der Entwurf vorsieht

Der Regie­rungs­entwurf (BT-Drs. 21/4146) versucht nun, beide Ziele gleich­zeitig zu verfolgen: europa­recht­liche Pflichten erfüllen und Verfahren beschleu­nigen. Dies versucht die Bundes­re­gierung vor allem mit folgenden Änderungen:

Die bisherige Binnen­­de­­mo­­kratie-Klausel bei der Anerkennung von Umwelt­ver­ei­ni­gungen wird aufge­weicht, auch Stiftungen ohne mitglied­schaft­liche Struktur können künftig anerkannt werden. Gleich­zeitig wird die Anerkennung als Umwelt­verband befristet und stärker auf räumliche und inhalt­liche Betrof­fenheit ausge­richtet. Die Missbrauchs­klausel wird konkre­ti­siert: Wer Einwen­dungen im Verwal­tungs­ver­fahren bewusst zurückhält, soll sie im Klage­ver­fahren nicht mehr nachschieben können. Ganz wichtig: Klagen sollen keine aufschie­bende Wirkung mehr entfalten, so dass nur noch per Eilver­fahren der Baubeginn gestoppt werden kann. Neu geregelt wird zudem, welche Zuwen­dungen anerkannte Verbände annehmen dürfen, und Verbände, die wesentlich von Abmahn­tä­tigkeit leben, sollen von der Anerkennung ausge­schlossen werden.

Heftiger Streit im Ausschuss – auch in der Koalition

Die öffent­liche Sachver­stän­di­gen­an­hörung im Umwelt­aus­schuss am 25. März 2026 war alles andere als harmo­nisch. Indus­trie­ver­treter und von der Unions­fraktion benannte Experten begrüßten den Entwurf. Die von SPD, Grünen und Linke geladenen Sachver­stän­digen kriti­sierten ihn scharf: Das Gesetz werde die erhoffte Beschleu­nigung nicht bringen, statt­dessen den Natur­schutz schwächen – und die Befristung der Verbands­ge­neh­mi­gungen werde selbst neue Klagen produ­zieren. Die Konflikt­linien verlaufen dabei nicht nur zwischen Regierung und Opposition, sondern auch innerhalb der Koalition.

Abgesetzt – Kompromiss mit Grenzen

Am 16. April 2026 sollte die abschlie­ßende Abstimmung im Bundestag statt­finden. Diese Abstimung fand nicht statt. Der Tages­ord­nungs­punkt wurde abgesetzt.

Wie geht es jetzt weiter? Das UmwRG wird überar­beitet müssen, der europa­recht­liche Druck lässt keine Wahl. Man muss sich also zusam­men­raufen, aber was die eine Seite als politisch notwendige Einschränkung des Klage­rechts fordert, kann mit dem kolli­dieren, was das Europa­recht mindestens verlangt. Ein Kompromiss, der beide Seiten und den EuGH zufrie­den­stellt, ist derzeit schwer vorstellbar (Miriam Vollmer).

Von |17. April 2026|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Neues Verpa­ckungs­recht: Bundes­re­gierung bremst Forde­rungen des Bundes­rates aus

Beim geplanten neuen Verpa­ckungs­recht bleibt die Bundes­re­gierung auf Kurs – und weist zahlreiche Änderungs­wünsche des Bundes­rates deutlich zurück. Das Bundes­ka­binett hat daher am 15.04.2026 seine Gegen­äu­ßerung zur Stellung­nahme der Länder­kammer beschlossen. Die Regierung weist darin zentrale Änderungs­vor­schläge des Bundes­rates zurück. Der Entwurf zum Verpa­­ckungs­­­recht-Durch­­­füh­rungs­­­gesetz (VerpackDG) soll vor allem eines sein – eine möglichst schlanke Umsetzung der europäi­schen Vorgaben, ohne zusätz­liche nationale Sonder­regeln. Die Botschaft der Bundes­re­gierung ist eindeutig: Das neue Gesetz soll sich auf das konzen­trieren, was zur Umsetzung der EU-Verpa­­ckungs­­­ver­­­ordnung notwendig ist. Forde­rungen nach stren­geren natio­nalen Regeln, erwei­terten Zustän­dig­keiten oder zusätz­lichen Anpas­sungen über das europäische Maß hinaus finden kaum Gehör. Damit verfolgt die Regierung einen pragma­ti­schen Ansatz: keine Überre­gu­lierung, keine unnötigen Sonderwege – sondern ein rechts­si­cherer Rahmen, der sich eng an Europa orientiert.

Ein besonders umstrit­tener Punkt betrifft die Verteilung von Zustän­dig­keiten. Der Bundesrat hatte vorge­schlagen, kommunale Ebenen stärker einzu­binden. Dies lehnt die Bundes­re­gierung jedoch ab und verweist auf die bestehende verfas­sungs­recht­liche Ordnung zwischen Bund und Ländern. Auch bei zusätz­lichen Kontroll- und Überprü­fungs­me­cha­nismen zeigt sich die Bundes­re­gierung zurück­haltend. Vorschläge, Recycling­quoten in kürzeren Abständen verpflichtend zu überprüfen oder Vorgaben regel­mäßig neu zu bewerten, wurden abgelehnt. Die Begründung: zu viel Bürokratie, zu hoher Verwal­tungs­aufwand – ohne erkenn­baren Mehrwert.

Für viele Unter­nehmen besonders relevant: der Umgang mit Berichts­pflichten. Der Bundesrat wollte hier Erleich­te­rungen schaffen, um Betriebe von bürokra­ti­schen Lasten zu entlasten. Doch auch diese Forde­rungen wurden zurück­ge­wiesen. Die Bundes­re­gierung hält an den vorge­se­henen Melde- und Dokumen­ta­ti­ons­pflichten fest und verweist auf europäische Anfor­de­rungen, die eine Betei­ligung der betrof­fenen Akteure notwendig machen.

Die verfolgte Minimal­um­setzung ist nicht zuletzt dem erheb­lichen Zeitdruck geschuldet. Das zuständige BMUKN hatte sich im Vorfeld intensiv für eine Verschiebung der Umset­zungs­frist einge­setzt – insbe­sondere aufgrund prakti­scher Heraus­for­de­rungen wie der Änderung des Herstel­ler­be­griffs mitten im laufenden Geschäftsjahr. Dieser Vorstoß blieb jedoch erfolglos. Zu erwarten ist bereits, dass man das Rechts­set­zungs­ver­fahren erst einmal hinter sich bringen will, um sich in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode erneut damit zu befassen. Es bleibt daher wichtig, die weitere Entwicklung auf EU- und Bundes­ebene eng zu verfolgen. (Dirk Buchsteiner)

Von |17. April 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare