Wer trägt bei Wärmecontracting die Kosten der Heizungsoptimierung nach §§ 2 und3 EnSimiMaV?
Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, die in § 3 konkretisiert wird auf die Pflicht einen hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anforderungskatalog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.
Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kostenintensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verantwortlich ist – insbesondere da der Gesetzgeber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umsetzungsfrist bis zum 30. September 2023 für Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten gesetzt hat.
Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, neben dem Gebäudeeigentümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet sein.
Das bedeutet, in den Fällen des Wärmecontracting sind zumindest im Außenverhältnis Gebäudeeigentümer und Contractor gemeinsam als Gesamtschuldner zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Heizungsoptimierung verpflichtet. Diese Pflichtenzuweisung des Gesetzgebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamtschuldner untereinander intern die entstehenden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jeweiligen Wärmelieferungsvertrag und den dortigen Regelungen zur Pflichtenverteilung eine Kostenverteilungsregelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertragsprüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydraulischen Abgleichs tragen muss.
(Christian Dümke)
Alle Jahre wieder: Korrektur von EEG Abrechnungen zum Stichtag
Die EEG Umlage mag inzwischen verschwunden sein und damit auch für viele Energielieferanten und Anlagenbetreiber einiges an bürokratischem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteilnetzbetreiber und deren vorgelagterte Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich untereinander korrigiert und ausgeglichen werden.
Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Beteiligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückabwicklung von EEG Vergütungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue Energiefinanzierungsgesetz sehen in § 20 EnFG für nachträgliche Korrekturen der EEG Abrechnungen besondere formale Anforderungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder ein zwischen den Verfahrensparteien durchgeführtes Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG vorausgegangen sein oder aber es existiert ein vollstreckbarer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.
Daher werden alle Jahre wieder Anwaltsvergleiche zwischen Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Originalpapiere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauftragten Anwälte unterschriebene Vollmachten benötigen, dann wechselseitig zugehörige Vergleichsurkunden unterzeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.
(Christian Dümke)
Was steht im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz?
Ob das neue Gebäudeenergiegesetz kommt wie angekündigt, steht ja gegenwärtig in den Sternen. Es gibt aber noch ein zweites Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung, das die Wärmewende fördern soll: Das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“. Wie der Name schon sagt, geht es hier nicht um die einzelne Immobilie, sondern um kommunale Strukturen, vor allem um Fern- und Nahwärme. Inzwischen gibt es immerhin einen Referentenentwurf.
Bundesweite Pflicht zur Wärmeplanung
Das Gesetz soll erstmals eine bundesweite Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung schaffen. Verpflichtet werden die Bundesländer, diese können – und werden – die Pflicht an die Kommunen weiterdelegieren. Denn wer bei Wärme nur an Wärmepumpen im Einfamilienhaus denkt, greift viel zu kurz: Zentrale Strukturen für Fern- und Nahwärme etwa sind oft effizienter und der einzelne Verbraucher muss nicht – wie beim Wechsel von Gastherme zu Wärmepumpe – finanziell in Vorleistung gehen, sondern erhält vom Wärmeversorger Heizwärme und Warmwasser fertig über eine Rohrleitungsstruktur geliefert.
Doch nicht überall liegt Fernwärme. Vielfach gibt es keine Netze, oft weiß man nicht einmal genau, wie hoch der Wärmebedarf überhaupt ist, denn es gibt bisher nur in einigen, nicht allen, Bundesländern eine Verpflichtung, Wärmepläne aufzustellen. Schließlich hängt nicht jeder am Gasnetz, geheizt wird auch mit Öl, mit Pellets oder manchmal mit Strom.

Die neue Pflicht zur Wärmeplanung soll erst einmal den Bedarf an Wärme feststellen. Die Wärmepläne sollen bis 2026 in Großstädten und bis 2028 in Kleinstädten erstellt werden, für ganz kleine Orte kann das Land von der Pflicht absehen oder vereinfachte Verfahren vorsehen.
Inhaltlich kann man sich Wärmepläne – die es ja vielfach schon gibt – ein wenig wie die Bauleitplanung vorstellen. Es handelt sich um eine strategische Planung, die Öffentlichkeit ist zu beteiligen, ebenso wie die Stakeholder (Netzbetreiber, Erzeuger, große Kunden, Nachbargemeinden …). Es gibt neben Verfahrens- und Ablaufvorschriften auch recht detaillierte qualitative Anforderungen an die Wärmepläne, vor allem müssen sie dem Transformationspfad hin zu Klimaneutralität 2045 folgen, ohne auf eine Technik oder ein Produkt festgelegt zu sein.
Anforderungen an Wärmenetze
Neben der Pflicht zur Wärmeplanung enthält der Entwurf Anforderungen an bestehende und neue Wärmenetze. Für den Bestand muss ab 2026 ein Transformationsplan erstellt und einer noch zu bestimmenden Behörde vorgelegt werden. Immerhin: Transformationspläne und Machbarkeitsstudien im Kontext der Bundesförderung BEW werden anerkannt. Es lohnt sich also, sich schon auf den Weg zu machen.
2030 sollen 50% der leitungsgebundenen Wärme in Bestandsnetzen klimaneutral erzeugt werden. Sofern 50% der fossilen Wärme aus KWK-Anlagen stammen, muss dies erst 2035 umgesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es auch für Netze, die schon transformiert werden. In neuen Netzen soll der Anteil von Erneuerbaren und Abwärme direkt ab 2024 mindestens 65% betragen, Begrenzungen soll es in größeren Netzen aber für Biomasse geben.
Auch hier gilt: 2045 besteht die Pflicht zur Klimaneutralität, andere Netze dürfen ab 2046 nicht mehr betrieben werden.
Wie geht es weiter?
Auch dieses Gesetz muss nun erst in der Ressortabstimmung zwischen den Ministerien abgestimmt, dann im Kabinett beschlossen werden. Erst dann befasst sich der Bundestag damit. Wann das sein wird? Wetten werden angenommen (Miriam Vollmer).
BVerwG: Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig
Zur Pandemiezeit hat sich wegen der Schließung von Restaurants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restaurants oder Take-Away-Möglichkeiten genutzt, so dass viel Verpackung entstanden ist, was auch die kommunalen Entsorgungsträger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpackungssteuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) bereits berichteten.
Inzwischen hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Pressemitteilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechtswidrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:
Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchssteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemeindegebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt
Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallkonzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreislaufwirtschaftsrechts bei. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Kasseler Verpackungssteuer beruhte auf einem Widerspruch zum Kooperationsprinzip, das in dieser Form im deutschen Abfallrecht nicht mehr verankert sei
Rechtswidrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitgehendes Betretungsrecht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)
Strompreis zu günstig – Finnland muss Atomstrom reduzieren
Über den neuesten finnischen Atomreaktor Olkiluoto 3 und seine Probleme bei Bau und Inbetriebnahme hatten wir bereits schon einmal hier berichtet. Nun scheint es aber auch im gerade erst angelaufenen Betrieb bereits wirtschaftliche Probleme zu geben. Der Grund dafür: Der Strompreis in Finnaland ist durch ein Überangebot an Strom, insbesondere aus grüner Wasserkraft kurzfristig stark gefallen, teilweise kam es sogar zu negativen Strompreisen.
Unter diesen Bedingungen ist für den Betreiber die Produktion von Atomstrom nicht mehr wirtschaftlich, so dass das Kraftwerk gedrosselt werden musste. Traditionell wird in Finnland die Strommenge in derartigen Fällen über den Einsatz von Wasserkraft geregelt, dies ist aber derzeit wegen bereits hoher Wasserstände in den entsprechenden Gebieten nicht möglich.
Das Problem für den Atomkraftwerksbetreiber könnte sich in Zukunft verschärfen, wenn in Finnland jährlich weitere bis zu 500 MW neue Anlagen zur Produktion von Windstrom in Betrieb gehen.
(Christian Dümke)
Windkraft schlägt Denkmalschutz: Zu OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2023, 5 K 171/22
Seit 2022 liegt der Ausbau der Erneuerbaren Energien laut § 2 EEG im „überragenden öffentlichen Interesse“. Dass diese Formulierung keine Sonntagsrede ist, sondern echte Auswirkungen hat, zeigt eine Entscheidung des OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 171/22).
Hier hatte ein Vorhabenträger eine Genehmigung für eine Windkraftanlage beantragt. Die Behörde war dem aber nicht fristgemäß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachgekommen. Die Denkmalschutzbehörde hatte nämlich eine entgegenstehende Stellungnahme abgegeben.
Das sei kein hinreichender Grund, befand das Gericht. Zum einen sei die Genehmigungsbehörde nicht an die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde gebunden, sondern müsste selbst prüfen. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn das Erscheinungsbild der Denkmäler sich deutlich verschlechtern würde, die Genehmigung zu erteilen. Dem Interesse am Ausbau der Erneuerbaren komme ein regelmäßiges Übergewicht zu, das nur in Ausnahmefällen überwunden werden könne. Selbst für eine Alternativenprüfung sah das Gericht keinen Raum, da es auf jeden geeigneten Standort für Windenergie ankomme (Miriam Vollmer).