Ausge­rechnet Bananen: Das Antrags­ver­fahren CO2 läuft

Verwal­tungs­handeln bedarf einer Grundlage. So weit, so an und für sich selbst­ver­ständlich. Gibt es keine Grundlage oder nur eine veraltete Grundlage, dann kann die Verwaltung nicht einfach loslegen. Wir haben deswegen gedacht, dass das Antrags­ver­fahren CO2 nicht einfach starten kann. Aber wenn das BMWK gesetz­liche Fristen einfach per FAQ ändert. Na, dann wäre es doch gelacht, wenn eine Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) für das Antrags­ver­fahren für die Jahre 2026 – 2030 auf den Gesetz­geber warten müsste. Der muss nämlich ganz dringend das Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) ändern. Und die Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung 2030 (EHV 2030) auch. Das ist der Behörde auch klar, wenn sie in ihrem Newsletter von gestern schreibt:

Und was ist eigentlich mit der EU Zutei­lungs­ver­ordnung (ZuVo) passiert? Auf der Homepage der KOM steht sie als angenommen. Aber die ZuVo 2019/331 stehen auf EUR-Lex immer noch in der Fassung vom 27.02.2019. Die DEHSt spricht zwar in ihrem brand­neuen Leitfaden 2 vom Gründon­nerstag (!) von der EU-Zutei­lungs­ver­ordnung (EU-ZuVO) für den zweiten Zutei­lungs­zeitraum (s. etwa S. 13). Aber auch auf der Seite der DEHSt gibt es diese neue ZuVo noch gar nichtBanane, Guineo, Minimum, Obst, Tropisch

Da fragen wir uns doch: Was ist hier eigentlich los?

Aber am 09.04.2024 soll es eine Online-Veran­staltung der DEHSt geben. Das ist am Dienstag nach den Oster­ferien. Infos dafür gibt es noch nicht, eine Uhrzeit gibt es noch nicht. Aber Fragen an die Behörde, die haben wir reichlich (Miriam Vollmer).

2024-03-29T19:53:49+01:0029. März 2024|Emissionshandel|

Landge­richt Düsseldorf weist Befan­gen­heits­an­träge in Schaden­er­satz­klagen gegen Stromio GmbH und gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH zurück

Das Landge­richt Düsseldorf hat kürzlich in fünf Schaden­er­satz­klagen gegen die Stromio GmbH und vier Klage­ver­fahren gegen die gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH die insgesamt neun Befan­gen­heits­an­träge der beiden Beklagten gegen die Zivil­kammer 14d des Landge­richts zurückgewiesen.Über diese Befan­gen­heits­an­träge hatten wir hier bereits schon einmal berichtet.

Die Klagen, die Schaden­er­satz­for­de­rungen von ehema­ligen Kunden der beiden Versorger wegen unberech­tigter Vertrags­kün­di­gungen zum Gegen­stand haben, sind Teil der Ausein­an­der­setzung, die die Rechte der Verbraucher und die recht­lichen Verpflich­tungen von Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen betrifft.

Die Befan­gen­heits­an­träge wurden am 21. Februar 2024 gestellt, um die für den 22. Februar 2024 angesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung zur Aufhebung zu bringen. Die Beklagten argumen­tierten, dass die betei­ligten Richter mögli­cher­weise nicht die erfor­der­liche Neutra­lität und Unpar­tei­lichkeit aufweisen würden, um die Verfahren fair zu leiten und stützten sich auf die zuvor vom Landge­richt erlas­senen umfas­senden Hinweis­be­schlüsse zur Rechtslage.

Das Landge­richt Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass die vorge­brachten Gründe nicht ausreichen, um die Befan­genheit der Richter anzunehmen. Die Ablehnung der Befan­gen­heits­an­träge markiert einen wichtigen Schritt in diesen recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen und bestätigt die Unabhän­gigkeit und Integrität der Justiz.

Die Kläger haben behauptet, dass sie aufgrund unberech­tigter Vertrags­kün­di­gungen durch die Beklagten finan­zielle Schäden erlitten haben. Diese Klagen werfen wichtige Fragen hinsichtlich der Vertrags­freiheit, der Trans­parenz von Vertrags­be­din­gungen und der Rechte von Verbrau­chern auf. Die Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf, die Befan­gen­heits­an­träge abzulehnen, ermög­licht es nun, dass die Verfahren fortge­setzt werden können.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Fälle vor dem Landge­richt Düsseldorf weiter­gehen werden und welche Auswir­kungen sie auf die Recht­spre­chung im Bereich der Energie­ver­sorgung haben könnten.

(Christian Dümke)

2024-03-29T15:47:01+01:0029. März 2024|Rechtsprechung|