Neues Abfallverbringungsrecht der EU

Die Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung ist abgeschlossen. Am 25.03.2024 wurde die Novelle im Rat verabschiedet. Die angestrebten Ziele liegen hoch: Alles soll nun mit den aktualisierten Vorschriften effizienter werden heißt es in der Pressemitteilung. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass weniger problematische Abfälle in Länder außerhalb der EU gelangen, illegale Verbringungen bekämpft werden und die Durchsetzung insgesamt verbessert wird. Gleichzeitig wurden die Verfahren mit Blick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft und der Klimaneutralität und die Übermittlung von Informationen auf elektronischem Weg aktualisiert.

Im Kern geht es in den Vorschriften zunächst um ein „Verbringungsverbot“ für Abfälle, die innerhalb der EU entsorgt werden sollen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Im Ausnahmefall kann eine solche Verbringung durch vorherige Notifizierung und Zustimmung („PIC-Verfahren“) genehmigt werden.

Wenig Neues gibt es laut der Pressemitteilung hinsichtlich der Verbringung von „grün gelisteten Abfällen“ innerhalb der EU, die zur Verwertung bestimmt sind; für sie gelten die weniger strikten Verfahren, die in den allgemeinen Informationspflichten festgelegt sind.

Verboten ist es jedoch weiterhin, zur Entsorgung bestimmte Abfälle in Drittstaaten und zur Verwertung bestimmte gefährliche Abfälle in Nicht-OECD-Länder auszuführen. Neu ist ein Verbot der Ausfuhr nicht gefährlicher Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten. Letztere können nach einem bestimmten Zeitrahmen ihre Bereitschaft erklären, Kunststoffabfälle aus der EU einzuführen, wenn sie strenge Abfallbewirtschaftungsstandards erfüllen. Ihr Antrag muss von der Kommission positiv bewertet werden, bevor das Verbot aufgehoben werden kann. Nicht gefährliche Kunststoffabfälle können im Rahmen des „PIC-Verfahrens“ in OECD-Länder ausgeführt werden, unterliegen jedoch einer besonderen Kontrolle durch die Kommission.

Die Veröffentlichung der novellierten Verordnung im Amtsblatt steht noch aus. Ein bisschen Zeit haben wir wohl noch, denn anwendbar wird die Neuregelung erst nach Ablauf von zwei Jahren. Erleichterungen für die Praxis bei der Abfallverbringung sind durch die Novelle indes nicht zu erwarten. So heißt es von EU-Ebene ohnehin, dass etwa ein Drittel aller Verbringungen illegal seien. Komplizierte, zeitraubende Verfahren und auch ein gewisser Unwille bei den Behörden, eine notifizierungspflichtige Verbringung überhaupt zu genehmigen (man denke an “Boden”, der weder „grün“ noch „gelb“ gelistet und damit zu notifizieren ist), machen ist mitunter auch nicht einfacher. Das Abfallverbringungsrecht bleibt also weiterhin hochgradig OWi-relevant und auch strafrechtlich spannend. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-04T23:28:47+02:004. April 2024|Allgemein|

Verkehrsrecht: Der Poller als Rechtsproblem

Kürzlich haben wir von einem uns nicht näher bekannten, rechtsinteressierten und durchaus sachkundigen Bürger eine E-Mail bekommen, die ausgedruckt etwa zwei DIN-A4 Seiten in Anspruch nehmen würde. Darin wurde detailliert auseinandergesetzt, welche Rechtsnatur der gemeine Straßenpoller habe könnte. Da der Autor der E-Mail sich selbst nicht ganz sicher war, kulmulierte das Schreiben in der Frage, was für eine Einschätzung wir dazu hätten.

Nun sind wir als Rechtsanwälte nicht verpflichtet, umsonst Rechtsrat zu erteilen. Dennoch hat der Poller als Rechtsproblem etwas reizvoll Anschauliches. Außerdem hatten wir auch schon mal für einen Verband, der die Belange blinder und sehbehinderter Menschen vertritt, ein Gutachten erstellt. Darin waren wir zu dem Schluss gekommen, dass Poller inzwischen nicht mehr als amtliche Verkehrseinrichtungen angesehen werden. Das war deshalb relevant, weil der Verband graue Poller zur besseren Sichtbarkeit rot-weiß markieren wollte. Im Verband kamen Bedenken auf, ob damit eine amtlichen Anordnung vorgetäuscht würde.

So richtig eindeutig ist die Frage der Amtlichkeit jedoch nicht. Denn die Verkehrseinrichtungen ergeben sich nach § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO abschließend aus der Anlage 4. Dort wurden die Poller bei einer Reform des Straßenverkehrsrechts nicht mit aufgenommen. Widersprüchlich ist jedoch, dass zugleich der “Sperrpfosten” nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO entfernt wurde. Offenbar handelt es sich um ein Redaktionsversehen.

Entsprechend gespalten ist auch die Rechtsprechung: So ging das Verwaltungsgericht Koblenz in einer Entscheidung von 2010 davon aus, dass Poller seit der Reform 2009 keine Verkehrseinrichtungen seien. Das Verwaltungsgericht Berlin ist dagegen erst kürzlich in einer Eilentscheidung (Beschl. v. 15.12.2023, Az. VG 11 L 316/23) davon ausgegangen, dass das, was landläufig als Poller bezeichnet wird und als Sperrpfosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO markiert ist, eine Verkehrseinrichtung ist und beim Vorliegen einer Gefahr gemäß § 45 StVO aufgestellt werden darf. Vertieft wird die Frage der Rechtsnatur des Pollers in der Entscheidung nicht.

Insofern wartet hier noch ein Dissertationsthema auf junge Juristen, die sich eine sehr eingrenzbare und konkrete und doch politisch brisante Frage für ihre Doktorarbeit wünschen. Vielleicht ließe sich die Arbeit ja auch noch auf die Rechtsnatur der Bremsschwellen erweitern, die im englischsprachigen Raum als “sleeping policemen” bezeichnet werden, als nichtamtliche Bezeichnung, versteht sich. (Olaf Dilling)

2025-10-17T14:05:57+02:004. April 2024|Verkehr, Verwaltungsrecht|