Nitrat, DUH & Präklusion

Es gibt ein Umwelt­recht vor und nach „Trianel“ – hiermit ist das Kohle­kraftwerk in Lünen gemeint. Das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) und die Ausge­staltung des Zugangs von Umwelt­ver­ei­ni­gungen zu Gericht hat zu diesem Vorhaben eine beein­dru­ckende Reise im schlin­gernden Kurswagen durch die Gerichte (OVG Münster, EuGH, Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt) absol­viert. Ein „Knack­punkt“ war dabei auch die Frage der Begrenzung von Klage­mög­lich­keiten – getreu der Frage: Wie eng kann ein (nach der Aarhus Konvention vorge­schrie­bener) weiter Zugang zu Gericht ausge­staltet sein? Nach dem Wegfall der Schutz­norm­theorie (für Umwelt­ver­ei­ni­gungen) und eine Beweis­last­umkehr verblieben nur noch die Präklusion und die strenge Klage­be­grün­dungs­frist. An letzterer stört sich insbe­sondere die gestresste Anwalt­schaft, da sechs Wochen Frist für eine Klage­be­gründung – insbe­sondere dann, wenn man noch Akten­ein­sicht nehmen will – doch arg knapp bemessen sind. An der Präklusion ist zuletzt die Deutsche Umwelt­hilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundes­re­publik Deutschland, den dünge­be­zo­genen Teil des Natio­nalen Aktions­pro­gramms zum Schutz von Gewässern vor Verun­rei­nigung durch Nitrat aus landwirt­schaft­lichen Quellen fortzu­schreiben, (vorerst) gescheitert (OVG Münster, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK).

Es sollte bekannt sein, dass wir in Deutschland im Wasser­recht den Zielen der Wasser­rah­men­richt­linie weit hinter­her­hinken. Es gibt aber auch noch die Nitra­t­richt­linie (Richt­linie 91/676/EWG). Diese bezweckt die Verrin­gerung und Vorbeugung von Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gungen und gibt insbe­sondere einen maximalen Nitratwert für das Grund­wasser von 50 mg/l vor. Auch Deutschland ist als Mitglieds­staat verpflichtet, Aktions­pro­gramme aufzu­stellen, die die Maßnahmen zur Verwirk­li­chung der Ziele dieser Richt­linie festlegen und diese Programme regel­mäßig fortzu­schreiben. Die DUH rügte, dass Deutschland diesen Verpflich­tungen nicht nachkomme. Insbe­sondere würden die bislang vorge­se­henen Pflicht­maß­nahmen nicht entspre­chend den besten verfüg­baren wissen­schaft­lichen Erkennt­nissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätz­lichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Nitra­t­richt­linie zu verwirklichen.

Die Klage der DUH hatte aber keinen Erfolg, da die DUH nach Auffassung des OVG Münster mit ihrem Klage­vor­bringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausge­schlossen (präklu­diert) war. Ein solcher Ausschluss ist mit dem natio­nalen Verfas­sungs­recht, mit europa­recht­lichen Vorgaben und mit der Aarhus Konvention vereinbar. Die DUH hatte sich zwar gemeinsam mit anderen Umwelt­schutz­ver­ei­ni­gungen im Rahmen von Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen zu Änderungen des Natio­nalen Aktions­pro­gramms geäußert. Aus Sicht des OVG sei dies aller­dings nicht so hinrei­chend substan­tiiert und umfang­reich erfolgt, wie es nach den gesetz­lichen Vorgaben erfor­derlich gewesen wäre. Mit dem inhalt­lichen Vorbringen selbst musste sich das OVG daher gar nicht mehr befassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Revisi­ons­ver­fahren in Leipzig in dieser Sache ausgeht. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-22T20:51:52+01:0022. Februar 2024|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Kein Baustopp bei der Ostsee-Anbin­dungs-Leitung für LNG

Im Zuge der Gasman­gellage folgte eine beispiellose Geset­zes­in­itiative, um eine Versorgung Deutsch­lands mit LNG (liquefied natural gas – verflüs­sigtes Erdgas) zu ermög­lichen. Befeuert vom politi­schen Willen (und unter großem Einsatz seitens der Behörden, allen voran durch den NLWKN und der beratend unter­stüt­zenden Juristen – Danke für die gute Zusam­men­arbeit!) war es möglich, dass bereits im Dezember 2022 die erste FSRU (floating storage and regasi­fi­cation unit – also schwim­mende Lagerungs- und Re­ga­si­fi­zie­rungs­an­la­ge) – die Höegh Esperanza – in Wilhelms­hafen anlegen konnte. Wei­te­re Ter­mi­nals an den Stand­or­ten Lub­min, Sta­de und Bruns­büt­tel folg­ten. Die Vorhaben umfassen jeweils verschiedene recht­liche Teilschritte und Zulas­sungs­ver­fahren, die es in sich haben. Von der Planfest­stellung, der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung und der wasser­recht­lichen Erlaubnis ist alles vertreten. Ohne Frage: Die Zulassung von LNG Terminals mit Peripherie und Infra­struktur ist Turnen am Hochreck des beson­deren Verwal­tungs- und Umwelt­recht. Um die Reali­sierung zu ermög­lichen – wurde unter Begründung der Gasman­gellage – das Verfah­rens­recht gestrafft. Gerade der Wegfall der Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) gefällt nicht jedem. Zu Lubmin liegt nun eine aktuelle Entscheidung des BVerwG vor, dass sich mit Eilan­trägen von zwei Umwelt­ver­ei­ni­gungen gegen die Planän­derung des Bergamtes Stralsund befasst hat, mit der das Bauzei­ten­fenster für die Errichtung und den Betrieb der Gasver­sor­gungs­leitung „Ostsee-Anbin­dungs-Leitung (OAL) Seeab­schnitt Lubmin bis KP 26“ über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat diese Anträge abgelehnt (Beschlüsse vom 25.01.2034 – 7 VR 1. 24 u. 7 VR 2. 24 –).

Offen sind weiterhin die Klagen gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 21. August 2023, mit dem die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeab­schnitts Lubmin bis KP 26 zugelassen wurde. Die Anträge auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung dieser Klagen hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 12. und 15. September 2023 (BVerwG 7 VR 4.23 und BVerwG 7 VR 6.23) abgelehnt. Der Planän­de­rungs­be­schluss vom 8. Januar 2024 hebt die Bauzei­ten­be­schränkung auf den 31. Dezember 2023 für die Durch­führung natur­schutz­recht­licher Vermei­dungs- und Minde­rungs­maß­nahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 auf. Nach gegen­wär­tigem Stand ist zur Vollendung des Vorhabens noch auf einer Strecke von 6,8 km der Meeres­boden im Graben­be­reich wieder­her­zu­stellen. Um diese Planän­derung geht es nun.

Aus Sicht der Leipziger Bundes­richter erweisen sich die Klagen gegen die Planän­derung derzeit als voraus­sichtlich unbegründet. Unter Berück­sich­tigung dieser fehlenden Erfolgs­aus­sichten geht es auch im Eilrecht­schutz nicht weiter: Zu Recht – so das BVerwG gehe man weiterhin von einer Krise der Gasver­sorgung aus. Verfah­rens­mängel wegen des Verzichts auf eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­vor­prüfung und einer fehlenden Betei­ligung der Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen sind derzeit nicht festzu­stellen. Auch verstößt die Bauzei­ten­er­wei­terung voraus­sichtlich nicht gegen Natur­schutz­recht, weil der Planän­de­rungs­be­schluss durch entspre­chende Regelungen erheb­liche Beein­träch­ti­gungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt. (Dirk Buchsteiner)

2024-02-16T13:50:41+01:0016. Februar 2024|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Umwelt|