Kundenanlage, örtliches Verteilernetz, Netz der allgemeinen Versorgung? Die Systematik des EnWG

Die Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einteilung von Anlagen zur verteilung von Energie ist grundsätzlich recht übersichtlich. Alles was die Größe einer einzelnen (Direkt)leitung überschreitet ist entweder eine „Kundenanlage“ oder aber schon ein „Netz“.

Der Begriff der Kundenanlage ist in § 3 nr. 24a/b definiert – und regelmäßig Gegenstand von Abgrenzungsfragen. Denn wenn Verteilungsanlagen für die Definition der Kundenanlage zu groß oder anderweitig ungeeignet sind, fallen sie automatisch in die Kategorie „Netz“. Und der Betrieb eines Netzes unterliegt, anders als der Betrieb einer Kundenanlage der Regulierung durch die Regulierungsbehörden.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Dabei ist dann noch einmal zu unterscheiden zwischen Netzen, welche die besonderen Anforderungen des § 110 EnWG erfüllen und daher auf Antrag als „geschlossenes Verteilernetz“ eingestuft werden können und dem „Netz der allgemeinen Versorgung“ das jedem Anschlussnehmer grundsätzlich zur Verfügung stehen muss.

Aber bedeutet das nun, dass jedes Netz, dass weder Kundenanlage noch geschlossenes Verteilernetz im rechtlichen Sinne ist, als Netz der allgemeinen Versorgung gilt? Der § 3 Nr. 29d EnWG gibt hier Aufschluss, denn er definiert dort den Begriff des „örtlichen Verteilernetzes“ als

ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden

Diese Definition legt nahe, dass es neben den besonderen Netzen der allgemeinen Versorgung, für die üblicherweise auch eine besondere Konzession nach § 46 Abs. 1 EnWG vergeben wird – auch örtliche Verteilnetze existieren können, die nicht als Netze der allgemeinen Versorgung gelten.

(Christian Dümke)

2023-11-03T17:21:04+01:003. November 2023|Grundkurs Energie, Netzbetrieb|

Zum Widerrufsrecht von Wohnungseigentümergemeinschaften

Verbrauchern steht beim Abschluss von Energielieferverträgen ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir hatten den allgemeinen Rechtsrahmen des Widerrufes hier schon einmal dargestellt und in einem weiteren Artikel hier darauf hingewiesen, welche unangenehmen Folgen es für den Energieversorger haben kann, wenn bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Wohnungseigentümergemeinschaften? Steht diesen auch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu? Wir meinen schon, denn Wohnungseigentümergemeinschaften gelten nach Entscheidung des Bundesgerichthofes beim Abschluss von Gaslieferverträgen rechtlich nicht als Unternehmer sondern als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (BGH, 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14). In diesem Fall muss Ihnen dann auch das für Verbraucher geltende Widerrufsrecht zustehen.

Daran ändert auch nichts, dass Wohnungseigentümergemeinschaften beim Abschluss derartiger Verträge regelmäßig durch einen Verwalter vertreten werden, der selbst Unternehmer ist. Der Verwalter ist der universalzuständige „Geschäftsleiter“ der Gemeinschaft. Er vertritt diese kraft Gesetzes. Und hier ist dann zu differenzieren: Nach der Rechtsprechung des BGH müssen im Hinblick auf ein Widerrufsrecht die persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechtes (Verbrauchereigenschaft) beim Vertretenen gegeben sein und die situationsbezogenen Voraussetzungen (z.B. Fernabsatzgeschäft) beim Vertreter (BGH 14.10.2003, XI ZR 134/02; BGH, 26.10.2004, XI ZR255/03). Das bedeutet, die vom Verwalter vertretene WEG kann sich auf ein Widerrufsrecht berufen, wenn bei Abschluss des Vertrages durch den Verwalter eine Situation vorlag, die Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumt, zum Beispiel weil der Verwalter den Vertrag durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (Mail, Post) als Fernabsatzgeschäft geschlossen hat.

(Christian Dümke)

2023-08-18T10:59:25+02:0018. August 2023|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|

In welchem Gesetz steht denn das Energierecht?

Welches ist eigentlich DAS Gesetz wo das Energierecht geregelt ist, wurden wir neulich einmal gefragt. Schließlich gäbe es für Strafrechtler das Strafgesetzbuch, für Baurechtler das BauGB usw. Eine gute Frage dachten wir – und die naheliegendste Antwort wäre wohl das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Aber das wäre nicht einmal die halbe Wahrheit.

Der gesamte Bereich der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat nämlich mit dem EEG seit über 20 Jahren sein ganz eigenes gewichtiges Gesetz bekommen. Wer sich rechtlich damit befasst, wird das EnWG vermutlich kaum zur Hand nehmen müssen. Gleiches gilt für die Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, die wiederum im KWKG nahezu abschließend geregelt sind. Möchte man etwas über Wärmelieferung wissen, wird man in keinem dieser Gesetze fündig, denn für das EnWG zählt Wärme nicht als „richtige Energie“. Hier muss man die AVBFernwärmeV zur Hand nehmen, die formal betrachtet gar kein Gesetz ist, sondern eine Rechtsverordnung. Und Rechtsverordnung produziert das Energierecht ohnehin faktisch am Fließband. Stromgrundversorgungsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Anreizregulierungsverordnung, Niederspannungsanschlussverordnung, Verordnung über abschaltbare Lasten, Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung…ein Ende ist hier nicht in Sicht.

Gesetze im Energierecht neigen auch zur Vermehrung, ähnlich der Zellteilung. War die Finanzierung der Kosten der Energiewende durch EEG-Umlage früher ein Regelungsbestandteil des EEG hat es sich nun, gleich einem Ableger, mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abgespalten. Und der ganze Bereich der Messung von Energie, früher ein Teil des EnWG ist nun schon eine Weile ausgelagert in das eigene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Vom Energiesteuerrecht mit dem Stromsteuergesetz, dem Energiesteuergesetz und den zugehörigen Durchführungsverordnungen wollen wir gar nicht erst anfangen.

Dazu kommt noch das allgemeine Schuldrecht des BGH, denn ein Energieliefervertrag ist am Ende auch nur ein spezieller Kaufvertrag und wenn Energieversorger allgemeine Lieferbedingungen aufstellen, sind das AGB i.S.d. §§ 305 ff BGB.

(Christian Dümke)

2023-08-11T23:00:31+02:0011. August 2023|Grundkurs Energie|