Gaspreis­index als Markt­element in Wärme­lie­fer­ver­trägen scheitert erneut vor Gericht

Aller guten Dinge sind drei? Das kommt wahrscheinlich auf den Stand­punkt an. Jeden­falls ist mit dem Urteil des Landge­richts Frankfurt am Main vom 20.02.2026, Az. 2–30 O 68/25 nun zum dritten Mal in kurzer Zeit eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vor Gericht gescheitert, weil der Wärme­ver­sorger als sog. „Markt­element“ das nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV notwen­diger Bestandteil einer wirksamen Preis­än­de­rungs­klausel sein muss ausschließlich auf einen Erdgas­index gesetzt hat. Im dortigen Fall auf den vom statis­ti­schen Bundesamt veröf­fent­lichten Index der Erzeu­ger­preise für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe. Das sei nicht ausrei­chend so das Landge­richt. Es sprächen die besseren Argumente dafür, zur Abbildung des gesamten Wärme­marktes nicht nur Erdgas, sondern vielmehr die Preis­ent­wicklung aller Energie­träger in den Blick zu nehmen. Dies werde der gesetz­lichen Formu­lierung „Wärme­markt“ und „allge­meiner Wärme­markt“ besser gerecht.

In vergleich­barer Weise hatte das Landge­richt Frankfurt bereits in einem früheren Fall entschieden, ebenso das Landge­richt Berlin. Weitere Klage­ver­fahren sind anhängig.

(Christian Dümke)

2026-03-27T21:34:39+01:0027. März 2026|Allgemein|

Der Emissi­ons­handel im Europäi­schen Rat

Der europäische Emissi­ons­handel ist einmal mehr umstritten. Hinter­grund ist der verschärfte Zielpfad des ETS I: Zerti­fikate werden schneller verknappt, der CO₂-Preis steigt – rechtlich zwingend, aber wirtschaftlich zunehmend schmerzhaft. Insbe­sondere energie­in­tensive Indus­trien sehen sich durch hohe CO₂-Kosten und steigende Strom­preise unter Druck.

Mit diesen Bedenken hat sich der Europäische Rat am 19. März 2026 beschäftigt. Einige Mitglied­staaten forderten Eingriffe in den ETS, etwa zur Dämpfung der Preis­ent­wicklung oder zur Abmil­derung von Strom­preis­wir­kungen. Den üblichen Verdäch­tigen passt die ganze Richtung nicht, sie würden das Instrument am liebsten abschaffen. Andere warnten vor genau solchen Eingriffen, weil sie die Verläss­lichkeit des Systems und damit zentrale Inves­ti­ti­ons­si­gnale gefährden würden. 

Das Ergebnis ist ein klassi­scher Kompromiss: Der ETS bleibt zunächst unver­ändert. Zugleich wurde ein Prüfauftrag beschlossen, der insbe­sondere Preis­wir­kungen, Wettbe­werbs­fä­higkeit und indus­trielle Belas­tungen in den Blick nehmen soll. Eine grund­le­gende Entscheidung wurde damit vertagt. Ein Review ist schon für 2026 angekündigt. Der Konflikt bleibt damit bestehen: zwischen einem wirksamen Klima­in­strument und seinen indus­trie­po­li­ti­schen Neben­wir­kungen. Die eigent­liche Richtungs­ent­scheidung steht noch aus und wird nicht zuletzt davon abhängen, wie sich die inter­na­tionale Lage 2026 entwi­ckelt (Miriam Vollmer).

2026-03-27T20:23:38+01:0027. März 2026|Emissionshandel|

EPR – Erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien

Am 16. Oktober 2025 ist mit der Richt­linie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfall­rah­men­richt­linie 2008/98/EG ein zentraler Baustein der europäi­schen Kreis­lauf­wirt­schafts­po­litik in Kraft getreten: Erstmals wird auf EU-Ebene eine erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien verbindlich einge­führt. (siehe auch hier) Die Mitglied­staaten sind nun aufge­fordert, entspre­chende Regelungen in natio­nales Recht zu überführen. Mit einem deutschen Textil­gesetz sollen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.

Vor diesem Hinter­grund hat das Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Klima­schutz, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) heute ein Eckpunk­te­papier vorgelegt, das die inhalt­liche Grundlage für das kommende Gesetz­ge­bungs­ver­fahren bildet (siehe auch hier). Bundes­um­welt­mi­nister Schneider stellte es heute bei der Deutschen Kleider­stiftung in Berlin vor. Darin werden die zentralen Ziele, Regelungs­an­sätze und die künftigen Pflichten der betei­ligten Akteure im Umgang mit Alttex­tilien skizziert. Im Mittel­punkt steht die konse­quente Ausrichtung des Textil­sektors auf eine funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft, in der Produkte möglichst lange genutzt, wieder­ver­wendet und schließlich hochwertig recycelt werden. Erfasst werden Bekleidung, Beklei­dungs­zu­behör, Heimtex­tilien und Schuhe.

Kern des Ansatzes ist die Ausweitung der Verant­wortung der Hersteller auf den gesamten Lebens­zyklus ihrer Produkte (EPR – extended producer respon­si­bility) Sie sind folglich u.a. für die Sammlung, Beför­derung, Sortierung und ordnungs­gemäße Verwertung der Alttex­tilien finan­ziell verant­wortlich. Hersteller ist dabei jedes Unter­nehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder aber auch der Vertreiber der entspre­chenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zustän­digen Behörde zu regis­trieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die Hersteller müssen sich an einer Organi­sation für Herstel­ler­ver­ant­wortung (OfH) betei­ligen, welche die organi­sa­to­rische Verant­wortung für die Sammlung und Verwertung wahrnimmt. Eine OfH benötigt ein Zulassung durch die zuständige Behörde und muss hierfür konkrete Vorgaben erfüllen. So muss sie z.B. über ein flächen­de­ckendes Sammel- und Rücknah­menetz für Alttex­tilien verfügen, das in der Lage ist, die vorge­gebene Sammel­quote zu erreichen (mindestens ein Sammelcontainer/1.000 Einwohner).

Das BMUKN versteht das Eckpunk­te­papier ausdrücklich als Diskus­si­ons­grundlage und lädt alle inter­es­sierten Kreise ein, sich an der Ausge­staltung des künftigen Textil­ge­setzes zu betei­ligen. Stellung­nahmen können bis zum 24. April 2026 schriftlich an das Minis­terium übermittelt werden. Damit eröffnet sich für Wirtschaft, Verbände und weitere Stake­holder die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die konkrete Ausge­staltung der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung im Textil­be­reich zu nehmen.

Insgesamt zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die neuen europäi­schen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung zu einem tiefgrei­fenden Wandel der Textil­wirt­schaft führen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die stärkere Einbindung der Hersteller in die Entsor­gungs- und Verwer­tungs­struk­turen auch die am Boden liegende Textil-Recycling­branche wieder etwas aufrichtet und womöglich auch wirtschaft­liche Impulse für Innova­tionen im Bereich nachhal­tiger Materialien, Produkt­de­signs und Recycling­tech­no­logien setzen wird. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-27T14:32:27+01:0027. März 2026|Abfallrecht|