“Infrastruktur-Zukunftsgesetz”: Hat es auch in Karlsruhe und Luxemburg Zukunft?

Die Bundesregierung ist aktuell sehr intensiv damit beschäftigt, sich an Projekten der Vorgängerregierung abzuarbeiten. Allgemein bemüht sie sich um die Rückabwicklung von Umweltgesetzgebung mit der Intention, Deutschland “wettbewerbsfähiger” zu machen. Inzwischen lassen sich immer mehr Stimmen vernehmen, die vermuten, dass dieser “Roll-back” für viel Arbeit in Karlsruhe und Luxemburg sorgen könnte.

Türme des EuGH in Luxemburg

Denn tatsächlich ist Natur-, Umwelt- und Klimaschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht reine Verhandlungsmasse, aus der jede Regierung nach Belieben wieder neue Pakete schnüren und aufschnüren kann. Nach Artikel 20a GG sind auch in Verantwortung für künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bekanntlich für den Fahrplan bis zur Treibhausgasneutralität angemahnt, dass die Dekarbonisierung kontinuierlich vorangetrieben müsse, um die Last für den Verzicht nicht immer weiter in die Zukunft zu treiben.

Wenn die Regierung aktuell bei der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf die “Freiheit im Heizungskeller” pocht, dann darf dies demnach nicht zu Lasten von Kindern und Enkeln gehen: Auch ihnen muss als Grundlage für ihre Teilhabe an Freiheitsausübung noch bezahlbare Energie – etwa für Flugreisen – zur Verfügung stehen. Tatsächlich führt die aktuelle Reform des Gebäudeenergiegesetzes zu weniger Klimaschutz im lange zu kurz gekommenen Wärmesektor und damit in Zukunft zu weniger Freiheit. Es liegt nahe, dass das BVerfG dazu eine Meinung hat.

Auch für die Europäische Union ist das Umweltrecht kein unbeschriebenes Blatt: Nicht nur im Bereich der 2024 beschlossenen EU-Gebäuderichtlinie, in die auch das GEG fällt und strenge Anforderungen an die Dekarbonisierung stellt, sondern auch beim Naturschutz und beim Rechtsschutz gegen Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind. Hier gelten EU-rechtlich relativ strenge materielle und verfahrensbezogene Standards.

Eingriffe in Natura 2000 Schutzgebiete erfordern nach der FFH-Richtlinie etwa ein “überragendes öffentliches Interesse”. Die Regierung plant aktuell ein Gesetz, das sogenannte “Infrastruktur-Zukunftsgesetz”, nach dem wesentliche Verkehrsinfrastrukturen per Gesetz und ohne Prüfung im Einzelfall diesen Status des überragenden öffentlichen Interesses bekommen sollen. Das ist insofern etwas schwierig, als Europarecht an sich autonom gelten und von europäischen Institutionen wie der Kommission oder dem Europäischen Gerichtshof interpretiert werden soll. Ansonsten gilt in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Auch hier gibt es daher in Luxemburg vermutlich eine naheliegende Meinung.

Ein Problem ist das vor allem deshalb, weil die deutsche Politik mit ihrem Roll-back zwar kurzfristig in Berlin punkten kann, jedoch mittelfristig keinerlei Planungssicherheit schafft, weil die erwartbaren rechtlichen Konflikte potentiell langfristig wieder alles zunichte machen. Dabei wären nicht nur für den Natur- und Klimaschutz, sondern gerade auch für die Wirtschaft planbare, verlässliche Rahmenbedingungen am Wichtigsten, um das verlorene Vertrauen in die Politik wiederzugewinnen. (Olaf Dilling)

 

2026-02-25T18:55:44+01:0025. Februar 2026|Allgemein, Gesetzgebung, Kommentar, Naturschutz, Umwelt|

Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der (vormaligen) Bundesregierung unzureichend ist und durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbindliche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Pressemitteilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung, die geltend machte, dass die im Klimaschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 stattgegeben. Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Bei den für dessen Inhalt maßgebenden Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes handele es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorherigen Bundesregierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundesrichter ist das Klimaschutzprogramm ein zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zielerreichung erforderlich sind. Zwar verfügt die Bundesregierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestaltungsspielraum, dieser unterliegt jedoch einer gerichtlichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissionsminderung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klimaschutzlücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bestanden.

Die Bundesregierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klimaschutzprogramm den Anforderungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klimaschutzgesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Nach aktuellen Projektionen des Umweltbundesamtes ist die ursprünglich festgestellte Gesamtlücke inzwischen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich macht.
Seit 1990 sind die Treibhausgasemissionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Expertenrat für Klimafragen bescheinigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grundsätzlich erreichbar ist, sofern die Klimaschutzmaßnahmen konsequent fortgeführt werden. Das Urteil unterstreicht gleichwohl die rechtliche Verpflichtung, bestehende Defizite zu beseitigen und die Klimaziele wirksam abzusichern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|

Umsetzung der IED: Kabinettsbeschluss liegt vor

Richtlinien sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich und müssen fristgerecht umgesetzt werden. Die Novelle der IED von 2024 ist nun schon ein paar Tage als und muss bis Juli dieses Jahres ins nationale Recht überführt werden. Zwar hatte die Bundesregierung eigentlich bereits für Oktober 2025 einen Kabinettsbeschluss versprochen. Es hat nun doch bis zum 21.01.2026 gedauert (siehe hier).

Ziel des Gesetzes ist es, europäische Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt in nationales Recht zu überführen und zugleich Investitionsanreize für die Industrie zu schaffen. Die IED vermeidet und begrenzt Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden und bildet europaweit die Grundlage für die Genehmigung umweltrelevanter Industrieanlagen. Die Schwelle zur IED-Anlage ist dabei manchmal schneller überschritten, als manchem Anlagenbetreiber so lieb ist. Mit dem Umsetzungspaket beabsichtigt die Bundesregierung zugleich den Grundstein für eine umfassende Modernisierung des deutschen Immissionsschutzrechts zu legen. Hier darf man als Rechtsanwender grundsätzlich kritisch sein. Die neuen Regelungen sollen damit sowohl den Umweltschutz stärken als auch die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Industrie erhöhen. Begleitet wurde die Novelle der IED mit den (nicht abwegigen) Sorgen, dass eher alles komplizierter und damit teurer wird. Hierauf antwortete die EU schließlich auch mit diversen Omnibussen.

Bundesumweltminister Carsten Schneider betonte, dass die Industrieemissions-Richtlinie bereits in den vergangenen zehn Jahren zu deutlichen Fortschritten geführt habe: Emissionen von Luftschadstoffen wie Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden und bestimmten Schwermetallen aus Industrieanlagen seien seit 2010 EU-weit etwa halbiert worden. Zugleich habe die Richtlinie durch europaweit einheitliche Rahmenbedingungen zu einem faireren Wettbewerb beigetragen. Die überarbeitete IED setze nun zusätzliche Anreize für Investitionen in moderne Umwelttechnik und ermögliche zugleich schnellere und einfachere Genehmigungsverfahren. An der Erarbeitung des Umsetzungsgesetzes hätten sich Länder und Industrie intensiv beteiligt. Gerade der erste Entwurf zeichnete sich durch fehlende Praktikabilität aus. Beim zweiten Entwurf wurde dann positiv  aufgenommen, dass die neuen Betreiberpflichten eindeutig auf IED-Anlagen begrenzt werden und der durch die neue Umweltmanagement-Verordnung ausgelöste Verwaltungsaufwand insbesondere im Hinblick auf das Chemikalienmanagement und die Anfertigung von Transformationsplänen verringert werden solle. Es bleibt spannend, wie es hier im Gesetzgebungsverfahren weitergeht.

Die IED gilt seit 2010 für die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von Industrieanlagen in nahezu allen Branchen, etwa in der Energiewirtschaft, der chemischen Industrie oder der Abfallbehandlung. Europaweit betrifft sie rund 40.000 Anlagen. Mit der Novelle wird die Richtlinie weiterentwickelt und stärker auf die Unterstützung klimafreundlicher Produktionstechniken ausgerichtet. Neben einer ganzheitlichen Betrachtung der Umweltleistungen von Anlagen werden auch die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit gestärkt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt bereits das im Dezember vorgestellte EU-Umwelt-Omnibus-Paket (Nr. 8), das Vereinfachungen und Entlastungen für Unternehmen vorsieht.

Darüber hinaus greift das Umsetzungspaket Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung auf, die im Rahmen der Modernisierungsagenda und des Deutschlandpakts vereinbart wurden, etwa den erweiterten Einsatz vereinfachter Genehmigungsverfahren oder flexible Rahmengenehmigungen für Chemieanlagen. Das Gesetzgebungsverfahren tritt nun in die parlamentarische Phase ein: Nach der Beratung im Bundestag soll das Gesetz gemeinsam mit der begleitenden Mantelverordnung (hierbei ist insbesondere die neue 45. BImSchV interessant) dem Bundesrat zugeleitet werden. (Dirk Buchsteiner)

 

2026-01-23T18:10:52+01:0023. Januar 2026|Immissionsschutzrecht, Umwelt|