Beschleunigung des Ausbaus von Geothermie

Verfahrensbeschleunigung beim Ausbau von erneuerbaren Energien ist das Gebot der Stunde. Bedenken Sie, 2045 und die bis dahin erreichte Klimaneutralität ist so weit in die Zukunft, wie 2003 nun von uns in der Vergangenheit liegt. Zur Erinnerung: 2003 wurde noch vertreten, dass Erneuerbare Energien unseren zukünftigen Bedarf an Strom, Wärme und Treibstoffen nur zu einem geringen Teil decken können. Damals hieß es noch, wir brauchen eine sinnvolle Mischung aus Energie von fossilen Brennstoffen, Kernenergie und erneuerbarer Energie. The Times They Are A-Changing, sang schon Bob Dylan.

Zur Erreichung der Klimaziele ist es erforderlich, die Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung deutlich zu senken und den Ausbau der Erneuerbaren Energien in diesem Bereich deutlich zu steigern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sieht Geothermie hierbei in einer wichtigen Rolle. Und ja, Geothermie ist eine klimaneutrale, unerschöpfliche und zugleich zuverlässige und über das gesamte Jahr verfügbare Energiequelle, mit der auch hohe Wärmebedarfe gedeckt werden können. Wärmepumpen können die Temperatur der Erdwärmequelle noch anheben. Gleichzeitig werden bisher nur weniger als zwei Prozent der Wärme aus Geothermie und Umweltwärme gewonnen.

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen prescht nun das BMWK vor. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endete am 17. Juli 2024. Ziel des noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern abzubauen. Die Änderungen betreffen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, die zum Aufbau der Anlagen durchlaufen werden. Dabei geht es sowohl um tiefe Geothermie (ab 400 m Bodentiefe) als auch um die oberflächennahe Geothermie (bis 400 m). Auf Beschleunigungseffekte zielen die kurzen Regelungen im Stammgesetz (kurz GeoWG). So wird das überragende öffentliche Interesse an der Geothermie statuiert (§ 4 GeoWG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für Geothermievorhaben sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung (§ 8). Der Rechtsweg wird verkürzt. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht ist im ersten Rechtszug.

Spannend sind auch die weiteren, mit dem GeoWG verbundenen Änderungen im Bergrecht, Wasserrecht und Naturschutzrecht. So sieht die Novellierung des Bundesberggesetzes durch das GeoWG u.a. vor, die Beteiligung anderer Behörden zu beschleunigen, indem deren Stellungnahmen nach einem Monat ohne Antwort als nicht geäußert gelten. Die Geltungsdauer von Hauptbetriebsplänen kann verlängert werden. Zudem können Betriebe von geringer Gefährlichkeit künftig von der Betriebsplanpflicht ausgenommen werden. Auf eine geringe Bedeutung soll es nicht ankommen. Wichtigste Neuerung ist die Änderung des § 57e BBergG, die eine ausschließlich elektronische Abwicklung der Betriebsplanzulassung für Geothermie-Vorhaben über eine einheitliche Stelle vorschreibt. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-26T21:58:24+02:0026. Juli 2024|Erneuerbare Energien, Umwelt, Wärme|

Muss der Versorger den Index verlinken? Zu LG Mainz v. 05.02.2024, 4 O 57/23

Einmal mehr Streit um Fernwärmeklauseln: Die Mainer Fernwärme GmbH verwendet einen Fernwärmeliefervertrag, der Preisanpassungen anhand von Indizes vorsieht. Das ist übliche Praxis und wurde von den Gerichten bisher stets dann als rechtmäßig akzeptiert, wenn der Index die Beschaffungskosten der Fernwärme zutreffend abbildet. Diese Anforderung resultiert aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, der bestimmt, dass sich Preisänderungsklauseln sowohl an den Kosten als auch am Markt orientieren und transparent sein müssen.

Dieser Anforderung wurde die Mainzer Klausel an sich gerecht. Sie verwies auf Indizes, die ihre Kostenentwicklung repräsentieren, zB den in der Branche aus naheliegenden Gründen häufig verwendeten Index des Statistischen Bundesamtes destatis, Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke, und die Kosten für CO2-Emissionen unter Verweis auf die EEX Future EUA MidDec. Diese Indizes sind öffentlich, man findet sie im Internet.

Dem Landgericht Mainz reichte diese grundsätzliche Auffindbarkeit aber nicht (Urteil vom 05.02.2024, 4 O 57/23 hier). Denn 2021 hatte der Gesetzgeber einen neuen § 1a AVBFernwärmeV in die Verordnung eingefügt. Hier heißt es nun in § 1a Abs. 1:

“Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.”

Gemessen an diesem Maßstab sieht es das LG Mainz nicht als ausreichend an, dass man Indizes überhaupt findet. Man müsse sie auch verlinken. Hat der Versorger das nicht getan, handele er – so das Gericht – unlauter.

Was heißt das für die Praxis?

Man muss ganz klar sagen: Für Versorger bedeutet das Urteil einen oft erheblichen Aufwand. Der Hyperlink muss gesetzt werden, es muss regelmäßig überprüft werden, ob er noch aktuell ist. Es ist zwar noch unklar, ob die höheren Instanzen – die Berufung läuft – die Sache genauso sehen, aber Versorger sollten vor Beginn der Heizperiode mit der stets höheren Aufmerksamkeit für die Preise und ihre Entwicklung nun auch prüfen, ob alle Hyperlinks sitzen. (Miriam Vollmer).

2024-08-02T23:53:37+02:0026. Juli 2024|Wärme|

Die EEG Vergütung als Auslaufmodell?

Dass das EEG und die damit verbundene Fördersystematik für Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung nicht für die Ewigkeit gemacht ist, lag auf der Hand. Insbesondere wenn man die zahlreichen Novellierungen des Gesetzgebers in den letzten 24 Jahren betrachtet. Ein Kernprinzip wurde dabei bisher bei allen Reformen jedoch nie angetastet, die Grundidee dass förderfähige Anlagen eine Einspeisevergütung oder Marktprämie für grundsätzlich jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde erhalten. Damit könnte nun allerdings bald Schluss sein.

Unter dem Titel „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ hat die Regierung eine Art Maßnahmenkatalog zur Förderung der Wirtschaft zusammengestellt, der auf Seite 24 auch Reformen in der Energiewirtschaft („Leistungsfähiger Energiemarkt für die Wirtschaft von morgen“) vorsieht.

Und dort heißt es:

„Mit dem Ende der Kohleverstromung wird die Förderung der Erneuerbaren Energien auslaufen. Der Ausbau neuer EE soll auf Investitionskostenförderung umgestellt werden (eigener Kapazitätsmechanismus), insbesondere um Preissignale verzerrungsfrei wirken zu lassen. Dazu werden dieses und andere Instrumente rasch im Reallabore-Gesetz im Markt getestet. Dabei muss eine hohe Ausbaudynamik beibehalten werden, um die im EEG verankerten Ziele sicher zu erreichen und möglichst schnell mehr günstigen Strom zu erhalten. Auf diesem Weg wird noch stärker auf Kosteneffizienz und Marktintegration geachtet. In diesem Zusammenhang werden die im Rahmen der Plattform Klima-neutrales Stromsystem aufgezeigten Optionen geprüft und in die Entscheidung einfließen.

Perspektivisch werden EE keine Förderung mehr erhalten, sobald der Strommarkt ausreichend flexibel ist und ausreichend Speicher zur Verfügung stehen.

Ein Ende der Förderung von EE-Strom ist damit in Sichtweite gerückt. Der Gesetzgeber möchte schrittweise die Förderung zurückfahren.

“Kurzfristig werden wir die Förderung bei negativen Preisen für Neuanlagen grundsätzlich bereits ab dem 1. Januar 2025 aussetzen (ausgenommen kleine Anlagen, da nicht administrierbar) und die Schwelle, ab der die Erneuerbaren Energien ihren Strom selbst vermarkten, beginnend ab dem 1. Januar 2025 in drei Jahresschritten auf 25 KW absenken. Parallel werden wir die Schwelle für die Steuerbarkeit von EE-Anlagen für Netzbetreiber weiter absenken. Dadurch kommen die Preissignale bei den Anlagenbetreibern an und werden insb.Stromüberschüsse in Zeiten negativer Preise vermieden, da keine feste Einspeisevergütung mehr gezahlt wird.”

Branchenkenner fragen sich, ob die geplante Selbstvermarktungspflicht für Anlagen größer 25 kW funktionieren wird, denn hierfür braucht es ein Angebot von Seiten des Marktes der Direktvermarkter. für die könnten diese kleinen Anlagen jedoch wirtschaftlich nicht interessant genug sein.

Die weitere Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes bleibt abzuwarten, aber ein Ende des EEG wie wir es kannten, ist damit in Sicht.

(Christian Dümke)

2024-07-26T20:23:48+02:0026. Juli 2024|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|