Was ist eigentlich “Energy Sharing”?

Nach Mieterstrom und Gebäudeversorgung ist “Energy Sharing” ein neues Schlagwort im Rahmen dezentraler Energieversorgungskonzepte. Aber was versteht man eigentlich genau darunter?

Nach EU-Recht bezeichnet der Begriff “Energy Sharing” (Energie teilen) eine Praxis, bei der mehrere Akteure gemeinsam Energie erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen, um die Energieeffizienz zu steigern, die Kosten zu senken und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Diese Praxis kann verschiedene Formen annehmen und wird durch verschiedene EU-Richtlinien und Verordnungen unterstützt, insbesondere durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie II) und die Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Regeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Strommarktrichtlinie).

Hier sind einige wesentliche Aspekte des “Energy Sharing” nach EU-Recht:

  1. Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften (Renewable Energy Communities, REC): Diese Gemeinschaften bestehen aus einer Gruppe von Akteuren (z. B. Bürger, lokale Behörden, kleine und mittlere Unternehmen), die gemeinsam Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energie entwickeln und betreiben. Ziel ist es, die lokale Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie zu fördern und den Energieverbrauch nachhaltiger zu gestalten.
  2. Bürgerenergiegemeinschaften (Citizen Energy Communities, CEC): Diese Gemeinschaften können neben der Erzeugung erneuerbarer Energien auch andere Energieformen und -dienste umfassen. Sie können Energie erzeugen, verteilen, speichern, liefern oder Energiedienstleistungen anbieten. Sie haben das Ziel, Bürgern mehr Einfluss auf die Energieversorgung zu geben und lokale Gemeinschaften zu stärken.
  3. Gemeinsame Nutzung von Energieinfrastrukturen: Dies beinhaltet die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur zur Energieerzeugung, -speicherung und -verteilung, um Kosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen. Beispiele sind gemeinsame Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher oder Wärmenetze.
  4. Rechtlicher Rahmen und Anreize: Die EU hat einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der solche Gemeinschaften unterstützt und fördert. Dazu gehören Regelungen, die den Zugang zum Netz, die Abrechnung und die Einspeisetarife für gemeinschaftlich erzeugte Energie erleichtern.
  5. Finanzielle Unterstützung und Förderprogramme: Es gibt verschiedene EU-Förderprogramme und finanzielle Unterstützungen, die darauf abzielen, Energie-Sharing-Initiativen zu fördern. Diese Programme bieten finanzielle Anreize und technische Unterstützung für die Gründung und den Betrieb von Energie-Gemeinschaften.

Der Ansatz des “Energy Sharing” zielt darauf ab, die Energieversorgung dezentraler und partizipativer zu gestalten, die Integration erneuerbarer Energien zu fördern und den Bürgern mehr Kontrolle über ihre Energiequellen und -kosten zu geben.

(Christian Dümke)

2024-06-14T14:17:51+02:0014. Juni 2024|Energiepolitik, Grundkurs Energie, Vertrieb|

Netzengpass in Oranienburg: Der Anspruch auf Netzanschluss

Wir berichteten hier neulich über die aktuelle besondere Netzsituation in der Stadt Oranienburg, bei der wegen einem Netzengpass derzeit keinen neuen Stromnetzanschlüsse mehr erstellt werden (können) bis ein benötigtes Umspannwer fertig ist. Aber wie sieht es rechtlich aus?

Hausbesitzer und sonstige Anschlussnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, an das Stromnetz angeschlossen zu werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dieser Anspruch auf Netzanschluss ist ein wichtiger Bestandteil der Energieversorgung und trägt dazu bei, sicherzustellen, dass alle Bürger Zugang zu elektrischer Energie haben, was heutzutage von entscheidender Bedeutung ist.

Gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen haben Hausbesitzer das Recht, eine Verbindung zum Stromnetz zu beantragen und von ihrem Stromverteilnetzbetreiber einen Anschluss zu erhalten. Diese Regelung gilt in den meisten Ländern und wird als Grundprinzip des Energierechts betrachtet. Der Stromverteilnetzbetreiber ist verpflichtet, diesen Anschluss bereitzustellen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Es gibt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  1. Der Netzanschluss ist dem Netzbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar: In manchen Fällen kann es für den Netzbetreiber finanziell unrentabel sein, einen Anschluss bereitzustellen, insbesondere wenn die Kosten für die Errichtung oder Erweiterung des Stromnetzes unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zum erwarteten Nutzen. In solchen Fällen kann der Netzbetreiber den Antrag auf Netzanschluss ablehnen.
  2. Der Netzanschluss ist technisch unmöglich: Es gibt Situationen, in denen es aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen Anschluss zum Stromnetz herzustellen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das betreffende Gebiet zu abgelegen ist oder wenn die Infrastruktur des Stromnetzes nicht ausreicht, um zusätzliche Anschlüsse zu ermöglichen.

In beiden Fällen muss der Stromverteilnetzbetreiber jedoch nachweisen, dass die Ablehnung des Netzanschlusses gerechtfertigt ist und dass alle anderen möglichen Optionen geprüft wurden. Zudem haben Hausbesitzer in der Regel das Recht, gegen die Entscheidung des Netzbetreibers Einspruch einzulegen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um ihren Anspruch auf Netzanschluss durchzusetzen.

Im Fall Oranienburg dürfte – zumindest auf Basis der bekannten Presseberichte – der Fall der Unmöglichkeit vorliegen. Zwar kann weiterhin physisch ein Netzanschluss hergestellt werden, aber die Nutzung würde die netzstabilität und Versorgungssicherheit gefährden. Dies berechtigt aber selbstverständlich nicht zur dauerhaften Verweigerung des Netzanschlusses, da gleichzeitig eine Pflicht des Netzbetreibers zum Netzausbau besteht um nach Fertigstellung den Grund der Unmöglichkeit zu beseitigen.

(Christian Dümke)

2024-05-16T23:22:57+02:0016. Mai 2024|Grundkurs Energie, Netzbetrieb, Strom|

Die Auswahl des Netzverknüpfungspunktes für EEG Anlagen – einfach erklärt

Beim Netzanschluss einer Anlage zur Erzeugung von regenerativem Strom (EEG-Anlage) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit über die gesetzeskonforme auswahl des “richtigen” Netzverknüpfungspunktes nach § 8 EEG. Dabei ist die gesetzliche Systematik eigentlich gut durchdacht und in sich logisch.

Das Gesetz geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass der beste und geeignete Netzverknüpfungspunkt in kürzester Entfernung Luftlinie zur Anlage liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Der Grundatz ist sinnvoll, da der Anlagenbetreiber die Kosten des Netzanschlusses tragen muss und man dabei davon ausgeht, dass grundsätzlich ein möglichst kurzer Weg zum Netz wirtschaftlich ist.

Von diesem Grundsatz kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, da die kürzeste Entfernung Luftlinie natürlich nicht in jedem Fall den wirtschaftlichsten Weg zum Netz zeigt. Zum Beispiel wenn auf dem Weg dorthin Hindernisse wie etwa Bahnlinien zu überqueren wären. Weiterhin kann der Netzbetreiber im Rahmen seiner Gesamtplanung auch das Bedürfnis haben einen anderen Punkt zuzuweisen, auch wenn dieser im Einzelfall zunächst zu höheren Anschlusskosten führt.

Der Netzbetreiber darf daher einen abweichenden Verknüpfungspunkt als “kürzeste Entfernung Luftlinie” zuweisen, wenn dieser gesamtwirtschaftlich betrachtet zu einem günstigeren Ergebnis führt – auch wenn hierdurch die individuellen Netzanschlusskosten des Anlagenbetreibers steigen.

Der Netzbetreiber darf weiterhin auch einen abweichenden Netzverknüpfungspunkt als “kürzeste Entfernung Luftlinie” zu weisen, auch wenn dieser nicht gesamtwirtschaftlich günstiger ist – muss in diesem Fall aber die entstehenden Mehrkosten des Netzanschlusses übernehmen (§ 16 Abs. 2 EEG).

Und zuletzt darf auch der Anlagenbetreiber seinerseits einen anderen Verknüpfungspunkt  als “kürzeste Entfernung Luftlinie” wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich (§ 8 Abs. 2 EEG).

(Christian Dümke)