ETS-Sanktionen trotz Unvorhersehbarkeit? – EuG entscheidet über Art. 16 EHRL

Was passiert, wenn Emissionsberechtigungen nicht rechtzeitig abgegeben werden, weil schon unklar war, wen die Abgabepflicht überhaupt trifft? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 (10 C 4.24). Das Verfahren ist inzwischen als Rs. T-255/26 – OLT Express Germany beim Gericht der Europäischen Union anhängig.

Was war passiert?

Ausgangspunkt ist die Insolvenz der OLT Express Germany GmbH. Das Luftfahrtunternehmen hatte seinen Flugbetrieb im Januar 2013 eingestellt, im April 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Emissionen des Jahres 2012 waren aber noch Emissionsberechtigungen abzugeben.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nahm hierfür den Insolvenzverwalter in Anspruch und setzte wegen der unterbliebenen Abgabe eine Zahlungspflicht in Millionenhöhe fest. Der Insolvenzverwalter hielt dem entgegen, er sei selbst nie Luftfahrzeugbetreiber gewesen. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht.

Für heutige Fälle ist diese insolvenzrechtliche Frage weitgehend geklärt. § 16 Abs. 3 TEHG bestimmt inzwischen ausdrücklich, dass die emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens fortbestehen. Der historische Fall betrifft dagegen noch das TEHG 2011.

Wann greift die Zahlungspflicht nach Art. 16 Abs. 3?

Interessanter als das alte TEHG ist deshalb die zweite Frage des Bundesverwaltungsgerichts. Art. 16 Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie sieht bei einer unzureichenden Abgabe von Berechtigungen eine weitgehend zwingende Zahlungspflicht vor. Im deutschen Recht findet sich diese Regelung heute in § 46 TEHG.

Im Fall OLT war aber nicht lediglich eine bekannte Pflicht versäumt worden. Unklar war vielmehr bereits, ob der Insolvenzverwalter nach dem damaligen Recht überhaupt selbst zur Abgabe verpflichtet war. Das Bundesverwaltungsgericht fragt deshalb, ob die Zahlungspflicht auch dann festgesetzt werden darf oder muss, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung für den Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend vorhersehbar war.

Was sagt die bisherige Rechtsprechung?

Grundsätzlich ist die Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 streng. Die Zahlungspflicht knüpft an die nicht rechtzeitige Abgabe an und setzt insbesondere kein Verschulden voraus. Bloße Irrtümer oder Organisationsfehler helfen dem Verpflichteten regelmäßig nicht weiter. Das hatte der EuGH bereits in der Rechtssache Billerud deutlich gemacht.

Eine gewisse Grenze hat der EuGH allerdings in der Rechtssache Nordzucker gezogen. Dort ging es um einen Betreiber, der die Zahl von Berechtigungen abgegeben hatte, die seinem verifizierten Emissionsbericht entsprach. Erst später stellte sich heraus, dass die Emissionen höher gewesen waren. Der Gerichtshof hielt die automatische Sanktion des Art. 16 Abs. 3 in dieser Konstellation nicht für anwendbar. Dabei spielte auch eine Rolle, ob der Betreiber die spätere Beanstandung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen konnte. An diese Rechtsprechung knüpft das Bundesverwaltungsgericht nun an. In OLT geht es allerdings nicht um die Höhe der Emissionen, sondern schon um die Frage, wer überhaupt zur Abgabe verpflichtet war.

Was könnte die Entscheidung klären?

Das Verfahren ist deswegen interessant zu den Voraussetzungen der Sanktion generell. Zu klären ist, ob die objektive Nichterfüllung der Abgabepflicht für die Zahlungspflicht abseits der seltenen Fälle höherer Gewalt stets genügt oder ob die Verpflichtung, deren Verletzung sanktioniert wird, ihrerseits hinreichend klar und vorhersehbar sein muss.

Für § 46 TEHG wäre das durchaus relevant. Die Vorschrift ist zwar als strenge und grundsätzlich verschuldensunabhängige Regelung ausgestaltet. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass Fragen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für ihren Anwendungsbereich ohne Bedeutung sind. Die unionsrechtliche Frage nach den Grenzen der Zahlungspflicht bleibt damit interessant weit über den – an sich erledigten – Altfall hinaus.

2026-10-05T23:11:30+02:005. Oktober 2026|Emissionshandel|

Schrödingers Abfallverbrennungsanlage

Sie kennen Erwin Schrödinger und seine berühmte Katze, die – solange niemand die Kiste öffnet – gleichzeitig tot ist und lebt. Ungefähr so, nur nicht ganz so flauschig, sieht es in der aktuellen Handelsperiode mit Abfallverbrennungsanlagen aus: Sie sind gleichzeitig Anlagen im Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) und im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), und das sogar ganz ohne geheimnisvolle Kiste. Aber fangen wir von vorn an:

Abfallverbrennungsanlagen sollten nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf für die Novelle des TEHG eigentlich raus aus dem BEHG und hinein in den EU ETS I. Der Entwurf sah hierfür ab 2027 ein deutsches Opt-in vor. Im europäischen System sollte dann nicht nur gemessen und berichtet, sondern auch mit EU-ETS-Berechtigungen abgerechnet werden.

Kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens entschied man sich anders. Der nationale Alleingang wurde gestrichen. Die Abfallwirtschaft sollte zunächst weiter über das BEHG bepreist werden. Die ITAD begrüßte das ausdrücklich: Keine vorzeitige EU-ETS-I-Zertifikatspflicht, stattdessen Verbleib im BEHG, so wie zuvor. Das dann in Kraft getretene Gesetz ähnelt dieser verhältnismäßig simplen bisherigen Regelung indes mal so gar nicht. Abfallverbrenner wurden nämlich nicht einfach wieder aus dem EU ETS I herausgenommen. Eine neue Sonderregelung in § 52 TEHG schafft vielmehr eine bemerkenswerte Zwischenwelt zwischen beiden Emissionshandeln: Bestimmte Abfallverbrennungsanlagen bleiben Anlagen des EU ETS I und müssen nach dessen Regeln Emissionen überwachen und berichten. Zwei zentrale Elemente des Emissionshandels gelten für sie aber gerade nicht: Sie müssen nach § 52 Abs. 1 TEHG keine Berechtigungen abgeben und erhalten im Gegenzug auch keine kostenlose Zuteilung.

Das bedeutet aber nicht, dass keine CO2-Bepreisung stattfindet. Die Anlagenbetreiber führen nämlich durchaus Zertifikate ab, nur nicht nach dem TEHG, sondern nach dem BEHG. Sie berichten also in beiden Emissionshandelssystemen, geben aber nur in einem, nämlich im BEHG, ab.

In der Praxis ist das nicht nur eine bemerkenswerte Ausgeburt deutscher Bürokratie, sondern wirft komplexe Fragen auf, sobald Anlagen ihren Brennstoffeinsatz ändern oder sich in Übergangsphasen befinden. Dann stellt sich etwa die Frage, ab wann § 52 TEHG greift und wie die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbelastung funktionieren, wenn im EU ETS I zwar berichtet, dort aber gar nichts mehr bezahlt wird. Rechtssicherheit sieht jedenfalls anders aus, und während besagter Schrödinger proklamierte, das Bewusstsein gebe es seiner Natur nach nur in der Einzahl, gilt das für den Emissionshandel in Bezug auf Abfallverbrennungsanlagen jedenfalls nicht.

2026-10-02T21:43:43+02:002. Oktober 2026|Emissionshandel|

Reform des Emissionshandels I – was plant die KOM?

Die Kommission hat am 17. Juli 2026 ihr lange erwartetes Reformpaket für den EU-Emissionshandel ETS I vorgelegt (v. a. COM(2026) 616). Was plant die Behörde?

Zunächst das Wichtigste: Die KOM tritt beim Minderungspfad auf die Bremse. Ab 2030 sollen die Emissionen von Kraftwerken und Industrie langsamer sinken als geplant: 3,7% weniger pro jähr von 2031 bis 2035, ab 2036 nur noch 1,7% Minderung pro Jahr, sofern internationale Klimagutschriften verfügbar sind, die Minderung also außerhalb der EU stattfindet und mit europäischem Geld bezahlt wird. Funktioniert das nicht, müssen in der EU doch 2,7% jährlich gespart werden. 

Da insgesamt trotzdem bis 2040 nicht mehr emittiert werden soll, setzt die Kommission nun doch auf die bisher ungeliebten Gutschriften aus dem nichteuropäischen Ausland. Bis zu 260 Mio. t sollen ab 2036 beschafft werden können. Anders als in der Vergangenheit will die Kommission aber künftig selbst die Kontrolle ausüben und so verhindern, dass die Zertifikate den EU-Markt überschwemmen und die Preise in den Keller drücken wie in den ersten Jahren des Emissionshandels.

Daneben sollen aber auch direkte Entnahmen in der EU den Emissionshandel entlasten, vor allem BioCCS und DACCS, die jeweils durch technische Entnahmen von CO2 negative Emissionen auslösen sollen. Dies soll nicht nur dem EU Budget zugute kommen, sondern auch den Unternehmen, die CO2 entnehmen.

Auch die Marktstabilitätsreserve soll abgeändert werden. Künftig sollen keine Zertifikate mehr automatisch gelöscht werden, es soll gleichzeitig weniger eingelagert werden und flexibler aus der Reserve in den Markt gearbeitet werden. Die Kommission hofft so, ohne negative Auswirkungen auf das geplante Budget die Preise zu vergleichmäßigen und Spitzen abzuflachen.

Neuigkeiten auch bei der Zuteilung: Die kostenlose Zuteilung für carbon-leakage-gefährdete Industrie soll grundsätzlich bis 2040 fortgeführt werden. Ab der Zuteilungsperiode 2031–2035 soll sie jedoch an Investitionen in der EU geknüpft werden: 80 % der Zuteilung nach Vorlage eines geprüften europäischen Dekarbonisierungs- und Investitionsplans, die verbleibenden 20 % erst nach nachgewiesener Umsetzung und erheblicher Emissionsminderung, und ein Rückforderungsmechanismen bei Verlagerung der betreffenden Produktion aus der EU. Auch bei der Zuteilung an verlagerungsgefährdete CBAM-Sektoren wie Stahl, Zement, Aluminium oder Düngemittel soll der Abbau der kostenlosen Zuteilung verlangsamt werden. Zuteilungen auf Basis des Wärme- oder Brennstoffbenchmarks sollen schon ab 2026 nicht so stark sinken wie ursprünglich geplant. Vorgesehen ist zudem, 15 % der aufgrund des CBAM-Faktors entfallenden Zuteilung wieder einzuführen; der vollständige Ausstieg würde dadurch bis 2038 gestreckt. Diese Neuerung wäre an sich emissionsneutral, weil sie das Budget nicht verändert, sie senkt aber die Erlöse des Emissionshandels und dämpft das Preissignal an die Teilnehmer.

Schmerzhaft für den einen oder anderen Mitgliedstaat: Die Erträge sollen nicht nur weniger stark sprudeln, weil mehr zugeteilt wird, sie sollen auch stärker verplant werden. Eine Industrial Decarbonisation Bank mit einem angestrebten Fördervolumen von 100 Milliarden Euro soll die durch die Versteigerungen aufgebrachten Mittel gezielt in die industrielle Dekarbonisierung investieren. Mindestens 50 % der nationalen Versteigerungseinnahmen sollen zudem für weitere ausdrücklich priorisierte Bereiche Netze, saubere Energie, klimafreundlichen Verkehr und Kreislaufwirtschaft eingesetzt werden. 

Weitere Neuerungen plant die KOM für Flüge, Schiffe und CCS/CCU. Neben diesen teilweise eher technischen Weiterentwicklungen bleibt aber insgesamt der Eindruck: Die schwierige Wirtschaftslage führt dazu, dass die Kommission den Green Deal zeitlich streckt und nun doch wieder auf das Ausland setzt. Zwar gehen die Reformen manchen Industrieverbänden nicht weit genug – insgesamt ist die KOM der Industrie aber weit entgegengekommen.

2026-07-24T23:01:04+02:0024. Juli 2026|Emissionshandel|