Neues Abfall­ver­brin­gungs­recht der EU

Die Überar­beitung der Abfall­ver­brin­gungs­ver­ordnung ist abgeschlossen. Am 25.03.2024 wurde die Novelle im Rat verab­schiedet. Die angestrebten Ziele liegen hoch: Alles soll nun mit den aktua­li­sierten Vorschriften effizi­enter werden heißt es in der Presse­mit­teilung. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass weniger proble­ma­tische Abfälle in Länder außerhalb der EU gelangen, illegale Verbrin­gungen bekämpft werden und die Durch­setzung insgesamt verbessert wird. Gleich­zeitig wurden die Verfahren mit Blick auf die Ziele der Kreis­lauf­wirt­schaft und der Klima­neu­tra­lität und die Übermittlung von Infor­ma­tionen auf elektro­ni­schem Weg aktualisiert.

Im Kern geht es in den Vorschriften zunächst um ein „Verbrin­gungs­verbot“ für Abfälle, die innerhalb der EU entsorgt werden sollen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Im Ausnah­mefall kann eine solche Verbringung durch vorherige Notifi­zierung und Zustimmung („PIC-Verfahren“) genehmigt werden.

Wenig Neues gibt es laut der Presse­mit­teilung hinsichtlich der Verbringung von „grün gelis­teten Abfällen“ innerhalb der EU, die zur Verwertung bestimmt sind; für sie gelten die weniger strikten Verfahren, die in den allge­meinen Infor­ma­ti­ons­pflichten festgelegt sind.

Verboten ist es jedoch weiterhin, zur Entsorgung bestimmte Abfälle in Dritt­staaten und zur Verwertung bestimmte gefähr­liche Abfälle in Nicht-OECD-Länder auszu­führen. Neu ist ein Verbot der Ausfuhr nicht gefähr­licher Kunst­stoff­ab­fälle in Nicht-OECD-Staaten. Letztere können nach einem bestimmten Zeitrahmen ihre Bereit­schaft erklären, Kunst­stoff­ab­fälle aus der EU einzu­führen, wenn sie strenge Abfall­be­wirt­schaf­tungs­stan­dards erfüllen. Ihr Antrag muss von der Kommission positiv bewertet werden, bevor das Verbot aufge­hoben werden kann. Nicht gefähr­liche Kunst­stoff­ab­fälle können im Rahmen des „PIC-Verfahrens“ in OECD-Länder ausge­führt werden, unter­liegen jedoch einer beson­deren Kontrolle durch die Kommission.

Die Veröf­fent­li­chung der novel­lierten Verordnung im Amtsblatt steht noch aus. Ein bisschen Zeit haben wir wohl noch, denn anwendbar wird die Neure­gelung erst nach Ablauf von zwei Jahren. Erleich­te­rungen für die Praxis bei der Abfall­ver­bringung sind durch die Novelle indes nicht zu erwarten. So heißt es von EU-Ebene ohnehin, dass etwa ein Drittel aller Verbrin­gungen illegal seien. Kompli­zierte, zeitrau­bende Verfahren und auch ein gewisser Unwille bei den Behörden, eine notifi­zie­rungs­pflichtige Verbringung überhaupt zu geneh­migen (man denke an „Boden“, der weder „grün“ noch „gelb“ gelistet und damit zu notifi­zieren ist), machen ist mitunter auch nicht einfacher. Das Abfall­ver­brin­gungs­recht bleibt also weiterhin hochgradig OWi-relevant und auch straf­rechtlich spannend. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-04T23:28:47+02:004. April 2024|Allgemein|

Verkehrs­recht: Der Poller als Rechtsproblem

Kürzlich haben wir von einem uns nicht näher bekannten, rechts­in­ter­es­sierten und durchaus sachkun­digen Bürger eine E‑Mail bekommen, die ausge­druckt etwa zwei DIN-A4 Seiten in Anspruch nehmen würde. Darin wurde detail­liert ausein­an­der­ge­setzt, welche Rechts­natur der gemeine Straßen­poller habe könnte. Da der Autor der E‑Mail sich selbst nicht ganz sicher war, kulmu­lierte das Schreiben in der Frage, was für eine Einschätzung wir dazu hätten.

Nun sind wir als Rechts­an­wälte nicht verpflichtet, umsonst Rechtsrat zu erteilen. Dennoch hat der Poller als Rechts­problem etwas reizvoll Anschau­liches. Außerdem hatten wir auch schon mal für einen Verband, der die Belange blinder und sehbe­hin­derter Menschen vertritt, ein Gutachten erstellt. Darin waren wir zu dem Schluss gekommen, dass Poller inzwi­schen nicht mehr als amtliche Verkehrs­ein­rich­tungen angesehen werden. Das war deshalb relevant, weil der Verband graue Poller zur besseren Sicht­barkeit rot-weiß markieren wollte. Im Verband kamen Bedenken auf, ob damit eine amtlichen Anordnung vorge­täuscht würde.

So richtig eindeutig ist die Frage der Amtlichkeit jedoch nicht. Denn die Verkehrs­ein­rich­tungen ergeben sich nach § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO abschließend aus der Anlage 4. Dort wurden die Poller bei einer Reform des Straßen­ver­kehrs­rechts nicht mit aufge­nommen. Wider­sprüchlich ist jedoch, dass zugleich der „Sperr­pfosten“ nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO entfernt wurde. Offenbar handelt es sich um ein Redaktionsversehen.

Entspre­chend gespalten ist auch die Recht­spre­chung: So ging das Verwal­tungs­ge­richt Koblenz in einer Entscheidung von 2010 davon aus, dass Sperr­pfosten seit der Reform 2009 keine Verkehrs­ein­rich­tungen seien. Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin ist dagegen erst kürzlich in einer Eilent­scheidung (Beschl. v. 14.12.2023, Az. VG 11 L 316/23) davon ausge­gangen, dass ein Poller als Verkehrs­ein­richtung nur beim Vorliegen einer Gefahr gemäß § 45 StVO aufge­stellt werden darf. Vertieft wird die entschei­dende Frage der Rechts­natur des Pollers in der Entscheidung nicht.

Insofern wartet hier noch ein Disser­ta­ti­ons­thema auf junge Juristen, die sich eine sehr eingrenzbare und konkrete Frage für ihre Doktor­arbeit wünschen. Vielleicht ließe sich die Arbeit ja auch noch auf die Rechts­natur der Brems­schwellen erweitern, die im englisch­spra­chigen Raum „sleeping policemen“ bezeichnet werden, als nicht­amt­liche Bezeichnung, versteht sich. (Olaf Dilling)

2024-04-04T02:00:00+02:004. April 2024|Verkehr, Verwaltungsrecht|