Fortbildungspflicht: Drei Jahre statt zwei – Entlastung auf dem Papier, aber nicht in der Praxis

Es soll heute mal wieder um die Umsetzung der novellierten IED, also der Richtlinie (EU) 2024/1785 ins deutsche Recht gehen Wir befinden uns hierbei auf der Zielgraden. Die Umsetzung erfolgt mittels eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, diesem Paket mit entsprechenden Maßgaben – also eigenen Änderungen – zuzustimmen. Aus der Bundesrat-Ducksache 36/26 (Beschluss) ist hierbei ersichtlich, dass der Bundesrat den Fortbildungsrhythmus für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte verlängern möchte. Statt wie bisher mindestens alle zwei Jahre sollen die nach der 5. BImSchV bestellten Beauftragten künftig nur noch mindestens alle drei Jahre an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen. Begründet wird dies mit Bürokratieentlastung und einer Angleichung an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Wenn man regelmäßig genau diese Beauftragten schult, ist das eine wichtige Nachricht.

Auf dem Papier klingt das plausibel: ein Lehrgang weniger, etwas weniger organisatorischer Aufwand, längere Gültigkeit der Fortbildung. Nur: Die umweltrechtliche Realität hält sich nicht an einen Dreijahresrhythmus. Gerade die vergangenen Jahre zeigen, mit welcher Geschwindigkeit neue Anforderungen auf Industrieanlagen und ihre Betreiber zukommen. 2024 wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz umfangreich geändert – das ruckelt sich auch erst gerade so zurecht. Gleichzeitig hat die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED) völlig neue beziehungsweise deutlich erweiterte Anforderungen auf den Weg gebracht – etwa an Umweltmanagementsysteme, Umweltleistung, Ressourceneffizienz, Wasserverbrauch und den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Die Aufgabe eines Betriebsbeauftragten besteht nicht darin, alle paar Jahre einen Fortbildungsnachweis vorzulegen. Er soll fachkundig beraten, kontrollieren, auf Risiken hinweisen und Entwicklungen frühzeitig erkennen. Dafür muss er wissen, was sich im Umweltrecht, im technischen Regelwerk und beim Stand der Technik verändert. Dazu sind gute Fortbildungen nicht nur sinnvoll und hilfreich. Sie vermitteln kompakt und auf den Punkt gebracht, was gerade so in der Praxis wichtig ist. Das sollte man nicht unterschätzen.

Der bisherige Zweijahresrhythmus setzt dafür einen sinnvollen organisatorischen Fixpunkt. Er garantiert natürlich nicht, dass jemand zwischen zwei Lehrgängen jede Rechtsänderung kennt. Aber er verhindert immerhin, dass zwischen zwei strukturierten fachlichen Aktualisierungen bis zu drei Jahre liegen. § 9 der bislang noch geltenden 5. BImSchV verlangt deshalb bislang ausdrücklich eine regelmäßige Fortbildung „mindestens alle zwei Jahre“. Die Verlängerung löst zudem ein praktisches Problem nicht: Auch künftig muss ein Unternehmen relevante Rechtsänderungen sofort erkennen und bewerten. Niemand kann bei einer neuen BImSchV, einer neuen BVT-Schlussfolgerung oder geänderten Genehmigungsanforderungen argumentieren, der nächste Fortbildungslehrgang sei erst in zwei Jahren fällig. Der Schulungsaufwand verschwindet also nicht – er wird lediglich stärker in das interne Rechts- und Wissensmanagement verlagert. Das ist durchaus ein Risiko. 

Bemerkenswert ist außerdem die Begründung mit einer „Angleichung“ an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Dort gilt für bestimmte verantwortliche Personen tatsächlich ein Dreijahresrhythmus. Eine generelle Harmonisierung der Umweltbeauftragten entsteht dadurch jedoch gerade nicht. Denn der Betriebsbeauftragte für Abfall bleibt beim Zweijahresrhythmus. Nach § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV muss er durch geeignete Fortbildung über den notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen und mindestens alle zwei Jahre einen anerkannten Lehrgang besuchen. Es sei denn, hieran will man auch rütteln – wehret den Anfängen!

Damit kann künftig im selben Unternehmen – möglicherweise sogar bei derselben Person – für die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten ein Drei-, für die Funktion des Abfallbeauftragten aber weiterhin ein Zweijahresrhythmus gelten. Wirklich einfacher wird die betriebliche Organisation dadurch nicht unbedingt. Der Zweijahresrhythmus ist deshalb mehr als eine bürokratische Frist. Er ist ein seit Jahren etablierter Mechanismus, mit dem regelmäßig ein verbindlicher Aktualisierungspunkt gesetzt wird. Gerade in einem Rechtsgebiet, das sich derzeit so dynamisch entwickelt wie das Umwelt- und Anlagenrecht, hat ein vergleichsweise kurzer Fortbildungszyklus eine nachvollziehbare praktische Funktion.

Drei Jahre statt zwei reduzieren die Zahl der Pflichttermine. Sie reduzieren aber weder die Veränderungsgeschwindigkeit des Umweltrechts noch die Verantwortung des Beauftragten. Und genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Entlastung auf dem Papier und einer Verbesserung für die betriebliche Praxis. (Dirk Buchsteiner)

2026-10-02T17:42:33+02:002. Oktober 2026|Immissionsschutzrecht|

Die Lehrgangssaison beginnt wieder – und im Umweltrecht wird der Stoff nicht knapp

Der Sommer neigt sich dem Ende zu – und damit beginnt für mich wieder die intensive Lehrgangszeit. Ab September bin ich regelmäßig unterwegs, um Abfallbeauftragte, verantwortliche Personen in Entsorgungsfachbetrieben nach der EfbV und der AbfAEV sowie Immissionsschutz- und Gewässerschutzbeauftragte zu schulen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Viele dieser Veranstaltungen finden seit vielen Jahren in wunderbarer Zusammenarbeit mit und durch die Organisation von der IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH statt. In den kommenden Monaten geht es für mich deshalb wieder von Berlin aus durch Brandenburg, nach Blankenfelde/Mahlow, Landsberg bei Halle, Schönefeld und an weitere Schulungsorte – und natürlich auch in zahlreiche Online-Lehrgänge. Ich freue mich darauf. Nicht zuletzt, weil man bei diesen Veranstaltungen viele bekannte Gesichter wiedersieht, manche Teilnehmerinnen und Teilnehmer seit Jahren begleitet – und immer wieder neue hinzukommen. Manche davon sind auch schon Mandanten geworden. Und an Gesprächsstoff wird es in diesem Herbst ganz sicher nicht fehlen.

Wer im betrieblichen Umweltschutz arbeitet, kennt das eigentlich: Kaum hat man eine Rechtsänderung in die betrieblichen Abläufe übersetzt, steht die nächste vor der Tür. Zurzeit ist die Dynamik allerdings besonders hoch. Ein erheblicher Teil davon kommt aus Brüssel. Und was dort beschlossen wird landet früher oder später sehr konkret auf dem Schreibtisch von Betriebsleitungen, Anlagenbetreibern und Umweltbeauftragten.

1. Abfallrecht: Neue Spielregeln u.a. für Verpackungen und Verbringungen

Im Abfallrecht hat sich gerade in den vergangenen Monaten einiges getan. Seit dem 21. Mai 2026 gilt im Wesentlichen die neue europäische Abfallverbringungsverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1157. Wer Abfälle grenzüberschreitend verbringt, muss sich daher mit neuen Verfahren, neuen Anforderungen und einem zunehmend digitalisierten Vollzug auseinandersetzen.

Noch frischer ist die europäische Verpackungsverordnung, die PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar. Gleichzeitig ist in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergänzt beziehungsweise abgelöst worden. Für Hersteller und Vertreiber, aber natürlich auch für Entsorgungsunternehmen, Sortierer und Verwerter, wird uns dieses neue Regelungsgefüge noch lange beschäftigen.

Für unsere Fortbildungen nach EfbV und AbfAEV bedeutet das: Es geht längst nicht nur darum, bekannte Vorschriften zu wiederholen. Gerade bei Entsorgungsunternehmen muss man verstehen, wohin sich das System entwickelt – von der klassischen Abfallentsorgung immer stärker hin zu Produktverantwortung, Kreislaufführung, Qualitätsanforderungen an Sekundärrohstoffe und europäisch organisierten Stoffströmen.

2. Immissionsschutzrecht: IED 2.0 – und plötzlich geht es um mehr als Emissionen

Auch im Immissionsschutzrecht kommt Bewegung aus Europa. Die novellierte Industrieemissionsrichtlinie – häufig etwas salopp als IED 2.0 bezeichnet – verändert das Anlagenrecht deutlich. Die Richtlinie (EU) 2024/1785 erweitert den Blick über die klassische Emissionsbegrenzung hinaus. Künftig spielen beispielsweise Umweltmanagementsysteme, Ressourcen- und Energieeffizienz, Wasserverbrauch und die Umweltleistung einer Anlage insgesamt eine größere Rolle. Auch der Umgang mit BVT-Schlussfolgerungen wird weiterentwickelt. Deutschland musste die neuen Vorgaben bis zum 1. Juli 2026 umsetzen. Der Bundestag hat das entsprechende Umsetzungsgesetz am 9. Juli 2026 beschlossen (Der Bundesrat fehlt noch, kommt aber dann im September). Gerade für Betreiber von IED-Anlagen – und darunter befinden sich zahlreiche Anlagen der Abfallbehandlung und Abfallentsorgung – lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Änderungen.

Für Immissionsschutzbeauftragte wird die Aufgabe dadurch jedenfalls nicht kleiner.Denn Immissionsschutzrecht bedeutet schon lange nicht mehr nur: Wo steht der Grenzwert? Es geht um Genehmigungen und Nebenbestimmungen, BVT, Messungen, Anlagenänderungen, Betriebsorganisation, Ausgangszustandsberichte, Boden und Grundwasser, Energie- und Ressourceneffizienz, Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zunehmend um die Frage, wie all diese Anforderungen in ein funktionierendes betriebliches Umweltmanagement eingebettet werden. Genau deshalb ist die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten in gut organisierten Unternehmen weit mehr als eine gesetzliche Formalie.

3. Wasserrecht: PFAS, Mikroschadstoffe und Wasser als knappe Ressource

Auch beim Wasserrecht wird der europäische Einfluss in den kommenden Jahren sehr deutlich werden. Die neu gefasste Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 stellt höhere Anforderungen an die Abwasserbehandlung und nimmt insbesondere Mikroschadstoffe stärker in den Blick. Für bestimmte Stoffeinträge wird eine weitergehende – sogenannte vierte – Reinigungsstufe relevant. Bemerkenswert ist dabei das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung: Hersteller bestimmter pharmazeutischer und kosmetischer Produkte sollen künftig mindestens 80 Prozent der Kosten für die Entfernung der von ihren Produkten verursachten Mikroschadstoffe tragen. Hinzu kommen neue Monitoringanforderungen etwa für PFAS und Mikroplastik. Seit Mai 2026 gibt es zudem neue europäische Vorgaben zu Schadstoffen in Oberflächengewässern und Grundwasser. Die Stofflisten werden unter anderem um weitere PFAS, Pestizide und Arzneimittelwirkstoffe ergänzt; erstmals werden auch Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenzen ausdrücklich adressiert. Die Mitgliedstaaten müssen diese Änderungen bis zum 22. Dezember 2027 umsetzen.

Und noch eine Entwicklung sollte man nicht unterschätzen: Im Wasserrecht geht es zunehmend nicht mehr nur um die Qualität, sondern auch um die Quantität der Ressource Wasser. Mit der europäischen Water Resilience Strategy rücken Wasserknappheit, Wiederverwendung und Wassereffizienz deutlich stärker in den politischen Fokus. Das wird auch in Deutschland Folgen für Industrie und Gewerbe haben. Für Gewässerschutzbeauftragte gibt es also ebenfalls genug Stoff für die kommenden Fortbildungen.

4. Und ausgerechnet jetzt sollen die Betriebsbeauftragten weg?

Vor diesem Hintergrund wirkt eine leider weiterhin aktuelle politische Idee besonders bemerkenswert. Wie bereits auch hier berichtet: Im Anfang Juli 2026 vorgestellten „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ hat die Regierungskoalition angekündigt, weitere gesetzliche Pflichten zur Bestellung betrieblicher Beauftragter abzuschaffen, soweit diese nicht auf europäischen Vorgaben beruhen. Das politische Konzept dahinter lässt sich verkürzt so zusammenfassen: weniger vorgeschriebene Beauftragte, mehr unmittelbare Verantwortung des Unternehmens – und im Gegenzug höhere Sanktionen bei Verstößen. Ich halte das (seit Jahren!) für eine ziemlich schlechte Idee. Denn natürlich kann und sollte man über unnötige Dokumentations-, Melde- und Berichtspflichten reden. Davon gibt es genug. Aber: Ein guter Abfall-, Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragter ist jemand, der den Betrieb kennt, rechtliche Entwicklungen verfolgt, Schwachstellen erkennt, die Geschäfts- oder Betriebsleitung berät, Beschäftigte sensibilisiert und im besten Fall verhindert, dass aus einem kleinen organisatorischen Problem irgendwann ein Genehmigungsverstoß, eine Betriebsuntersagung oder ein Strafverfahren wird. Das ist keine Bürokratie. Das ist Compliance. Besonders widersprüchlich wird die Idee, wenn gleichzeitig das materielle Umweltrecht immer komplexer wird und ausdrücklich angekündigt wird, Verstöße künftig mit hohen Sanktionen zu begleiten.

Man schafft also die Pflicht ab, eine fachkundige Person vorzuhalten, lässt sämtliche materiellen Pflichten bestehen und erhöht anschließend die Strafe, wenn das Unternehmen sie nicht richtig erfüllt? Ob das wirklich Bürokratieabbau ist, darf man bezweifeln. Stand heute sind die gesetzlichen Bestellungspflichten jedenfalls weiterhin geltendes Recht: für Immissionsschutzbeauftragte nach § 53 BImSchG, für Abfallbeauftragte nach § 59 KrWG in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung und für Gewässerschutzbeauftragte nach § 64 WHG. Und unabhängig davon, was der Gesetzgeber daraus macht, dürfte eines sicher sein:

Die Fachkunde, die diese Beauftragten mitbringen, wird in den Unternehmen künftig eher wichtiger als weniger wichtig werden. All diese Entwicklungen werden uns ab September beschäftigen – nicht abstrakt, sondern mit Blick darauf, was sie für den betrieblichen Alltag tatsächlich bedeuten. Was ist neu? Was gilt schon? Was kommt erst noch? Wo besteht konkreter Handlungsbedarf? Und an welcher Stelle muss man nicht in hektische Betriebsamkeit verfallen, obwohl irgendwo eine neue EU-Verordnung veröffentlicht worden ist? Darum geht es für mich bei einer guten Fachkundeschulung: nicht möglichst viele Paragraphen auf möglichst viele Folien zu bringen (wobei ich inzwischen deutlich jenseits der 120 Folien pro Tag bin), sondern die Systematik verständlich zu machen und gemeinsam herauszuarbeiten, was davon am Montagmorgen im Betrieb relevant ist. (Dirk Buchsteiner)

IED-Umsetzung: Das BMUKN legt seine Karten auf den Tisch (Folge 1)

Die Uhr tickt: Am 1. Juli 2026 endet die Frist zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IED) in nationales Recht. Mit den Entwürfen eines Mantelgesetzes (BR-Drs. 44/26) und einer Mantelverordnung (BR-Drs. 36/26) hat die Bundesregierung ihre Hausaufgaben bereits im Januar 2026 vorgelegt (also der 2. Entwurf, nachdem der erste auch wegen überzogener Umsetzungsideen durchgefallen war). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) ein Q&A-Dokument veröffentlicht, das die Haltung der Bundesregierung zu den drängendsten Fragen des parlamentarischen Verfahrens erläutert. Wir fassen in einer Serie die wesentlichen Punkte zusammen. Hier Folge 1.

Die wohl grundlegendste Frage zuerst: Warum wartet die Bundesregierung nicht den Abschluss des sogenannten Umwelt-Omnibus auf EU-Ebene ab? Einige Stimmen aus Wirtschaft und Politik hatten einen temporären Umsetzungsstopp gefordert.

Die Antwort des BMUKN ist klar: Ein ‘Stop-the-Clock’ scheidet aus. Die Europäische Kommission hat unmissverständlich klargestellt, dass die Umsetzungsverpflichtung ungeachtet des Omnibus-Prozesses weiterbesteht. Ein nationales Zuwarten würde den Bund in einen offenen Konflikt mit dem Unionsrecht bringen.

Darüber hinaus seien die im Omnibus-Entwurf enthaltenen Erleichterungen — etwa die Verschiebung der UMS-Einführungspflicht von 2027 auf 2030 oder der Wegfall des Transformationsplans (was für ein Hin und Her!) — im deutschen Gesetz- und Verordnungsentwurf bereits berücksichtigt. Ein weiteres Abwarten sei daher auch inhaltlich nicht geboten. Zudem kämen die meisten Neuerungen der IED ohnehin erst mit neuen BVT-Schlussfolgerungen zum Tragen, sodass eine zeitliche Staffelung prozessual bereits eingebaut sei.

Nicht zuletzt verweist das Ministerium auf handfeste wirtschaftliche Risiken eines Verzögerung: Bis November 2026 sind drei BVT-Schlussfolgerungen in den Bereichen Abgasreinigung in der Chemie, Metallverarbeitung und Textilien umzusetzen — und die für die Landwirtschaft wichtige Fristverlängerung zum Stallumbau hängt formal ebenfalls an der vollzogenen IED-Novelle. Ab Montag werden wir die  zentralen Knackpunkte der Q&A  noch weiter beleuchten. Denn eins bleibt dem Umweltrechtler klar, nicht überall wo “1 zu 1 – Europarecht” draufsteht, stimmt das auch. An zentralen ökologischen Grundsätzen — insbesondere dem Prinzip der standortunabhängigen Vorsorge — wird festgehalten. Für die parlamentarischen Beratungen liefert das Dokument eine nützliche Orientierung darüber, wo die Bundesregierung Spielraum sieht — und wo sie klare rote Linien zieht. (Dirk Buchsteiner)

2026-06-19T19:02:48+02:0019. Juni 2026|Immissionsschutzrecht, Industrie, Kommentar|