BVerwG: Tübinger Verpa­ckungs­steuer rechtmäßig

Zur Pande­miezeit hat sich wegen der Schließung von Restau­rants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restau­rants oder Take-Away-Möglich­keiten genutzt, so dass viel Verpa­ckung entstanden ist, was auch die kommu­nalen Entsor­gungs­träger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpa­ckungs­steuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) bereits berich­teten.

Inzwi­schen hat auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Presse­mit­teilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechts­widrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchs­steuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemein­de­gebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpa­ckungs­steuer steht als Lenkungs­steuer nicht im Wider­spruch zum Abfall­konzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts bei. Die gegen­teilige Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Kasseler Verpa­ckungs­steuer beruhte auf einem Wider­spruch zum Koope­ra­ti­ons­prinzip, das in dieser Form im deutschen Abfall­recht nicht mehr verankert sei

Rechts­widrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitge­hendes Betre­tungs­recht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

2023-05-24T19:44:04+02:0024. Mai 2023|Abfallrecht, Verwaltungsrecht|

Kein Eilrechts­schutz gegen erledigte polizei­liche Maßnahme

Vor in paar Wochen kursierten mehrere Videos von Blockaden der Letzten Generation, bei denen die Polizei Aktivisten Schmerz­griffe androhte und sie beim Wegtragen dann auch angewendet hat. Die Anwendung der Schmerz­griffe ist juris­tisch umstritten.

Während manche Verwal­tungs­rechtler, etwa der Jurapro­fessor Joachim Wieland, der Meinung sind, dass diese Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verstößt, wenn auch einfaches Wegtragen ohne Zufügung von Schmerzen möglich wäre. Andere, wie etwa der Bayreuther Professor Möstl, meinen, dass durchaus Situa­tionen denkbar sind, in denen die Anwendung der Schmerz­griffe notwendig und dann auch rechtlich zulässig sind.

Obwohl die Maßnahmen mehrfach angewandt worden sind, hat das Verwal­tungs­ge­richt Berlin eine recht­liche Klärung dieser Streit­frage in einem Eilver­fahren abgelehnt. Denn wenn eine Maßnahme die erledigt ist, kann ihre Rechts­wid­rigkeit nur noch in einem Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, bei einer konkreten Wieder­ho­lungs­gefahr. Dafür sah das Gericht jedoch keinen Anlass. Aus Sicht des Gerichts sei es weiterhin die Regel, dass die Polizei Aktivisten von der Straße wegtragen würde, ohne darüber hinaus Schmerzen zu verur­sachen. Eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr sei daher nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei Berlin die Anwendung von Schmerz­griffen im Kontext der Klima­pro­teste als recht­mäßig einschätzt, ist diese Auffassung wenig überzeugend. (Olaf Dilling)

2023-05-15T18:52:38+02:0015. Mai 2023|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Länger Kurzzeit­parken: Kleine Brötchen der Verkehrspolitik…

Die FDP hat zwei neue Vorschläge zur Belebung der Innen­städte gemacht, die beide den markt­wirt­schaft­lichen Prinzipien der Partei zuwider­laufen: Autofahrern sollen Parkplätze umsonst zur Verfügung gestellt werden.

Um die Attrak­ti­vität der Städte für Autofahrer zu steigern, wird an Kommunen appel­liert, eine sogenannte Brötchen­taste einzu­führen: Auch da wo bereits eine Parkraum­be­wirt­schaftung statt­findet, soll für das Parken mit einer Dauer von wenigen Minuten kostenfrei bleiben. Dies funktio­niert über eine spezielle Taste am Automaten, für die ein entspre­chender Parkschein angefordert werden kann. Die Bremer grüne Mobili­täts­se­na­torin Maike Schäfer hatte mit Wirkung zum 1. April diesen Jahres diese Möglichkeit für Bremen abgeschafft.

Schild mit Hinweis auf Parkscheinautomat

Zudem soll die Länge des Kurzzeit­parkens im beschränkten Haltverbot von bisher drei auf fünf Minuten ausge­dehnt werden. Auch dadurch soll der Einzel­handel belebt werden. Ob sich das wirklich förderlich für den Einzel­handel auswirken würde, ist fraglich, nicht nur, weil unter Stadt­planern umstritten ist, wie groß der Beitrag des Kfz-Verkehrs zum inner­städ­ti­schen Einzel­handel wirklich ist. Denn die längere Verweil­dauer von Fußgängern und die flexi­bleren Abstell­mög­lich­keiten von Fahrrad­fahrern sind Faktoren, die oft unter­schätzt werden. Beide Faktoren führen dazu, dass diese Kunden­gruppen mehr Umsatz bringen als oft vermutet.

Eine „Verweil­dauer“ von nur fünf Minuten dürfte jeden­falls in den seltensten Fällen für einen Einkauf reichen. Zudem darf nach der bishe­rigen Regelung in der StVO der Fahrer das Fahrzeug beim Halten nicht verlassen. Denn um zu halten (und nicht zu parken), muss er im Notfall sofort eingreifen und wegfahren können. Auch innerhalb der fünf Minuten könnten also nur die Beifahrer einkaufen.

Der Vorschlag bietet für den Einzel­handel daher kaum Vorteile, aller­dings einen handfesten Nachteil: Die Anordnung beschränkter Haltverbote dient in erster Linie dazu, um Parkmög­lich­keiten für den Liefer­verkehr freizu­halten. Daneben profi­tieren bisher vom einge­schränkten Haltverbot auch Handwerker, Pflege­kräfte, Menschen mit Behin­derung und Autofahrer, die tatsächlich Be- oder Entladen müssen oder jemand Ein- oder Aussteigen lassen wollen.

Ohnehin haben Logis­tik­un­ter­nehmen und andere Berech­tigte mit Nutzungs­kon­flikten und Fehlnut­zungen dieser Liefer­ver­kehrs­flächen zu kämpfen. Dies würde durch eine Ausdehnung des Kurzzeit­parkens noch zunehmen. Für Mitar­beiter des Ordnungsamts würde die Kontrolle erheblich erschwert, wenn eine Überschreitung von fünf Minuten (und nicht bloß drei Minuten) nachge­wiesen werden muss. (Olaf Dilling)

 

2023-05-11T13:51:46+02:0011. Mai 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|