Wenn die Kaffeemaschine nach zwei Jahren kaputt geht

Spitzfindigkeit macht ja einsam. Das gilt für Weinkenner und auch für ambitionierte Kaffeetrinker. Wenn man sich erst einmal schlaugelesen und eine informierte Kaufentscheidung getroffen zu haben glaubt, über 2.000 € in die Maschine investiert hat, denkt man: Nun ist doch alles gut! Urplötzlich – zwei Jahre später – heizt die Maschine einfach nicht mehr auf. Was ist geschehen? Hat etwa der ominöse Teufel der eingebauten Obsoleszenz zugeschlagen? Hat die Maschine eine Sollbruchstelle, die mich zu einem erneuten Kauf zwingen will? Wie soll ich ohne Kaffee in den Tag starten?

Jeder von uns kennt irgendwie dieses Problem – mal ist es der Toaster oder der Staubsauger. Je teurer das Gerät, desto auffälliger ist es, wenn es dann mal nicht funktioniert. Bei der Kaffeemaschine war es nun besonders schmerzlich. Zwar konnte die Stiftung Warentest 2013 den Verdacht nicht bestätigen, dass Hersteller ihre Produkte bewusst mit Schwachstellen ausstatten, damit Kunden schnell neu kaufen müssen. Es ist jedoch fraglich, ob man auch heute noch zu diesem Ergebnis kommen würde.

Am 26.03.2024 ist nun ein Gesetzespaket zur “Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Grünen Wandel“ (Richtlinie 2024/825), die auch dieses Thema als Baustein des Green Deals der EU adressiert. Die Vorschriften müssen bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und finden ab dem 27. September 2026 Anwendung. Hierbei geht es um die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die Verbraucher irreführen und verhindern, dass sie nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren und irreführenden Umweltaussagen, irreführende Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten oder der Geschäftstätigkeit von Gewerbetreibenden oder nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel. Kunden sollen folglich besser informiert bessere Produkte kaufen können. Abgerundet wird dies durch das Recht zur Reparatur. Kunden haben ein Recht darauf, am Verkaufsort etwas über die Lebensdauer von Produkten zu erfahren. Grünfärberei („Greenwashing“) wird ebenfalls der Kampf angesagt. Dies betrifft allgemeine, vage Aussagen über die Umwelteigenschaften, die im Endeffekt nicht nachweisbar sind, wie „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“ oder „nachhaltig“.

Bei der Kaffeemaschine stellte sich dann heraus, dass der Totalschaden drei Tage vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistung eingetreten war. Ich konnte die Maschine zurücksenden und habe den vollen Kaufpreis erstattet bekommen und mir dieses Modell erneut zugelegt. Ob das eine richtige Entscheidung war, sehen wir dann erneut nach Ablauf von etwa zwei Jahren. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-20T10:00:57+02:0019. April 2024|Abfallrecht, Umwelt|

Stromengpass in Oranienburg?

Die Stadt Oranienburg sieht sich derzeit mit einer herausfordernden Situation konfrontiert, die ihre Bemühungen um Wachstum und Entwicklung im Allgemeinen und die Sicherstellung der ausreichenden Energieversorgung im Konkreten stark beeinträchtigt: Die steigende Nachfrage nach Strom überlastet das vorhandene Stromverteilnetz, sodass neue Wärmepumpen, Wallboxen und sogar Industriegebiete nicht mehr ans Stromnetz angeschlossen werden können. Es handelt sich also nicht um eine Stromknappheit, sondern eine Kapazitätsknappheit.

Dieser Engpass wird auf den wirtschaftlichen Aufschwung der Stadt zurückgeführt. Oranienburg verzeichnet einen erheblichen Zuwachs an großen Unternehmen, die sich in der Region niedergelassen haben und ihre Produktion ausweiten wollen. Dies führt zwangsläufig zu einem erhöhten Bedarf an Strom. Darüber hinaus zieht die Stadt aufgrund ihrer Attraktivität immer mehr Menschen an, insbesondere aus der nahegelegenen Metropole Berlin. Mit etwa 1.000 neuen Einwohnerinnen und Einwohnern pro Jahr verzeichnet Oranienburg einen stetigen Bevölkerungszuwachs.

Es ist hier wichtig zu betonen, dass die deutsche Energiewende nicht die Ursache für diese Stromknappheit ist. Vielmehr handelt es sich schlicht um eine Fehlplanung, bei der der steigende Bedarf von den Stadtwerken im Vorfeld wohl unterschätzt wurde. Sowohl die Stadtverwaltung als auch die Bundesnetzagentur haben mittlerweile reagiert und sind aktiv geworden, um dieser Herausforderung entgegenzuwirken.

Konkret entsteht der Engpass derzeit an einem Umspannwerk. Um dieses Problem zu lösen, ist die Planung eines neuen Umspannwerks mit einer Leistung von 80 Megawatt bereits in vollem Gange. Sowohl der vorgelagerte Hochspannungsnetzbetreiber als auch die Stadtwerke arbeiten daran, dieses neue Umspannwerk bis 2026 fertigzustellen.

Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Versorgungssicherheit in Oranienburg zu gewährleisten und das weitere Wachstum der Stadt zu unterstützen. Durch die rechtzeitige Planung und Umsetzung von Infrastrukturprojekten können die negativen Auswirkungen der Stromknappheit minimiert und die langfristige Entwicklung der Stadt gesichert werden.

Die Bundesnetzagentur hat aufsichtsrechtliche Maßnahmen als Möglichkeit in Aussicht gestellt, denn aus Sicht der Regulierungsbehörden darf sich ein solcher Fall nach möglichkeit nicht wiederholen.

(Christian Dümke)

2024-04-19T13:49:43+02:0019. April 2024|Energiepolitik, Netzbetrieb|

TEHG: Wie jetzt weiter mit Biomasse?

In ziemlich grauer Vorzeit waren EEG-Anlagen nicht im TEHG. Man war also entweder grün, dann musste man beim Emissionshandel nicht mitmachen. Oder man war fossil, dann bekam man kein Geld aus dem Topf für die Erneuerbaren. Aktuell ist das im § 2 Abs. 5 TEHG aber nicht so geregelt. Hier heißt es vielmehr, dass nur Anlagen, die ausschließlich Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse verbrennen dürfen, außen vor sind. Wer also alles Mögliche verbrennen darf, aber fossile Brennstoffe nur sehr begrenzt oder gar nicht nutzt, hat Glück gehabt. Er bekommt u. U. eine Zuteilung, muss aber nichts oder nur sehr wenig abgeben.

Diese Verhältnisse missfielen dem EU-Gesetzgeber. Deswegen ordnet die aktuelle Emissionshandelsrichtlinie seit der letzten Änderung in Anhang I Nr. 1 an

“Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, fallen nicht unter diese Richtlinie.”

In Zusammenschau mit Art. 11 und 14 heisst das: Wer in der Basisperiode fast oder ganz nur Biomasse verbrannt hat, ist draußen.Äpfel, Kraftwerk, Kohlekraftwerk

Doch was bedeutet das nun praktisch? Ist man aller Lasten ledig und kann ab morgen emittieren, was man will, und keiner erfährt es? Muss man trotzdem berichten, damit genau das nicht passiert? Wenn ja, wie und mit welchen Konsequenzen? Was, wenn man doch in den nächsten Jahren die 95% überschreitet? Fällt man dann wieder ins ETS? Gibt es dann die Zuteilung später? Fragen über Fragen, die eigentlich nur der Gesetzgeber des TEHG beantworten kann. Aber den scheint die Frage, die viele Anlagenbetreiber umtreibt, nicht zu stören: Es liegt immer noch kein neues TEHG auf dem Tisch (Miriam Vollmer).

2024-04-19T00:59:39+02:0019. April 2024|Emissionshandel|