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Die neue Abwärmeplattform

Das Energie­ef­fi­zi­enz­gesetz (EnEfG) vom September 2023 hat sich Großes vorge­nommen: 45 TWh sollen ab diesem Jahr bis 2030 jährlich einge­spart werden. Ein Instrument, das das neue Gesetz vorsieht, besteht in einem besseren Matching von Abwär­me­pro­duktion und Wärme­senke, zum einen durch eine direkte Auskunfts­pflicht von Abwär­me­pro­du­zenten nach § 17 Abs. 1 EnEfG, zum anderen durch eine Plattform, in die die neue Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz alle relevanten Infor­ma­tionen über verfügbare Abwärme öffentlich bereit stellt, § 17 Abs. 2 EnEfG (wir berich­teten).

Die Daten soll die Bundes­stelle sich nicht beschaffen, sondern die Unter­nehmen sind verpflichtet, ihr diese auch ohne Abfrage mitzu­teilen. Ausge­nommen sind nur Unter­nehmen, die in den letzten drei abgeschlos­senen Kalen­der­jahren durch­schnittlich 2,5 GWh oder weniger Gesam­tend­ener­gie­ver­brauch hatten.

Die Daten, die gemeldet werden sollen, ergeben sich aus einer Aufzählung in § 17 Abs. 1 EnEfG:

1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Stand­ortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärme­menge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfüg­barkeit in Form von Leistungs­pro­filen im Jahresverlauf,
5. die vorhan­denen Möglich­keiten zur Regelung von Tempe­ratur, Druck und Einspeisung,
6. das durch­schnitt­liche Tempe­ra­tur­niveau in Grad Celsius“

Für das erste Jahr sollten die Unter­nehmen diese Infor­ma­tionen nach § 20 Abs. 1 EnEfG bis zum 01.01.2024 melden, danach jeweils bis zum 31.03. jeden Jahres. Inzwi­schen hat die neue Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz aber schon veröf­fent­licht, dass ihr für das erste Jahr Daten zum 01.01.2025 reichen. Wer bis dahin meldet, bekommt kein Bußgeld aufge­brummt, das bis zu 50.000 EUR betragen kann.

Für Unter­nehmen heißt das: Pflich­ten­hefte müssen aufge­rüstet werden. Teilweise müssen die Daten überhaupt erst bereit­ge­stellt werden. Zwar haben die Unter­nehmen nun noch etwas Zeit. Klar ist aber: Hier besteht Handlungs­bedarf Immerhin hat der Bund nun die neue Plattform bereit gestellt. Nun fehlen noch die Daten (Miriam Vollmer).

 

Von |27. April 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Kommentar|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Zum Einsichts­recht des Mieters in Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge des Vermieters

Wärme­lie­fe­rungen finden regel­mäßig auch in einer Art Dreiper­so­nen­ver­hältnis statt, bei dem ein Wärme­lie­ferant einen Gebäu­de­ei­gen­tümer (Vermieter) auf Basis eines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages mit Wärme versorgt und der Vermieter diese Kosten als betriebs­kosten an seine mieter weiterwälzt.

Hier haben die betrof­fenen Mieter nach der Recht­spre­chung (z.B. LG Berlin vom 13. November 2009, Az. 63 S 122/09 ) das Recht, vom Vermieter Einsicht in die entspre­chenden Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu erhalten, die der Vermieter abgeschlossen hat, insbe­sondere wenn die Wärme­kosten dem Mieter als Neben­kosten in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht auf Einsicht­nahme ist von entschei­dender Bedeutung, da es den Mietern ermög­licht, die Grundlage für die Abrechnung ihrer Neben­kosten besser zu verstehen und sicher­zu­stellen, dass diese Abrechnung gerecht und trans­parent erfolgt.

Die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge regeln die Bedin­gungen, zu denen der Vermieter Wärme­en­ergie von einem Dritten bezieht, um sie an die Mieter weiter­zu­geben. Diese Verträge enthalten wichtige Infor­ma­tionen, wie zum Beispiel die Kosten für die gelie­ferte Wärme­en­ergie, die Abrech­nungs­mo­da­li­täten sowie eventuelle Regelungen bezüglich der Wartung und Reparatur der Heizungs­an­lagen und insbe­sondere auch die Preis­an­pas­sungs­re­ge­lungen, die den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV entsprechen muss.

Indem Mieter Einsicht in diese Verträge erhalten, können sie überprüfen, ob die ihnen in Rechnung gestellten Wärme­kosten angemessen sind und ob der Wärme­lie­fe­rungs­vertrag die Vorgaben der AVBFern­wärmeV einhält. Falls Unstim­mig­keiten oder Unklar­heiten auftreten, können die Mieter auf Grundlage dieser Infor­ma­tionen entspre­chende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie eine Überprüfung der Neben­kos­ten­ab­rechnung verlangen oder gegebe­nen­falls recht­liche Schritte einleiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern die Möglichkeit zur Einsicht­nahme in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu gewähren, und dass er diese Infor­mation nicht zurück­halten darf. Mieter sollten sich daher nicht scheuen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und bei Bedarf entspre­chende Anfragen beim Vermieter zu stellen.

Insgesamt dient das Recht auf Einsicht in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge dazu, die Trans­parenz und Fairness bei der Abrechnung von Neben­kosten im Mietver­hältnis zu gewähr­leisten und den Mietern eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle dieser Kosten zu bieten.

(Christian Dümke)

Von |26. April 2024|Kategorien: Recht­spre­chung, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Solar­paket I – 2. Anhörung beendet

Am vergan­genen Montag, den 22.04. hat sich der Bundes­tags­aus­schuss für Klima­schutz und Energie in einer zweiten öffent­lichen Anhörung mit dem „Solar­paket I“ befasst. Geschnürt hat dieses Paket die Bundes­re­gierung und Gegen­stand ist ein Gesetz­entwurf zur Änderung des EEG und weiterer energie­wirt­schafts­recht­licher Vorschriften zur Steigerung von PV als weiterer Baustein der Trans­for­mation, damit Deutschland bis 2045 klima­neutral wird. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Strom­sektor bereits bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treib­haus­gasen auskommen. Hierfür bestehen ambitio­nierte Ausbau­ziele für erneu­erbare Energien. 2022 waren in Deutschland insgesamt knapp 150 Gigawatt (GW) Kapazität zur Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Energien instal­liert. Die Photo­voltaik hatte dabei einen Anteil von rund 45 Prozent. Um die im EEG 2023 gesetzten Ziele zur Steigerung der instal­lierten Leistung von Solar­an­lagen bis 2040 zu erreichen, wurde 2023 ein Zubau von Leistung in Höhe von 9 GW angestrebt. Dieses Jahr sollen es 13 GW sein und nächstes Jahr schon 18 GW. Im Jahr 2026 soll der jährliche Leistungs­zubau auf 22 GW gesteigert und für die Folge­jahre auf diesem hohen Niveau stabi­li­siert werden. Der Ausbau umfasst zur einen Hälfte Dachan­lagen und zur anderen Freiflä­chen­an­lagen. Die Regelungen des Solar­pakets I zielen daher insbe­sondere darauf ab, den Ausbau der Photo­voltaik zu erleichtern und zu beschleu­nigen. Beantra­­gungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen kürzer werden. In der Anhörung gab es durchaus viel Zustimmung von Sachver­stän­di­gen­seite, aller­dings werden mit der jüngst angepassten Version des Geset­zes­ent­wurfs nicht alle Wünsche erfüllt. Das betrifft insbe­sondere den sog. Resili­en­z­bonus. Hierdurch sollte die Nutzung von Photo­­voltaik-Kompo­­nenten aus europäi­scher Produktion gefördert werden. Daraus wird nun erstmal nichts. Auch was Beschleu­ni­gungen von Verfahren anbelangt sollte man weiterhin allen­falls vorsichtig optimis­tisch bleiben. Jeder, der sich mit Geneh­mi­gungen bei Freiflä­chen­an­lagen befasst, weiß, dass selbst wenn das Thema Bebau­ungsplan durch ist, noch einiges an (zu bewäl­ti­gendem) Ungemach aus Anfor­de­rungen drohen kann. Sofern jedoch noch nicht einmal ein Bebau­ungsplan beschlossen wurde, um die baupla­nungs­recht­liche Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Anlage herzu­stellen, sind auch hier Zielkon­flikte und auch die Bürokratie Hemmschuhe beim Ausbau. Und noch sind wir auch noch nicht ganz mit dem Paket durch… (Dirk Buchsteiner)

Von |26. April 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

EU-weite Gefahren durch nach Deutschland impor­tierte Pick Ups

Um auf den Straßen Klima­schutz und Verkehrs­si­cherheit durch­zu­setzen, sollten die Europäische Union und Deutschland idealer­weise an einem Strang ziehen: Denn nicht nur das deutsche Straßen- und Straßen­ver­kehrs­recht, sondern auch das das europäi­sierte Recht der Straßen­ver­kehrs­zu­lassung hat Auswir­kungen auf CO2-Ausstoß und Verlet­zungs­risiko der Fahrzeuge.

Nun ist in Deutschland nicht nur die Straßen­ver­kehrs­rechts­reform blockiert, sondern die Verkehrs­ver­waltung hinter­treibt drüber hinaus auch die europäi­schen Ansätze, Klima­schutz und „Vision Zero“ durch­zu­setzen. Denn für den Import von Fahrzeugen gibt es neben der Typzu­lassung auch die Einzel­zu­lassung (Individual Vehicle Approval – IVA), die Ausnahmen von den Produkt­stan­dards zulässt. Dieses Schlupfloch wird von den deutschen Zulas­sungs­be­hörden so weit ausgelegt, dass inzwi­schen Tausende großer Pick Ups und SUVs jährlich nach Deutschland impor­tiert und in andere EU-Mitglie­d­­staaten weiter­ver­kauft werden.

An sich gibt es in der EU nämlich vergleichs­weise strenge Produkt­stan­dards für Automobile. Dies zeigt jeden­falls der Blick über den großen Teich: In den USA und in Kanada werden die SUVs und Pick Ups immer martia­li­scher. Gerade das sogenannte „Front-End“ rund um Stoßstange und Kühler­haube erinnert auch bei Trucks, die privat im urbanen Umfeld genutzt werden, an Militär­fahr­zeuge, die sich den Weg durch feind­liches Terrain bahnen müssen.

Diese Fahrzeuge weisen mehrere Merkmale auf, die an ihrer Eignung für einen zivilen Straßen­verkehr zweifeln lassen. Was die Verkehrs­si­cherheit angeht, führt das Design des sogenannten „Front-End“, also Stoßstange, Kühler­grill und ‑haube, zu mehr schweren und tödlichen Unfällen mit vulner­ablen Gruppen, insbe­sondere Kindern, Fußgängern, Fahrrad­fahrern und Menschen, die im Rollstuhl fahren. Je höher und ausge­prägter die Kühler­haube, ist desto leichter werden Fußgänger an lebens­wich­tigen Organen oder gar am Kopf verletzt. Die Höhe der Kühler­haube und das robuste Design der Fenster­rahmen führt zu großen Bereichen, die nicht einge­sehen werden können, so dass kleine Kinder, Rollstuhl­fahrer oder Radfahrer und beim Abbiegen übersehen werden. Das hohe Gewicht bedingt zudem eine hohe kinetische Energie beim Aufprall.

Pick -Up Truck

Das Gefühl der Sicherheit, dass diese Fahrzeuge ihren Insassen vermitteln wird teuer erkauft durch den Verlust an Sicherheit für alle anderen Verkehrs­teil­nehmer. Dies spiegelt sich deutlich in der Verkehrs­un­fall­sta­tistik der USA wieder, die nach dem konti­nu­ier­lichen Sinken der Unfall­zahlen bis ca 2010 seitdem einen deutlichen Anstieg verzeichnet. Besonders drastisch ist der Anstieg bei den Fußgängern. Seit 2020 gibt es einen solchen Anstieg auch in anderen OECD-Ländern, auch in Deutschland und besonders markant im Bereich der Fußgänger. Auch wenn das Fahrzeug­design sicher nur einer von mehreren Faktoren ist, trägt es zum Gefühl der Unsicherheit bei, und führt in einer Art Teufels­kreis zum weiteren Wettrüsten auf den Straßen.

Auch was Klima­schutz angeht, entsprechen die Pick-Ups und großen SUVs aus den USA nicht den Europäi­schen Vorgaben. Trotzdem werden sie im Wege der Einzel­zu­lassung von deutschen Zulas­sungs­be­hörden genehmigt. Tatsächlich lässt die EU Verordnung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 die indivi­duelle Geneh­migung zu. Dass  exzessiv von diesem Schlupfloch Gebrauch gemacht wird, zeigt die Tatsache, dass die Zahl der Neuzu­las­sungen dieser Fahrzeuge von knapp 3000 im Jahr 2019 auf 6800 im Jahr 2022 angestiegen sind. Typischer­weise wird nach Deutschland impor­tiert und dann innerhalb der EU weiterverkauft.

Zuständig ist das Kraft­fahr­bun­desamt und verant­wortlich letztlich das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium. Das FDP-geführte Verkehrs­ressort hat nicht nur seine Hausauf­gaben im Klima­schutz nicht gemacht. Es verhindert mit seiner ideolo­gi­schen Fixierung auf Freihandel und „Konsum­de­mo­kratie“ auch, dass die Ansätze der EU zum Schutz von Klima und Verkehrs­si­cherheit durch­ge­halten werden. (Olaf Dilling)

Von |26. April 2024|Kategorien: Kommentar, Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Wenn die Kaffee­ma­schine nach zwei Jahren kaputt geht

Spitz­fin­digkeit macht ja einsam. Das gilt für Weinkenner und auch für ambitio­nierte Kaffee­trinker. Wenn man sich erst einmal schlau­ge­lesen und eine infor­mierte Kaufent­scheidung getroffen zu haben glaubt, über 2.000 € in die Maschine inves­tiert hat, denkt man: Nun ist doch alles gut! Urplötzlich – zwei Jahre später – heizt die Maschine einfach nicht mehr auf. Was ist geschehen? Hat etwa der ominöse Teufel der einge­bauten Obsoleszenz zugeschlagen? Hat die Maschine eine Sollbruch­stelle, die mich zu einem erneuten Kauf zwingen will? Wie soll ich ohne Kaffee in den Tag starten?

Jeder von uns kennt irgendwie dieses Problem – mal ist es der Toaster oder der Staub­sauger. Je teurer das Gerät, desto auffäl­liger ist es, wenn es dann mal nicht funktio­niert. Bei der Kaffee­ma­schine war es nun besonders schmerzlich. Zwar konnte die Stiftung Warentest 2013 den Verdacht nicht bestä­tigen, dass Hersteller ihre Produkte bewusst mit Schwach­stellen ausstatten, damit Kunden schnell neu kaufen müssen. Es ist jedoch fraglich, ob man auch heute noch zu diesem Ergebnis kommen würde.

Am 26.03.2024 ist nun ein Geset­zes­paket zur „Stärkung der Verbrau­che­rinnen und Verbraucher im Grünen Wandel“ (Richt­linie 2024/825), die auch dieses Thema als Baustein des Green Deals der EU adres­siert. Die Vorschriften müssen bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und finden ab dem 27. September 2026 Anwendung. Hierbei geht es um die Bekämpfung unlau­terer Geschäfts­prak­tiken, die Verbraucher irreführen und verhindern, dass sie nachhaltige Konsum­entschei­dungen treffen, beispiels­weise Praktiken in Verbindung mit der frühzei­tigen Obsoleszenz von Waren und irrefüh­renden Umwelt­aus­sagen, irrefüh­rende Infor­ma­tionen über die sozialen Merkmale von Produkten oder der Geschäfts­tä­tigkeit von Gewer­be­trei­benden oder nicht trans­pa­rente und nicht glaub­würdige Nachhal­tig­keits­siegel. Kunden sollen folglich besser infor­miert bessere Produkte kaufen können. Abgerundet wird dies durch das Recht zur Reparatur. Kunden haben ein Recht darauf, am Verkaufsort etwas über die Lebens­dauer von Produkten zu erfahren. Grünfär­berei („Green­wa­shing“) wird ebenfalls der Kampf angesagt. Dies betrifft allge­meine, vage Aussagen über die Umwelt­ei­gen­schaften, die im Endeffekt nicht nachweisbar sind, wie „umwelt­freundlich“, „öko“, „grün“ oder „nachhaltig“.

Bei der Kaffee­ma­schine stellte sich dann heraus, dass der Total­schaden drei Tage vor Ablauf der zweijäh­rigen Gewähr­leistung einge­treten war. Ich konnte die Maschine zurück­senden und habe den vollen Kaufpreis erstattet bekommen und mir dieses Modell erneut zugelegt. Ob das eine richtige Entscheidung war, sehen wir dann erneut nach Ablauf von etwa zwei Jahren. (Dirk Buchsteiner)

Von |19. April 2024|Kategorien: Abfall­recht, Umwelt|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Strom­engpass in Oranienburg?

Die Stadt Orani­enburg sieht sich derzeit mit einer heraus­for­dernden Situation konfron­tiert, die ihre Bemühungen um Wachstum und Entwicklung im Allge­meinen und die Sicher­stellung der ausrei­chenden Energie­ver­sorgung im Konkreten stark beein­trächtigt: Die steigende Nachfrage nach Strom überlastet das vorhandene Strom­ver­teilnetz, sodass neue Wärme­pumpen, Wallboxen und sogar Indus­trie­ge­biete nicht mehr ans Stromnetz angeschlossen werden können. Es handelt sich also nicht um eine Strom­knappheit, sondern eine Kapazitätsknappheit.

Dieser Engpass wird auf den wirtschaft­lichen Aufschwung der Stadt zurück­ge­führt. Orani­enburg verzeichnet einen erheb­lichen Zuwachs an großen Unter­nehmen, die sich in der Region nieder­ge­lassen haben und ihre Produktion ausweiten wollen. Dies führt zwangs­läufig zu einem erhöhten Bedarf an Strom. Darüber hinaus zieht die Stadt aufgrund ihrer Attrak­ti­vität immer mehr Menschen an, insbe­sondere aus der nahege­le­genen Metropole Berlin. Mit etwa 1.000 neuen Einwoh­ne­rinnen und Einwohnern pro Jahr verzeichnet Orani­enburg einen stetigen Bevölkerungszuwachs.

Es ist hier wichtig zu betonen, dass die deutsche Energie­wende nicht die Ursache für diese Strom­knappheit ist. Vielmehr handelt es sich schlicht um eine Fehlplanung, bei der der steigende Bedarf von den Stadt­werken im Vorfeld wohl unter­schätzt wurde. Sowohl die Stadt­ver­waltung als auch die Bundes­netz­agentur haben mittler­weile reagiert und sind aktiv geworden, um dieser Heraus­for­derung entgegenzuwirken.

Konkret entsteht der Engpass derzeit an einem Umspannwerk. Um dieses Problem zu lösen, ist die Planung eines neuen Umspann­werks mit einer Leistung von 80 Megawatt bereits in vollem Gange. Sowohl der vorge­la­gerte Hochspan­nungs­netz­be­treiber als auch die Stadt­werke arbeiten daran, dieses neue Umspannwerk bis 2026 fertigzustellen.

Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Versor­gungs­si­cherheit in Orani­enburg zu gewähr­leisten und das weitere Wachstum der Stadt zu unter­stützen. Durch die recht­zeitige Planung und Umsetzung von Infra­struk­tur­pro­jekten können die negativen Auswir­kungen der Strom­knappheit minimiert und die langfristige Entwicklung der Stadt gesichert werden.

Die Bundes­netz­agentur hat aufsichts­recht­liche Maßnahmen als Möglichkeit in Aussicht gestellt, denn aus Sicht der Regulie­rungs­be­hörden darf sich ein solcher Fall nach möglichkeit nicht wiederholen.

(Christian Dümke)

Von |19. April 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Netzbe­trieb|0 Kommentare