OVG Bautzen: Das Recht einzelner Schüler auf einen sicheren Schulweg
Die Reform der Straßenverkehrsordnung von 2024 hat Einiges für die Sicherheit von vulnerablen Verkehrsteilnehmern gebracht. Als ein wichtiges Beispiel zählt die Möglichkeit, nun auf hochfrequentierten Schulwegen Tempo 30 km/h anzuordnen. Doch was ist eigentlich, wenn ein Schulweg insbesondere für Grundschüler gefährlich ist, aber keine kritische Masse an Schülern zusammenkommt, um den Weg als hochfrequentiert ausweisen zu können? Dies ist entgegen gängigen Klischees vom geruhsamen Leben auf dem Lande mit „Bullerby“-Dörfern besonders häufig in kleineren Ortschaften und an Landstraßen der Fall. Denn dort wird oft die Fußgängerinfrastruktur vernachlässigt. Gehwege gibt es vielfach nicht. Selbst der Weg zur nächsten Bushaltestelle kann so für kleine Kinder und deren Eltern zur täglichen Zitterpartie werden.
Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte bereits im März 2024 und damit vor der Reform entschieden, dass Schulwegsicherheit auf Schulwegen aufgrund einer qualifizierten Gefahrenlage präventiv möglich ist, auch wenn dort bislang kein ausgewiesener Unfallschwerpunkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2024 – 13 S 730/23). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat dies im selben Jahr bestätigt (Urteil vom 23.10.2024 – 6 A 36/22). Die Entscheidung ist kurz nach der Reform ergangen, so dass hier noch mal deutlich wird, wie sich die Rechtlage auf hoch- und auf weniger frequentierten Schulwegen zueinander verhält.
Die Entscheidung ist aber auch aus einem anderen Grund interessant: Denn der Vater hatte zunächst dem Wortlaut nach in eigenem Namen Klage erhoben, obwohl es um seinen Sohn geht, der als Sechstklässler alleine zur Schule geht. In der Berufungsinstanz kam noch seine kleine Schwester im Grundschulalter dazu. Das OVG ließ die Klageerweiterung zu und entschied, dass der Klageantrag (und zuvor schon der Antrag bei der Behörde) sachgerechterweise als Anträge der Kinder des „Klägers“ hätten ausgelegt werden müssen. Denn nur diese seien hier betroffen und folglich antrags- und klagebefugt.

Eine Herausforderung fürs Leben im Grünen: Gehwege sind auf dem Land oft Mangelware. (Foto: Markus Distelrath auf Pixabay)
Der Schulweg geht ohne Gehweg entlang einer innerörtlichen „Staatsstraße“, d.h. einer sächsischen Landesstraße, die allerdings das Gepräge einer Landstraße hat, da es sich um einen kleine, langgestreckte Gemeinde handelt und sich auf einer Seite der Straße Felder und Wiesen befinden. Die Kinder müssen, um zur Bushaltestelle zu gelangen, Umwege gehen, um die Straße an einer übersichtlichen Stelle queren zu können, sich an Einfriedungen entlangdrücken oder über einen mit Gras bewachsenen Seitenstreifen gehen. Im Winter wird der Schnee seitlich auf den Seitenstreifen geschoben, so dass sie auf der Fahrbahn gehen müssen. Hinzu kommt, dass sie im Winter in der Dunkelheit zur Schule gehen müssen. Die untere Straßenverkehrsbehörde hat hier Tempo 50 km/h angeordnet, der Antrag auf Tempo 30 km/h wurde abgelehnt, der Widerspruch blieb ohne Erfolg. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, aber der Vater der Kinder ließ nicht locker.
Er hatte Erfolg, denn das OVG hat der Berufung stattgegeben (und der Beklagten ist die Revision versagt geblieben). Denn die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h setzt für einen Streckenabschnitt, den Grundschulkinder als Schulweg benutzen, im Hinblick auf das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht voraus, dass es dort bereits zu Unfällen gekommen ist. Leider spiegelt sich dieser Grundsatz, der in der Rechtsprechung des BVerwG und der höchsten Landesgerichte als ständige Rechtssprechung anerkannt ist, sich nicht in der Praxis vieler Landratsämter wieder.
Wir bekommen immer wieder Post „aus der Provinz“, wo Gemeinden, Eltern und Verbände auf Tempo 30 km/h auf innerörtlichen Hauptstraßen drängen, aber die unteren Straßenverkehrsbehörden nicht mitspielen, weil „die Unfallstatistik“ dies nicht hergäbe. Dies mag auch an einer unglücklichen Formulierung in der VwV-StVO liegen, wo es zu Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung) heißt, „Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind“.
Überlesen wird dabei typischerweise, dass es sich um eine „Soll“-Vorschrift handelt, die logisch nicht ausschließt, dass ein Ermessen auch in Fällen ausgeübt werden muss, wo keine besondere „Unfallhäufung“ festgestellt werden kann, aber die örtlichen gefahrenträchtigen Umstände im Zusammentreffen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle erwarten lassen. So war es auch im Fall, den das Sächsische OVG entschieden hat: Eine besondere Gefahrenlage besteht demnach an Stellen, wo die Gehwege oder Notgehflächen erheblich weniger als einen Meter breit sind, und von Kraftwagen, insbesondere von Lkw, der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m beim Überholen (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) bei Begegnungsverkehr durch entgegenkommende KFZ nicht eingehalten werden kann (Sächs. OVG Bautzen, s.o., Rn. 46).
Das Urteil demonstriert, dass die Sorge um sicheren Verkehr und aktive Mobilität von Kindern und Jugendlichen keineswegs ein „Luxusproblem“ der Großsstädte ist. Vielmehr ist ihr „Lebens- und Spielraum“ auf dem Land häufig nicht weniger eingeschränkt als in der Stadt. Wenn wir uns Gedanken über den zunehmenden problematischn Einfluss von virtuellen Welten auf unseren Nachwuchs machen, dann sollte auch das stärker ins Bewusstsein rücken: Welche Alternativen bieten wir ihnen in der „realen“ Welt und welche Opfer sind wir als Kraftfahrer oder Logistikkunden bereit, dafür zu bringen? (Olaf Dilling)
Kommunalabwasserrichtlinie – Pharmaunternehmen scheitern vor EuG
Die Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/3019 – „KARL“ genannt) zielt darauf ab, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser zu schützen, insbesondere durch die Entfernung von Mikroschadstoffen wie Arzneimittelrückständen. Wer also Mikroschadstoffe verursacht, soll an den Kosten ihrer Entfernung beteiligt werden. Dafür führt die Richtlinie ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ein – und nimmt vor allem Arzneimittel- und Kosmetikhersteller in die Pflicht, die vierte Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroschadstoffen in Kläranlagen mitzufinanzieren. Es geht um viel Geld. Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) geht davon aus, dass 600 Kläranlagen für die vierte Reinigungsstufe ausgebaut werden müssen. Investitionen und jährliche Betriebskosten summieren sich bis 2045 auf fast 9 Milliarden Euro.

Die Pharmabranche wollte genau das vor dem Europäischen Gericht kippen. Aus der Perspektive der Pharmabranche habe die Richtlinie eklatante Mängel. Dies betreffe die Grundannahmen, die Datengrundlage, die operative Umsetzung und die Kostenabschätzung, die den Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung zugrunde liegen. Man sieht in der Richtlinie eine Gefahr für den Wirtschaftsstandort und die Versorgung mit Human-Arzneimitteln in Deutschland und Europa. Mehrere Unternehmen und Verbände reichten Nichtigkeitsklagen ein. Das Ergebnis: Abweisung sämtlicher Klagen – nicht wegen fehlender Argumente in der Sache, sondern schlichtweg wegen Unzulässigkeit (hier, hier und hier).
Das Gericht macht früh klar: Es geht zunächst nicht um die Frage, ob die Regelung fair oder sachgerecht ist – sondern um die Hürde des Art. 263 Abs. 4 AEUV. Wer einen EU-Rechtsakt angreifen will, muss – vereinfacht gesagt – unmittelbar und individuell betroffen sein. Und genau an der „individuellen Betroffenheit“ scheitern die Kläger. Die Kläger argumentieren u.a., sie seien klar identifizierbar und wirtschaftlich überproportional belastet – etwa weil Generika große Volumina ausmachen, aber mit sehr geringen Margen arbeiten, und weil Rezeptur- oder Wirkstoffänderungen nicht „mal eben“ möglich sind. Auch Verbände führen an, ihre Mitgliedsunternehmen seien durch Zulassungspflichten und regulatorische Besonderheiten klar abgrenzbar. Wer durch eine allgemeine Regelung stärker leidet als andere, ist damit noch nicht individuell betroffen. Die EPR-Pflicht knüpft an objektive Kriterien an („Hersteller von Humanarzneimitteln/Kosmetika“) – sie adressiert keine identifizierte, abgeschlossene Gruppe, sondern eine abstrakte Kategorie. Dass man die „Betroffenen“ in der Praxis ziemlich genau benennen kann, hilft nicht.
Ein weiterer Versuch der Kläger: Sie verweisen auf Rechtsprechung, in der individuelle Betroffenheit angenommen wurde, weil bestehende Rechte entzogen oder konkret identifizierbare Gruppen betroffen waren. Das Gericht bleibt hart: Die Richtlinie entzieht keine Marktzulassungen, sie nimmt keine „erworbenen Rechte“ weg – sie legt neue Pflichten auf. Das ist rechtlich etwas anderes als der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition.
Eine inhaltliche Prüfung des klägerischen Vorbringens ist damit nicht erfolgt. Im Ergebnis bleibt der Pharmabranche nur der Umweg über nationale Verfahren. Womöglich wird sich letztlich der EuGH im Wege von Vorabentscheidungsersuchen damit befassen müssen, ob die Pharmabranche zurecht belastet werden darf und ob sich die EPR im vorliegenden Fall auf das Verursacherprinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV stützen lässt. (Dirk Buchsteiner)
BGH: .docx ist keine Berufungsbegründung
Ein kleiner Dateiformat-Fehler mit großer Wirkung: Der BGH (Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313/24) hat eine Berufungsentscheidung kassiert, weil die Begründung zunächst nur als .docx-Datei eingereicht wurde. Das Problem: Bei elektronischer Aktenführung ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV ausschließlich das PDF-Format zulässig.
Der Anwalt hatte hier fristwahrend eine Word-Datei übermittelt und erst nach Ablauf der Frist „vorsorglich“ ein PDF nachgereicht. Das Berufungsgericht ließ das durchgehen: Die Dokumente seien doch offensichtlich identisch. In Karlsruhe sah man das weniger pragmatisch. Der VI. Zivilsenat stellte klar: Eine .docx-Datei ist nicht formwahrend und damit prozessual so gut wie nicht eingereicht. 
Wird das Dokument später im richtigen Format nachgereicht, kann der Formmangel zwar geheilt werden. Aber nur, wenn der Einreicher glaubhaft macht, dass die verspätete PDF-Datei inhaltlich exakt der ursprünglichen Fassung entspricht (§ 130a Abs. 6 ZPO i.V.m. § 294 ZPO). Die Vorlage als „vorsorglich“ reicht nicht. Eine einfache anwaltliche Versicherung zur Identität hätte ausgereicht – wurde aber nicht abgegeben.
Und: Gerichte müssen nicht selbst Word- und PDF-Dateien vergleichen. Wer im falschen Format einreicht, kann nicht erwarten, dass das Gericht technisch nachbessert.
Die Freiheit im Heizungskeller
Die Deutschen wüssten selbst am besten, welche Heizung zu ihnen passt – so begründet die Bundesregierung ihr Abrücken von den §§ 71ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG), das ab Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung 2026/2028 mit wenigen Ausnahmen die Installation neuer Gas- oder Ölheizungen untersagt. Politiker der Koalition verweisen in diesem Zusammenhang auf die ökonomischen Vorteile der Gasheizung, die in der Anschaffung meist günstiger ist als andere Heizsysteme. Doch über den reinen Anschaffungspreis hinaus stellt sich die Frage: Wissen die Deutschen wirklich, was mit der Installation einer Öl- oder Gasheizung absehbar auf sie zukommt?
Der ETS 2 wurde zwar gerade auf das Jahr 2028 verschoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin kostenfrei emitiert werden kann. Bereits seit 2021 existiert das nationale Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Aktuell kosten Zertifikate bis zu 65 Euro. Ob diese Obergrenze im kommenden Jahr bestehen bleibt, ist unklar. Im ETS 2, also ab 2028, ist eine solche Deckelung nicht mehr vorgesehen, sondern nur noch begrenzte Eingriffsmöglichkeiten in die Preisbildung.
Die Prognosen über die künftige Preisentwicklung gehen weit auseinander. Bloomberg prognostizierte im September 2025 für die Jahre bis 2030 einen durchschnittlichen Preis von 100 Euro pro Zertifikat. Das Beratungsunternehmen Purpose Green errechnete auf dieser Basis für ein großes Berliner Mehrfamilienhaus mit typischerweise schlechter Energiebilanz jährliche CO₂-Kosten von rund 22.000 Euro. Für eine Familie in einer Vierzimmerwohnung entspräche das etwa 50 Euro CO₂-Kosten pro Monat. Die weitere Entwicklung der Preise ist schwer vorhersehbar, da sie davon abhängt, wie schnell die Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr sinken. Klar ist jedoch: Je mehr Haushalte weiterhin fossil heizen, desto höher dürfte der CO₂-Preis steigen.
Auch die aktuelle Bundesregierung will den Emissionen aus Gas- und Ölheizungen nicht tatenlos zusehen. In neu eingebauten Heizungen sollen ab 2029 mindestens 10 Prozent Biomethan oder Bioöl eingesetzt werden. Schon heute existieren Tarife mit Beimischungen grüner Gase und Öle, diese sind allerdings deutlich teurer als reines Erdgas. Von rund 25 Prozent Mehrkosten ist auszugehen. Zwar wäre theoretisch denkbar, dass mit steigender Nachfrage auch das Angebot wächst. Doch das in der EU begrenzte Flächenangebot sowie die parallel steigende novellierte Treibhausgasminderungsquote im Verkehrssektor (wir berichteten) sprechen eher dafür, dass diese auch in der Industrie stark nachgefragten Brennstoffe knapp und entsprechend teuer bleiben.
Zehn Prozent erscheinen zudem zunächst moderat. Die Bundesregierung spricht jedoch selbst von einer „Treppe“, deren erste Stufe diese 10 Prozent darstellen. Das Konzeptpapier nennt zwar keine weiteren Zahlen. Doch wenn sich die Bundesregierung weiterhin zu den Zielen des Bundesklimaschutzgesetzes bekennt, das Klimaneutralität bis 2045 vorsieht, erscheint langfristig natürlich auch nur eine Quote von fast oder ganz 100 Prozent konsequent, von dem absolut keiner weiß, wo er herkommt. Zwar würde ein sinkender fossiler Anteil den CO₂-Preis mindern, dennoch ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen.
Ein weiterer Faktor ist zu berücksichtigen: Bereits heute werden mehr Wärmepumpen installiert als Gasheizungen, obwohl der Einbau von Gasheizungen etwa im vergangenen Jahr noch unproblematisch möglich war. Die bis 2029 vorgesehenen Förderungen dürften diesen Trend verstärken. Über die Lebensdauer betrachtet ist die Wärmepumpe aufgrund geringerer Betriebskosten selbst auf Basis heutiger Gaspreise häufig wirtschaftlicher.
Das hat Folgen für die Gasnetze. Mit jedem Umstieg verliert das Netz Anschlüsse. Gasnetzbetreiber schreiben ihre Netze bereits verkürzt ab (wir berichteten). Die derzeit laufende Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes sieht vor, dass Netzbetreiber Stilllegungspläne erarbeiten und Netze außer Betrieb nehmen können, sofern keine Umstellung etwa auf Wasserstoff erfolgt. Der Gesetzgeber geht also nicht davon aus, dass die heutige Struktur dauerhaft bestehen bleibt. In einem Netz mit immer weniger Anschlussnehmern steigen zwangsläufig die Netzentgelte, da sich die Fixkosten auf immer weniger Kilowattstunden verteilen. Auch diese Preiskomponente dürfte also steigen.
Das Fraunhofer-Institut für Fertigungstechnik und Angewandte Materialforschung berechnete im Dezember 2025, dass sich die Netzkosten für eine dreiköpfige Familie von derzeit etwa 300–400 Euro auf 3.300–4.300 Euro pro Jahr verzehnfachen könnten. Wird ein Netz schließlich vollständig stillgelegt, ist ohnehin der Einbau eines neuen Heizsystems erforderlich.
Ob diese möglichen Kostenfolgen der propagierten „Freiheit“ allen bewusst sind? Und ob denjenigen, die darauf setzen, dass spätere Bundesregierungen eine Kostenfalle für Gaskunden verhindern würden, klar ist, dass die europäische Gebäuderichtlinie die Subventionierung fossiler Heizungen untersagt? Manche mögen hoffen, dass der im Rahmen von „Fit for 55“ geschaffene Rechtsrahmen im Ernstfall wieder geändert würde. Doch selbst wenn die EU ihr Regelwerk anpassen sollte, bleibt das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat im Klimabeschluss klargestellt, dass das Ziel der Klimaneutralität dem Schutz der Freiheit künftiger Generationen dient. Die Fortsetzung der Klimaschutzbemühungen ist damit verfassungsrechtlich mehrfach abgesichert und nicht mit einfachen Mehrheiten aufzuheben (wir berichteten)
Entsprechend muss man warnen: Wer die Gasheizung als sichere, günstige Alternative zur energetischen Sanierung ansieht, sollte die nächsten Jahre und Jahrzehnte im Blick behalten. Sich darauf zu verlassen, dass Gesetze aufgehoben werden, ist alles andere als eine sichere Bank. Nur dann, wenn man auch dann seine Gasheizung noch liebt, wenn die Regeln greifen, wie sie heute vorgesehen sind, ist sie eine – zumindest persönlich – weiter gute Wahl (Miriam Vollmer).
Recht auf Reparatur – TÜV und NABU positionieren sich
Dinge gehen kaputt. Das ist der Lauf der Dinge. Wir haben jedoch weitgehend verlernt, Dinge zu reparieren. Wann haben Sie das letzte Mal Socken gestopft? Wie sieht es mit dem letzten Besuch beim Schuster aus. Klar, der rahmengenähte Herrenschnürer kann problemlos neu besohlt werden. Wie ist es jedoch mit dem Sneaker und der Cup-Sohle? Spannend ist das Thema Reparatur insbesondere bei Elektrogeräten. Ich selbst bin in einem Sammler- und Bastler-Haushalt groß geworden. In der Hauptstraße gab es in meinem Heimatdorf auch ein Elektrogeschäft, in dem man ein kaputtes Fernsehgerät reparieren konnte. Der Laden hat zugemacht, als ich in die dritte Klasse kam. Die Reparierbarkeit von Geräten hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen. Im Zuge der Ökodesignverordnung und der Green-Claims-Richtlinie und der Greenwashing-Richtline der EU soll sich das ändern. Das geplante „Recht auf Reparatur“, wie es nun auch ins deutsche Recht überführt werden soll, ist damit auch mehr als ein Verbraucherschutzthema. Es ist ein Testfall dafür, ob Kreislaufwirtschaft in Deutschland tatsächlich ernst gemeint ist.
Der Entwurf des Bundesjustizministeriums setzt EU-Recht um und verpflichtet Hersteller künftig, Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones auch Jahre nach dem Kauf zu reparieren – kostenlos oder zu einem „angemessenen Preis“. Für Waschmaschinen soll das mindestens zehn Jahre gelten, für Smartphones sieben (wir berichteten). Ersatzteile und Werkzeuge müssen verfügbar sein, Software darf Reparaturen nicht blockieren. Wer sich im Gewährleistungsfall für Reparatur statt Neulieferung entscheidet, bekommt künftig sogar ein zusätzliches Jahr Gewährleistung. Das klingt nach einem Durchbruch. Ist es das auch?
NABU und TÜV begrüßen den Vorstoß ausdrücklich. Beide sehen darin einen wichtigen Schritt für Ressourcenschonung, weniger Abfall und mehr Unabhängigkeit von Rohstoffimporten. Längere Produktlebensdauer stärkt die Kreislaufwirtschaft – so weit, so richtig. Der NABU warnt vor einem zentralen Schwachpunkt: dem Preis. Was ist ein „angemessener“ Preis für Ersatzteile? Schon heute scheitern viele Reparaturen an überhöhten Kosten. Wenn Hersteller weiterhin Mondpreise für Ersatzteile verlangen können, bleibt das Reparaturrecht Theorie. Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Fachkräftemangel. Die Zahl qualifizierter Reparaturbetriebe sinkt seit Jahren. Ein Rechtsanspruch hilft wenig, wenn niemand repariert. Der TÜV-Verband setzt einen anderen Schwerpunkt: Sicherheit. Gerade bei digital vernetzten Geräten können Eingriffe in Hard- und Software neue Risiken schaffen – von IT-Sicherheitslücken bis hin zu Produktsicherheitsproblemen.
Reparatur darf deshalb nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Gefordert werden sicherheitskompatible Ersatzteile, saubere Update-Prozesse und unabhängige Prüfungen. Zertifizierungen könnten Vertrauen schaffen – etwa durch ein Prüfzeichen wie „Ready for Repair“, das echte Reparierbarkeit sichtbar macht und Greenwashing erschwert.Ein weiteres Nadelöhr: Transparenz und Organisation. Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen leicht auffindbare, verlässliche Reparaturangebote. Dafür braucht es funktionierende Plattformen, klare Zuständigkeiten und definierte Qualitätsstandards. Der politische Wille ist da. Das Ziel ist richtig: Ressourcen schützen, Abfall vermeiden, Kreislaufwirtschaft stärken. Doch ob das Gesetz tatsächlich mehr Reparaturen bringt, entscheidet sich nicht an der Überschrift, sondern an den Details. Reparieren heißt Ressourcen schützen. Aber nur, wenn Reparieren auch wirtschaftlich sinnvoll, praktisch möglich und technisch sicher ist. (Dirk Buchsteiner)
„Infrastruktur-Zukunftsgesetz“: Hat es auch in Karlsruhe und Luxemburg Zukunft?
Die Bundesregierung ist aktuell sehr intensiv damit beschäftigt, sich an Projekten der Vorgängerregierung abzuarbeiten. Allgemein bemüht sie sich um die Rückabwicklung von Umweltgesetzgebung mit der Intention, Deutschland „wettbewerbsfähiger“ zu machen. Inzwischen lassen sich immer mehr Stimmen vernehmen, die vermuten, dass dieser „Roll-back“ für viel Arbeit in Karlsruhe und Luxemburg sorgen könnte.

Denn tatsächlich ist Natur‑, Umwelt- und Klimaschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht reine Verhandlungsmasse, aus der jede Regierung nach Belieben wieder neue Pakete schnüren und aufschnüren kann. Nach Artikel 20a GG sind auch in Verantwortung für künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bekanntlich für den Fahrplan bis zur Treibhausgasneutralität angemahnt, dass die Dekarbonisierung kontinuierlich vorangetrieben müsse, um die Last für den Verzicht nicht immer weiter in die Zukunft zu treiben.
Wenn die Regierung aktuell bei der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf die „Freiheit im Heizungskeller“ pocht, dann darf dies demnach nicht zu Lasten von Kindern und Enkeln gehen: Auch ihnen muss als Grundlage für ihre Teilhabe an Freiheitsausübung noch bezahlbare Energie – etwa für Flugreisen – zur Verfügung stehen. Tatsächlich führt die aktuelle Reform des Gebäudeenergiegesetzes zu weniger Klimaschutz im lange zu kurz gekommenen Wärmesektor und damit in Zukunft zu weniger Freiheit. Es liegt nahe, dass das BVerfG dazu eine Meinung hat.
Auch für die Europäische Union ist das Umweltrecht kein unbeschriebenes Blatt: Nicht nur im Bereich der 2024 beschlossenen EU-Gebäuderichtlinie, in die auch das GEG fällt und strenge Anforderungen an die Dekarbonisierung stellt, sondern auch beim Naturschutz und beim Rechtsschutz gegen Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind. Hier gelten EU-rechtlich relativ strenge materielle und verfahrensbezogene Standards.
Eingriffe in Natura 2000 Schutzgebiete erfordern nach der FFH-Richtlinie etwa ein „überragendes öffentliches Interesse“. Die Regierung plant aktuell ein Gesetz, das sogenannte „Infrastruktur-Zukunftsgesetz“, nach dem wesentliche Verkehrsinfrastrukturen per Gesetz und ohne Prüfung im Einzelfall diesen Status des überragenden öffentlichen Interesses bekommen sollen. Das ist insofern etwas schwierig, als Europarecht an sich autonom gelten und von europäischen Institutionen wie der Kommission oder dem Europäischen Gerichtshof interpretiert werden soll. Ansonsten gilt in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Auch hier gibt es daher in Luxemburg vermutlich eine naheliegende Meinung.
Ein Problem ist das vor allem deshalb, weil die deutsche Politik mit ihrem Roll-back zwar kurzfristig in Berlin punkten kann, jedoch mittelfristig keinerlei Planungssicherheit schafft, weil die erwartbaren rechtlichen Konflikte potentiell langfristig wieder alles zunichte machen. Dabei wären nicht nur für den Natur- und Klimaschutz, sondern gerade auch für die Wirtschaft planbare, verlässliche Rahmenbedingungen am Wichtigsten, um das verlorene Vertrauen in die Politik wiederzugewinnen. (Olaf Dilling)