Das GEG als Zwischenziel

65% der Heizwärme sollen erneuerbar sein oder zumindest unvermeidbare Abwärme, verlangt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Zwar gilt das für den Bestand erst in einigen Jahren 2026 bzw. 2028, wenn man aus der kommunalen Wärmeplanung vor Ort weiß, wie es weitergeht. Nur im Neubau auf der grünen Wiese soll diese Vorgabe bereits seit dem 01.01.2024 umgesetzt werden. Im öffentlichen Bewusstsein ist mit diesen Vorgaben aber nun wirklich das Ende der Fahnenstange erreicht.

Schaut man allerdings ins Klimaschutzgesetz (KSG), so gelangt man schnell zur Erkenntnis, dass die 65% nur einen Zwischenschritt darstellen können. Denn natürlich ist es nicht möglich, 2045 eine ausgeglichene Treibhausgas-Bilanz aufzuweisen, und weiter 35% fossile Brennstoffe zu verfeuern. Aus den 65% müssen also in absehbarer Zeit 100% werden. Wie schnell das gehen muss, zeigt ein Blick in die Gebäuderichtlinie EPBD. In diesem jüngst vom Europäischen Parlament angenommenen Regelwerk heißt es sehr eindeutig, dass neue Gebäude schon 2030 Nullemissionsgebäude darstellen sollen. Es gibt Ausnahmen. Aber im Grunde ist klar: Die 65% im GEG sind kein Zustand, auf den man sich dauerhaft einstellen oder in dem man sich einrichten kann, sie sind – nur, aber auch immerhin – ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität. Entsprechend wird das GEG schon in den nächsten Jahren neu gefasst werden müssen, und zwar nicht nur wegen des deutschen Minderungspfades, sondern auch wegen der Anforderungen der Gebäuderichtlinie (Miriam Vollmer).

2024-04-12T23:52:22+02:0012. April 2024|Allgemein|

Webinar “Klima Kompakt”

Deutschland will bis 2045 klimaneutral werden – der Wirtschaftsstandort Hamburg sogar schon bis zum Jahr 2040. Die Handelskammer Hamburg organisiert in Kooperation mit der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven eine gesonderte Webinarreihe „Klima kompakt“.

Erfahren Sie in der Online-Auftaktveranstaltung am 18. April 2024, 9.00 – 10.00 Uhr, welche rechtlichen Regelungen schon jetzt für KMU zu beachten sind und welche Unterstützungsangebote Sie kennen sollten. Dirk Buchsteiner wird einen Überblick über relevante EU- und Bundesgesetzgebung geben und steht den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung. 

Die Veranstaltungsreihe Klima kompakt richtet sich an mittelständische Unternehmer, die ihr Unternehmen zukunftsorientiert und klimafreundlich transformieren möchten.

In den kompakten Onlineveranstaltungen (April bis Dezember 2024) werden relevante rechtliche Rahmenbedingungen vorgestellt und Handlungsimpulse gegeben. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Möglichkeit zum direkten Austausch mit den jeweiligen Experten. Die Veranstaltungsinhalte bauen aufeinander auf und begleiten die Teilnehmenden auf dem Weg in die Klimaneutralität.

Eine Teilnahme an Einzelterminen ist ebenfalls möglich. Die Teilnahme ist kostenlos.

 

 

Klage der Stadt Moers gegen eine Höchstspannungsfreileitung erfolglos

Die Energiewende kann nur durch die gleichzeitige Ertüchtigung des Stromnetzes gelingen. Dafür sind bei den Übertragungsnetzbetreibern viele Ersatzneubauten von Höchstspannungsleitungen in der planungsrechtlichen Pipeline. Der Weg zu einem Planfeststellungsbeschluss ist steinig uns schwer, da bereits im Verfahren (und auch davor) viele Stöckchen liegen, über die man springen muss – so ist es in der Praxis oft bereits gar nicht so einfach, die benötigten Baugrunduntersuchungen (auf die man eigentlich einen Anspruch hat) vor Ort durchzusetzen. Wie bei vielen Projekten gilt vor Ort dann oft der NIMBY-Grundsatz – überall, nur nicht hier („not in my backyard“). Daher sind die Fragen des Bedarfs an bestimmten Leitungen und insbesondere auch die Linienführung oft Streitthemen – auch dann noch, wenn der Planfeststellungsbeschluss dann endlich ergangen ist.

Zur Beschleunigung von Vorhaben hat der Gesetzgeber reagiert und einige Vorhaben in den vordringlichen Bedarf gestellt, für die demnach auch die Planrechtfertigung schon von Gesetzes wegen feststeht. Im Hinblick auf den Rechtsschutz gibt es die erst- (und letzt-) instanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit aktuellem Urteil vom 10.04.2024 – BVerwG 11 A 4.23 – eine Klage der Stadt Moers gegen eine Höchst­spannungsfreileitung abgewiesen. Hier ging es u.a. auch um die Trasse. Die Stadt Moers hatte einen Planfeststellungsbeschluss angegriffen, mit dem der Bau und Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Wesel und Utfort sowie einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Utfort und dem Punkt Hüls-West zugelassen wurde.  Die Leitungen sollen auf dem Gebiet der Klägerin zusammen mit der auf einem Teilstück zu erneuernden 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort-Walsum zwischen den dicht besiedelten Ortsteilen Eick und Utfort verlaufen.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbau­gesetz genannten Vorhabens “Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV”. Dass die Linienführung im Abschnitt Rheinquerung zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend feststand, war rechtlich unerheblich. Hinsichtlich der Umspannanlage Utfort reicht es aus, dass die Leitungen die Umspannanlage erreichen und dort eingebunden werden können.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist aus Sicht der Leipziger Richter gegeben, weil es mit­samt der notwendigen Folgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG in den vordringlichen Bedarf gestellt ist. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Stadt Moers nicht in eigenen Rechten. Die Planung durfte sich gegen eine westliche Umgehung der dicht besiedelten Gebiete der Klägerin durch Führung der Höchstspannungsleitungen Wesel-Utfort und Utfort-Walsum in neuer Trasse entscheiden. Es spricht viel dafür, dass die Planfeststellungsbehörde die Vor­habenträgerin schon aus Rechtsgründen nicht verpflichten konnte, anlässlich einer bestimmten Planung auch eine andere, bestehende Leitung weiträumig zu verlegen. Auch unabhängig davon war die Abwägung nicht zu beanstanden. Die gegen die Alternative sprechenden Belange mussten nicht ausführlicher ermittelt werden als geschehen. Auch die Ermittlung der gegen die Antragstrasse sprechenden Belange war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vorbelastung durch die Bestandstrassen durfte der Planfeststellungsbeschluss auch davon ausgehen, dass die Planung die Klägerin weder in ihrer Planungshoheit noch in ihrer Gestaltungsfreiheit verletzt. (Dirk Buchsteiner)