Erfolg beim vorläufigen Rechtsschutz gegen Tempo 50 in Berlin
Wir hatten vor ein paar Monaten berichtet, dass Berlin an vielen Streckenabschnitten innerörtlicher Hauptstraßen Tempo 30 wieder durch Tempo 50 ersetzen wollte. Politisch wurde dabei der Eindruck erweckt, dass man von „grünen Verbotsfantasien“ zur StVO zurückkehren würde. Dies hatte ein falsches Licht auf die Anordnungspraxis der Straßenverkehrsbehörden geworfen. Tatsächlich wurden die Streckenabschnitte mit Tempo 30 regelmäßig gut begründet und im Rahmen des Ermessens abgewogen.

In mindestens einem Fall, hat sich nun vor Gericht herausgestellt, dass das Ermessen sogar dahingehend eingeschränkt war, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zum Schutz der Anwohner zwingend erforderlich war – und weiterhin ist. Eine Berliner Anwaltskollegin ist im Namen eines Anwohners nämlich erfolgreich im Eilverfahren gegen die Anordnung der zeitlichen Beschränkung von Tempo 30 auf einer dieser Strecken vorgegangen. Es geht um die Saarstraße zwischen Rheinstraße und Bundesautobahnausfahrt zur A100.
Wir haben den uns freundlicherweise unter Kollegen zur Verfügung gestellten Eilbeschluss des VG Berlin und die rechtliche Begründung angesehen (VG Berlin, Beschluss vom 13.02.2026, Az VG 11 L 625/25). Bis Sommer letzten Jahres war auf dem Abschnitt rund um die Uhr Tempo 30 angeordnet gewesen. Dies ist Anfang September auf die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beschränkt worden. Denn der ursprüngliche Grund für die Anordnung, die Luftreinhaltung, war in der aktuellen Version des Luftreinhalteplans wegen der insgesamt erfreulichen Entwicklung der geringeren Schadstoffbelastung weggefallen. Dass weiterhin die erlaubte Geschwindigkeit nachts auf 30 km/h beschränkt blieb, lag an Lärmschutzgründen.
Der Antragssteller, der neben dem vorläufigen Rechtsschutz auch Klage gegen die neue zeitlich beschränkte Anordnung eingelegt hat, beruft sich jedoch noch auf einen dritten Grund für Tempo 30, der offenbar übersehen wurde. Er ist der Auffassung, dass eine zeitlich uneingeschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sei. Es sei zu vielen Unfällen, vor allem Abbiegeunfällen gekommen. Das Land hielt dagegen, dass mit drei Lichtzeichenanlagen in dem ca 400 m langen Straßenabschnitt ausreichend sichere Querungen zur Verfügung stünden und die Unfallstatistik insgesamt vergleichsweise unaufällig sei.
Das Gericht stellt zunächst einmal fest, dass der Anwohner, der seine Rechte als Fußgänger geltend macht, überhaupt rechtlich betroffen ist. Das ist in diesen Klagekonstellationen keine Selbstverständlichkeit. Denn die Anordnung betrifft nicht direkt ihn, sondern in seinem regelnden Gehalt primär die Autofahrer. Das Gericht geht aber davon aus, dass in unmittelbarer Nähe eines Straßenabschnitts wohnender Anwohner eine mögliche Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf körperliche Unversehrtheit geltend machen kann. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung könnte den Antragssteller daher in eigenen Rechten betreffen.
Um die aufschiebende Wirkung der Klage wieder anordnen zu können, musste das Gericht zunächst einmal begründen, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Die Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO und setzt eine konkrete und (nach Abs. 9 Satz 3) qualifizierte Gefahr voraus. Allerdings geht es um hohe Schutzgüter wie Leib und Leben, so dass es „keines Nachweises (bedarf), dass jederzeit während der Aufstellung des Verkehrszeichens mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können“.
Entscheidend für diese Prognose können als besondere örtliche Verhältnisse die Streckenführung, der Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse, die anzutreffende Verkehrsbelastung und die daraus resultierenden Unfallzahlen sein. Die Straßenverkehrsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für ihre Anordnung erfüllt sind, die sie ermitteln, dokumentieren und aktenkundig machen soll.
Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sind in dem Straßenabschnitt keine besonders geschützten Einrichtungen, die eine Absenkung des Maßstabs der qualifizierten auf eine einfache Gefahr rechtfertigen würden. Denn das Bestehen einer Kindertagespflegestätte mit fünf Kindern reiche dafür nicht aus.
Auch so kommt das Gericht jedoch zu der Auffassung, dass eine qualifizierte Gefahr aus den örtlichen Verhältnissen zu prognostizieren ist. So sei an der Kreuzung Fregestraße eine Kurve und Neigung, die zu Sichteinschränkungen auf herannahende Kfz führt. Diese führen oft nach der Benutzung der Autobahn immer noch mit überhöhter Geschwindigkeit. Weiterhin sei dort baulich eine Querungsstelle (ohne Lichtzeichenanlage) eingerichtet, die für Fußgänger und Radfahrer Aufforderungscharakter habe. Schließlich zeige auch die Unfallstatistik eine Häufung. Nach der Einführung der Beschränkung auf Tempo 30 im Jahr 2019 habe sich die Zahl der Unfälle verringert, was die Effektivität der Geschwindigkeitsreduktion zeige.
Da die Behörde bei der zeitlichen Einschränkung die Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt habe, läge ein Ermessensausfall vor. Die Entscheidung zeigt, dass die oft als fast unüberwindbar angesehene Hürde der „qualifizierten Gefahr“ nicht nur durch eine eindeutige Unfallhäufung, sondern auch durch örtliche Gegebenheiten prognostiziert werden kann. Insofern müssen Straßenverkehrsbehörden an Stellen tätig werden, wo aufgrund der örtlichen Verhältnisse überdurchschnittlich häufig Gefahren für die Verkehrssicherheit zu erwarten sind. (Olaf Dilling)
Was steht im Netzpaket?
Diese Woche traf sich die Branche auf der e‑World in Essen, und kaum etwas wurde so intensiv diskutiert wie das „Netzpaket“, also die vom Wirtschaftsministerium beabsichtigte Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Offiziell lautet das Ziel, den Ausbau neuer Erzeugungsanlagen stärker mit dem Netzausbau zu synchronisieren. In der Praxis könnte der Entwurf jedoch, so eine verbreitete Befürchtung, genau das Gegenteil bewirken. Er drohe, den Ausbau von Wind- und Solarenergie auszubremsen und damit zentrale Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu gefährden.
Dabei gibt das EEG klare Leitplanken vor. Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch massiv zu steigern, um 2045 klimaneutral zu sein. Dafür wurden Ausbaupfade festgelegt, insbesondere für Photovoltaik und Windenergie. Diese Ziele sind nicht optional, sondern der Kern der deutschen Energiewendestrategie. Wenn nun das EnWG so geändert wird, dass neue Erneuerbare-Anlagen schwerer ans Netz kommen oder ihre Einspeisung weniger verlässlich wird, entsteht ein direkter Konflikt zwischen Anspruch und Realität. Mit anderen Worten: Investitionsentscheidungen werden riskanter, weil Anschluss, Einspeisemöglichkeiten und Erlöse weniger planbar werden.

Der kritischste Punkt im Netzpaket ist die geplante Verschiebung beim Anschluss- und Einspeisevorrang. Bisher gilt: Erneuerbare Energien werden vorrangig angeschlossen und der erzeugte Strom soll vorrangig ins Netz eingespeist werden. Wer heute eine Wind- oder Solaranlage plant, kalkuliert mit der Erwartung, dass Anschluss und Einspeisung grundsätzlich gewährleistet sind und Einschränkungen wie Abregelungen zumindest transparent geregelt und finanziell entschädigt werden.
Genau hier setzt der Entwurf an und rüttelt an der bisherigen Logik. Netzbetreiber sollen schon ab einer Schwelle von 3 Prozent nicht aufnehmbarer Einspeisung Gebiete für bis zu zehn Jahre als kapazitätsbegrenzt ausweisen dürfen und schulden dann keine Entschädigungen mehr, wenn wegen zu viel Strom im Netz abgeregelt wird. Damit würde ein zentraler Schutzmechanismus für Investoren und Betreiber entfallen. Auch der Netzzugang wird unsicherer und richtet sich nach Kriterien des Netzbetreibers, die weniger verlässlich sind als die aktuelle Rechtslage und sich im schlimmsten Fall von Netz zu Netz deutlich unterscheiden. Hinzu kommt, dass Baukostenzuschüsse für Erneuerbare für die örtliche Netzverstärkung die Wirtschaftlichkeit der Anlagen weiter verschlechtern würden. In der Konsequenz würde weniger gebaut, denn schon die Finanzierung würde schwieriger werden.
Klar ist allerdings auch: Die Netzkapazitäten sind vielerorts knapp, Anschlussanfragen explodieren, und Redispatch sowie Abregelungen nehmen zu. Es ist deswegen sinnvoll, Netzzugang und Netzbewirtschaftung zu überarbeiten. Der Status quo ist jedenfalls keine Lösung. Doch wenn die Antwort darauf vor allem darin besteht, Erneuerbare stärker zu begrenzen, verschiebt sich das Problem nur. Statt Netzausbau, Digitalisierung, Flexibilitätsoptionen und Speicherintegration konsequent zu beschleunigen, wird der Ausbau der Erzeugung gebremst. Das senkt kurzfristig den Druck auf die Netze, riskiert aber mittelfristig, dass Erzeugungskapazitäten nicht im benötigten Umfang entstehen.
Nun ist ein erster Referentenentwurf noch längst kein Gesetz. Die kommenden Wochen sind deswegen wichtig, nicht nur für die Netzregulierung, sondern für die Realisierbarkeit der EEG-Ausbaupfade der nächsten Jahre. Denn wird der Entwurf so Gesetz, müsste nicht mehr das Netz den Ausbau ermöglichen, sondern der Ausbau sich dem Netz unterordnen, mit erheblichen Folgen für Investitionssicherheit, Ausbaugeschwindigkeit und letztlich die Zielerreichung (Miriam Vollmer)
Das Kündigungsrecht des Haushaltskunden bei Umzug
Wenn ein Haushaltskunde, der mit seinem Versorger einen Strom- oder Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat umzieht, dann steht ihm nach dem Gesetz ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Recht ist jedoch an die Einhaltung einiger Bedingungen geknüpft und bereitet in der Praxis immer mal wieder Probleme.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Haushaltskunde trotz bestehender Vertragsbindung einen Strom- oder Gasliefervertrag kündigen kann, wenn er seinen Wohnsitz wechselt, also umzieht. Geregelt ist das Ganze in § 41b Abs. 5 EnWG. Die Kündigung kann hierbei allerdings nicht fristlos erklärt werden, es gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Wochen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob die Wirkung der Kündigung genau auf das genannte Umzugsdatum entfallen soll oder einen späteren Zeitpunkt.
Verpasst der Kunde die Kündigungsfrist läuft sein Vertrag trotz des Umzuges weiter und er riskiert weiter für die entstehenden Kosten einstehen zu müssen. Da eine Rückwirkende An- und Abmeldung von Kunden beim Netztbetreiber nicht (mehr) möglich ist, kann der Versorger dem Kunden in den meisten Fällen auch nicht aus Kulanz entgegenkommen, wenn dieser die Kündigungsfrist verpasst hat und sich – im schlimmsten Fall – erst nach seinem Umzug meldet.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Versorger die Vertragskündigung ablehnen kann, wenn er dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Umzugskündigung ist damit kein Garant für eine Vertragsbeendigung, es gilt der Vorrang der Weiterbelieferung am neuen Wohnsitz.
(Christian Dümke)
Trump und der Klimaschutz
Man ist inzwischen eine Eskalation des Irrsinns aus Washington gewohnt. Was das Weiße Haus jedoch als „größte Deregulierungsmaßnahme in der amerikanischen Geschichte“ feiert, ist nichts weniger als ein beispielloser Rückschritt im zwingenden Kampf gegen die Erderwärmung. US-Präsident Donald Trump hat die Gefährdungsfeststellung „Endangerment Finding“ aufgehoben. Sie stammte aus dem Jahr 2009, also der ersten Amtszeit von Präsident Barack Obama. Die US-Umweltbehörde EPA hatte auf Grundlage zahlreicher wissenschaftlicher Studien den Ausstoß von sechs Treibhausgasen als Luftverschmutzung und als Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlergehens eingestuft.. Der Clean Air Act, also das Luftreinhaltegesetz, gab der EPA die Befugnis, Verschmutzungsquellen, die nach Überzeugung der Wissenschaftler zur Erderwärmung beitragen, zu regulieren. Praktisch der gesamte regulatorische Rahmen für CO₂-Grenzwerte, etwa für Fahrzeuge, Kohle- und Gaskraftwerke, baute auf dieser Feststellung auf.
Es ist eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass Treibhausgase der Haupttreiber des menschengemachten Klimawandels sind. Diesen leugnet Trump jedoch. In das selbe Horn bläst EPA-Chef Zeldin. Zeldin sprach abfällig vom „Heiligen Gral der übermäßigen staatlichen Regulierung“. Für Trump ist die Klimapolitik der Obama- und Biden-Ära „katastrophal“ – sie schade der Wirtschaft, belaste insbesondere die Autoindustrie und treibe die Preise für Verbraucher in die Höhe. Der Verkehrssektor ist in den USA tatsächlich der größte CO₂-Verursacher. Doch statt strengere Vorgaben durchzusetzen, hat die EPA bereits angekündigt, unter Biden beschlossene Emissionsbegrenzungen für Autos und leichte Nutzfahrzeuge zu verschieben. Zeldin sprach von Einsparungen in Höhe von 1,3 Billionen Dollar – eine Zahl, deren Herleitung bislang unklar bleibt. Neuwagen könnten angeblich im Schnitt um 3.000 Dollar günstiger werden. Trump selbst geht noch weiter: Er bezeichnet Klimaschutz als „größten Betrug“ und bestreitet einen Zusammenhang zwischen Treibhausgasen und öffentlicher Gesundheit.
Die wissenschaftliche Gemeinschaft reagiert (berechtigterweise) mit scharfer Kritik. Viele Forscher sprechen von einer gezielten Vernebelungstaktik. Der Klimaforscher Niklas Höhne etwa wirft der Regierung vor, mit fragwürdigen Annahmen eine „Schein-Studie“ konstruiert zu haben, die zu dem politisch gewünschten Ergebnis komme, CO₂ sei nicht gefährlich. Sollte die Deregulierung wie angekündigt umgesetzt werden, könnten die US-Emissionen bis 2030 um eine Gigatonne höher ausfallen als bislang prognostiziert – mehr, als Deutschland in einem Jahr insgesamt ausstößt. Angesichts der globalen Klimaziele wäre das ein massiver Rückschlag. Umweltverbände sprechen vom größten Angriff auf die staatlichen Klimaschutzbemühungen in der US-Geschichte. Die Entscheidung diene vor allem der fossilen Brennstoffindustrie. Tatsächlich begrüßte die Kohlebranche den Schritt umgehend: Er könne helfen, die Stilllegung alter Kohlekraftwerke zu verhindern. Doch das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein. Experten rechnen mit einer Klagewelle, die letztlich vor dem Supreme Court landen wird. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits 2007 entschieden, dass klimaschädliche Gase als Luftschadstoffe im Sinne des Clean Air Act gelten. Sollte das Gericht nun eine Kehrtwende vollziehen, hätte das weitreichende Folgen – nicht nur für die Klimapolitik, sondern auch für die Auslegung zentraler Umweltgesetze in den USA. Zwischen wirtschaftlicher Deregulierung und globaler Verantwortung, zwischen politischer Ideologie und wissenschaftlicher Evidenz geht es letztlich darum, welchen Platz die USA im weltweiten Kampf gegen den Klimawandel einnehmen wollen – als Bremser oder als Gestalter. (Dirk Buchsteiner)
Reformstau Mobilitätswende: Magnetschwebephantasien zum Schutz von Parkplätzen
Unter Verwaltungsjuristen ist es ein beliebtes Thema, sich über die Blockade von Infrastrukturprojekten durch seltene Tier- und Pflanzenarten lustig zu machen. Nun nimmt die Biodiversität in Deutschland trotz des Naturschutzes stetig ab, ohne dass eine Trendwende in Sicht wäre. Zugleich werden immer mehr Flächen versiegelt, unter anderem für öffentliche Parkplätze: Da entstehen dann wirklich faktisch „Schutzgebiete“. Vermutlich scheitert der Aus- und Umbau von Verkehrsinfrastruktur in Deutschland öfter am Widerstand gegen den Wegfall öffentlicher Parkplätze als an Zauneidechsen, Feldhamstern oder Großen Abendseglern.
So berichtet die Presse, dass die Verkehrssenatorin Ute Bonde die jahrelange Planung einer Straßenbahn von Spandau nach Tegel kurz vor Baubeginn aufgegeben will. Stattdessen bringt sie als Alternative den Bau einer Magnetschwebebahn ins Spiel, die auf Stelzen nach Vorstellungen der Befürworter „den Raum über der Straße“ nutzen könne. Hintergrund ist die von ihr geäußerte Befürchtung, die Straßenbahn könne im Stau steckenbleiben. Eigentlich haben aber wohl Widerstände der Spandauer CDU den Ausschlag gegeben: Für den Bau der Straßenbahn würde der Abbau von Parkplätzen nötig und das sei nicht akzeptanzfähig.
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Nun können Straßenbahnen bekanntermaßen , selbst wenn sie im 10-Minuten-Takt unterwegs sind, eine sehr hohe Anzahl von Personen befördern. Nach Berechnungen des Umweltverbands BUND ca. 1.800 / h und damit mehr als doppelt so viele wie eine Kfz-Spur. Insofern wäre es sinnvoll, ein bisschen Straßenraum für eine Straßenbahn zu opfern, die im Kosten-Nutzen-Verhältnis besser dasteht als eine Magnetschwebebahn.
Straßenrechtlich wäre weder die Umwandlung der Kfz-Spur in eine Straßenbahntrasse noch die Beseitigung von öffentlichen Parkplätzen ein Problem. Das Problem liegt am mangelnden Willen der Politik, den fließenden über den ruhenden Verkehr und den raumeffizienteren öffentlichen über den Kfz-Verkehr zu priorisieren.
Die Magnetschwebebahn ist eine nette Idee, aber als praktische, ökonomische und schnelle Lösung für die Spandauer Verkehrsprobleme ungeeignet. Bis eine Magnetschwebebahn realisiert werden könnte, würden viele Jahre ins Land gehen. Erfahrungsgemäß bringt der Bau einer aufgeständerten Magnetschwebebahn insbesondere bei der Überbrückung von Privatgrundstücken juristische Probleme mit sich. Die aktuelle Regierung hat diese Probleme nicht am Bein. Damit wird, sich, wenn die Idee nicht ohnehin vorher verworfen wird, vermutlich eine andere Regierung mit einer anderen Verkehrssenatorin beschäftigen müssen. (Olaf Dilling)
