Verwaltungshandeln bedarf einer Grundlage. So weit, so an und für sich selbstverständlich. Gibt es keine Grundlage oder nur eine veraltete Grundlage, dann kann die Verwaltung nicht einfach loslegen. Wir haben deswegen gedacht, dass das Antragsverfahren CO2 nicht einfach starten kann. Aber wenn das BMWK gesetzliche Fristen einfach per FAQ ändert. Na, dann wäre es doch gelacht, wenn eine Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für das Antragsverfahren für die Jahre 2026 – 2030 auf den Gesetzgeber warten müsste. Der muss nämlich ganz dringend das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ändern. Und die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) auch. Das ist der Behörde auch klar, wenn sie in ihrem Newsletter von gestern schreibt:
Und was ist eigentlich mit der EU Zuteilungsverordnung (ZuVo) passiert? Auf der Homepage der KOM steht sie als angenommen. Aber die ZuVo 2019/331 stehen auf EUR-Lex immer noch in der Fassung vom 27.02.2019. Die DEHSt spricht zwar in ihrem brandneuen Leitfaden 2 vom Gründonnerstag (!) von der EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) für den zweiten Zuteilungszeitraum (s. etwa S. 13). Aber auch auf der Seite der DEHSt gibt es diese neue ZuVo noch gar nicht
Da fragen wir uns doch: Was ist hier eigentlich los?
Aber am 09.04.2024 soll es eine Online-Veranstaltung der DEHSt geben. Das ist am Dienstag nach den Osterferien. Infos dafür gibt es noch nicht, eine Uhrzeit gibt es noch nicht. Aber Fragen an die Behörde, die haben wir reichlich (Miriam Vollmer).
Hinterlasse einen Kommentar