Wirft die EU den Turbo an?

Die Geneh­migung vor allem von Windkraft­an­lagen dauert zu lange, auch in Deutschland. Deswegen hat nun die EU in ihrer am 12.09.2023 vom Europäi­schen Parlament beschlos­senen Novelle der Erneu­er­baren Energien Richt­linie Vorgaben gemacht, wie lange die Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Anlagen der Erneu­er­baren Energie­er­zeugng maximal dauern dürfen: Laut Art. 16a Abs. 1 der RED III 12 Monate plus maximal sechs Monate Verlän­gerung in den nun neu vorge­se­henen Beschleu­ni­gungs­ge­bieten. Nur für Offshore gelten 24 Monate, ebenfalls um sechs Monate verlän­gerbar. Außerhalb der Beschleu­ni­gungs­ge­biete sind nicht mehr als zwei Jahre vorge­sehen, wiederum mit sechs Monaten Verlän­ge­rungs­frist. Kleine Anlagen sollen noch einmal schneller genehmigt werden.

Das wäre jeden­falls deutlich schneller als aktuell oft in Deutschland. Doch ist das wirklich schon ein Grund zum Jubeln? Schließlich enthält auch schon das deutsche Recht eine maximale Verfah­rens­dauer: Sieben Monate im förmlichen, drei im verein­fachten Verfahren. Verlängert werden kann jeweils um drei Monate. Die Frist beginnt, wenn die Antrags­un­ter­lagen vollständig vorliegen. Für die Vollstän­dig­keits­prüfung sieht die 9. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung nur einen Monat vor. Die Praxis entspricht dieser Rechtslage indes leider häufig nicht. Oft verzögern auch Klagen die Verfahren weiter.

Dass die Fristen oft nicht viel nützen, liegt am Regelungs­me­cha­nismus: Es gibt keine Geneh­mi­gungs­fiktion, wenn die Behörde sich zu viel Zeit lässt. Die Verzö­gerung ist dann rechts­widrig, aber das nützt dem Vorha­ben­träger nicht viel. Hier setzt die RED III nun an: Sie enthält eine solche Geneh­mi­gungs­fiktion in Art. 16a Abs. 6 RED III. Schaut man indes genauer hin, so trübt sich das Bild: Die Geneh­mi­gungs­fiktion gilt nur, wenn das Vorhaben keiner UVP unter­liegt, und der Grundsatz der still­schwei­genden Geneh­migung im natio­nalen Rechts­system vorge­sehen ist. Und vor allem: Die Geneh­mi­gungs­fiktion gilt nur für verwal­tungs­tech­nische Zwischen­schritte, nicht für das endgültige Ergebnis, also die Geneh­mi­gungs­er­teilung. Insofern muss der deutsche Gesetz­geber wohl weiter selbst versuchen, Verfahren zu beschleu­nigen, wie er es zuletzt im Wind-an-Land-Gesetz versucht hat (Miriam Vollmer).

 

2023-09-15T23:07:30+02:0015. September 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Kein Bestands­schutz für zerstörten Camping­platz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Camping­platzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwas­ser­ka­ta­strophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wieder­aufbau. Denn das VG hat der Baube­hörde recht gegeben, die den Wieder­aufbau des Camping­platzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Camping­anlage nach der typischen Definition der Bauord­nungen der Länder auch keine – jeden­falls keine einheit­liche – bauliche Anlage im baurecht­lichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Baupro­dukten herge­stellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Aller­dings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetz­liche Fiktion, nach der auch Camping­plätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Camping­platzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Bauge­neh­migung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funkti­ons­ge­bäude. Für den Camping­platz insgesamt gibt es nur eine gewer­be­recht­liche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Camping­platz bis unmit­telbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestands­schutz. Die Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergan­genheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigen­tums­freiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anfor­de­rungen wie das Erfor­dernis einer Bauge­neh­migung spielen insofern keine Rolle.

Voraus­setzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbe­stand der Anlage. Im Fall des Camping­platzes war die Infra­struktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden geneh­migten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigen­tümer sich nicht mehr auf den Bestand­schutz berufen. Was für den Kläger eine indivi­duelle Härte darstellt, ist aller­dings vor dem Hinter­grund öffent­licher Belange nachvoll­ziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurecht­lichen Gesichts­punkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Insel­staaten vor dem Seege­richtshof in Hamburg

Von der deutschen Öffent­lichkeit bisher weitgehend unbemerkt hat eine Gruppe von kleinen Insel­staaten Ende letzten Jahres den inter­na­tio­nalen Seege­richtshof in Hamburg angerufen. Es geht ihnen um eine Stellung­nahme des Gerichts zu den völker­recht­lichen Verpflich­tungen zum Klima­schutz mit Blick auf die Auswir­kungen auf die Erwärmung des Meerwassers, den Anstieg des Meeres­spiegels und die Versauerung der Weltmeere. Die Staaten, zu ihnen zählen Niue, Palau, St Lucia, Vanatu, St Vincent und die Grena­dinen, St Kitts und Nevis sowie die Bahamas, haben eigens eine Kommission der kleinen Insel­staaten (COSIS) gegründet, um vor Gericht mit einer Stimme sprechen zu können.

Palmen und Meer in Tuvalu

Da der Seege­richtshof (Inter­na­tional Tribunal for the Law of the Sea – ITLOS) für das Seerechts­über­ein­kommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zuständig ist, soll der Seege­richtshof die Pflichten der Vertrags­staaten klären. Inzwi­schen liegen von 29 Vertrags­staaten und von der EU sowie von inter­na­tio­nalen Organi­sa­tionen Stellung­nahmen zu dem Fall vor, so auch von Deutschland. Dabei beschränkt sich die Stellung­nahme des Auswär­tigen Amts auf formale Fragen der Zuläs­sigkeit des Antrags und des anwend­baren Rechts. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gründe gibt, die gegen eine Entscheidung in der Sache sprechen und dass das Gericht eine Stellung­nahme geben sollte. Hinsichtlich der inhalt­lichen Frage verweist sie auf die Stellung­nahme der EU.

In dieser Stellung­nahme, die von der EU Kommission abgegeben wurde, wird begründet, warum nach Art. 192 und 194 UNCLOS Verpflich­tungen der Vertrags­staaten bestehen, zum Schutz der Meeres­umwelt Treib­hausgase zu reduzieren. Metho­disch wird dabei das Seerechts­über­ein­kommen im Lichte der Klima­rah­men­kon­vention (UNFCCC) und des Pariser Klima­schutz­ab­kommens ausgelegt. (Olaf Dilling)

2023-08-30T10:58:56+02:0030. August 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|