Verwal­tungs­handeln bedarf einer Grundlage. So weit, so an und für sich selbst­ver­ständlich. Gibt es keine Grundlage oder nur eine veraltete Grundlage, dann kann die Verwaltung nicht einfach loslegen. Wir haben deswegen gedacht, dass das Antrags­ver­fahren CO2 nicht einfach starten kann. Aber wenn das BMWK gesetz­liche Fristen einfach per FAQ ändert. Na, dann wäre es doch gelacht, wenn eine Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) für das Antrags­ver­fahren für die Jahre 2026 – 2030 auf den Gesetz­geber warten müsste. Der muss nämlich ganz dringend das Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) ändern. Und die Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung 2030 (EHV 2030) auch. Das ist der Behörde auch klar, wenn sie in ihrem Newsletter von gestern schreibt:

Und was ist eigentlich mit der EU Zutei­lungs­ver­ordnung (ZuVo) passiert? Auf der Homepage der KOM steht sie als angenommen. Aber die ZuVo 2019/331 stehen auf EUR-Lex immer noch in der Fassung vom 27.02.2019. Die DEHSt spricht zwar in ihrem brand­neuen Leitfaden 2 vom Gründon­nerstag (!) von der EU-Zutei­lungs­ver­ordnung (EU-ZuVO) für den zweiten Zutei­lungs­zeitraum (s. etwa S. 13). Aber auch auf der Seite der DEHSt gibt es diese neue ZuVo noch gar nichtBanane, Guineo, Minimum, Obst, Tropisch

Da fragen wir uns doch: Was ist hier eigentlich los?

Aber am 09.04.2024 soll es eine Online-Veran­staltung der DEHSt geben. Das ist am Dienstag nach den Oster­ferien. Infos dafür gibt es noch nicht, eine Uhrzeit gibt es noch nicht. Aber Fragen an die Behörde, die haben wir reichlich (Miriam Vollmer).