Zehn Jahre Exportinitiative Umweltschutz

Seit zehn Jahren unterstützt das Bundesumweltministerium mit der Exportinitiative Umweltschutz (EXI) deutsche Unternehmen dabei, innovative Umwelttechnologien international zu erproben und neue Märkte zu erschließen. Bislang wurden mehr als 200 Projekte in 97 Ländern mit insgesamt 82 Millionen Euro gefördert. Zum Jubiläum fand am 04.09.2026 die CleanTech-Konferenz 2026 mit Bundesumweltminister Carsten Schneider im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin statt (siehe Pressemitteilung). Zum Jubiläum setzt das Ministerium ein klares industriepolitisches Signal: CleanTech hat sich zu einer Schlüsselbranche entwickelt. Die weltweit steigende Nachfrage nach umweltschonenden Lösungen eröffnet deutschen Unternehmen neue Exportchancen.

Zu den Schwerpunkten der Initiative gehören Kreislaufwirtschaft, Wasser- und Abwassertechnik sowie grüne Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien. Gefördert werden Machbarkeitsstudien, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben, mit besonderem Fokus auf Schwellen- und Entwicklungsländer.  Aus rechtlicher Sicht zeigt sich dabei, wie eng Umweltrecht und Industriepolitik inzwischen miteinander verbunden sind. Umweltrechtliche Anforderungen sind für CleanTech-Unternehmen nicht nur Compliance-Pflichten, sondern zugleich Markttreiber. Strengere Vorgaben etwa bei Kreislaufwirtschaft, Wasser, Emissionen oder Energie schaffen Nachfrage nach technologischen Lösungen. Für Unternehmen bleibt der internationale Markteintritt dennoch anspruchsvoll. Neben der technischen Leistungsfähigkeit spielen lokale Zulassungsbedingungen, Genehmigungsverfahren, Umweltstandards und geeignete Partner eine zentrale Rolle. Genau hier setzt auch die Kooperation mit der DIHK und dem Auslandshandelskammer-Netzwerk an.

Die CleanTech-Konferenz 2026 stellt deshalb zu Recht die Frage in den Mittelpunkt, wie die deutsche Umweltwirtschaft ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit unter veränderten geopolitischen und wirtschaftlichen Bedingungen sichern kann. CleanTech ist längst mehr als Umweltpolitik. Die Branche verbindet Regulierung, Innovation und industrielle Wettbewerbsfähigkeit. Für Unternehmen wird es deshalb immer wichtiger, technische Entwicklung und regulatorische Strategie von Anfang an zusammenzudenken. (Dirk Buchsteiner)

2026-09-04T14:57:41+02:004. September 2026|Umwelt|

Die Lehrgangssaison beginnt wieder – und im Umweltrecht wird der Stoff nicht knapp

Der Sommer neigt sich dem Ende zu – und damit beginnt für mich wieder die intensive Lehrgangszeit. Ab September bin ich regelmäßig unterwegs, um Abfallbeauftragte, verantwortliche Personen in Entsorgungsfachbetrieben nach der EfbV und der AbfAEV sowie Immissionsschutz- und Gewässerschutzbeauftragte zu schulen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Viele dieser Veranstaltungen finden seit vielen Jahren in wunderbarer Zusammenarbeit mit und durch die Organisation von der IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH statt. In den kommenden Monaten geht es für mich deshalb wieder von Berlin aus durch Brandenburg, nach Blankenfelde/Mahlow, Landsberg bei Halle, Schönefeld und an weitere Schulungsorte – und natürlich auch in zahlreiche Online-Lehrgänge. Ich freue mich darauf. Nicht zuletzt, weil man bei diesen Veranstaltungen viele bekannte Gesichter wiedersieht, manche Teilnehmerinnen und Teilnehmer seit Jahren begleitet – und immer wieder neue hinzukommen. Manche davon sind auch schon Mandanten geworden. Und an Gesprächsstoff wird es in diesem Herbst ganz sicher nicht fehlen.

Wer im betrieblichen Umweltschutz arbeitet, kennt das eigentlich: Kaum hat man eine Rechtsänderung in die betrieblichen Abläufe übersetzt, steht die nächste vor der Tür. Zurzeit ist die Dynamik allerdings besonders hoch. Ein erheblicher Teil davon kommt aus Brüssel. Und was dort beschlossen wird landet früher oder später sehr konkret auf dem Schreibtisch von Betriebsleitungen, Anlagenbetreibern und Umweltbeauftragten.

1. Abfallrecht: Neue Spielregeln u.a. für Verpackungen und Verbringungen

Im Abfallrecht hat sich gerade in den vergangenen Monaten einiges getan. Seit dem 21. Mai 2026 gilt im Wesentlichen die neue europäische Abfallverbringungsverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1157. Wer Abfälle grenzüberschreitend verbringt, muss sich daher mit neuen Verfahren, neuen Anforderungen und einem zunehmend digitalisierten Vollzug auseinandersetzen.

Noch frischer ist die europäische Verpackungsverordnung, die PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar. Gleichzeitig ist in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergänzt beziehungsweise abgelöst worden. Für Hersteller und Vertreiber, aber natürlich auch für Entsorgungsunternehmen, Sortierer und Verwerter, wird uns dieses neue Regelungsgefüge noch lange beschäftigen.

Für unsere Fortbildungen nach EfbV und AbfAEV bedeutet das: Es geht längst nicht nur darum, bekannte Vorschriften zu wiederholen. Gerade bei Entsorgungsunternehmen muss man verstehen, wohin sich das System entwickelt – von der klassischen Abfallentsorgung immer stärker hin zu Produktverantwortung, Kreislaufführung, Qualitätsanforderungen an Sekundärrohstoffe und europäisch organisierten Stoffströmen.

2. Immissionsschutzrecht: IED 2.0 – und plötzlich geht es um mehr als Emissionen

Auch im Immissionsschutzrecht kommt Bewegung aus Europa. Die novellierte Industrieemissionsrichtlinie – häufig etwas salopp als IED 2.0 bezeichnet – verändert das Anlagenrecht deutlich. Die Richtlinie (EU) 2024/1785 erweitert den Blick über die klassische Emissionsbegrenzung hinaus. Künftig spielen beispielsweise Umweltmanagementsysteme, Ressourcen- und Energieeffizienz, Wasserverbrauch und die Umweltleistung einer Anlage insgesamt eine größere Rolle. Auch der Umgang mit BVT-Schlussfolgerungen wird weiterentwickelt. Deutschland musste die neuen Vorgaben bis zum 1. Juli 2026 umsetzen. Der Bundestag hat das entsprechende Umsetzungsgesetz am 9. Juli 2026 beschlossen (Der Bundesrat fehlt noch, kommt aber dann im September). Gerade für Betreiber von IED-Anlagen – und darunter befinden sich zahlreiche Anlagen der Abfallbehandlung und Abfallentsorgung – lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Änderungen.

Für Immissionsschutzbeauftragte wird die Aufgabe dadurch jedenfalls nicht kleiner.Denn Immissionsschutzrecht bedeutet schon lange nicht mehr nur: Wo steht der Grenzwert? Es geht um Genehmigungen und Nebenbestimmungen, BVT, Messungen, Anlagenänderungen, Betriebsorganisation, Ausgangszustandsberichte, Boden und Grundwasser, Energie- und Ressourceneffizienz, Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zunehmend um die Frage, wie all diese Anforderungen in ein funktionierendes betriebliches Umweltmanagement eingebettet werden. Genau deshalb ist die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten in gut organisierten Unternehmen weit mehr als eine gesetzliche Formalie.

3. Wasserrecht: PFAS, Mikroschadstoffe und Wasser als knappe Ressource

Auch beim Wasserrecht wird der europäische Einfluss in den kommenden Jahren sehr deutlich werden. Die neu gefasste Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 stellt höhere Anforderungen an die Abwasserbehandlung und nimmt insbesondere Mikroschadstoffe stärker in den Blick. Für bestimmte Stoffeinträge wird eine weitergehende – sogenannte vierte – Reinigungsstufe relevant. Bemerkenswert ist dabei das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung: Hersteller bestimmter pharmazeutischer und kosmetischer Produkte sollen künftig mindestens 80 Prozent der Kosten für die Entfernung der von ihren Produkten verursachten Mikroschadstoffe tragen. Hinzu kommen neue Monitoringanforderungen etwa für PFAS und Mikroplastik. Seit Mai 2026 gibt es zudem neue europäische Vorgaben zu Schadstoffen in Oberflächengewässern und Grundwasser. Die Stofflisten werden unter anderem um weitere PFAS, Pestizide und Arzneimittelwirkstoffe ergänzt; erstmals werden auch Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenzen ausdrücklich adressiert. Die Mitgliedstaaten müssen diese Änderungen bis zum 22. Dezember 2027 umsetzen.

Und noch eine Entwicklung sollte man nicht unterschätzen: Im Wasserrecht geht es zunehmend nicht mehr nur um die Qualität, sondern auch um die Quantität der Ressource Wasser. Mit der europäischen Water Resilience Strategy rücken Wasserknappheit, Wiederverwendung und Wassereffizienz deutlich stärker in den politischen Fokus. Das wird auch in Deutschland Folgen für Industrie und Gewerbe haben. Für Gewässerschutzbeauftragte gibt es also ebenfalls genug Stoff für die kommenden Fortbildungen.

4. Und ausgerechnet jetzt sollen die Betriebsbeauftragten weg?

Vor diesem Hintergrund wirkt eine leider weiterhin aktuelle politische Idee besonders bemerkenswert. Wie bereits auch hier berichtet: Im Anfang Juli 2026 vorgestellten „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ hat die Regierungskoalition angekündigt, weitere gesetzliche Pflichten zur Bestellung betrieblicher Beauftragter abzuschaffen, soweit diese nicht auf europäischen Vorgaben beruhen. Das politische Konzept dahinter lässt sich verkürzt so zusammenfassen: weniger vorgeschriebene Beauftragte, mehr unmittelbare Verantwortung des Unternehmens – und im Gegenzug höhere Sanktionen bei Verstößen. Ich halte das (seit Jahren!) für eine ziemlich schlechte Idee. Denn natürlich kann und sollte man über unnötige Dokumentations-, Melde- und Berichtspflichten reden. Davon gibt es genug. Aber: Ein guter Abfall-, Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragter ist jemand, der den Betrieb kennt, rechtliche Entwicklungen verfolgt, Schwachstellen erkennt, die Geschäfts- oder Betriebsleitung berät, Beschäftigte sensibilisiert und im besten Fall verhindert, dass aus einem kleinen organisatorischen Problem irgendwann ein Genehmigungsverstoß, eine Betriebsuntersagung oder ein Strafverfahren wird. Das ist keine Bürokratie. Das ist Compliance. Besonders widersprüchlich wird die Idee, wenn gleichzeitig das materielle Umweltrecht immer komplexer wird und ausdrücklich angekündigt wird, Verstöße künftig mit hohen Sanktionen zu begleiten.

Man schafft also die Pflicht ab, eine fachkundige Person vorzuhalten, lässt sämtliche materiellen Pflichten bestehen und erhöht anschließend die Strafe, wenn das Unternehmen sie nicht richtig erfüllt? Ob das wirklich Bürokratieabbau ist, darf man bezweifeln. Stand heute sind die gesetzlichen Bestellungspflichten jedenfalls weiterhin geltendes Recht: für Immissionsschutzbeauftragte nach § 53 BImSchG, für Abfallbeauftragte nach § 59 KrWG in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung und für Gewässerschutzbeauftragte nach § 64 WHG. Und unabhängig davon, was der Gesetzgeber daraus macht, dürfte eines sicher sein:

Die Fachkunde, die diese Beauftragten mitbringen, wird in den Unternehmen künftig eher wichtiger als weniger wichtig werden. All diese Entwicklungen werden uns ab September beschäftigen – nicht abstrakt, sondern mit Blick darauf, was sie für den betrieblichen Alltag tatsächlich bedeuten. Was ist neu? Was gilt schon? Was kommt erst noch? Wo besteht konkreter Handlungsbedarf? Und an welcher Stelle muss man nicht in hektische Betriebsamkeit verfallen, obwohl irgendwo eine neue EU-Verordnung veröffentlicht worden ist? Darum geht es für mich bei einer guten Fachkundeschulung: nicht möglichst viele Paragraphen auf möglichst viele Folien zu bringen (wobei ich inzwischen deutlich jenseits der 120 Folien pro Tag bin), sondern die Systematik verständlich zu machen und gemeinsam herauszuarbeiten, was davon am Montagmorgen im Betrieb relevant ist. (Dirk Buchsteiner)

Der Weg nach Karlsruhe – wer kann gegen das GModG klagen?

Kaum ist das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, richtet sich der Blick nach Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits rechtliche Schritte angekündigt. Aber wer kann eigentlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen?

Gegen ein Bundesgesetz kann nur derjenige Verfassungsbeschwerde erheben, wer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt ist. Das können insbesondere natürliche Personen sein, etwa jüngere Menschen, die geltend machen, dass zusätzliche Emissionen heute künftig umso schärfere Freiheitseinschränkungen erforderlich machen. Auf dieser intertemporalen Freiheitswirkung beruhte bereits der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021.

Auch die DUH ist als juristische Person grundsätzlich verfassungsbeschwerdefähig. Sie kann aber nicht allein im Interesse der Umwelt oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG klagen wie vor den Verwaltungsgerichten. Sie müsste also eine mögliche Verletzung eigener, auch auf juristische Personen anwendbarer Grundrechte darlegen. Gerade bei den materiellen Klimawirkungen des Gesetzes dürfte dies schwierig sein. Wahrscheinlicher ist daher, dass die DUH oder auch andere Umweltverbände Verfassungsbeschwerden betroffener natürlicher Personen unterstützen.

Daneben kommt eine abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes in Betracht. Einen solchen Antrag können nur die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Dass die Bundesregierung nicht gegen ihr eigenes Gesetz klagt, ist dabei klar. Linke und Grüne, die auch dagegen gestimmt haben, haben aber zusammen keine 25% der Abgeordneten, ihnen fehlen 9 Abgeordnete. Und Landesregierungen könnten zwar klagen, aber es gibt keine Landesregierung, in der nicht mindestens eine der Regierungsparteien beteiligt ist. Auch ein Fachgericht könnte das Gesetz später dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Voraussetzung wäre ein konkreter Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit einer Vorschrift des Gebäudemodernisierungsgesetzes ankommt und das Gericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält. Dieser Weg dürfte hier aber kaum in Frage kommen, weil das Problem mit dem Gesetz ja nicht darin besteht, dass es etwas verbietet, wogegen vorgegangen werden könnte, sondern eine potentiell schadensstiftende Verhaltensweise erlaubt. Da ist ein Weg über die Gerichte nicht ganz leicht zu konstruieren.

Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz tatsächlich in Karlsruhe landet, hängt daher weniger von der Zahl seiner Kritiker als vom richtigen Antragsteller und vom passenden Verfahren ab. Dass die Überprüfung in Karlsruhe an Zulässigkeitsfragen scheitert, ist aber angesichts der Rechtsprechung zur Betroffenheit junger Menschen im Klimabeschluss unwahrscheinlich.

2026-07-11T01:43:42+02:0011. Juli 2026|Umwelt, Wärme|