Geplant: Erleich­te­rungen für Balkonsolaranlagen

Sogenannte Balkon­so­lar­an­lagen, also kleine Solar­module, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungs­ei­gen­tümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemein­schafts­ei­gentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungs­ei­gen­tümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers wenig Begeis­terung aufbringen, bisweilen wegen der befürch­teten Unein­heit­lichkeit der Fassa­den­ge­staltung, bisweilen „aus Prinzip“ (was auch immer das heißen mag).

Photovoltaik, Haus, Dach, Energie, Holz

Um die Erneu­er­baren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Geneh­migung durch die anderen Wohnungs­ei­gen­tümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchs­schutz oder Ladesäulen auch soll der Eigen­tümer die Geneh­migung einer Stecker­so­lar­anlage von den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern verlangen können.

Doch nicht nur im Wonungs­ei­gentum soll die Stecker­so­lar­anlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Stecker­so­lar­anlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumut­bar­keits­grenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkon­so­lar­anlage instal­lieren soll

Der Entwurf des Minis­te­riums steht hier. 

(Miriam Vollmer).

2023-06-02T00:29:34+02:002. Juni 2023|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Strafe muss sein? Beglei­chung von Sanktionen durch Dritte

Ist es eigentlich legal, wenn Dritte für Bußgelder oder sonstige Folgen unrecht­mä­ßigen Verhaltens aufkommen? Diese Frage ist uns in der letzten Zeit gleich mehrfach über den Weg gelaufen. Einmal in der öffent­lichen Diskussion über Klima­po­litik: Denn vor ein paar Tagen hat ein großer Investment-Fonds angekündigt, Gebüh­ren­be­scheide der Aktivisten der „Letzten Generation“ zu begleichen. Außerdem bekommen wir hin und wieder Fragen von Unter­nehmen, unter anderem in umwelt­recht­lichen Schulungen, die im Prinzip in dieselbe Richtung gehen: Inwieweit können sie sich in einem immer komple­xeren „Dschungel“ regula­tiver Vorschriften gegen zum Teil erheb­liche Bußgeld­dro­hungen absichern?

Nun, im Volksmund heißt es „Strafe muss sein“. Aber wie ist es rechtlich? Die Frage der Gebühren für Polizei­ein­sätze bei Klima­pro­testen ist leicht zu beant­worten. In diesem Fall handelt es sich gar nicht um Strafen oder Bußen im formalen Sinn. Vielmehr geht es rechtlich einfach um eine Kosten­tra­gungs­regel des öffent­lichen Rechts. Die Zahlung einer öffentlich-recht­lichen Schuld ist eine vertretbare Handlung und anders als z.B. eine Duldungs- oder Unter­las­sungs­pflicht keine höchst­per­sön­liche Pflicht. Daher kann ein Dritter sie unpro­ble­ma­tisch erstatten.

Etwas schwie­riger ist es, wenn es um Geldstrafen oder Bußgelder geht. Dürfte ein Dritter, etwa besagter Invest­ment­fonds, auch die begleichen? Entgegen dem ersten Zugriff durch den Volksmund, spricht auch da rechtlich grund­sätzlich nichts dagegen. Denn der Bundes­ge­richtshof (BGH) ist 1990 in einem Urteil zu dem Schluss gekommen, dass die Beglei­chung oder Erstattung fremder Geldstrafen in der Regel nicht strafbar ist. Jeden­falls gilt die Zahlung nicht als Straf­ver­ei­telung (§ 258 StGB). Obwohl der Straf­zweck durch die Zahlung durch Dritte konter­ka­riert werden könne, argumen­tiert der BGH, dass Zahlungen an Straf­täter ja nicht komplett verboten werden können. Es dürfe aber nicht auf die Art ankommen, wie geschickt der Zusam­menhang der Zahlung mit der Sanktion kaschiert wird. Daher hat der BGH die Bezahlung fremder Strafen allgemein für zulässig erklärt.

Können sich Unter­nehmen sich also gegen die zum Teil sehr hohen Bußgeld­for­de­rungen oder gar Straf­dro­hungen dadurch absichern, dass sie sich die Sanktionen von ihrem Unter­neh­mens­verband oder von einer Versi­cherung zahlen lassen? Aus ökono­mi­scher Sicht könnte sich dies in Bereichen, in denen die Entde­ckungs­wahr­schein­lichkeit gering ist, durchaus rechnen. Aller­dings kommt bei einem planvollen Vorgehen nicht nur Straf­ver­ei­telung, sondern seitens des Dritten auch Anstiftung oder eine Betei­ligung im Sinne des Ordnungs­wid­rig­keits­gesetz in Betracht. Bei Versi­che­rungen, die offensiv mit diesem Geschäfts­modell werben, wäre auch an öffent­liche Auffor­derung zu Straf­taten gemäß § 111 StGB zu denken.

Aber auch das Unter­nehmen selbst geht ein existen­zi­elles Risiko ein, da in vielen Branchen, etwa der Abfall­wirt­schaft (§ 53 Abs. 2 KrWG) oder der Industrie (§ 55 Abs. 2 BImSchG), die Zuver­läs­sigkeit bei der Erfüllung umwelt­recht­licher Pflichten die Voraus­setzung für die Zulassung des Gewer­be­be­triebs ist. Insofern ist es jeden­falls keine gute Idee, mit den Anstren­gungen beim Bemühen um Geset­zes­kon­for­mität nachzu­lassen, nur weil für die Bezahlung von Bußgeldern gesorgt ist. (Olaf Dilling)

 

2023-05-08T14:26:21+02:008. Mai 2023|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Sonder­abgabe für Einwegkunststoff

Der Bundesrat hat Ende März die vom Bundestag beschlossene Sonder­abgabe für Hersteller bestimmter Einweg­kunst­stoff­pro­dukten gebilligt. Diese Sonder­abgabe ist Ausdruck der Produkt­ver­ant­wortung, bzw. wie es in wörtlicher Übersetzung aus dem Engli­schen nun heißt, der „erwei­terten Herstellerverantwortung“.

Auf dem Sandstrand gestrandeter Plastikbecher

Das damit auf den Weg gebrachte Einweg­kunst­stoff­fonds­gesetz (EWKFondsG) war letztes Jahr bereits vom Bundestag verab­schiedet worden und muss nun nur noch vom Bundes­prä­si­denten unter­zeichnet werden. Umgesetzt wird dadurch die EU-Richt­linie über Einweg­kunst­off­ar­tikel (Richt­linie (EU) 2019/904 über die Verrin­gerung der Auswir­kungen bestimmter Kunst­stoff­pro­dukte auf die Umwelt).

Ziel der Richt­linie ist primär der Schutz Umwelt, insbe­sondere der Weltmeere vor Einweg­plas­tik­pro­dukten. Bewirkt werden soll dies einer­seits durch die ökono­mi­schen Anreize durch die Erhebung der Abgabe direkt beim Herstellern der Produkte, anderer­seits durch die Zweck­bindung der Sonder­abgabe zu ihrer Besei­tigung. Finan­ziert werden soll ein Fonds, aus dem die Bemühungen der Kommunen zur Reinhaltung von Stränden oder Grünan­lagen finan­ziert werden sollen.

Die Abgabe­pflicht soll ab 1. Januar 2024 gelten. Außerdem tritt mit dem Datum auch eine vorge­la­gerte Pflicht zur Regis­trierung der Hersteller beim Umwelt­bun­desamt in Kraft. In Zukunft müssen dann jeweils ab 15. Mai die Produkte des Vorjahrs gemeldet werden. Für Kommunen ist wichtig zu wissen, dass anspruchs­be­rech­tigte öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger sich zur Kosten­er­stattung von Abfall­be­wirt­schaf­tungs­maß­nahmen auch einmalig regis­trieren müssen. (Olaf Dilling)

2023-04-17T12:32:38+02:0017. April 2023|Abfallrecht, Umwelt|