BMUKN: Rohstoff-Fußab­druck auf niedrigstem Wert seit 2010

Die gestrige Presse­mit­teilung des Bundes­um­welt­mi­nis­terium für Umwelt, Klima­schutz, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) (siehe hier) klingt zunächst wie eine Erfolgs­meldung: Der Rohstoff-Fußab­druck Deutsch­lands ist laut Statis­ti­schem Bundesamt 2022 (tja, neuer sind die Zahlen nicht) auf 14,4 Tonnen pro Kopf gesunken – der niedrigste Wert seit Einführung der heutigen Berech­nungs­me­thodik im Jahr 2010. Auch der gesamt­wirt­schaft­liche Rohstoff­einsatz ist auf 2,5 Milli­arden Tonnen gefallen, rund 160 Millionen Tonnen weniger als im Vorjahr. Doch was bedeutet das wirklich – für Ressour­cen­schonung, Kreis­lauf­wirt­schaft und Klimaschutz?

Zweifellos ist ein gerin­gerer Rohstoff­ver­brauch ein positiver Indikator. Weniger Materi­al­einsatz kann auf eine effizi­entere Wirtschafts­weise hinweisen – oder eben auch auf eine konjunk­tu­relle Abkühlung, die den Bedarf einfach schrumpfen lässt. Vor allem vor dem Hinter­grund der Energie­krise, steigender Preise und einer schwä­chelnden Indus­trie­pro­duktion im Jahr 2022 kann man Letzteres auch nicht ganz von der Hand weisen. Ein tempo­rärer Rückgang ersetzt keine struk­tu­relle Trans­for­mation. Ein genauer Blick auf die Zahlen zeigt zudem: Die deutsche Wirtschaft bleibt hochgradig rohstoff­ab­hängig – insbe­sondere von Importen. Rund 80 Prozent der einge­setzten fossilen Energie­träger (die heimi­schen 20 % sind übrigens Braun­kohle) und nahezu 100 Prozent der metal­li­schen Erze stammen aus dem Ausland. Rohstoff­ab­hän­gigkeit ist eine offene Flanke, insbe­sondere bei kriti­schen Rohstoffen und machen daher eine Stärkung der Kreis­lauf­wirt­schaft nicht nur aus wirtschaft­lichen und klima­po­li­ti­schen Erwägungen notwendig, sondern auch aus Gründen der natio­nalen Sicherheit. Obige Zahlen machen deutlich, wie weit Deutschland noch von einer funktio­nie­renden Circular Economy entfernt ist. Denn eine echte Kreis­lauf­wirt­schaft reduziert nicht nur den Bedarf an Primär­roh­stoffen, sondern macht die Volks­wirt­schaft resili­enter gegenüber geopo­li­ti­schen Risiken und Lieferkettenstörungen.

Ebenfalls proble­ma­tisch: Große Teile der einge­setzten Rohstoffe fließen weiterhin in export­ori­en­tierte Produk­ti­ons­pro­zesse. Für den inlän­di­schen „Rohstoff-Fußab­druck“ bleiben sie damit außen vor – obwohl sie klima­po­li­tisch sehr wohl ins Gewicht fallen. Denn jede Tonne CO₂, die bei der Förderung, Verar­beitung und Ausfuhr dieser Rohstoffe entsteht, wirkt sich global aus, auch wenn sie „buchhal­te­risch“ nicht Deutschland zugerechnet wird.

Die Zahlen zeigen also zweierlei: Ja, es gibt Bewegung. Aber sie ist zu langsam, zu wenig zirkulär und bislang eher krisen­ge­trieben als syste­misch gestaltet. Wenn Deutschland seine Rohstoff­ab­hän­gigkeit ernsthaft reduzieren, eine echte Circular Economy etablieren und die Klima­ziele erreichen will, braucht es mehr als statis­tische Licht­blicke. Es braucht verbind­liche Ressour­cen­schutz­ziele, einen flächen­de­ckenden Ausbau der Sekun­där­roh­stoff­nutzung, eine konse­quente Abfall­ver­meidung und eine Indus­trie­po­litik, die Wertschöpfung neu denkt – nachhaltig, lokal, kreis­lauf­fähig. Der niedrigste Rohstoff­ver­brauch seit 2010 ist kein Grund, sich zurück­zu­lehnen. Es ist ein Anlass, den Fußab­druck dauerhaft kleiner werden zu lassen und das System dahinter zu verändern ohne auf Wirtschafts­kraft und Innovation zu verzichten. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-06T18:00:19+02:006. Juni 2025|Abfallrecht, Industrie, Klimaschutz, Umwelt|

Inkraft­treten von § 2a der BioAbfV

Die Bioab­fall­ver­ordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung von Bioab­fällen auf landwirt­schaftlich, forst­wirt­schaftlich und gärtne­risch genutzten Böden. Wir erinnern uns, 2022 gab es eine „kleine Novelle“ der Bioab­fall­ver­ordnung mit gestaf­feltem Inkraft­treten von einzelnen Vorschriften. Die Anfor­de­rungen an die Fremd­stoff­ent­frachtung in § 2a traten nun zum 01.05.2025 in Kraft.

Hierin heißt es u.a.: Der Anteil der Fremd­stoffe Glas, Metalle und Kunst­stoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Milli­metern darf zusammen einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trocken­masse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioab­fällen und Materialien nicht überschreiten (…).

Zu diesen Anfor­de­rungen gehört unter anderem auch, dass Aufbe­reiter, Bioab­fall­be­handler und Gemisch­her­steller übernommene verpackte Bioab­fälle – insbe­sondere verpackte Lebens­mit­tel­ab­fälle – zunächst von anderen Bioab­fällen getrennt halten und eine geson­derte Verpa­ckungs­ent­frachtung durch­führen müssen. Die Fremd­stoffe, sprich, Verpa­ckungen, sollen dabei in möglichst großstü­ckigem Zustand aussor­tiert werden.

Von Verbands­seite wird diese Verschärfung durchaus begrüßt. Vom BDE Bundes­verband der Deutschen Entsorgungs‑, Wasser- und Kreis­lauf­wirt­schaft e. V. hieß es dazu: „Wir unter­stützen die neuen Vorgaben, da sie den Eintrag von Kunst­stoffen und anderen Störstoffen in die Umwelt reduzieren und die Qualität der Bioab­fälle deutlich verbessern“. „Eine sorgfältige Getrennt­sammlung war schon immer erfor­derlich. Kunst­stoffe, Metalle und Glas gehören nicht in die Biotonne, da sie hohe Behand­lungs­kosten verur­sachen und die Qualität der Komposte mindern. Die neuen Grenz­werte richten sich primär an die Kommunen, die durch Abfall­sat­zungen Anreize für bessere Mülltrennung schaffen können – etwa durch Öffent­lich­keits­arbeit, Gebüh­ren­mo­delle oder Sanktionen bei Fehlwürfen. Mit kluger lokaler Steuerung müssen dadurch keine zusätz­lichen Kosten für Bürge­rinnen und Bürger entstehen“. (so steht es zumindest im Recycling Magazin).

So richtig es auch ist, Bioabfall von Fremd­stoffen zu trennen, so bausch­schmerz­be­haftet ist es dann doch oftmals in der Praxis. Fehlwürfe sind ein Problem, besonders in Städten. Was in welche Tonne kommt, lernt man zwar auch in der Schule (oder sollte es dort lernen). Doch gilt hier auch der Grundsatz, was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr. Steigende Kosten sind dann die logische Folge, denn wenn nicht am Entste­hungsort getrennt wird, helfen am Ende auch modernste Maschinen nicht, heißt es aus der Praxis. Der Verbraucher hat mitunter immer noch nicht gelernt, dass die Plastiktüte („ist doch kompost­tierbar!“) nicht in die Biotonne gehört. Auch zu den Biomüll­pa­pier­tüten gibt es unter­schied­liche Meinungen. In Berlin sind diese gestattet, woanders nicht. Das Ziel sollte aber sein, dass am Ende dann Energie produ­ziert bzw. ein guter Kompost aus dem Bioabfall herge­stellt wird. Für letzteren besteht dann auch die Hoffnung, dass dieser auch beim Behandler das Ende der Abfall­ei­gen­schaft erreicht. Doch das ist ein anderes Thema. (Dirk Buchsteiner)

2025-05-02T16:57:50+02:002. Mai 2025|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt|

Zurück zu Tempo 50 = zurück zur StVO?

Der CDU-Frakti­onschef des Berliner Abgeord­ne­ten­hauses Stettner hat laut rbb24 angekündigt, in 23 Haupt­straßen in Berlin Tempo 30 aufzu­heben, an Stellen, wo die Vorgän­ger­re­gierung dies einge­führt hatte. Man wolle damit „grüne Verbots­fan­tasien rückgängig“ machen und – so wörtlich – „zur StVO zurück­kehren“. Diese Aussage ist aus verschie­denen Gründen überraschend:

Zum einen sind uns in unserer Erfahrung mit dem Verkehrs­recht wenig Fälle begegnet, wo die Verwaltung frei von allen Zwängen der StVO Verkehrs­re­ge­lungen anordnet. Im Gegenteil. Oft werden in Deutschland Regelungen, die relativ unkon­trovers, weil sinnvoll und politisch mehrheitlich gewollt sind, nicht umgesetzt, weil die Straßen­ver­kehrs­be­hörden oder Tiefbau­ämter sich dagegen sperren – unter Verweis auf die StVO. In Berlin ist das nicht viel anders, ob unter einer von SPD und Grünen oder von CDU und SPD geführten Regierung. Tatsächlich wurden einige Tempo 30-Strecken aus Gründen der Luftrein­haltung einge­führt. Aufgrund der Verbes­serung der Luftqua­lität könnte nun geprüft werden, ob dies noch nötig ist. Mit willkür­lichen „Verbots­fan­tasien“ hat das aber wenig zu tun.

Zum anderen wurde die StVO gerade refor­miert, um für Kommunen Tempo 30 zu ermög­lichen. Wir haben vorletzte Woche darüber berichtet. Es gibt nun viele neue Möglich­keiten, die in den Städten zusam­men­ge­nommen manchmal sogar dazu führen, dass sich ein Großteil des Haupt­stra­ßen­netzes mit Tempo 30-Strecken überspannen lässt. Aller­dings war ja bei der Reform von Möglich­keiten die Rede. Können die Kommunen also entscheiden, ob sie vor Schulen, Alten­heimen, Kinder­gärten, neuer­dings auch Spiel­plätzen, an hochfre­quen­tierten Schul­wegen oder Zebra­streifen Tempo 30 anordnen? Oder sind sie in manchen Fällen sogar dazu verpflichtet?

Ein Blick in die StVO könnte den Eindruck erwecken, dass der Verwaltung in diesen Fällen freie Hand einge­räumt wird. Denn die Möglichkeit, hier auch auf Haupt­straßen Tempo 30 anzuordnen, beruht auf einer Ausnahme, nämlich § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, die die Begrün­dungs­an­for­de­rungen reduziert: Statt einer quali­fi­zierten reicht eine einfache Gefahr zur Begründung der Geschwin­dig­keits­be­grenzung. Aller­dings steht hinter dieser Diffe­ren­zierung auch eine verfas­sungs­recht­liche Bewertung. Die Grund­rechte auf Leben und Gesundheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die auf dem Spiel stehen, wenn vor sensiblen Einrich­tungen zu schnell gefahren wird, haben beson­deren Schutz verdient. Das Leben wird von der Verfassung höher bewertet als die persön­liche Freiheit, schnell mit dem Auto zu fahren.

Das spiegelt sich auch in der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO wider. Dort heißt es nämlich, dass vor den genannten Einrich­tungen die Geschwin­digkeit „in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken“ ist. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn negative Auswir­kungen auf den ÖPNV, insbe­sondere Taktverkehr, oder Verla­ge­rungen auf Wohnne­ben­straßen drohen.

Bei den neuen Gründen für Tempo­re­du­zie­rungen muss unter­schieden werden:

Bei den hochfre­quen­tierten Schul­wegen ist es genauso wie mit den sensiblen Einrich­tungen. Hier ist im Regelfall eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung erfor­derlich und nur bei den bereits genannten Gründen (ÖPNV und Ausweich­ver­kehre) ist eine Ausnahme möglich.

Anders ist es dagegen bei den Fußgän­ger­über­wegen. Hier „kann“ die Verwaltung in ihrem unmit­tel­baren Bereich eine Geschwin­dig­keits­re­du­zierung anordnen. Ein Ermessen hat die Verwaltung auch bei Lücken­schlüssen, die inzwi­schen von 300 auf 500 m ausge­dehnt werden können. Laut Verwal­tungs­vor­schrift kommen sie „in Betracht“, sind aber nicht zwingend.

Zusam­men­fassend lässt sich sagen, dass es viele Gründe gibt, wegen denen Tempo 30 zwingend angeordnet werden muss, es sei denn es bestehen begründete Ausnahmen. Andere Gründe kann die Verwaltung in Anspruch nehmen, muss es aber nicht. Was schlicht nicht geht ist unter dem Schlachtruf „zurück zur StVO“ pauschal alle Tempo 30-Beschrän­kungen auch vor sensiblen Einrich­tungen wie Schulen, Alten­heimen und neuer­dings auf hochfre­quen­tierten Schul­wegen zurück­zu­nehmen. Letztlich ist die StVO Bundes­recht, das Länder wie Berlin ausführen müssen und dabei nur begrenzte Spiel­räume haben. (Olaf Dilling)

 

 

2025-04-30T01:42:06+02:0029. April 2025|Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|