Reform des Umweltstrafrechts: Mehr Strafschärfe, neue Tatbestände – und deutlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgreifende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effektivere Bekämpfung von Umweltkriminalität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz. Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So muss für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie sind zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfallstrafrechts, ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt, wenn diese banden- oder gewerbsmäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Strukturen der Organisierten Kriminalität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäubungsmittel- oder Wirtschaftsstrafrecht kennt.

Besonders relevant aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die geplante Erweiterung der Ermittlungsinstrumente. Umweltstraftaten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zulässig – ein Instrument, das bislang typischerweise schweren Gewalt-, Drogen- oder Staatsschutzdelikten vorbehalten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umweltstrafrecht erweitert. Hervorzuheben sind drei Punkte: Über die klassischen Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigenständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB-E). Damit wird der systemische Ansatz des Umweltrechts stärker in das Strafrecht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energieeinwirkungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschütterungen strafrechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Dieselskandal wird das Inverkehrbringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führt (§ 325 StGB-E).

Im Ordnungswidrigkeitenrecht werden die Höchstgrenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Verstößen. Gleichzeitig sollen erstmals gesetzliche Kriterien für die Bußgeldbemessung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhaltenden Diskussion um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht bemerkenswert – faktisch wird die Sanktionierung juristischer Personen weiter verschärft und systematisiert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbesondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher untersuchen. (Dirk Buchsteiner)

“Infrastruktur-Zukunftsgesetz”: Hat es auch in Karlsruhe und Luxemburg Zukunft?

Die Bundesregierung ist aktuell sehr intensiv damit beschäftigt, sich an Projekten der Vorgängerregierung abzuarbeiten. Allgemein bemüht sie sich um die Rückabwicklung von Umweltgesetzgebung mit der Intention, Deutschland “wettbewerbsfähiger” zu machen. Inzwischen lassen sich immer mehr Stimmen vernehmen, die vermuten, dass dieser “Roll-back” für viel Arbeit in Karlsruhe und Luxemburg sorgen könnte.

Türme des EuGH in Luxemburg

Denn tatsächlich ist Natur-, Umwelt- und Klimaschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht reine Verhandlungsmasse, aus der jede Regierung nach Belieben wieder neue Pakete schnüren und aufschnüren kann. Nach Artikel 20a GG sind auch in Verantwortung für künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bekanntlich für den Fahrplan bis zur Treibhausgasneutralität angemahnt, dass die Dekarbonisierung kontinuierlich vorangetrieben müsse, um die Last für den Verzicht nicht immer weiter in die Zukunft zu treiben.

Wenn die Regierung aktuell bei der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf die “Freiheit im Heizungskeller” pocht, dann darf dies demnach nicht zu Lasten von Kindern und Enkeln gehen: Auch ihnen muss als Grundlage für ihre Teilhabe an Freiheitsausübung noch bezahlbare Energie – etwa für Flugreisen – zur Verfügung stehen. Tatsächlich führt die aktuelle Reform des Gebäudeenergiegesetzes zu weniger Klimaschutz im lange zu kurz gekommenen Wärmesektor und damit in Zukunft zu weniger Freiheit. Es liegt nahe, dass das BVerfG dazu eine Meinung hat.

Auch für die Europäische Union ist das Umweltrecht kein unbeschriebenes Blatt: Nicht nur im Bereich der 2024 beschlossenen EU-Gebäuderichtlinie, in die auch das GEG fällt und strenge Anforderungen an die Dekarbonisierung stellt, sondern auch beim Naturschutz und beim Rechtsschutz gegen Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind. Hier gelten EU-rechtlich relativ strenge materielle und verfahrensbezogene Standards.

Eingriffe in Natura 2000 Schutzgebiete erfordern nach der FFH-Richtlinie etwa ein “überragendes öffentliches Interesse”. Die Regierung plant aktuell ein Gesetz, das sogenannte “Infrastruktur-Zukunftsgesetz”, nach dem wesentliche Verkehrsinfrastrukturen per Gesetz und ohne Prüfung im Einzelfall diesen Status des überragenden öffentlichen Interesses bekommen sollen. Das ist insofern etwas schwierig, als Europarecht an sich autonom gelten und von europäischen Institutionen wie der Kommission oder dem Europäischen Gerichtshof interpretiert werden soll. Ansonsten gilt in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Auch hier gibt es daher in Luxemburg vermutlich eine naheliegende Meinung.

Ein Problem ist das vor allem deshalb, weil die deutsche Politik mit ihrem Roll-back zwar kurzfristig in Berlin punkten kann, jedoch mittelfristig keinerlei Planungssicherheit schafft, weil die erwartbaren rechtlichen Konflikte potentiell langfristig wieder alles zunichte machen. Dabei wären nicht nur für den Natur- und Klimaschutz, sondern gerade auch für die Wirtschaft planbare, verlässliche Rahmenbedingungen am Wichtigsten, um das verlorene Vertrauen in die Politik wiederzugewinnen. (Olaf Dilling)

 

2026-02-25T18:55:44+01:0025. Februar 2026|Allgemein, Gesetzgebung, Kommentar, Naturschutz, Umwelt|

Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der (vormaligen) Bundesregierung unzureichend ist und durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbindliche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Pressemitteilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung, die geltend machte, dass die im Klimaschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 stattgegeben. Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Bei den für dessen Inhalt maßgebenden Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes handele es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorherigen Bundesregierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundesrichter ist das Klimaschutzprogramm ein zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zielerreichung erforderlich sind. Zwar verfügt die Bundesregierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestaltungsspielraum, dieser unterliegt jedoch einer gerichtlichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissionsminderung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klimaschutzlücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bestanden.

Die Bundesregierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klimaschutzprogramm den Anforderungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klimaschutzgesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Nach aktuellen Projektionen des Umweltbundesamtes ist die ursprünglich festgestellte Gesamtlücke inzwischen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich macht.
Seit 1990 sind die Treibhausgasemissionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Expertenrat für Klimafragen bescheinigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grundsätzlich erreichbar ist, sofern die Klimaschutzmaßnahmen konsequent fortgeführt werden. Das Urteil unterstreicht gleichwohl die rechtliche Verpflichtung, bestehende Defizite zu beseitigen und die Klimaziele wirksam abzusichern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|