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E‑world 2025 – Wir kommen!

Die E‑world energy & water ist der Branchen­treff­punkt und die Leitmesse der europäi­schen Energie­wirt­schaft. Als Infor­ma­ti­ons­plattform für die Energie­branche versammelt die E‑world jährlich inter­na­tionale Entscheider in Essen. Da können wir als re|Rechtsanwälte – und allen voran unser „Energie­kom­pe­tenz­zentrum“ Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke – nicht fehlen.

Doch ist die E‑world in diesem Jahr noch etwas beson­derer für uns. Wir haben nämlich einen Stand. In diesem Jahr wagen drei der führenden Energie­rechts­bou­tiquen in Deutschland den gemein­samen Auftritt: Im „Energie­rechtseck“ in Halle 5 Stand 5B126 finden Sie in diesem Jahr die großartige Koope­ration von Arven­steyn, Jung Rechts­an­wälte und uns. Wir freuen uns wirklich sehr darüber. Es hat bereits sehr viel Spaß gemacht, den Stand zu konzi­pieren und die Gestaltung und Außen­dar­stellung zu planen. Das Besondere von uns drei Kanzleien ist, dass auch wenn die jewei­ligen Beratungs­schwer­punkte durchaus anders sind, wir als Kanzleien für die Exzellenz der Boutiquen stehen: Gemeinsam bauen wir am Energie­recht und der Trans­for­mation. Und das wollen wir auch zeigen und darüber sprechen.

Wir von re|Rechtsanwälte werden daher auch mit voller Mannschaft vor Ort sein. Kommen Sie also vorbei! Sie sind herzlich einge­laden auf einen netten Plausch und Kaffee. In diesem Jahr sind wir zudem sehr sicher, dass es dann auch mit den Übernach­tungen klappt, denn dieses Mal haben wir uns nicht selbst darum gekümmert ;-). (Dirk Buchsteiner)

Von |7. Februar 2025|Kategorien: re unterwegs|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Völker­recht – jetzt erst recht!

Das zwischen­staat­liche Recht wird aktuell auf extreme Weise heraus­ge­fordert. Man mag darüber streiten, wie viele von seinen Wahlver­sprechen der US-Präsident Trump wirklich erfolg­reich umsetzen kann. Eins ist sicher… er hat schon in wenigen Tagen seiner Amtszeit maximal Porzellan in den inter­na­tio­nalen Bezie­hungen zerschlagen. Um nur drei Beispiele zu nennen:

  • Wer hätte vor Kurzem gedacht, dass Fragen der terri­to­rialen Integrität von NATO-Partnern Teil der Verhand­lungs­masse zwischen den USA und dem Rest der Welt werden? 
  • Seit Jahrzehnten wurde eine Welthan­dels­ordnung auf- und ausgebaut, die auf der Besei­tigung von Handels­hemm­nissen beruht. Das war oft umstritten, gerade bezüglich nicht-tarifärer Hemmnisse, aber bezüglich der tarifären Handels­hemm­nisse, der Zölle, bestand weitgehend Konsens. Im Rahmen der WTO, in Freihan­dels­ab­kommen wie NAFTA (jetzt CUSMA) und innerhalb des EU Binnen­markts wurden sie abgebaut. Durch Trumps Drohung mit Straf­zöllen, erleben Zölle wieder eine Renais­sance – und führen zu Abschottung von Märkten.
  • Klar ist nun auch, dass sich die USA an das Pariser Abkommen weder gebunden fühlen, noch überhaupt menschen­ge­machte Klima­ver­än­derung als ein relevantes Thema ansehen: Infor­ma­tionen darüber wurden inzwi­schen von Regie­rungs­web­seiten entfernt.

Diese Heraus­for­derung stellt damit viele Selbst­ver­ständ­lich­keiten in Frage, die uns in den letzten knapp 80 Jahren gewiss schienen: Verknüpft mit dem Völker- und Europa­recht war zumindest im sogenannten globalen „Westen“, in West- und Nordeuropa, in Nord- und Teilen Südame­rikas, in Australien und Neuseeland, nicht nur eine lange Periode relativen Friedens. Auch das Versprechen eines prospe­rie­renden Welthandels, der Entwick­lungs­zu­sam­men­arbeit bei der Armuts­be­kämpfung, der Bildung, der Gesundheit und in techni­schen Dingen, des Schutzes von Menschen­rechten und der Umwelt waren Ziele des Völkerrechts.

Dass kein simpler Zusam­menhang zwischen den Verhei­ßungen in völker­recht­lichen Verträgen und dem tatsäch­lichen Verhalten der Staaten besteht, war dabei stets klar. Denn weder im EU-Recht und schon gar nicht auf völker­recht­licher, globaler Ebene gibt es eine zentra­li­sierte Staats­gewalt, die das Recht im Zweifel durch­setzen könnte. Das Völker­recht und übrigens auch das EU-Recht sind also stets darauf angewiesen, dass sich die Staaten daran halten und bereits sind, gemeinsam Verstöße sanktio­nieren. Dafür müssen sie eigene Kosten in Kauf nehmen.

Solange diese Bereit­schaft, sich nach Völker­recht zu richten und Verstöße zu sanktio­nieren, grund­sätzlich existiert, kann es Geltung für sich beanspruchen. Angesichts dieser Bereit­schaft verliert das Recht durch einzelne Verstöße, selbst wenn sie unsank­tio­niert bleiben, nicht an Geltung. So ist es im Übrigen auch in natio­nalen Rechts­ord­nungen. Auch hier wird Recht nicht immer konse­quent umgesetzt und trotzdem fühlen wir uns in aller Regel daran gebunden.

Was sich aber in den letzten Wochen seit Trumps Amtsan­tritt geändert hat, ist die offen­sicht­liche Missachtung des Völker­rechts durch mächtigste Land der Welt. Die USA haben lange für sich in Anspruch genommen, als Garant einer liberalen Weltordnung für Demokratie, Markt­wirt­schaft und Menschen­rechte zu stehen. Das spätestens seit der Wiederwahl von Trump Vergangenheit.

Heißt das, dass man das Völker­recht, und damit das Pariser Abkommen, die WTO nun vergessen kann? Nun, wenn die USA nicht mehr die Rolle übernimmt, die Weltordnung aufrecht zu erhalten, dann wird das Völker­recht umso wichtiger. Aller­dings ist es natürlich zutreffend, dass Recht, um wirksam zu sein, durch­ge­setzt werden muss. Daher müssen die Staaten kollektiv Gegen­macht organi­sieren, um das Verstöße gegen das Völker­recht sanktio­nieren zu können. Es stimmt schon, „might makes right“. Aber man sollte nicht unter­schätzen, dass die Betrof­fenheit durch Rechts­ver­stöße Allianzen mobili­sieren kann, die sich dann machtvoll selbst­be­haupten können.

Diese Empörung führt zunächst einemal zu neuen Konflikt­linien und birgt ihrer­seits Gefahren für den Weltfrieden. Wenn die betrof­fenen Staaten zusam­men­halten, sich solida­risch verhalten und etablierte Struk­turen wie die UN (oder innerhalb Europas die EU) nutzen, um ihre Konflikte zu lösen, kann verhindert werden, dass sich der Konflikt zu einem Flächen­brand ausweitet. Organi­sa­tionen wie die United Nations mit dem UN Environ­mental Programme sowie IPCC, aber auch die WTO und bezogen auf europäische Konflikte die EU werden daher in den nächsten Jahren wichtiger denn je, um Frieden zu garan­tieren. (Olaf Dilling)

 

Von |5. Februar 2025|Kategorien: Allgemein, Kommentar, Umwelt|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Landge­richt Düsseldorf verur­teilt Extra­Energie zur Rückzahlung unzuläs­siger Preiserhöhungen

In einem von uns geführten Klage­ver­fahren hat das Landge­richt Düsseldorf die Extra­Energie GmbH mit Urteil vom 14.11.2024 zur Rückzahlung von rechtlich unzulässig erhöhten Liefe­rent­gelten für Strom- und Erdgas­lie­fe­rungen verur­teilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ).

 

 

In den streit­ge­gen­ständ­lichen Liefer­ver­hält­nissen hatte die Extra­Energie GmbH gegenüber den 5 betrof­fenen Kunden im Jahr 2022 Preis­an­pas­sungen unter Berufung auf § 313 BGB erklärt. Die Kunden zahlten die erhöhten Liefer­preise zunächst, verlangten dann aber die Rückerstattung unter Berufung auf § 812 BGB und traten zum Zwecke der Rechts­durch­setzung ihr einzelnen Ansprüche an einen Rechts­dienst­leister ab, der diese dann gebündelt in einer Art „Sammel­klage“ gegen die Extra­Energie GmbH geltend machte.

 

Das Landge­richt Düsseldorf wertete die Preis­an­pas­sungen der ExteEn­ergie GmbH als unwirksam, da schon die Anfor­de­rungen an eine trans­pa­rente Kunden­in­for­mation nach § 41 Abs. 5 EnWG nicht einge­halten worden seien. Die Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf enthält zwei rechtlich bedeutsame Feststellungen:

1. Auch wenn ein Versorger eine einseitige Preis­an­passung unter Berufung auf § 313 BGB erklärt, muss er hierbei die Anfor­de­rungen an eine Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG einhalten.

2. Eine Preis­an­passung, die ohne eine ausrei­chende Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG erfolgt ist unwirksam.

 

 

(Christian Dümke)

Von |31. Januar 2025|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

Nun doch: Das TEHG

Immerhin: In Sachen Emissi­ons­handel haben sich die Bundes­re­gierung aus SPD und Grünen doch noch einmal mit der Union zusam­men­ge­funden und die überfällige Novelle des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­­dels­­ge­­setzes (TEHG) beschlossen. Damit stehen nun die Funda­mente für den Übergang in den ETS II, den europa­weiten Emissi­ons­handel für die Sektoren Gebäude und Verkehr. Auch die Erwei­terung des ETS I um den Seeverkehr und weitere Änderungen in Hinblick auf die Jahre ab 2026 bedürfen dringend der Umsetzung auf natio­naler Ebene.

Trotz der Kritik, die auch im Rahmen der Ausschuss­an­hörung vor zwei Wochen laut wurde, wurde der Entwurf nur in einer Hinsicht noch geändert: Das umstrittene Opt-In von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen kommt nun doch nicht. Damit bleibt es aller­dings bei der auch vom Bundesrat kriti­sierten aufwän­digen Verstei­gerung im natio­nalen Emissi­ons­handel 2026, bevor dann 2027 der europa­weite ETS II startet. Unklar dürfte aller­dings inzwi­schen sein, ob dies überhaupt noch adminis­trativ möglich ist. Immerhin: Nach monate­langen Verzö­ge­rungen können die Vorbe­rei­tungen für die Phase von 2026 bis 2030 nun weitergehen. 

Von |31. Januar 2025|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare

PPWR: EU-Verpa­­ckungs­­­ver­­­ordnung veröffentlicht

Nachdem zuletzt der Rat der Europäi­schen Union am 16.12.2024 zugestimmt hatte, wurde die EU-Verpa­­ckungs­­­ver­­­ordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU veröf­fent­licht. Damit ist der Gesetz­ge­bungs­prozess mit dem System­wechsel von Richt­linie zur Verordnung nun durch. Am 11.02.2025 tritt die EU-Verpa­­ckungs­­­ver­­­ordnung damit in Kraft. Geltung erlangt die Verordnung dann zum 12.08.2026 mit Aufhebung der bishe­rigen Verpa­­ckungs-Richt­­linie (mit zahlreichen Übergangsvorschriften).

Das Ziel dieser Verordnung ist die Reduzierung von Verpa­ckungs­ab­fällen. Als Bestandteil des Green Deal und des CEAP (Circular Economy Action Plan) kommen vermehrt auch auf Verpa­ckungen Design­an­for­de­rungen für recycling-orien­­tierte Verpa­ckungen zu (Design for Recycling/DfR). Zudem geht es um Kennzeich­­nungs- und Infor­ma­ti­ons­an­for­de­rungen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Imple­men­tierung nachhal­ti­gerer Verpa­ckungs­lö­sungen durch ökomo­du­lierte EPR-Systeme (Erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung), die Unter­nehmen dazu anregen sollen, umwelt­freund­li­chere Verpa­ckungen herzu­stellen. Hinzu kommt u.a. die Stärkung des Themas Mehrweg durch Pflichten und –quoten.

Mit der Veröf­fent­li­chung im Amtsblatt geht es nun richtig los. Die PPWR enthält eine Vielzahl von Fristen und Anfor­de­rungen, die der Verpa­ckungswelt durchaus schon Schweiß­perlen auf die Stirn treiben lässt. So müssen beispiels­weise 2030 alle Verpa­ckungen auf dem EU-Markt wieder­ver­wendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recycling­fähig sein.

Mit der PPWR erlässt der europäische Co-Geset­z­­geber aus Rat und Parlament zwar nun eine Verordnung und damit faktisch ein unmit­telbar in allen EU-Mitglie­d­­staaten geltendes Gesetz. Es bleibt jedoch spannend, da viele Vorschriften der PPWR zunächst durch die Kommission noch näher kontu­riert und konkre­ti­siert werden müssen. Dafür bestehen auch Fristen. Insgesamt ergeben sich nicht damit wohl auch Unsicher­heiten, was den Zeitplan betrifft. Dennoch ist es sicherlich notwendig, sich mit den entspre­chenden Fristen der PPWR vertraut zu machen. (Dirk Buchsteiner)

 

Von |31. Januar 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Dienen benut­zungs­pflichtige Radwege der Flüssigkeit des Verkehrs?

Letztes Jahr gab es vom Oberver­wal­tungs­ge­richt Nieder­sachsen eine spannende Entscheidung über die Benut­zungs­pflicht von Radwegen. In dem Beschluss ging es um eine Zulas­sungs­be­schwerde gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Lüneburg (Oberver­wal­tungs­ge­richt Nieder­sachsen, Beschl. v. 09.07.2024, Az.: 12 LA 42/23). Ein Radfahrer hatten in Lüneburg gegen die Anordnung einer Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht für einen gemeinsam genutzten Geh- und Radweg geklagt. Die Straße war stark von Kfz befahren und zumindest auf dem Abschnitt, an dem der benut­zungs­pflichtige Radweg verlief, war die Fahrbahn nur 2,50 m breit. Außerdem gab es wegen des zum Teil unüber­sicht­lichen Straßen­ver­laufs keine Möglichkeit zu überholen. Daher hatte die Straßen­ver­kehrs­be­hörde eine Benut­zungs­pflicht angeordnet, um Stauungen auf der Kfz-Spur wegen langsam fahrender Fahrräder zu vermeiden.

Eine Begründung, die sich bisher so selten in Gerichts­ent­schei­dungen zum Straßen­ver­kehrs­recht fand. Typischer­weise geht es bei den Gefah­ren­lagen nämlich um Gefahren für höher­rangige Verfas­sungs­güter als die Fortbe­we­gungs­freiheit, um Leben, Gesundheit und hohe Sachwerte. Aber warum eigentlich nicht? In  § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist schließlich von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Rede und aus dem Kontext der Norm erschließt sich, dass es um eine alter­native Aufzählung geht. Das heißt es muss nicht immer beides verwirk­licht sein.

Nun ist Justitias Schwert aber bekanntlich auf zwei Seiten scharf. Genauso ist es mit vielen recht­lichen Argumenten. Sind sie erst einmal zu Gunsten bestimmter Inter­essen etabliert, lassen sie sich in der Regel auch für ganz andere Inter­essen nutzbar machen. Schließlich ist Justitia blind und sollte demnach auch unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Glaube, sozialer Herkunft oder Befähi­gungen einer recht­su­chenden Person urteilen. Auch ob die Verkehrs­teil­nehmer, die in ihrer Freiheit beschränkt werden oder zu Gunsten derer Beschrän­kungen auferlegt werden, Kraft­fah­rende oder Radfah­rende sind, sollte keine Rolle spielen. Was die Ausge­wo­genheit angeht, können einem bei dieser Entscheidung jedoch arge Zweifel aufkommen: Schließlich kann es nach der geschil­derten Sachlage zwar sein, dass es auf der Fahrbahn zu Stauungen kommt, aber wie sieht es eigentlich auf dem gemein­samen Geh- und Radweg aus?

Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (Anlage 2, zu § 41 Absatz 1, Vorschrift­zeichen, Rn. 19) darf …

…der Radverkehr (…) nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemein­samen Geh- und Radweg benutzen (Radweg­be­nut­zungs­pflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erfor­der­li­chen­falls ist die Geschwin­digkeit an den Fußverkehr anzupassen.

Bei der hohen Zahl von Radfahrern, die in dem zu entschei­denden Fall auf der Strecke unterwegs ist, ist das eine ganz erheb­liche Einschränkung. Die Radfah­renden müssen also zu Stoßzeiten zwischen zu Fuß Gehenden Schritt Tempo fahren. Da ist es vermutlich besser, gleich abzusteigen. Eine Gefahr auf der Fahrbahn ist gebannt, aber teuer erkauft durch eine ebenso große (oder vielleicht sogar größere) Gefahr auf dem Sonderweg. Zumindest im Rahmen der Verhält­nis­mä­ßigkeit hätte die Angemes­senheit dieser Entscheidung geprüft werden müssen. Darüber hatte das Berufungs­ge­richt aber offenbar nicht zu befinden. Mögli­cher­weise hatte der Kläger oder sein Prozess­ver­treter versäumt, dies geltend zu machen.

Spannend ist der Fall zum einen, weil die Gerichte ein bisher so in diesen Fällen nicht gängiges Argument der Flüssigkeit des Verkehrs ins Spiel bringen. Zum anderen, weil die Flüssigkeit des Verkehrs, die als eigen­stän­diger Schutz­zweck thema­ti­siert wird, einmal mehr für den Kfz-Verkehr geltend gemacht wird. Da unmoto­ri­sierte Verkehrs­teil­nehmer wie Fahrrad­fah­rende oder zu Fuß Gehende aber nach den aktuellen Regeln sehr häufig auf den Kraft­verkehr warten müssen, hat die stärkere Fokus­sierung auf die Flüssigkeit des Verkehrs auch eine poten­tiell sehr hohe Spreng­kraft für die Verkehrswende.

Denn es kann nicht nur um den flüssigen Kraft­verkehr gehen. Auch für den Radverkehr muss eine Infra­struktur mit angemes­sener Kapazität bereit gestellt werden, damit es nicht zu Stauungen an der Kreuzung kommt. Und auch wenn Kinder am Straßenrand lange warten müssen, dürfte dies nach der Logik dieser Recht­spre­chung eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs darstellen. (Olaf Dilling)