Bidirektionales Laden: Verbesserungen ab 2026
Wir hatten kürzlich zu überfälligen Verbesserungen fürs bidirektionale Laden berichtet – nun sind sie beschlossen: Mit den am 13.11.2025 verabschiedeten Novellen des Energie- und Stromsteuergesetzes sowie des Energiewirtschaftsgesetzes kommen wesentliche Klarstellungen und Erleichterungen.
Steuerrechtliche Vereinfachungen ab 1.1.2026:
§ 5a Abs. 1 StromStG legt künftig für Ladepunkte fest, dass die Stromentnahme beim Laden eines Elektrofahrzeugs stets dem Betreiber der Ladesäule zugerechnet wird. Damit entsteht die Versorgerrolle nur noch „bis zur Ladesäule“: Versorger und Steuerschuldner ist, wer als Energieversorgungsunternehmen zugleich Betreiber der Ladesäule ist, wer einen Ladesäulenbetreiber beliefert oder wer selbst Strom erzeugt und eine eigene Ladesäule betreibt.
§ 5a Abs. 3 StromStG stellt zusätzlich klar: Beim bidirektionalen Laden wird der Rückspeisende nicht zum Versorger. Wird der rückgespeiste Strom unmittelbar verbraucht, fällt keine Stromsteuer an (BT-Drs. 21/1866, S. 73 f.).
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Vielzahl von Akteuren und Geschäftsmodellen beim Laden: Bisher war nach der Grundregel in § 5 StromStG oft schwer zu bestimmen, wer steuerrechtlich als Versorger und damit Steuerschuldner galt – in Betracht kamen insbesondere Ladesäulenbetreiber (CPO), Elektromobilitätsanbieter (EMP), Stromlieferanten und Plattformbetreiber. § 5a StromStG soll nun auf Grundlage der neuen Definitionen von Ladepunkt, Ladepunktbetreiber und bidirektionalem Laden (§ 2 Nr. 8a–c StromStG-neu) Rechtsklarheit schaffen.
Energiewirtschaftsrechtliche Änderungen:
Das Energiewirtschaftsrecht liefert einen weiteren entscheidenden Baustein für wirtschaftliches bidirektionales Laden. Durch die Anpassung des § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG entfällt die bisherige Doppelbelastung rückgespeister Strommengen mit Netzentgelten. Unter Verweis auf § 21 EnFG wird nun eine anteilige Netzentgeltbefreiung ermöglicht – ein echter Durchbruch. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn Einspeichern und Ausspeisen im selben Netz stattfanden; damit waren E‑Autos als mobile Speicher faktisch ausgeschlossen.
Damit kommt Bewegung in die Vision eines netzdienlichen und wirtschaftlich attraktiven Vehicle-to-Grid-Einsatzes von E‑Fahrzeugen (V2G). Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen aufmerksam. (Friederike Pfeifer)
Zu geringes Marktelement ‑Amtsgericht Leipzig entscheidet zu Wärmepreisklausel
Wärmepreisklauseln in Wärmelieferungsverträgen sind zunehmend Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Ein Grund dafür ist das von § 24 Abs. 4 AVBFerwärmeV geforderte Verhältnis von Kostenelement und Marktelement. Beide Elemente müssen nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich gleichgewichtet in einer Preisklausel sein, wobei der BGH Abweichungen von diesem 50/50 Grundsatz im Einzelfall für grundsätzlich zulässig erachtet, sofern diese angemessen sei. Wobei es sich dabei um eine pauschale Feststellung handelt, ohne dass der BGH bisher genauer entschieden hätte, in welchem Umfang Abweichungen erlaubt und was die genauen Kriterien der in dem Fall zu prüfenden Angemessenheit sein sollen.
Um so interessanter sind daher zwei aktuelle Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig vom 24.11.2025 (Az. 107 C 1594/25) und 01.12.2025 (Az. 108 C 1837/25). Das Amtsgericht Leipzig hat dort jeweils eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag für unwirksam befunden, in der eine rechnerische Verteilung von 70 % Kostenelement und 30 % Marktelement vorgesehen war. Das Amtsgericht entschied dort:
„Auch wenn natürlich klar ist, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Fernwärmeversorger einen gewissen Gestaltungspielraum hat, ist diese aber begrenzt. Die Gewichtung des Kostenelements und des Marktelements muss sachgerecht begründet sein. Damit steht zwar fest, dass Abweichungen von einer ausgewogenen 50/50 Verteilung möglich sind, der Versorger hierfür aber gute Gründe liefern muss.
Hierauf hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, da diese Gründe bislang von Beklagtenseite nicht ausreichend vorgetragen wurden. Auch im nachgelassenen Schriftsatz sieht das Gericht jedoch keine ausreichende Darlegung. Insbesondere waren die angebotenen Beweise nicht zu erheben, da ein substantiierter Vortrag diesbezüglich gefehlt hat.
Da bereits die Aufteilung 70/30 aus Sicht des Gerichts nicht angemessen gewesen ist, können die weiteren Gründe, die von Klägerseite zur Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel vorgetragen wurden, unberücksichtigt bleiben.“
(Christian Dümke)
Abfallende für Kunststoffe
Im Rahmen ihres sogenannten „Winterpakets“ zur Stärkung des Kunststoffrecyclings hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2025 einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung vorgelegt, der erstmals einheitliche End-of-Waste-Kriterien (Abfallende-Kriterien) für Kunststoffabfälle auf EU-Ebene festlegen soll. Diese Kriterien sollen klar definieren, ab welchem Zeitpunkt recycelte Kunststoffstoffe ihren Status als Abfall verlieren und als Sekundärrohstoff gelten, also wieder als Produkt eingesetzt werden dürfen – ein zentraler Schritt für funktionierende Kreislaufwirtschaft und einen echten Binnenmarkt für Rezyklate. Zwar gibt es bereits einzelne Regelungen in den Mitgliedstaaten (nicht so in Deutschland) zum Abfallende von Kunststoffen, doch divergieren diese erheblich. Das führt laut Kommissionsentwurf zu Rechtsunsicherheit, höherem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Kosten bei der grenzüberschreitenden Verbringung und Vermarktung recycelter Kunststoffe. Einheitliche Kriterien sollen diese Hürden abbauen und zugleich die Versorgung der Industrie mit hochwertigen Sekundärrohstoffen verbessern.

Die geplanten Kriterien bauen auf einer wissenschaftlich-technischen Studie des Europäischen Kommissions-Joint Research Centre (JRC) auf, die im Vorfeld erarbeitet wurde und technische Anforderungen vorschlägt, etwa Qualitäts- und Verfahrensstandards für recycelte Thermoplaste sowie Vorgaben zur Qualitätssicherung und Transparenz entlang der Wertschöpfungskette. Plastikabfälle sollen danach nur dann den Abfallstatus verlieren, wenn sie so weit verarbeitet sind, dass sie ohne weitere Behandlung in neue Produkte eingebracht werden können.
Branchenverbände und Akteure der Recyclingwirtschaft haben sich wiederholt für ein solches EU-weit harmonisiertes Regelwerk ausgesprochen. Sie betonen, dass klar definierte End-of-Waste-Kriterien Rechtssicherheit schaffen, Handels- und Investitionsbarrieren abbauen und die Nachfrage nach recyceltem Kunststoff stärken – gerade angesichts niedriger Preise für Primärkunststoffe und ambitionierter EU-Recycling- und Rezyklatziele.
Insgesamt steht der Vorstoß der Kommission für ein zentrales Element der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik, das helfen soll, Produktqualität, Marktchancen und Nachhaltigkeit im Kunststoffsektor zu erhöhen, und der zugleich ein wichtiger Baustein für weitere Initiativen im Rahmen des Green Deal und der Abfallrahmenrichtlinie ist. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 26.01.2026. (Dirk Buchsteiner)
Radfahrverbote auf Wald- und Wanderwegen
Auf Radtouren durch Wald und Feld stößt man mitunter auf Wege, die für das Radfahren gesperrt sind. Unter welchen Voraussetzungen ist das eigentlich seitens der Grundstückseigentümer oder der örtlichen Behörden zulässig? Gelten die selben Regeln wie auf Straßen?
Bei vielen Wald- oder Feldwegen handelt es sich um Wege, die über Privateigentum verlaufen. Welche Rechte haben Eigentümer, ihre Benutzung einzuschränken? Tatsächlich ist dieses Recht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in Deutschland selbst in vielen Fällen eingeschränkt. So können auch Straßen im Privateigentum öffentlich gewidmet sein oder es können gewohnheitsrechtliche Wegerechte bestehen. Dann gilt grundsätzlich das Recht auf Gemeingebrauch, das nur durch die Straßenverkehrsordnung eingeschränkt werden kann. Das heißt, eine Sperrung für Radfahrer setzt voraus, dass eine qualifizierte Gefahr nachgewiesen werden kann. Dies ist in Deutschland in aller Regel sehr anspruchsvoll und rechtlich angreifbar.
Daneben gibt es in der sogenannten freien Landschaft auch das naturschutzrechtliche Betretungsrecht nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Damit ist gemeint, dass Felder und Wiesen auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Flächen zur Erholung betreten werden dürfen. Nun heißt „betreten“ nicht „befahren“, so dass aus dem BNatSchG nicht unmittelbar ein Anspruch für Fahrradfahrende folgt. Allerdings wurde das Betretensrecht von einigen Landesnaturschutzgesetzen ausdrücklich auf das Radfahren und Reiten auf Straßen und Wegen ausgeweitet. Also darf dort auch auf einem Feldweg das Radfahren nicht ohne weiteres verboten werden. Nur in Bundesländern, die in ihrem Naturschutzgesetzen keine solche Regelung haben, gibt es keinen Anspruch mit dem Rad auf Feldwegen zu fahren.
Das Recht auf Erholung im Wald ergibt sich aus dem Bundeswaldgesetz. Das Betreten des Waldes ist demnach grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG gestattet. Fahrradfahren, das Befahren mit Krankenrollstühlen und Reiten ist auf Straßen und Wegen im Wald erlaubt. Auch hier können Forstbesitzer nur ausnahmsweise, etwas bei laufenden Forstarbeiten oder aus Naturschutzgründen Ausnahmen vorsehen. Ausnahmen gibt es auch im direkten Umfeld von Wohnhäusern. Sie dürfen aber Waldwege nicht einfach für die Öffentlichkeit sperren. Dies gilt wie gesagt auch bei straßenverkehrsrechtlichen Verboten. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine qualifizierte Gefahr besteht (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Urteil vom 03.07.2015, 11 B 14.2809). (Olaf Dilling)
re|Adventskalender – Das 12. Türchen: Wie fest ist Klärschlamm?
Manchmal braucht es erstaunlich viel juristischen Aufwand, um eine naturwissenschaftliche Selbstverständlichkeit zu verteidigen. Zum Beispiel diese: Etwas, das aussieht wie Blumenerde, sich anfühlt wie Blumenerde und sich transportieren lässt wie Blumenerde, ist – Überraschung – kein Flüssigbrennstoff.

Genau darüber wurde mehrere Jahre gestritten. Streitgegenstand: die behördliche Auffassung, entwässerter kommunaler Klärschlamm sei „flüssig“. Begründung: Er könne gepumpt werden. Nun lässt sich vieles pumpen, wenn man nur genug Energie hineinsteckt. Auch Beton. Oder Kartoffelbrei. Die Physik zeigt sich davon wenig beeindruckt – und das Verwaltungsrecht eigentlich auch nicht.
Pumpfähig ≠ flüssig
Die zuständige Behörde hielt dennoch lange an der These fest, die Pumpfähigkeit sei das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen fest und flüssig. Ein Konzept, das weder im Gesetzestext noch in den einschlägigen europäischen Vorgaben wirklich vorkommt, sich aber hartnäckig hielt.
Demgegenüber stand eine eher altmodische Auffassung: Fest ist, was physikalisch fest ist.
Stichfest. Krümelig. Transportiert im Kipp-LKW und nicht im Tankwagen. Das wurde belegt: Mit Fotos, Gutachten, Verweisen auf Technikrecht, Umweltrecht und sogar die Düngeverordnung (die bekanntlich ein recht bodenständiges Verhältnis zu Stoffzuständen hat).
Klage erheben – Erkenntnis fördern
Nachdem all das im Verwaltungsverfahren nicht zur gewünschten Einsicht führte, wurde Klage erhoben. Und siehe da: Im Jahr 2025 erkannte die Behörde schließlich an, dass entwässerter Klärschlamm fest ist. Die Physik dürfte erleichtert gewesen sein. Eine Gerichtsentscheidung war nicht mehr nötig – die Erkenntnis setzte sich auch ohne Urteil durch. Wir konnten also die Erledigung erklären.
Und warum das alles? Vom Aggregatzustand des entwässerten Klärschlamms hängt es ab, wie aufwändig die Berichterstattung über diesen Brennstoff im Emissionshandel ausfällt und welche Kosten dem Verwerter entstehen (Miriam Vollmer).
re|Adventskalender – Das 11. Türchen: Abfallrecht 2025 – Ein poetischer Blick mit Nebenbestimmungen
Im Jahr’ zwei-null-zwo-fünf, ich sag‘s euch gleich,
wenn das Recht nicht müde wird – nur umfangreich:
Die Circular Economy schwebt wie ein Engel im Raum,
begrifflich zwar politisch, doch juristisch ein Traum.
Die Kreislaufwirtschaft ist nun Staatsraison,
linear ist verpönt – wir brauchen Substitution!
Mit der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie als Plan
weiß jeder Jurist: Jetzt geht’s erst richtig an.
Produkte, Ökodesign, Lebenszyklusdenken,
alles schön normativ – doch wer soll’s lenken?
Der Mandant fragt leise: „Was heißt das konkret?“
Der Anwalt antwortet ehrlich: „Es kommt drauf an – wie stets.“
Der Entsorgungsfachbetrieb zeigt Zertifikat und Konzept,
doch das Amt fragt weiter: „Wird denn das auch gelebt?“
Dokumentation, Schulung, beim Nachweis beeilt–
wer hier lacht, hat die letzte Schulung verpeilt.
Und dann – Brände bei Entsorgern, landab und landauf,
Batterie im Restmüll, das Schicksal nimmt seinen Lauf.
Die Behörde reagiert reflexartig schnell:
„Mehr Brandschutz! Mehr Versicherung!“ Ganz generell!
Die Ersatzbaustoffverordnung tritt streng und bestimmt,
Doch bleibt es beim Abfall, wann man sie nimmt?
Mineralisch? Geeignet? Einbauweise ist klar?
Sonst winkt die Behörde – mit Rückbaugefahr.
Und überall Genehmigungen, gestaffelt und stramm,
BImSchG, KrWG usw. – das volle Programm.
Änderungsanzeige oder Neugenehmigungspflicht?
Die Antwort lautet meist: „Kommt drauf an – aus anwaltlicher Sicht.“
Denn im Genehmigungsrecht wird’s richtig poetisch:
Antrag vollständig, Prognose hypothetisch.
Emissionen, Immissionen, Stand der Technik bedacht,
mit Ingenieur (und etwas Anwalt): Bescheid „Nr. 8“ – über Nacht.
Ah, die Sicherheitsleistung, so beliebt wie bekannt,
sie sichert die Nachsorge – theoretisch elegant.
Wie hoch? Warum? Mit welcher Berechnung genau?
Das klärt man im Widerspruch – oder vor Gericht, schlau.
So dreht sich der Kreislauf aus Recht und Papier,
zwischen Anspruch, Wirklichkeit und Vollzugsturnier.
Doch eines bleibt sicher im Abfall-Revier:
Mit Humor geht es besser – wir schwör’n es Dir.

(Dirk Buchsteiner)