Das neue TEHG im Ausschuss
Die Umsetzungsfrist der geänderten Emissionshandelsrichtlinie ist verstrichen, und auch einige der Daten, zu denen die Mitgliedstaaten Vorbereitungen für den ETS II getroffen haben sollten, sind vorbei: Wir haben Mitte Januar und entgegen der ohnehin schon knappen Planung gibt es keine Emissionsgenehmigungen für Inverkehrbringer nach dem ETS II, nicht einmal als gesetzliche Fiktion. Auch in Hinblick auf den stationären Emissionshandel stehen Rechtsgrundlagen für die Vorbereitung der Jahre 2026 – 2030 aus, die längst hätten verabschiedet werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber muss sich also beeilen, schließlich läuft auch schon ein Vertragsverletzungsverfahren.
Doch auch wenn die Ampel Vergangenheit ist: Das Gesetzgebungsverfahren läuft. Letzte Woche, am 15. Januar 2025, fand auch eine Ausschussanhörung statt.
Die Stellungnahmen in der Sachverständigenanhörung brachten wenig Neues. Die Mehrheit der Sachverständigen spricht sich für eine nach Möglichkeit schnelle und möglichst unbürokratische Umsetzung aus ohne die auf die von der scheidenden Bundesregierung geplante vorgezogene Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen. Hier stellt die EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten frei, Abfall einzubeziehen oder nicht. Anders als die Bundesregierung ist die Branche aber skeptisch, ob dies sinnvoll ist, weil der Analyseaufwand hoch ist, und die Entsorger kaum Einfluss auf die Zusammensetzung de Abfalls haben. Das sieht auch der Bundesrat ähnlich. Kritisiert wird auch die Versteigerung für die Sektoren Verkehr und Gebäude für nur ein Jahr vor dem Start des ETS II 2027.
Nun bleibt abzuwarten, ob der Bundestag die Hängepartie im stationären Emissionshandel ebenso wie für Gebäude/Verkehr noch beendet. Zwar stehen die wesentlichen Pfeiler für die Jahre 2030 schon auf EU-Ebene fest. Doch noch sind einige wichtige Fragen offen (Miriam Vollmer).
Landgericht Frankfurt/Main zum Marktelement einer Fernwärmepreisklausel
Wir führen derzeit einen Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt Main, bei der es um die Frage der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV geht.
Preisanpassungsklauseln in standardisierten Wärmelieferungsverträgen mit Letzt-verbrauchern, die keine Industriekunden sind, müssen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen um wirksam zu sein. Hierfür ist es erforderlich, dass die Preisanpassungsklausel des Wärmelieferanten sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren dabei vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Das Kostenelement und das Marktelement sind dabei gleichrangig (BGH, Urteil vom 19. 07.2017, Az. VIII ZR 268/15).
Im konkreten Verfahren vor dem Landgericht ist streitig, ob die dort verwendete Preisklausel des Wärmelieferanten ein ausreichendes Marktelement enthält. Das Landgericht hat hierzu in einem Beschluss nun den rechtlichen Hinweis erteilt das alleine die Bezugnahme auf einen Gaspreisindex wohl kein ausreichendes Marktelement darstellt.
Die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis verstößt wohl gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV und ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV müssen Preisänderungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann (BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 m.w.Nachw.). Das Marktelement soll sich nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken (BGH, Urt. v. 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BeckRS 2022, 16217 Rn. 30; BGH Urt. v. 27.09.2023 – VIII ZR 263/22, BeckRS 2023, 26053 Rn. 33).
Gegen diese zwingenden Vorgaben verstößt wohl Ziffer 4.1 des Vertrages selbst unter Berücksichtigung eines den Versorgungsunternehmen bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln zustehenden Gestaltungsspielraums. Denn die Klausel berücksichtigt ausschließlich den Gaspreisindex, nicht aber den Markt für andere Energieträger.
(LG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 02.01.2025, 2–03 O 100/24)
(Christian Dümke)
Thru.de. Kraftvoll zum gläsernen Anlagenbetreiber
Kennen Sie eigentlich Thru.de? So heißt das Schadstoffemissionsregister, also das PRTR „Pollutant Release and Transfer Register“ inzwischen. Zugegeben, so griffig ist der Name nicht. Geht es um „truth“ oder „true“ oder tatsächlich thru (also „durch“)? Spricht man das tee-aitch aus? Erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es sich um Thrude handeln soll. Laut den eigenen FAQs steht der Name Thru.de nämlich für „Klarheit, Transparenz, Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit“. So war Thrude in der nordischen Mythologie die Göttin der Bäume und Blumen; der Name bedeutet „Kraft“. Das Internet-Portal informiert daher verlässlich, transparent und „kraftvoll“ mit glaubwürdigen Daten über Emissionen von Schadstoffen in die Umwelt – und geht mittlerweile weit über PRTR hinaus.
Bereits seit 2007 werden auf der Plattform jährlich aktualisierte Daten zu Emissionen von Industriebetrieben in Luft, Wasser und Boden, ins Abwasser sowie deren entsorgte Abfallmengen veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Baustein für Transparenz über die industriellen Anlagen in Deutschland dar, die der IED unterliegen und die somit auch im europäischen Stammdatenregister industrieller Anlagen, dem sogenannten EU Registry, geführt werden. Darüber hinaus findet man hier ausgewählte Daten zu Emissionen aus diffusen Quellen, also bspw. aus dem Verkehr oder Haushalten.
Die Plattform bietet der Öffentlichkeit, aber auch der Industrie und den Behörden sowie Nichtregierungsorganisationen, der Wissenschaft, Versicherungsgesellschaften und vielen anderen die Möglichkeit, transparente Vergleiche und Entscheidungen in Umweltfragen vornehmen zu können. Es ist also auch ein wesentlicher Baustein hin zum „Gläsernen Anlagenbetreiber“. Im Sinne eines „naming & shaming“, weil die Unternehmensdaten öffentlich sind und jeder (also die interessierte Öffentlichkeit aber auch der Mitbewerber) diese einsehen kann, soll diese Plattform dazu beitragen, dass Unternehmen ihre Umweltleistungen verbessern. Anhand der Thru.de-Daten können auch Trends und Fortschritte bei der Verringerung von Umweltbelastungen von einzelnen oder mehreren Unternehmen abgeleitet, verfolgt, vergleichen und bewerten werden, sowie eigene Auswertungen zu Schadstofffreisetzungen und Abfallverbringungen aus industriellen Tätigkeiten erstellen.
Auf thru.de können Sie die Daten des Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters, auch PRTR genannt, einsehen. Es enthält Daten zu Industriebetrieben, zu kommunalen Kläranlagen und auch zu Emissionen aus diffusen Quellen, etwa des Verkehrs, der Haushalte und der Landwirtschaft.
Falls Sie sich beteiligen mögen: Bis zum 31. Januar 2025 läuft noch eine Nutzerumfrage zum Portal, siehe Link (hier).
Die Berliner Baumscheibenpark-Fälle
Was mich bei meiner Entscheidung Jura zu studieren, bestärkt hat, war die Überlegung, dass sich Gerichte und Juristen mit allen möglichen relevanten und weniger relevanten Aspekten des Lebens beschäftigen. Irgendwie fand ich damals die Idee schön, was von der Welt kennenzulernen, aber halt eher so durch Gerichtsakten gefiltert.
Das betraf oft Fragen, die so richtig aus dem Leben gegriffen sind. Anders als z.B. im schulischen Geschichtsunterricht, wo immer nur die heroischen oder „bedeutenden“ Aspekte des Lebens beleuchtet wurden. Denn dort ging es um große Schlachten von Feldherren oder bahnbrechende Verfassungen von Staatsmännern. Dagegen ging es im Jurastudium (und zum Teil übrigens auch in der Rechtsgeschichte) um die Niederungen des Alltagslebens. Das juristische Heldentum ist daher etwas diverser und egalitärer als das der Kriege und Verfassungskonflikte. So wie nach Beuys jeder ein Künstler sein kann, können alle Menschen durch eine innovative Klage Rechtsgeschichte machen. Die Konflikte entzünden sich dabei aber mitunter an Trivalia. Ein Kommilitone brachte das mal auf die prägnante Formel: „Zivilrecht, das ist doch immer so: ‚Idiot kauft Waschmaschine‘ “.
Es ist jetzt aber nicht so, dass es im Öffentlichen Recht nur um die erhabenen Aspekte des Lebens geht. Vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten wird schließlich auch nicht bloß um die Demonstrationsfreiheit oder um Kommunalverfassungsstreitigkeiten gefochten.
Sondern es geht zum Beispiel auch darum, wo man legalerweise sein Kraftfahrzeug abstellen kann. Das geht dann manchmal bis zu den höchsten Gerichten. So etwa bei den Fällen zum sogenannten Laternenparken, die allerdings prägend waren für das Stadtbild in Deutschland. Es ging darin um die Frage, ob Kraftfahrzeuge nur für kurze Zeit oder auch dauerhaft, also über ein Wochenende oder länger, im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen.
Die kleinen „Geschwister“ dieser Fälle, sind die sogenannten Baumscheibenparken-Fälle. Sie wurden seit den 1980er Jahren vor allem vom Kammergericht Berlin entschieden. Sie betreffen eine noch speziellere Frage. Genau genommen geht es um eine Ausnahme von der Ausnahme: Das Parken am Fahrbahnrand ist dann nicht zulässig, wenn eigens ein Parkstreifen eingerichtet ist. Denn in § 12 Abs. 4 StVO heißt es: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“ Aus diesem „sonst…“ lässt sich logisch ableiten, dass bei Vorhandensein eines Parkstreifens keine Parken am Fahrbahnrand zulässig ist. Anderenfalls würden die Parkplätze auch durch die – dann in zweiter Reihe parkenden Fahrzeuge – auch blockiert. Zusätzlich gibt es in § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO die Regelung, dass das Parken unzulässig ist, „wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert“.
In zweiter Reihe zu parken ist daher verboten. Wenn ein Parkstreifen aber durchbrochen ist, stellt sich dennoch die Frage, ob der Fahrbahnrand dann wieder zum Parken benutzt werden kann. Typischerweise stellt sich diese Frage dort, wo Parkplätze zum Lagern von Baumaterialien genutzt werden oder wo Bäume zwischen die Parkplätze gepflanzt wurden.
Hierzu nimmt nun die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts Stellung. Im ersten Fall zum Baumscheibenparken (KG Berlin, Beschluss vom 05.01.1981 – 3 Ws (B) 353/80) wurde einem Kraftfahrer zunächst recht gegeben, der vor einer Baumscheibe geparkt hatte. Daher wurde ihm seine Geldbuße von damals 40 DM erlassen. In der Straße, in der er geparkt hatte, war ein Gehweg in einen Parkstreifen verwandelt worden. Lediglich an ca. fünf Meter langen Abschnitten, auf denen Bäume oder Laternen standen, waren keine Parkplätze eingerichtet worden. An so einer Stelle hatte der Kläger mit einem unter vier Meter langen Kfz geparkt. Aus Sicht des Gerichts war dadurch gegen keine Parkvorschrift verstoßen worden. Eine ähnliche Ausnahme besteht auch, wenn der Parkstreifen für längere Zeit unbenutzbar ist, etwa weil er durch einen Bauzaun abgesperrt ist (vgl. KG VRS 62, 63 – Beschluss vom 17.09.1981 – 3 Ws (B) 177/81). Im Übrigen sollte das Stichwort „Baumscheibenparken“ nicht dahingehend missverstanden werden, dass auf Baumscheiben, also direkt am Baum, geparkt werden könne. Das ist immer unzulässig und schädigt Straßenbäume, da es den Boden verdichtet, wenn nicht sogar das Wurzelwerk oder die Baumrinde beschädigt wird.
In einem zweiten Fall zum Baumscheibenparken wurde die Möglichkeit, legal vor Baumscheiben zu parken vor ein paar Jahren durch das Kammergericht eingeschränkt (KG, Beschluss vom 24.10.2019 – 3 Ws (B) 345/19). In diesem Fall hatte der Fahrzeugführer zum Teil jedoch auch neben dem Parkstreifen geparkt. Dieser war jedoch ungepflastert und zum Teil mit Baumaterial zugestellt.
Das Gericht entschied, dass an dieser Stelle ein Parkstreifen bestanden habe. Außerdem sei das Baumscheibenparken nur zulässig, wenn niemand dadurch behindert würde. Das wäre das ein Kriterium, das in viele Fällen nicht erfüllt wäre. Denn oft werden die Parkbuchten angelegt, um eine Behinderung des fließenden Verkehrs zu vermeiden und die Fahrbahn von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Wenn Straßenverkehrsbehörden diese Unklarheit vermeiden wollen, sollten sie an entsprechenden Straßenabschnitten ein Haltverbot aufstellen mit Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“. (Olaf Dilling)
Nationaler Emissionshandel: Was nun 2026?
Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachverständigenanhörung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevorstehenden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissionsgenehmigungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.
Was auch unmittelbar bevorstehen müsste: Die Einführung der Versteigerung im nationalen Emissionshandel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissionshandel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreisbasis stattfinden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchstpreis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.
Doch was bei Inkrafttreten des BEHG noch als vernünftiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zertifikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs kann der nationale Emissionshandel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Strukturen für einen Handel mit vorgeschalteter Versteigerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.
Entsprechend schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Versteigerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundesregierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellungnahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetuierung des Festpreissystems und die finanzverfassungsrechtlichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreissystem bestanden.
Es steht zu hoffen, dass die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Versteigerung 2026 ist administrativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles rechtzeitig vorzubereiten. Ein letztes Jahr auf Festpreisbasis vor dem Start des ETS II erscheint inzwischen praktisch alternativlos (Miriam Vollmer).
Seit 01.01.2025 neue Abfallcodes für die Verbringung von E Schrott
Abfallverbringung ist ein sehr risikoreicher Rechtsbereich. Fehler passieren schnell, daher ist es notwendig – wenn man mit diesem Bereich zu tun hat – auch am Ball zu bleiben. Mit dem Jahreswechsel gibt es nun seit dem 01.01.2025 für die grenzüberschreitende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten neue Codes.
Für Verbringungen innerhalb der EU bleiben zunächst übergangsweise (bis zum 31.12.2026) die OECD-Codes GC010 und GC020 anwendbar; ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter diese Codes fallen, dürfen zwischen Mitgliedstaaten der EU also bis zum 31.12.2026 weiterhin über die „grüne Liste“ durchgeführt werden. Für alle anderen Fälle bedeutet dies jedoch, dass die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entweder zu notifizieren ist, also Zustimmung des Entsende- und Empfangsstaats vorliegt. Oder sie ist ganz verboten. So unterliegen Exporte von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (gefährlich wie nicht gefährlich) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten seit dem 01.01.2025 einem strikten Ausfuhrverbot.
Seit dem 01.01.2025 gilt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten der EU Folgendes:
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzustufen und dürfen – wie schon bisher – nur nach Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung grenzüberschreitend verbracht werden.
- Für die Verbringung von ungefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten bleibt bis zum 31.12.2026 ändert sich nichts: Sind diese Abfälle unter den OECD-Code GC010 oder