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Erfolg beim vorläu­figen Rechts­schutz gegen Tempo 50 in Berlin

Wir hatten vor ein paar Monaten berichtet, dass Berlin an vielen Strecken­ab­schnitten inner­ört­licher Haupt­straßen Tempo 30 wieder durch Tempo 50 ersetzen wollte. Politisch wurde dabei der Eindruck erweckt, dass man von „grünen Verbots­fan­tasien“ zur StVO zurück­kehren würde. Dies hatte ein falsches Licht auf die Anord­nungs­praxis der Straßen­ver­kehrs­be­hörden geworfen. Tatsächlich wurden die Strecken­ab­schnitte mit Tempo 30 regel­mäßig gut begründet und im Rahmen des Ermessens abgewogen.

Straßenmarkierung Tempo 30 mit zwei übereinander aufgebrachten Schrifttypen

In mindestens einem Fall, hat sich nun vor Gericht heraus­ge­stellt, dass das Ermessen sogar dahin­gehend einge­schränkt war, dass eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung auf 30 km/h zum Schutz der Anwohner zwingend erfor­derlich war – und weiterhin ist. Eine Berliner Anwalts­kol­legin ist im Namen  eines Anwohners nämlich erfolg­reich im Eilver­fahren gegen die Anordnung der zeitlichen Beschränkung von Tempo 30 auf einer dieser Strecken vorge­gangen. Es geht um die Saarstraße zwischen Rhein­straße und Bundes­au­to­bahn­aus­fahrt zur A100.

Wir haben den uns freund­li­cher­weise unter Kollegen zur Verfügung gestellten Eilbe­schluss des VG Berlin und die recht­liche Begründung angesehen (VG Berlin, Beschluss vom 13.02.2026, Az VG 11 L 625/25). Bis Sommer letzten Jahres war auf dem Abschnitt rund um die Uhr Tempo 30 angeordnet gewesen. Dies ist Anfang September auf die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beschränkt worden. Denn der ursprüng­liche Grund für die Anordnung, die Luftrein­haltung, war in der aktuellen Version des Luftrein­hal­te­plans wegen der insgesamt erfreu­lichen Entwicklung der gerin­geren Schad­stoff­be­lastung wegge­fallen. Dass weiterhin die erlaubte Geschwin­digkeit nachts auf 30 km/h beschränkt blieb, lag an Lärmschutzgründen.

Der Antrags­steller, der neben dem vorläu­figen Rechts­schutz auch Klage gegen die neue zeitlich beschränkte Anordnung eingelegt hat, beruft sich jedoch noch auf einen dritten Grund für Tempo 30, der offenbar übersehen wurde. Er ist der Auffassung, dass eine zeitlich unein­ge­schränkte Geschwin­dig­keits­be­grenzung aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit erfor­derlich sei. Es sei zu vielen Unfällen, vor allem Abbie­ge­un­fällen gekommen. Das Land hielt dagegen, dass mit drei Licht­zei­chen­an­lagen in dem ca 400 m langen Straßen­ab­schnitt ausrei­chend sichere Querungen zur Verfügung stünden und die Unfall­sta­tistik insgesamt vergleichs­weise unaufällig sei.

Das Gericht stellt zunächst einmal fest, dass der Anwohner, der seine Rechte als Fußgänger geltend macht, überhaupt rechtlich betroffen ist. Das ist in diesen Klage­kon­stel­la­tionen keine Selbst­ver­ständ­lichkeit. Denn die Anordnung betrifft nicht direkt ihn, sondern in seinem regelnden Gehalt primär die Autofahrer. Das Gericht geht aber davon aus, dass in unmit­tel­barer Nähe eines Straßen­ab­schnitts wohnender Anwohner eine mögliche Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf körper­liche Unver­sehrtheit geltend machen kann. Die Aufhebung der Geschwin­dig­keits­be­schränkung könnte den Antrags­steller daher in eigenen Rechten betreffen.

Um die aufschie­bende Wirkung der Klage wieder anordnen zu können, musste das Gericht zunächst einmal begründen, dass ernst­hafte Zweifel an der Recht­mä­ßigkeit des angegrif­fenen Verwal­tungsakts bestehen. Die Rechts­grundlage ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO und setzt eine konkrete und (nach Abs. 9 Satz 3) quali­fi­zierte Gefahr voraus. Aller­dings geht es um hohe Schutz­güter wie Leib und Leben, so dass es „keines Nachweises (bedarf), dass jederzeit während der Aufstellung des Verkehrs­zei­chens mit einem Schadens­ein­tritt zu rechnen ist; es genügt, dass irgendwann in überschau­barer Zukunft mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit Schadens­fälle eintreten können“.

Entscheidend für diese Prognose können als besondere örtliche Verhält­nisse die Strecken­führung, der Ausbau­zu­stand, witte­rungs­be­dingte Einflüsse, die anzutref­fende Verkehrs­be­lastung und die daraus resul­tie­renden Unfall­zahlen sein. Die Straßen­ver­kehrs­be­hörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Voraus­set­zungen für ihre Anordnung erfüllt sind, die sie ermitteln, dokumen­tieren und akten­kundig machen soll.

Entgegen der Auffassung des Antrags­stellers sind in dem Straßen­ab­schnitt keine besonders geschützten Einrich­tungen, die eine Absenkung des Maßstabs der quali­fi­zierten auf eine einfache Gefahr recht­fer­tigen würden.  Denn das Bestehen einer Kinder­ta­ges­pfle­ge­stätte mit fünf Kindern reiche dafür nicht aus.

Auch so kommt das Gericht jedoch zu der Auffassung, dass eine quali­fi­zierte Gefahr aus den örtlichen Verhält­nissen zu prognos­ti­zieren ist. So sei an der Kreuzung Frege­straße eine Kurve und Neigung, die zu Sicht­ein­schrän­kungen auf heran­na­hende Kfz führt. Diese führen oft nach der Benutzung der Autobahn immer noch mit überhöhter Geschwin­digkeit. Weiterhin sei dort baulich eine Querungs­stelle (ohne Licht­zei­chen­anlage) einge­richtet, die für Fußgänger und Radfahrer Auffor­de­rungs­cha­rakter habe. Schließlich zeige auch die Unfall­sta­tistik eine Häufung. Nach der Einführung der Beschränkung auf Tempo 30 im Jahr 2019 habe sich die Zahl der Unfälle verringert, was die Effek­ti­vität der Geschwin­dig­keits­re­duktion zeige.

Da die Behörde bei der zeitlichen Einschränkung die Verkehrs­si­cherheit nicht berück­sichtigt habe, läge ein Ermes­sens­ausfall vor. Die Entscheidung zeigt, dass die oft als fast unüber­windbar angesehene Hürde der „quali­fi­zierten Gefahr“ nicht nur durch eine eindeutige Unfall­häufung, sondern auch durch örtliche Gegeben­heiten prognos­ti­ziert werden kann. Insofern müssen Straßen­ver­kehrs­be­hörden an Stellen tätig werden, wo aufgrund der örtlichen Verhält­nisse überdurch­schnittlich häufig Gefahren für die Verkehrs­si­cherheit zu erwarten sind. (Olaf Dilling)

 

 

Von |19. Februar 2026|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

VerpackDG: Neue Pflichten für Hersteller – mehr Vermeidung, mehr Recycling, mehr Kontrolle

Das Bundes­ka­binett hat den Entwurf für ein neues Verpa­­ckungs­­­recht-Durch­­­füh­rungs­­­gesetz (VerpackDG) beschlossen (siehe hier). Hinter­grund ist die ab August 2026 EU-weit geltende Verpa­ckungs­ver­ordnung. Damit deutsches Recht und europäische Vorgaben reibungslos inein­an­der­greifen, soll das bisherige Verpa­ckungs­gesetz (VerpackG) durch das VerpackDG abgelöst werden – bei Beibe­haltung der bewährten Struk­turen, jedoch mit deutlich verschärften Anforderungen.

Im Zentrum steht eine umfas­sende Zulas­sungs­pflicht: Künftig benötigen nicht nur duale Systeme, sondern alle Organi­sa­tionen, die Herstel­ler­pflichten im Rahmen der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung wahrnehmen, eine Zulassung. Hersteller, die sich keiner solchen Organi­sation angeschlossen haben, müssen selbst eine indivi­duelle Zulassung beantragen. Zuständig ist die Zentrale Stelle Verpa­ckungs­re­gister (ZSVR), deren Finan­zierung künftig auf eine breitere Basis gestellt wird. Vorge­sehen ist ein möglichst bürokra­tie­armes, automa­ti­siertes Verfahren – der Kontroll­rahmen wird gleichwohl deutlich enger.

Neu ist zudem eine klare Verpflichtung zur Verpa­ckungs­ver­meidung. Bestimmte Akteure – darunter duale Systeme, Branchen­lö­sungen sowie nicht angeschlossene Hersteller – müssen künftig einen Mindest­anteil ihres Budgets in Maßnahmen zur Abfall­ver­meidung inves­tieren. Ziel ist insbe­sondere die Stärkung von Mehrweg- und Wieder­be­füll­sys­temen. Denkbar sind etwa Anschub­fi­nan­zie­rungen für neue Mehrweg­an­gebote oder Infor­ma­ti­ons­kam­pagnen zur Förderung nachhal­tiger Verpackungsalternativen.

Darüber hinaus wird das Recycling weiter verschärft. Ab 2028 steigen die Quoten für Aluminium und Eisen­me­talle auf jeweils 95 Prozent. Für Kunst­stoff­ver­pa­ckungen gilt künftig eine Recycling­quote von 75 Prozent; davon müssen 70 Prozent werkstofflich recycelt werden. Damit wird die bislang geltende Verwer­tungs­quote durch eine anspruchs­vollere Recycling­quote ersetzt. Der Effekt: Weniger Kunst­stoff in der Müllver­brennung, mehr tatsäch­liche Kreislaufführung.

Nach der Kabinetts­ent­scheidung folgt nun die europa­recht­liche Notifi­zierung. Anschließend sind Bundestag und Bundesrat am Gesetz­ge­bungs­ver­fahren beteiligt. Für Hersteller und Entsor­gungs­ak­teure ist jedoch bereits jetzt klar: Die regula­to­ri­schen Anfor­de­rungen steigen erheblich. Wer Verpa­ckungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich künftig nicht nur um System­be­tei­ligung und Recycling kümmern, sondern aktiv zur Vermeidung von Verpa­ckungs­ab­fällen beitragen. (Dirk Buchsteiner)

Von |19. Februar 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Was steht im Netzpaket?

Diese Woche traf sich die Branche auf der e‑World in Essen, und kaum etwas wurde so intensiv disku­tiert wie das „Netzpaket“, also die vom Wirtschafts­mi­nis­terium beabsich­tigte Änderung des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG). Offiziell lautet das Ziel, den Ausbau neuer Erzeu­gungs­an­lagen stärker mit dem Netzausbau zu synchro­ni­sieren. In der Praxis könnte der Entwurf jedoch, so eine verbreitete Befürchtung, genau das Gegenteil bewirken. Er drohe, den Ausbau von Wind- und Solar­energie auszu­bremsen und damit zentrale Ausbau­ziele des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu gefährden.

Dabei gibt das EEG klare Leitplanken vor. Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, den Anteil erneu­er­barer Energien am Strom­ver­brauch massiv zu steigern, um 2045 klima­neutral zu sein. Dafür wurden Ausbau­pfade festgelegt, insbe­sondere für Photo­voltaik und Windenergie. Diese Ziele sind nicht optional, sondern der Kern der deutschen Energie­wen­de­stra­tegie. Wenn nun das EnWG so geändert wird, dass neue Erneu­erbare-Anlagen schwerer ans Netz kommen oder ihre Einspeisung weniger verlässlich wird, entsteht ein direkter Konflikt zwischen Anspruch und Realität. Mit anderen Worten: Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen werden riskanter, weil Anschluss, Einspei­se­mög­lich­keiten und Erlöse weniger planbar werden.

Der kritischste Punkt im Netzpaket ist die geplante Verschiebung beim Anschluss- und Einspei­se­vorrang. Bisher gilt: Erneu­erbare Energien werden vorrangig angeschlossen und der erzeugte Strom soll vorrangig ins Netz einge­speist werden. Wer heute eine Wind- oder Solar­anlage plant, kalku­liert mit der Erwartung, dass Anschluss und Einspeisung grund­sätzlich gewähr­leistet sind und Einschrän­kungen wie Abrege­lungen zumindest trans­parent geregelt und finan­ziell entschädigt werden.

Genau hier setzt der Entwurf an und rüttelt an der bishe­rigen Logik. Netzbe­treiber sollen schon ab einer Schwelle von 3 Prozent nicht aufnehm­barer Einspeisung Gebiete für bis zu zehn Jahre als kapazi­täts­be­grenzt ausweisen dürfen und schulden dann keine Entschä­di­gungen mehr, wenn wegen zu viel Strom im Netz abgeregelt wird. Damit würde ein zentraler Schutz­me­cha­nismus für Inves­toren und Betreiber entfallen. Auch der Netzzugang wird unsicherer und richtet sich nach Kriterien des Netzbe­treibers, die weniger verlässlich sind als die aktuelle Rechtslage und sich im schlimmsten Fall von Netz zu Netz deutlich unter­scheiden. Hinzu kommt, dass Baukos­ten­zu­schüsse für Erneu­erbare für die örtliche Netzver­stärkung die Wirtschaft­lichkeit der Anlagen weiter verschlechtern würden. In der Konse­quenz würde weniger gebaut, denn schon die Finan­zierung würde schwie­riger werden.

Klar ist aller­dings auch: Die Netzka­pa­zi­täten sind vielerorts knapp, Anschluss­an­fragen explo­dieren, und Redis­patch sowie Abrege­lungen nehmen zu. Es ist deswegen sinnvoll, Netzzugang und Netzbe­wirt­schaftung zu überar­beiten. Der Status quo ist jeden­falls keine Lösung. Doch wenn die Antwort darauf vor allem darin besteht, Erneu­erbare stärker zu begrenzen, verschiebt sich das Problem nur. Statt Netzausbau, Digita­li­sierung, Flexi­bi­li­täts­op­tionen und Speicher­in­te­gration konse­quent zu beschleu­nigen, wird der Ausbau der Erzeugung gebremst. Das senkt kurzfristig den Druck auf die Netze, riskiert aber mittel­fristig, dass Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten nicht im benötigten Umfang entstehen.

Nun ist ein erster Referen­ten­entwurf noch längst kein Gesetz. Die kommenden Wochen sind deswegen wichtig, nicht nur für die Netzre­gu­lierung, sondern für die Reali­sier­barkeit der EEG-Ausbau­pfade der nächsten Jahre. Denn wird der Entwurf so Gesetz, müsste nicht mehr das Netz den Ausbau ermög­lichen, sondern der Ausbau sich dem Netz unter­ordnen, mit erheb­lichen Folgen für Inves­ti­ti­ons­si­cherheit, Ausbau­ge­schwin­digkeit und letztlich die Zieler­rei­chung (Miriam Vollmer)

Von |14. Februar 2026|Kategorien: Allgemein, Erneu­erbare Energien, Netzbe­trieb|0 Kommentare

Das Kündi­gungs­recht des Haushalts­kunden bei Umzug

Wenn ein Haushalts­kunde, der mit seinem Versorger einen Strom- oder Gaslie­fe­rungs­vertrag abgeschlossen hat umzieht, dann steht ihm nach dem Gesetz ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu. Dieses Recht ist jedoch an die Einhaltung einiger Bedin­gungen geknüpft und bereitet in der Praxis immer mal wieder Probleme.

Grund­sätzlich ist es so, dass ein Haushalts­kunde trotz bestehender Vertrags­bindung einen Strom- oder Gaslie­fer­vertrag kündigen kann, wenn er seinen Wohnsitz wechselt, also umzieht. Geregelt ist das Ganze in § 41b Abs. 5 EnWG. Die Kündigung kann hierbei aller­dings nicht fristlos erklärt werden, es gilt eine gesetz­liche Kündi­gungs­frist von 6 Wochen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob die Wirkung der Kündigung genau auf das genannte Umzugs­datum entfallen soll oder einen späteren Zeitpunkt.

Verpasst der Kunde die Kündi­gungs­frist läuft sein Vertrag trotz des Umzuges weiter und er riskiert weiter für die entste­henden Kosten einstehen zu müssen. Da eine Rückwir­kende An- und Abmeldung von Kunden beim Netzt­be­treiber nicht (mehr) möglich ist, kann der Versorger dem Kunden in den meisten Fällen auch nicht aus Kulanz entge­gen­kommen, wenn dieser die Kündi­gungs­frist verpasst hat und sich – im schlimmsten Fall – erst nach seinem Umzug meldet.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Versorger die Vertrags­kün­digung ablehnen kann, wenn er dem Haushalts­kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefer­ver­trages an dessen neuem Wohnsitz zu den bishe­rigen Vertrags­be­din­gungen anbietet und die Belie­ferung an der neuen Entnah­me­stelle möglich ist. Die Umzugs­kün­digung ist damit kein Garant für eine Vertrags­be­en­digung, es gilt der Vorrang der Weiter­be­lie­ferung am neuen Wohnsitz.

(Christian Dümke)

Von |13. Februar 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Trump und der Klimaschutz

Man ist inzwi­schen eine Eskalation des Irrsinns aus Washington gewohnt. Was das Weiße Haus jedoch als „größte Deregu­lie­rungs­maß­nahme in der ameri­ka­ni­schen Geschichte“ feiert, ist nichts weniger als ein beispiel­loser Rückschritt im zwingenden Kampf gegen die Erder­wärmung. US-Präsident Donald Trump hat die Gefähr­dungs­fest­stellung „Endan­germent Finding“ aufge­hoben. Sie stammte aus dem Jahr 2009, also der ersten Amtszeit von Präsident Barack Obama. Die US-Umwelt­­­be­hörde EPA hatte auf Grundlage zahlreicher wissen­schaft­licher Studien den Ausstoß von sechs Treib­haus­gasen als Luftver­schmutzung und als Gefährdung der öffent­lichen Gesundheit und des mensch­lichen Wohlergehens einge­stuft.. Der Clean Air Act, also das Luftrein­hal­te­gesetz, gab der EPA die Befugnis, Verschmut­zungs­quellen, die nach Überzeugung der Wissen­schaftler zur Erder­wärmung beitragen, zu regulieren. Praktisch der gesamte regula­to­rische Rahmen für CO₂-Grenz­­werte, etwa für Fahrzeuge, Kohle- und Gaskraft­werke, baute auf dieser Feststellung auf.

Es ist eine gesicherte wissen­schaft­liche Erkenntnis, dass Treib­hausgase der Haupt­treiber des menschen­ge­machten Klima­wandels sind. Diesen leugnet Trump jedoch. In das selbe Horn bläst EPA-Chef Zeldin. Zeldin sprach abfällig vom „Heiligen Gral der übermä­ßigen staat­lichen Regulierung“. Für Trump ist die Klima­po­litik der Obama- und Biden-Ära „katastrophal“ – sie schade der Wirtschaft, belaste insbe­sondere die Autoin­dustrie und treibe die Preise für Verbraucher in die Höhe. Der Verkehrs­sektor ist in den USA tatsächlich der größte CO₂-Verur­­sacher. Doch statt strengere Vorgaben durch­zu­setzen, hat die EPA bereits angekündigt, unter Biden beschlossene Emissi­ons­be­gren­zungen für Autos und leichte Nutzfahr­zeuge zu verschieben. Zeldin sprach von Einspa­rungen in Höhe von 1,3 Billionen Dollar – eine Zahl, deren Herleitung bislang unklar bleibt. Neuwagen könnten angeblich im Schnitt um 3.000 Dollar günstiger werden. Trump selbst geht noch weiter: Er bezeichnet Klima­schutz als „größten Betrug“ und bestreitet einen Zusam­menhang zwischen Treib­haus­gasen und öffent­licher Gesundheit.

Die wissen­schaft­liche Gemein­schaft reagiert (berech­tig­ter­weise) mit scharfer Kritik. Viele Forscher sprechen von einer gezielten Verne­be­lungs­taktik. Der Klima­for­scher Niklas Höhne etwa wirft der Regierung vor, mit fragwür­digen Annahmen eine „Schein-Studie“ konstruiert zu haben, die zu dem politisch gewünschten Ergebnis komme, CO₂ sei nicht gefährlich. Sollte die Deregu­lierung wie angekündigt umgesetzt werden, könnten die US-Emissionen bis 2030 um eine Gigatonne höher ausfallen als bislang prognos­ti­ziert – mehr, als Deutschland in einem Jahr insgesamt ausstößt. Angesichts der globalen Klima­ziele wäre das ein massiver Rückschlag. Umwelt­ver­bände sprechen vom größten Angriff auf die staat­lichen Klima­schutz­be­mü­hungen in der US-Geschichte. Die Entscheidung diene vor allem der fossilen Brenn­stoff­in­dustrie. Tatsächlich begrüßte die Kohle­branche den Schritt umgehend: Er könne helfen, die Still­legung alter Kohle­kraft­werke zu verhindern. Doch das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein. Experten rechnen mit einer Klage­welle, die letztlich vor dem Supreme Court landen wird. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits 2007 entschieden, dass klima­schäd­liche Gase als Luftschad­stoffe im Sinne des Clean Air Act gelten. Sollte das Gericht nun eine Kehrt­wende vollziehen, hätte das weitrei­chende Folgen – nicht nur für die Klima­po­litik, sondern auch für die Auslegung zentraler Umwelt­ge­setze in den USA. Zwischen wirtschaft­licher Deregu­lierung und globaler Verant­wortung, zwischen politi­scher Ideologie und wissen­schaft­licher Evidenz geht es letztlich darum, welchen Platz die USA im weltweiten Kampf gegen den Klima­wandel einnehmen wollen – als Bremser oder als Gestalter. (Dirk Buchsteiner)

 

Reformstau Mobili­täts­wende: Magnet­schwe­be­phan­tasien zum Schutz von Parkplätzen

Unter Verwal­tungs­ju­risten ist es ein beliebtes Thema, sich über die Blockade von Infra­struk­tur­pro­jekten durch seltene Tier- und Pflan­zen­arten lustig zu machen. Nun nimmt die Biodi­ver­sität in Deutschland trotz des Natur­schutzes stetig ab, ohne dass eine Trend­wende in Sicht wäre. Zugleich werden immer mehr Flächen versiegelt, unter anderem für öffent­liche Parkplätze: Da entstehen dann wirklich faktisch „Schutz­ge­biete“. Vermutlich scheitert der Aus- und Umbau von Verkehrs­in­fra­struktur in Deutschland öfter am Wider­stand gegen den Wegfall öffent­licher Parkplätze als an Zaunei­dechsen, Feldhamstern oder Großen Abendseglern. 

So berichtet die Presse, dass die Verkehrs­se­na­torin Ute Bonde die jahre­lange Planung einer Straßenbahn von Spandau nach Tegel kurz vor Baubeginn aufge­geben will. Statt­dessen bringt sie als Alter­native den Bau einer Magnet­schwe­bebahn ins Spiel, die auf Stelzen nach Vorstel­lungen der Befür­worter „den Raum über der Straße“ nutzen könne. Hinter­grund ist die von ihr geäußerte Befürchtung, die Straßenbahn könne im Stau stecken­bleiben. Eigentlich haben aber wohl Wider­stände der Spandauer CDU den Ausschlag gegeben: Für den Bau der Straßenbahn würde der Abbau von Parkplätzen nötig und das sei nicht akzeptanzfähig.

Maglev / Magnetschwebebahn auf Betonhochtrasse vor Stalinistischem Gebäude.

Nun können Straßen­bahnen bekann­ter­maßen , selbst wenn sie im 10-Minuten-Takt unterwegs sind, eine sehr hohe Anzahl von Personen befördern. Nach Berech­nungen des Umwelt­ver­bands BUND ca. 1.800 / h und damit mehr als doppelt so viele wie eine Kfz-Spur. Insofern wäre es sinnvoll, ein bisschen Straßenraum für eine Straßenbahn zu opfern, die im Kosten-Nutzen-Verhältnis besser dasteht als eine Magnetschwebebahn.

Straßen­rechtlich wäre weder die Umwandlung der Kfz-Spur in eine Straßen­bahn­trasse noch die Besei­tigung von öffent­lichen Parkplätzen ein Problem. Das Problem liegt am mangelnden Willen der Politik, den fließenden über den ruhenden Verkehr und den raumef­fi­zi­en­teren öffent­lichen über den Kfz-Verkehr zu priorisieren.

Die Magnet­schwe­bebahn ist eine nette Idee, aber als praktische, ökono­mische und schnelle Lösung für die Spandauer Verkehrs­pro­bleme ungeeignet. Bis eine Magnet­schwe­bebahn reali­siert werden könnte, würden viele Jahre ins Land gehen. Erfah­rungs­gemäß bringt der Bau einer aufge­stän­derten Magnet­schwe­bebahn insbe­sondere bei der Überbrü­ckung von Privat­grund­stücken juris­tische Probleme mit sich. Die aktuelle Regierung hat diese Probleme nicht am Bein. Damit wird, sich, wenn die Idee nicht ohnehin vorher verworfen wird, vermutlich eine andere Regierung mit einer anderen Verkehrs­se­na­torin beschäf­tigen müssen. (Olaf Dilling)

Von |13. Februar 2026|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare