Der Ring in Zeiten der Energie­krise: Filzer statt Feuer?

Zugegeben: An Richard Wagner und seiner Musik scheiden sich die Geister. Sehr sympa­thisch ist er wohl nicht gewesen. Es gibt zudem sicherlich einige Menschen, die beim schieren Ausmaß des Bühnen­fest­spiels „Der Ring des Nibelungen“ (vier Opern mit insgesamt 14 bis 15,5 Stunden Auffüh­rungs­dauer) verzweifeln, Abscheu vor ausufernden Allite­ra­tions-Anein­an­der­rei­hungen empfinden, und schon in der (nicht vorhan­denen) Pause im Rheingold flucht­artig die Oper verlassen oder aufgrund der Erschöpfung durch Überfrachtung bereits während des „Sturms“ zu Beginn der Walküre einschlafen (alles schon erlebt).

Den „Walkü­renritt“, jenes donnernde Orches­ter­vor­spiel zum dritten Akt der Walküre, (also Teil zwei von vier), kennt indes jeder. Woody Allen sagte einmal „Immer, wenn ich Wagner höre, spüre ich den inneren Drang, in Polen einmar­schieren zu müssen“. Auf der anderen Seite gibt es im Opern­be­trieb nichts Vergleich­bares, dessen Musik so bewegen und begeistern kann und das an die schiere Wucht und Komple­xität der Tetra­logie heran­reicht. Vielleicht sind dies auch Aspekte, die Juristen an dem Werk faszi­nieren. Zumindest bringt man als Jurist ausrei­chend „Sitzfleisch“ mit, dauert selbst die längste der vier Opern nicht einmal so lang wie eine Examens­klausur.

Zu Ostern ist es in Berlin an der Staatsoper Berlin wieder soweit. Im Rahmen der Feststage 2024 gibt es ihn: Den „Ring“. Ein Zyklus ist schon durch, Oster­samstag kommt der Siegfried vom zweiten Durchlauf mit einem großar­tigen Andreas Schlager als Siegfried einem überra­genden Tomasz Konieczny als Wanderer (absolut fantas­tisch war er auch in der Walküre) und als donnernde Brünn­hilde: Anja Kampe.

Was war bisher geschehen? Rechtlich gesehen war der „Raub“ des Rhein­golds (Teil 1)  gar keiner, sondern nur ein einfacher Diebstahl, einer erst durch den Nibelungen Alberich (spekta­kulär: Johannes Martin Kränzle) beweglich gemachten Sache. Am „Ring“ indes hat Alberich durch Umgestaltung des Goldes Eigentum erworben und dieses auch nicht mehr verloren, so dass die Tetra­logie völlig zutreffend „Ring des Nibelungen“ heißt.

Bei einem Umwelt­rechtler hinter­lässt der „Ring“ jedoch immer wieder Fragen. So erscheint schon die Errichtung des gigan­ti­schen, nicht privi­le­gierten Palast­kom­plexes Walhall (und an der Staatsoper das Forschungs­zentrum „E.S.C.H.E.“ mit seinen diversen Versuchs­an­ord­nungen) im Außen­be­reich wohl proble­ma­tisch. Eine Regen­bo­gen­brücke wird sich zudem wohl kaum als ausrei­chende Erschließung quali­fi­zieren lassen. Für gewöhnlich zeigt sich in der Götter­däm­merung beim Welten­brand für Walhall, wie wichtig ordnungs­ge­mäßer Brand­schutz gewesen wäre. Bedurfte der Riese Fafner für die Ablagerung des Horts in der Waldmitte (FFH?) nicht einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung? Gleiches gilt wohl auch für das „bräut­liche Feuer“, das die schlum­mernd auf Siegfried wartende Brünn­hilde (er ist übrigens ihr Neffe) umgab, gerade im Lichte der 44. BImSchV. Zumal eine Dauer­be­feuerung (Gas? Kohle? Biomasse?) sicherlich ohne Weiteres auch emissi­ons­han­dels­rechtlich schwierig ist. Vielleicht waren in Wotans Speer auch Emissi­ons­zer­ti­fikate-Runen geschnitzt, als er damit Loge bannte? Doch nicht so in Berlin: In der oft spannenden, manchmal großar­tigen, dann aber auch arg kargen Insze­nierung von Dmitri Tcher­niakov an der Staatsoper bleibt der Ofen kalt: Das Feuer wird durch Handbe­we­gungen darge­stellt oder mit dem Filzmarker auf Hörsaal­be­stuhlung und Fenster­scheiben gemalt. Nur als Siegfried seine Spiel­sachen verbrennt und damit wohl seine Mannwerdung signa­li­siert, lodert echtes Feuer auf, sodass man an die Werte der 1. BImSchV denken (und husten) muss. Es gleißt und flammt jedoch aus dem Graben (unglaublich sauber und klar: Philippe Jordan) und von der Bühne, dass man zwischen warmem Schauer und Gänsehaut changiert.  Falls Sie nun gar nichts verstanden haben sich nun fragen „Häh? Worum geht es eigentlich?“: Gehen Sie hin! Es gibt noch Karten! Und in Berlin heißt es 2024: Nach dem „Ring“ ist vor dem „Ring“. An der Deutschen Oper Berlin geht es dann schon im Mai mit drei Zyklen (Insze­nierung Stefan Herheim) weiter. (für Sie mit dabei: Dirk Buchsteiner)

 

Wie der Wind sich hebt: Klage gegen Windpark Hohfleck erfolgreich

Die Geneh­migung für Windener­gie­an­lagen ist ein anspruchs­volles Unter­fangen. Es gibt viele (vielleicht sogar zu viele) Belange, die man zwingend beachten muss und die dann auch rechtlich relevant werden können. Gegen die Geneh­migung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windener­gie­an­lagen für den Windpark Hohfleck/Sonnenbühl war zuletzt ein Umwelt­verband teilweise am 11.12.2023 vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg erfolg­reich. Seit dem 13.03.2024 liegen die Urteils­gründe vor. Wieder einmal ging es u.a. um den Rotmilan.

Noch vor dem VG Sigma­ringen war es 2019 hinsichtlich dieses Vorhabens um die denkmal­schutz­recht­lichen Belange des nahege­le­genen Schlosses Lichten­stein gegangen. Diese standen dem Vorhaben nicht entgegen. Vor dem VGH ging es um die pauschale Abschaltung während der Brutzeit durch ein automa­ti­sches Abschalt­system und die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung von 2022. Schutz­maß­nahmen gibt es zwar. Insbe­sondere verbietet die Geneh­migung den Betrieb der Windkraft­an­lagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September eines Jahres zwischen Sonnen­aufgang und Sonnen­un­tergang. Zudem sieht die Geneh­migung jedoch vor, dass zukünftig ein bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte einge­führtes und verifi­ziertes Abschalt­system, das den Anfor­de­rungen der dann geltenden Rechtslage entspricht, unter bestimmten Voraus­set­zungen in Abstimmung und mit schrift­licher Zustimmung der Geneh­mi­gungs­be­hörde instal­liert werden könne. Hiergegen war der Umwelt­verband erfolgreich.

Die Geneh­mi­gungs­be­hörde habe hinsichtlich der betrof­fenen Greif­vo­gel­arten Rot- und Schwarz­milan zwar zu Recht angenommen, dass das Tötungs­risiko mit den angeord­neten Abschalt­zeiten (1. März bis 15. September zwischen Sonnenauf- und Sonnen­un­tergang) unter die Signi­fi­kanz­schwelle gesenkt wird. Rechts­widrig sei hingegen die Regelung zur Möglichkeit der zukünf­tigen Instal­lation eines bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte einge­führten und verifi­zierten Abschalt­systems anstelle der pauschalen Abschaltung.

Diese Regelung sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch­tenen Geneh­migung nicht geneh­mi­gungs­fähig gewesen, entschied der VGH. Ohne Abschalt­konzept und dessen Validierung lasse sich nicht feststellen, ob ein solches System geeignet sei, um anstelle der grund­sätzlich zuläs­sigen Pauschal­ab­schaltung das Tötungs­risiko für den Rot- und Schwarz­milan unter die Signi­fi­kanz­schwelle zu senken, so die Mannheimer Richter. Die Verla­gerung dieser Prüfung in ein nachge­la­gertes Abstim­mungs- und Zustim­mungs­ver­fahren sei nicht zulässig. Indem die eigent­liche Eignungs­prüfung des Abschalt­systems aus dem Geneh­mi­gungs­ver­fahren in ein nachge­la­gertes Verfahren ausge­gliedert und die Instal­lation nur von der Zustimmung der Geneh­mi­gungs­be­hörde abhängig gemacht werde, würden die Regelungen über die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung und die Kontroll­mög­lich­keiten durch Umwelt­ver­ei­ni­gungen unzulässig beschnitten. Dieses Vorgehen wider­spreche dem Regelungs­regime des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes zur Änderung geneh­mi­gungs­be­dürf­tiger Anlagen (vgl. §§ 15, 16 und 16a BImSchG). (Dirk Buchsteiner)

 

Kein Baustopp bei der Ostsee-Anbin­dungs-Leitung für LNG

Im Zuge der Gasman­gellage folgte eine beispiellose Geset­zes­in­itiative, um eine Versorgung Deutsch­lands mit LNG (liquefied natural gas – verflüs­sigtes Erdgas) zu ermög­lichen. Befeuert vom politi­schen Willen (und unter großem Einsatz seitens der Behörden, allen voran durch den NLWKN und der beratend unter­stüt­zenden Juristen – Danke für die gute Zusam­men­arbeit!) war es möglich, dass bereits im Dezember 2022 die erste FSRU (floating storage and regasi­fi­cation unit – also schwim­mende Lagerungs- und Re­ga­si­fi­zie­rungs­an­la­ge) – die Höegh Esperanza – in Wilhelms­hafen anlegen konnte. Wei­te­re Ter­mi­nals an den Stand­or­ten Lub­min, Sta­de und Bruns­büt­tel folg­ten. Die Vorhaben umfassen jeweils verschiedene recht­liche Teilschritte und Zulas­sungs­ver­fahren, die es in sich haben. Von der Planfest­stellung, der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung und der wasser­recht­lichen Erlaubnis ist alles vertreten. Ohne Frage: Die Zulassung von LNG Terminals mit Peripherie und Infra­struktur ist Turnen am Hochreck des beson­deren Verwal­tungs- und Umwelt­recht. Um die Reali­sierung zu ermög­lichen – wurde unter Begründung der Gasman­gellage – das Verfah­rens­recht gestrafft. Gerade der Wegfall der Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) gefällt nicht jedem. Zu Lubmin liegt nun eine aktuelle Entscheidung des BVerwG vor, dass sich mit Eilan­trägen von zwei Umwelt­ver­ei­ni­gungen gegen die Planän­derung des Bergamtes Stralsund befasst hat, mit der das Bauzei­ten­fenster für die Errichtung und den Betrieb der Gasver­sor­gungs­leitung „Ostsee-Anbin­dungs-Leitung (OAL) Seeab­schnitt Lubmin bis KP 26“ über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat diese Anträge abgelehnt (Beschlüsse vom 25.01.2034 – 7 VR 1. 24 u. 7 VR 2. 24 –).

Offen sind weiterhin die Klagen gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 21. August 2023, mit dem die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeab­schnitts Lubmin bis KP 26 zugelassen wurde. Die Anträge auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung dieser Klagen hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 12. und 15. September 2023 (BVerwG 7 VR 4.23 und BVerwG 7 VR 6.23) abgelehnt. Der Planän­de­rungs­be­schluss vom 8. Januar 2024 hebt die Bauzei­ten­be­schränkung auf den 31. Dezember 2023 für die Durch­führung natur­schutz­recht­licher Vermei­dungs- und Minde­rungs­maß­nahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 auf. Nach gegen­wär­tigem Stand ist zur Vollendung des Vorhabens noch auf einer Strecke von 6,8 km der Meeres­boden im Graben­be­reich wieder­her­zu­stellen. Um diese Planän­derung geht es nun.

Aus Sicht der Leipziger Bundes­richter erweisen sich die Klagen gegen die Planän­derung derzeit als voraus­sichtlich unbegründet. Unter Berück­sich­tigung dieser fehlenden Erfolgs­aus­sichten geht es auch im Eilrecht­schutz nicht weiter: Zu Recht – so das BVerwG gehe man weiterhin von einer Krise der Gasver­sorgung aus. Verfah­rens­mängel wegen des Verzichts auf eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­vor­prüfung und einer fehlenden Betei­ligung der Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen sind derzeit nicht festzu­stellen. Auch verstößt die Bauzei­ten­er­wei­terung voraus­sichtlich nicht gegen Natur­schutz­recht, weil der Planän­de­rungs­be­schluss durch entspre­chende Regelungen erheb­liche Beein­träch­ti­gungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt. (Dirk Buchsteiner)

2024-02-16T13:50:41+01:0016. Februar 2024|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Umwelt|