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Über Freiheiten und Kosten­fallen in Wohnblocks und auf Autobahnen

Ein beliebter Gemein­platz liberal-konser­­va­­tiver Politik ist bekanntlich die Entge­gen­setzung von Freiheit und Verbots­po­litik. Nur wenige Tage nachdem die Regierung Merz verkündet hatte, mit dem Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) das wohl symbol­träch­tigste Geset­zes­projekt der Ampel im Sinne der „Freiheit im Heizungs­keller“ rückgängig zu machen, stürzt dieser konstru­ierte Gegensatz wie ein Kartenhaus zusammen. Der kriegs­be­dingte Anstieg der Öl- und Gaspreise zeigt, wie verwundbar und abhängig die Fossil­wirt­schaft in Deutschland bleibt. Dies nicht erst, wenn die Preise für CO2 aufgrund des Emissi­ons­han­dels­systems (ETS) planmäßig steigen werden.

Nun könnte man sagen, dass Freiheit eigentlich trotzdem immer besser ist als alle Verbote. Denn, dass die Preise für fossile Brenn­stoffe volatil sind, ist auch ein Gemein­platz und auch, dass durch den Emissi­ons­handel zusätzlich Preis­druck erzeugt werden soll, um die Klima­ziele zu erreichen. Eigen­tümer wissen also, was auf sie zukommt. Sie könnten also selbst entscheiden. Aller­dings ist die Freiheit, wie ein Wiener Sänger namens Georg Danzer wusste, „ein wunder­sames Tier“. Sein ebenfalls Wiener Namens­vetter Kreisler ergänzte, dass zwischen „Meiner Freiheit, Deiner Freiheit“ zu unter­scheiden sei.

So könnte man ruhig allen Eigen­tümern von Heizungs­kellern zugestehen, Fehler zu machen und in eine offen­sicht­liche Kosten­falle laufen. Schlaue Inves­toren von Wohnblocks wissen aller­dings, dass sie die Mietpreis­bremse (§§ 556d ff, 558 BGB) auf intel­li­gente Weise umgehen können. Sie sparen einfach bei den nur nach § 559 BGB begrenzt umlage­fä­higen Inves­ti­ti­ons­kosten und legen lieber die hohen laufenden Kosten von ineffi­zi­enten Öl- und Gashei­zungs­an­lagen auf die Mieter um. Wegen § 5 CO2-Kosten­auf­­tei­­lungs­­­gesetz geht das bezüglich der ETS-Kosten zwar nur begrenzt, das hohe Risiko für die hohe Volati­lität und Energie­ab­hän­gigkeit von Dritt­staaten bleibt jedoch bei den Mietern hängen. Das Problem ist also offen­sichtlich: Wer die Freiheit hat, sich nach Belieben eine Heizung auszu­suchen und wer am Ende die Rechnung dafür bezahlt und in eine Kosten­falle läuft, sind unter­schied­liche Menschen.

Georg Kreisler ist 2011 gestorben. Es ist angesichts seines Humors wohl angemessen makaber zu sagen, dass ihm dadurch einiges erspart geblieben ist. Jeden­falls hat er aber recht behalten, wenn er singt „Meine Freiheit, Deine Freiheit“. Angesichts dessen ist die Vorstellung der CDU und der SPD, durch die „Abschaffung“ des GEG den sozialen Frieden herzu­stellen und die „Spaltung der Gesell­schaft“ durch die Ampel zu überwinden, eine komplette Illusion. Die selbe Politik, die Eigen­tümern und Inves­toren Freiheiten ermög­licht, zwingt Mieter in die Kosten­falle. Sozial­de­mo­kra­tische Politik sieht anders aus. Die Quittung der Wähler ist verdient. Bei den Landtags­wahlen krebst die ehemals große alte Tante SPD nun bei knapp über 5% herum.

Wohnblocks an der A100 in Berlin in der Dämmerung

Wohnblocks an der A100 in Berlin bei Sonnen­un­tergang (Foto: Pixabay – Lars Hinrichsen).

Das Mindeste, was man von einer sozial- und christ­de­mo­kra­ti­schen, also zugleich an Innovation und Reform­fä­higkeit orien­tierten Regie­rungs­po­litik erwarten könnte wäre, nun wenigstens auch den § 559 BGB zu refor­mieren. Denn dadurch könnte die Regierung die volle Umlage­fä­higkeit von Inves­ti­ti­ons­kosten für Heizungs­systeme ermög­lichen. Das klingt erst man schlecht für die Mieter, sollte aber daran gekoppelt sein, dass die Inves­ti­tionen nach heutigem Wissen auf Dauer laufende Kosten einsparen. Dies wäre dann „Techno­lo­gie­of­fenheit“ und Zukunfts­fä­higkeit in einem fundierten Sinn. Es wäre doch schön, wenn die Regierung endlich liefert und zwar nicht bloß ideolo­gi­schen Kultur­kampf, der an die Graben­kriege des 20. Jahrhun­derts erinnert.

Dass die Freiheit der einen zur Bürde der anderen werden kann, zeigt sich aufgrund der aktuellen Ölpreis­krise auch auf dem flachsten Symbol der Freiheit, das die mensch­liche Zivili­sation wohl jemals in ein Land betoniert hat, auf den Autobahnen. Wenn jemand mit dem E‑Auto unterwegs ist und bei 130 km/h Akku sparen oder mit dem Verbrenner wegen der teuren Sprit­preise verbrauchsarm fahren will, dann geht das aktuell oft nicht. Denn es reicht, dass alle paar Minuten von hinten jemand auffährt, der keine Geldsorgen hat und mit 210 km/h Testo­steron abbauen will. 

Dann muss eine Mehrheit der vernünftig Fahrenden sich rechts zwischen die LKWs zwängen, kurzzeitig abbremsen, ebenso kurzzeitig beschleu­nigen, überholen, wieder rechts einordnen usw. Hier würde ein Verbot, nämlich das Tempo­limit auf 130 km/h der überwie­genden Zahl der Autobahn­nutzer ihre Freiheiten lassen. Im Gegenteil würd es eher noch verhindern, von wenigen Rasern ständig genötigt zu werden. 

Übrigens ist bereits jetzt das durch­gängige Fahren auf dem mittleren Fahrstreifen entgegen einer zwar unter Kraft­fahrern offenbar herrschenden, aber schlecht gesetzlich abgesi­cherten Meinung gemäß § 7 Abs. 3c Satz 1 StVO vollkommen legal, um unnötige verbrauchs­in­tensive Überhol­vor­gänge von LKWs zu vermeiden. Es wäre daran zu denken mit oder ohne ergän­zendes Tempo­limit hier eine abgestufte Richt­ge­schwin­digkeit von 110 km/h in die Autobahn-Richt­­ge­­schwin­­di­g­keits-VO aufzunehmen.

Kurz gesagt: Das Verhältnis von Verboten und Freiheiten ist doch etwas komplexer als die Rhetorik der aktuellen Bundes­re­gierung abbildet. In manchen Fällen könnten einfache Rechts­än­de­rungen wie eine Reform von Mietpreis­bremse und Umlagen­fi­nan­zierung von Inves­ti­tionen helfen, Freiheit und Verant­wortung kongru­enter auszu­ge­stalten. In anderen Fällen sind gerade Verbote ein Mittel, in klassisch liberaler Weise die Freiheits­sphäre der einen gesell­schaft­lichen Gruppe besser mit der Freiheits­sphäre der anderen Gruppe zu verein­baren. Die FDP ist tot, lange lebe der Libera­lismus. (Olaf Dilling)

 

Wenn das Netz sich zu spät meldet – der § 8 Abs. 5 EEG 2021

Derzeit wird disku­tiert, ob Betreiber kleiner Dachan­lagen in Zukunft überhaupt noch eine Garan­tie­ver­gütung erhalten sollen. Doch in vielen Fällen gibt es schon abseits der Vergü­tungs­frage Schwie­rig­keiten, die Anlage überhaupt ans Netz zu bekommen. Wie mit der Situation umzugehen ist, wenn der Netzbe­treiber sich zu spät rührt, hat sich die EEG-Clearin­g­stelle in einem Schieds­ver­fahren beschäftigt.

In dem Verfahren Schieds­spruch 2025/10-VIII ging es um mehrere kleine Photo­vol­ta­ik­an­lagen, deren Betrei­berin einen Netzan­schluss beantragt hatte. Der Netzbe­treiber reagierte jedoch nicht innerhalb der gesetz­lichen Frist. Die Betrei­berin berief sich daher auf § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021, wonach Anlagen unter bestimmten Voraus­set­zungen angeschlossen und betrieben werden dürfen, wenn der Netzbe­treiber nicht recht­zeitig reagiert.

Die Clearing­stelle bestä­tigte am 23. Januar 2026, dass der Anspruch auf Anschluss und Betrieb der Anlagen mit Ablauf der Frist grund­sätzlich entsteht. Der Netzbe­treiber konnte sich also nicht nachträglich darauf berufen, die Anlagen seien nicht netzver­träglich. Gleich­zeitig stellte das Schieds­ge­richt fest, dass der notwendige Netzausbau im konkreten Fall wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre und deshalb kein Verstoß gegen die Pflicht zum unver­züg­lichen Netzan­schluss vorlag. Der Anlagen­be­treiber hatte im Ergebnis also Pech.

Der Schieds­spruch zeigt damit ein recht­liches Problem auf: Einer­seits schützt § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 Anlagen­be­treiber, wenn Netzbe­treiber Anschluss­be­gehren verschleppen. Anderer­seits bleibt auch in diesem Fall entscheidend, ob der Netzan­schluss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – das Risiko trägt auch in diesem Fall der Betreiber (Miriam Vollmer).

Von |13. März 2026|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

China – Klima­schutz und Entwicklungshilfe

China kümmert sich nicht um Klima­schutz und Deutschland zahlt auch noch Entwick­lungs­hilfe an China“ – zwei Vorwürfe, die man immer wieder in Diskus­sionen über Klima­schutz zu hören bekommt. Aber stimmt das eigentlich?

Keine Entwick­lungs­hilfe aus Deutschland

Deutschland hat die bilaterale Entwick­lungs­hilfe an China bereits 2010 beendet.
Der Grund liegt auf der Hand: China gilt inzwi­schen als wirtschaftlich stark und ist selbst ein Geberland, das anderen Staaten Kredite und Inves­ti­tionen gibt.Von den 1980ern bis etwa 2010 gab es tatsächlich deutsche Entwick­lungs­pro­jekte in China. Damals ging es z. B. um Umwelt­technik, Energie oder Infrastruktur.

Klima­schutz

China spielt eine zentrale Rolle im globalen Klima­schutz. Als bevöl­ke­rungs­reichstes Land der Welt und größte Indus­trie­nation verur­sacht China etwa ein Drittel der weltweiten CO₂-Emissionen. Gleich­zeitig inves­tiert das Land massiv in klima­freund­liche Techno­logien und hat ehrgeizige Ziele für die kommenden Jahrzehnte formuliert.

Im Jahr 2020 kündigte Staats- und Parteichef Xi Jinping an, dass China spätestens bis 2030 den Höhepunkt seiner CO₂-Emissionen erreichen und bis 2060 klima­neutral werden will. Diese Ankün­digung gilt als wichtiger Schritt, da die Entwicklung in China entscheidend für den weltweiten Kampf gegen den Klima­wandel ist. Aktuelle Zahlen zeigen, dass China den Höhepunkt seiner CO₂-Emissionen mögli­cher­weise bereits schon jetzt im Jahr 2026 überschritten hat und nun bereits der Rückgang beginnt.

Ein zentraler Bestandteil der chine­si­schen Klima­po­litik ist der Ausbau erneu­er­barer Energien. China ist heute weltweit führend bei der Instal­lation von Solar- und Windkraft­an­lagen und inves­tiert große Summen in Elektro­mo­bi­lität, Batte­rie­speicher und moderne Strom­netze. Viele der weltweit produ­zierten Solar­module und Batterien stammen aus chine­si­scher Produktion.

Gleich­zeitig steht China vor großen Heraus­for­de­rungen. Der Energie­bedarf des Landes ist durch das starke Wirtschafts­wachstum enorm gestiegen, weshalb Kohle weiterhin eine wichtige Rolle in der Energie­ver­sorgung spielt. China betreibt zahlreiche Kohle­kraft­werke und baut teilweise auch neue Anlagen, um die Strom­ver­sorgung sicherzustellen.

Die chine­sische Klima­po­litik bewegt sich daher in einem Spannungsfeld: Einer­seits treibt das Land den Ausbau klima­freund­licher Techno­logien stark voran, anderer­seits bleibt es vorerst stark von fossilen Energie­trägern abhängig.

(Christian Dümke)

Von |13. März 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Umsetzung von EU-Recht: drei Verfahren gegen Deutschland

Deutschland sieht sich selbst gern als Motor der europäi­schen Integration. Wenn es jedoch um die Umsetzung von EU-Recht geht, zeigt sich des Öfteren ein anderes Bild. Die Europäische Kommission hat nun gleich drei Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland einge­leitet. Diese betreffen zentrale Themen: Trink­was­ser­qua­lität, Barrie­re­freiheit und die energe­tische Sanierung von Gebäuden.

Sauberes Wasser – aber Transparenzlücken

Im ersten Verfahren geht es um die EU-Trink­­was­­ser­rich­t­­linie, die eigentlich längst hätte vollständig umgesetzt sein müssen. Ziel der Richt­linie ist es, die Qualität von Leitungs­wasser weiter zu verbessern, neue Schad­stoffe wie Mikro­plastik oder hormon­wirksame Stoffe stärker zu regulieren und Wasser­ver­luste in den Netzen zu reduzieren. Deutschland hat zwar Teile der Richt­linie umgesetzt – aus Sicht der Kommission aber nicht ausrei­chend. Kriti­siert werden insbe­sondere Lücken bei Risiko­be­wer­tungen sowie beim Zugang der Öffent­lichkeit zu Infor­ma­tionen über Wasse­rü­ber­wa­chung und Gegen­maß­nahmen. Das ist kein rein techni­sches Detail: Gerade beim Thema Trink­wasser geht es auch um Trans­parenz und Vertrauen. Bürge­rinnen und Bürger sollen nachvoll­ziehen können, wie sicher ihr Wasser ist – und was passiert, wenn Probleme auftreten.

Barrie­re­freiheit: Anspruch und Wirklichkeit

Auch bei der Europäi­schen Barrie­re­frei­heits­richt­linie sieht Brüssel weiterhin Defizite. Diese verpflichtet die Mitglied­staaten, zentrale Produkte und Dienst­leis­tungen – etwa Smart­phones, Computer, E‑Books, Bankdienst­leis­tungen oder digitale Kommu­ni­kation – barrie­refrei zugänglich zu machen. Das Ziel ist klar: Mehr Teilhabe für rund 100 Millionen Menschen mit Behin­de­rungen in der EU. Deutschland hat nach Einschätzung der Kommission zwar Fortschritte gemacht, doch bestehen weiterhin Umset­zungs­lücken. Deshalb hat Brüssel nun eine weitere begründete Stellung­nahme geschickt – die letzte Stufe vor einer möglichen Klage vor dem Europäi­schen Gerichtshof. Damit wird deutlich: Geduld hat auch die Kommission nur begrenzt.

Klima­ziele ohne Sanierungsplan

Das dritte Verfahren betrifft die Gebäu­de­po­litik – ein Schlüs­sel­be­reich für den Klima­schutz. Deutschland hat den Entwurf seines natio­nalen Gebäu­de­sa­nie­rungs­plans nicht frist­ge­recht bei der Kommission einge­reicht. Dabei sollen diese Pläne zeigen, wie die Mitglied­staaten ihren Gebäu­de­be­stand bis 2050 energie­ef­fi­zient und klima­neutral machen wollen. Ohne solche Strategien fehlt nicht nur Brüssel der Überblick – auch Inves­toren, Bauwirt­schaft und Kommunen fehlt Planungssicherheit.

Zwei Monate Zeit – dann wird es ernst

Dass Deutschland in Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren landet, ist kein Einzelfall. Immer wieder zeigt sich ein struk­tu­relles Problem: EU-Recht wird politisch mitver­handelt, aber national dann verzögert oder unvoll­ständig umgesetzt. Für die Kommission sind solche Verfahren ein notwen­diges Instrument, um einheit­liche Regeln sicher­zu­stellen. Für Deutschland sind sie hingegen ein Hinweis darauf, dass europäische Politik nicht nur in Brüssel gemacht wird – sondern auch zuhause konse­quent umgesetzt werden muss. In allen drei Fällen hat Deutschland nun zwei Monate Zeit, auf die Schreiben der Kommission zu reagieren und die Mängel zu beheben. Bleibt eine überzeu­gende Antwort aus, werden die Verfahren vor dem Europäi­schen Gerichtshof landen. (Dirk Buchsteiner)

Von |13. März 2026|Kategorien: Wasser, Wasser­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Bürger­radwege – jeder kann mitmachen!

Dass Bürger selbst für den Bau der Infra­struktur mitver­ant­wortlich sind, hat eigentlich lange Tradition. Jeden­falls mussten sie früher mit sogenannten Fron- oder Schip­pen­diensten dem Feudal­herren beim Bau von Landwehren, Straßen oder Deichen unter die Arme greifen. In Zeiten knapper Kommu­nal­kassen und entspre­chend geringer perso­neller Ressourcen stellt sich erneut die Frage, inwieweit bürger­schaft­liches Engagement beim Bau von Radwegen wieder eine Rolle spielen kann.

Radweg an Landstraße in Ostfriesland mit windschiefen Bäumen, Deich und Graben.

Tatsächlich gibt es inzwi­schen in Deutschland zahlreiche Vereine und Initia­tiven, die den Bau von Radwegen an Landstraßen voran­treiben. Im Gegensatz zu den Frondiensten des Feuda­lismus machen sie es aus freien Stücken, weil Planung und Bau von Radwegen gerade im ländlichen Raum oft lange auf sich warten lässt und die Förder­mittel vom Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium über die letzten Jahre immer weniger wurden. Im ländlichen Raum fällt die Kosten-Nutzen-Analyse von Radwegen zudem oft schlecht aus, wenn nur wenige Gehöfte oder kleine Dorfteile an das Radwe­genetz angebunden werden sollen. Das wiederum hat zur Folge, dass die Projekte sehr weit unten auf der Priori­tä­ten­liste landen.

Einen Radweg in kurzer Zeit zu bekommen geht daher oft nicht ohne Eigen­arbeit. In NRW wurden zwischen 2005 und 2024 immerhin fast 400 km Bürger­radwege fertig­ge­stellt. Weitere Projekte gibt es in Niedersachsen.

Natürlich bedeutet ein Bürger­radweg nicht, dass staat­liche Stellen nichts mehr mitreden zu hätten. Rechtlich ist es so, dass straßen­be­glei­tende Radwege Bestandteil der Straße sind, so dass an Landes­straßen das Land Träger der Straßen­baulast ist. Formal ist dann auch das Land Vorha­bens­träger. Anträge für einen Planfest­stel­lungs­be­schluss, der für Radwege oft immer noch erfor­derlich ist, muss das Land bei der Planfest­stel­lungs­be­hörde, also dem Landkreis oder der kreis­freien Stadt, stellen. Dafür werden Bürger­radwege in der Regel auch durch das Land gefördert. (Olaf Dilling)

 

Von |11. März 2026|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Reform der Grund­ver­sorgung – Gutachten der FfE

Bekanntlich ist es so: Wer keinen Sonder­kun­den­vertrag abgeschlossen hat, wird vom Grund­ver­sorger beliefert (wir erläutern). Das betrifft sowohl Strom als auch Gas. In diesen Fälle erfüllt die Grund­ver­sorgung eine wichtige Funktion: Sie stellt sicher, dass jeder Haushalt jederzeit mit Strom beliefert wird, zumal der Grund­ver­sorger auch als Ersatz­ver­sorger fungiert. Gleich­zeitig gilt sie als vergleichs­weise teuer, was regel­mäßig Debatten über mögliche Reformen auslöst.

Eine neue Studie zu Optionen zur Reform der Grund­ver­sorgung greift diese Diskussion nun erneut auf. Die Forschungs­stelle für Energie­wirt­schaft e. V. im Auftrag von Octopus Energy sieht Reform­bedarf im heutigen System (hier das Gutachten). Ein zentraler (nicht ganz neuer) Vorschlag ist, die Rolle des Grund­ver­sorgers künftig nicht mehr automa­tisch dem größten lokalen Anbieter zuzuweisen. Statt­dessen könnten Grund­ver­sorger über Ausschrei­bungen bestimmt werden. Auf diese Weise würde mehr Wettbewerb entstehen, der im Idealfall zu niedri­geren Preisen für die Kunden führt.

Daneben betont die Studie die Bedeutung von Trans­parenz. Viele Verbraucher wüssten gar nicht, dass sie sich in der Grund­ver­sorgung befinden oder welche Alter­na­tiven es gibt. Bessere Infor­mation und klarere Preis­struk­turen könnten aus Sicht der Autoren dazu beitragen, dass mehr Haushalte aktiv Tarife vergleichen und wechseln.

Doch führen diese Vorschläge wirklich weiter? Der Kunde wird schon heute quasi erschlagen von den Infor­ma­tionen, die der Versorger ihm gem. § 40 EnWG per Rechnung zukommen lassen muss. Diese umfassen im Übrigen auch heute ausdrücklich, ob der Kunde grund­ver­sorgt ist, § 40 Abs. 2 Nr. 13 EnWG. Wenn er trotzdem nicht wechselt – vielleicht ist er am Ende schlicht zufrie­dener als viele glauben?

Auch die Frage, ob die Preise wirklich sinken, ist nicht so klar zu beant­worten. Es trifft zu, dass Grund­ver­sor­gungs­tarife meistens nicht die günstigsten Tarife vor Ort sind. Grund­ver­sorger müssen schließlich jeden Kunden beliefern, unabhängig davon, ob dieser wirtschaftlich attraktiv ist. Gerade in der Grund­ver­sorgung befinden sich häufig Haushalte, die Zahlungs­pro­bleme haben. Diese Risiken tragen derzeit vor allem die lokalen Versorger. Gekündigt werden darf nur unter ganz engen Voraus­set­zungen. Und anders als beim Sonder­kunden ist es auch nicht möglich, perspek­ti­visch einzu­kaufen, da der Haushalts­kunde in der Grund­ver­sorgung jederzeit wechseln kann, anders als in den meisten anderen Tarifen mit ein- oder zweijäh­riger Binde­frist. Welchen Unter­schied das machen kann, hat die Energie­preis­krise gezeigt, als am Ende viele Kunden aus der Vertrags­bindung fielen und der gewählte Versorger die Kunden in die Grund- und Ersatz­ver­sorgung durch das Stadtwerk hinein kündigte. Gar nicht so unwahr­scheinlich also, dass es Netzge­biete geben mag, in denen Ausschrei­bungen erfolglos verlaufen würden. Und dann? Soll der Gesetz­geber für diesen Fall dann doch ein Unter­nehmen bestimmen, das zuständig sein soll? Was, wenn in einer Kommune drei attraktive Netzge­biete mit guter Sozial­struktur und viel kleinerem Gewerbe per Ausschreibung vergeben werden, zwei andere sich aber als Laden­hüter erweisen mit der Folge drastisch höherer Preise gerade für arme Haushalte?

Es gibt also vielfältige Fragen rund um die Grund­ver­sorgung. Die Debatte um das künftige Design des Energie­ver­triebs ist längst nicht zu Ende (Miriam Vollmer).

Von |6. März 2026|Kategorien: Energie­po­litik, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare