Die geplante Neure­gelung zur Unter­bre­chung der Versorgung mit Strom oder Gas

Wir hatten bereits gestern darüber berichtet, dass ein neuer Referen­ten­entwurf mit Änderungen des EnWG vorliegt, der unter anderem das Recht des Versorgers zur Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung neu regelt. Aber was steht dort jetzt genau drin?

Bisher sind die Anfor­de­rungen in § 41b Abs. 2 EnWG geregelt. Der Gesetz­geber plant hierzu jedoch nun die Einfügung eines völlig neuen eigen­stän­digen Paragraphen § 41f EnWG.

Höhe der offenen Rückstände

Eine Versor­gungs­un­ter­bre­chung soll künftig möglich sein, wenn der Haushalts­kunde nach Abzug etwaiger Anzah­lungen mit Zahlungs­ver­pflich­tungen in Höhe des Doppelten der rechne­risch auf den laufenden Kalen­der­monat entfal­lenden Abschlags- oder Voraus­zahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus­zah­lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraus­sicht­lichen Betrages der Jahres­rechnung Verzug sein. Der Betrag muss dabei mindestens 100 Euro betragen.

Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben  nicht titulierten Forde­rungen außer Betracht, die der Kunde form- und frist­ge­recht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Weiter bleiben dieje­nigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Verein­barung zwischen Energie­lie­fe­ranten und Haushalts­kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer strei­tigen und noch nicht rechts­kräftig entschie­denen Preis­er­höhung des Energie­lie­fe­ranten resultieren.

Anfor­de­rungen an die Sperrandrohung

Eine Sperrung der Energie­ver­sorgung muss – wie schon bisher – dem Kunden zunächst vorher vom Versorger angedroht werden. Der Energie­lie­ferant kann mit der Mahnung der Forderung zugleich auch die Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung androhen. Die einzu­hal­tende Frist zwischen Androhung und Unter­bre­chung beträgt 4 Wochen.

Nach der Androhung erfolgt dann im zweiten Schritt die Ankün­digung der Unter­bre­chung. Der Beginn der Unter­bre­chung der Energie­lie­ferung ist dem Haushalts­kunden 8 Werktage im Voraus durch brief­liche Mitteilung anzukün­digen. Zusätzlich soll die Ankün­digung nach Möglichkeit auch auf elektro­ni­schem Wege in Textform erfolgen.

Der Energie­lie­ferant ist verpflichtet, den betrof­fenen Haushalts­kunden mit der
Androhung einer Unter­bre­chung der Energie­lie­ferung in Textform über Möglich­keiten zur Vermeidung der Unter­bre­chung zu infor­mieren, die für den Haushalts­kunden keine Mehrkosten verursachen.Weiterhin ist der Kunde darauf hinzu­weisen, dass er eine Abwen­dungs­ver­ein­barung mit dem Versorger abschließen kann und dass die möglichkeit besteht, Gründe für eine Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Unter­bre­chung, insbe­sondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform mitzuteilen

Abwendung der Sperrung

Es gibt verschiedene Möglich­keiten, wie der betroffene Haushalts­kunde eine angedrohte Unter­bre­chung der Versorgung abwenden kann:

  • Er bezahlt die offene Forderung.
  • Er legt überzeugend dar, dass dass hinrei­chende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen nachkommt
  • Er legt dar, dass die Sperrung unver­hält­nis­mäßig ist, weil Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betrof­fenen zu befürchten ist und kann dies auf Verlangen des Versorgers glaubhaft machen
  • Er schließt eine Abwen­dungs­ver­ein­barung (die der Versorger anbieten muss)

Was ist Inhalt einer Abwendungsvereinbarung?

Der betroffene Haushalts­kunde kann ab dem Erhalt einer Androhung der Unter-
brechung berechtigt, vom Energie­lie­fe­ranten ein Angebot für eine Abwen­dungs­ver­ein­barung zu verlangen. Der Versorger muss eine solche Abwen­dungs­ver­ein­barung dann innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens mit der Ankün­digung einer Unter­bre­chung der Energie­lie­ferung anbieten.

Das Angebot für die Abwen­dungs­ver­ein­barung hat zu beinhalten

  • eine Verein­barung über zinsfreie monat­liche Raten­zah­lungen zur Tilgung der Zahlungsrückstände
  • eine Verpflichtung des Energie­lie­fe­ranten zur Weiter­ver­sorgung nach Maßgabe
    der mit dem Haushalts­kunden verein­barten Vertrags­be­din­gungen, solange der
    Kunde seine laufenden Zahlungs­ver­pflich­tungen erfüllt, und
  • allgemein verständ­liche Erläu­te­rungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarun-
    gen.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf tatsächlich in dieser Form vom Gesetz­geber beschlossen wird. Falls ja steigen damit die Hürden für eine Unter­bre­chung der Energieversorgung.

(Christian Dümke)

2024-08-30T14:48:26+02:0030. August 2024|Allgemein, Vertrieb|

Änderungen an EnWG und EEG

Die Sommer­pause neigt sich dem Ende zu, und der Gesetz­geber dreht noch einmal auf. Mit Referen­ten­entwurf vom 28.08.2024 will das Wirtschafts­mi­nis­terium einige lange erwartete Änderungen am Energie­recht nun noch in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode umsetzen. Uns sind neben der Erwei­terung des Bundes­be­darfs­plans folgende Punkte besonders aufgefallen:

Wichtig für die Praxis sind die geplanten Änderungen des Verbrau­cher­schutz­rechts. Besonders markant: Versor­gungs­un­ter­bre­chungen werden nach einem neuen § 41f EnWG noch schwie­riger. Für Versorger kann das bedeuten, dass trotz erheb­licher Rückstände und abseh­baren weiteren Zahlungs­schwie­rig­keiten die Versorgung nicht einge­stellt werden kann, ohne dass schwierige Abwägungen anstehen.
Ein neuer § 42c soll die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneu­er­baren Energien regeln und erleichtern. Die Regelung hat besondere Relevanz für die Aufdach-PV. Wer als Letzt­ver­braucher eine solche Anlage betreibt, soll mit anderen Letzt­ver­brau­chern, also etwa Kunden aus der Nachbar­schaft, Familie oder Freunden den Strom teilen können, ohne sofort alle Pflichten eines Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens auf der Agenda zu haben. Dabei soll es nicht darauf ankommen, dass man im selben Haus sitzt, es soll reichen, wenn man im gleichen Bilan­zie­rung­gebiet eines Netzbe­treibers bezieht. Ab 2028 sogar im Bilan­zie­rungs­gbiet eines angren­zenden Netzbe­treibers. Eine Vollver­sor­gungs­pflicht soll nach dem neuen § 42c Abs. 5 EnWG nicht bestehen.  Der mit nutzende Letzt­ver­braucher schließt also einen weiteren Strom­lie­fer­vertrag. Dabei sind die ansonsten geltenden gesetz­lichen Versor­ger­pflichten deutlich einge­schränkt, wenn nur Haushalts­kunden aus einer Anlage mit einer Leistung von weniger als 30 kW versorgt werden, oder bei Nutzung innerhalb eines Gebäudes die Anlage nicht mehr als 100 kW aufweist.
Weiter will der Gesetz­geber eine Lücke schließen, die in den letzten Jahren immer relevanter geworden ist: durch einen neuen § 8a EEG soll es spezielle Regeln für die Anschluss­re­ser­vierung von EE-Anlagen und Speichern geben. Damit schafft der Gesetz­geber erstmals einen Anspruch auf die Reser­vierung von Netzan­schluss­ka­pa­zi­täten. Voraus­setzung sind objektive, trans­pa­rente und diskri­mi­nie­rung­freie Kriterien für die Reser­vierung. Diese sollen als gemeinsame Branchen­lösung neun Monate nach Inkraft­treten der Norm der Bundes­netz­agentur kommu­ni­ziert werden.
Derzeit läuft die Verband­s­an­hörung. Der Entwurf ist auch in der Regierung noch nicht abgestimmt. Im September geht es weiter. (Miriam Vollmer).
2024-08-30T00:20:04+02:0030. August 2024|Energiepolitik|

Entwal­dungs­freie Lieferketten

Der Verlust von Waldflächen trägt auf vielfältige Weise zur globalen Klima­krise und zum Verlust an biolo­gi­scher Vielfalt bei. Das Ausmaß ist  erschre­ckend: Die Ernäh­rungs- und Landwirt­schafts­or­ga­ni­sation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald (zum Vergleich: Die Gesamt­fläche Deutsch­lands beträgt 35,7 Millionen Hektar) verloren gegangen sind. Auch weiterhin gehen jedes Jahr weltweit etwa 10 Millionen Hektar Wald verloren, um insbe­sondere Anbau­flächen für Soja, Palmöl und Kautschuk zu schaffen. Es geht also um den Streit zwischen lokaler wirtschaft­licher Nutzbarkeit und dessen globalen Auswir­kungen. Gerade der Amazonas-Regenwald gilt als einer der wesent­lichen Kipppunkte, der – sofern weiter geschädigt – das Weltklima aus dem Gleich­ge­wicht bringen können.

Am 30.06.2023 trat die EU-Verordnung zu entwal­dungs­freien Liefer­ketten (Verordnung (EU) 2023/1115) in Kraft. Sie ist nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Auch das Bundes­mi­nis­terium für Ernährung und Landwirt­schaft hat dies im Blick und vor kurzem einen aktuellen Artikel hierzu veröf­fent­licht. Als EU-Verordnung braucht es keiner Umsetzung in das nationale Recht. Aller­dings bedarf es noch einzelner Durch­füh­rungs­be­stim­mungen. Zuständige Behörde für die Durch­führung der Verordnung ist die Bundes­an­stalt für Landwirt­schaft und Ernährung (BLE).

Im Kern geht es um die Regulierung des Inver­kehr­bringens und Bereit­stellens auf dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeug­nissen. Dies betrifft den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus herge­stellten, im Anhang I der Verordnung genannten Erzeug­nissen. Diese umfasst beispiels­weise Palmöl und seine Fraktionen, Luftreifen aus Kautschuk, Holzwaren vom Brennholz, über OSB- und Spanplatten bis zum Möbelholz.

Die Verordnung richtet sich an Markt­teil­nehmer und Händler und diffe­ren­ziert zwischen solchen, die KMU bzw. denje­nigen, die keine KMU sind. Rohstoffe und Erzeug­nisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereit­ge­stellt oder ausge­führt werden, wenn sie nachweislich entwal­dungs- und waldschä­di­gungsfrei sind. Das bedeutet, dass sie nicht auf Flächen produ­ziert worden sein dürfen, auf denen seit 31.12.2020 Entwaldung oder Waldschä­digung statt­ge­funden hat. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeug­nisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungs­lands und mit in der Verordnung spezi­fi­zierten, elemen­taren Menschen­rechten produ­ziert worden sein. Mit einer Sorgfalts­er­klärung, die der Markt­teil­nehmer an die zustän­digen Behörden übermitteln muss, bevor er die Rohstoffe oder Erzeug­nisse auf dem Unions­markt in den Verkehr bringt, sind die Erfüllung der Sorgfalts­pflicht und die Einhaltung der Verordnung zu bestä­tigen. Die Sorgfalts­pflicht umfasst die Sammlung von Infor­ma­tionen, Daten und Unter­lagen, die erfor­derlich sind, um die Infor­ma­ti­ons­an­for­de­rungen der Verordnung zu erfüllen. Sie umfasst auch das Ergreifen von Maßnahmen zur Risiko­be­wertung sowie Maßnahmen zur Risiko­min­derung. Bei der Risiko­be­wertung kommt es darauf an, ob sich anhand der zusam­men­ge­tra­genen Infor­ma­tionen die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeug­nisse, die in Verkehr gebracht oder ausge­führt werden sollen, nicht­konform mit der Verordnung sind.

Die Anfor­de­rungen an die Liefer­ket­ten­sorgfalt steigen durch die Verordnung deutlich. Jedes Unter­nehmen aus den einschlä­gigen Bereichen ist daher gefordert, zu ermitteln, ob und inwieweit eine Betrof­fenheit durch die Verordnung gegeben ist. Es ist ratsam, mit der Infor­ma­ti­ons­be­schaffung recht­zeitig zu beginnen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-29T17:56:35+02:0029. August 2024|Umwelt|