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Umsonst ist nichts auf Erden – Reform des ETS I

Berichten zufolge ist die Kommission bereit, die Industrie im EU ETS I zu entlasten und länger und mehr kostenlose Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Am Zielpfad ändert das nichts, denn für die avisierten Minderungen ist nur die Gesamtmenge interessant, nicht, ob diese kostenlos zugeteilt oder kostenpflichtig versteigert werden, allerdings verzichten die Mitgliedstaaten auf oft schon verplantes Geld.

Die Betroffenen, ebenso wie Teile der Presse, reagieren durchaus süßsauer. Man hat sich offenbar mehr Erleichterung erhofft, einen längeren Zielpfad vielleicht, schneller mehr Möglichkeiten, durch internationale Minderungen die europäischen Standorte zu entlasten, doch systematisch passen die neuen Pläne ins Bild: Schon die aktuelle EU-Zuteilungsverordnung (ZuVo) kennt keine bedingungslose Entlastung:

Art. 22a EU-ZuVO zeigt das für Energieeffizienz: Betreiber müssen Empfehlungen aus Energieaudits oder Energiemanagementsystemen umsetzen. Tun sie das nicht, kann die kostenlose Zuteilung um 20 % gekürzt werden; Ausnahmen gelten etwa bei unverhältnismäßigen Kosten oder langer Amortisation. Art. 22b EU-ZuVO geht noch weiter. Besonders emissionsintensive Anlagen müssen Klimaneutralitätspläne vorlegen, Meilensteine nachweisen und deren Erreichung verifizieren lassen. Fehlt das, droht ebenfalls eine Kürzung um 20 %.

Ein “Nachschlag” bei der Zuteilung gegen einen ähnlichen Mechanismus wäre also systemgerecht. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auch Erfahrung im Umgang mit solchen Plänen. Doch klar ist auch: Den Unternehmen, die Unterstützung am nötigsten hätten, fehlen oft die Ressourcen, die Transformation einzuleiten, die für Entlastungen nachgewiesen werden muss (Miriam Vollmer).

Von |6. Juni 2026|Kategorien: Emissionshandel|0 Kommentare

Die isolierte Anfechtung

Behörden, Verkehrsbehörden zumal, müssen bei ihren Anordnungen viele unterschiedliche Belange unter einen Hut bringen. Am Ende kommen dabei manchmal komplexe Maßnahmenpakete, die für mehr Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr sorgen sollen.

Das wiederum kann die Betroffenen in Versuchung führen, ganz gezielt einzelne Regelungen anzufechten. Sagen wir, eine Behörde ordnet ein absolutes Haltverbot an und markiert zugleich Stellplätze, an denen das Parken erlaubt ist, worauf mit einem Zusatzschild am Haltverbot hingewiesen ist. Der Anwohner, der sich über Parkplätze in der Straße ärgert, klagt gegen das aus seiner Sicht rechtswidrige Zusatzschild, in der Hoffnung im Ergebnis ein absolutes Haltverbot zu bekommen, das nicht durch Ausnahmen relativiert ist.

Zwei Lichtzeichenanlagen

Das Problem dabei ist, dass die Behörde unter Abwägung aller Belange dieses Haltverbot nie erlassen hätte, wenn nicht zugleich Ausnahmen geregelt worden wären. Mit anderen Worten hat es etwas von “Rosinenpickerei”, wenn man bei einer einheitlichen Gesamtregelung bestimmte, für einen vorteilhafte Bestandteile behalten will, andere dagegen rechtlich angreift.

Daher hat in dem entsprechenden Fall das VG Würzburg die Klage als unzulässig abgewiesen, was letztlich vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 01.07.2020 –
BVerwG 3 B 1.20). Ein vergleichbares Beispiel ist der Fall einer Lichtzeichenanlage, bei der ein Verkehrsteilnehmer gegen eine einzelne Phase geklagt hatte.

Das ganze beruht auf einer schon länger bekannten Rechtsprechung. Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 1997 – 8 B 240.96 – juris Rn. 5). Dafür dürfen nach dem BVerwG die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern.

Sinn dieser Regelung ist, dass die Rechtsprechung als dritte Gewalt nicht in die Ermessensausübung der Exekutive reinregieren soll: Durch eine bloße Teilaufhebung würde der Verwaltung aber unter Umständen eine Restregelung aufgezwungen werden, die sie so nicht erlassen hätte. Prozessual gibt es, vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), übrigens eine relativ einfache Lösung: Der Kläger stellt, zumindest als Hilfsantrag, einen Verpflichtungsantrag für die von ihm letztlich gewünschte Regelung ggf kombiniert mit einer Anfechtung der Gesamtregelung. 

Etwas anderes ist es, wenn die Restregelung nicht nur rechtlich für sich genommen Bestand hätte, sondern auch in ihrem Bedeutungsgehalt unabhängig von der angegriffenen Regelung Bestand hat. Sagen wir, eine Behörde ordnet an einer Straße wegen erheblicher Gefahren für die Verkehrssicherheit Tempo 30 an und richtet zugleich eine Lichtzeichenanlage zum Queren für Fußgängern ein. Dann dürfte es einem Autofahrer unbenommen sein, gegen eine der beiden Maßnahmen zu klagen, ohne zugleich auch gegen die andere Maßnahme vorzugehen. In diesem Fall wurde nämlich kein Paket geschnürt. Im Gegenteil sind die Gründe, die für Tempo 30 sprechen, in Falle einer erfolgreichen Klage gegen die Lichtzeichenanlage nur noch gewichtiger.

Für Kommunen kann es sinnvoll sein, bereits bei der Anordnung transparent zu machen, wie sich einzelne Maßnahmen in Maßnahmenpaketen zueinander verhalten. Denn davon kann abhängen, ob Gerichte ihre Überlegungen im Rahmen des Ermessens berücksichtigen und respektieren können. (Olaf Dilling)

 

Von |5. Juni 2026|Kategorien: Rechtsprechung, Verkehr|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen

Ein politisches Signal mit vielleicht doch nur begrenzter Wirkung? Eigentlich sollten wir uns trotzdem freuen. Das Bundeskabinett hat das Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen. Nach monatelangen Abstimmungen zwischen den Ressorts enthält das Programm zwölf prioritäre Maßnahmen, die bis Ende 2027 umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung stellt hierfür zunächst rund 260 Millionen Euro bereit; weitere 305 Millionen Euro sollen zwischen 2027 und 2030 über das Klimaschutzprogramm 2026 folgen. Damit setzt die Bundesregierung wichtige Impulse für Investitionen in Recyclingtechnologien, die Sicherung kritischer Rohstoffe und die stärkere Nutzung von Kunststoffrezyklaten. Ein Problemfeld bleibt die öffentliche Beschaffung.

Dabei kommt der öffentlichen Hand eine Schlüsselrolle zu. Bund, Länder und Kommunen vergeben jährlich Aufträge in Milliardenhöhe und können dadurch maßgeblich beeinflussen, welche Materialien und Produkte am Markt nachgefragt werden. Gerade für Recyclingprodukte und Sekundärrohstoffe könnten öffentliche Auftraggeber wichtige Leitmärkte schaffen. Das Aktionsprogramm erkennt dieses Potenzial ausdrücklich an. Allerdings setzt die Bundesregierung nicht auf verbindliche Beschaffungsvorgaben, sondern auf Berichtspflichten und politische Steuerung. Unternehmen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung – darunter beispielsweise die Deutsche Bahn oder die Autobahn GmbH des Bundes – sollen künftig ihren Einsatz von Recyclingprodukten schrittweise erhöhen und über entsprechende Maßnahmen sowie den jeweiligen Recyclinganteil berichten.

Bundesumweltminister Carsten Schneider betonte, dass die Unternehmen mit Bundesmehrheit ihr jährliches Auftragsvolumen für Recyclingprodukte kontinuierlich steigern sollen. Die Entwicklung soll durch regelmäßige Berichte transparent gemacht werden. Rechtlich verbindliche Vorgaben enthält das Aktionsprogramm jedoch nicht.

Gerade dieser Punkt stößt auf Kritik in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) begrüßt zwar grundsätzlich die Verabschiedung des Programms, hält die beschlossenen Maßnahmen aber für unzureichend. Aus Sicht des Verbandes schaffen Berichtspflichten allein noch keinen Markt für Sekundärrohstoffe. Der BDE fordert seit Langem verbindliche rechtliche Vorgaben, die öffentliche Auftraggeber tatsächlich verpflichten, Recyclingmaterialien bei Ausschreibungen zu bevorzugen.

Besonders bemerkenswert ist daher, was im endgültigen Kabinettsbeschluss nicht mehr enthalten ist. Ein früherer Entwurf des Bundesumweltministeriums sah noch vor, die Regelung des § 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz deutlich zu verschärfen. Unternehmen hätten sich danach im Vergabeverfahren unmittelbar auf die gesetzliche Bevorzugung von Sekundärrohstoffen berufen können. Die Verpflichtung wäre damit nicht nur programmatischer Natur gewesen, sondern hätte konkrete Rechtswirkungen entfaltet und möglicherweise sogar gerichtlich durchgesetzt werden können. Für Anbieter von Recyclingprodukten wäre dies ein erheblicher Fortschritt gewesen. Gerade die bislang mangelnde Durchsetzbarkeit entsprechender Vorgaben gilt seit Jahren als eines der zentralen Hindernisse für den Ausbau funktionierender Kreislaufmärkte.

Dass diese Verschärfung nun nicht umgesetzt wird, verdeutlicht die politischen Spannungen, die das Thema öffentliche Beschaffung weiterhin begleitet. Einerseits besteht Einigkeit darüber, dass die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden muss. Andererseits besteht offenbar weiterhin Zurückhaltung, öffentliche Auftraggeber durch verbindliche vergaberechtliche Vorgaben stärker zu binden.

Für Unternehmen der Recycling- und Kreislaufwirtschaft bedeutet das Aktionsprogramm daher Licht und Schatten zugleich. Positiv sind die zusätzlichen Fördermittel und die politische Anerkennung der Bedeutung von Sekundärrohstoffen. Gleichzeitig bleibt die entscheidende Frage offen, ob die öffentliche Hand künftig tatsächlich als verlässlicher Nachfrager auftreten wird. Solange verbindliche Beschaffungsvorgaben fehlen, hängt der Erfolg der Kreislaufwirtschaft weiterhin maßgeblich vom freiwilligen Engagement öffentlicher Auftraggeber und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit von Recyclingprodukten ab.

Das Aktionsprogramm setzt damit wichtige politische Akzente, bleibt aber in einem entscheidenden Punkt hinter den Erwartungen zurück. Ob die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie tatsächlich zu einem starken Markt für Sekundärrohstoffe führt, wird daher weniger von Berichtspflichten als vielmehr von zukünftigen gesetzlichen Regelungen abhängen. Der BDE bringt dies treffend auf den Punkt: Nach dem Aktionsprogramm müssen nun konkrete Gesetze folgen. Andernfalls droht die öffentliche Beschaffung ihr Potenzial als Motor der Kreislaufwirtschaft weiterhin nur unvollständig auszuschöpfen (Dirk Buchsteiner)

Von |5. Juni 2026|Kategorien: Abfallrecht|0 Kommentare

Musterfeststellungsklagen gegen Stromio und gas.de

Derzeit sind zwei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Hessen am OLG Hamm anhängig. Diese wurden gegen die Energieversorger Stromio und gas.de erhoben.

Musterfeststellungsklagen dienen der Vorbereitung und Erleichterung der Anspruchsdurchsetzung von Verbrauchern. Es handelt sich um ist ein besonderes Verfahren im deutschen Verbraucherrecht. Dabei kann eine anerkannte Verbraucherorganisation stellvertretend für viele Betroffene gegen ein Unternehmen klagen, wenn zahlreiche Personen von demselben Sachverhalt betroffen sind. Das Gericht klärt dabei grundlegende Tatsachen- und Rechtsfragen verbindlich für alle angemeldeten Verbraucher. Individuelle Ansprüche wie Schadensersatz werden jedoch nicht direkt zugesprochen, sondern müssen anschließend von den Betroffenen auf Grundlage des Urteils geltend gemacht werden. Ziel der Musterfeststellungsklage ist es, Verbrauchern die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern und Prozesskosten zu senken.

In der bereits im Mai 2022 erhobenen Musterfeststellungsklage gegen die Stromio GmbH soll am 18. Juni 2026 die Urteilsverkündung erfolgen. Hintergrund der Klage ist der Umstand, dass die Stromio GmbH hat in den letzten Wochen des Jahres 2021 die Lieferverträge ihrer Kunden gekündigt und die Belieferung eingestellt eingestellt hatte. Die Verbraucherzentrale Hessen hält dies für rechtswidrig.

Bei der am 18.12.2025 eingereichten Musterfeststellungsklage gegen gas.de ist eine Eintragung ins Klageregister noch möglich. Die Anmeldung kann hier erfolgen. Über die besonderen Möglichkeiten der Verjährungshemmung von Ansprüchen durch Beitritt zu einer Musterfeststellungslage hatten wir hier vor kurzem berichtet.

(Christian Dümke)

Von |5. Juni 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Netzentgeltbefreiung von Speichern bleibt – zumindest vorerst

Wer einen Speicher betreibt oder plant, kann erst einmal aufatmen. Die Bundesnetzagentur hat deutlich gemacht, dass sie die bestehende Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher nicht kurzfristig abschaffen will. Für viele laufende und geplante Projekte bleibt damit eine zentrale wirtschaftliche Grundlage erhalten. Gleichzeitig wird aber klar: Wer noch von den heutigen Regelungen profitieren möchte, sollte seine Projekte nicht aufschieben.

Hintergrund ist die laufende Reform der Netzentgelte „AgNes“. Die Bundesnetzagentur steht dabei vor einer anspruchsvollen Aufgabe. Das Stromsystem hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Windkraft, Photovoltaik und Batteriespeicher übernehmen zunehmend Aufgaben, die früher von konventionellen Kraftwerken erfüllt wurden. Gleichzeitig wachsen die Anforderungen an Flexibilität und Systemstabilität.

Gerade Batteriespeicher spielen dabei eine Schlüsselrolle. Sie nehmen Strom auf, wenn viel erneuerbare Energie verfügbar ist, und speisen ihn wieder ein, wenn er gebraucht wird. Sie reduzieren Abregelungen von Wind- und Solaranlagen, glätten Preisspitzen und können Netzengpässe entschärfen. Ohne einen massiven Ausbau von Speicherkapazitäten wird ein Stromsystem mit sehr hohen Anteilen erneuerbarer Energien mindestens sehr teuer.

Vor diesem Hintergrund wäre eine vorschnelle Belastung von Speichern mit zusätzlichen Netzentgelten problematisch gewesen. Entsprechend groß waren die Sorgen in der Branche, als erste Diskussionspapiere der Bundesnetzagentur die bisherige Sonderstellung von Speichern infrage stellten. Viele Investitionsentscheidungen basieren auf der bestehenden Rechtslage. Wer heute einen Großspeicher plant, kalkuliert über Zeiträume von zwanzig Jahren und mehr.

Umso wichtiger ist das Signal, das nun aus Bonn kommt: Der Vertrauensschutz soll gewahrt bleiben. Speicherprojekte, die rechtzeitig realisiert werden, sollen weiterhin von der bekannten Netzentgeltbefreiung profitieren können. Das schafft Planungssicherheit und verhindert, dass dringend benötigte Investitionen ausgebremst werden.

Gleichzeitig zeigt die Diskussion aber auch, dass Batteriespeicher inzwischen nicht mehr als Randerscheinung betrachtet werden. Sie werden zunehmend als eigenständige Säule des Energiesystems wahrgenommen. Das ist eigentlich eine gute Nachricht. Denn wer für die Versorgungssicherheit, die Integration erneuerbarer Energien und die Entlastung der Netze unverzichtbar wird, rückt zwangsläufig stärker in den Fokus der Regulierung.

Die entscheidende Frage für die kommenden Jahre dürfte deshalb nicht sein, ob Speicher privilegiert werden sollen, sondern wie ein Regulierungsrahmen aussehen kann, der Investitionen in Speicher weiterhin ermöglicht und gleichzeitig ihre netzdienlichen Eigenschaften gezielt belohnt. Denn aus Sicht der Energiewende spricht vieles dafür, Speicher nicht als zusätzliche Belastung für das Netz zu behandeln, sondern als Teil der Lösung, dabei aber genauer hinzuschauen, wie der jeweils Speicher genutzt wird.

Die aktuelle Diskussion macht jedenfalls eines deutlich: Die Bundesnetzagentur erkennt die Bedeutung von Batteriespeichern für das zukünftige Energiesystem an. Die bestehende Netzentgeltbefreiung bleibt zunächst erhalten. Für Projektentwickler und Investoren ist das ein wichtiges Signal (Miriam Vollmer).

Von |30. Mai 2026|Kategorien: Batterien|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Batteriespeicher fällt nicht unter die KraftNAV – Entscheidung der BNetzA vom 30.03.2026

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat entschieden (Entscheidung vom 30.03.2026, BK6-25-325): Energiespeicheranlagen haben keinen Anspruch darauf, ihr Netzanschlussbegehren nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung bearbeitet zu bekommen: Die Ablehnung durch E.DIS war nach Ansicht der Regulierungsbehörde also rechtmäßig.

Wer einen großen Batteriespeicher ans Netz bringen will, stößt bisher regelmäßig auf die Frage: Nach welchen Regeln läuft der Netzanschlussprozess eigentlich ab? Für konventionelle Kraftwerke und Wind- oder Solaranlagen ab 100 MW ist klar: Die KraftNAV gibt ein strukturiertes Verfahren vor – inklusive des zentralen Grundsatzes, dass ein Kapazitätsengpass im Netz für sich genommen kein Grund ist, den Anschluss zu verweigern. Für Speicher war das lange Zeit offen.

Damit ist jetzt Schluss. Der Beschluss BK6-25-325 vom 30. März 2026 macht deutlich: Batteriespeicher fallen nicht unter die KraftNAV – weder auf der Einspeise- noch auf der Bezugsseite. Und wer sich auf die frühere, unverbindliche Einschätzung der BNetzA verlassen hatte, dass das ab 100 MW ggf. anders sein könnte, hat Pech gehabt.

Der Sachverhalt in Kürze

BESS Germany 1 GmbH wollte einen Batteriespeicher im Verteilnetz der E.DIS Netz GmbH anschließen – als sogenannter Graustromspeicher, also bidirektional: Strom aus dem Netz beziehen und wieder einspeisen. E.DIS lehnte zweimal ab, einmal für die ursprüngliche, einmal für eine reduzierte Leistung. Begründung: Das 110-kV-Freileitungsnetz sei im betreffenden Bereich so ausgelastet, dass der Leistungsbezug des Speichers im (n−1)-Szenario – konkret beim Ausfall des einzigen Hochspannungstransformators im 50Hertz-Umspannwerk – zu einem unzulässigen Spannungsabfall führen würde. Netzausbau wäre nötig, aber frühestens in acht bis zehn Jahren realisierbar.

BESS Germany sah das anders und berief sich auf die KraftNAV: Diese schließe Kapazitätsengpässe als Ablehnungsgrund aus, und der BGH habe Stromspeicher in anderem Zusammenhang bereits als Erzeugungsanlagen qualifiziert (BGH, Beschluss vom 26.11.2024 – EnVR 17/22). Das Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG folgte.

Kernfrage 1: Gilt die KraftNAV für Batteriespeicher?

Nein – und das gleich aus zwei Richtungen. Zum einen hat der Verordnungsgeber mit der KraftNAV-Änderungsverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 368) in § 1 Abs. 1 S. 2 KraftNAV explizit klargestellt, dass Energiespeicheranlagen i.S.d. § 3 Nr. 36 EnWG vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Zum anderen wertet die Beschlusskammer diese Änderung nicht als neues Recht, sondern als deklaratorische Klarstellung – der Willen des Verordnungsgebers habe sich also schon immer darauf bezogen, Speicher auszunehmen. Die frühere, unverbindliche Einschätzung der BNetzA, wonach die KraftNAV auf Batteriespeicher ab 100 MW anwendbar sei, hat sich damit ausdrücklich erledigt. 

Ob die alte oder neue Fassung der KraftNAV gilt, kann nach Ansicht der Beschlusskammer dahinstehen – beide führen materiell zum gleichen Ergebnis. Diese Begründungslinie ist praktisch elegant, umgeht aber die durchaus interessante verfassungsrechtliche Frage, ob eine „klarstellende” Verordnungsänderung wirklich rückwirkend gelten kann. BESS Germany hatte das bestritten; die Kammer musste das nicht abschließend klären.

Kernfrage 2: War die Ablehnung nach § 17 Abs. 2 EnWG rechtmäßig?

Die BNetzA meint ja. Ohne KraftNAV-Schutz gilt das allgemeine Regime: Ein Netzbetreiber kann den Anschluss verweigern, wenn er nachweist, dass die Gewährung aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. E.DIS hatte dazu eine substanzielle netztechnische Begründung geliefert – unzulässige Spannungsabsenkung im 110-kV-Netz im (n−1)-Fall, keine (n−0)- und keine (n−1)-Sicherheit. Die Beschlusskammer hielt das für technisch plausibel und nicht substantiiert bestritten.

Auch die Begründungspflicht nach § 17 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hat E.DIS nach Ansicht der Kammer erfüllt. Eine Verpflichtung, dem Anschlusspetenten Netzdaten für eigene Netzberechnungen zu übergeben, besteht nicht. Die Auskunftspflicht zu Netzausbaukosten beschränkt sich auf das eigene Netz – was E.DIS veranlasste, explizit auf die Abgrenzung zum 50Hertz-Umspannwerk hinzuweisen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Der Beschluss setzt die Spielregeln für den Netzanschluss von Batteriespeichern neu – und zwar deutlich ungünstiger als von Vorhabenträgern erhofft. Netzbetreiber können Speicheranlagen auf der Bezugsseite mit dem Verweis auf technische Kapazitätsprobleme abweisen, auch wenn dieselbe Kapazitätssituation bei einer vergleichbaren Erzeugungsanlage kein Hindernis wäre. Das schafft eine strukturelle Asymmetrie zwischen Erzeugern und Speichern.

Für Projektentwickler heißt das: Die Prüfung der Netzkapazität für den Leistungsbezug wird zum kritischen Pfad im Genehmigungsprozess. Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCAs nach § 17 Abs. 2b EnWG) können ein Ausweg sein – eine Pflicht des Netzbetreibers, solche Optionen proaktiv anzubieten, besteht nach diesem Beschluss allerdings nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die Sache sehen (Miriam Vollmer).

Von |29. Mai 2026|Kategorien: Batterien|Schlagwörter: |0 Kommentare