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Warum Kinder­räder nicht als Fahrräder gelten, dafür aber Pedelecs

Der urbane öffent­liche Verkehrsraum ist heiß umkämpft. Manchmal ist es nicht so einfach immer den Überblick zu behalten, wer und was sich da alles so tummelt. Insbe­sondere, wenn es um neue Formen von Elektro­mo­bi­lität geht: Was gibt es da alles, welche Regeln gelten und wie ändern sich angesichts techni­scher Innova­tionen die Konflikt­lagen und die Regeln?

Das deutsche Verkehrs­recht unter­schiedet grund­sätzlich zwischen (nicht-motori­­sierten) Fahrrädern und Kraft­fahr­zeugen. Diese Unter­scheidung ist inzwi­schen stark relati­viert. denn viele Fahrräder sind inzwi­schen (hilfs-)motorisiert (was sie nicht in jedem Fall zu Kraft­fahr­zeugen bzw Kraft­rädern macht). Und es gibt im Übrigen viele neue Elektro­kleinst­fahr­zeuge. Für die gibt es zum Teil wieder andere Regeln.

Aber von Anfang an: Warum ist es überhaupt wichtig, zwischen Fahrrädern, Kfz und anderen Fahrzeugen zu unter­scheiden? Zunächst einmal, weil für sie unter­schied­liche Regeln gelten, z.B. über die Benut­zungs­pflicht von Fahrrad­wegen. Eine Definition des Fahrrads findet sich in § 63a Straßen­­­ver­­kehrs-Zulas­­sungs-Ordnung (StVZO). Dort heißt es im Absatz 1:

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskel­kraft auf ihm befind­licher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.“

Da stellen sich gleich Anschluss­fragen, beispiels­weise: Ist ein Einrad also kein Fahrrad? Nein, ein Einrad ist tatsächlich ein „Spiel­gerät“ gemäß § 24 Abs. 1 StVO und entspre­chend § 16 Abs. 2 StVZO, genau­ge­nommen gilt das auch für Kinder­räder, die von diesen Normen ebenfalls von den Regeln für den Fahrzeug­verkehr ausge­nommen sind. Für sie gilt nicht die Benut­zungs­pflicht nach § 2 Abs. 4 StVO, die für Fahrräder immer dann gilt, wenn ein Radweg mit einem entspre­chenden Verkehrs­zeichen angeordnet ist.

Wie ist es mit Pedelecs? Sie gelten nach § 63a Abs. 2 StVZO als Fahrräder, wenn sie lediglich einen „elektro­mo­to­ri­schen Hilfs­an­trieb“ oder ein „Trethilfe“ haben. Die techni­schen Details sind ebenfalls in dieser Norm zu finden. Wenn sie einen stärkeren Motor haben, der sie insbe­sondere schneller als 25 km/h fahren lässt, dann handelt es sich um sogenannte S‑Pedelecs, die genau genommen Kraft­räder bzw Kraft­fahr­zeuge sind. Mit ihnen muss man daher grund­sätzlich auf der Kfz-Fahrbahn fahren. Aller­dings gibt es davon inzwi­schen auch Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen in NRW Kommunen Radwege für S‑Pedelecs freigeben. Den Erlass gibt es aufgrund der Anfrage eines Bürgers gemäß Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz auf der Plattform „Frag den Staat“.

Als Fahrräder im Sinne der StVO gelten übrigens auch bestimmte E‑Lastenräder, die äußerlich eher Klein­trans­portern ähneln als Fahrrädern. Es kommt hier auch darauf an, dass ihr Motor der Tretun­ter­stützung (§ 63a Abs. 2 StVZO) dient und sie bestimmte Dimen­sionen nicht gemäß § 32 Abs. 9 StVZO nicht überschreiten: 1 m Breite und 4 m Länge bei einer maximalen Höhe von 2,50 m.

Und wie ist es mit den E‑Rollern? Das sind ja offen­sichtlich keine Fahrräder. Dürfen sie also als „Spiel­geräte“ auf dem Gehweg fahren? Nein, es sind Elektro­kleinst­fahr­zeuge. Für sie gibt es eine spezielle Verordnung. Darin ist in § 10 u.a. geregelt, dass für sie im Wesent­lichen die gleichen Verkehrs­flächen wie für den Radverkehr bestimmt sind. Aller­dings werden sie in anderer Hinsicht auch wie Kraft­fahr­zeuge behandelt. Überall dort wo Kraft­verkehr verboten ist, sind auch sie verboten.

Insgesamt haben die Fahrräder Gesell­schaft bekommen und es ist nur recht, wenn die Radver­kehrs­in­fra­struktur mit dem steigenden Bedarf mitwächst. Zugleich gibt es neue Gefähr­dungen für Fußgänger, so dass auch auf den Gehwegen mehr Platz geschaffen werden sollte. (Olaf Dilling)

Von |19. Mai 2025|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Was wird aus der Kundenanlage?

Für viele Wohnan­lagen und Indus­trie­standorte ist es von wirtschaftlich elemen­tarer Bedeutung, ob die Leitungs­struktur vor Ort als Stromnetz gilt oder den Status einer Kunden­anlage nach § 3 Nummer 24a EnWG behält. Denn innerhalb von Kunden­an­lagen fallen weder Netzent­gelte noch Umlagen an. Strom aus dem BHKW im Keller oder der PV-Dachanlage ist damit signi­fikant günstiger als bei Transport über ein Vertei­lernetz. Hinzu kommt ein erheb­licher bürokra­ti­scher Aufwand für den Betreiber der Leitungsstrukturen.

Umso größer war die Aufmerk­samkeit, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.11.2024 (Rs. C‑293/23) entschied, dass im vom Bundes­ge­richtshof (BGH) vorge­legten Fall nicht von einer Kunden­anlage auszu­gehen sei. Es gebe keine netzfreien Leitungs­struk­turen, die nicht schon in der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie 2019/944 vorge­sehen seien.

Diese Entscheidung des EuGH hat der BGH nun mit Beschluss vom 13.05.2025 umgesetzt. In dem Fall plante die Antrag­stel­lerin zwei Block­heiz­kraft­werke mit zwei elektri­schen Leitungs­sys­temen, um 160 Wohnein­heiten mit Strom zu versorgen. Der Betreiber beantragte den Anschluss an das vorge­la­gerte Netz sowie die Einrichtung von Zählpunkten. Der örtliche Verteil­netz­be­treiber verwei­gerte den Anschluss, da die geplante Leitungs­struktur keine Kunden­anlage sei. Der Betreiber wandte sich an die zuständige Landes­re­gu­lie­rungs­be­hörde, blieb dort jedoch erfolglos. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Oberlan­des­ge­richt. Auch dort blieb er ohne Erfolg, so dass er schließlich Rechts­be­schwerde beim BGH einlegte.

Der BGH wies diese Rechts­be­schwerde nun zurück. Die Leitungs­an­lagen seien keine Kunden­an­lagen, sondern ein Vertei­lernetz, also Leitungs­an­lagen, die der Weiter­leitung von Elektri­zität zum Verkauf an Endkunden dienen. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Die Energie­anlage ist also ein Netz, es fallen Netzent­gelte und Umlagen an.

Die Entscheidung des BGH, zu der bislang nur eine Presse­mit­teilung vorliegt, lässt zwar hoffen, dass der BGH weiterhin von der Existenz von Kunden­an­lagen ausgeht. Die Kategorie soll offenbar nicht völlig aufge­geben werden. Der BGH lässt jedoch bislang nicht erkennen, unter welchen Voraus­set­zungen er nun noch von einer Kunden­anlage ausgeht. Uns fehlt – ehrlich gesagt – ein Stück weit die Fantasie, wann das nach den Kriterien für Vertei­ler­netze, wie sie der EuGH definiert, überhaupt noch der Fall sein soll. Aber noch liegen die Entschei­dungs­gründe nicht vor, Wir bleiben also gespannt (Miriam Vollmer).

Von |16. Mai 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Alpha Ventus: Pionier Offshore-Windpark vor dem Rückbau?

Alpha Ventus war 2010 der erste Offshore-Windpark Deutsch­lands, der ans Netz ging – rund 40 Kilometer nordwestlich von Borkum. Heute, 15 Jahre später, steht die Anlage womöglich vor einem bedeu­tenden Umbruch: Ein Rückbau des gesamten Windparks wird ernsthaft in Betracht gezogen. Zwar ist noch keine Entscheidung gefallen, doch eine Sprecherin des Betrei­ber­kon­sor­tiums bestä­tigte, dass derzeit verschiedene Optionen geprüft werden. Darunter fällt leider auch die komplette Still­legung des Windparks inklusive Rückbau.

Inzwi­schen hat sich die Offshore-Techno­­logie nämlich erheblich weiter­ent­wi­ckelt. Neue modernere Windkraft­an­lagen sind heute deutlich leistungs­fä­higer und wirtschaft­licher als die frühen Modelle. Damit stellt sich für Altanlagen wie Alpha Ventus die Frage, ob sich ein Weiter­be­trieb lohnt – oder welche Bauteile überhaupt noch sinnvoll genutzt werden können. Eine umfas­sende Moder­ni­sierung wäre zwar technisch möglich, erscheint jedoch unter den derzei­tigen recht­lichen und finan­zi­ellen Rahmen­be­din­gungen wohl wenig attraktiv.

Ein Alter­na­tiv­sze­nario wäre die Umnutzung einzelner Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasser­stoff. Erste Konzepte dazu wurden bereits gemeinsam mit der Wasser­­stoff-Projek­t­­ge­­sel­l­­schaft NorthH2 präsen­tiert. Aller­dings betrifft diese Idee nur ausge­wählte Windräder und nicht den gesamten Park.

Die Zukunft von Alpha Ventus wird nicht erst jetzt disku­tiert. Schon Ende 2024 hatte Eric Richter, Geschäfts­führer der Betrei­ber­ge­sell­schaft DOTI, bei einer Fachver­an­staltung der Fraun­hofer-Gesel­l­­schaft in Hannover mögliche Perspek­tiven vorge­stellt. Dort wurde deutlich: Der Windpark markiert den Beginn eines neuen Kapitels in der Geschichte der deutschen Offshore-Windenergie – eines, in dem Rückbau und Erneuerung vieler Altanlagen anstehen.

Der wirtschaft­liche Druck wächst: Mit dem Auslaufen der erhöhten Einspei­se­ver­gütung nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2024 entfällt ein zentraler finan­zi­eller Pfeiler. Statt der bishe­rigen 15,4 Cent pro Kilowatt­stunde erhalten die Betreiber seither nur noch die Grund­ver­gütung von 3,9 Cent. Das reicht bei Offshore-Anlagen nicht aus, um den Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.

Derzeit wird der Strom über die Börse direkt vermarktet. Künftige Entschei­dungen der Betreiber hängen daher stark von der Entwicklung der Strom­preise und möglichen Förder­me­cha­nismen ab. Sollte sich kein tragfä­higes Geschäfts­modell finden, dürfte der Rückbau unaus­weichlich sein. Falls jedoch eine wirtschaft­liche Anschluss­nutzung – etwa im Wasser­stoff­sektor – reali­sierbar erscheint, könnten sich neue Chancen für den Standort ergeben.

Fest steht: In den kommenden Jahren wird es vermehrt zu Rückbau­pro­jekten kommen, da viele der frühen Offshore-Windparks an ihre technische und wirtschaft­liche Lebens­grenze stoßen. Damit wird der politische und wirtschaft­liche Handlungs­druck steigen – denn über die Zukunft dieser Standorte muss bald entschieden werden.

(Christian Dümke)

Von |16. Mai 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Potsdamer Wasser- und Abwas­ser­ge­bühren waren 2010–2012 rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trink­wasser und Entsorgung von Schmutz­wasser sowie von Nieder­schlags­wasser durch die Landes­haupt­stadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht recht­mäßig. Das hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen am 14.05.2025 (OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19) entschieden (Presse­mit­teilung hier). Mehrere Tausend Haushalte sind voraus­sichtlich davon betroffen.

Gegen­stand der drei Verfahren waren einer­seits Bescheide zu Trink­­wasser- und Schmutz­was­ser­ge­bühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und anderer­seits Bescheide zu Nieder­schlags­wasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landes­haupt­stadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremd­leis­terin durch­führen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), an der die Stadt­werke zu 65 % beteiligt sind. Für ihre Leistung wird die EWP von der Stadt bezahlt. Abgerechnet wird auf Grundlage eines Ver- und Entsor­gungs­ver­trages aus dem Jahr 1998. Die Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden. Die Rechts­wid­rigkeit der Gebüh­ren­be­scheide sah der Senat jedoch darin begründet, dass die Angemes­senheit des an die GmbH entrich­teten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nicht­zu­lassung einzu­legen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entscheidet.

Die schrift­lichen Entschei­dungs­gründe liegen noch nicht vor. Diese werden die Stadt und die Stadt­werke sicherlich intensiv prüfen müssen, um daraus entspre­chende organi­sa­to­rische und womöglich auch recht­liche Konse­quenzen zu treffen. Insbe­sondere sollten andere Städte und Gemeinden, die Ver- oder Entsor­gungs­leis­tungen durch Fremd­dienst­leister durch­führen lassen, schauen, ob Paral­lelen zum hiesigen Fall bestehen und womöglich selbst an der Trans­parenz der Gebüh­ren­be­messung arbeiten. Wir werden weiter berichten. (Dirk Buchsteiner)

 

Von |16. Mai 2025|Kategorien: Wasser|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Kosten des Rückbaus von „Protected Bike Lanes“

Im Homeoffice in Toronto hat mich gestern überra­schend ein Verkehrs­planer aus der Stadt Guelph in Ontario kontak­tiert, dass ein gemein­samer Bekannter aus Deutschland mit Familie zu Besuch käme. Mein guter Bekannter Michael aus Bremen, der auch im Verkehr­sektor beratend tätig ist. Welch freudige Überra­schung! Wir fahren morgen gemeinsam mit ein paar weiteren radbe­geis­terten Toron­to­nians auf den geschützten Radfahr­streifen, die Olivia Chow, die Bürger­meis­terin der größten Stadt Kanadas auf vielen großen Straßen in den letzten Jahren hat einrichten lassen.

Leider sollen diese Protected Bike Lanes, wenn es nach Doug Ford geht, dem Premier der Provinz Ontario, bald verschwinden. Wir hatten darüber letztes Jahr schon mal berichtet. Inzwi­schen hat Ford ein Gesetz durch das Parlament von Ontario verab­schieden lassen, das Fahrradwege auf Kosten von Kfz-Spuren nur noch mit Zustimmung der Provinz erlaubt. Außerdem sollen drei der wichtigsten Radfahr­streifen (auf Bloor, Yonge und University Avenue) beseitigt werden. Die dafür vorge­se­henen Kosten belaufen sich auf 48 Millionen Kanadische Dollar (ca. 30 Mio Euro). Im Übrigen sieht das Gesetz, es heißt „Reducing Gridlock, Saving You Time Act“, auch vor, dass Radfahrer und deren Angehörige, die nach Besei­tigung der Radwege überfahren werden, keinen Schadens­er­satz­an­spruch gegen die Provinz oder ihren Premier haben.

Inzwi­schen hat eine Studentin der Univer­sität Toronto und ein Fahrrad­kurier eine Eilent­scheidung (injunction) erwirkt, die vorerst verhindern soll, dass die Radwege auf kostspielige Weise beseitigt werden, bevor das Gericht erkennt, dass sie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Klagenden hätten bleiben müssen. Sehr zum Unmut des rechts­po­pu­lis­ti­schen Premiers, der kurz darauf die richter­liche Unabhän­gigkeit in Frage gestellt und gefordert hat, dass die Richter in Zukunft in Kanada ebenso wie in den USA gewählt werden sollten.

Aber kommen wir zurück zu deutschen Fällen. Auch hier gibt es umstrittene Protected Bike Lanes. Wir hatten mal über einen Radfahr­streifen in Mönchen­gladbach berichtet, der von einem Autofahrer im Eilver­fahren erfolg­reich angefochten worden war. Inzwi­schen ist das Verfahren auch vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster entschieden worden, das die Entscheidung des VG Düsseldorf aufrecht­erhalten hat. Die Stadt Mönchen­gladbach hat die Protected Bike Lane inzwi­schen zurück­gebaut. Das war ziemlich teuer.

Glücklich sind wir über die Entscheidung des OVG Münster nicht. Denn das Gericht räumt in seiner Entscheidung ein, dass die Straßen­ver­kehrs­be­hörde den geschützten Radfahr­streifen auf einer anderen Rechts­grundlage, die inzwi­schen auch in Kraft ist, nämlich dem § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO hätte begründen können. Diese Rechts­grundlage unter­scheide sich aber in ihren Voraus­set­zungen so sehr von der straßen­ver­kehrs­recht­lichen General­klausel (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), dass die Behörde sie nachträglich nicht austau­schen konnte.

Mit anderen Worten, die Stadt musste den Radweg für viel Geld abbauen. Und um alles noch mal richtig zu machen, müsste sie ihn nun, da er an dieser Stelle im Grunde für den Radverkehr alter­na­tivlos ist, auf neuer Rechts­grundlage wieder aufbauen. So fordern unsere Mandanten das in einer Petition und so hatten wir es auch in unserem Gutachten vorge­schlagen. Nun, das Gericht hat außer der aus seiner Sicht falschen Rechts­grundlage auch noch einige Details der Durch­führung moniert. Das hätte man aus unserer Sicht aber ohne große Schwe­rig­keiten beheben können. 

Unser Rat an Kommunen ist, in Zukunft gleich die richtige Rechts­grundlage zu wählen. Die besagte Bereit­stellung angemes­sener Flächen für die Fahrrad- und Fußverkehr gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO. Grundlage dafür ist in der Regel ein Gesamt­konzept, das die positiven Auswir­kungen für den Umwelt‑, Klima- und Gesund­heits­schutz oder die Förderung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung in den Blick nimmt. Die Stadt Mönchen­gladbach konnte das bei Einrichtung der Protected Bike Lane aller­dings noch nicht, denn die neue Rechts­grundlage trat erst im Oktober letzten Jahres in Kraft. (Olaf Dilling)

Konsul­tation der BNetzA zu vermie­denen Netzentgelten

Ein neuer Festle­gungs­entwurf der Bundes­netz­agentur schlägt den schritt­weisen Abbau der vermie­denen Netzent­gelte für dezen­trale Strom­erzeugung in den Jahren 2026 bis 2028 vor. Diese Entgelte auf Grundlage von § 18 StromNEV werden bislang bekanntlich an Betreiber dezen­traler Anlagen (z. B. Block­heiz­kraft­werke, kleinere KWK-Anlagen) gezahlt, weil deren Einspeisung vorge­la­gerte Netzebenen entlastet.

Die Entgelte sind für viele Betreiber faktisch ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaft­lich­keits­rechnung ihrer Anlagen. Viele Inves­ti­tionen beruhen also auf der Gewährung vermie­dener Netzent­gelte. Seit 2018 wurde die Förderung für neuere volatile Anlagen bereits einge­schränkt, der Bestands­schutz für ältere konven­tio­nelle Anlagen blieb aber zunächst bestehen.

Die Bundes­netz­agentur hält die Entgelte aber auch für Bestands­an­lagen auch aus europa­recht­lichen Gründen nicht mehr für sachlich gerecht­fertigt. Die Entgelte sollen daher bis 2028 stufen­weise um 25 % pro Jahr reduziert werden und mit dem Außer­kraft­treten der Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung 2029 ganz entfallen.

Die Konsul­tation läuft bis zum 23.05.2025 (Miriam Vollmer).

Von |10. Mai 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare