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Wer trägt bei Wärme­con­tracting die Kosten der Heizungs­op­ti­mierung nach §§ 2 und3 EnSimiMaV?

Die Mittel­fris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungs­prüfung und Heizungs­op­ti­mierung, die in § 3 konkre­ti­siert wird auf die Pflicht einen hydrau­li­schen Abgleich der Heizungs­anlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anfor­de­rungs­ka­talog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.

Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kosten­in­tensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verant­wortlich ist – insbe­sondere da der Gesetz­geber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umset­zungs­frist bis zum 30. September 2023 für Nicht­wohn­ge­bäuden im Anwen­dungs­be­reich des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes ab 1 000 Quadrat­meter beheizter Fläche oder in Wohnge­bäuden mit mindestens zehn Wohnein­heiten und bis zum 15. September 2024 in Wohnge­bäuden mit mindestens sechs Wohnein­heiten gesetzt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigen­tümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärme­er­zeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungs­prüfung durch­zu­führen und die Heizungs­anlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäu­de­ei­gen­tümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärme­er­zeugung beauf­tragt, neben dem Gebäu­de­ei­gen­tümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anfor­de­rungen nach Satz 1 verpflichtet sein.

Das bedeutet, in den Fällen des Wärme­con­tracting sind zumindest im Außen­ver­hältnis Gebäu­de­ei­gen­tümer und Contractor gemeinsam als Gesamt­schuldner zur Einhaltung der gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Heizungs­op­ti­mierung verpflichtet. Diese Pflich­ten­zu­weisung des Gesetz­gebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamt­schuldner unter­ein­ander intern die entste­henden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jewei­ligen Wärme­lie­fe­rungs­vertrag und den dortigen Regelungen zur Pflich­ten­ver­teilung eine Kosten­ver­tei­lungs­re­gelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergän­zenden Vertrags­aus­legung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertrags­prüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydrau­li­schen Abgleichs tragen muss.

(Christian Dümke)

Von |26. Mai 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Alle Jahre wieder: Korrektur von EEG Abrech­nungen zum Stichtag

Die EEG Umlage mag inzwi­schen verschwunden sein und damit auch für viele Energie­lie­fe­ranten und Anlagen­be­treiber einiges an bürokra­ti­schem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteil­netz­be­treiber und deren vorge­lag­terte Übertra­gungs­netz­be­treiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich unter­ein­ander korri­giert und ausge­glichen werden.

Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Betei­ligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückab­wicklung von EEG Vergü­tungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue  Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz sehen in § 20 EnFG für nachträg­liche Korrek­turen der EEG Abrech­nungen besondere formale Anfor­de­rungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechts­kräftige Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder ein zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führtes Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG voraus­ge­gangen sein oder aber es existiert ein vollstreck­barer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Daher werden alle Jahre wieder Anwalts­ver­gleiche zwischen Netzbe­treiber und Übertra­gungs­netz­be­treiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Origi­nal­pa­piere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauf­tragten Anwälte unter­schriebene Vollmachten benötigen, dann wechsel­seitig zugehörige Vergleichs­ur­kunden unter­zeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.

(Christian Dümke)

Von |25. Mai 2023|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Netzbe­trieb|0 Kommentare

Was steht im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz?

Ob das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz kommt wie angekündigt, steht ja gegen­wärtig in den Sternen. Es gibt aber noch ein zweites Gesetz­ge­bungs­vor­haben der Bundes­re­gierung, das die Wärme­wende fördern soll: Das „Gesetz für die Wärme­planung und zur Dekar­bo­ni­sierung der Wärmenetze“. Wie der Name schon sagt, geht es hier nicht um die einzelne Immobilie, sondern um kommunale Struk­turen, vor allem um Fern- und Nahwärme. Inzwi­schen gibt es immerhin einen Referentenentwurf.

Bundes­weite Pflicht zur Wärmeplanung

Das Gesetz soll erstmals eine bundes­weite Pflicht zur kommu­nalen Wärme­planung schaffen. Verpflichtet werden die Bundes­länder, diese können – und werden – die Pflicht an die Kommunen weiter­de­le­gieren. Denn wer bei Wärme nur an Wärme­pumpen im Einfa­mi­li­enhaus denkt, greift viel zu kurz: Zentrale Struk­turen für Fern- und Nahwärme etwa sind oft effizi­enter und der einzelne Verbraucher muss nicht – wie beim Wechsel von Gastherme zu Wärme­pumpe – finan­ziell in Vorleistung gehen, sondern erhält vom Wärme­ver­sorger Heizwärme und Warmwasser fertig über eine Rohrlei­tungs­struktur geliefert.

Doch nicht überall liegt Fernwärme. Vielfach gibt es keine Netze, oft weiß man nicht einmal genau, wie hoch der Wärme­bedarf überhaupt ist, denn es gibt bisher nur in einigen, nicht allen, Bundes­ländern eine Verpflichtung, Wärme­pläne aufzu­stellen. Schließlich hängt nicht jeder am Gasnetz, geheizt wird auch mit Öl, mit Pellets oder manchmal mit Strom.

Kostenlose Fotos zum Thema Fernwärme

Die neue Pflicht zur Wärme­planung soll erst einmal den Bedarf an Wärme feststellen. Die Wärme­pläne sollen bis 2026 in Großstädten und bis 2028 in Klein­städten erstellt werden, für ganz kleine Orte kann das Land von der Pflicht absehen oder verein­fachte Verfahren vorsehen.

Inhaltlich kann man sich Wärme­pläne – die es ja vielfach schon gibt – ein wenig wie die Bauleit­planung vorstellen. Es handelt sich um eine strate­gische Planung, die Öffent­lichkeit ist zu betei­ligen, ebenso wie die Stake­holder (Netzbe­treiber, Erzeuger, große Kunden, Nachbar­ge­meinden …). Es gibt neben Verfahrens- und Ablauf­vor­schriften auch recht detail­lierte quali­tative Anfor­de­rungen an die Wärme­pläne, vor allem müssen sie dem Trans­for­ma­ti­onspfad hin zu Klima­neu­tra­lität 2045 folgen, ohne auf eine Technik oder ein Produkt festgelegt zu sein.

Anfor­de­rungen an Wärmenetze

Neben der Pflicht zur Wärme­planung enthält der Entwurf Anfor­de­rungen an bestehende und neue Wärme­netze. Für den Bestand muss ab 2026 ein Trans­for­ma­ti­onsplan erstellt und einer noch zu bestim­menden Behörde vorgelegt werden. Immerhin: Trans­for­ma­ti­ons­pläne und Machbar­keits­studien im Kontext der Bundes­för­derung BEW werden anerkannt. Es lohnt sich also, sich schon auf den Weg zu machen.

2030 sollen 50% der leitungs­ge­bun­denen Wärme in Bestands­netzen klima­neutral erzeugt werden. Sofern 50% der fossilen Wärme aus KWK-Anlagen stammen, muss dies erst 2035 umgesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es auch für Netze, die schon trans­for­miert werden. In neuen Netzen soll der Anteil von Erneu­er­baren und Abwärme direkt ab 2024 mindestens 65%  betragen, Begren­zungen soll es in größeren Netzen aber für Biomasse geben.

Auch hier gilt: 2045 besteht die Pflicht zur Klima­neu­tra­lität, andere Netze dürfen ab 2046 nicht mehr betrieben werden.

Wie geht es weiter?

Auch dieses Gesetz muss nun erst in der Ressort­ab­stimmung zwischen den Minis­terien abgestimmt, dann im Kabinett beschlossen werden. Erst dann befasst sich der Bundestag damit. Wann das sein wird? Wetten werden angenommen (Miriam Vollmer).

Von |25. Mai 2023|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

BVerwG: Tübinger Verpa­ckungs­steuer rechtmäßig

Zur Pande­miezeit hat sich wegen der Schließung von Restau­rants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restau­rants oder Take-Away-Möglich­keiten genutzt, so dass viel Verpa­ckung entstanden ist, was auch die kommu­nalen Entsor­gungs­träger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpa­ckungs­steuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) bereits berich­teten.

Inzwi­schen hat auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Presse­mit­teilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechts­widrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchs­steuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemein­de­gebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpa­ckungs­steuer steht als Lenkungs­steuer nicht im Wider­spruch zum Abfall­konzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts bei. Die gegen­teilige Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Kasseler Verpa­ckungs­steuer beruhte auf einem Wider­spruch zum Koope­ra­ti­ons­prinzip, das in dieser Form im deutschen Abfall­recht nicht mehr verankert sei

Rechts­widrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitge­hendes Betre­tungs­recht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

Von |24. Mai 2023|Kategorien: Abfall­recht, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Strom­preis zu günstig – Finnland muss Atomstrom reduzieren

Über den neuesten finni­schen Atomre­aktor Olkiluoto 3 und seine Probleme bei Bau und Inbetrieb­nahme hatten wir bereits schon einmal hier berichtet. Nun scheint es aber auch im gerade erst angelau­fenen Betrieb bereits wirtschaft­liche Probleme zu geben. Der Grund dafür: Der Strom­preis in Finnaland ist durch ein Überan­gebot an Strom, insbe­sondere aus grüner Wasser­kraft kurzfristig stark gefallen, teilweise kam es sogar zu negativen Strompreisen.

Unter diesen Bedin­gungen ist für den Betreiber die Produktion von Atomstrom nicht mehr wirtschaftlich, so dass das Kraftwerk gedrosselt werden musste. Tradi­tionell wird in Finnland die Strom­menge in derar­tigen Fällen über den Einsatz von Wasser­kraft geregelt, dies ist aber derzeit wegen bereits hoher Wasser­stände in den entspre­chenden Gebieten nicht möglich.

Das Problem für den Atomkraft­werks­be­treiber könnte sich in Zukunft verschärfen, wenn in Finnland jährlich weitere bis zu 500 MW neue Anlagen zur Produktion von Windstrom in Betrieb gehen.

(Christian Dümke)

Von |19. Mai 2023|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Windkraft schlägt Denkmal­schutz: Zu OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2023, 5 K 171/22

Seit 2022 liegt der Ausbau der Erneu­er­baren Energien laut § 2 EEG im „überra­genden öffent­lichen Interesse“. Dass diese Formu­lierung keine Sonntagsrede ist, sondern echte Auswir­kungen hat, zeigt eine Entscheidung des OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 171/22).

Hier hatte ein Vorha­ben­träger eine Geneh­migung für eine Windkraft­anlage beantragt. Die Behörde war dem aber nicht frist­gemäß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachge­kommen. Die Denkmal­schutz­be­hörde hatte nämlich eine entge­gen­ste­hende Stellung­nahme abgegeben.

Kostenlose Fotos zum Thema Sunrise

Das sei kein hinrei­chender Grund, befand das Gericht. Zum einen sei die Geneh­mi­gungs­be­hörde nicht an die Stellung­nahme der Denkmal­schutz­be­hörde gebunden, sondern müsste selbst prüfen. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn das Erschei­nungsbild der Denkmäler sich deutlich verschlechtern würde, die Geneh­migung zu erteilen. Dem Interesse am Ausbau der Erneu­er­baren komme ein regel­mä­ßiges Überge­wicht zu, das nur in Ausnah­me­fällen überwunden werden könne. Selbst für eine Alter­na­ti­venprüfung sah das Gericht keinen Raum, da es auf jeden geeig­neten Standort für Windenergie ankomme (Miriam Vollmer).

Von |19. Mai 2023|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |0 Kommentare