VerpackDG im Bundestag verabschiedet
Der Bundestag hat in später Sitzung am 11. Juni 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen.

Mit dem Gesetz werden die ab August 2026 in der Europäischen Union geltenden neuen Vorgaben der europäische Verpackungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt und das bisherige Verpackungsgesetz wird ersetzt. Konkret wird ab 2028 die Recyclingquote für Kunstoffabfälle auf 75 Prozent erhöht. Ab 2030 sollen es 80 Prozent sein. Damit sollen Verpackungsmengen insgesamt deutlich reduziert werden.
Ziel ist es laut Bundesregierung zudem, die Recyclingfähigkeit unvermeidbarer Verpackungen zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. So werden etwa verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit und Kompostierbarkeit eingeführt. Verpackungen sollen zum Beispiel so gestaltet sein, dass schwer recycelbare Kunststoffe oder auch gefährliche Stoffe wie bestimmte per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) nicht verwendet werden. Auch eine Begrenzung überdimensionierter Verpackungen und eine Kennzeichnung ist vorgesehen. Damit sollen die richtige Sortierung und umweltgerechte Entsorgung erleichtert werden.
In einem im Umweltausschuss beschlossenen Änderungsantrag, den auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützte, hatten die Fraktionen CDU/CSU und SPD unter anderem die geplanten Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte angepasst und ergänzt. Ziel der Änderung ist es, stärkere Marktanreize für umweltfreundlichere und recyclingfähigere Verpackungen zu setzen.
In der verabschiedeten Entschließung wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, die Rechtsverordnungen nach Paragraf 26a des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes schnellstmöglich vorzulegen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern. Die Regelungen für den Einsatz von Rezyklaten sollen im Jahr 2027 gelten. Die Verwendung von in Deutschland und in der EU hergestellten Rezyklaten solle gefördert und die EU-rechtlichen Möglichkeiten sollen genutzt werden, um bei der Berechnung des Rezyklateinsatzes nur solche Rezyklate zu berücksichtigen, die in der EU produziert wurden.
Darüber hinaus solle die Regierung darauf hinwirken, dass es weitere EU-rechtliche Vorgaben dazu gibt. In der EU solle die Regierung darauf hinwirken, dass schnellstmöglich weitere Rezyklate – vor allem für kontaktsensible Anwendungen – zugelassen werden. Auf EU-Ebene solle sie sich dafür einzusetzen, dass zeitnah ein bürokratiearmes, transparentes und einheitliches Nachweisverfahren für Kunststoff-Rezyklate etabliert wird. Nun muss nur noch der Bundesrat im Juni entscheiden. (Dirk Buchsteiner)
Netzanschlüsse in Berlin: Verteilt wird später
Keine gute Nachricht: Stromnetz Berlin verschiebt die Zuteilungsperiode 2026 für große Netzanschlüsse zunächst um sechs Monate. Betroffen sind Anschlussbegehren in der Mittel- und Hochspannung mit einem Leistungsbedarf von mehr als 3,5 MVA. Das betrifft vor allem größere gewerbliche und industrielle Vorhaben. Nachdem in der ersten Verteilungsrunde 2025 viele Anschlusspetenten leer ausgegangen sind oder nur einen kleinen Teil ihrer Wunschkapazität erhalten haben, ist das für viele Projekte eine besondere Enttäuschung, weil nun noch länger unklar bleibt, mit welcher Anschlusskapazität gerechnet werden kann.
Das Repartierungsverfahren Berlin
Zur Erinnerung: Stromnetz Berlin hat für große Anschlussbegehren ein Repartierungsverfahren eingeführt. Das Verfahren läuft seit 2025 und soll die knappen Netzanschlusskapazitäten im Hauptstadt-Stromnetz transparent und diskriminierungsfrei verteilen. Es soll nicht allein darauf ankommen, wer zuerst einen Antrag stellt, sondern all Petenten sollen sich einmal jährlich bewerben, und dann wird die verfügbare Kapazität nach Köpfen verteilt (wir berichteten).
Verschiebung 2026
Stromnetz Berlin hat sich Regeln auferlegt, nach denen 2025 verteilt wurde. Auch die zweite Zuteilungsperiode sollte nach diesem Regelwerk 2026 stattfinden. Doch statt dass im Frühjahr wie geplant die verfügbare Kapazität festgestellt und veröffentlicht wurde, wurde das ganze Verfahren nun zunächst um sechs Monate verschoben. Grund ist ein laufendes Beschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf. Die Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 26.05.2025 Anträge eines Anschlusspetenten abgelehnt. Der Petent hatte unter anderem eine Zuteilung von Anschlussleistung vor Anwendung des Repartierungsverfahrens verlangt. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt.
Nach Angaben von Stromnetz Berlin ist ein Verhandlungstermin erst auf den 08.10.2026 bestimmt. Eine Entscheidung liegt daher vor dem ursprünglich geplanten Zuteilungstermin nicht vor. Stromnetz Berlin will die zweite Zuteilungsperiode deshalb nicht erneut unter den Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung stellen, unter dem 2025 Kapazitäten zugeteilt wurden. Weitere Verschiebungen über die sechs Monate sind auch nicht ausgeschlossen, denn wer weiß, ob bis dahin wirklich rechtskräftig entschieden wurde, und es ist auch unklar, ob nicht am Ende der Bundesgerichtshof (BGH) angerufen wird, was die Sache weiter verzögern würde.
Darf Stromnetz Berlin so einfach verschieben?
Doch darf Stromnetz Berlin einfach verschieben und solange gar nichts zuteilen? § 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), auf dem der Anspruch auf Netzanschluss beruht, enthält immerhin keine Frist. Doch kann das wirklich bedeuten, dass ein Netzbetrieb für mehr als ein Jahr keine neuen Netzanschlussanträge bescheidet?
§ 17 Abs. 2 EnWG nennt als zulässige Gründe für die Versagung des Netzanschlusses nur Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, enthält aber sicherlich ein Recht darauf, überhaupt beschieden zu werden. Dieser Bescheidungsanspruch besteht auch implizit nicht zu einem Zeitpunkt nach Belieben des Netzbetreibers. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße es möglich ist, angeschlossen zu werden, muss in einem sachlich angemessenen zeitlichen Rahmen fallen. Ob ein einzelnes Beschwerdeverfahren wirklich einen ausreichenden Sachgrund für eine solche Verschiebung darstellt, kann man aber durchaus skeptisch beurteilen, zumal die Bundesnetzagentur (BNetzA) das Verfahren klar für rechtmäßig hält (Beschluss vom 26.05.2025, Az. BK6-25-122).
Doch wie nun vorgehen? Manche Anschlusspetenten hoffen auf Missbrauchsverfahren und/oder die Gerichte, manche verweisen auf Schadensersatzansprüche. Klar ist in jedem Fall: Es wäre schön gewesen, wenn das laufende Beschwerdeverfahren so zügig entschieden worden wäre, dass über das endgültige Schicksal der Verträge vom letzten Jahr Klarheit bestünde und eine neue Verteilungsrunde starten könnte (Miriam Vollmer).
Fehlerhafter Bestellbutton als Millionengrab? BGH bestätigt strenge Button-Lösung – Oberlandesgerichte ziehen die Notbremse
Wer im Internet Verträge abschließt, kennt sie: die unscheinbaren Buttons am Ende eines Bestellprozesses. Für Unternehmer können sie jedoch erhebliche rechtliche Risiken bergen. Denn § 312j Abs. 3 BGB verlangt bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eine eindeutige Beschriftung des Bestellbuttons. Fehlt der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit, droht eine drastische Folge: Der Vertrag kommt nicht zustande.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfolge jüngst noch einmal bestätigt. Gleichzeitig zeichnet sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Entwicklung ab, die den Anwendungsbereich der Vorschrift deutlich begrenzt. Besonders relevant ist dies für die Automobilbranche.
Die Button-Lösung: Strenge gesetzliche Vorgaben
§ 312j Abs. 3 BGB verpflichtet Unternehmer dazu, die Bestellschaltfläche bei Online-Verträgen so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird. Das Gesetz nennt als Musterformulierung insbesondere die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“. Zulässig sind auch andere eindeutige Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“.
Nicht ausreichend sind hingegen unklare Beschriftungen wie etwa „weiter“, „anmelden“, „registrieren“ oder „senden“.
Die Konsequenz eines Verstoßes ist gravierend. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt der Vertrag grundsätzlich nicht zustande.
BGH: Fehlende Beschriftung macht den Vertrag unwirksam
Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) hat der Bundesgerichtshof die strenge Linie des Gesetzgebers bestätigt. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Beschriftung nicht verwendet, kann sich der Unternehmer grundsätzlich nicht auf einen wirksamen Vertragsschluss berufen.
Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Werden Bestellprozesse nicht gesetzeskonform gestaltet, besteht das Risiko, dass vermeintlich abgeschlossene Verträge später als unwirksam angesehen werden. Hinzu kommen mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Einschränkung durch Oberlandesgerichte
Wer nun erwartet hätte, dass Verbraucher künftig massenhaft Verträge wegen fehlerhafter Buttons zu Fall bringen können, sieht sich jedoch mit einer bemerkenswerten Entwicklung in der Instanzrechtsprechung konfrontiert. Mehrere Oberlandesgerichte hatten über Fälle zu entscheiden, in denen Kunden über Herstellerwebseiten Neufahrzeuge bestellt hatten. Der jeweilige Bestellbutton war lediglich mit „Senden“ beschriftet und entsprach damit offensichtlich nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.
Dennoch lehnten die Gerichte die Anwendung der Vorschrift ab.
So etwa:
- OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25
- OLG München, Urteil vom 29.01.2026 – 13 U 2767/24 e
- OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026 – 34 U 6/25
- OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.03.2026 – 9 U 62/24
Warum die Gerichte § 312j BGB nicht anwenden
Der zentrale Gedanke der Oberlandesgerichte lautet: Die Vorschrift soll Verbraucher vor Überraschungen schützen. Sie soll verhindern, dass Verbraucher unbeabsichtigt kostenpflichtige Verträge, insbesonder so. Abo-Fallen abschließen, bei denen die Kostenpflichtigkeit der Leistung verschleiert wird.
Dieser Schutzzweck sei – so die Rechtsprechung – aber nicht berührt, wenn dem Verbraucher nach den gesamten Umständen des Einzelfalls objektiv klar sein musste, dass er gerade einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt.
Genau dies nahmen die Gerichte bei der Online-Bestellung eines Neuwagens an.
Wer sich auf einer Herstellerseite durch einen mehrstufigen Konfigurations- und Bestellprozess bewegt, ein Fahrzeug auswählt, Ausstattungspakete festlegt, den Kaufpreis angezeigt bekommt und schließlich eine Bestellung absendet, könne vernünftigerweise nicht davon ausgehen, einen Neuwagen kostenlos zu erhalten. Ebenso wenig könne ihm verborgen bleiben, dass er einen Vertragsschluss herbeiführen wolle.
Nach Auffassung der Gerichte fehlt es in solchen Fällen bereits an der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers. Der Schutzbereich des § 312j BGB sei deshalb gar nicht erst eröffnet.
Eine teleologische Reduktion durch die Hintertür?
Dogmatisch ist diese Rechtsprechung durchaus bemerkenswert.
Der Wortlaut des § 312j Abs. 3 BGB differenziert nicht danach, ob dem Verbraucher die Kostenpflicht offensichtlich ist oder nicht. Die Vorschrift enthält vielmehr formale Anforderungen an den Bestellvorgang. Aus Sicht des Gesetzestextes spricht daher viel für eine strikte Anwendung.
Die Oberlandesgerichte stellen demgegenüber maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung ab. Sie fragen, ob überhaupt die Gefahr besteht, dass ein Verbraucher über die Kostenpflicht oder die Verbindlichkeit seiner Erklärung irrt.
Ist dies offensichtlich ausgeschlossen, soll die Norm nicht eingreifen.
Praktisch handelt es sich damit um eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Button-Lösung.
Was bedeutet das für Unternehmer?
Unternehmer sollten aus dieser Rechtsprechung keinesfalls den Schluss ziehen, die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB seien nun bedeutungslos.
Zum einen bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich: Fehlt eine ordnungsgemäße Beschriftung des Bestellbuttons, kann dies weiterhin zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.
Zum anderen betrifft die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte besondere Sachverhalte, in denen der Vertragsschlusscharakter und die Kostenpflicht der Leistung praktisch nicht zu übersehen waren.
(Christian Dümke)
Umsonst ist nichts auf Erden – Reform des ETS I
Berichten zufolge ist die Kommission bereit, die Industrie im EU ETS I zu entlasten und länger und mehr kostenlose Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Am Zielpfad ändert das nichts, denn für die avisierten Minderungen ist nur die Gesamtmenge interessant, nicht, ob diese kostenlos zugeteilt oder kostenpflichtig versteigert werden, allerdings verzichten die Mitgliedstaaten auf oft schon verplantes Geld.

Die Betroffenen, ebenso wie Teile der Presse, reagieren durchaus süßsauer. Man hat sich offenbar mehr Erleichterung erhofft, einen längeren Zielpfad vielleicht, schneller mehr Möglichkeiten, durch internationale Minderungen die europäischen Standorte zu entlasten, doch systematisch passen die neuen Pläne ins Bild: Schon die aktuelle EU-Zuteilungsverordnung (ZuVo) kennt keine bedingungslose Entlastung:
Art. 22a EU-ZuVO zeigt das für Energieeffizienz: Betreiber müssen Empfehlungen aus Energieaudits oder Energiemanagementsystemen umsetzen. Tun sie das nicht, kann die kostenlose Zuteilung um 20 % gekürzt werden; Ausnahmen gelten etwa bei unverhältnismäßigen Kosten oder langer Amortisation. Art. 22b EU-ZuVO geht noch weiter. Besonders emissionsintensive Anlagen müssen Klimaneutralitätspläne vorlegen, Meilensteine nachweisen und deren Erreichung verifizieren lassen. Fehlt das, droht ebenfalls eine Kürzung um 20 %.
Ein “Nachschlag” bei der Zuteilung gegen einen ähnlichen Mechanismus wäre also systemgerecht. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auch Erfahrung im Umgang mit solchen Plänen. Doch klar ist auch: Den Unternehmen, die Unterstützung am nötigsten hätten, fehlen oft die Ressourcen, die Transformation einzuleiten, die für Entlastungen nachgewiesen werden muss (Miriam Vollmer).
Die isolierte Anfechtung
Behörden, Verkehrsbehörden zumal, müssen bei ihren Anordnungen viele unterschiedliche Belange unter einen Hut bringen. Am Ende kommen dabei manchmal komplexe Maßnahmenpakete, die für mehr Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr sorgen sollen.
Das wiederum kann die Betroffenen in Versuchung führen, ganz gezielt einzelne Regelungen anzufechten. Sagen wir, eine Behörde ordnet ein absolutes Haltverbot an und markiert zugleich Stellplätze, an denen das Parken erlaubt ist, worauf mit einem Zusatzschild am Haltverbot hingewiesen ist. Der Anwohner, der sich über Parkplätze in der Straße ärgert, klagt gegen das aus seiner Sicht rechtswidrige Zusatzschild, in der Hoffnung im Ergebnis ein absolutes Haltverbot zu bekommen, das nicht durch Ausnahmen relativiert ist.

Das Problem dabei ist, dass die Behörde unter Abwägung aller Belange dieses Haltverbot nie erlassen hätte, wenn nicht zugleich Ausnahmen geregelt worden wären. Mit anderen Worten hat es etwas von “Rosinenpickerei”, wenn man bei einer einheitlichen Gesamtregelung bestimmte, für einen vorteilhafte Bestandteile behalten will, andere dagegen rechtlich angreift.
Daher hat in dem entsprechenden Fall das VG Würzburg die Klage als unzulässig abgewiesen, was letztlich vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 01.07.2020 –
BVerwG 3 B 1.20). Ein vergleichbares Beispiel ist der Fall einer Lichtzeichenanlage, bei der ein Verkehrsteilnehmer gegen eine einzelne Phase geklagt hatte.
Das ganze beruht auf einer schon länger bekannten Rechtsprechung. Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 1997 – 8 B 240.96 – juris Rn. 5). Dafür dürfen nach dem BVerwG die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern.
Sinn dieser Regelung ist, dass die Rechtsprechung als dritte Gewalt nicht in die Ermessensausübung der Exekutive reinregieren soll: Durch eine bloße Teilaufhebung würde der Verwaltung aber unter Umständen eine Restregelung aufgezwungen werden, die sie so nicht erlassen hätte. Prozessual gibt es, vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), übrigens eine relativ einfache Lösung: Der Kläger stellt, zumindest als Hilfsantrag, einen Verpflichtungsantrag für die von ihm letztlich gewünschte Regelung ggf kombiniert mit einer Anfechtung der Gesamtregelung.
Etwas anderes ist es, wenn die Restregelung nicht nur rechtlich für sich genommen Bestand hätte, sondern auch in ihrem Bedeutungsgehalt unabhängig von der angegriffenen Regelung Bestand hat. Sagen wir, eine Behörde ordnet an einer Straße wegen erheblicher Gefahren für die Verkehrssicherheit Tempo 30 an und richtet zugleich eine Lichtzeichenanlage zum Queren für Fußgängern ein. Dann dürfte es einem Autofahrer unbenommen sein, gegen eine der beiden Maßnahmen zu klagen, ohne zugleich auch gegen die andere Maßnahme vorzugehen. In diesem Fall wurde nämlich kein Paket geschnürt. Im Gegenteil sind die Gründe, die für Tempo 30 sprechen, in Falle einer erfolgreichen Klage gegen die Lichtzeichenanlage nur noch gewichtiger.
Für Kommunen kann es sinnvoll sein, bereits bei der Anordnung transparent zu machen, wie sich einzelne Maßnahmen in Maßnahmenpaketen zueinander verhalten. Denn davon kann abhängen, ob Gerichte ihre Überlegungen im Rahmen des Ermessens berücksichtigen und respektieren können. (Olaf Dilling)
Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen
Ein politisches Signal mit vielleicht doch nur begrenzter Wirkung? Eigentlich sollten wir uns trotzdem freuen. Das Bundeskabinett hat das Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen. Nach monatelangen Abstimmungen zwischen den Ressorts enthält das Programm zwölf prioritäre Maßnahmen, die bis Ende 2027 umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung stellt hierfür zunächst rund 260 Millionen Euro bereit; weitere 305 Millionen Euro sollen zwischen 2027 und 2030 über das Klimaschutzprogramm 2026 folgen. Damit setzt die Bundesregierung wichtige Impulse für Investitionen in Recyclingtechnologien, die Sicherung kritischer Rohstoffe und die stärkere Nutzung von Kunststoffrezyklaten. Ein Problemfeld bleibt die öffentliche Beschaffung.

Dabei kommt der öffentlichen Hand eine Schlüsselrolle zu. Bund, Länder und Kommunen vergeben jährlich Aufträge in Milliardenhöhe und können dadurch maßgeblich beeinflussen, welche Materialien und Produkte am Markt nachgefragt werden. Gerade für Recyclingprodukte und Sekundärrohstoffe könnten öffentliche Auftraggeber wichtige Leitmärkte schaffen. Das Aktionsprogramm erkennt dieses Potenzial ausdrücklich an. Allerdings setzt die Bundesregierung nicht auf verbindliche Beschaffungsvorgaben, sondern auf Berichtspflichten und politische Steuerung. Unternehmen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung – darunter beispielsweise die Deutsche Bahn oder die Autobahn GmbH des Bundes – sollen künftig ihren Einsatz von Recyclingprodukten schrittweise erhöhen und über entsprechende Maßnahmen sowie den jeweiligen Recyclinganteil berichten.
Bundesumweltminister Carsten Schneider betonte, dass die Unternehmen mit Bundesmehrheit ihr jährliches Auftragsvolumen für Recyclingprodukte kontinuierlich steigern sollen. Die Entwicklung soll durch regelmäßige Berichte transparent gemacht werden. Rechtlich verbindliche Vorgaben enthält das Aktionsprogramm jedoch nicht.
Gerade dieser Punkt stößt auf Kritik in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) begrüßt zwar grundsätzlich die Verabschiedung des Programms, hält die beschlossenen Maßnahmen aber für unzureichend. Aus Sicht des Verbandes schaffen Berichtspflichten allein noch keinen Markt für Sekundärrohstoffe. Der BDE fordert seit Langem verbindliche rechtliche Vorgaben, die öffentliche Auftraggeber tatsächlich verpflichten, Recyclingmaterialien bei Ausschreibungen zu bevorzugen.
Besonders bemerkenswert ist daher, was im endgültigen Kabinettsbeschluss nicht mehr enthalten ist. Ein früherer Entwurf des Bundesumweltministeriums sah noch vor, die Regelung des § 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz deutlich zu verschärfen. Unternehmen hätten sich danach im Vergabeverfahren unmittelbar auf die gesetzliche Bevorzugung von Sekundärrohstoffen berufen können. Die Verpflichtung wäre damit nicht nur programmatischer Natur gewesen, sondern hätte konkrete Rechtswirkungen entfaltet und möglicherweise sogar gerichtlich durchgesetzt werden können. Für Anbieter von Recyclingprodukten wäre dies ein erheblicher Fortschritt gewesen. Gerade die bislang mangelnde Durchsetzbarkeit entsprechender Vorgaben gilt seit Jahren als eines der zentralen Hindernisse für den Ausbau funktionierender Kreislaufmärkte.
Dass diese Verschärfung nun nicht umgesetzt wird, verdeutlicht die politischen Spannungen, die das Thema öffentliche Beschaffung weiterhin begleitet. Einerseits besteht Einigkeit darüber, dass die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden muss. Andererseits besteht offenbar weiterhin Zurückhaltung, öffentliche Auftraggeber durch verbindliche vergaberechtliche Vorgaben stärker zu binden.
Für Unternehmen der Recycling- und Kreislaufwirtschaft bedeutet das Aktionsprogramm daher Licht und Schatten zugleich. Positiv sind die zusätzlichen Fördermittel und die politische Anerkennung der Bedeutung von Sekundärrohstoffen. Gleichzeitig bleibt die entscheidende Frage offen, ob die öffentliche Hand künftig tatsächlich als verlässlicher Nachfrager auftreten wird. Solange verbindliche Beschaffungsvorgaben fehlen, hängt der Erfolg der Kreislaufwirtschaft weiterhin maßgeblich vom freiwilligen Engagement öffentlicher Auftraggeber und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit von Recyclingprodukten ab.
Das Aktionsprogramm setzt damit wichtige politische Akzente, bleibt aber in einem entscheidenden Punkt hinter den Erwartungen zurück. Ob die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie tatsächlich zu einem starken Markt für Sekundärrohstoffe führt, wird daher weniger von Berichtspflichten als vielmehr von zukünftigen gesetzlichen Regelungen abhängen. Der BDE bringt dies treffend auf den Punkt: Nach dem Aktionsprogramm müssen nun konkrete Gesetze folgen. Andernfalls droht die öffentliche Beschaffung ihr Potenzial als Motor der Kreislaufwirtschaft weiterhin nur unvollständig auszuschöpfen (Dirk Buchsteiner)