Koalitionsausschuss will Informationsfreiheitsgesetz (IFG) deutlich einschränken
Wer künftig Informationen vom Bund erhalten möchte, könnte es deutlich schwerer haben. Der Koalitionsausschuss hat sich darauf verständigt, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundlegend zu ändern. Hinter Formulierungen wie “verständlicher und transparenter” verbergen sich in Wahrheit erhebliche Einschränkungen der bisherigen Informationsrechte.
Auskunft nur noch bei berechtigtem Interesse?
Der wohl gravierendste Punkt: Künftig sollen Auskunftsansprüche auf natürliche Personen beschränkt werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können und die gewünschten Informationen nicht auf anderem Wege erhalten können.
Damit würde sich das Grundprinzip des IFG umkehren. Bislang gilt: Grundsätzlich darf jede Person Zugang zu amtlichen Informationen verlangen, ohne ihr Interesse begründen zu müssen. Gerade diese voraussetzungslose Transparenz macht das Informationsfreiheitsgesetz zu einem wichtigen Instrument demokratischer Kontrolle.
Ein Nachweis des berechtigten Interesses würde den Zugang zu Informationen erheblich erschweren und zahlreiche Anträge bereits im Vorfeld ausschließen.
Beschränkung auf Deutsche und Unionsbürger?
Die Bundesregierung will außerdem prüfen, ob der Anspruch künftig auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger beschränkt werden soll. Auch dies wäre eine deutliche Abkehr vom bisherigen Ansatz eines allgemein zugänglichen Informationsrechts.
Mehr Geheimhaltung, höhere Gebühren
Weitere Änderungen zielen auf einen stärkeren Schutz staatlicher Stellen. So sollen Namen von Beschäftigten künftig grundsätzlich geschwärzt werden. Zudem sollen Bereiche wie Kritische Infrastrukturen, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und wissenschaftliche Forschung einen erweiterten Schutz genießen.
Hinzu kommt eine angekündigte Anhebung der IFG-Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip. Höhere Gebühren können bereits für sich genommen eine erhebliche Hürde darstellen und Informationsbegehren wirtschaftlich unattraktiv machen.
Zugang zu Umweltinformationen bleibt weitgehend geschützt
Für den Umweltbereich dürfte die Reichweite der Reform allerdings begrenzt sein. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) setzt europäische Vorgaben – insbesondere die Aarhus-Konvention sowie die Umweltinformationsrichtlinie – um. Der deutsche Gesetzgeber kann die dort gewährten Informationsrechte deshalb nicht ohne Weiteres einschränken.
Gerade im Energie- und Umweltrecht dürfte das UIG daher weiterhin häufig der rechtlich entscheidende Zugang zu behördlichen Informationen bleiben.
Transparenz ist kein Selbstzweck
Informationsfreiheit dient nicht nur Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen. Sie ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Wissenschaft, staatliches Handeln nachzuvollziehen und kritisch zu begleiten. Transparenz schafft Vertrauen, verbessert die Qualität behördlicher Entscheidungen und stärkt demokratische Kontrolle.
Sollten die angekündigten Änderungen umgesetzt werden, würde das Informationsfreiheitsgesetz einen erheblichen Teil seiner bisherigen Funktion verlieren. Umso wichtiger wird künftig die Bedeutung der spezialgesetzlichen Informationsansprüche – insbesondere des Umweltinformationsgesetzes. Gleichwohl: Gerade das IFG hat es in den letzten Jahren vielfach erst ermöglicht, Skandale aufzudecken und auch die dunklen Ecken staatlichen Handelns zu beleuchten. Wenn der Bund hier den Zugang erschwert, so dürfte dies kaum zu “Wachstum und Beschäftigung” beitragen, wie die Bundesregierung ihre Beschlüsse überschrieben hat, sondern Bereiche den Blicken der Öffentlichkeit entziehen, für die diese sich zu recht interessiert.
OLG Hamm: Stromio unterliegt in der Musterfeststellungsklage
Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 MK 1/22) hat das Oberlandesgericht Hamm der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen gegen die Stromio GmbH weitgehend stattgegeben. Das Urteil betrifft einen der größten Verbraucherschutzfälle der jüngeren Zeit und dürfte für tausende im Klageregister angemeldete Verbraucher erhebliche praktische Bedeutung haben.

Hintergrund und Anlass der Klage ist der Umstand, dass Ende Dezember 2021 die Stromio GmbH die Belieferung sämtlicher Kunden kurzfristig einstellte und die fristlose Kündigung der bestehenden Stromlieferverträge erklärte
Für zahlreiche Verbraucher hatte dies gravierende finanzielle Folgen. Sie wurden automatisch der örtlichen Ersatz- oder Grundversorgung zugeordnet und mussten dort häufig deutlich höhere Arbeitspreise bezahlen als nach ihren ursprünglich vereinbarten Stromlieferverträgen. Branchenweit waren mehrere hunderttausend Kunden betroffen.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen in den wesentlichen Punkten. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die fristlosen Kündigungen der Stromlieferverträge unwirksam waren, die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Stromio GmbH darstellt und dass die Mehrkosten der Ersatz- bzw. Grundversorgung grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen können.
Damit hat das OLG die zentralen Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage bestätigt.
Stromio hatte sich darauf berufen, die drastischen Preissteigerungen auf den Stromgroßhandelsmärkten sowie die Kündigung der Bilanzkreisverträge hätten eine Fortsetzung der Belieferung unmöglich gemacht.Das OLG Hamm überzeugte diese Argumentation jedoch nicht.
Nach Auffassung des Gerichts waren die Preissteigerungen keineswegs überraschend. Sie zeichneten sich bereits lange vor Dezember 2021 ab. Gleichwohl schloss Stromio noch bis Ende September 2021 weiterhin Stromlieferverträge mit Preisgarantie ab und übernahm damit bewusst das wirtschaftliche Risiko steigender Beschaffungskosten. Die wirtschaftliche Fehlkalkulation eines Energieversorgers rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine außerordentliche Kündigung zulasten der Verbraucher. Eine vergleichbare Rechtsauffassung zur risikoverteilung vertrat das OLG Hamm erst vor kurzem in einem Verfahren gegen den Versorger ExtraEnergie.
Für die im Klageregister angemeldeten Verbraucher verbessert sich die Ausgangslage erheblich. Soweit das Urteil rechtskräftig wird, stehen die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen bereits fest. Im anschließenden Individualverfahren wird regelmäßig nur noch zu klären sein, welche Mehrkosten tatsächlich entstanden sind, für welchen Zeitraum Ersatz verlangt werden kann und ob weitere individuelle Einwendungen bestehen.
Der Schwerpunkt verlagert sich damit von der Haftungsfrage auf die konkrete Schadensberechnung.
Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über den Fall Stromio hinaus.Sie macht deutlich, dass Energieversorger das wirtschaftliche Risiko langfristiger Festpreisverträge grundsätzlich selbst tragen. Steigende Beschaffungskosten oder Fehlkalkulationen können nicht ohne Weiteres auf die Kunden verlagert werden.
(Christian Dümke)
Sparsame Beschleunigung von Radwegen durch das InfZuG
Einleitung
Dabei klang alles so toll… Durch das “Infrastrukturzukunftsgesetz” sollte nach dem erklärten Willen der Bundesregierung das Bauen von Straßen, Schienen und Wegen viel schneller werden. Dass dabei Natur-, Umwelt- und Klimaschutz zum Teil buchstäblich auf der Strecke bleiben: Längst eingepreist! Auch die exzessive und pauschalisierende Ausweitung des “überragenden öffentlichen Interesses” dürfte den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hellhörig werden lassen. Denn das ist doch eigentlich ein autonom nach Europarecht zu bestimmender Rechtsbegriff, oder nicht? Und die Einschränkung der Beteiligungs- und Verbandsklagerechte: Konform mit der Aarhus-Konvention?
Aber um diese großen Fragen soll hier gar nicht gehen. Wir bleiben bei unseren Leisten und fragen uns: Was bringt das Gesetz für die Planung und den Bau von Radwegen? Da ist die Bilanz bestenfalls durchwachsen. Das liegt an zwei entscheidenden Stellen im Gesetz. Und jetzt wird es ähnlich “messy” und unappetitlich wie beim Wurstmachen – wir schauen uns den Gesetzgebungsprozess an. Ein Vergleich zwischen Regierungsentwurf, Änderungsvorschlägen des Bundesrats und der letztlich abgestimmten Version gibt Aufschluss über die Entstehungsgeschichte.
Wer den Bedarf belegt
Der erste Hebel betrifft den Maßstab: „bedarfsabhängig”. Der Bundesrat wollte daraus „grundsätzlich” machen, verbunden mit einer Begründungspflicht für Ausnahmen – im Ergebnis eine Beweislastumkehr. Nicht mehr die Kommune, die einen Radweg über eine Fernstraßenbrücke führen will, müsste den Bedarf belegen, sondern der Bund müsste begründen, warum er darauf verzichtet.
Auch das hat die Bundesregierung abgelehnt, mit Verweis auf den Verwaltungsaufwand für den Straßenbaulastträger. Der Ausschuss hat daran nichts geändert.
Will etwa eine Stadt am Rand einer Autobahnbrücke einen fehlenden Lückenschluss im Radwegenetz realisieren, bleibt sie in der Bringschuld – sie muss Zahlen, Nutzungsprognosen und Bedarf liefern, bevor die Autobahn GmbH überhaupt in Erwägung zieht, den Radweg mitzuplanen.
Durchlässe: offen geblieben
Der dritte Punkt betraf nicht Brücken, sondern Durchlässe – alte, oft schmale Geh- und Radunterführungen unter Bahn- oder Straßendämmen. Der Entwurf stellt deren Änderung von der Planfeststellungspflicht frei, meint damit laut Begründung aber nur Durchlässe nach DIN 1076, also unter zwei Metern lichter Weite – für einen Rad- oder Gehweg meist zu schmal. Der Bundesrat wollte die Freistellung ausdrücklich auf Geh-/Radweg-Durchlässe bis 6,50 Meter Breite ausweiten, die Bundesregierung hatte eine Prüfung zugesagt.

Egal ob an Eisenbahnbrücken oder an der Bundesautobahn: Der Bau eines Durchlasses tut oft Not. (Foto: O. Dilling)
In der Beschlussempfehlung findet sich dazu keine Breitenangabe – weder die alten zwei Meter noch die vom Bundesrat vorgeschlagenen 6,50 Meter stehen im Gesetzestext. Die Begründung verweist stattdessen auf die „Regelliste” des Eisenbahn-Bundesamts (EBA), eine verwaltungsinterne Vorschrift. Ob dort inzwischen eine großzügigere Grenze gilt, lässt sich von außen nicht prüfen.
Wer also einen schmalen Angst-Durchlass auf Geh-/Radweg-Breite ausbauen will, ist weiterhin auf die Auslegungspraxis des EBA angewiesen – eine gesetzliche Klarstellung, wie vom Bundesrat gefordert, ist ausgeblieben.
nota bene: Bislang hätten wir selbstverständlich angenommen, dass wir einfach beim EBA eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellen können, um die verwaltungsinternen Informationen zu erhalten. Aber heute ereilte uns die Nachricht aus dem Koalitionsausschuss, dass jetzt auch die Transparenz des Verwaltungshandelns in Deutschland auf der Abschlussliste der “Entbürokratisierung” steht. Nun, wer sich nicht in seine Karten gucken lassen will, wird dafür Gründe haben. (Olaf Dilling)
Quellen: Drucksachen 21/4099, 21/4301, Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses 21/6701.
OLG Hamm verhandelt über die Musterfeststellungsklage gegen ExtraEnergie
Am Montag dieser Woche hat das Oberlandesgericht Hamm über die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die ExtraEnergie GmbH mündlich verhandelt. Gegenstand des Verfahrens sind erhebliche Preissteigerungen für Strom- und Gaslieferungen, die ExtraEnergie im Sommer 2022 gegenüber zahlreichen Kundinnen und Kunden vorgenommen hatte.

Bereits im Verhandlungstermin ließ der zuständige Senat bei sommerlicher Hitze im Verhandlungssaal erkennen, dass er die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes weitgehend teilt. Das Urteil soll voraussichtlich am 5. Oktober 2026 verkündet werden.
Nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Hamm waren die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der ExtraEnergie GmbH zum 01.09.2022 nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Insbesondere könne sich ExtraEnergie nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen.
Der Senat machte deutlich, dass stark gestiegene Beschaffungskosten grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko eines Energieversorgers gehören. Dieses Risiko könne nicht ohne Weiteres auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt werden. Insbesondere nicht, wenn der Versorger den Kunden zuvor eine Preisgarantie gewährt hatte. Eine Preiserhöhung allein mit Hinweis auf die außergewöhnliche Marktentwicklung im Jahr 2022 sei daher nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig.

Sollte das Gericht diese Auffassung im Urteil bestätigen, wäre dies eine richtungsweisende Entscheidung für zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle.
Auch in einem weiteren zentralen Punkt sprach sich das Gericht deutlich zugunsten der Verbraucher aus.
ExtraEnergie hatte seinen Kunden damals die Möglichkeit eingeräumt, ihre monatlichen Abschläge anzupassen. Nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Hamm kann hierin jedoch keine Zustimmung zu einer Preiserhöhung gesehen werden.
Damit folgt der Senat auch insoweit der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.
Von der Musterfeststellungsklage können zahlreiche ehemalige und aktuelle Kunden der ExtraEnergie GmbH profitieren, sofern sie von den streitigen Preiserhöhungen betroffen waren.
Ein Beitritt zum Klageregister ist noch bis zum 13. Juli 2026 möglich. Wer sich rechtzeitig anmeldet, kann von den Wirkungen eines erfolgreichen Musterfeststellungsurteils profitieren, ohne selbst Klage erheben zu müssen. Zudem kann die Anmeldung – je nach Einzelfall – Auswirkungen auf die Verjährung möglicher Ansprüche haben.
Die mündliche Verhandlung vor dem OLG Hamm lässt erkennen, dass die Erfolgsaussichten der Musterfeststellungsklage derzeit als günstig einzuschätzen sind. Sollte der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung im Urteil bestätigen, dürfte dies erhebliche Bedeutung für tausende betroffene ExtraEnergie-Kunden haben, die möglicherweise zu viel gezahlte Strom- und Gaspreise zurückfordern können.
Ob diese Einschätzung Bestand hat, wird sich mit der Urteilsverkündung am 5. Oktober 2026 zeigen. Bis dahin bleibt betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern noch Zeit, sich bis zum 13. Juli 2026 in das Klageregister einzutragen und sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.
(Christian Dümke)
Neues aus Brüssel zur Kundenanlage
Neues rund um die Kundenanlage: Nachdem der EuGH im November 2024 die deutsche Kundenanlage in ihrer bisherigen Form massiv in Frage gestellt haben, hat der deutsche Gesetzgeber zwar mit einer Übergangsregelung reagiert. Diese verschiebt das Problem aber eher, als dass sie es löst. Darüber hatten wir bereits hier und hier berichtet.
Nun kommen aus Brüssel zwei Reparaturvorschläge. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament wollen Art. 38 Abs. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ändern. Ziel ist es, kleine oder begrenzte Stromverteilstrukturen wieder ausdrücklich aus der vollen Netzregulierung herausnehmen zu können.
Der Vorschlag des Rates ist dabei eher enger und eher technisch. Er sieht Schwellenwerte vor: Kleine geschlossene Strukturen sollen nur von den allgemeinen Regelungen ausgenommen werden können, wenn sie mehr als 90 % des Stroms an Eigentümer, Betreiber oder verbundene Unternehmen verteilen und weniger als 20 Kunden haben. Für Wohnanlagen ist von weniger als 100 Haushalten die Rede.
Das Europäische Parlament formuliert weiter. Es will Stromversorgungsnetze erfassen, die auf bestimmte Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Wohngebiete beschränkt sind. Ausgenommen werden könnten sie, wenn der Strom im Wesentlichen an Betreiber oder verbundene Unternehmen geht oder nur eine begrenzte Energiemenge an eine begrenzte Kundenzahl verteilt wird. Das klingt großzügiger, ist aber auch deutlich unbestimmter.
Für die Praxis ist das nur begrenzt beruhigend. Denn weder der Rats- noch der Parlamentsvorschlag führt zur alten deutschen Kundenanlage zurück. Gerade größere Industriestandorte, Gewerbeparks, Rechenzentren, Krankenhäuser, Campuslösungen und komplexe Quartiere werden mit beiden Ansätzen Schwierigkeiten haben. Der Rat ist für viele dieser Modelle zu eng. Das Parlament ist offener, produziert aber neue Auslegungsfragen: Was ist eine begrenzte Energiemenge? Wie viele Kunden sind noch begrenzt? Und wann ist ein Anteil nur untergeordnet?
Im Ergebnis werden damit viele frühere Kundenanlagen den bisherigen Status verlieren. Das bedeutet nicht nur erhebliche Mehrkosten bei Bezug von Strom innerhalb eines abgegrenzten Areals, obwohl die bezogenen Mengen das Netz der öffentlichen Versorgung nicht belasten. Der Verlust des Status der Kundenanlage verursacht entgegen der erklärten Absicht der Bundesregierung Bürokratie in Größenordnungen, weil mit dem Status eines Netzbetreibers viele Vorschriften verbunden sind, die in einem Ortsnetz Sinn ergeben, nicht aber in einem Industriepark oder einer Wohnanlage. Hier steht zu hoffen, dass die Organe der EU ihre Pläne noch einmal auf Praxistauglichkeit verproben.
IED-Umsetzung: Das BMUKN legt seine Karten auf den Tisch (Folge 2)
Die Uhr tickt: Am 1. Juli 2026 endet die Frist zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IED) in nationales Recht. Mit den Entwürfen eines Mantelgesetzes (BR-Drs. 44/26) und einer Mantelverordnung (BR-Drs. 36/26) hat die Bundesregierung ihre Hausaufgaben bereits im Januar 2026 vorgelegt (also der 2. Entwurf, nachdem der erste auch wegen überzogener Umsetzungsideen durchgefallen war). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) ein Q&A-Dokument veröffentlicht, das die Haltung der Bundesregierung zu den drängendsten Fragen des parlamentarischen Verfahrens erläutert. Wir fassen in einer Serie die wesentlichen Punkte zusammen. Hier Folge 2 (zur Folge 1).

Geografischer Ausnahmetatbestand nur beim Wasser
Artikel 15 Absatz 5 IED erlaubt Ausnahmen von BVT-Emissionswerten, wenn deren Einhaltung wegen geografischer Lage oder lokaler Umweltbedingungen unverhältnismäßig teuer wäre. Im BImSchG wird diese Ausnahme jedoch nur für den Wasserverbrauch umgesetzt — nicht für Emissionen allgemein.
Begründung des BMUKN: Es fehle an bekannten Anwendungsfällen, und vor allem sei eine standortabhängige Emissionsausnahme mit dem seit über 50 Jahren geltenden Prinzip der standortunabhängigen Vorsorge nicht vereinbar. Zudem brächten unbestimmte Tatbestandsmerkmale behördlichen Mehraufwand und Verfahrensverzögerungen mit sich.
Konsolidierte Genehmigungsauflagen
Die novellierte IED verlangt, dass Genehmigungen kostenlos, leicht auffindbar und barrierefrei veröffentlicht werden — gegebenenfalls als ‘konsolidierte Genehmigungsauflagen’. Die Bundesregierung befürwortet das Konzept grundsätzlich, fordert im Omnibus-Prozess jedoch, dass die Konsolidierungspflicht nur für Neuanlagen ab dem 1. Juli 2026 gilt — angesichts teils jahrzehntealter Genehmigungsbestände in Deutschland ein pragmatischer Ansatz.
Schutz Kritischer Infrastruktur
Der Regierungsentwurf sieht bereits die Möglichkeit vor, verteidigungsrelevante Angaben in Genehmigungen zu schwärzen. Darüber hinaus hat sich der Koalitionsausschuss für einen generellen Vorrang des KRITIS-Schutzes gegenüber Transparenzpflichten ausgesprochen. Entsprechende BImSchG-Ergänzungen sind geplant.
“Kontinuierliche Verminderung” im BImSchG
Die Aufnahme dieses Begriffs in § 1 BImSchG diene lediglich der Richtlinienumsetzung und habe klarstellenden Charakter. Eine neue, über das bisherige Recht hinausgehende Pflicht zur laufenden Emissionsreduzierung für Anlagenbetreiber folge daraus nicht — das dynamische Element sei dem Immissionsschutzrecht durch die bestehende Vorsorgepflicht nach § 5 BImSchG ohnehin immanent.
“Strengstmögliche” Grenzwertfestsetzung
Artikel 15 Absatz 3 IED verlangt künftig, Grenzwerte nicht pauschal am oberen Ende der BVT-Bandbreiten festzusetzen, sondern so ambitioniert wie möglich. Das BMUKN hält das für sachgerecht, betont aber: Die Regelung gilt nur für neue BVT-Schlussfolgerungen nach Juli 2026 und hat keine Rückwirkung auf bestehende Genehmigungen. Da Deutschland BVT-Schlussfolgerungen ohnehin über Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften umsetzt, erfolge die Grenzwertsetzung bereits auf Normebene — zusätzliche Klagerisiken erwartet das Ministerium daher nicht. Im Sevilla-Prozess soll die Bundesregierung künftig eng mit Industrie, Ländern und Verbänden zusammenarbeiten. (Dirk Buchsteiner)