Schrödingers Abfallverbrennungsanlage
Sie kennen Erwin Schrödinger und seine berühmte Katze, die – solange niemand die Kiste öffnet – gleichzeitig tot ist und lebt. Ungefähr so, nur nicht ganz so flauschig, sieht es in der aktuellen Handelsperiode mit Abfallverbrennungsanlagen aus: Sie sind gleichzeitig Anlagen im Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) und im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), und das sogar ganz ohne geheimnisvolle Kiste. Aber fangen wir von vorn an:
Abfallverbrennungsanlagen sollten nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf für die Novelle des TEHG eigentlich raus aus dem BEHG und hinein in den EU ETS I. Der Entwurf sah hierfür ab 2027 ein deutsches Opt-in vor. Im europäischen System sollte dann nicht nur gemessen und berichtet, sondern auch mit EU-ETS-Berechtigungen abgerechnet werden.
Kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens entschied man sich anders. Der nationale Alleingang wurde gestrichen. Die Abfallwirtschaft sollte zunächst weiter über das BEHG bepreist werden. Die ITAD begrüßte das ausdrücklich: Keine vorzeitige EU-ETS-I-Zertifikatspflicht, stattdessen Verbleib im BEHG, so wie zuvor. Das dann in Kraft getretene Gesetz ähnelt dieser verhältnismäßig simplen bisherigen Regelung indes mal so gar nicht. Abfallverbrenner wurden nämlich nicht einfach wieder aus dem EU ETS I herausgenommen. Eine neue Sonderregelung in § 52 TEHG schafft vielmehr eine bemerkenswerte Zwischenwelt zwischen beiden Emissionshandeln: Bestimmte Abfallverbrennungsanlagen bleiben Anlagen des EU ETS I und müssen nach dessen Regeln Emissionen überwachen und berichten. Zwei zentrale Elemente des Emissionshandels gelten für sie aber gerade nicht: Sie müssen nach § 52 Abs. 1 TEHG keine Berechtigungen abgeben und erhalten im Gegenzug auch keine kostenlose Zuteilung.
Das bedeutet aber nicht, dass keine CO2-Bepreisung stattfindet. Die Anlagenbetreiber führen nämlich durchaus Zertifikate ab, nur nicht nach dem TEHG, sondern nach dem BEHG. Sie berichten also in beiden Emissionshandelssystemen, geben aber nur in einem, nämlich im BEHG, ab.
In der Praxis ist das nicht nur eine bemerkenswerte Ausgeburt deutscher Bürokratie, sondern wirft komplexe Fragen auf, sobald Anlagen ihren Brennstoffeinsatz ändern oder sich in Übergangsphasen befinden. Dann stellt sich etwa die Frage, ab wann § 52 TEHG greift und wie die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbelastung funktionieren, wenn im EU ETS I zwar berichtet, dort aber gar nichts mehr bezahlt wird. Rechtssicherheit sieht jedenfalls anders aus, und während besagter Schrödinger proklamierte, das Bewusstsein gebe es seiner Natur nach nur in der Einzahl, gilt das für den Emissionshandel in Bezug auf Abfallverbrennungsanlagen jedenfalls nicht.
EuGH kippt Dreijahreslösung – leben bereits verjährte Rückforderungsansprüche wieder auf?
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) (wir hatten hierüber bereits berichtet) könnte für Fernwärmekunden noch weiterreichende Folgen haben als bislang angenommen. Der EuGH hat die vom Bundesgerichtshof entwickelte sogenannte Dreijahreslösung bei missbräuchlichen Preisänderungsklauseln für unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht erklärt. Damit stellt sich eine weitere, bislang noch nicht abschließend beantwortete Frage:
Was gilt für Rückforderungsansprüche aus früheren Jahren, die nach bisherigem Verständnis bereits verjährt sind?
Dreijahreslösung und Verjährung sind zwei verschiedene Dinge
Zunächst muss unterschieden werden: Die vom EuGH beanstandete Dreijahreslösung ist keine Verjährungsregelung. Sie begrenzte vielmehr im Wege ergänzender Vertragsauslegung den Preis, auf dessen Grundlage ein Kunde Rückzahlungen verlangen konnte. Der EuGH hält diese Konstruktion für unionsrechtswidrig, weil sie dazu führen kann, dass die wirtschaftlichen Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel teilweise bestehen bleiben.
Davon unabhängig unterliegen bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Für viele Fernwärmekunden könnte deshalb auf den ersten Blick gelten: Die Dreijahreslösung ist zwar beseitigt, Rückforderungen für weiter zurückliegende Abrechnungsjahre scheitern aber weiterhin an der Verjährung.
Doch ist das tatsächlich zwingend?
Wann beginnt die Verjährung überhaupt?
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Grundsätzlich muss ein Gläubiger dabei nicht wissen, dass ihm nach zutreffender rechtlicher Würdigung tatsächlich ein Anspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt regelmäßig die Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Das Risiko einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung trägt grundsätzlich der Anspruchsinhaber. Eine spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt deshalb nicht ohne Weiteres eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen.
Allerdings kennt auch der BGH hiervon eine wichtige Ausnahme: Ist die Rechtslage so unsicher und zweifelhaft, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig beurteilen kann, kann es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlen. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.
Genau an diesem Punkt könnte das EuGH-Urteil neue Fragen aufwerfen.
Musste ein Verbraucher gegen eine gefestigte BGH-Rechtsprechung klagen?
Bis zum Urteil des EuGH durften deutsche Fernwärmekunden davon ausgehen, dass die Dreijahreslösung der gefestigten Rechtsprechung des für das Energielieferrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH entsprach. Noch mit Urteil vom 25. September 2024 hatte der BGH diese Rechtsprechung für Fernwärmelieferverhältnisse ausdrücklich fortentwickelt.
Nun stellt der EuGH fest, dass diese Lösung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG nicht vereinbar ist.
Damit lässt sich zumindest die Frage stellen, ob einem Verbraucher wirklich entgegengehalten werden kann, er hätte schon Jahre zuvor Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend machen müssen, die nach der damals gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Umfang gerade nicht bestanden.
Mit anderen Worten: War einem Verbraucher eine Klage auf weitergehende Rückzahlung überhaupt zumutbar, solange der BGH genau diese Ansprüche durch seine Dreijahreslösung begrenzte?
Zusätzlicher Rückenwind aus Luxemburg?
Diese Frage erhält durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Verjährung von Ansprüchen aus missbräuchlichen Verbrauchervertragsklauseln zusätzliche Bedeutung.
Der EuGH akzeptiert grundsätzlich, dass Rückforderungsansprüche wegen missbräuchlicher Klauseln Verjährungsfristen unterliegen. Solche Fristen dürfen die Durchsetzung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Verbraucherrechte jedoch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Besonders bemerkenswert ist dabei eine Formulierung des Gerichtshofs aus der Entscheidung BNP Paribas Personal Finance: Eine Verjährungsfrist kann mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nur vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor die Frist zu laufen beginnt oder abläuft. Der Gerichtshof berücksichtigt ausdrücklich, dass Verbraucher möglicherweise weder die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel kennen noch den Umfang der ihnen aus der Richtlinie zustehenden Rechte richtig erfassen.
Auch in anderen Entscheidungen hat der EuGH eine rein schematische Anwendung nationaler Verjährungsregeln beanstandet, wenn dabei unterstellt wird, der Verbraucher habe Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Klausel, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sein muss.
Es ist damit zu Rechnen, dass deutsche Gerichte sich auch bald mit dieser Frage befassen müssen.
(Christian Dümke)
Fortbildungspflicht: Drei Jahre statt zwei – Entlastung auf dem Papier, aber nicht in der Praxis
Es soll heute mal wieder um die Umsetzung der novellierten IED, also der Richtlinie (EU) 2024/1785 ins deutsche Recht gehen Wir befinden uns hierbei auf der Zielgraden. Die Umsetzung erfolgt mittels eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, diesem Paket mit entsprechenden Maßgaben – also eigenen Änderungen – zuzustimmen. Aus der Bundesrat-Ducksache 36/26 (Beschluss) ist hierbei ersichtlich, dass der Bundesrat den Fortbildungsrhythmus für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte verlängern möchte. Statt wie bisher mindestens alle zwei Jahre sollen die nach der 5. BImSchV bestellten Beauftragten künftig nur noch mindestens alle drei Jahre an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen. Begründet wird dies mit Bürokratieentlastung und einer Angleichung an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Wenn man regelmäßig genau diese Beauftragten schult, ist das eine wichtige Nachricht.
Auf dem Papier klingt das plausibel: ein Lehrgang weniger, etwas weniger organisatorischer Aufwand, längere Gültigkeit der Fortbildung. Nur: Die umweltrechtliche Realität hält sich nicht an einen Dreijahresrhythmus. Gerade die vergangenen Jahre zeigen, mit welcher Geschwindigkeit neue Anforderungen auf Industrieanlagen und ihre Betreiber zukommen. 2024 wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz umfangreich geändert – das ruckelt sich auch erst gerade so zurecht. Gleichzeitig hat die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED) völlig neue beziehungsweise deutlich erweiterte Anforderungen auf den Weg gebracht – etwa an Umweltmanagementsysteme, Umweltleistung, Ressourceneffizienz, Wasserverbrauch und den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Die Aufgabe eines Betriebsbeauftragten besteht nicht darin, alle paar Jahre einen Fortbildungsnachweis vorzulegen. Er soll fachkundig beraten, kontrollieren, auf Risiken hinweisen und Entwicklungen frühzeitig erkennen. Dafür muss er wissen, was sich im Umweltrecht, im technischen Regelwerk und beim Stand der Technik verändert. Dazu sind gute Fortbildungen nicht nur sinnvoll und hilfreich. Sie vermitteln kompakt und auf den Punkt gebracht, was gerade so in der Praxis wichtig ist. Das sollte man nicht unterschätzen.
Der bisherige Zweijahresrhythmus setzt dafür einen sinnvollen organisatorischen Fixpunkt. Er garantiert natürlich nicht, dass jemand zwischen zwei Lehrgängen jede Rechtsänderung kennt. Aber er verhindert immerhin, dass zwischen zwei strukturierten fachlichen Aktualisierungen bis zu drei Jahre liegen. § 9 der bislang noch geltenden 5. BImSchV verlangt deshalb bislang ausdrücklich eine regelmäßige Fortbildung „mindestens alle zwei Jahre“. Die Verlängerung löst zudem ein praktisches Problem nicht: Auch künftig muss ein Unternehmen relevante Rechtsänderungen sofort erkennen und bewerten. Niemand kann bei einer neuen BImSchV, einer neuen BVT-Schlussfolgerung oder geänderten Genehmigungsanforderungen argumentieren, der nächste Fortbildungslehrgang sei erst in zwei Jahren fällig. Der Schulungsaufwand verschwindet also nicht – er wird lediglich stärker in das interne Rechts- und Wissensmanagement verlagert. Das ist durchaus ein Risiko.
Bemerkenswert ist außerdem die Begründung mit einer „Angleichung“ an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Dort gilt für bestimmte verantwortliche Personen tatsächlich ein Dreijahresrhythmus. Eine generelle Harmonisierung der Umweltbeauftragten entsteht dadurch jedoch gerade nicht. Denn der Betriebsbeauftragte für Abfall bleibt beim Zweijahresrhythmus. Nach § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV muss er durch geeignete Fortbildung über den notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen und mindestens alle zwei Jahre einen anerkannten Lehrgang besuchen. Es sei denn, hieran will man auch rütteln – wehret den Anfängen!
Damit kann künftig im selben Unternehmen – möglicherweise sogar bei derselben Person – für die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten ein Drei-, für die Funktion des Abfallbeauftragten aber weiterhin ein Zweijahresrhythmus gelten. Wirklich einfacher wird die betriebliche Organisation dadurch nicht unbedingt. Der Zweijahresrhythmus ist deshalb mehr als eine bürokratische Frist. Er ist ein seit Jahren etablierter Mechanismus, mit dem regelmäßig ein verbindlicher Aktualisierungspunkt gesetzt wird. Gerade in einem Rechtsgebiet, das sich derzeit so dynamisch entwickelt wie das Umwelt- und Anlagenrecht, hat ein vergleichsweise kurzer Fortbildungszyklus eine nachvollziehbare praktische Funktion.
Drei Jahre statt zwei reduzieren die Zahl der Pflichttermine. Sie reduzieren aber weder die Veränderungsgeschwindigkeit des Umweltrechts noch die Verantwortung des Beauftragten. Und genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Entlastung auf dem Papier und einer Verbesserung für die betriebliche Praxis. (Dirk Buchsteiner)
Auskunftsrecht statt Informationsfreiheit? Wie Intransparenz Bürokratie vergrößert statt reduziert
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hat bisher einen bemerkenswert kurzen Kernsatz: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.“ Man muss bisher nicht erklären, wozu man die Information haben will. Die Verwaltung muss begründen, warum sie etwas ausnahmsweise nicht herausgibt. Genau dieses Prinzip steht jetzt zur Disposition.
Was geplant ist
Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 (wir berichteten) soll der voraussetzungslose Jedermann-Anspruch künftig auf natürliche Personen mit „berechtigtem Interesse“ zugeschnitten werden. Geprüft wird außerdem, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger zu begrenzen. Dazu kommen neue Ausnahmen, etwa für kritische Infrastruktur. Mit anderen Worten soll das IFG nicht direkt abgeschafft werden, aber es gibt einen Rückbau des voraussetzungslosen Informationszugangs. Das klingt moderat, verschiebt aber die Rollen: Nicht mehr die Behörde muss die Geheimhaltung rechtfertigen, sondern der Bürger sein Interesse an öffentlichen Angelegenheiten.
Wie das in der Praxis aussieht, kann man bei bayerischen Behörden beobachten. Dort gibt es kein Informationsfreiheitsgesetz, sondern ein allgemeines Auskunftsrecht in Art. 39 BayDSG. Auskunft gibt es, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird, und auch dann nur vorbehaltlich einer langen Liste von Ablehnungsgründen. Immerhin wird das berechtigte Interesse dort nicht eng verstanden, auch ideelle Interessen können genügen. Der Unterschied liegt weniger darin, ob man überhaupt etwas bekommt, sondern darin, wer zuerst etwas beweisen muss. Schon diese Begründungslast hat Folgen: Sie sorgt für mehr, statt weniger Bürokratie für die Bürger. Sie verzögert, schreckt ab, und sie gibt der ohnehin oft zurückhaltenden Verwaltung ein zusätzliches Argument an die Hand, die gewünschten Informationen vorzuenthalten.
Beispiel Verkehrswende
In unserer Arbeit für Verbände, Initiativen und Kommunen zeigt sich immer wieder: Das Gesetz allein beantwortet die entscheidende Frage oft nicht. Ob ein Radweg zurückgebaut werden durfte, ob Tempo 30 vor einer Schule abgelehnt werden konnte oder ob eine Behörde beim Gehwegparken wegschaut, hängt an Tatsachen, die in der Verwaltungsakte stehen oder die allgemeine Verwaltungspraxis betreffen. Also an Verkehrszählungen, Unfallauswertungen, Stellungnahmen der Polizei, Variantenuntersuchungen und Vermerken.
Hinzu kommt eine Ebene, die von außen fast unsichtbar ist: Erlasse, Rundschreiben, interne Anwendungshinweise und für Privatpersonen oft schwer zugängliche Regelwerke. Ministerien geben den Straßenverkehrsbehörden vor, wie sie StVO und Verwaltungsvorschrift auslegen sollen. Diese Vorgaben können die Spielräume, die der Bundesgesetzgeber geschaffen hat, in der Praxis wieder enger machen als vorgesehen. Wer nicht weiß, nach welchen Vorgaben eine Behörde arbeitet, kann kaum beurteilen, ob sie sich an das Gesetz hält.
Das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren hilft hier nur begrenzt. Es setzt voraus, dass man bereits Beteiligter eines Verfahrens ist. Häufig braucht man die Information aber gerade, um zu entscheiden, ob sich ein Antrag, ein Widerspruch oder eine Klage überhaupt lohnt und was genau ihr Gegenstand sein sollte. Informationsfreiheit wirkt deshalb oft schon vor dem Prozess. Manchmal macht sie einen Prozess sogar überflüssig, weil sich herausstellt, dass die Behörde gute Gründe hatte. Oder weil sich ohne formalisiertes Rechtsmittel herausstellt, dass sie keine hatte und von sich aus nachbessert.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Zusammenhang in anderem Kontext klar benannt: Effektiver Rechtsschutz kann leerlaufen, wenn die Kenntnis der Verwaltungsvorgänge für die gerichtliche Kontrolle erforderlich ist, aber verweigert wird (BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90). Rechtsschutz braucht Tatsachenkenntnis. Informationsfreiheit verschafft sie, und zwar unabhängig davon, ob schon ein Gericht im Spiel ist.
Transparenz sorgt für effektive Rechtsanwendung
Man kann es auch grundsätzlicher sagen: Ein Gesetz steuert nicht dadurch, dass es im Bundesgesetzblatt steht. Es steuert, wenn die Verwaltung es anwendet und wenn von außen überprüfbar ist, ob sie das tut. Gerade die aktuelle Verkehrspolitik und der von ihr vorgesehene bessere Schutz vulnerabler Verkehrsteilnehmer entscheidet sich nicht in Berlin, sondern in Tausenden von Einzelentscheidungen vor Ort. Ob neue rechtliche Möglichkeiten genutzt, ignoriert oder durch eingespielte Verwaltungspraxis neutralisiert werden, sieht nur, wer in die Akten schauen kann. Informationsfreiheit schließt insofern den Regelkreis zwischen Gesetzgebung, Vollzug, Rechtsschutz und politischer Korrektur. Wer sie einschränkt, schwächt nicht nur die Transparenz, sondern auch die Wirksamkeit des eigenen Rechts.
Was bleibt
Ein Trost für die Praxis: Für Umweltinformationen gilt das Umweltinformationsgesetz, das auf europäischem Recht beruht und nicht einfach national zurückgeschnitten werden kann. Viele verkehrsbezogene Daten, etwa zu Lärm, Luftqualität oder verkehrlichen Maßnahmen mit Umweltauswirkungen, lassen sich darüber erfragen. Das ersetzt aber kein allgemeines Informationsrecht, zumal die Abgrenzung im Einzelfall Streit produziert. Und Streit kostet Zeit und bindet Ressourcen. Das Ziel der Entbürokratisierung wird so konterkariert.
Es wäre deshalb gut, wenn der Gesetzgeber bei der IFG-Reform nicht nur den Verwaltungsaufwand bilanziert, sondern auch den Ertrag: eine Verwaltung, die weiß, dass man ihr über die Schulter schauen kann, arbeitet in der Regel sorgfältiger. Das spart am Ende auch Gerichtsverfahren (Olaf Dilling).
Deutschlands Roadmap zur Abkehr von fossilen Energien
Bundesumweltminister Carsten Schneider hat am Rande der UN-Generalversammlung in New York den deutschen „Fahrplan für die schrittweise Abkehr von fossilen Brennstoffen“ vorgestellt (siehe auch hier). Nach Frankreich und den Niederlanden ist Deutschland damit das dritte Land, das die auf der COP28 in Dubai beschlossene Abkehr von Kohle, Öl und Gas in einen nationalen Plan übersetzt. Der Anlass ist nicht nur klimapolitisch: 2024 importierte Deutschland fossile Energieträger für rund 76 Milliarden Euro. Die Blockade der Straße von Hormus hat gezeigt, wie verwundbar diese Abhängigkeit ist.
Rechtlich gesehen ist die Roadmap ein Geflecht bereits geltender oder geplanter Vorgaben. Den verbindlichen Rahmen setzt das Klimaschutzgesetz mit Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045. Flankiert wird es vom EEG-Ziel von mindestens 80 Prozent erneuerbarem Strom bis 2030 und vom gesetzlichen Kohleausstieg bis spätestens 2038. Eine Vorverlegung auf 2035 wird geprüft. Neue Kraftwerke, die zur Versorgungssicherheit gefördert werden, müssen wasserstofffähig sein und spätestens 2045 klimaneutral laufen.

Konkret wird es im Klimaschutzprogramm 2026 mit seinen 67 Maßnahmen. Rund 2.000 zusätzliche Windenergieanlagen mit etwa 12 GW Leistung sollen ausgeschrieben werden, was jährlich rund eine Milliarde Euro an Gasimporten einsparen soll. Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen erhalten bis 2029 Fördermittel von rund 2,8 Milliarden Euro für den Kauf von Elektroautos. Elektrische Lkw bleiben bis Mitte 2031 von der Maut befreit. Im Wärmesektor gilt: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2029 schrittweise klimaneutrale Brennstoffe beimischen, ab 2040 zu 60 Prozent. Wärmenetze müssen nach dem Wärmeplanungsgesetz bis 2030 zu mindestens 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Hinzu kommen der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) ab 2028 und für die Industrie Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference) sowie der CO₂-Grenzausgleich CBAM.
So weit der Fahrplan. Wer allerdings schon einmal mit dem Auto nach Plan gefahren ist, weiß: Die Route ist das eine, der Tank das andere. Und der Tank der deutschen Wirtschaft ist derzeit nicht gerade randvoll (mag auch an den Spritpreisen liegen…). Die Konjunktur bleibt durchwachsen, und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag im Juni 2026 um 15,8 Prozent über dem Vorjahresmonat. Die Roadmap spricht selbstbewusst von „Reinvestitionsfenstern in diesem Jahrzehnt“, die die Industrie für den Umbau ihrer Anlagen nutzen müsse. Das setzt voraus, dass es die Unternehmen am Ende des Jahrzehnts noch gibt. Eine Dekarbonisierung, die am Ende vor allem dadurch gelingt, dass die Emittenten ins Ausland abwandern oder schlicht vom Markt verschwinden, wäre klimapolitisch ein Scheinerfolg und wirtschaftspolitisch ein Eigentor. Transformation braucht deshalb nicht nur Zielpfade, sondern verlässliche Förderkulissen, zügige Genehmigungsverfahren und bezahlbare Energie. (Dirk Buchsteiner)
EuGH kippt Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln (Fernwärme)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) eine für die Fernwärmeversorgung weitreichende Entscheidung getroffen. Die vom Bundesgerichtshof seit Jahren angewandte sogenannte „Dreijahreslösung“ bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln ist danach mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht nicht vereinbar. Zugleich stellt der EuGH die Möglichkeit der Fernwärmeversorger infrage, eine unwirksame Preisanpassungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig durch eine neue Klausel zu ersetzen.

Was ist die Dreijahreslösung?
Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein typisches Problem langfristiger Energielieferverträge. Stellt sich eine vertragliche Preisanpassungsklausel als unwirksam heraus, stellt sich die Frage, welcher Preis stattdessen gilt.
Der BGH hat hierfür die sogenannte Dreijahreslösung entwickelt. Vereinfacht gesagt konnte sich ein Kunde danach nicht unbegrenzt auf den ursprünglich vereinbarten Preis berufen. Hatte er eine auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommene Preiserhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstandet, wurde der so erreichte Preis im Ergebnis zum neuen Ausgangspreis. Ältere Preiserhöhungen konnten damit trotz der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Preisanpassungsklausel nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Diese Rechtsprechung sollte insbesondere verhindern, dass bei langjährigen Versorgungsverträgen sämtliche Preiserhöhungen entfallen und über viele Jahre hinweg lediglich der bei Vertragsbeginn vereinbarte Preis gilt.
Der Fall vor dem EuGH
Dem EuGH-Verfahren lag ein Fernwärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2012 zugrunde. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis. Auf deren Grundlage nahm der Versorger zwischen 2015 und 2020 jährlich Preisänderungen vor.
Das Kammergericht Berlin hielt die betreffende Klausel wegen eines Verstoßes gegen die Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV für unwirksam. Es hatte jedoch Zweifel, ob die anschließend nach der Rechtsprechung des BGH anzuwendende Dreijahreslösung mit der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG) vereinbar ist und legte diese Frage dem EuGH vor.
EuGH: Eine unwirksame Klausel darf nicht durch die Hintertür fortwirken
Der EuGH erteilt der Dreijahreslösung nun eine klare Absage.
Ausgangspunkt ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG. Eine missbräuchliche Vertragsklausel darf für den Verbraucher keine Bindungswirkung entfalten. Der Vertrag soll grundsätzlich ohne diese Klausel fortbestehen, sofern dies rechtlich möglich ist.
Genau hier sieht der EuGH das Problem der Dreijahreslösung: Sie führt dazu, dass die aufgrund einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommenen Preiserhöhungen für zurückliegende Zeiträume faktisch bestehen bleiben. Hat der Verbraucher nicht rechtzeitig widersprochen, erhält der Versorger die auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommenen Preissteigerungen endgültig. Damit bleiben die wirtschaftlichen Wirkungen gerade derjenigen Klausel erhalten, die eigentlich unwirksam ist.
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Der EuGH will verhindern, dass Gerichte missbräuchliche Klauseln nachträglich so korrigieren, dass für den Verwender letztlich ein wirtschaftlich noch akzeptables Ergebnis erhalten bleibt. Denn dadurch würde der vom europäischen Recht beabsichtigte Abschreckungseffekt abgeschwächt. Unternehmen sollen gerade keinen Anreiz haben, möglicherweise unwirksame Klauseln zu verwenden, weil sie darauf vertrauen können, dass die Gerichte deren wirtschaftliche Folgen später begrenzen.
Darf der Vertrag trotzdem „gerettet“ werden?
Ganz so einfach ist die Sache allerdings nicht. Denn der EuGH erkennt ausdrücklich an, dass eine unwirksame Klausel ausnahmsweise durch eine Regelung des nationalen Rechts ersetzt werden kann, wenn andernfalls der gesamte Vertrag unwirksam wäre und gerade der Verbraucher dadurch besonders nachteilige Folgen erleiden würde.
Dieser Gesichtspunkt spielte auch in der bisherigen Rechtsprechung des BGH eine wichtige Rolle. Nach § 306 Abs. 3 BGB kann ein Vertrag insgesamt unwirksam sein, wenn das Festhalten am Vertrag nach Wegfall einer unwirksamen Klausel für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Der EuGH schließt eine solche „Rettung“ des Vertrags nicht grundsätzlich aus. Er stellt dafür aber strenge Voraussetzungen auf. Insbesondere darf eine entstandene Vertragslücke nicht einfach anhand allgemeiner Grundsätze der Vertragsauslegung geschlossen werden. Genau darauf beruht aber die Dreijahreslösung des BGH, nämlich auf den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Solche allgemeinen Vorschriften reichen nach Auffassung des EuGH grundsätzlich nicht aus.
Außerdem darf für die Frage, ob der Vertrag ohne die Klausel fortbestehen kann, nicht allein auf die wirtschaftlichen Interessen des Versorgers abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr insbesondere, welche Folgen eine Gesamtnichtigkeit für den Verbraucher hätte. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dabei auch zu berücksichtigen sein kann, ob dem Kunden im Falle einer Gesamtnichtigkeit bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zustehen. Für die Bewertung der Folgen einer Gesamtnichtigkeit beziehungsweise des Wegfalls der Klausel misst der Gerichtshof zudem dem Willen des Verbrauchers entscheidende Bedeutung bei.
Damit ist zwar die Dreijahreslösung in ihrer bisherigen Form vom Tisch. Noch nicht abschließend geklärt ist aber, welche Konsequenzen sich daraus im deutschen Recht für den Fortbestand der betroffenen Fernwärmelieferungsverträge ergeben. Hier wird nun zunächst das Kammergericht und voraussichtlich anschließend erneut der BGH gefragt sein.
Auch einseitige Änderung der Preisklausel unzulässig
Die Entscheidung enthält noch eine zweite wichtige Aussage.
Der Fernwärmeversorger hatte die ursprüngliche Preisanpassungsklausel während des laufenden Vertragsverhältnisses einseitig geändert. In der deutschen Fernwärmerechtsprechung wurde eine solche Befugnis unter bestimmten Voraussetzungen bislang anerkannt.
Auch dem setzt der EuGH nun deutliche Grenzen. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stehen nach seiner Entscheidung einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, die einem Energieversorger erlaubt oder ihn sogar verpflichtet, eine wegen ihrer Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel einseitig und mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
Der EuGH setzt sich dabei ausdrücklich mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV auseinander. Diese Vorschrift enthält zwar Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln. Sie verpflichtet den Versorger aber gerade nicht dazu, nach Wegfall einer unwirksamen Klausel den vereinbarten Preis beziehungsweise die Preisanpassungsklausel einseitig zu ändern. Deshalb lässt sich eine solche Änderungsbefugnis nach Auffassung des EuGH jedenfalls nicht ohne Weiteres aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ableiten.
Was bedeutet das Urteil für Fernwärmekunden?
Für Kunden mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln verbessert die Entscheidung die Ausgangslage erheblich. Insbesondere können Rückforderungsansprüche künftig nicht mehr allein unter Hinweis auf die Dreijahreslösung auf den Preisstand drei Jahre vor der ersten Beanstandung begrenzt werden.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche seit Vertragsbeginn vorgenommenen Preiserhöhungen zurückgezahlt werden müssen. Von der Dreijahreslösung zu unterscheiden sind insbesondere die allgemeinen Regeln über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag nach Wegfall der Preisänderungsklausel überhaupt fortbestehen kann, ist durch das Urteil nicht für sämtliche Fallgestaltungen abschließend beantwortet.
Gerade bei langjährig laufenden Fernwärmeverträgen dürfte daher künftig verstärkt darüber gestritten werden, welcher Preis nach Wegfall der unwirksamen Klausel geschuldet ist und welche Auswirkungen § 306 BGB auf den Fortbestand des Vertrags hat.
(Christian Dümke)