Recht auf Reparatur – TÜV und NABU positionieren sich
Dinge gehen kaputt. Das ist der Lauf der Dinge. Wir haben jedoch weitgehend verlernt, Dinge zu reparieren. Wann haben Sie das letzte Mal Socken gestopft? Wie sieht es mit dem letzten Besuch beim Schuster aus. Klar, der rahmengenähte Herrenschnürer kann problemlos neu besohlt werden. Wie ist es jedoch mit dem Sneaker und der Cup-Sohle? Spannend ist das Thema Reparatur insbesondere bei Elektrogeräten. Ich selbst bin in einem Sammler- und Bastler-Haushalt groß geworden. In der Hauptstraße gab es in meinem Heimatdorf auch ein Elektrogeschäft, in dem man ein kaputtes Fernsehgerät reparieren konnte. Der Laden hat zugemacht, als ich in die dritte Klasse kam. Die Reparierbarkeit von Geräten hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen. Im Zuge der Ökodesignverordnung und der Green-Claims-Richtlinie und der Greenwashing-Richtline der EU soll sich das ändern. Das geplante „Recht auf Reparatur“, wie es nun auch ins deutsche Recht überführt werden soll, ist damit auch mehr als ein Verbraucherschutzthema. Es ist ein Testfall dafür, ob Kreislaufwirtschaft in Deutschland tatsächlich ernst gemeint ist.
Der Entwurf des Bundesjustizministeriums setzt EU-Recht um und verpflichtet Hersteller künftig, Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones auch Jahre nach dem Kauf zu reparieren – kostenlos oder zu einem „angemessenen Preis“. Für Waschmaschinen soll das mindestens zehn Jahre gelten, für Smartphones sieben (wir berichteten). Ersatzteile und Werkzeuge müssen verfügbar sein, Software darf Reparaturen nicht blockieren. Wer sich im Gewährleistungsfall für Reparatur statt Neulieferung entscheidet, bekommt künftig sogar ein zusätzliches Jahr Gewährleistung. Das klingt nach einem Durchbruch. Ist es das auch?
NABU und TÜV begrüßen den Vorstoß ausdrücklich. Beide sehen darin einen wichtigen Schritt für Ressourcenschonung, weniger Abfall und mehr Unabhängigkeit von Rohstoffimporten. Längere Produktlebensdauer stärkt die Kreislaufwirtschaft – so weit, so richtig. Der NABU warnt vor einem zentralen Schwachpunkt: dem Preis. Was ist ein „angemessener“ Preis für Ersatzteile? Schon heute scheitern viele Reparaturen an überhöhten Kosten. Wenn Hersteller weiterhin Mondpreise für Ersatzteile verlangen können, bleibt das Reparaturrecht Theorie. Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Fachkräftemangel. Die Zahl qualifizierter Reparaturbetriebe sinkt seit Jahren. Ein Rechtsanspruch hilft wenig, wenn niemand repariert. Der TÜV-Verband setzt einen anderen Schwerpunkt: Sicherheit. Gerade bei digital vernetzten Geräten können Eingriffe in Hard- und Software neue Risiken schaffen – von IT-Sicherheitslücken bis hin zu Produktsicherheitsproblemen.
Reparatur darf deshalb nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Gefordert werden sicherheitskompatible Ersatzteile, saubere Update-Prozesse und unabhängige Prüfungen. Zertifizierungen könnten Vertrauen schaffen – etwa durch ein Prüfzeichen wie „Ready for Repair“, das echte Reparierbarkeit sichtbar macht und Greenwashing erschwert.Ein weiteres Nadelöhr: Transparenz und Organisation. Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen leicht auffindbare, verlässliche Reparaturangebote. Dafür braucht es funktionierende Plattformen, klare Zuständigkeiten und definierte Qualitätsstandards. Der politische Wille ist da. Das Ziel ist richtig: Ressourcen schützen, Abfall vermeiden, Kreislaufwirtschaft stärken. Doch ob das Gesetz tatsächlich mehr Reparaturen bringt, entscheidet sich nicht an der Überschrift, sondern an den Details. Reparieren heißt Ressourcen schützen. Aber nur, wenn Reparieren auch wirtschaftlich sinnvoll, praktisch möglich und technisch sicher ist. (Dirk Buchsteiner)
„Infrastruktur-Zukunftsgesetz“: Hat es auch in Karlsruhe und Luxemburg Zukunft?
Die Bundesregierung ist aktuell sehr intensiv damit beschäftigt, sich an Projekten der Vorgängerregierung abzuarbeiten. Allgemein bemüht sie sich um die Rückabwicklung von Umweltgesetzgebung mit der Intention, Deutschland „wettbewerbsfähiger“ zu machen. Inzwischen lassen sich immer mehr Stimmen vernehmen, die vermuten, dass dieser „Roll-back“ für viel Arbeit in Karlsruhe und Luxemburg sorgen könnte.

Denn tatsächlich ist Natur‑, Umwelt- und Klimaschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht reine Verhandlungsmasse, aus der jede Regierung nach Belieben wieder neue Pakete schnüren und aufschnüren kann. Nach Artikel 20a GG sind auch in Verantwortung für künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bekanntlich für den Fahrplan bis zur Treibhausgasneutralität angemahnt, dass die Dekarbonisierung kontinuierlich vorangetrieben müsse, um die Last für den Verzicht nicht immer weiter in die Zukunft zu treiben.
Wenn die Regierung aktuell bei der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf die „Freiheit im Heizungskeller“ pocht, dann darf dies demnach nicht zu Lasten von Kindern und Enkeln gehen: Auch ihnen muss als Grundlage für ihre Teilhabe an Freiheitsausübung noch bezahlbare Energie – etwa für Flugreisen – zur Verfügung stehen. Tatsächlich führt die aktuelle Reform des Gebäudeenergiegesetzes zu weniger Klimaschutz im lange zu kurz gekommenen Wärmesektor und damit in Zukunft zu weniger Freiheit. Es liegt nahe, dass das BVerfG dazu eine Meinung hat.
Auch für die Europäische Union ist das Umweltrecht kein unbeschriebenes Blatt: Nicht nur im Bereich der 2024 beschlossenen EU-Gebäuderichtlinie, in die auch das GEG fällt und strenge Anforderungen an die Dekarbonisierung stellt, sondern auch beim Naturschutz und beim Rechtsschutz gegen Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind. Hier gelten EU-rechtlich relativ strenge materielle und verfahrensbezogene Standards.
Eingriffe in Natura 2000 Schutzgebiete erfordern nach der FFH-Richtlinie etwa ein „überragendes öffentliches Interesse“. Die Regierung plant aktuell ein Gesetz, das sogenannte „Infrastruktur-Zukunftsgesetz“, nach dem wesentliche Verkehrsinfrastrukturen per Gesetz und ohne Prüfung im Einzelfall diesen Status des überragenden öffentlichen Interesses bekommen sollen. Das ist insofern etwas schwierig, als Europarecht an sich autonom gelten und von europäischen Institutionen wie der Kommission oder dem Europäischen Gerichtshof interpretiert werden soll. Ansonsten gilt in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Auch hier gibt es daher in Luxemburg vermutlich eine naheliegende Meinung.
Ein Problem ist das vor allem deshalb, weil die deutsche Politik mit ihrem Roll-back zwar kurzfristig in Berlin punkten kann, jedoch mittelfristig keinerlei Planungssicherheit schafft, weil die erwartbaren rechtlichen Konflikte potentiell langfristig wieder alles zunichte machen. Dabei wären nicht nur für den Natur- und Klimaschutz, sondern gerade auch für die Wirtschaft planbare, verlässliche Rahmenbedingungen am Wichtigsten, um das verlorene Vertrauen in die Politik wiederzugewinnen. (Olaf Dilling)
Das Ende der vermiedenen Netzentgelte – Beschluss der BNetzA vom 17.02.2026
2029 läuft die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche auch das Ende der vermiedenen Netzentgelte erwartet. Diese werden derzeit noch auf Basis von § 18 StromNEV an Erzeugungsanlagen gezahlt, die an die Netzebene 4 angeschlossen sind und damit einen Beitrag dazu leisten, die Inanspruchnahme der jeweils vorgelagerten Netzebene zu vermeiden und so Netzkosten zu ersparen.
Entsprechend groß war die Überraschung, als die Bundesnetzagentur mit Konsultation vom 23. April 2025 vorschlug, die vermiedenen Netzentgelte aus der generellen Neuregelung der Netzentgeltsystematik herauszulösen und vorzeitig zu beenden (wir berichteten). Bereits ab dem 1. Januar 2026 wollte die Bonner Behörde in drei Schritten die vermiedenen Netzentgelte bis 2028 auf null reduzieren.
Der 1. Januar 2026 ist es nun nicht geworden. Doch trotz der breiten Kritik hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (GBK-25–02‑1#1) das Ende der vermiedenen Netzentgelte besiegelt. 50 Prozent entfallen zum 1. Juli 2026. In zwei weiteren Kürzungsschritten um jeweils 25 Prozent soll die Zahlung dann schrittweise auf null abgesenkt werden. Die Bundesnetzagentur begründet die Entscheidung recht ausführlich: Die bisherigen Zahlungen seien nicht mehr kostenorientiert und zudem europarechtswidrig. Die Behörde will deswegen Netznutzer von aus ihrer Sicht nicht mehr sachlich begründeten Kosten entlasten.
Sind mit diesem Beschluss nun alle Messen gelesen? Aus juristischer Perspektive ist die faktische Abschaffung einer Verordnungsregelung durch einen schlichten Behördenbeschluss durchaus ein ernstzunehmendes Argument und möglicherweise ein Einfallstor für Auseinandersetzungen. Schließlich scheitern staatliche Maßnahmen nicht selten an formalen Fragen. Wie schwer dagegen der Vertrauensschutz ins Gewicht fällt, ist durchaus umstritten – die Gerichte sehen Ansprüche auf Beibehaltung einer Rechtslage nur in seltenen Ausnahmefällen als gerechtfertigt an.
Ungeachtet der rechtlichen Lage ist der Beschluss politisch zu bedauern. Schon die Trennung dieser Maßnahme von der generellen Reform der Netzentgeltsystematik (AgNes) ist mindestens unglücklich. In einem ohnehin immer komplexer werdenden System ist Kohärenz ein zunehmend wichtiger Belang. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die vermiedenen Netzentgelte in Zeiten immer stärker beanspruchter Verteilernetze tatsächlich so aus der Zeit gefallen sind, wie die Bundesnetzagentur offenbar meint. Gerade angesichts der wachsenden Herausforderungen für die Stromnetze kommt der Vermeidung von Lastspitzen in vorgelagerten Netzebenen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Denkbar und wünschenswert wäre daher ein Ersatzmechanismus, der die Bereitstellung dezentraler, netzdienlicher Leistungen weiterhin angemessen honoriert. Ein solcher Ansatz sollte jedoch innerhalb – und nicht außerhalb – der Neufassung der Netzentgeltsystematik entwickelt werden. Das ist ein weiterer Grund, diesen Vorgriff der Behörde kritisch zu sehen (Miriam Vollmer).
OLG Celle entscheidet zu Wärmepreisklauseln, Gaspreisindex kein geeignetes Marktelement
Das Thema Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen beschäftigt derzeit die Rechtsprechung. Insbesondere die Frage, wie hierbei das sog. „Marktelement“ nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV abzubilden ist.
Wir hatten hierzu bereits berichtet, dass das Landgericht Frankfurt und das Landgericht Berlin hierbei die alleinige Verwendung eines Gaspreisindex zur Abbildung des Wärmemarktes abgelehnt haben.
In diese Kerbe schlägt nun auch das OLG Celle mit Urteil vom 18.11.2025, Az. 13 UKl 3/24 und erklärt, dass der dort vom Wärmeversorger verwendete „Gaspreisindex THE“ kein geeignetes Marktelement darstelle.
„Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn jedenfalls ist der Gaspreisindex THE nicht zur Abbildung der bei den Endkunden anfallenden Betriebskosten von Gasheizungen geeignet. Während die Beklagte bei den Kosten einer Ölheizung mit dem Index HEL an die Endkundenpreise für an Verbraucher geliefertes Heizöl anknüpft, sollen für Gasheizungen der auf dem quartalsweisen Mittelwert eines Börsenpreises für Gas beruhende Index THE maßgeblich sein. Dieser an den Großhandelspreis für Erdgas anknüpfende Index unterscheidet sich systematisch grundlegend von den Preisen, zu denen Endkunden Gas beziehen. “
Ein weiterer sehr interessanter Aspekt der Entscheidung ist die Rechtsauffassung des OLG Celle, dass bereits aus der Preisklausel heraus direkt erkennbar sein müsse, welche Teile der Anpassungsformel das Kostenelement bzw. das Marktelement abbilden sollen. Andernfalls sei es dem Kunden nicht möglich zu prüfen, ob die Klausel rechtskonform sei.
„Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus der Klausel selbst erkennbar sein muss, wie das Markt- und das Kostenelement jeweils in der Formel abgebildet sein sollen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Wärmekunden diese Information vorzuenthalten, sodass er nicht nachvollziehen kann, ob das Marktelement – insbesondere bei sich verändernden Verhältnissen des Wärmemarktes über längere Vertragslaufzeiten – zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt angemessen berücksichtigt ist.“
Das OLG Celle bewertete die entsprechenden Preisanpassungsklauseln als unwirksam. Es handelte sich bei dem Verfahren um eine Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzzentrale.
(Christian Dümke)
Erfolg beim vorläufigen Rechtsschutz gegen Tempo 50 in Berlin
Wir hatten vor ein paar Monaten berichtet, dass Berlin an vielen Streckenabschnitten innerörtlicher Hauptstraßen Tempo 30 wieder durch Tempo 50 ersetzen wollte. Politisch wurde dabei der Eindruck erweckt, dass man von „grünen Verbotsfantasien“ zur StVO zurückkehren würde. Dies hatte ein falsches Licht auf die Anordnungspraxis der Straßenverkehrsbehörden geworfen. Tatsächlich wurden die Streckenabschnitte mit Tempo 30 regelmäßig gut begründet und im Rahmen des Ermessens abgewogen.

In mindestens einem Fall, hat sich nun vor Gericht herausgestellt, dass das Ermessen sogar dahingehend eingeschränkt war, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zum Schutz der Anwohner zwingend erforderlich war – und weiterhin ist. Eine Berliner Anwaltskollegin ist im Namen eines Anwohners nämlich erfolgreich im Eilverfahren gegen die Anordnung der zeitlichen Beschränkung von Tempo 30 auf einer dieser Strecken vorgegangen. Es geht um die Saarstraße zwischen Rheinstraße und Bundesautobahnausfahrt zur A100.
Wir haben den uns freundlicherweise unter Kollegen zur Verfügung gestellten Eilbeschluss des VG Berlin und die rechtliche Begründung angesehen (VG Berlin, Beschluss vom 13.02.2026, Az VG 11 L 625/25). Bis Sommer letzten Jahres war auf dem Abschnitt rund um die Uhr Tempo 30 angeordnet gewesen. Dies ist Anfang September auf die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beschränkt worden. Denn der ursprüngliche Grund für die Anordnung, die Luftreinhaltung, war in der aktuellen Version des Luftreinhalteplans wegen der insgesamt erfreulichen Entwicklung der geringeren Schadstoffbelastung weggefallen. Dass weiterhin die erlaubte Geschwindigkeit nachts auf 30 km/h beschränkt blieb, lag an Lärmschutzgründen.
Der Antragssteller, der neben dem vorläufigen Rechtsschutz auch Klage gegen die neue zeitlich beschränkte Anordnung eingelegt hat, beruft sich jedoch noch auf einen dritten Grund für Tempo 30, der offenbar übersehen wurde. Er ist der Auffassung, dass eine zeitlich uneingeschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sei. Es sei zu vielen Unfällen, vor allem Abbiegeunfällen gekommen. Das Land hielt dagegen, dass mit drei Lichtzeichenanlagen in dem ca 400 m langen Straßenabschnitt ausreichend sichere Querungen zur Verfügung stünden und die Unfallstatistik insgesamt vergleichsweise unaufällig sei.
Das Gericht stellt zunächst einmal fest, dass der Anwohner, der seine Rechte als Fußgänger geltend macht, überhaupt rechtlich betroffen ist. Das ist in diesen Klagekonstellationen keine Selbstverständlichkeit. Denn die Anordnung betrifft nicht direkt ihn, sondern in seinem regelnden Gehalt primär die Autofahrer. Das Gericht geht aber davon aus, dass in unmittelbarer Nähe eines Straßenabschnitts wohnender Anwohner eine mögliche Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf körperliche Unversehrtheit geltend machen kann. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung könnte den Antragssteller daher in eigenen Rechten betreffen.
Um die aufschiebende Wirkung der Klage wieder anordnen zu können, musste das Gericht zunächst einmal begründen, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Die Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO und setzt eine konkrete und (nach Abs. 9 Satz 3) qualifizierte Gefahr voraus. Allerdings geht es um hohe Schutzgüter wie Leib und Leben, so dass es „keines Nachweises (bedarf), dass jederzeit während der Aufstellung des Verkehrszeichens mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können“.
Entscheidend für diese Prognose können als besondere örtliche Verhältnisse die Streckenführung, der Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse, die anzutreffende Verkehrsbelastung und die daraus resultierenden Unfallzahlen sein. Die Straßenverkehrsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für ihre Anordnung erfüllt sind, die sie ermitteln, dokumentieren und aktenkundig machen soll.
Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sind in dem Straßenabschnitt keine besonders geschützten Einrichtungen, die eine Absenkung des Maßstabs der qualifizierten auf eine einfache Gefahr rechtfertigen würden. Denn das Bestehen einer Kindertagespflegestätte mit fünf Kindern reiche dafür nicht aus.
Auch so kommt das Gericht jedoch zu der Auffassung, dass eine qualifizierte Gefahr aus den örtlichen Verhältnissen zu prognostizieren ist. So sei an der Kreuzung Fregestraße eine Kurve und Neigung, die zu Sichteinschränkungen auf herannahende Kfz führt. Diese führen oft nach der Benutzung der Autobahn immer noch mit überhöhter Geschwindigkeit. Weiterhin sei dort baulich eine Querungsstelle (ohne Lichtzeichenanlage) eingerichtet, die für Fußgänger und Radfahrer Aufforderungscharakter habe. Schließlich zeige auch die Unfallstatistik eine Häufung. Nach der Einführung der Beschränkung auf Tempo 30 im Jahr 2019 habe sich die Zahl der Unfälle verringert, was die Effektivität der Geschwindigkeitsreduktion zeige.
Da die Behörde bei der zeitlichen Einschränkung die Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt habe, läge ein Ermessensausfall vor. Die Entscheidung zeigt, dass die oft als fast unüberwindbar angesehene Hürde der „qualifizierten Gefahr“ nicht nur durch eine eindeutige Unfallhäufung, sondern auch durch örtliche Gegebenheiten prognostiziert werden kann. Insofern müssen Straßenverkehrsbehörden an Stellen tätig werden, wo aufgrund der örtlichen Verhältnisse überdurchschnittlich häufig Gefahren für die Verkehrssicherheit zu erwarten sind. (Olaf Dilling)
