Der Weg nach Karlsruhe – wer kann gegen das GModG klagen?
Kaum ist das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, richtet sich der Blick nach Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits rechtliche Schritte angekündigt. Aber wer kann eigentlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen?
Gegen ein Bundesgesetz kann nur derjenige Verfassungsbeschwerde erheben, wer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt ist. Das können insbesondere natürliche Personen sein, etwa jüngere Menschen, die geltend machen, dass zusätzliche Emissionen heute künftig umso schärfere Freiheitseinschränkungen erforderlich machen. Auf dieser intertemporalen Freiheitswirkung beruhte bereits der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021.
Auch die DUH ist als juristische Person grundsätzlich verfassungsbeschwerdefähig. Sie kann aber nicht allein im Interesse der Umwelt oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG klagen wie vor den Verwaltungsgerichten. Sie müsste also eine mögliche Verletzung eigener, auch auf juristische Personen anwendbarer Grundrechte darlegen. Gerade bei den materiellen Klimawirkungen des Gesetzes dürfte dies schwierig sein. Wahrscheinlicher ist daher, dass die DUH oder auch andere Umweltverbände Verfassungsbeschwerden betroffener natürlicher Personen unterstützen.
Daneben kommt eine abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes in Betracht. Einen solchen Antrag können nur die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Dass die Bundesregierung nicht gegen ihr eigenes Gesetz klagt, ist dabei klar. Linke und Grüne, die auch dagegen gestimmt haben, haben aber zusammen keine 25% der Abgeordneten, ihnen fehlen 9 Abgeordnete. Und Landesregierungen könnten zwar klagen, aber es gibt keine Landesregierung, in der nicht mindestens eine der Regierungsparteien beteiligt ist. Auch ein Fachgericht könnte das Gesetz später dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Voraussetzung wäre ein konkreter Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit einer Vorschrift des Gebäudemodernisierungsgesetzes ankommt und das Gericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält. Dieser Weg dürfte hier aber kaum in Frage kommen, weil das Problem mit dem Gesetz ja nicht darin besteht, dass es etwas verbietet, wogegen vorgegangen werden könnte, sondern eine potentiell schadensstiftende Verhaltensweise erlaubt. Da ist ein Weg über die Gerichte nicht ganz leicht zu konstruieren.
Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz tatsächlich in Karlsruhe landet, hängt daher weniger von der Zahl seiner Kritiker als vom richtigen Antragsteller und vom passenden Verfahren ab. Dass die Überprüfung in Karlsruhe an Zulässigkeitsfragen scheitert, ist aber angesichts der Rechtsprechung zur Betroffenheit junger Menschen im Klimabeschluss unwahrscheinlich.
EuGH: KWKG keine Beihilfe
Der EuGH bleibt sich treu: Im Verfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat der Gerichtshof am 9. Juli 2026 seine Linie bestätigt. Die deutsche KWK-Förderung ist keine staatliche Beihilfe, weil sie nicht aus staatlichen Mitteln stammt, sondern über ein Umlageverfahren finanziert wird (C-242/24 P).
Was ist passiert? Die bekanntlich für die Beihilfenkontrolle zuständige Europäische Kommission hatte 2021 die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zwar genehmigt, sie aber als staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft. Deutschland ging gegen diese Einstufung vor. Nachdem das Gericht der Europäischen Union den Kommissionsbeschluss 2024 aufgehoben hatte, legte die Kommission Rechtsmittel ein. Ihrer Ansicht nach können auch Umlagefinanzierungen staatliche Mittel darstellen.
Der EuGH sah dies jedoch nicht so. Die über Netzbetreiber abgewickelte KWK-Förderung fließt nicht aus Mitteln, die unter staatlicher Verfügungsgewalt stehen. Die Mittel bewegen sich vielmehr zwischen privaten Akteuren. Eine gesetzliche Zahlungspflicht allein macht sie noch nicht zu staatlichen Mitteln. Damit hält der EuGH an der Linie fest, die er seit der Entscheidung PreussenElektra mehrfach bestätigt hat.
Insgesamt ist das Urteil zu begrüßen. Die Kommission verfolgt zwar seit vielen Jahren das Ziel, ihre Kontrollbefugnisse im Beihilferecht weit auszulegen. Wiederholt vor Gericht deutsche Umlagemechanismen anzugreifen, ist jedoch nicht der richtige Weg zu einer umfassenden Kontrolle energierechtlicher Fördersysteme. Wenn die Kommission diese Befugnis will, muss sie die Mitgliedstaaten überzeugen, das europäische Primärrecht zu ändern.
Bundesverfassungsgericht: Gebäudemodernisierungsgesetz trotz Zeitdruck verfassungsgemäß beschlossen
Mit aktuellem Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. 2 BvE 3/26) hat das Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zurückgewiesen. Wer dabei erwartet hatte, Karlsruhe werde sich erneut mit den verfassungsrechtlichen Grenzen beschleunigter Gesetzgebungsverfahren befassen, dürfte allerdings überrascht sein.
Denn der Zweite Senat hat nämlich darüber entschieden, ob das parlamentarische Verfahren den Anforderungen des Grundgesetzes genügte. Die Anträge scheiterten bereits an ihrer Zulässigkeit. Das Bundesverfassungsgericht entwickelt dabei einen prozessrechtlich bedeutsamen Grundsatz, der weit über den konkreten Fall hinausreichen dürfte: Wer sich auf eine Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte berufen will, muss diese Beanstandung grundsätzlich zunächst im parlamentarischen Verfahren selbst geltend machen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.
Zum Hintergrund
Das Gebäudemodernisierungsgesetz sollte noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden. Die Antragsteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie rügten insbesondere, dass wesentliche Informationen und Unterlagen erst kurzfristig vor den entscheidenden Beratungen zur Verfügung gestellt worden seien und deshalb keine ausreichende Möglichkeit bestanden habe, sich sachgerecht mit dem Gesetzentwurf auseinanderzusetzen. Damit knüpfte die Organklage an eine Problematik an, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2023 im Zusammenhang mit dem damaligen Gebäudeenergiegesetz beschäftigt hatte. Anders als damals kam es diesmal jedoch gar nicht zu einer inhaltlichen Prüfung der behaupteten Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte.
Wertung des Gerichts
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte den Antragstellern jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Organstreitverfahren sei kein Instrument, mit dem sich parlamentarische Verfahrensfragen erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht klären lassen. Vielmehr müsse ein behaupteter Verfassungsverstoß grundsätzlich zunächst gegenüber den zuständigen parlamentarischen Organen geltend gemacht werden. Nur so erhalten Bundestag und Sitzungsleitung überhaupt die Möglichkeit, einen etwaigen Verfahrensfehler noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu beheben.
Mit anderen Worten: Wer sich durch den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens in seinen Rechten verletzt sieht, muss dies grundsätzlich bereits im parlamentarischen Verfahren deutlich zum Ausdruck bringen. Erst wenn dort keine Abhilfe geschaffen wird, kommt ein Organstreitverfahren in Betracht.
Stärkung der parlamentarischen Eigenverantwortung
Diese Überlegung ist verfassungsrechtlich durchaus konsequent.
Das Bundesverfassungsgericht versteht sich seit jeher nicht als allgemeine Aufsichtsbehörde über den parlamentarischen Betrieb. Der Organstreit dient der Klärung konkreter verfassungsrechtlicher Konflikte zwischen Verfassungsorganen. Daraus folgt zugleich, dass der Bundestag Gelegenheit erhalten muss, behauptete Verfahrensmängel zunächst selbst zu beheben.
Was bedeutet das für künftige Organstreitverfahren?
Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung dürften erheblich sein.
Oppositionsfraktionen und einzelne Abgeordnete werden künftig noch genauer darauf achten müssen, verfassungsrechtliche Einwände frühzeitig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Es wird künftig regelmäßig nicht ausreichen, lediglich politisch Kritik am Verfahren zu äußern. Vielmehr dürfte ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte geltend gemacht wird und welche Abhilfe verlangt wird. Dies kann etwa durch entsprechende Geschäftsordnungsanträge, ausdrückliche Rügen im Ausschuss oder im Plenum oder andere dokumentierte Beanstandungen erfolgen. Unterbleibt eine solche vorherige Rüge, besteht künftig das Risiko, dass eine spätere Organklage bereits an der Zulässigkeit scheitert, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die eigentliche Verfassungsfrage überhaupt prüft.
Keine Aussage zur materiellen Verfassungsmäßigkeit
Ebenso wichtig ist, was die Entscheidung nicht aussagt.
Der Beschluss enthält gerade keine Aussage darüber, ob das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG tatsächlich genügte. Diese Frage blieb offen, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als generelle Billigung beschleunigter Gesetzgebungsverfahren verstanden werden. Sie betrifft ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen parlamentarische Verfahrensfehler überhaupt im Organstreitverfahren überprüft werden können.
Der Beschluss vom 9. Juli 2026 ist damit weniger wegen des Gebäudemodernisierungsgesetzes selbst bedeutsam als wegen seiner prozessrechtlichen Aussage.
(Christian Dümke)
Kommt doch das Aus für zahlreiche betriebliche Beauftragte?
Im Rahmen des Koalitionsprogramms „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” hat die Bundesregierung angekündigt, im Zuge des Bürokratieabbaus zahlreiche betriebliche Beauftragte abzuschaffen. Wörtlich heißt es:
“Bei Erhalt des Schutzniveaus werden weitere betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, abgeschafft. Die Einhaltung der materiellen Vorgaben wird stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt, begleitet durch hohe Strafen bei Verstößen.”

Die Klage über die Vielzahl betrieblicher Beauftragter ist aus gewissen Richtungen nicht neu. Wirtschaftsverbände und der Nationale Normenkontrollrat verweisen seit Jahren darauf, dass Unternehmen – je nach Branche und Zählweise – mit deutlich über 60, teils sogar mit annähernd 100 unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten-Funktionen konfrontiert sein können. Die Spanne reicht vom Datenschutzbeauftragten über den Gewässerschutz- und Abfallbeauftragten bis zum Sicherheitsbeauftragten und Geldwäschebeauftragten. Jede dieser Funktionen bringt eigene Bestellungs-, Melde-, Schulungs- und Dokumentationspflichten mit sich – unabhängig von der eigentlichen Unternehmensgröße oder dem tatsächlichen Risiko.
Nun soll „Bürokratie“ abgebaut werden, in dem die Bestellungspflicht abgeschafft wird. Dieser Irrwitz zeigt, dass das grundlegende Verständnis für das Beauftragtenwesen scheinbar in der Koalition fehlt. Dies sah man schon am Koalitionsvertrag. Weniger formale Organisationspflichten, mehr Eigenverantwortung der Unternehmen – kombiniert mit schärferer Sanktionierung im Verstoßfall haben – wenn man sich das wirklich im Detail anschaut – jedoch nichts mit Bürokratieabbau zu tun. Dies gilt in besonderem Maße für das Beauftragtenwesen im Umweltrecht, also den tatsächlichen Streichkandidaten. Die Beauftragten, die die Wirtschaft wohl am meisten nerven, beruhen indes auf EU-Vorgaben.
Betriebliche Beauftragte sind gesetzlich vorgeschriebene interne Funktionsträger, die in bestimmten Rechtsgebieten die Einhaltung materieller Vorgaben überwachen, die Geschäftsleitung beraten und häufig als Ansprechpartner gegenüber Aufsichtsbehörden fungieren. Sie haben keine Pflichten den Behörden gegenüber und sind nicht deren Hilfssheriff. Sie wirken nach innen und sind als Organe der betrieblichen Selbstüberwachung vor allem dazu da, u.a. Anlagenbetreiber vor den Inanspruchnahme Dritter oder durch Behörden zu bewahren. Scheinbar ist dies für die Politik nicht einleuchtend genug. Wenn man nun den Lotsen von Bord nimmt, gleichzeitig aber die Sanktionen erhöht, dann kann die Irr- bzw. Blindfahrt beginnen. Denn eins ist klar: Die Abschaffung einer Bestellungspflicht lässt die zugrunde liegenden materiellen Pflichten unberührt. Emissionsgrenzwerte, Gewässerschutzanforderungen, abfallrechtliche Pflichten oder arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen gelten unabhängig davon fort, ob ein formal benannter Beauftragter existiert. Es gibt dann halt nur keine(n) mehr, der oder die sich auskennt und regelmäßig geschult wird. Der Koalitionsbeschluss macht das selbst deutlich, wenn er von „Erhalt des Schutzniveaus” spricht und die Einhaltung „stärker in die Verantwortung der Unternehmen” legt. Symbolpolitik im Sommerloch! (Dirk Buchsteiner)
Koalitionsausschuss will Informationsfreiheitsgesetz (IFG) deutlich einschränken
Wer künftig Informationen vom Bund erhalten möchte, könnte es deutlich schwerer haben. Der Koalitionsausschuss hat sich darauf verständigt, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundlegend zu ändern. Hinter Formulierungen wie “verständlicher und transparenter” verbergen sich in Wahrheit erhebliche Einschränkungen der bisherigen Informationsrechte.
Auskunft nur noch bei berechtigtem Interesse?
Der wohl gravierendste Punkt: Künftig sollen Auskunftsansprüche auf natürliche Personen beschränkt werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können und die gewünschten Informationen nicht auf anderem Wege erhalten können.
Damit würde sich das Grundprinzip des IFG umkehren. Bislang gilt: Grundsätzlich darf jede Person Zugang zu amtlichen Informationen verlangen, ohne ihr Interesse begründen zu müssen. Gerade diese voraussetzungslose Transparenz macht das Informationsfreiheitsgesetz zu einem wichtigen Instrument demokratischer Kontrolle.
Ein Nachweis des berechtigten Interesses würde den Zugang zu Informationen erheblich erschweren und zahlreiche Anträge bereits im Vorfeld ausschließen.
Beschränkung auf Deutsche und Unionsbürger?
Die Bundesregierung will außerdem prüfen, ob der Anspruch künftig auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger beschränkt werden soll. Auch dies wäre eine deutliche Abkehr vom bisherigen Ansatz eines allgemein zugänglichen Informationsrechts.
Mehr Geheimhaltung, höhere Gebühren
Weitere Änderungen zielen auf einen stärkeren Schutz staatlicher Stellen. So sollen Namen von Beschäftigten künftig grundsätzlich geschwärzt werden. Zudem sollen Bereiche wie Kritische Infrastrukturen, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und wissenschaftliche Forschung einen erweiterten Schutz genießen.
Hinzu kommt eine angekündigte Anhebung der IFG-Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip. Höhere Gebühren können bereits für sich genommen eine erhebliche Hürde darstellen und Informationsbegehren wirtschaftlich unattraktiv machen.
Zugang zu Umweltinformationen bleibt weitgehend geschützt
Für den Umweltbereich dürfte die Reichweite der Reform allerdings begrenzt sein. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) setzt europäische Vorgaben – insbesondere die Aarhus-Konvention sowie die Umweltinformationsrichtlinie – um. Der deutsche Gesetzgeber kann die dort gewährten Informationsrechte deshalb nicht ohne Weiteres einschränken.
Gerade im Energie- und Umweltrecht dürfte das UIG daher weiterhin häufig der rechtlich entscheidende Zugang zu behördlichen Informationen bleiben.
Transparenz ist kein Selbstzweck
Informationsfreiheit dient nicht nur Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen. Sie ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Wissenschaft, staatliches Handeln nachzuvollziehen und kritisch zu begleiten. Transparenz schafft Vertrauen, verbessert die Qualität behördlicher Entscheidungen und stärkt demokratische Kontrolle.
Sollten die angekündigten Änderungen umgesetzt werden, würde das Informationsfreiheitsgesetz einen erheblichen Teil seiner bisherigen Funktion verlieren. Umso wichtiger wird künftig die Bedeutung der spezialgesetzlichen Informationsansprüche – insbesondere des Umweltinformationsgesetzes. Gleichwohl: Gerade das IFG hat es in den letzten Jahren vielfach erst ermöglicht, Skandale aufzudecken und auch die dunklen Ecken staatlichen Handelns zu beleuchten. Wenn der Bund hier den Zugang erschwert, so dürfte dies kaum zu “Wachstum und Beschäftigung” beitragen, wie die Bundesregierung ihre Beschlüsse überschrieben hat, sondern Bereiche den Blicken der Öffentlichkeit entziehen, für die diese sich zu recht interessiert.
OLG Hamm: Stromio unterliegt in der Musterfeststellungsklage
Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 MK 1/22) hat das Oberlandesgericht Hamm der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen gegen die Stromio GmbH weitgehend stattgegeben. Das Urteil betrifft einen der größten Verbraucherschutzfälle der jüngeren Zeit und dürfte für tausende im Klageregister angemeldete Verbraucher erhebliche praktische Bedeutung haben.

Hintergrund und Anlass der Klage ist der Umstand, dass Ende Dezember 2021 die Stromio GmbH die Belieferung sämtlicher Kunden kurzfristig einstellte und die fristlose Kündigung der bestehenden Stromlieferverträge erklärte
Für zahlreiche Verbraucher hatte dies gravierende finanzielle Folgen. Sie wurden automatisch der örtlichen Ersatz- oder Grundversorgung zugeordnet und mussten dort häufig deutlich höhere Arbeitspreise bezahlen als nach ihren ursprünglich vereinbarten Stromlieferverträgen. Branchenweit waren mehrere hunderttausend Kunden betroffen.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen in den wesentlichen Punkten. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die fristlosen Kündigungen der Stromlieferverträge unwirksam waren, die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Stromio GmbH darstellt und dass die Mehrkosten der Ersatz- bzw. Grundversorgung grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen können.
Damit hat das OLG die zentralen Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage bestätigt.
Stromio hatte sich darauf berufen, die drastischen Preissteigerungen auf den Stromgroßhandelsmärkten sowie die Kündigung der Bilanzkreisverträge hätten eine Fortsetzung der Belieferung unmöglich gemacht.Das OLG Hamm überzeugte diese Argumentation jedoch nicht.
Nach Auffassung des Gerichts waren die Preissteigerungen keineswegs überraschend. Sie zeichneten sich bereits lange vor Dezember 2021 ab. Gleichwohl schloss Stromio noch bis Ende September 2021 weiterhin Stromlieferverträge mit Preisgarantie ab und übernahm damit bewusst das wirtschaftliche Risiko steigender Beschaffungskosten. Die wirtschaftliche Fehlkalkulation eines Energieversorgers rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine außerordentliche Kündigung zulasten der Verbraucher. Eine vergleichbare Rechtsauffassung zur risikoverteilung vertrat das OLG Hamm erst vor kurzem in einem Verfahren gegen den Versorger ExtraEnergie.
Für die im Klageregister angemeldeten Verbraucher verbessert sich die Ausgangslage erheblich. Soweit das Urteil rechtskräftig wird, stehen die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen bereits fest. Im anschließenden Individualverfahren wird regelmäßig nur noch zu klären sein, welche Mehrkosten tatsächlich entstanden sind, für welchen Zeitraum Ersatz verlangt werden kann und ob weitere individuelle Einwendungen bestehen.
Der Schwerpunkt verlagert sich damit von der Haftungsfrage auf die konkrete Schadensberechnung.
Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über den Fall Stromio hinaus.Sie macht deutlich, dass Energieversorger das wirtschaftliche Risiko langfristiger Festpreisverträge grundsätzlich selbst tragen. Steigende Beschaffungskosten oder Fehlkalkulationen können nicht ohne Weiteres auf die Kunden verlagert werden.
(Christian Dümke)