In welchem Gesetz steht denn das Energierecht?

Welches ist eigentlich DAS Gesetz wo das Energie­recht geregelt ist, wurden wir neulich einmal gefragt. Schließlich gäbe es für Straf­rechtler das Straf­ge­setzbuch, für Baurechtler das BauGB usw. Eine gute Frage dachten wir – und die nahelie­gendste Antwort wäre wohl das Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG). Aber das wäre nicht einmal die halbe Wahrheit.

Der gesamte Bereich der Erzeugung von Strom aus Erneu­er­baren Energien hat nämlich mit dem EEG seit über 20 Jahren sein ganz eigenes gewich­tiges Gesetz bekommen. Wer sich rechtlich damit befasst, wird das EnWG vermutlich kaum zur Hand nehmen müssen. Gleiches gilt für die Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, die wiederum im KWKG nahezu abschließend geregelt sind. Möchte man etwas über Wärme­lie­ferung wissen, wird man in keinem dieser Gesetze fündig, denn für das EnWG zählt Wärme nicht als „richtige Energie“. Hier muss man die AVBFern­wärmeV zur Hand nehmen, die formal betrachtet gar kein Gesetz ist, sondern eine Rechts­ver­ordnung. Und Rechts­ver­ordnung produ­ziert das Energie­recht ohnehin faktisch am Fließband. Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung, Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung, Anreiz­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung, Nieder­span­nungs­an­schluss­ver­ordnung, Verordnung über abschaltbare Lasten, Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung…ein Ende ist hier nicht in Sicht.

Gesetze im Energie­recht neigen auch zur Vermehrung, ähnlich der Zellteilung. War die Finan­zierung der Kosten der Energie­wende durch EEG-Umlage früher ein Regelungs­be­standteil des EEG hat es sich nun, gleich einem Ableger, mit dem Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz (EnFG) abgespalten. Und der ganze Bereich der Messung von Energie, früher ein Teil des EnWG ist nun schon eine Weile ausge­lagert in das eigene Messstel­len­be­triebs­gesetz (MsbG).

Vom Energie­steu­er­recht mit dem Strom­steu­er­gesetz, dem Energie­steu­er­gesetz und den zugehö­rigen Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen wollen wir gar nicht erst anfangen.

Dazu kommt noch das allge­meine Schuld­recht des BGH, denn ein Energie­lie­fer­vertrag ist am Ende auch nur ein spezi­eller Kaufvertrag und wenn Energie­ver­sorger allge­meine Liefer­be­din­gungen aufstellen, sind das AGB i.S.d. §§ 305 ff BGB.

(Christian Dümke)

2023-08-11T23:00:31+02:0011. August 2023|Grundkurs Energie|

Warum eigentlich Strom­zähler? Der Rechts­rahmen zur Verbrauchserfassung

Wenn Letzt­ver­braucher Strom- , Gas oder Wärme beziehen, dann muss der entspre­chende Verbrauch auch gemessen werden. Das erfolgt über sogenannte Messzähler. Aber welche gesetz­lichen Vorgaben gibt es dazu eigentlich? Das ist rechtlich inter­essant, denn der Grundsatz, dass der Energie­ver­brauch über geeichte Messzähler erfasst werden muss setzt sich eher Puzzle­stück­artige aus diversen verstreuten Vorschriften zusammen.

Messung von Strom und Gas

In § 14 Abs. 4 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung ist zunächst ein Mal grund­sätzlich geregelt, dass Strom, Gas und Fernwärme überhaupt in Kilowatt­stunden zu bepreisen und abzurechnen sind. Für Strom und Gas regelt zudem § 40 Abs. 2 Nr. 6 dass in der Verbrauchs­ab­rechnung die Zähler­stände anzugeben sind. Eine Abrechnung auf Basis von Messzählern wird hier vom Gesetz­geber also voraus­ge­setzt, damit diese Pflicht erfüllt werden kann.

Im Messstel­len­be­triebs­gesetz trifft § 8 Abs. 2 MsbG die Anordnung, dass Mess- und Steue­rungs­ein­rich­tungen den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften, den Anfor­de­rungen des MsbG, den aufgrund dieses Gesetzes erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen sowie den von dem Netzbe­treiber einheitlich für sein Netzgebiet vorge­se­henen techni­schen Mindest­an­for­de­rungen genügen müssen. Für Smart Meter enthält das MsbG dann noch spezielle Vorschriften zur Sicher­stellung des Daten­schutzes. Und in § 37 MessEG ist festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen.

Messung von Wärme

Die Verbrauchs­er­fassung von Fernwärme ist in der Verordnung über die Verbrauchs­er­fassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und ‑Abrech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) geregelt. Diese ist gem. § 18 AVBFern­wärmeV für jeden Wärme­lie­fe­rungs­vertrag anzuwenden.

Zur Messung von Wärme schreibt § 3 FFVAV dann vor, dass zur Ermittlung des verbrauchs­ab­hän­gigen Entgelts das Versor­gungs­un­ter­nehmen Messein­rich­tungen zu verwenden hat, die den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch ist durch Messung festzu­stellen, welche den tatsäch­lichen Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch des Kunden präzise wider­zu­spiegeln hat.

(Christian Dümke)

2023-07-28T19:00:17+02:0028. Juli 2023|Allgemein, Grundkurs Energie, Messwesen|

Energie kostenlos? Rechts­folgen des Wider­rufes von Energielieferverträgen

Wenn Verbraucher Verträge mit Unter­nehmen abschließen, steht Ihnen regel­mäßig ein Wider­rufs­recht zu, wenn der Vertrags­schluss als sog. Fernab­satz­vertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.

Fehlt es an der ordnungs­ge­mäßen Wider­rufs­be­lehrung, dann verlängert sich das Wider­rufs­recht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gaslie­fer­ver­trages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grund­sätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückge­währ­schuld­ver­hältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertrags­partei zurück­geben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 357a Abs. 2 BGB  hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienst­leis­tungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:

1. der Verbraucher von dem Unter­nehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Wider­rufs­frist begonnen werden soll,

2. bei einem außerhalb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauer­haften Daten­träger übermittelt hat und

3. der Unter­nehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einfüh­rungs­ge­setzes zum Bürger­lichen Gesetz­buche ordnungs­gemäß infor­miert hat.

Fehlt es an diesen Voraus­set­zungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrau­chers zum Wertersatz der aus dem wider­ru­fenen Vertrag bezogenen Energie­mengen. Das kann insbe­sondere in den Fällen für den Versorger proble­ma­tisch sein, bei denen die Wider­rufs­be­lehrung unter­blieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.

(Christian Dümke)

2023-06-16T15:13:06+02:0016. Juni 2023|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|