Neues Abfallverbringungsrecht der EU
Die Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung ist abgeschlossen. Am 25.03.2024 wurde die Novelle im Rat verabschiedet. Die angestrebten Ziele liegen hoch: Alles soll nun mit den aktualisierten Vorschriften effizienter werden heißt es in der Pressemitteilung. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass weniger problematische Abfälle in Länder außerhalb der EU gelangen, illegale Verbringungen bekämpft werden und die Durchsetzung insgesamt verbessert wird. Gleichzeitig wurden die Verfahren mit Blick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft und der Klimaneutralität und die Übermittlung von Informationen auf elektronischem Weg aktualisiert.
Im Kern geht es in den Vorschriften zunächst um ein „Verbringungsverbot“ für Abfälle, die innerhalb der EU entsorgt werden sollen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Im Ausnahmefall kann eine solche Verbringung durch vorherige Notifizierung und Zustimmung („PIC-Verfahren“) genehmigt werden.
Wenig Neues gibt es laut der Pressemitteilung hinsichtlich der Verbringung von „grün gelisteten Abfällen“ innerhalb der EU, die zur Verwertung bestimmt sind; für sie gelten die weniger strikten Verfahren, die in den allgemeinen Informationspflichten festgelegt sind.
Verboten ist es jedoch weiterhin, zur Entsorgung bestimmte Abfälle in Drittstaaten und zur Verwertung bestimmte gefährliche Abfälle in Nicht-OECD-Länder auszuführen. Neu ist ein Verbot der Ausfuhr nicht gefährlicher Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten. Letztere können nach einem bestimmten Zeitrahmen ihre Bereitschaft erklären, Kunststoffabfälle aus der EU einzuführen, wenn sie strenge Abfallbewirtschaftungsstandards erfüllen. Ihr Antrag muss von der Kommission positiv bewertet werden, bevor das Verbot aufgehoben werden kann. Nicht gefährliche Kunststoffabfälle können im Rahmen des „PIC-Verfahrens“ in OECD-Länder ausgeführt werden, unterliegen jedoch einer besonderen Kontrolle durch die Kommission.
Die Veröffentlichung der novellierten Verordnung im Amtsblatt steht noch aus. Ein bisschen Zeit haben wir wohl noch, denn anwendbar wird die Neuregelung erst nach Ablauf von zwei Jahren. Erleichterungen für die Praxis bei der Abfallverbringung sind durch die Novelle indes nicht zu erwarten. So heißt es von EU-Ebene ohnehin, dass etwa ein Drittel aller Verbringungen illegal seien. Komplizierte, zeitraubende Verfahren und auch ein gewisser Unwille bei den Behörden, eine notifizierungspflichtige Verbringung überhaupt zu genehmigen (man denke an „Boden“, der weder „grün“ noch „gelb“ gelistet und damit zu notifizieren ist), machen ist mitunter auch nicht einfacher. Das Abfallverbringungsrecht bleibt also weiterhin hochgradig OWi-relevant und auch strafrechtlich spannend. (Dirk Buchsteiner)