EU-Kreis­lauf­ge­setz­gebung – Was kommt durch den Clean Indus­trial Deal auf uns zu?

Im Rahmen des Clean Indus­trial Deal (wir berich­teten schon hier) sind EU-Gesetze zu Kreis­lauf­wirt­schaft und kriti­schen Rohstoffen („Circular Economy Act“ und „Critical Raw Materials Act“) geplant. Diese stehen im Mittel­punkt der europäi­schen Industrie- und Umwelt­stra­tegie. Sie knüpfen an den European Green Deal (Klima­neu­tra­lität 2050) und den 2020 Circular Economy Action Plan an, der bereits eine Verdopplung der Materi­al­kreis­lauf­quote anstrebt. Unter Präsi­dentin von der Leyen wird im „Clean Indus­trial Deal“ (Februar 2025) betont, dass eine effiziente Ressour­cen­nutzung „Decar­bo­ni­sation into a driver of growth“ verwandeln soll. Darin sind der Circular Economy Act (geplant für Q4 2026) und ein EU-Zentrum für gemeinsame Rohstoff­be­schaffung (bis 2026) als Meilen­steine vorge­sehen. Als Zwischenziel soll der Anteil kreis­lauf­fä­higer Materialien von heute etwa 11,8 % auf 24 % bis 2030 steigen.

Schon heute existiert ein umfas­sendes EU-Regelwerk zum Abfall­recht und nachhal­tigen Produkten: So regelt die Abfall­rah­men­richt­linie 2008/98/EG grund­le­gende Abfall­hier­archie und Recycling­ziele (z.B. 60 % Recycling­quote für Siedlungs­abfall bis 2030). Die Verpa­ckungs- und Verpa­ckungs­ab­fall­richt­linie (94/62/EG) wurde mit der neuen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR 2025/40) ersetzt. Seit Februar 2025 sind z.B. bindende Ziele verankert: das Verpa­ckungs­auf­kommen pro Kopf soll bis 2030 um 5 % sinken, bis 2035 um 10 % gegenüber 2018. Ab 2030 muss sämtliches in Verkehr gebrachtes Verpa­ckungs­ma­terial recycling­fähig sein, zudem gelten Quoten für Rezyklate (z.B. steigende Pflicht­an­teile in Kunst­stoff­ver­pa­ckungen). In bestimmten Bereichen – etwa Lebens­mit­tel­be­hälter, Einweg­becher oder Geträn­ke­ver­pa­ckungen – sind Reuse-/Pfand­systeme vorge­schrieben. Parallel wurde das Ökodesign-Recht deutlich ausge­weitet: Seit Juli 2024 gilt die Ecodesign-for-Sustainable-Products-Verordnung (ESPR), die die alte Ökodesign-Richtline ablöst Die Ökode­sign­ver­ordnung deckt nun fast alle physi­schen Produkte ab. Sie schreibt strenge Produkt­an­for­de­rungen vor: neue Kriterien für Haltbarkeit, Reparier­barkeit, Wieder­ver­wert­barkeit und Gesund­heits­schutz. Neu einge­führt wurden z.B. Digitale Produkt­pässe („Digital Product Passports“), die Materi­al­gehalt, Herkunft und Recycling­fä­higkeit eines Produkts elektro­nisch dokumen­tieren. Wie das technisch umgesetzt wird, ist jedoch noch ungewiss. Auch wird das Vernichten unver­kaufter Textilien/Fußbekleidung ausdrücklich verboten. Weitere Regelungen – etwa zur Entsorgung von Elektronik­schrott (WEEE-Richt­linie), Batte­rie­re­cy­cling oder Mehrweg- und Pfand­sys­temen – existieren bereits. Der geplante Circular Economy Act (CEA) soll dieses Geflecht jedoch stärker harmo­ni­sieren, nationale Allein­gänge einschränken und ggf. bisher unregu­lierte Lücken (z.B. End-of-Waste-Kriterien, Stoff­steuern) schließen.

Der Circular Economy Act („CEA“) ist ein noch nicht finali­siertes Geset­zes­paket der EU, das voraus­sichtlich 2026 vorge­stellt wird. Ein Ziel ist die Schaffung eines echten Binnen­markts für Abfall und Sekun­där­roh­stoffe. Der Anwen­dungs­rahmen ist noch nicht klar, der Fokus dürfte jedoch insbe­sondere mit Blick auf kritische Rohstoffe (siehe auch Critical Raw Materials Act (Verordnung (EU) 2024/1252) stehen.

Die Kommission kündigt an, Regelungen so zu verein­fachen, dass einheit­liche Rahmen­be­din­gungen für Recycling, Wieder­ver­wendung und Rohstoff­nutzung gelten. Konkret geht es um Zielvor­gaben für den Materi­al­kreislauf: Im CEA könnten sich verbind­liche Quoten für Recycling und Rezyklat­an­teile wieder­finden. Beispiels­weise enthält der Zeitplan des Clean Deal das Ziel, 24 % der Materialien bis 2030 recycelt oder wieder­ver­wendet zu haben. Andere Szenarien sprechen von ambitio­nierten Recycling­quoten nach Sektoren und Produkt­gruppen. Zudem sind einheit­liche Produkt­stan­dards angedacht: Der CEA dürfte die ESPR-Vorgaben ergänzen. Laut Kommis­sions-Arbeits­pro­gramm sollen Produkte mit knappen (bzw. kriti­schen) Rohstoffen länger im Kreislauf bleiben. Der Rechtsakt könnte dann geson­derte Mindest­an­for­de­rungen an Reparier­barkeit, kreis­lauf­fä­higes Design und Rezyklat­an­teile einführen. Beispiels­weise könnten Hersteller verpflichtet werden, Produkt­teile nach Gebrauch zurück­zu­nehmen oder Recycling­fä­higkeit nachzu­weisen. Es kann auch erwartet werden, dass der CEA Anreize schafft, um Sekun­där­ma­te­rialien attrak­tiver zu machen (z.B. durch Handels­regeln oder Inves­ti­ti­ons­för­derung). So soll der Markt für Rezyklate gestärkt werden. Wahrscheinlich wird die EU-Ebene weitere Standard­regeln für End-of-Waste-Kriterien erlassen (wann Abfälle als also das Ende des Abfall­rechts erreichen und produkt­recht­liche Regelungen gelten), um grenz­über­schrei­tenden Handel mit Sekun­där­stoffen zu erleichtern. Hierbei wird gerade der Grenz­be­reich zu produkt­recht­lichen Anfor­de­rungen (beispiels­weise REACH) spannend, die durchaus Erschwer­nisse mit sich bringen und insbe­sondere im Kunst­stoff­re­cy­cling mitunter kaum zu überwin­dende Hürden darstellen.

Insgesamt sollte es darum gehen, Rechts­un­si­cher­heiten zu besei­tigen und gleiche Wettbe­werbs­be­din­gungen zu schaffen. Gleich­zeitig soll durch ein EU-weites Regelwerk der bürokra­tische Aufwand der Unter­nehmen sinken und Doppel­re­ge­lungen zwischen Mitglied­staaten vermieden werden. Wird der Kreis­lauf­rechtsakt als EU-Verordnung ausge­staltet ist sie direkt anwendbar in allen Mitglied­staaten. Damit entfiele in vielen Fällen die nationale Umsetzung, Rechts­un­si­cherheit durch diver­gie­rende Vorschriften sinkt. Für Unter­nehmen bedeutete dies: Einer­seits größere Planungs­si­cherheit durch einen einheit­lichen Rechts­rahmen; anderer­seits neue Pflichten und Compliance-Anfor­de­rungen (z.B. erwei­terte Dokumentations‑, Reporting- und Nachweis­pflichten). (Dirk Buchsteiner)

2025-05-09T18:31:20+02:009. Mai 2025|Abfallrecht|

Inkraft­treten von § 2a der BioAbfV

Die Bioab­fall­ver­ordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung von Bioab­fällen auf landwirt­schaftlich, forst­wirt­schaftlich und gärtne­risch genutzten Böden. Wir erinnern uns, 2022 gab es eine „kleine Novelle“ der Bioab­fall­ver­ordnung mit gestaf­feltem Inkraft­treten von einzelnen Vorschriften. Die Anfor­de­rungen an die Fremd­stoff­ent­frachtung in § 2a traten nun zum 01.05.2025 in Kraft.

Hierin heißt es u.a.: Der Anteil der Fremd­stoffe Glas, Metalle und Kunst­stoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Milli­metern darf zusammen einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trocken­masse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioab­fällen und Materialien nicht überschreiten (…).

Zu diesen Anfor­de­rungen gehört unter anderem auch, dass Aufbe­reiter, Bioab­fall­be­handler und Gemisch­her­steller übernommene verpackte Bioab­fälle – insbe­sondere verpackte Lebens­mit­tel­ab­fälle – zunächst von anderen Bioab­fällen getrennt halten und eine geson­derte Verpa­ckungs­ent­frachtung durch­führen müssen. Die Fremd­stoffe, sprich, Verpa­ckungen, sollen dabei in möglichst großstü­ckigem Zustand aussor­tiert werden.

Von Verbands­seite wird diese Verschärfung durchaus begrüßt. Vom BDE Bundes­verband der Deutschen Entsorgungs‑, Wasser- und Kreis­lauf­wirt­schaft e. V. hieß es dazu: „Wir unter­stützen die neuen Vorgaben, da sie den Eintrag von Kunst­stoffen und anderen Störstoffen in die Umwelt reduzieren und die Qualität der Bioab­fälle deutlich verbessern“. „Eine sorgfältige Getrennt­sammlung war schon immer erfor­derlich. Kunst­stoffe, Metalle und Glas gehören nicht in die Biotonne, da sie hohe Behand­lungs­kosten verur­sachen und die Qualität der Komposte mindern. Die neuen Grenz­werte richten sich primär an die Kommunen, die durch Abfall­sat­zungen Anreize für bessere Mülltrennung schaffen können – etwa durch Öffent­lich­keits­arbeit, Gebüh­ren­mo­delle oder Sanktionen bei Fehlwürfen. Mit kluger lokaler Steuerung müssen dadurch keine zusätz­lichen Kosten für Bürge­rinnen und Bürger entstehen“. (so steht es zumindest im Recycling Magazin).

So richtig es auch ist, Bioabfall von Fremd­stoffen zu trennen, so bausch­schmerz­be­haftet ist es dann doch oftmals in der Praxis. Fehlwürfe sind ein Problem, besonders in Städten. Was in welche Tonne kommt, lernt man zwar auch in der Schule (oder sollte es dort lernen). Doch gilt hier auch der Grundsatz, was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr. Steigende Kosten sind dann die logische Folge, denn wenn nicht am Entste­hungsort getrennt wird, helfen am Ende auch modernste Maschinen nicht, heißt es aus der Praxis. Der Verbraucher hat mitunter immer noch nicht gelernt, dass die Plastiktüte („ist doch kompost­tierbar!“) nicht in die Biotonne gehört. Auch zu den Biomüll­pa­pier­tüten gibt es unter­schied­liche Meinungen. In Berlin sind diese gestattet, woanders nicht. Das Ziel sollte aber sein, dass am Ende dann Energie produ­ziert bzw. ein guter Kompost aus dem Bioabfall herge­stellt wird. Für letzteren besteht dann auch die Hoffnung, dass dieser auch beim Behandler das Ende der Abfall­ei­gen­schaft erreicht. Doch das ist ein anderes Thema. (Dirk Buchsteiner)

2025-05-02T16:57:50+02:002. Mai 2025|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt|

Koali­ti­ons­vertrag 2025: Was ist mit der Kreislaufwirtschaft?

Verant­wortung für Deutschland“ – hiermit ist der Koali­ti­ons­vertrag von CDU/CSU und SPD überschrieben. Die neue Koalition legt damit ihre Leitlinien für die 21. Legis­la­tur­pe­riode fest. Doch ob hier wirklich ein zukunfts­wei­sender Wandel einge­leitet wird – wie allent­halben beschworen – bleibt abzuwarten. Im Folgenden werfen wir einen detail­lierten Blick auf die Positionen der neuen Regierung mit Blick auf das Kreis­lauf­wirt­schafts­recht, beleuchten die Stärken und kriti­sieren deutliche Defizite.

Das Thema Kreis­lauf­wirt­schaft wird als zentraler Pfeiler der Ressour­cen­ef­fi­zienz darge­stellt. Das ist für sich genommen nicht innovativ. Konkret jedoch sollen auf Basis der Natio­nalen Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­tegie ein Eckpunk­te­papier mit kurzfristig reali­sier­baren Maßnahmen entwi­ckelt und konkrete Reformen – etwa am § 21 Verpa­ckungs­gesetz – in die Wege geleitet werden. Außerdem wird das chemische Recycling in die bestehende Abfall­hier­archie integriert und der Einsatz von Rezyklaten gefördert. Diese Ansätze passen in das heutige Verständnis einer ressour­cen­scho­nenden, zirku­lären Wirtschaft, die nicht nur Abfall minimiert, sondern auch neue Geschäfts­mo­delle wie Shared Economy und innovative Recycling­tech­no­logien unterstützt.

Doch so schön das Bekenntnis klingt: Der Koali­ti­ons­vertrag selbst bleibt natur­gemäß in vielen Punkten vage. Doch wie die Reise vonstat­ten­gehen soll ist ungewiss. Es wird zwar eine grund­sätz­liche Moder­ni­sierung (auch ja und natürlich auch Maßnahmen zur Beschleu­nigung von Verfahren) und Ambition in der Umwelt­po­litik signa­li­siert – doch konkrete Maßnahmen, messbare Ziele und zeitliche Vorgaben fehlen bislang größten­teils. Verbände wie der Bundes­verband Nachhaltige Wirtschaft e.V. kriti­sieren, dass der notwendige „Impuls“ für einen echten Hochlauf zirku­lärer Prozesse und den Aufbau markt­wirk­samer Anreiz­systeme zu wünschen übrig­lässt. Die legis­lativ vorge­se­henen Reformen im Verpa­ckungs­be­reich sind begrü­ßenswert, wenn man bedenkt, dass sie Poten­ziale zur Einsparung von Rohstoffen, zur Senkung von Treib­haus­gas­emis­sionen und zur Schaffung neuer Arbeits­plätze bieten. Doch geht es auch darum, die EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung richtig und vor allem nicht überschießend umzusetzen.

Kritisch fällt insbe­sondere auf, dass der Koali­ti­ons­vertrag – trotz vieler Versprechen – dann irgendwie doch den Mut zur Moder­ni­sierung der Wirtschaft (und auch der Kreis­lauf­wirt­schaft) vermissen lässt. Berech­tigte Zweifel säht hier aus Praxis­sicht insbe­sondere das Bekenntnis zur Abschaffung der Bestellung von Betriebs­be­auf­tragten und dazu, den Schulungs‑, Weiter­bil­dungs- und Dokumen­ta­ti­ons­aufwand signi­fikant reduzieren. Über den Dokumen­ta­ti­ons­aufwand können wir reden, alles andere ist jedoch Symbol­po­litik aus Schilda (wir berich­teten hier) und gerade kein Bürokratieabbau.

Konkrete Zielvor­gaben wie Inves­ti­ti­ons­vo­lumina oder Innova­ti­ons­an­reize bleiben offen. Da ist auch in der Natio­nalen Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­tegie noch Luft nach oben. Wird die neue Regierung konkrete, messbare Maßnahmen definieren, ausrei­chende finan­zielle Mittel bereit­stellen und die Zusam­men­arbeit mit der Industrie und den Kommunen in die Wege leiten? Die kommenden Monate werden zeigen, ob Deutschland mit der neuen schwarz-roten Koalition in Sachen Kreis­lauf­wirt­schaft wirklich zukunfts­fähig wirtschaften kann – oder ob das Thema erneut politisch schön geredet, aber praktisch zu wenig umgesetzt wird. Schöne neue Regelungen bringen schließlich auch nichts, wenn sie in der Praxis nur noch mehr Probleme machen (hallo EBV!) Die neue Regierung steht also vor einer großen Heraus­for­derung: Zwischen politi­schen Bekennt­nissen und der Realität der Umsetzung muss ein echter Trans­for­ma­ti­ons­prozess gestartet werden. Nur dann kann sicher­ge­stellt werden, dass Deutschland nicht nur ökolo­gisch, sondern auch wirtschaftlich nachhaltig aufge­stellt ist. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-10T22:34:27+02:0010. April 2025|Abfallrecht, Allgemein|