Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

DIWASS – Doch noch Aufschub bei Anhang VII?

Pünktlich zu Ostern legt die Kommission dann doch noch ein Ei in das Oster­körbchen. Zwar verpflichtet die neue Abfall­ver­brin­gungs­ver­ordnung (VVA) ab dem Stichtag des 21.05.2026 zur vollstän­digen elektro­ni­schen Durch­führung von Abfall­ver­brin­gungs­vor­gängen über das Digital Waste Shipment System (DIWASS). Somit wäre ab diesem Tag auch eine Verbringung nach „grüner Liste“ mittels Anhang VII-Dokument in Papierform Geschichte. Doch nun scheint die Kommission laut gut unter­rich­teten Kreisen entgegen aller Aussagen noch zurück­zu­rudern. Die klare Botschaft war zwar immer, dass es keine „Spiel­phase“ geben sollte. Nun könnte es doch dazu kommen. Die Kommission plant also die Papierform vorüber­gehend weiter zuzulassen. Es bleibt spannend und wir berichten, sobald wir in der Sache mehr wissen. (Dirk Buchsteiner)

Von |3. April 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Zukunft der Gasnetze – der Kabinetts­entwurf ist da

Na endlich: Der Kabinetts­entwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäi­schen Gasbin­nen­markt­richt­linie fort und baut auf dem Referen­ten­entwurf vom 4. November 2025 auf (wir berich­teten). Dessen Grund­struktur bleibt erhalten, insbe­sondere die Einführung verpflich­tender Netzent­wick­lungs­pläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referen­ten­entwurf geändert? Die Planungs­pflicht bleibt, wird aber neu ausge­richtet. Während im Referent­entwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder still­gelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiter­be­trieb eine reale Option. Betont wird eine „techno­lo­gie­offene“, nachfra­ge­ba­sierte Entwicklung. Wasser­stoff, Weiter­be­trieb und Umnutzung werden also gleich­rangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflich­tende Konsul­ta­tionen mit Kommunen und Anschluss­nehmern, engere Verzahnung mit der Wärme­planung sowie Geneh­mi­gungs­pflichten durch Regulie­rungs­be­hörden. Planung wird damit stärker kontrol­liert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetz­be­treiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozes­suale Last. Sie müssen Szenarien entwi­ckeln, abstimmen und geneh­mi­gungs­fähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verant­wortung für konkrete Entschei­dungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die recht­lichen Zielvor­gaben unter­schied­licher Regel­werke damit auf unterer Ebene zusam­men­führen. Denn klar ist auch: Die Rechts­ordnung ingesamt schließt den dauer­haften Betrieb von Erdgas­netzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treib­haus­gas­neutral gewirt­schaftet werden muss, und die für das Inver­kehr­bringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erfor­der­lichen Zerti­fikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hinter­grund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasser­stoff oder Biomethan das logische Outcome der anste­henden Trans­for­mation, obwohl ihre Verfüg­barkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetz­geber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinetts­entwurf, mehr noch als der Referen­tenwurf aus November, die anste­henden Konflikte auf Kommunen und Netzbe­treiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

Von |3. April 2026|Kategorien: Allgemein, Gas|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Preis­an­passung unwirksam: Landge­richt Frankfurt weist Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH ab

Das Landge­richt Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letzt­ver­braucher auf Zahlung von Energie­lie­fe­rent­gelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den strei­tigen Verbrauchs­ab­rech­nungen eine Preis­an­passung des Energie­ver­sorgers enthalten war, die nach Rechts­auf­fassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entspre­chende Zahlungs­for­derung begründen kann.

 

Die Unwirk­samkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:

Zum einen war die Mitteilung der Preis­än­derung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsich­tigten Änderung erfolgt. Diese 6‑Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraus­setzung für die Wirksamkeit der Preis­än­derung. Eine diesen Anfor­de­rungen genügende Ankün­digung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.

Ferner genügt die Preis­än­de­rungs­mit­teilung auch inhaltlich nicht den Anfor­de­rungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energie­lie­ferant auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preis­än­de­rungen unter­richten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energie­ver­sorger im Preis­an­pas­sungs­schreiben nur den bishe­rigen und den zukünf­tigen neuen Liefer­preis oder einzelne Preis­kom­po­nenten benennt bzw. gegen­über­stellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erfor­derlich sei – so das Landge­richt unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegen­über­stellung sämtlicher einzelnen Preis­be­stand­teile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamt­preis zusam­men­setzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivor­liegend nicht erfolgt. In dem entspre­chenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeits­preis genannt und die Differenz zum bishe­rigen Arbeitspreis.

In der Folge sei das Preis­än­de­rungs­schreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicher­stellen, dass der von einer Preis­än­derung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preis­ge­staltung er nicht akzep­tiert, so recht­zeitig lösen kann, dass die Preis­än­derung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Liefer­preises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur recht­zeitig vor dem Inkraft­treten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang infor­miert werden. Aus diesem Schutz­zweck folgt, dass die den Anfor­de­rungen des § 41 Abs. 5 EnWG entspre­chende Unter­richtung eine Wirksam­keits­vor­aus­setzung für die Preis­er­höhung ist.

LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2–17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig

(Christian Dümke)

Von |3. April 2026|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

Das Paradox der Technologieoffenheit

Der Planet auf dem wir leben, ist als Heimat für die meisten Menschen vermutlich völlig ungeeignet. Statt klare Verhält­nisse, Vorher­seh­barkeit, Verläss­lichkeit bietet er vor allem Chaos, Komple­xität, Überra­schungen. Vielleicht sind wir deswegen oft so anfällig für Sehnsüchte nach Gebor­genheit in einer höheren Ordnung, sei es nach der reinen Natur, omnipo­tenter Technik, dem freien Markt oder dem idealen Staat – um von uns verschwin­dender Minderheit von Rechts­fe­ti­schisten gar nicht zu sprechen. Dabei sollten wir aber wissen: Es gibt hienieden nichts, an das wir uns dauerhaft halten können.

PV Großanlage auf dem Feld im Hintergrund eine Eisenbahn.

(Schie­nen­gü­ter­transport mit Hilfe von Elektro­mo­bi­lität, Foto: Andreas Troll, Pixabay)

Eigentlich sollte es heute über etwas Anderes gehen, nämlich die sogenannte Techno­lo­gie­of­fenheit – und das passt irgendwie doch wieder zum Thema. Wer meint, dass der Markt am Besten von alleine auf die effizi­en­testen Lösungen käme, kann mit dem Stichwort vermutlich was anfangen. Wer eher auf den Staat setzt, will „dem Markt“ bzw. den Verbrau­chern Irrwege ersparen, die in Kosten­fallen führen.

Nun, letztlich wissen wir immer erst im Nachheinein, was die richtige Lösung gewesen wäre, auch wenn es aktuell so aussieht, als war es ziemlich schlau von der Ampel gewesen, die Produktion deutscher Wärme­pumpen, Windräder und E‑Autos zu fördern und dadurch zur Markt­reife zu bringen. Von den PV-Paneelen, deren Produktion schon Jahre zuvor im Zuge der sogenannten „Altmaier-Delle“ nach China gewandert ist, schweigen wir geflis­sentlich. Jetzt, angesichts steigender Gas- und Ölpreise, schreit alle Welt nach diesen Produkten. Deutschland könnte wieder Export­welt­meister sein – und zugleich von einem günstigen Strom­preis profi­tieren, der nicht an die Preise für teure impor­tierte fossile Brenn­stoffe gebunden ist.

Hätte man es wissen können? Nicht wirklich. Das Einzige, was sich als Lehre draus ziehen lässt ist, dass es zu kurz greift, sich alleine an Vorstel­lungen vom freien Markt zu klammern. Denn die Umwelt des Marktes wird entscheidend durch Politik und Recht (und übrigens – was schon Karl Polanyi wusste – auch durch die von Natur­er­eig­nissen abhängige Primär­pro­duktion) geprägt. Was die Politik will und „mit Recht“ beständig verfolgt, sei es Krieg oder Klima­schutz, bestimmt, was auf dem Markt knapp wird oder was nachge­fragt wird. Wo Friedrich Hayek unrecht hatte, hat es Friedrich Merz immer noch nicht kapiert:

Nicht weil die Politik die Welt besser kennt, sondern weil sie für die Welt entscheidend ist, weiß der Staat oft besser als der Markt, über welche steinigen Bergpfade er mit größerer Wahrschein­lichkeit auf neue grüne Wiesen führen wird.

Ob Techno­lo­gie­of­fenheit zu mehr Effizienz führt oder eher die einseitige Förderung von Zukunfts­tech­no­logien, hängt auf paradoxe Weise mit wirtschafts­po­li­ti­schen Grund­ent­schei­dungen zusammen: Wenn Politik ihre eigene Rolle und die des Staates gering schätzt, dann ist der Markt ihr überlegen in der Suche nach der effizi­en­testen Lösung. Wenn Politik bestimmte Visionen der Daseins­vor­sorge, sei es im Verkehr oder in der Energie­wirt­schaft, selbst­be­wusst und konse­quent verfolgt, dann schafft sie damit neue Umwelten für die Wirtschaft. Das ist nicht nur gut für die Politik, sondern vor allem auch für die Wirtschaft. Da sind Unter­nehmen nicht anders als wir alle. Sie brauchen vor allen Dingen stabile regula­to­rische Umwelten, in denen sie ein neues Gleich­ge­wicht finden und sich neue Märkte erschließen können. Ohne einen Rechts­rahmen für öffent­liche Infra­struktur, der Verläss­lichkeit für Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen gewähr­leistet, werden sie das nicht schaffen. (Olaf Dilling)

 

Von |1. April 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Gaspreis­index als Markt­element in Wärme­lie­fer­ver­trägen scheitert erneut vor Gericht

Aller guten Dinge sind drei? Das kommt wahrscheinlich auf den Stand­punkt an. Jeden­falls ist mit dem Urteil des Landge­richts Frankfurt am Main vom 20.02.2026, Az. 2–30 O 68/25 nun zum dritten Mal in kurzer Zeit eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vor Gericht gescheitert, weil der Wärme­ver­sorger als sog. „Markt­element“ das nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV notwen­diger Bestandteil einer wirksamen Preis­än­de­rungs­klausel sein muss ausschließlich auf einen Erdgas­index gesetzt hat. Im dortigen Fall auf den vom statis­ti­schen Bundesamt veröf­fent­lichten Index der Erzeu­ger­preise für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe. Das sei nicht ausrei­chend so das Landge­richt. Es sprächen die besseren Argumente dafür, zur Abbildung des gesamten Wärme­marktes nicht nur Erdgas, sondern vielmehr die Preis­ent­wicklung aller Energie­träger in den Blick zu nehmen. Dies werde der gesetz­lichen Formu­lierung „Wärme­markt“ und „allge­meiner Wärme­markt“ besser gerecht.

In vergleich­barer Weise hatte das Landge­richt Frankfurt bereits in einem früheren Fall entschieden, ebenso das Landge­richt Berlin. Weitere Klage­ver­fahren sind anhängig.

(Christian Dümke)

Von |27. März 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Der Emissi­ons­handel im Europäi­schen Rat

Der europäische Emissi­ons­handel ist einmal mehr umstritten. Hinter­grund ist der verschärfte Zielpfad des ETS I: Zerti­fikate werden schneller verknappt, der CO₂-Preis steigt – rechtlich zwingend, aber wirtschaftlich zunehmend schmerzhaft. Insbe­sondere energie­in­tensive Indus­trien sehen sich durch hohe CO₂-Kosten und steigende Strom­preise unter Druck.

Mit diesen Bedenken hat sich der Europäische Rat am 19. März 2026 beschäftigt. Einige Mitglied­staaten forderten Eingriffe in den ETS, etwa zur Dämpfung der Preis­ent­wicklung oder zur Abmil­derung von Strom­preis­wir­kungen. Den üblichen Verdäch­tigen passt die ganze Richtung nicht, sie würden das Instrument am liebsten abschaffen. Andere warnten vor genau solchen Eingriffen, weil sie die Verläss­lichkeit des Systems und damit zentrale Inves­ti­ti­ons­si­gnale gefährden würden. 

Das Ergebnis ist ein klassi­scher Kompromiss: Der ETS bleibt zunächst unver­ändert. Zugleich wurde ein Prüfauftrag beschlossen, der insbe­sondere Preis­wir­kungen, Wettbe­werbs­fä­higkeit und indus­trielle Belas­tungen in den Blick nehmen soll. Eine grund­le­gende Entscheidung wurde damit vertagt. Ein Review ist schon für 2026 angekündigt. Der Konflikt bleibt damit bestehen: zwischen einem wirksamen Klima­in­strument und seinen indus­trie­po­li­ti­schen Neben­wir­kungen. Die eigent­liche Richtungs­ent­scheidung steht noch aus und wird nicht zuletzt davon abhängen, wie sich die inter­na­tionale Lage 2026 entwi­ckelt (Miriam Vollmer).

Von |27. März 2026|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: |0 Kommentare