Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grundlagen: Rechtsrahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechtsrahmens für Strom-Herkunftsnachweise (Strom-HKN). Mit ihnen können Stromerzeuger dokumentieren, Lieferanten belegen und Verbraucher nachvollziehen, wo und wie eine Strommenge aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechtsrahmen hat folgende wesentliche Eckpunkte:

  • Stromkennzeichnung: Stromlieferanten müssen gegenüber Letztverbrauchern verständlich und präzise in der Stromrechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusammensetzt. Eine Kategorie ist „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunftsnachweisregister: Das Umweltbundesamt (UBA) führt das Herkunftsnachweisregister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regionalnachweise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verlässlichkeit und Transparenz der Stromherkunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppelvermarktungsverbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstromeigenschaft“ mittels HKN schließen sich gegenseitig aus (§ 80 EEG).

Die europäischen Grundlagen für das System der Herkunftsnachweise stammen aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richtlinie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Vereinfachungen im Vollzug und eine Entbürokratisierung ab: Für viele PV- und Windkraftanlagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfangreicher Umweltgutachten bei der Anlagenregistrierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Registrierung im Marktstammdatenregister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpassungen sollen die Durchsetzung des Doppelvermarktungsverbots erleichtern: Bisher mussten Stromlieferanten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strommengen und Daten an die Bundesnetzagentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Stromkennzeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Datenbestände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen vereinfachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Stromkennzeichnung mit den HKN-Entwertungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelieferte Gesamtstrommenge sowie
  • gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetzliche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durchführungsverordnung mit weiteren Konkretisierungen steht aus. Starten soll das neue Registersystem in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|

Technik und Kultur vs. Natur – Bayreuth recht energisch

Es ist vielerorts Urlaubszeit und auch wir sind bisweilen unterwegs. Auch in diesem Jahr führte mich mein Weg im Sommer jedoch nach Bayreuth zu den Richard-Wagner-Festspielen. Bei der Wiederaufnahme der „Lohengrin“ in der Inszenierung von Yuval Sharon und dem meist in Blau gehaltenen Bühnenbild von Rosa Loy und Neo Rauch sind sie dann wieder da: Strommasten, Leitungen, Trafohäuschen. Wenn das nicht mal passend zum beruflichen Rahmen ist… Auch Bayreuth kann also “recht energisch”. Und es war ein absolut elektrisierender Abend: Christian Tielemann verzauberte mit seinem Dirigat, baute Spannungsbögen auf und entlud die geballte Ladung dessen, was man sich bei Wagner wünscht. Absolut zutreffend daher auch die die Kritik in BR Klassik: „Denn: er ist wieder da. Christian Thielemann. Und mit ihm alles, was Bayreuth an seinem Dirigat immer so geliebt hat: Gänsehaut, Schauer, Überwältigung und fast schon willenlose Hingabe an die Musik. Kaum geht es mit dem Vorspiel los, fühlt es sich an, als wolle er sagen: “Du denkst, du kennst das, aber hast du das hier schon mal gehört? Oder das?” Er arbeitet Details heraus, die neugierig machen und erzeugt schon damit eine einzigartige Spannung, die Aufmerksamkeit fast erzwingt – und der man willig folgt.

Gesanglich war der Abend ebenso eine Glanzleistung. Piotr Beczała in der Titelpartie berührte und verführte mit seiner Stimme und gefiel besonders in den leisen Passagen. In der perfekten Gralserzählung war es dann auch im Publikum endlich mal so ruhig, dass man eine Stecknadel hätte fallen hören können. Elza van den Heever war bei ihrem Bayreuth Debüt als Elsa ebenso eine Offenbarung. Gerade das Zusammenspiel der beiden überzeugte. Der Jubel war beiden gewiss. Zum Nachlesen und Nachhören übrigens hier. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-08T18:05:21+02:008. August 2025|Allgemein, Energiepolitik, Grundkurs Energie, re unterwegs|

Letztverbraucher vs. Haushaltskunde – Das OLG Düsseldorf zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG (alte Fassung)

Es gibt einen Rechtsstreit um die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG in der bis zum 27. Juli 2023 geltenden Fassung. Dort heißt es nämlich:

Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

Der Wortlaut der Norm ist auf den ersten Blick eigentlich recht eindeutig. Insbesondere weil der Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG auch definiert hat, wer “Letztverbraucher” im Sinne des EnWG ist. Allerdings hat der Gesetzgeber gleichzeitig dem gesamten § 41 EnWG seinerzeit die Überschrift “Energielieferverträge mit Haushaltskunden” gegeben. Und Haushaltskunden sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG eine wesentlich kleinere Gruppe als Letztverbraucher.

Aus diesem Grund gibt es unter Juristen einen Streit, ob die Anforderungen des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. jetzt wirklich für alle Letztverbraucher gilt – wie es der Wortlaut nahelegt – oder ob der Gesetzgeber hier einen redaktionellen Fehler begangen hat und eigentlich “Haushaltskunden” meint, wenn er von “Letztverbrauchern” spricht, mit der folge dass der gesetzliche Anwendungsbereich auf Haushaltskunden zu beschränken ist.

Diese Auffassung vertritt derzeit zumindest das OLG Düsseldorf in einem uns vorliegenden Hinweisbeschluss vom 03. Juli 2024. Das OLG führt dort aus:

§ 41 Abs. 3 EnWG findet indessen auf Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung, die keine Haushaltskunden sind, keine Anwendung. Zwar spricht die Norm – anders als die übrigen Absätze des § 41 EnWG aF – von Letztverbrauchern anstatt von Haushaltskunden. Dennoch ist ihr Anwendungsbereich auf Haushaltskunden beschränkt. Hierfür sprechen Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm. Bereits die amtliche Überschrift beschränkt den Anwendungsbereich von § 41 EnWG aF ausdrücklich auf Haushaltskunden. Die Zusammenschau aller anderen Regelungen des § 41 EnWG aF, in denen ebenfalls nur von Haushaltskunden die Rede ist, zeigt, dass der Gesetzgeber (nur) Haushaltskunden im liberalisierten Marktumfeld einen besonderen Schutz zukommen lassen wollte. Eine Adressierung von größeren Gewerbekunden und Industriekunden war nicht intendiert. Auch die Gesetzesbegründung enthält weder eine Begründung für eine Differenzierung im Rahmen der Norm zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern, noch sonst irgendeinen Hinweis auf eine solche Differenzierung. Für dieses Normverständnis spricht schließlich auch die grundlegende Neufassung des § 41 EnWG durch das Gesetz vom 16.07.2021, der nun die Differenzierung zwischen Grundversorgungs- und sonstigen Lieferverhältnissen sowie diejenige zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern aufgibt und sowohl in der amtlichen Überschrift als auch in allen übrigen Regelungen ausdrücklich nur noch die Letztverbraucher adressiert. Die Verwendung des Letztverbraucherbegriffs in § 41 Abs. 3 EnWG aF wird dementsprechend nach herrschender Auffassung zu Recht als Redaktionsversehen bewertet.”

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2024-07-05T16:43:15+02:005. Juli 2024|Grundkurs Energie, Rechtsprechung|