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Kommt das Erdgasheizungsverbot?

In Deutschland gibt es derzeit noch ca. 19 Millionen mehr oder minder alte Öl- und Gashei­zungen. Und denen soll es bald schon angeblich an den Kragen gehen. Was ist dran an Habecks Plänen?

Ganz so überra­schend kommt der Vorstoß nicht, denn die Regie­rungs­ko­alition hatte bereits Anfang 2022 vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu einge­baute Heizung zu 65 Prozent mit erneu­er­baren Energien betrieben werden soll. Diese Vorgabe soll künftig im Gebäu­de­en­er­gie­gesetz verankert werden. Bisher liegt dazu lediglich ein Gesetz­entwurf vor, der aber bereits in der Öffent­lichkeit schon heiß disku­tiert wird. Wir haben ihn daher mal gelesen (und Sie können das hier auch)

Sollen Öl- und Gashei­zungen verboten werden?

Der Gesetz­entwurf sieht ein Verbot für den Einbau neuer Öl- und Erdgas­hei­zungen vor. Bestehende Heizungen könnten weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Ziel ist der klima­neu­trale Gebäu­de­be­stand bis spätestens 2045. Hierfür sollen in den nächsten 20 Jahren alle Heizungen schritt­weise auf erneu­erbare Energien umgestellt werden.

Dürfen dann nur noch Wärme­pumpen eingebaut werden?

Die vorge­sehene Regelung ist techno­lo­gie­offen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gashei­zungen eingebaut werden, wenn sie mit 65% grünen Gasen oder in Kombi­nation mit einer Wärme­pumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglich­keiten mit verschie­denen Techno­logien die Vorgabe für das Heizen mit erneu­er­baren Energien zu erfüllen.

Was ist noch geregelt?

Zum Beispiel die Pflicht, dass bestehende fossile Heizungen regel­mäßig geprüft und wenn möglich optimiert werden müssen. Auch Pflichten zur künftigen Prüfung von Wärme­pumpen sieht der der Geset­zes­entwurf vor.

Wie sicher ist die Umsetzung?

Habeck scheint derzeit entschlossen das Projekt durch­zu­bringen. Die FDP dagegen zeigt Wider­stand, obwohl die geplante Umstellung bereits im Koali­ti­ons­vertrag vereinbart wurde.

Es bleibt also spannend.

(Christian Dümke)

Von |15. März 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Bergmann­straße bleibt verkehrsberuhigt

Der Bergmannkiez in Kreuzberg zählt zu den belieb­testen Wohn- und Ausgeh­quar­tieren in Berlin. Seit 2021 hat der Bezirk die zentrale, namens­ge­bende Bergmann­straße verkehrs­be­ruhigt. Dafür wurde in einem Abschnitt der Bergmann­straße eine Einbahn­straße und ein Zweirich­tungs­radweg einge­richtet, auf denen ein Tempo­limit von 10 km/h gilt.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin waren gegen die Anord­nungen zwei Klagen anhängig, die nun beide entschieden wurden:

  • Der Anwohner einer Querstraße hatte gegen die Anordnung der Einbahn­straße geklagt, da insbe­sondere der Liefer­verkehr auf die weiterhin in beide Richtungen befahrbare mit Kopfsteinen gepflas­terte Straße ausweiche und dies zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führen würde.
  • Ein Fahrrad­fahrer, selbst Anwalt, hatte gegen die auch auf dem Zwei-Richtungs-Radweg auf der Bergmann­straße geltende Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h geklagt.

Laut der inzwi­schen vorlie­genden Presse­mit­teilung des Gerichts wurden beide Klagen abgewiesen. Bezüglich des Klage des Anwohners der benach­barten Straße sei die quali­fi­zierte Gefah­renlage als Voraus­setzung einer Anordnung nach § 45 StVO durch die Unfall­sta­tistik nachge­wiesen. Unter anderem habe es in den vier Jahren vor der Anordnung mehrere Unfälle gegeben, davon allein vier schwer und 13 leicht verletzte Radfahrer. Auch die Ermes­sens­aus­übung bezüglich des Ausweich­ver­kehrs auf die Querstraße sei nicht rechts­feh­lerhaft, die Belange der dortigen Bewohner seien berück­sichtigt worden. Außerdem seien die Angaben zu der zusätz­lichen Lärmbe­lastung zu vage.

Auch die Klage des Radfahrers wurde abgewiesen. Für die einheit­liche Geschwin­dig­keits­be­grenzung auch für Radfahrer sei zu berück­sich­tigen, dass das  aufgrund der verkehrs­be­ru­hi­genden Maßnahmen mehr Fußgänger als früher den Radweg queren würden. Dies führe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß‑, Rad‑, Liefer- und Durch­gangs­verkehr, bei der die Fußgänger besonders schutz­be­dürftig seien. Zudem sei die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass sich Radfahrer nicht an die Geschwin­dig­keits­be­grenzung halten würden, für die Erfor­der­lichkeit der Maßnahme ohne Belang. (Olaf Dilling)

Von |15. März 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

eFuels: Notwendig zur Errei­chung der Klimaziele?

In der Ampel­ko­alition tobt zur Zeit ein Kampf um den richtigen Weg zu den Klima­zielen im Wärme- und Verkehrs­sektor. Denn bei allen Unter­schieden im Einzelnen fühlen sich alle drei Koali­ti­ons­partner dem Klima­schutz verpflichtet.  Ohnehin ist Deutschland durch EU-Recht an die Klima­ziele gebunden. Seit dem Einstieg in den Emissi­ons­handel im Bereich Brenn­stoffe im Wärme- und Verkehrs­sektor ist auch klar, dass die Spiel­räume für die Verwendung fossiler Brenn- und Treib­stoffe auch aus ökono­mi­schen Gründen konti­nu­ierlich enger werden.

Der Streit konzen­triert sich daher aktuell auf die Frage, ob bestimmte Techno­lo­gie­op­tionen auf dem Weg zur Klima­neu­tra­lität durch ordnungs­recht­liche Verbote ausge­schlossen werden sollen. Die FDP befür­wortet eine techno­lo­gie­offene Strategie, bei der unter­schied­liche Möglich­keiten zur klima­neu­tralen Wärme­er­zeugung und Mobilität konkur­rieren. Das klingt erst einmal gut. Die techno­lo­gische Möglichkeit, die von der FDP ins Spiel gebracht wird, nämlich die Nutzung sogenannter eFuels oder synthe­ti­scher Kraft- bzw. Brenn­stoffe hat aber zwei entschei­dende Charakteristika:

  • Sie erlaubt es, Techno­logien weiter zu nutzen, die auf der Verbrennung von fossilen Brenn­stoffen beruhen und lediglich auf Ebene der Brenn­stoffe auf Klima­neu­tra­lität umzustellen – auch das ist erst mal ein Vorteil;
  • Aller­dings – und darin liegt der Knack­punkt, sind die Umwand­lungs­pro­zesse, die erfor­derlich sind, um eFuels herzu­stellen, mit enormen Verlusten verbunden. Dies ist wegen der Umwand­lungs­pro­zesse aus physi­ka­li­schen Gründen nicht nur vorüber­gehend, sondern dauerhaft so. Derzeit könnten mit dem EE-Strom für einen Verbrenner mit eFuel alter­nativ etwa 5 – 6 E‑Autos angetrieben werden.

Die Lösung, über eFuels Kfz mit Verbren­nungs­mo­toren, Öl- und Gashei­zungen weiter­be­treiben zu können, bietet scheinbar geringere Anschaf­­fungs- und Umstel­lungs­kosten. Aller­dings zahlt sich der Umstieg auf längere Sicht nicht aus: Wir bleiben weiter abhängig von Brenn­stoffen, die zwar nicht mehr CO2, aber dafür mehr Strom­einsatz kosten. Auch ohne eFuels wird es schwierig, den Strom­bedarf vollständig durch erneu­erbare Energien zu decken.

Zudem stellt sich durch eFuels ein soziales Problem. Die scheinbar günstigere Option verleitet viele Verbraucher dazu, die Umstellung auf E‑Mobilität und Wärme­pumpen zu vermeiden und so Inves­ti­ti­ons­kosten zu sparen. Dadurch bleibt es bei der Abhän­gigkeit von Brenn­stoffen, mit dem Ruf nach Subven­tionen oder einen wachsenden Druck, die Klima­ziele und den Brenn­stoff­emis­si­ons­handel politisch aufzuweichen.

Insofern ist der Staat in der Verant­wortung zu verhindern, dass viele Bürger in diese indivi­duell und kollektiv kostspie­ligen Sackgasse laufen. Dies kann entweder über ein Verbrenner-Aus und ein Verbot neuer Öl- und Gashei­zungen erfolgen, wie bereits im Koali­ti­ons­vertrag und auf EU-Ebene vereinbart. Zumindest aber müssten die Verbraucher beim Kauf neuer Fahrzeuge oder Heizungs­an­lagen über die steigenden laufenden Kosten aufge­klärt werden. Oder umgekehrt darüber, dass sich über die gerin­geren laufenden Kosten von E‑Autos oder Wärme­pumpen die höheren Inves­ti­ti­ons­kosten auf lange Sicht wieder reinholen lassen. Für entspre­chende Anschub­fi­nan­zierung zur energe­ti­schen Sanierung oder Bau von E‑Ladesäulen ist oft bereits über entspre­chende Programme der KfW gesorgt.

eFuels scheinen aufgrund ihrer mangelnden Energie­ef­fi­zienz kaum geeignet zu sein, um einen entschei­denden Beitrag zu den Klima­zielen zu leisten. Gleich­zeitig hält die Hoffnung, die mit ihnen verbunden wird, von notwen­digen struk­tu­rellen Verän­de­rungen ab. Die Bundes­re­gierung müsste sich da klarer positio­nieren. (Olaf Dilling)

Von |13. März 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Kommentar|0 Kommentare

Preis­bremsen: Drei Monate März?!?

Okay, Preis­frage: Kunde bezieht im Januar und Februar 2023 von den Stadt­werken Unter­haltsheim AG Erdgas zu 20 Cent/kWh. Zum 01.03.2023 findet er einen neuen Versorger, die Stadt­werke Oberal­theim GmbH, der ihn zu 11,5 Cent/kWh versorgt. Zum 01.03.2023 greift nun die Gaspreisbremse.

Nach § 3 Abs. 1 EWPBG i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG beträgt der Referenz­preis für diesen Kunden nun 12 Cent/kWh. Da sein Märzpreis unter dem Referenz­preis liegt, beträgt seine Entlastung für den März null. Aber wie sieht es mit Januar und Februar aus? Nach § 5 Abs. 1 EWPBG muss der Lieferant vom 01.03.2023 auch für die Monate Januar und Februar 2023 entlasten. Die Stadt­werke Oberal­theim GmbH sind also zuständig.

Doch wie hoch ist nun dieser Anspruch? Die Tages­schau hat gestern in einem Beitrag viele überrascht: Der Anspruch für Januar und Februar beträgt im darge­stellten Fall nämlich null. Denn maßgeblich ist laut § 5 Ans. 1 EWPBG der für den Monat März 2023 ermit­telte Entlas­tungs­betrag. Und der war ja null. Umgekehrt ist das übrigens genauso. Hat jemand im Januar und Februar also noch recht günstig bezogen, weil etwa ein älterer Gaslie­fer­vertrag aus 2021 noch lief, und erst im März stiegen die Preise, so erhält der Kunde die hohe Entlastung auch für die Monate zuvor, in denen er noch gar keine Belastung tragen musste. Für Wärme (§ 13 Abs. 1 EWPBG) sieht es übrigens genauso aus.

Kostenlose Fotos zum Thema Fehler

Doch wird dann im Rahmen der Jahres­ab­rechnung die Entlastung wieder glatt­ge­zogen und den tatsäch­lichen Belas­tungen angepasst? § 20 Abs. 1 EWPBG, der die Jahres­end­ab­rechnung regelt, ordnet dies nicht an. Offenbar bleibt es tatsächlich bei der Märzent­lastung auch für die Monate Januar und Februar 2023. Der Gesetz­geber scheint hier entweder auf radikale Verein­fa­chung gesetzt zu haben, oder er hat das Problem schlicht übersehen (Miriam Vollmer)

 

Von |10. März 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Lösungs­mög­lich­keiten bei ungewöhnlich hoher Verbrauchsabrechnung

Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überra­schend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob mögli­cher­weise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungs­mög­lich­keiten an:

In der Verbrauchs­ab­rechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festge­stellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung darge­stellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichs­gruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zähler­stände hilft ein Blick in die Abrechnung um heraus­zu­finden, ob der Verbrauch auf abgele­senen oder geschätzten Zähler­ständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätz­werten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwert­be­zogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messein­richtung verlangen, hierbei fallen ihm aller­dings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Recht­spre­chung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abwei­chung der Verbrauchs­mengen von früheren Verbräuchen für die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offen­sicht­lichen Unrich­tigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)

Von |10. März 2023|Kategorien: Messwesen, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Ja wann denn nun die Selbsterklärung?!?

Der § 22 EWPBG besagt, dass

Ein Letzt­ver­braucher oder Kunde, der ein Unter­nehmen ist und dessen Entlas­tungs­betrag an sämtlichen Entnah­me­stellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt,“

zum 31.03.2023 eine Selbst­er­klärung abgeben muss. Hat die Heiner Müller AG also 100.000 EUR im Monat an Entlastung zu erwarten, die ihr verbun­denen 1. bis 4. Heiner Müller GmbH indes nur jeweils 15.000 EUR monat­liche Entlastung, so können sich alle fünf Unter­nehmen an sich beruhigt zurück­lehnen: Dieser Kelch geht an ihnen vorbei. Da 160.000 EUR monat­liche Entlastung im Konzern auch insgesamt die Grenze von 2 Mio. EUR nicht überschreiten (zumindest, wenn es sonst nichts gibt), greift auch die Infor­ma­ti­ons­pflicht nach § 22 Abs. 2 EWPBG nicht.

Auf den zweiten Blick indes sieht die Sache anders aus. Denn in den FAQ des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums wird auf S. 5 dringend empfohlen, „sich von vornherein an den für den Unter­neh­mens­verbund zu erwar­tenden Entlas­tungen zu orien­tieren und die Selbst­er­klärung entspre­chend zu bemessen“. Erwartet man hier nun doch von den erwähnten Heiner Müller Gesell­schaften, jeweils Selbst­er­klä­rungen vorzu­legen, weil der Konzern insgesamt mehr als 150.000 EUR pro Monat erwarten kann? Oder kann der Konzern sich entspannen, weil die Gesamt­summe 2 Mio. nicht überschreitet? Was hat das eigentlich alles zu bedeuten, was das Minis­terium da schreibt?

Denn kann das wirklich sein? Maßgeblich ist doch immer noch das Gesetz, nicht die FAQ des Minis­te­riums, denen keinerlei normative Wirkung zukommt. In diesem Falle kann das BMWK noch nicht einmal darauf pochen, der Gesetz­geber hätte sich hier vielleicht vertan, denn wäre dem so, würde der Gesetz­geber nun die Gelegenheit beim Schopfe packen, im Repara­tur­gesetz den § 22 EWPBG neu zu fassen. Dem ist aber nicht so: Der Entwurf lässt die Norm bisher wie sie ist.

Kostenlose Illustrationen zum Thema Frage

Der Heiner Müller Konzern muss sich also entscheiden: Versucht er es, dem Minis­terium recht zu machen? Oder geht er streng nach dem Buchstaben des Gesetzes? Der Aufwand ist ja nun nicht so ganz unerheblich. Fest steht in jedem Falle: Der 31.03.2023 rückt näher und näher. Und vielleicht denkt das Minis­terium doch noch einmal darüber nach, ob es in einer ohnehin verwor­renen Geset­zeslage nicht noch mehr Unruhe stiftet, indem es offene Wider­sprüche zwischen seinen Auskünften und dem Gesetz, auf das sie sich beziehen sollen, produ­ziert (Miriam Vollmer)

Von |9. März 2023|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: |0 Kommentare