Deutschlands Roadmap zur Abkehr von fossilen Energien
Bundesumweltminister Carsten Schneider hat am Rande der UN-Generalversammlung in New York den deutschen „Fahrplan für die schrittweise Abkehr von fossilen Brennstoffen“ vorgestellt (siehe auch hier). Nach Frankreich und den Niederlanden ist Deutschland damit das dritte Land, das die auf der COP28 in Dubai beschlossene Abkehr von Kohle, Öl und Gas in einen nationalen Plan übersetzt. Der Anlass ist nicht nur klimapolitisch: 2024 importierte Deutschland fossile Energieträger für rund 76 Milliarden Euro. Die Blockade der Straße von Hormus hat gezeigt, wie verwundbar diese Abhängigkeit ist.
Rechtlich gesehen ist die Roadmap ein Geflecht bereits geltender oder geplanter Vorgaben. Den verbindlichen Rahmen setzt das Klimaschutzgesetz mit Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045. Flankiert wird es vom EEG-Ziel von mindestens 80 Prozent erneuerbarem Strom bis 2030 und vom gesetzlichen Kohleausstieg bis spätestens 2038. Eine Vorverlegung auf 2035 wird geprüft. Neue Kraftwerke, die zur Versorgungssicherheit gefördert werden, müssen wasserstofffähig sein und spätestens 2045 klimaneutral laufen.

Konkret wird es im Klimaschutzprogramm 2026 mit seinen 67 Maßnahmen. Rund 2.000 zusätzliche Windenergieanlagen mit etwa 12 GW Leistung sollen ausgeschrieben werden, was jährlich rund eine Milliarde Euro an Gasimporten einsparen soll. Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen erhalten bis 2029 Fördermittel von rund 2,8 Milliarden Euro für den Kauf von Elektroautos. Elektrische Lkw bleiben bis Mitte 2031 von der Maut befreit. Im Wärmesektor gilt: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2029 schrittweise klimaneutrale Brennstoffe beimischen, ab 2040 zu 60 Prozent. Wärmenetze müssen nach dem Wärmeplanungsgesetz bis 2030 zu mindestens 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Hinzu kommen der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) ab 2028 und für die Industrie Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference) sowie der CO₂-Grenzausgleich CBAM.
So weit der Fahrplan. Wer allerdings schon einmal mit dem Auto nach Plan gefahren ist, weiß: Die Route ist das eine, der Tank das andere. Und der Tank der deutschen Wirtschaft ist derzeit nicht gerade randvoll (mag auch an den Spritpreisen liegen…). Die Konjunktur bleibt durchwachsen, und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag im Juni 2026 um 15,8 Prozent über dem Vorjahresmonat. Die Roadmap spricht selbstbewusst von „Reinvestitionsfenstern in diesem Jahrzehnt“, die die Industrie für den Umbau ihrer Anlagen nutzen müsse. Das setzt voraus, dass es die Unternehmen am Ende des Jahrzehnts noch gibt. Eine Dekarbonisierung, die am Ende vor allem dadurch gelingt, dass die Emittenten ins Ausland abwandern oder schlicht vom Markt verschwinden, wäre klimapolitisch ein Scheinerfolg und wirtschaftspolitisch ein Eigentor. Transformation braucht deshalb nicht nur Zielpfade, sondern verlässliche Förderkulissen, zügige Genehmigungsverfahren und bezahlbare Energie. (Dirk Buchsteiner)
EuGH kippt Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln (Fernwärme)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) eine für die Fernwärmeversorgung weitreichende Entscheidung getroffen. Die vom Bundesgerichtshof seit Jahren angewandte sogenannte „Dreijahreslösung“ bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln ist danach mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht nicht vereinbar. Zugleich stellt der EuGH die Möglichkeit der Fernwärmeversorger infrage, eine unwirksame Preisanpassungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig durch eine neue Klausel zu ersetzen.

Was ist die Dreijahreslösung?
Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein typisches Problem langfristiger Energielieferverträge. Stellt sich eine vertragliche Preisanpassungsklausel als unwirksam heraus, stellt sich die Frage, welcher Preis stattdessen gilt.
Der BGH hat hierfür die sogenannte Dreijahreslösung entwickelt. Vereinfacht gesagt konnte sich ein Kunde danach nicht unbegrenzt auf den ursprünglich vereinbarten Preis berufen. Hatte er eine auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommene Preiserhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstandet, wurde der so erreichte Preis im Ergebnis zum neuen Ausgangspreis. Ältere Preiserhöhungen konnten damit trotz der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Preisanpassungsklausel nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Diese Rechtsprechung sollte insbesondere verhindern, dass bei langjährigen Versorgungsverträgen sämtliche Preiserhöhungen entfallen und über viele Jahre hinweg lediglich der bei Vertragsbeginn vereinbarte Preis gilt.
Der Fall vor dem EuGH
Dem EuGH-Verfahren lag ein Fernwärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2012 zugrunde. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis. Auf deren Grundlage nahm der Versorger zwischen 2015 und 2020 jährlich Preisänderungen vor.
Das Kammergericht Berlin hielt die betreffende Klausel wegen eines Verstoßes gegen die Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV für unwirksam. Es hatte jedoch Zweifel, ob die anschließend nach der Rechtsprechung des BGH anzuwendende Dreijahreslösung mit der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG) vereinbar ist und legte diese Frage dem EuGH vor.
EuGH: Eine unwirksame Klausel darf nicht durch die Hintertür fortwirken
Der EuGH erteilt der Dreijahreslösung nun eine klare Absage.
Ausgangspunkt ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG. Eine missbräuchliche Vertragsklausel darf für den Verbraucher keine Bindungswirkung entfalten. Der Vertrag soll grundsätzlich ohne diese Klausel fortbestehen, sofern dies rechtlich möglich ist.
Genau hier sieht der EuGH das Problem der Dreijahreslösung: Sie führt dazu, dass die aufgrund einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommenen Preiserhöhungen für zurückliegende Zeiträume faktisch bestehen bleiben. Hat der Verbraucher nicht rechtzeitig widersprochen, erhält der Versorger die auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommenen Preissteigerungen endgültig. Damit bleiben die wirtschaftlichen Wirkungen gerade derjenigen Klausel erhalten, die eigentlich unwirksam ist.
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Der EuGH will verhindern, dass Gerichte missbräuchliche Klauseln nachträglich so korrigieren, dass für den Verwender letztlich ein wirtschaftlich noch akzeptables Ergebnis erhalten bleibt. Denn dadurch würde der vom europäischen Recht beabsichtigte Abschreckungseffekt abgeschwächt. Unternehmen sollen gerade keinen Anreiz haben, möglicherweise unwirksame Klauseln zu verwenden, weil sie darauf vertrauen können, dass die Gerichte deren wirtschaftliche Folgen später begrenzen.
Darf der Vertrag trotzdem „gerettet“ werden?
Ganz so einfach ist die Sache allerdings nicht. Denn der EuGH erkennt ausdrücklich an, dass eine unwirksame Klausel ausnahmsweise durch eine Regelung des nationalen Rechts ersetzt werden kann, wenn andernfalls der gesamte Vertrag unwirksam wäre und gerade der Verbraucher dadurch besonders nachteilige Folgen erleiden würde.
Dieser Gesichtspunkt spielte auch in der bisherigen Rechtsprechung des BGH eine wichtige Rolle. Nach § 306 Abs. 3 BGB kann ein Vertrag insgesamt unwirksam sein, wenn das Festhalten am Vertrag nach Wegfall einer unwirksamen Klausel für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Der EuGH schließt eine solche „Rettung“ des Vertrags nicht grundsätzlich aus. Er stellt dafür aber strenge Voraussetzungen auf. Insbesondere darf eine entstandene Vertragslücke nicht einfach anhand allgemeiner Grundsätze der Vertragsauslegung geschlossen werden. Genau darauf beruht aber die Dreijahreslösung des BGH, nämlich auf den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Solche allgemeinen Vorschriften reichen nach Auffassung des EuGH grundsätzlich nicht aus.
Außerdem darf für die Frage, ob der Vertrag ohne die Klausel fortbestehen kann, nicht allein auf die wirtschaftlichen Interessen des Versorgers abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr insbesondere, welche Folgen eine Gesamtnichtigkeit für den Verbraucher hätte. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dabei auch zu berücksichtigen sein kann, ob dem Kunden im Falle einer Gesamtnichtigkeit bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zustehen. Für die Bewertung der Folgen einer Gesamtnichtigkeit beziehungsweise des Wegfalls der Klausel misst der Gerichtshof zudem dem Willen des Verbrauchers entscheidende Bedeutung bei.
Damit ist zwar die Dreijahreslösung in ihrer bisherigen Form vom Tisch. Noch nicht abschließend geklärt ist aber, welche Konsequenzen sich daraus im deutschen Recht für den Fortbestand der betroffenen Fernwärmelieferungsverträge ergeben. Hier wird nun zunächst das Kammergericht und voraussichtlich anschließend erneut der BGH gefragt sein.
Auch einseitige Änderung der Preisklausel unzulässig
Die Entscheidung enthält noch eine zweite wichtige Aussage.
Der Fernwärmeversorger hatte die ursprüngliche Preisanpassungsklausel während des laufenden Vertragsverhältnisses einseitig geändert. In der deutschen Fernwärmerechtsprechung wurde eine solche Befugnis unter bestimmten Voraussetzungen bislang anerkannt.
Auch dem setzt der EuGH nun deutliche Grenzen. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stehen nach seiner Entscheidung einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, die einem Energieversorger erlaubt oder ihn sogar verpflichtet, eine wegen ihrer Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel einseitig und mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
Der EuGH setzt sich dabei ausdrücklich mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV auseinander. Diese Vorschrift enthält zwar Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln. Sie verpflichtet den Versorger aber gerade nicht dazu, nach Wegfall einer unwirksamen Klausel den vereinbarten Preis beziehungsweise die Preisanpassungsklausel einseitig zu ändern. Deshalb lässt sich eine solche Änderungsbefugnis nach Auffassung des EuGH jedenfalls nicht ohne Weiteres aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ableiten.
Was bedeutet das Urteil für Fernwärmekunden?
Für Kunden mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln verbessert die Entscheidung die Ausgangslage erheblich. Insbesondere können Rückforderungsansprüche künftig nicht mehr allein unter Hinweis auf die Dreijahreslösung auf den Preisstand drei Jahre vor der ersten Beanstandung begrenzt werden.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche seit Vertragsbeginn vorgenommenen Preiserhöhungen zurückgezahlt werden müssen. Von der Dreijahreslösung zu unterscheiden sind insbesondere die allgemeinen Regeln über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag nach Wegfall der Preisänderungsklausel überhaupt fortbestehen kann, ist durch das Urteil nicht für sämtliche Fallgestaltungen abschließend beantwortet.
Gerade bei langjährig laufenden Fernwärmeverträgen dürfte daher künftig verstärkt darüber gestritten werden, welcher Preis nach Wegfall der unwirksamen Klausel geschuldet ist und welche Auswirkungen § 306 BGB auf den Fortbestand des Vertrags hat.
(Christian Dümke)
Was nun, Kraft-Wärme-Kopplung?
Die geltenden Fristen für die Förderung neuer und modernisierter Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) laufen aus. Soll die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme auch künftig gefördert werden, braucht es eine Neuregelung. KWK-Anlagen können steuerbare Leistung bereitstellen und zugleich Wärme erzeugen. Damit können sie die schwankende Stromerzeugung aus Wind und Photovoltaik insbesondere dann ergänzen, wenn wenig erneuerbarer Strom verfügbar ist und zugleich Wärme benötigt wird.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat vor wenigen Tagen ein Eckpunktepapier vorgelegt. Es soll die Fachdiskussion eröffnen und als Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen. Wie stellt sich danach also das Ministerium die künftige Förderung vor?
Was steht im Eckpunktepapier?
Kern des Papiers ist die Verlängerung der KWKG-Förderung bis Ende 2035. Für Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments sowie für Wärmenetze und Wärmespeicher soll künftig grundsätzlich die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblich sein. Im Ausschreibungssegment sollen KWK- und innovative KWK-Systeme weiterhin halbjährlich ausgeschrieben werden. Projekte müssten bis Ende 2031 einen Zuschlag erhalten und bis Ende 2035 in Dauerbetrieb gehen.
Zugleich soll sich die Struktur der Anlagenförderung ändern. Für neue Förderfälle soll die förderfähige Gesamtstundenzahl von 30.000 auf 20.000 Vollbenutzungsstunden sinken. Als Ausgleich sollen die Zuschlagssätze um 50 Prozent angehoben werden. Nach einer Beispielrechnung des Ministeriums bleibt die nominale Fördersumme je Kilowatt damit gleich, wird aber innerhalb eines kürzeren Zeitraums ausgezahlt. Die jährliche Begrenzung der förderfähigen Stunden soll über 2030 hinaus weiter abgesenkt werden: von 2.500 Stunden im Jahr 2030 in Schritten von jeweils 200 Stunden alle zwei Jahre auf 1.500 Stunden im Jahr 2040. Damit soll die Förderung stärker auf Betriebsstunden konzentriert werden, in denen Strom aus KWK-Anlagen im Strommarkt eingesetzt wird.
Hinzu kommt eine stärkere Kopplung der Förderung an Börsenstrompreise. Für Einspeisungen bei Day-Ahead-Preisen zwischen 0 und unter 30 Euro je MWh soll kein KWK-Zuschlag gezahlt werden. Die betreffenden Stunden sollen jedoch nicht vom Förderkontingent abgezogen werden. Bei negativen Preisen entfällt der Zuschlag ebenfalls; in diesem Fall sollen die Stunden aber zusätzlich sowohl das jährliche als auch das gesamte Förderstundenkontingent mindern. Die Regelungen sollen auch im Ausschreibungssegment gelten.
Für kleine Anlagen enthält das Papier mehrere empfindliche Änderungen: Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 25 kW sollen ab dem 1. Januar 2029 keine Förderung nach dem KWKG mehr erhalten. Für Anlagen bis 50 kW soll bereits mit Inkrafttreten der Novelle die bisherige Verdopplung der Fördersätze entfallen. Ab 2028 ist für Leistungsanteile unter 500 kW ein einheitlicher Zuschlag von 7,5 ct/kWh vorgesehen. Dieser Wert entspricht nach Darstellung des Ministeriums einem Fördersatz von 5,0 ct/kWh ohne die gleichzeitige Verkürzung der Gesamtförderdauer.
Weiterhin soll die Ausnahme für die Eigenversorgung durch Anlagen bis 100 kW gestrichen werden. Für neue Anlagen soll ab 2029 neben dem Eigenverbrauch nur noch die Direktvermarktung oder eine unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber möglich sein. Im Fall der unentgeltlichen Abnahme besteht weiterhin Anspruch auf den KWK-Zuschlag, jedoch nicht auf eine zusätzliche Stromvergütung des Netzbetreibers. Für bestehende Förderfälle bis 100 kW ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Die kaufmännische Abnahme soll während der Förderlaufzeit fortgeführt werden, allerdings mit veränderten Vorgaben für die Vermarktung des abgenommenen Stroms.
Bei Modernisierungen sollen die Fördervoraussetzungen neu gefasst werden. Die bisher vorgesehene “kleine Modernisierung” ab einer Investitionshöhe von zehn Prozent soll entfallen. Künftig soll eine Förderung also erst bei Investitionen von mindestens 30 Prozent der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung möglich sein. Je nach Investitionsanteil von mindestens 30, 40 oder 50 Prozent sollen 6.000, 8.000 oder 10.000 förderfähige Vollbenutzungsstunden gewährt werden. Zusätzlich sollen elektrischer Wirkungsgrad und Gesamtnutzungsgrad jeweils um mindestens drei Prozentpunkte gegenüber der bestehenden Anlage steigen.
Für neue, überwiegend mit gasförmigen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen soll zudem ein Wasserstofffähigkeitskriterium gelten. Die Anlage muss durch Änderungen an Komponenten oder am Betrieb auf einen Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umstellbar sein. Betreiber sollen hierzu direkt ein Umstellungskonzept vorlegen. Bei Wärmenetzen ist vorgesehen, die maximale Förderung je Projekt von 50 auf 100 Millionen Euro anzuheben. Die Fördergrenze für Wärme- und Kältenetze sowie Speicher soll von 150 auf 400 Millionen Euro erhöht werden.
Wie geht es weiter?
So erfreulich es ist, dass es weitergeht, so schwierig sind manche Regelungen im Detail. Unklar ist insbesondere, ob die vorgesehenen Regeln für kleine, häufig objektbezogene KWK-Anlagen in der Praxis passen. Solche Anlagen kommen oft dort in Betracht, wo ein Fernwärmenetz technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. In Verbindung mit Wärmepumpen und Wärmespeichern können sie zur dezentralen Wärmeversorgung beitragen. Hier zu kürzen, verschärft möglicherweise die Asymmetrie in Umsetzung der Wärmepläne zwischen urbanen und ländlichen Regionen.
Diskutiert werden außerdem die Höhe der Zuschläge angesichts gestiegener Anlagenkosten, die strengeren Voraussetzungen für die Modernisierung bestehender Anlagen und die Förderung bei niedrigen Strompreisen. Hier sollte der Gesetzgeber auf dem Weg zum Entwurf noch einmal rechnen. Schön wäre, wenn die Branche auf diesen Entwurf nicht endlos warten müsste, damit zwischen den auslaufenden Förderfristen und der Neuregelung keine Lücke entsteht. Verlässliche Bedingungen für neue Erzeugungsanlagen sind auch für die anlaufende Umsetzung kommunaler Wärmepläne relevant.
Die dekretierte “Bay StVO”: Können Länder mit Erlassen Bundesrecht modifizieren?
Landeserlasse zur Umsetzung der StVO?
Viele Straßenverkehrsbehörden vertreten die Auffassung, eine Reform des Bundesrechts könne erst umgesetzt werden, wenn die unbestimmten Rechtsbegriffe per Ministererlass konkretisiert seien. Aus Bayern hört man das sogar dann noch, wenn die Verwaltungsvorschrift des Bundes längst veröffentlicht ist, denn das Bayerische Staatsministerium habe noch nicht gesprochen: Entscheidend wäre demnach nicht Gesetz und Verordnung, sondern die Direktive in der Hierarchie der Landesverwaltung.
Rechtlich ist das kaum haltbar. Die Verwaltung ist nach § 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. StVG und StVO gelten in den Ländern unmittelbar und entfalten oft sogar subjektive Rechte für Bürgerinnen und Bürger. Anders als EU-Richtlinien oder völkerrechtliche Verträge brauchen sie keinen Umsetzungsakt – und schon gar nicht auf Landesebene. Die mit Zustimmung des Bundesrats erlassene VwV-StVO (Art. 84 Abs. 2 GG) bindet die Landesbehörden unmittelbar. Das sieht übrigens auch das bayerische Innenministerium so. Die Vorschriften seien „unmittelbar geltendes Recht für die zuständigen Behörden“, heißt es in dem Schreiben, um das es hier geht.
Die Zurückhaltung der Behörden ist insofern rechtlich angreifbar, hat aber dennoch praktische Gründe: Wer, sagen wir, in Feldkirchen-Westerham im Landkreis Rosenheim etwas auf die Straße bringt, das dem Ministerium in München missfällt, handelt sich Ärger ein. Und das auch dann, wenn es ein Fußgängerüberweg wäre, der zwingend nötig ist, damit Kinder sicher zur Schule kommen.
Das Innerministerielle Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums
Dass in Bayern ist diese Sorge besonders realistisch ist, zeigt ein sogenanntes Innenministerielles Schreiben (IMS) vom 26.08.2026, das auf der Website eines bayerischen Landtagsabgeordneten zur Verfügung steht. Darin gibt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, in Bayern oberste Straßenverkehrsbehörde, den Behörden die Marschrichtung für die StVO-Novelle 2024 und die neue VwV-StVO vom April 2025 vor. Wir haben dieses Schreiben gründlich analysiert und es strotzt nur so mit Widersprüchen zur offiziellen Auslegung der StVO in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Wir beschränken uns im Folgenden auf die wichtigsten Punkte:
Marschrichtung rückwärts
Die Marschrichtung ist, wie man fast vermuten konnte, nicht die des Bundes. Der wollte den Kommunen mehr Spielraum geben, vor allem bei Tempo 30 und bei Flächen für den Rad- und Fußverkehr. Die vulnerabelsten Verkehrsteilnehmenden sollten laut Verordnungsbegründung besser geschützt werden. Das Staatsministerium in München tritt mit dem IMS auf die Bremse – und legt den Rückwärtsgang ein.
Schon der Tonfall ist defensiv. Die Ziele der Reform kommen am Anfang nicht vor. Stattdessen erinnert das Ministerium zuerst daran, dass der „originäre Hauptzweck“ von Verkehrszeichen die Gefahrenabwehr sei. Dass die Reform mit Klima-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie städtebaulicher Entwicklung neue, gleichrangige Zwecke eingeführt hat, erfährt der Leser erst viele Seiten später. Und dort wird es gleich wieder eingefangen, nämlich als „gefahrenabwehrende Maßnahme sui generis“.
Offene Widersprüche zum Bundesrecht
Wo das IMS der VwV widerspricht:
*Tempo 30 vor Schulen und an Schulwegen: Nach der VwV zu Zeichen 274 ist die Geschwindigkeit vor Schulen, Kitas und Spielplätzen und neuerdings auch entlang hochfrequentierter Schulwege „in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken“ (Rn. 13, 13a). Abschließend genannte begründete Ausnahmefälle sind Nachteilen für den ÖPNV oder drohende Verlagerung in Wohnstraßen.
Das IMS betont es gebe „keinen Automatismus“ und verschweigt die Regelvermutung. Stattdessen verlangt es eine positive Gefahrenprüfung, bei der Defizite „im Vergleich zu anderen Örtlichkeiten“ zu bewerten seien. Das ist der Maßstab der qualifizierten Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, von dem der Verordnungsgeber diese Orte befreit hat. Im Ergebnis läuft die Reform damit in Bayern leer.
*Das Zeitfenster: Die VwV beschränkt Tempo 30 auf Öffnungszeiten „einschließlich Nach- und Nebennutzungen“. Das IMS macht daraus etwa eine Stunde vor Schulbeginn und nach Schulschluss. Aktivitäten außerhalb der Unterrichtszeiten und Nachmittagsbetreuung nimmt es ausdrücklich aus. Kinder auf Ganztagsschulen kommen im Gesellschafts- und Familienbild der konservativen Staatsregierung nicht vor.
*Feststellung von Schulwegen: Die VwV verlangt, die Lage hochfrequentierter Schulwege „begründet darzulegen“ und nennt als Maßstab die Bündelungsfunktion. Ein quantitativer Maßstab wird ausdrücklich nicht verlangt. Sie können sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die Schule und Straßenverkehrsbehörde gemeinsam erarbeitet haben. Das IMS verlangt stattdessen Zählungen. Außerdem sollen nur Wege zählen, die Kinder selbstständig zurücklegen.
Das hat eine besonders absurde Konsequenz. Wo die Straße so gefährlich ist, dass Eltern ihre Kinder lieber fahren, gibt es wenig Fußverkehr und deshalb auch keinen Anlass für Tempo 30. Der Bring- und Abholverkehr, den die VwV selbst als „kritische Begleiterscheinung“ und damit als Gefahrenindiz nennt, wird so zum Argument gegen die Maßnahme.
*Gesamtkonzept für neue Anordnungszwecke: Anordnungen zugunsten von Bus, Rad- und Fußverkehr aus Gründen des Klima-, Gesundheits- oder Städtebauschutzes (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO) „sollten“ nach der VwV auf einem Gesamtkonzept beruhen. Das Konzept „kann auch für eine Verkehrsart (z. B. Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan, Nahverkehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden“ (Rn. 14a).
Das IMS behauptet das genaue Gegenteil: Eine solche Beschränkung werde „regelmäßig … ungeeignet sein“. Aus dem „sollten“ der VwV wird kurzerhand ein „müssen“, das heißt die VwV wird im Wortlaut falsch wiedergeben, um den politische Präferenzen der Bayerischen Staatsregierung zu entsprechen. Den Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzes hält das IMS für „praktisch gering“. Die VwV zählt ausdrücklich „die Förderung des Zufußgehens und des Radfahrens als Formen der aktiven Mobilität“ dazu. Obendrauf kommen weitere Anforderungen, die in der VwV nicht stehen, Ratsbeschluss, umfassendes Konzept und haushalterische Absicherung.
*Der Wirkungsnachweis: Nach der VwV trägt eine Maßnahme zum Klimaschutz bei, wenn sie „eine Verkehrsverlagerung zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs, des Radverkehrs oder des Fußverkehrs erwarten lässt“. Es genügt, wenn sich der Beitrag aus der „perspektivischen Umsetzung“ des Konzepts ergibt (Rn. 14b). Auch Einzelanordnungen ohne Konzept sind ausdrücklich möglich. Die Effekte sind dann „mit vertretbarem Aufwand“ darzulegen, ein Gutachten ist „in der Regel nicht erforderlich“ (Rn. 14d).
Das IMS verlangt dagegen Schadstoffmessungen, CO₂-Prognosen und Vorher-Nachher-Vergleiche. Einzelanordnungen hält es für „nur selten“ zulässig.
*Radfahrstreifen: Die VwV zählt Radfahrstreifen ausdrücklich zu den Flächen, die nach Nr. 7 bereitgestellt werden können. Ausgenommen ist nur die “Benutzungspflicht für bauliche Radwege” (Rn. 14e). Das IMS konstruiert daraus einen an den Haaren herbeigezogenen Widerspruch, ganz offensichtlich, um die neue Rechtsgrundlage für die Förderung des Radverkehrs zu sabotieren: Denn die nach IMS zulässige Einrichtung von Fahrradstraßen müsse ohnehin durch straßenrechtliche Widmung auf Dauer gestellt werden (auch dies fragwürdig bei den ohnehin mehrheitlich für Kfz zugelassenen Fahrradstraßen).
*Fußgängerüberwege: Die VwV erklärt die verkehrlichen Voraussetzungen der Richtlinien für Fußgängerüberwege (R-FGÜ) für „rechtlich unverbindliche Empfehlungen“. Gemeint ist das alte Mengengerüst aus Kfz- und Fußgängerzahlen (zu § 26, Rn. 16). Stattdessen sollen Überwege dort liegen, „wo der Querungsbedarf des Fußverkehrs besteht“ (Rn. 8).
Das IMS hält über einen bayerischen Erlass von 2002 an den R-FGÜ fest. Außerdem erklärt es als weiterhin geltend, Überwege seien nur anzulegen, wenn die Fahrzeugstärke es zulässt und das Fußgängeraufkommen es nötig macht. Das ist fast wörtlich die Formulierung, die der Bund gestrichen hat. Auch dies ein klarer Verstoß gegen Bundesrecht.
*Sperrpfosten: Nach dem IMS sollen Poller und Ähnliches keine Verkehrseinrichtungen sein und nicht auf Nr. 7 gestützt werden können. Die StVO sieht Sperrpfosten schon seit langem ausdrücklich als Verkehrseinrichtungen vor (siehe auch VwV zu § 43, Rn. 2). Ergänzende Anordnungen „zum Schutz vor dem Befahren oder Beparken durch Kraftfahrzeuge“ rechnet sie ausdrücklich zur Flächenbereitstellung (Rn. 14e).
Widerspruch zur Rechtsprechung des BayVerfGH
Die zahlreichen Widersprüche der IMS zum Bundesrecht könnten es rechtfertigen, von einer “Bayerischen StVO per Ministerialdekret” zu sprechen. Dies ist besonders pikant vor dem Hintergrund einer Gerichtsentscheidung, die das Innenministerium selbst herbeigeführt hat. 2023 wollte die Initiative „Radentscheid Bayern“ per Volksbegehren ein Bayerisches Radgesetz durchsetzen. Das Ministerium hielt das Begehren unter anderem für kompetenzwidrig und legte es dem Verfassungsgerichtshof vor. Es bekam recht (BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juni 2023, Vf. 8-IX-23). Der Gerichtshof stellte fest, dass StVG und StVO den fließenden und ruhenden Verkehr weitgehend abschließend regeln. Den Ländern stünden nur „einzelne, eng umgrenzte Zuständigkeiten“ zu. Die Materie erfordere „vielfach gerade bundeseinheitliche Regelungen im Interesse der Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit“ (Rn. 72).
Der VwV-StVO kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Sie soll sicherstellen, dass verkehrsbehördliche Anordnungen „im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen erfolgen“. Es handle sich um eine „ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung sicherstellen soll“ (Rn. 96).
Gescheitert ist das Volksbegehren unter anderem an einer Soll-Vorschrift für verkehrsberuhigte Zonen vor Schulen und Kitas. Diese weiche von den bundesweiten Vorgaben ab, so das Gericht. Als Beispiel nennt es, dass die Zonen „zu den An- und Abfahrtszeiten anstatt während der Öffnungszeiten“ gelten sollten (Rn. 97). Genau das macht das IMS jetzt: Es ersetzt die Öffnungszeiten der VwV durch die Stunde vor Schulbeginn und nach Schulschluss.
Das Ministerium selbst hatte damals argumentiert, in das den Straßenverkehrsbehörden „bundesrechtlich zugewiesene Ermessen“ dürfe der Landesgesetzgeber „auch nicht lenkend“ eingreifen (Rn. 20). Zur Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr verwies es auf die „bundeseinheitlich“ in der VwV festgeschriebenen Voraussetzungen (Rn. 24).
Offen gelassen hat der Gerichtshof ausdrücklich, „inwiefern neben den dezidierten Vorgaben in der VwV-StVO … für die oberste Straßenverkehrsbehörde … überhaupt noch Raum für weitere generelle ermessenslenkende Vorgaben in Form von spezifisch bayerischen Verwaltungsvorschriften verbliebe“ (Rn. 100). Diese oberste Straßenverkehrsbehörde ist das Innenministerium. Die Begründung des Gerichts weist aber in eine klare Richtung. Wenn die VwV gerade eine bundeseinheitliche Ermessensausübung gewährleisten soll, bleibt für Landesvorgaben allenfalls Raum, wo die VwV Lücken lässt oder unbestimmte Begriffe konkretisiert werden müssen. Ausdrückliche Regelungen der VwV ins Gegenteil zu verkehren, ist keine Konkretisierung.
Fazit
Das Innerministerielle Schreiben zur Anwendung der Straßenverkehrsordnung und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO widerspricht in zentralen Punkten der bundesweit verbindlichen Auslegung der StVO. Dies ist offensichtlich durch politische Differenzen der Bayerischen Staatsregierung mit der Reform des Bundes bedingt: In Bayern wird weiterhin der Autoverkehr über kommunale Gestaltungsspielräume, Verkehrssicherheit und insbesondere den Schutz vulnerabler Gruppen wie Schulkinder priorisiert. Nun ist das IMS kein Gesetz und bindet weder Gerichte, noch Behörden, insoweit es gegen Bundesrecht verstößt. Dennoch ist anzunehmen, dass es zu zahlreichen Konflikten kommen wird.
In diesen Fällen kann man nur hoffen, dass die offensichtlichen Abweichungen des kompetenzwidrigen „Bayerischen Straßenverkehrsrechts“, das durch die IMS widerrechtlich konstituiert wird, von den Gerichten korrigiert wird. Die Konflikte und Verfahrenskosten (inklusive der gebundenen Ressourcen im Staatsdienst) wären bei konsequenter Anwendung der bundesweiten Maßstäbe vermeidbar. Aber die Bayerische Landesregierung will es offenbar nicht anders. (Olaf Dilling)
EuGH zur Direktleitung: Neue Spielräume nach dem Kundenanlagen-Urteil?
Seit dem EuGH-Urteil zur Kundenanlage vom November 2024 ist die Welt der dezentralen Stromversorgung komplizierter geworden. Der EuGH hatte damals klargestellt: Der deutsche Gesetzgeber darf Leitungsstrukturen nicht einfach von der Netzregulierung ausnehmen, wenn sie nach Unionsrecht Verteilernetze sind. Darüber – und über die deutschen Rettungsversuche – haben wir hier mehrfach berichtet (hier und hier und auch hier).
Nun kommt aus Luxemburg eine Entscheidung, die in die andere Richtung weist. Mit ganz aktuellem Urteil vom 17. September 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-722/24 und C-756/24 legt der EuGH den Begriff der Direktleitung überraschend weit aus. (Eur-Lex).
In einem der lettischen Ausgangsfälle versorgte ein Erzeuger bereits mehrere Kunden über eine eigene Leitung. Ein weiterer Kunde sollte hinzukommen. Im anderen Fall sollte ein Kunde über eine Direktleitung versorgt werden, seinen Anschluss an das öffentliche Netz aber als Reserve behalten. Die Überraschung: Beides kann nach Auffassung des EuGH zulässig sein.
Besonders interessant ist die erste Aussage: Eine Direktleitung muss nicht zwingend nur einen Erzeuger mit genau einem Abnehmer verbinden. Die zweite Variante der Definition in Art. 2 Nr. 41 der Strombinnenmarktrichtlinie erlaubt auch die unmittelbare Versorgung mehrerer Kunden. Ein weiterer Kunde kann deshalb grundsätzlich an eine bereits bestehende Direktleitungsstruktur angeschlossen werden. Entscheidend ist insbesondere, dass die Versorgung ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt.
Aber auch ein zusätzlicher Netzanschluss schadet nicht. Der über die Direktleitung versorgte Kunde darf einen Anschluss an das öffentliche Netz als Reserve behalten. Die Direktleitung ist also nicht nur eine Notlösung für Fälle, in denen ein normaler Netzanschluss unmöglich wäre. 
Das ist gerade nach dem Kundenanlagen-Urteil bemerkenswert. Damals hatte der EuGH deutlich gemacht, dass Deutschland keine eigenen netzfreien Kategorien schaffen darf, die das Unionsrecht nicht kennt. Die Direktleitung kennt das Unionsrecht aber ausdrücklich.
Ist damit die Kundenanlage gerettet? Nein. Kundenanlage und Direktleitung sind unterschiedliche Rechtsfiguren. Nicht jedes Hausnetz und nicht jedes Quartier lässt sich nun zur Direktleitung erklären. Aber für neue Quartiers-, Gewerbe- und Mieterstromkonzepte eröffnet das Urteil Spielräume für eine Versorgung abseits des Netzes der allgemeinen Versorgung. Hier ist es nun Aufgabe des deutschen Gesetzgebers zu prüfen, ob er den aktuellen, recht engen § 3 Nr. 27 EnWG, der die Direktleitung definiert, noch einmal mit Blick aufs Europarecht reformuliert.
Kein Abwägungsanspruch beim Gehwegparken
Das VG Freiburg (Urteil vom 16.04.2026 – 4 K 4190/25) hat sich mit einer in der Praxis inzwischen öfter auftretenden Konstellation befasst: Eine Gemeinde hebt bislang durch Markierung zugelassenes Gehwegparken in einem Straßenabschnitt auf und ordnet stattdessen ein absolutes Haltverbot an. Geklagt hat dagegen ein Kraftfahrer.
Gehweg oder Parkstreifen?
Der Kläger versuchte zunächst, der Aufhebung ihren Charakter als bloße verkehrsrechtliche Anordnung zu nehmen: Die betroffene Fläche sei gar kein Gehweg gewesen, sondern ein „befestigter Seitenstreifen”, so dass die Stadt faktisch eine straßenrechtliche Umwidmung vorgenommen habe. Das Gericht verwirft dies unter Rückgriff auf die gefestigte Definition (Trennung von der Fahrbahn durch Bordstein, äußerliche Erkennbarkeit als Gehweg) und stellt klar: Auch ein niedriger Bordstein und regelmäßige Baumquartiere ändern daran nichts – entscheidend war hier zusätzlich, dass es auf der Fläche selbst keine gesonderte Parkflächenmarkierung gab, die für einen eigenständigen Parkstreifen gesprochen hätte.
Der eigentliche Kern: Klagebefugnis
Gegen die Aufhebung des Gehwegparkens selbst fehlte dem Kläger schon die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Kammer bestätigt die bekannte Linie, dass § 45 Abs. 1 StVO grundsätzlich nur die Allgemeinheit schützt, nicht Individualinteressen – mit der einzigen (engen) Ausnahme, die das BVerwG in seiner Entscheidung 3 C 5.23 für Anwohner anerkannt hat, die ein Einschreiten gegen rechtswidriges Gehwegparken begehren. Diese Ausnahme lässt sich aber nicht umdrehen: Wer im Gegenteil den Fortbestand von Gehwegparken erstreiten will, kann sich darauf nicht berufen. Hinzu kommt hier, dass der Kläger nicht Anlieger der betroffenen Straße war, sondern in einer Seitenstraße wohnte – und selbst der grundrechtlich fundierte Anliegergebrauch vermittelt nach ständiger BVerwG-Rechtsprechung (seit 1980/1982) keinen Anspruch auf wohnortnahe Parkmöglichkeiten.
Kein Import aus dem Bauplanungsrecht
Besonders lesenswert ist die Zurückweisung des Versuchs, ein bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot in die straßenverkehrsrechtliche Ermessensausübung zu übertragen. Der Kläger hatte argumentiert, die Behörde hätte – ähnlich der Abwägungspflicht bei Bebauungsplänen – zumindest das relevante Abwägungsmaterial ermitteln und eine „gerechte” planerische Entscheidung treffen müssen. Das Gericht verweist zutreffend darauf, dass diese Analogie an der unterschiedlichen Schutzrichtung der Normen scheitert: Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot ist gegenüber bestimmten privaten Belangen drittschützend ausgestaltet: § 45 Abs. 1 StVO gerade nicht. Ein laienhaft naheliegender, aber dogmatisch tragfähig zurückgewiesener Transferversuch.
Anfechtung des Haltverbots: zulässig, aber unbegründet
Das absolute Haltverbot war zwar zulässig angegriffen (der Kläger war durch mehrfaches Halten in der Straße tatsächlich Adressat der Regelung geworden), scheiterte aber in der Sache: Die Kammer rechnet die verbleibende Restfahrbahnbreite konkret durch (StVZO-Fahrzeugbreite plus Seitenabstand) und kommt zum Ergebnis, dass ohnehin bereits eine enge Straßenstelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorlag – das Halteverbot war insofern nur deklaratorisch zwingend.
Fazit für die Praxis: Wer die Aufhebung von Gehwegparken verwaltungsgerichtlich angreifen will, braucht mehr als ein nachvollziehbares Parkinteresse. Erforderlich ist entweder eine besondere, über die Allgemeinheit hinausgehende Betroffenheit – regelmäßig: Anliegerstatus der konkreten Straße mit einschlägigem qualifiziertem Interesse – oder eine der engen, vom BVerwG anerkannten Ausnahmekonstellationen. Der Versuch, das Fehlen einer solchen Position durch eine bauplanungsrechtlich inspirierte Abwägungsdogmatik zu kompensieren, dürfte nach dieser Entscheidung noch schwerer werden. (Olaf Dilling)