Der Weg nach Karlsruhe – wer kann gegen das GModG klagen?

Kaum ist das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, richtet sich der Blick nach Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits rechtliche Schritte angekündigt. Aber wer kann eigentlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen?

Gegen ein Bundesgesetz kann nur derjenige Verfassungsbeschwerde erheben, wer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt ist. Das können insbesondere natürliche Personen sein, etwa jüngere Menschen, die geltend machen, dass zusätzliche Emissionen heute künftig umso schärfere Freiheitseinschränkungen erforderlich machen. Auf dieser intertemporalen Freiheitswirkung beruhte bereits der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021.

Auch die DUH ist als juristische Person grundsätzlich verfassungsbeschwerdefähig. Sie kann aber nicht allein im Interesse der Umwelt oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG klagen wie vor den Verwaltungsgerichten. Sie müsste also eine mögliche Verletzung eigener, auch auf juristische Personen anwendbarer Grundrechte darlegen. Gerade bei den materiellen Klimawirkungen des Gesetzes dürfte dies schwierig sein. Wahrscheinlicher ist daher, dass die DUH oder auch andere Umweltverbände Verfassungsbeschwerden betroffener natürlicher Personen unterstützen.

Daneben kommt eine abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes in Betracht. Einen solchen Antrag können nur die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Dass die Bundesregierung nicht gegen ihr eigenes Gesetz klagt, ist dabei klar. Linke und Grüne, die auch dagegen gestimmt haben, haben aber zusammen keine 25% der Abgeordneten, ihnen fehlen 9 Abgeordnete. Und Landesregierungen könnten zwar klagen, aber es gibt keine Landesregierung, in der nicht mindestens eine der Regierungsparteien beteiligt ist. Auch ein Fachgericht könnte das Gesetz später dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Voraussetzung wäre ein konkreter Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit einer Vorschrift des Gebäudemodernisierungsgesetzes ankommt und das Gericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält. Dieser Weg dürfte hier aber kaum in Frage kommen, weil das Problem mit dem Gesetz ja nicht darin besteht, dass es etwas verbietet, wogegen vorgegangen werden könnte, sondern eine potentiell schadensstiftende Verhaltensweise erlaubt. Da ist ein Weg über die Gerichte nicht ganz leicht zu konstruieren.

Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz tatsächlich in Karlsruhe landet, hängt daher weniger von der Zahl seiner Kritiker als vom richtigen Antragsteller und vom passenden Verfahren ab. Dass die Überprüfung in Karlsruhe an Zulässigkeitsfragen scheitert, ist aber angesichts der Rechtsprechung zur Betroffenheit junger Menschen im Klimabeschluss unwahrscheinlich.

2026-07-11T01:43:42+02:0011. Juli 2026|Umwelt, Wärme|

Kommt doch das Aus für zahlreiche betriebliche Beauftragte?

Im Rahmen des Koalitionsprogramms „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” hat die Bundesregierung angekündigt, im Zuge des Bürokratieabbaus zahlreiche betriebliche Beauftragte abzuschaffen. Wörtlich heißt es:

“Bei Erhalt des Schutzniveaus werden weitere betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, abgeschafft. Die Einhaltung der materiellen Vorgaben wird stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt, begleitet durch hohe Strafen bei Verstößen.”

Die Klage über die Vielzahl betrieblicher Beauftragter ist aus gewissen Richtungen nicht neu. Wirtschaftsverbände und der Nationale Normenkontrollrat verweisen seit Jahren darauf, dass Unternehmen – je nach Branche und Zählweise – mit deutlich über 60, teils sogar mit annähernd 100 unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten-Funktionen konfrontiert sein können. Die Spanne reicht vom Datenschutzbeauftragten über den Gewässerschutz- und Abfallbeauftragten bis zum Sicherheitsbeauftragten und Geldwäschebeauftragten. Jede dieser Funktionen bringt eigene Bestellungs-, Melde-, Schulungs- und Dokumentationspflichten mit sich – unabhängig von der eigentlichen Unternehmensgröße oder dem tatsächlichen Risiko.

Nun soll „Bürokratie“ abgebaut werden, in dem die Bestellungspflicht abgeschafft wird. Dieser Irrwitz zeigt, dass das grundlegende Verständnis für das Beauftragtenwesen scheinbar in der Koalition fehlt. Dies sah man schon am Koalitionsvertrag. Weniger formale Organisationspflichten, mehr Eigenverantwortung der Unternehmen – kombiniert mit schärferer Sanktionierung im Verstoßfall haben – wenn man sich das wirklich im Detail anschaut – jedoch nichts mit Bürokratieabbau zu tun. Dies gilt in besonderem Maße für das Beauftragtenwesen im Umweltrecht, also den tatsächlichen Streichkandidaten. Die Beauftragten, die die Wirtschaft wohl am meisten nerven, beruhen indes auf EU-Vorgaben.

Betriebliche Beauftragte sind gesetzlich vorgeschriebene interne Funktionsträger, die in bestimmten Rechtsgebieten die Einhaltung materieller Vorgaben überwachen, die Geschäftsleitung beraten und häufig als Ansprechpartner gegenüber Aufsichtsbehörden fungieren. Sie haben keine Pflichten den Behörden gegenüber und sind nicht deren Hilfssheriff. Sie wirken nach innen und sind als Organe der betrieblichen Selbstüberwachung vor allem dazu da, u.a. Anlagenbetreiber vor den Inanspruchnahme Dritter oder durch Behörden zu bewahren. Scheinbar ist dies für die Politik nicht einleuchtend genug. Wenn man nun den Lotsen von Bord nimmt, gleichzeitig aber die Sanktionen erhöht, dann kann die Irr- bzw. Blindfahrt beginnen. Denn eins ist klar: Die Abschaffung einer Bestellungspflicht lässt die zugrunde liegenden materiellen Pflichten unberührt. Emissionsgrenzwerte, Gewässerschutzanforderungen, abfallrechtliche Pflichten oder arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen gelten unabhängig davon fort, ob ein formal benannter Beauftragter existiert. Es gibt dann halt nur keine(n) mehr, der oder die sich auskennt und regelmäßig geschult wird. Der Koalitionsbeschluss macht das selbst deutlich, wenn er von „Erhalt des Schutzniveaus” spricht und die Einhaltung „stärker in die Verantwortung der Unternehmen” legt.  Symbolpolitik im Sommerloch! (Dirk Buchsteiner)

2026-07-10T18:17:25+02:0010. Juli 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt, Umweltstrafrecht|

Reform des Umweltstrafrechts: Mehr Strafschärfe, neue Tatbestände – und deutlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgreifende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effektivere Bekämpfung von Umweltkriminalität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz. Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So muss für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie sind zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfallstrafrechts, ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt, wenn diese banden- oder gewerbsmäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Strukturen der Organisierten Kriminalität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäubungsmittel- oder Wirtschaftsstrafrecht kennt.

Besonders relevant aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die geplante Erweiterung der Ermittlungsinstrumente. Umweltstraftaten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zulässig – ein Instrument, das bislang typischerweise schweren Gewalt-, Drogen- oder Staatsschutzdelikten vorbehalten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umweltstrafrecht erweitert. Hervorzuheben sind drei Punkte: Über die klassischen Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigenständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB-E). Damit wird der systemische Ansatz des Umweltrechts stärker in das Strafrecht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energieeinwirkungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschütterungen strafrechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Dieselskandal wird das Inverkehrbringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führt (§ 325 StGB-E).

Im Ordnungswidrigkeitenrecht werden die Höchstgrenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Verstößen. Gleichzeitig sollen erstmals gesetzliche Kriterien für die Bußgeldbemessung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhaltenden Diskussion um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht bemerkenswert – faktisch wird die Sanktionierung juristischer Personen weiter verschärft und systematisiert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbesondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher untersuchen. (Dirk Buchsteiner)