Die Auswahl des Netzver­knüp­fungs­punktes für EEG Anlagen – einfach erklärt

Beim Netzan­schluss einer Anlage zur Erzeugung von regene­ra­tivem Strom (EEG-Anlage) nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz besteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit über die geset­zes­kon­forme auswahl des „richtigen“ Netzver­knüp­fungs­punktes nach § 8 EEG. Dabei ist die gesetz­liche Syste­matik eigentlich gut durch­dacht und in sich logisch.

Das Gesetz geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass der beste und geeignete Netzver­knüp­fungs­punkt in kürzester Entfernung Luftlinie zur Anlage liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Der Grundatz ist sinnvoll, da der Anlagen­be­treiber die Kosten des Netzan­schlusses tragen muss und man dabei davon ausgeht, dass grund­sätzlich ein möglichst kurzer Weg zum Netz wirtschaftlich ist.

Von diesem Grundsatz kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, da die kürzeste Entfernung Luftlinie natürlich nicht in jedem Fall den wirtschaft­lichsten Weg zum Netz zeigt. Zum Beispiel wenn auf dem Weg dorthin Hinder­nisse wie etwa Bahnlinien zu überqueren wären. Weiterhin kann der Netzbe­treiber im Rahmen seiner Gesamt­planung auch das Bedürfnis haben einen anderen Punkt zuzuweisen, auch wenn dieser im Einzelfall zunächst zu höheren Anschluss­kosten führt.

Der Netzbe­treiber darf daher einen abwei­chenden Verknüp­fungs­punkt als „kürzeste Entfernung Luftlinie“ zuweisen, wenn dieser gesamt­wirt­schaftlich betrachtet zu einem günsti­geren Ergebnis führt – auch wenn hierdurch die indivi­du­ellen Netzan­schluss­kosten des Anlagen­be­treibers steigen.

Der Netzbe­treiber darf weiterhin auch einen abwei­chenden Netzver­knüp­fungs­punkt als „kürzeste Entfernung Luftlinie“ zu weisen, auch wenn dieser nicht gesamt­wirt­schaftlich günstiger ist – muss in diesem Fall aber die entste­henden Mehrkosten des Netzan­schlusses übernehmen (§ 16 Abs. 2 EEG).

Und zuletzt darf auch der Anlagen­be­treiber seiner­seits einen anderen Verknüp­fungs­punkt  als „kürzeste Entfernung Luftlinie“ wählen, es sei denn, die daraus resul­tie­renden Mehrkosten des Netzbe­treibers sind nicht unerheblich (§ 8 Abs. 2 EEG).

(Christian Dümke)

Emissi­ons­han­dels­pflicht auf Antrag

Die Novelle des TEHG lässt zwar auf sich warten, aber viele Änderungen ergeben sich bereits aus der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EG (EHRL) an sich. Zu den inter­es­san­testen Regeln, die neu sind, gehört der verän­derte Umgang mit dem Ausstieg aus der Verbrennung. Besonders inter­essant in diesem Zusam­menhang: Der neuge­fasste Art. 2 Abs. 1 der EHRL räumt Anlagen, die an sich aus dem Emissi­ons­handel heraus­fallen, weil sie die Grenze von 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung unter­schreiten, die Möglichkeit ein, auf Antrag im Emissi­ons­handel zu bleiben und damit auch Zueilunge zu behalten. Hier heißt es jetzt nämlich:

Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbren­nungs­ein­heiten mit einer Gesamt­feue­rungs­wär­me­leistung von mehr als 20 MW in den Anwen­dungs­be­reich des EU-EHS fällt, ihre Produk­ti­ons­ver­fahren ändert, um ihre Treib­haus­gas­emis­sionen zu verringern, und diesen Schwel­lenwert nicht mehr erreicht, räumt der betref­fende Mitglied­staat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produk­ti­ons­ver­fahren bis zum Ende des derzei­tigen und des nächsten Fünfjah­res­zeit­raums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unter­absatz 2 im Anwen­dungs­be­reich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produk­ti­ons­ver­fahren nur bis zum Ende des derzei­tigen Fünfjah­res­zeit­raums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjah­res­zeit­raums im Geltungs­be­reich des EU-EHS verbleibt.“

Der Betreiber bekommt also im Extremfall bis zu zehn Jahren Zerti­fikate, die er nicht mehr braucht oder kann sich zumindest auf Überschüsse freuen. Zwar sind die Preise im Emissi­ons­handel nicht mehr so hoch wie im letzten Jahr, aber bei Preisen von rund 60 EUR nach wie vor ein ganz erheb­licher Kosten­faktor. Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung dieser Norm aussehen wird.

2024-03-08T11:10:08+01:008. März 2024|Emissionshandel|