Reform des Emissionshandels I – was plant die KOM?

Die Kommission hat am 17. Juli 2026 ihr lange erwartetes Reformpaket für den EU-Emissionshandel ETS I vorgelegt (v. a. COM(2026) 616). Was plant die Behörde?

Zunächst das Wichtigste: Die KOM tritt beim Minderungspfad auf die Bremse. Ab 2030 sollen die Emissionen von Kraftwerken und Industrie langsamer sinken als geplant: 3,7% weniger pro jähr von 2031 bis 2035, ab 2036 nur noch 1,7% Minderung pro Jahr, sofern internationale Klimagutschriften verfügbar sind, die Minderung also außerhalb der EU stattfindet und mit europäischem Geld bezahlt wird. Funktioniert das nicht, müssen in der EU doch 2,7% jährlich gespart werden. 

Da insgesamt trotzdem bis 2040 nicht mehr emittiert werden soll, setzt die Kommission nun doch auf die bisher ungeliebten Gutschriften aus dem nichteuropäischen Ausland. Bis zu 260 Mio. t sollen ab 2036 beschafft werden können. Anders als in der Vergangenheit will die Kommission aber künftig selbst die Kontrolle ausüben und so verhindern, dass die Zertifikate den EU-Markt überschwemmen und die Preise in den Keller drücken wie in den ersten Jahren des Emissionshandels.

Daneben sollen aber auch direkte Entnahmen in der EU den Emissionshandel entlasten, vor allem BioCCS und DACCS, die jeweils durch technische Entnahmen von CO2 negative Emissionen auslösen sollen. Dies soll nicht nur dem EU Budget zugute kommen, sondern auch den Unternehmen, die CO2 entnehmen.

Auch die Marktstabilitätsreserve soll abgeändert werden. Künftig sollen keine Zertifikate mehr automatisch gelöscht werden, es soll gleichzeitig weniger eingelagert werden und flexibler aus der Reserve in den Markt gearbeitet werden. Die Kommission hofft so, ohne negative Auswirkungen auf das geplante Budget die Preise zu vergleichmäßigen und Spitzen abzuflachen.

Neuigkeiten auch bei der Zuteilung: Die kostenlose Zuteilung für carbon-leakage-gefährdete Industrie soll grundsätzlich bis 2040 fortgeführt werden. Ab der Zuteilungsperiode 2031–2035 soll sie jedoch an Investitionen in der EU geknüpft werden: 80 % der Zuteilung nach Vorlage eines geprüften europäischen Dekarbonisierungs- und Investitionsplans, die verbleibenden 20 % erst nach nachgewiesener Umsetzung und erheblicher Emissionsminderung, und ein Rückforderungsmechanismen bei Verlagerung der betreffenden Produktion aus der EU. Auch bei der Zuteilung an verlagerungsgefährdete CBAM-Sektoren wie Stahl, Zement, Aluminium oder Düngemittel soll der Abbau der kostenlosen Zuteilung verlangsamt werden. Zuteilungen auf Basis des Wärme- oder Brennstoffbenchmarks sollen schon ab 2026 nicht so stark sinken wie ursprünglich geplant. Vorgesehen ist zudem, 15 % der aufgrund des CBAM-Faktors entfallenden Zuteilung wieder einzuführen; der vollständige Ausstieg würde dadurch bis 2038 gestreckt. Diese Neuerung wäre an sich emissionsneutral, weil sie das Budget nicht verändert, sie senkt aber die Erlöse des Emissionshandels und dämpft das Preissignal an die Teilnehmer.

Schmerzhaft für den einen oder anderen Mitgliedstaat: Die Erträge sollen nicht nur weniger stark sprudeln, weil mehr zugeteilt wird, sie sollen auch stärker verplant werden. Eine Industrial Decarbonisation Bank mit einem angestrebten Fördervolumen von 100 Milliarden Euro soll die durch die Versteigerungen aufgebrachten Mittel gezielt in die industrielle Dekarbonisierung investieren. Mindestens 50 % der nationalen Versteigerungseinnahmen sollen zudem für weitere ausdrücklich priorisierte Bereiche Netze, saubere Energie, klimafreundlichen Verkehr und Kreislaufwirtschaft eingesetzt werden. 

Weitere Neuerungen plant die KOM für Flüge, Schiffe und CCS/CCU. Neben diesen teilweise eher technischen Weiterentwicklungen bleibt aber insgesamt der Eindruck: Die schwierige Wirtschaftslage führt dazu, dass die Kommission den Green Deal zeitlich streckt und nun doch wieder auf das Ausland setzt. Zwar gehen die Reformen manchen Industrieverbänden nicht weit genug – insgesamt ist die KOM der Industrie aber weit entgegengekommen.

2026-07-24T23:01:04+02:0024. Juli 2026|Emissionshandel|

Wie weiter mit dem BEHG? – Referentenentwurf für 2027

Anders als ursprünglich geplant, soll der ETS II, der europaweite Emissionshandel vor allem für Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel, erst 2028 starten statt 2027. Für dieses Interim hat die Bundesregierung nun einen Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vorgelegt. Danach soll der nationale Emissionshandel 2027 mit einer Versteigerung der Zertifikate im für 2026 geltenden CO₂-Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂ fortgesetzt werden. Damit bleiben Gaskunden und Autofahrern die nach derzeitiger, noch nicht geänderter Rechtslage ansonsten geltende Koppelung an den Preis im EU-ETS I erspart. Die Bundesregierung begründet diese Fortsetzung des Preiskorridors mit dem Ziel, Unternehmen und Verbrauchern angesichts weiterhin angespannter Energie- und Rohstoffmärkte Planungssicherheit zu geben.

Zertifikate für das Jahr 2027 sollen zunächst regulär versteigert werden. Ist die vorgesehene Gesamtversteigerungsmenge ausgeschöpft, können weitere Zertifikate zu einem erhöhten Überschussmengenpreis von 73 Euro erworben werden. Ein Nachkauf von Zertifikaten für das Jahr 2027 soll dann bis zum 31. August 2028 zu einem Preis von 75 Euro möglich sein. Die Nachkaufmenge bleibt grundsätzlich auf zehn Prozent der im jeweiligen Vorjahr erworbenen Zertifikate begrenzt. Diese Preisaufschläge sollen verhindern, dass Unternehmen ihren Zertifikateerwerb strategisch auf spätere Verkaufsphasen verschieben. Verantwortliche sollten ihren Bedarf daher möglichst frühzeitig ermitteln und nach Möglichkeit über die regulären Versteigerungen decken.

Die jährliche Emissionsmenge für 2027 soll auf rund 234,4 Millionen Tonnen CO₂ festgelegt werden. Bei der Berechnung der tatsächlich zu versteigernden Menge werden zusätzlich Erhöhungs- und Korrekturmengen berücksichtigt. Insbesondere soll die Versteigerungsmenge 2027 um einen pauschal angesetzten Zusatzbedarf des Jahres 2026 in Höhe von 40 Millionen Zertifikaten reduziert werden. Die zuständige Stelle soll die endgültige Gesamtversteigerungsmenge bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlichen.

Für Unternehmen besonders relevant sind die geplanten Änderungen der Sanktionsregelungen in § 21 BEHG. Wer nicht ausreichend Zertifikate abgibt, soll in den Preiskorridorjahren 2026 und 2027 eine Zahlung in Höhe von 65 Euro je fehlendem Zertifikat leisten müssen. Die Pflicht zur nachträglichen Abgabe der Zertifikate bleibt davon unberührt. Nach der Begründung des Entwurfs wird die bisherige Sanktionshöhe damit deutlich reduziert.

Daneben soll die zuständige Behörde künftig eine deutlich geringere Zahlungspflicht festsetzen können. Für die ersten beiden Kalenderjahre, in denen ein Unternehmen der BEHG-Abgabepflicht unterliegt, kann die Sanktion auf zehn Prozent des regulären Betrags reduziert werden, wenn der Verstoß auf Umständen beruht, die mit der Neuartigkeit der Abgabepflicht zusammenhängen. Eine automatische Reduzierung ist allerdings nicht vorgesehen. Erforderlich bleibt eine Einzelfallentscheidung der Behörde. Bereits festgesetzte und gezahlte Beträge sollen im Zusammenhang mit einer erneuten Festsetzung widerrufen und zurückerstattet werden können. Hier lohnt es sich also, die Umstände einer Pflichtverletzung nachvollziehbar darzustellen (bzw. darstellen zu lassen).

Auch die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung soll angepasst werden. Sie betrifft Anlagenbetreiber, bei denen Brennstoffemissionen sowohl über das BEHG als auch im stationären europäischen Emissionshandel belastet werden. Die nationale Kompensation soll auf die Abrechnungsjahre bis einschließlich 2027 begrenzt werden. Ab 2028 soll ein europäischer Kompensationsmechanismus an ihre Stelle treten.

Zugleich werden die Regeln für eingelagerte Brennstoffmengen vereinfacht: Für Brennstoffe, die in den Jahren 2021 bis 2026 bezogen, aber zunächst eingelagert wurden, erhalten Anlagenbetreiber mehr Zeit für den Einsatznachweis. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Nachweis sogar als erbracht gelten, wenn die Anlage am 1. Januar 2029 weiterhin emissionshandelspflichtig ist, im Jahr 2028 tatsächlich Emissionen aufweist und die betreffenden Brennstoffmengen die Anlage bis dahin nicht verlassen haben. Für das letzte nationale Abrechnungsjahr 2027 wird das System dagegen enger gefasst: Kompensationsfähig sollen nur noch Brennstoffmengen sein, die im Jahr 2027 sowohl bezogen als auch tatsächlich eingesetzt wurden.

Auch wenn bislang nur ein Referentenentwurf vorliegt, sollten betroffene Unternehmen die geplanten Änderungen bereits in ihre Vorbereitung einbeziehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die unternehmensinternen BEHG-Prozesse auch für 2027 fortgeführt werden können, wie hoch der voraussichtliche Zertifikatebedarf für 2026 und 2027 ist und ob ausreichend Liquidität für die Versteigerungen eingeplant wurde. Unternehmen, die ihre BEHG-Verantwortlichkeit in der Vergangenheit möglicherweise verspätet erkannt haben, sollten zudem untersuchen, ob die neue Regelung zur Reduzierung der Zahlungspflicht für sie relevant sein könnte. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sollten außerdem ihre Bestände eingelagerter Brennstoffe und die zugehörige Nachweisdokumentation überprüfen.

2026-07-18T00:07:15+02:0018. Juli 2026|Emissionshandel|

Umsonst ist nichts auf Erden – Reform des ETS I

Berichten zufolge ist die Kommission bereit, die Industrie im EU ETS I zu entlasten und länger und mehr kostenlose Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Am Zielpfad ändert das nichts, denn für die avisierten Minderungen ist nur die Gesamtmenge interessant, nicht, ob diese kostenlos zugeteilt oder kostenpflichtig versteigert werden, allerdings verzichten die Mitgliedstaaten auf oft schon verplantes Geld.

Die Betroffenen, ebenso wie Teile der Presse, reagieren durchaus süßsauer. Man hat sich offenbar mehr Erleichterung erhofft, einen längeren Zielpfad vielleicht, schneller mehr Möglichkeiten, durch internationale Minderungen die europäischen Standorte zu entlasten, doch systematisch passen die neuen Pläne ins Bild: Schon die aktuelle EU-Zuteilungsverordnung (ZuVo) kennt keine bedingungslose Entlastung:

Art. 22a EU-ZuVO zeigt das für Energieeffizienz: Betreiber müssen Empfehlungen aus Energieaudits oder Energiemanagementsystemen umsetzen. Tun sie das nicht, kann die kostenlose Zuteilung um 20 % gekürzt werden; Ausnahmen gelten etwa bei unverhältnismäßigen Kosten oder langer Amortisation. Art. 22b EU-ZuVO geht noch weiter. Besonders emissionsintensive Anlagen müssen Klimaneutralitätspläne vorlegen, Meilensteine nachweisen und deren Erreichung verifizieren lassen. Fehlt das, droht ebenfalls eine Kürzung um 20 %.

Ein “Nachschlag” bei der Zuteilung gegen einen ähnlichen Mechanismus wäre also systemgerecht. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auch Erfahrung im Umgang mit solchen Plänen. Doch klar ist auch: Den Unternehmen, die Unterstützung am nötigsten hätten, fehlen oft die Ressourcen, die Transformation einzuleiten, die für Entlastungen nachgewiesen werden muss (Miriam Vollmer).

2026-06-06T01:26:46+02:006. Juni 2026|Emissionshandel|