Zurück zu Tempo 50 = zurück zur StVO?

Der CDU-Frakti­onschef des Berliner Abgeord­ne­ten­hauses Stettner hat laut rbb24 angekündigt, in 23 Haupt­straßen in Berlin Tempo 30 aufzu­heben, an Stellen, wo die Vorgän­ger­re­gierung dies einge­führt hatte. Man wolle damit „grüne Verbots­fan­tasien rückgängig“ machen und – so wörtlich – „zur StVO zurück­kehren“. Diese Aussage ist aus verschie­denen Gründen überraschend:

Zum einen sind uns in unserer Erfahrung mit dem Verkehrs­recht wenig Fälle begegnet, wo die Verwaltung frei von allen Zwängen der StVO Verkehrs­re­ge­lungen anordnet. Im Gegenteil. Oft werden in Deutschland Regelungen, die relativ unkon­trovers, weil sinnvoll und politisch mehrheitlich gewollt sind, nicht umgesetzt, weil die Straßen­ver­kehrs­be­hörden oder Tiefbau­ämter sich dagegen sperren – unter Verweis auf die StVO. In Berlin ist das nicht viel anders, ob unter einer von SPD und Grünen oder von CDU und SPD geführten Regierung. Tatsächlich wurden einige Tempo 30-Strecken aus Gründen der Luftrein­haltung einge­führt. Aufgrund der Verbes­serung der Luftqua­lität könnte nun geprüft werden, ob dies noch nötig ist. Mit willkür­lichen „Verbots­fan­tasien“ hat das aber wenig zu tun.

Zum anderen wurde die StVO gerade refor­miert, um für Kommunen Tempo 30 zu ermög­lichen. Wir haben vorletzte Woche darüber berichtet. Es gibt nun viele neue Möglich­keiten, die in den Städten zusam­men­ge­nommen manchmal sogar dazu führen, dass sich ein Großteil des Haupt­stra­ßen­netzes mit Tempo 30-Strecken überspannen lässt. Aller­dings war ja bei der Reform von Möglich­keiten die Rede. Können die Kommunen also entscheiden, ob sie vor Schulen, Alten­heimen, Kinder­gärten, neuer­dings auch Spiel­plätzen, an hochfre­quen­tierten Schul­wegen oder Zebra­streifen Tempo 30 anordnen? Oder sind sie in manchen Fällen sogar dazu verpflichtet?

Ein Blick in die StVO könnte den Eindruck erwecken, dass der Verwaltung in diesen Fällen freie Hand einge­räumt wird. Denn die Möglichkeit, hier auch auf Haupt­straßen Tempo 30 anzuordnen, beruht auf einer Ausnahme, nämlich § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, die die Begrün­dungs­an­for­de­rungen reduziert: Statt einer quali­fi­zierten reicht eine einfache Gefahr zur Begründung der Geschwin­dig­keits­be­grenzung. Aller­dings steht hinter dieser Diffe­ren­zierung auch eine verfas­sungs­recht­liche Bewertung. Die Grund­rechte auf Leben und Gesundheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die auf dem Spiel stehen, wenn vor sensiblen Einrich­tungen zu schnell gefahren wird, haben beson­deren Schutz verdient. Das Leben wird von der Verfassung höher bewertet als die persön­liche Freiheit, schnell mit dem Auto zu fahren.

Das spiegelt sich auch in der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO wider. Dort heißt es nämlich, dass vor den genannten Einrich­tungen die Geschwin­digkeit „in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken“ ist. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn negative Auswir­kungen auf den ÖPNV, insbe­sondere Taktverkehr, oder Verla­ge­rungen auf Wohnne­ben­straßen drohen. Bei den neuen Gründen für Tempo­re­du­zie­rungen muss unter­schieden werden.

Bei den hochfre­quen­tierten Schul­wegen ist es genauso wie mit den sensiblen Einrich­tungen: Hier ist im Regelfall eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung erfor­derlich und nur bei den bereits genannten Gründen (ÖPNV und Ausweich­ver­kehre) ist eine Ausnahme möglich.

Anders ist es dagegen bei den Fußgän­ger­über­wegen. Hier „kann“ die Verwaltung in ihrem unmit­tel­baren Bereich eine Geschwin­dig­keits­re­du­zierung anordnen. Ein Ermessen hat die Verwaltung auch bei Lücken­schlüssen, die inzwi­schen von 300 auf 500 m ausge­dehnt werden können. Laut Verwal­tungs­vor­schrift kommen sie „in Betracht“, sind aber nicht zwingend.

Zusam­men­fassend lässt sich sagen, dass es viele Gründe gibt, wegen denen Tempo 30 zwingend angeordnet werden muss, es sei denn es bestehen begründete Ausnahmen. Andere Gründe kann die Verwaltung in Anspruch nehmen, muss es aber nicht. Was schlicht nicht geht ist unter dem Schlachtruf „zurück zur StVO“ pauschal alle Tempo 30-Beschrän­kungen auch vor sensiblen Einrich­tungen wie Schulen, Alten­heimen und neuer­dings auf hochfre­quen­tierten Schul­wegen zurück­zu­nehmen. Letztlich ist die StVO Bundes­recht, das Länder wie Berlin ausführen müssen und dabei nur begrenzte Spiel­räume haben. (Olaf Dilling)

 

 

2025-04-29T04:59:25+02:0029. April 2025|Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Stückwerk oder Puzzle? Schul­weg­si­cherheit und Straßenverkehrsrechtsreform

Damit etwas ins Rollen kommt, braucht es eine „kritische Masse“. Niemand weiß das besser als Mandaten von uns, die sich unter dem Namen Kidical Mass Aktions­bündnis unter anderem für Schul­weg­si­cherheit einsetzen und für die wir ein Gutachten und Leitfaden zu Schul­straßen verfasst haben. Abgeleitet ist dieser Name von dem großen Bruder der Initative, der „Critical Mass“, die regel­mäßig Veran­stal­tungen organi­sieren, bei denen sie sich auf § 27 Abs. 1 Satz 2 StVO berufen: „Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlos­senen Verband bilden.“

Eine kritische Masse kann es nicht nur aus Personen geben, die in einem Verkehrs­system plötzlich eine relevante Größe werden. Auch im Rechts­system selbst gibt es solche Phänomene. Normen die refor­miert werden und unver­bunden nur marginal was ändern würden, können inein­ander greifen und plötzlich größere Verän­de­rungen ermöglichen.

Zwei Vorschulkinder, die im Herbst Hand in Hand über einen Weg im Park laufen.

Weil es um Kinder und Schul­weg­si­cherheit geht, passt es vielleicht, von Puzzle­teilen zu sprechen: Aufgrund verschie­dener Detail­regeln wird es in manchen Fällen nun möglich, Schulwege im Ganzen verkehrs­sicher zu planen. Die Puzzle­teile fügen sich zu einem größeren Bild zusammen. Das geht nicht immer, denn manchmal bleiben doch noch Lücken. Aber es funktio­niert dank der Straßen­ver­kehrs­rechts­reform immer öfter!

In Pfaffen­hofen, einer oberbay­ri­schen Kommune, in der wir beraten haben, war es möglich, auf dem größten Teil des Vorfahrts­stra­ßen­netzes Tempo 30 anzuordnen. Und das jeweils mit guten Gründen, die auch die Staats­re­gierung in München akzep­tieren muss.

Von was für Puzzle­teilen sprechen wir? Im Wesent­lichen sind es fünf neue Regelungen:

  1. Aufwertung der Schul­we­ge­planung: Die Schul­we­ge­planung, die in vielen Bundes­ländern schon fest etabliert wird, wird straßen­ver­kehrs­rechtlich inzwi­schen besser aufgegriffen.
  2. Dies zeigt sich insbe­sondere bei hochfre­quen­tierten Schul­wegen: Denn an diesen sollen die Straßen­ver­kehrs­be­hörden nun in der Regel gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO Tempo 30 anordnen. Dies gilt auch an Landes‑, Bundes- und sonstigen Vorfahrts­straßen. Die Schul­we­ge­planung kann gemäß den Richt­linien der VwV-StVO festlegen, welche Routen als hochfre­quen­tiert betrachtet werden. Dies liegt nicht nur im Nahbe­reich der Schule nahe, sondern unter Umständen auch in Ortsteilen ohne Schule in der Nähe von Bushal­te­stellen, die von Schul­bussen frequen­tiert werden. Hier der O‑Ton der erst kürzlich überar­bei­teten Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO:
    Hochfre­quen­tierte Schulwege sind Straßen­ab­schnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bünde­lungs­wirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohnge­bieten und allge­mein­bil­denden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusam­menhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzu­legen. Sie kann sich auch aus Schul­weg­plänen ergeben, die von den betrof­fenen Schulen und der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde sowie gegebe­nen­falls Polizei und Straßen­bau­be­hörde erarbeitet wurden. Auf den Schul­wegen sind bei der Abwägung über die Geschwin­dig­keits­be­schränkung jedoch auch Querungs­hilfen und Sicher­heits­ein­rich­tungen zu berück­sich­tigen, z.B. Licht­zei­chen­an­lagen oder Absperrgitter.
  3. Eine besondere Bedeutung im Puzzle bekommen Fußgän­ger­überwege (Zebra­streifen). Denn neuer­dings sind auch sie ein Grund, Tempo 30 anzuordnen, was sich aus § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 10 StVO ergibt. Insbe­sondere kommt das laut VwV-StVO dort in Betracht, wo der Straßen­verlauf unüber­sichtlich ist oder wo typischer­weise damit gerechnet werden muss, dass Kraft­fahrer von sich aus nicht mit der Geschwin­digkeit herunter gehen, um ihre Bereit­schaft, Vorrang zu gewähren, zu signalisieren.
  4. Lücken­schlüsse zwischen Tempo 30-Zonen hat es auch bisher schon gegeben. Inzwi­schen sind diese jedoch auf 500 m ausge­dehnt worden. Da gibt es nun an vielen Orten ganz viele Puzzle­teile, die neu eingefügt werden können und das Bild des verkehrs­si­cheren Schulwegs vervollständigen.
  5. Schließlich gibt es noch das Center­piece: Die Schul­straße. Mit der Straßen­ver­kehr­rechts­reform hat sie nur indirekt was zu tun, auch wenn sie sich fast zeitgleich in Deutschland durch­ge­setzt hat. Es gibt jeden­falls immer mehr entspre­chende Projekte, nicht nur in NRW, wo es sogar einen Erlass dazu gibt. Durch die Bereit­stellung von angemes­senen Flächen für den Fuß- und Radverkehr, die neuer­dings gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO möglich ist, gibt es aber auch eine weitere Grundlage für ihre Anordnung. Demnächst werden wir die Details in einer Neuauflage des Gutachtens oder Leitfadens hier vorstellen. (Olaf Dilling)

 

2025-04-16T12:25:52+02:0016. April 2025|Allgemein, Gesetzgebung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Wie geht es weiter – der Koali­ti­ons­vertrag zu Energie & Klima

Nun haben sie sich also auf einen Koali­ti­ons­vertrag geeinigt, die Spitzen von Union und SPD. Was hat die Regierung Merz/Klingbeil also in den nächsten vier Jahren vor?

Schwarz-Rot und das Klima

Inter­essant zunächst, was nicht drin steht: Weder will die nächste Bundes­re­gierung die Klima­ziele abschaffen oder abschwächen. Noch kommt die Atomkraft wieder. Hier hatte es im Vorfeld vor allem aus der Union auch andere Stimmen gegeben, diese haben sich nicht durch­ge­setzt. Es bleibt also bei den 65% 2030, 88% 2040 und Nettonull 2045. Die Koalition würde sogar eine Erhöhung im EU-Rahmen auf 90% 2040 unter­stützen, aber nur, wenn es für die Deutschen bei 88% bleibt.

Gleichwohl, auch wenn die Ziele bleiben, den Weg stellt die nächste Bundes­re­gierung sich bequemer vor, als die Ampel es vorge­sehen hatte. So sollen 3% des 2040-Zwischen­ziels durch Zerti­fikate aus dem Ausland erfüllt werden können. Veteranen des Emissi­ons­handels erinnern sich an die CER und ERU aus inter­na­tio­nalen Klima­schutz­pro­jekten. Ob es so kommt, kann der Bund aller­dings nicht entscheiden, nur sich in Brüssel dafür einsetzen, dass die EU von Art. 6 des Paris Agree­ments Gebrauch macht.

Emissi­ons­handel

Überhaupt sind die Spiel­räume Deutsch­lands beim Klima­schutz bekanntlich begrenzt. Anders als auch viele Medien vermuten, steht es schlicht nicht in Friedrich Merz‘ Macht, den Trans­for­ma­ti­ons­druck auf die Deutschen zu verringern: Für fossile Emissionen brauchen Industrie, Energie­wirt­schaft und ab 2027 auch die Verkäufer von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl Emissi­ons­be­rech­ti­gungen, die in Brüssel budge­tiert worden sind. Die Bundes­re­gierung kann diesen finan­zi­ellen Anreiz, Gasheizung, Verbrenner oder Kohle­kraft­werke auszu­ran­gieren, nur sehr begrenzt kompen­sieren, beispiels­weise durch ein Klimageld, das wiederum aber nur als den guten Vorsatz, Einnahmen aus dem Emissi­ons­handel zurück­zu­geben, im Koali­ti­ons­vertrag auftaucht. Damit ist klar: Egal, wer regiert, fossile Techno­logien werden immer teurer. Nur für die Landwirt­schaft soll dies nicht gelten, denn hier bestimmen die Mitglied­staaten selbst, ob die Landwirte einbe­zogen werden.

Erneu­erbare Energien

Etwas richtig greifbar Neues ist für die Erneu­er­baren Energien nicht geplant. Diffus scheint auf, dass die neuen Herren nicht so intensiv auf Wind und Sonne fokus­sieren wollen, ohne aller­dings auszu­sprechen, wie dann der Ausbaupfad aussehen soll. Wie schon die Ampel will auch die GroKo Geneh­mi­gungen und Planungen erleichtern, Verfahren straffen und verein­fachen, auch vor Gericht, die Netzdien­lichkeit beim Ausbau mehr berück­sich­tigen und perspek­ti­visch komplett von der Einspei­se­ver­gütung zu Markt­fi­nan­zie­rungen kommen. Wirklich neu ist das aber nicht.

Immerhin: Auch wenn bekannt ist, dass der künftige Kanzler selbst Windkraft­an­lagen hässlich findet, bleibt es bei den Zwischen­zielen des Windflä­chen­be­darfs­ge­setzes für 2027, also den 1,4% bundesweit und offenbar auch bei den Landes­zielen. Das Ziel von 2% bundesweit 2032 soll noch einmal evaluiert werden. Verbessern will die nächste Bundes­re­gierung offenbar die regio­nalen Steue­rungs­mög­licheiten und Onsite PPA, begrenzen will sie Flächen­pachten und die Einbindung von Offshore-Windparks in auch grenz­über­schrei­tende Infra­struk­turen soll sich verbessern. Und: Das Geothermie-Gesetz soll nun doch kommen. Für Strom bringt das wohl kaum etwas, aber für Wärme ist der Plan interessant.

Energie­preise

Strom soll mindestens 5 Ct/kWh günstiger werden. Dafür soll die Strom­steuer abgesenkt werden und die Umlagen und Netzent­gelte reduziert. Die Strom­steu­er­senkung war schon ein Plan der Ampel, aber wie genau die Netze nun subven­tio­niert werden sollen, bleibt unklar. Sofern dies aus dem Sonder­ver­mögen Infra­struktur finan­ziert werden soll, stellt sich die Frage, ob die überhaupt eine Infra­struk­tur­ausgabe darstellt und nicht doch eine simple Konsumausgabe.

Diffus bleibt auch der Indus­trie­strom­preis, den die Koali­tionäre planen. Die Bandlast­aus­nahme soll – obwohl nicht netzdienlich – nun doch bleiben, die Gaspei­cher­umlage abgeschafft werden. Ansonsten will man die Quadratur des Kreises: Gas soll günstig einge­kauft werden, aber die Klima­ziele sollen einge­halten werden, was wegen des Emissi­ons­handels, der gas zwangs­läufig verteuert, einiger­maßen schwer vorzu­stellen ist, aber vielleicht setzen Union und SPD darauf, dass es bis zu den nächsten Wahlen noch keine wirklich schmerz­haften Effekte gibt.

Netze

Immerhin: Hoch lebe die Monster­trasse; es wird auf Freilei­tungen gesetzt, die deutlich günstiger und schneller zu errichten sind. Netzan­schlüsse sollen günstiger werden, was derzeit aller­dings ein deutlich kleineres Problem darstellt als die schiere Verfüg­barkeit für große Letzt­ver­braucher. Direkt­lei­tungen sollen offenbar künftig nicht auf 5 km begrenzt sein, und trotz der Bedenken vieler Ökonomen soll es bei einer einheit­lichen Strom­ge­botszone bleiben. Netzdien­liche Baumaß­nahmen werden forciert, etwa die Geneh­migung von Speichern, denen wie EE-Anlagen überra­gendes öffent­liches Interesse zukommen soll.

GroKo <3 Erdgas 

Die künftige Bundes­re­gierung setzt auf Erdgas. Bis 2030 sollen 20 GW Gaskraft­werke entstehen, also deutlich mehr als die Ampel sich vor allem aus finan­zi­ellen Gründen zugetraut hat. Sie dienen vor allem der Netzsta­bi­li­sierung, aber anders als die Regierung Scholz es wollte, sollen sie nicht nur Residu­allast abdecken, sondern auch die Preise senken, also markt­ori­en­tiert erzeugen. Das bedeutet natürlich: Es wird mehr emittiert, in der Tendenz steigen die CO2-Preise im ETS I, zumal nicht mehr die Rede davon ist, dass die Kraft­werke H2-ready sein sollen, wobei dies auch in der Kraft­werks­stra­tegie der Ampel zumindest kurzfristig mehr in die Abteilung frommer Wunsch als reale Erwartung gefallen sein dürfte.

Wasser­stoff kommt zwar eine wichtige Rolle zu. Die neuen Gaskraft­werke sollen aber offenbar durch CCS/CCU dekar­bo­ni­siert werden, um sie nicht direkt noch in den Dreißigern mangels Emissi­ons­be­rech­ti­gungen wieder einmotten zu müssen. Das KSpG war ja bereits im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren, auch die nächste Bundes­re­gierung will hier die Basis für Abschiebung und Verpressung von CO2 schaffen, und dies sowohl an Land als auch unter dem Meer. 

Doch auch wenn Erdgas wieder auf mehr Gegen­liebe stößt als in den letzten Jahren: Kohle kommt nicht wieder. Es bleibt beim Ausstieg 2038, so, wie derzeit gesetzlich vorgesehen.

Effizienz und Wärme

Auch bei der Wärme­ver­sorgung will die GroKo länger am Gas festhalten und die Netze konser­vieren, während sie durch eine Verste­tigung der Bundes­för­derung für effiziente Wärme­netze den Ausbau der Fernwärme fördert. Immerhin soll auch das KWKG novel­liert werden, die durch das Ende der Ampel unter­bro­chenen Neure­ge­lungen von AVBFern­wärmeV und WärmeLV sollen fortge­setzt werden, und das EnEfG soll offenbar auf das EU-Mindestmaß zurück­ge­schnitten werden.

Das „Heizungs­gesetz“ soll abgeschafft werden, was insofern überrascht, als dass ein Gesetz dieses Namens nicht existiert. Bisher wurde der Begriff stets als Synonym für das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) genutzt, das aber keineswegs abgeschafft werden soll, sondern nur novel­liert. Es soll techno­lo­gie­of­fener, flexibler und einfacher werden, was insofern heraus­for­dernd sein dürfte, als dass die umstrit­tenen § 71 GEGff. bereits heute keine techno­lo­gische Festlegung enthalten. Immerhin soll der Heizungs­tausch künftig auch gefördert werden, und energe­tische Sanie­rungen von der Steuer abgesetzt werden können. Hier wird man sehen, was angesichts der demnächst umzuset­zenden Gebäu­de­richt­linie (EPBD) überhaupt möglich ist. Gut denkbar, dass das Neben­ein­ander von EPBD und Emissi­ons­handel dazu führt, dass in der Praxis sich gar nicht so viel ändert oder der faktische Druck zum Heizungs­tausch sogar wächst.

Was halten wir davon?

Nach einem Wahlkampf, in dem es verhält­nis­mäßig viel um Energie­po­litik ging, hätte man mehr Neues erwartet. Statt dessen werden viele Ideen und Vorhaben der Ampel schlicht weiter­ge­führt. Es verschieben sich angesichts der hochge­spannten Erwar­tungen vieler Anhänger – und der Befürch­tungen mancher Gegner – eher Akzente, denn die treibenden Instru­mente der Trans­for­mation kommen aus Brüssel und können von den Deutschen nicht einfach abgeändert werden (Miriam Vollmer).