Ausgerechnet Bananen: Das Antragsverfahren CO2 läuft

Verwaltungshandeln bedarf einer Grundlage. So weit, so an und für sich selbstverständlich. Gibt es keine Grundlage oder nur eine veraltete Grundlage, dann kann die Verwaltung nicht einfach loslegen. Wir haben deswegen gedacht, dass das Antragsverfahren CO2 nicht einfach starten kann. Aber wenn das BMWK gesetzliche Fristen einfach per FAQ ändert. Na, dann wäre es doch gelacht, wenn eine Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für das Antragsverfahren für die Jahre 2026 – 2030 auf den Gesetzgeber warten müsste. Der muss nämlich ganz dringend das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ändern. Und die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) auch. Das ist der Behörde auch klar, wenn sie in ihrem Newsletter von gestern schreibt:

Und was ist eigentlich mit der EU Zuteilungsverordnung (ZuVo) passiert? Auf der Homepage der KOM steht sie als angenommen. Aber die ZuVo 2019/331 stehen auf EUR-Lex immer noch in der Fassung vom 27.02.2019. Die DEHSt spricht zwar in ihrem brandneuen Leitfaden 2 vom Gründonnerstag (!) von der EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) für den zweiten Zuteilungszeitraum (s. etwa S. 13). Aber auch auf der Seite der DEHSt gibt es diese neue ZuVo noch gar nichtBanane, Guineo, Minimum, Obst, Tropisch

Da fragen wir uns doch: Was ist hier eigentlich los?

Aber am 09.04.2024 soll es eine Online-Veranstaltung der DEHSt geben. Das ist am Dienstag nach den Osterferien. Infos dafür gibt es noch nicht, eine Uhrzeit gibt es noch nicht. Aber Fragen an die Behörde, die haben wir reichlich (Miriam Vollmer).

2024-03-29T19:53:49+01:0029. März 2024|Emissionshandel|

Landgericht Düsseldorf weist Befangenheitsanträge in Schadenersatzklagen gegen Stromio GmbH und gas.de Versorgungsgesellschaft mbH zurück

Das Landgericht Düsseldorf hat kürzlich in fünf Schadenersatzklagen gegen die Stromio GmbH und vier Klageverfahren gegen die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die insgesamt neun Befangenheitsanträge der beiden Beklagten gegen die Zivilkammer 14d des Landgerichts zurückgewiesen.Über diese Befangenheitsanträge hatten wir hier bereits schon einmal berichtet.

Die Klagen, die Schadenersatzforderungen von ehemaligen Kunden der beiden Versorger wegen unberechtigter Vertragskündigungen zum Gegenstand haben, sind Teil der Auseinandersetzung, die die Rechte der Verbraucher und die rechtlichen Verpflichtungen von Energieversorgungsunternehmen betrifft.

Die Befangenheitsanträge wurden am 21. Februar 2024 gestellt, um die für den 22. Februar 2024 angesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung zur Aufhebung zu bringen. Die Beklagten argumentierten, dass die beteiligten Richter möglicherweise nicht die erforderliche Neutralität und Unparteilichkeit aufweisen würden, um die Verfahren fair zu leiten und stützten sich auf die zuvor vom Landgericht erlassenen umfassenden Hinweisbeschlüsse zur Rechtslage.

Das Landgericht Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass die vorgebrachten Gründe nicht ausreichen, um die Befangenheit der Richter anzunehmen. Die Ablehnung der Befangenheitsanträge markiert einen wichtigen Schritt in diesen rechtlichen Auseinandersetzungen und bestätigt die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz.

Die Kläger haben behauptet, dass sie aufgrund unberechtigter Vertragskündigungen durch die Beklagten finanzielle Schäden erlitten haben. Diese Klagen werfen wichtige Fragen hinsichtlich der Vertragsfreiheit, der Transparenz von Vertragsbedingungen und der Rechte von Verbrauchern auf. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, die Befangenheitsanträge abzulehnen, ermöglicht es nun, dass die Verfahren fortgesetzt werden können.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Fälle vor dem Landgericht Düsseldorf weitergehen werden und welche Auswirkungen sie auf die Rechtsprechung im Bereich der Energieversorgung haben könnten.

(Christian Dümke)

2024-03-29T15:47:01+01:0029. März 2024|Rechtsprechung|