Die geplante Neuregelung zur Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas

Wir hatten bereits gestern darüber berichtet, dass ein neuer Referentenentwurf mit Änderungen des EnWG vorliegt, der unter anderem das Recht des Versorgers zur Unterbrechung der Energieversorgung neu regelt. Aber was steht dort jetzt genau drin?

Bisher sind die Anforderungen in § 41b Abs. 2 EnWG geregelt. Der Gesetzgeber plant hierzu jedoch nun die Einfügung eines völlig neuen eigenständigen Paragraphen § 41f EnWG.

Höhe der offenen Rückstände

Eine Versorgungsunterbrechung soll künftig möglich sein, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung Verzug sein. Der Betrag muss dabei mindestens 100 Euro betragen.

Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben  nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Weiter bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Energielieferanten und Haushaltskunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren.

Anforderungen an die Sperrandrohung

Eine Sperrung der Energieversorgung muss – wie schon bisher – dem Kunden zunächst vorher vom Versorger angedroht werden. Der Energielieferant kann mit der Mahnung der Forderung zugleich auch die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. Die einzuhaltende Frist zwischen Androhung und Unterbrechung beträgt 4 Wochen.

Nach der Androhung erfolgt dann im zweiten Schritt die Ankündigung der Unterbrechung. Der Beginn der Unterbrechung der Energielieferung ist dem Haushaltskunden 8 Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der
Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen.Weiterhin ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er eine Abwendungsvereinbarung mit dem Versorger abschließen kann und dass die möglichkeit besteht, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform mitzuteilen

Abwendung der Sperrung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der betroffene Haushaltskunde eine angedrohte Unterbrechung der Versorgung abwenden kann:

  • Er bezahlt die offene Forderung.
  • Er legt überzeugend dar, dass dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt
  • Er legt dar, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, weil Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu befürchten ist und kann dies auf Verlangen des Versorgers glaubhaft machen
  • Er schließt eine Abwendungsvereinbarung (die der Versorger anbieten muss)

Was ist Inhalt einer Abwendungsvereinbarung?

Der betroffene Haushaltskunde kann ab dem Erhalt einer Androhung der Unter-
brechung berechtigt, vom Energielieferanten ein Angebot für eine Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Versorger muss eine solche Abwendungsvereinbarung dann innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Energielieferung anbieten.

Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten

  • eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der Zahlungsrückstände
  • eine Verpflichtung des Energielieferanten zur Weiterversorgung nach Maßgabe
    der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der
    Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und
  • allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarun-
    gen.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf tatsächlich in dieser Form vom Gesetzgeber beschlossen wird. Falls ja steigen damit die Hürden für eine Unterbrechung der Energieversorgung.

(Christian Dümke)

2024-08-30T14:48:26+02:0030. August 2024|Allgemein, Vertrieb|

Änderungen an EnWG und EEG

Die Sommerpause neigt sich dem Ende zu, und der Gesetzgeber dreht noch einmal auf. Mit Referentenentwurf vom 28.08.2024 will das Wirtschaftsministerium einige lange erwartete Änderungen am Energierecht nun noch in der laufenden Legislaturperiode umsetzen. Uns sind neben der Erweiterung des Bundesbedarfsplans folgende Punkte besonders aufgefallen:

Wichtig für die Praxis sind die geplanten Änderungen des Verbraucherschutzrechts. Besonders markant: Versorgungsunterbrechungen werden nach einem neuen § 41f EnWG noch schwieriger. Für Versorger kann das bedeuten, dass trotz erheblicher Rückstände und absehbaren weiteren Zahlungsschwierigkeiten die Versorgung nicht eingestellt werden kann, ohne dass schwierige Abwägungen anstehen.
Ein neuer § 42c soll die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien regeln und erleichtern. Die Regelung hat besondere Relevanz für die Aufdach-PV. Wer als Letztverbraucher eine solche Anlage betreibt, soll mit anderen Letztverbrauchern, also etwa Kunden aus der Nachbarschaft, Familie oder Freunden den Strom teilen können, ohne sofort alle Pflichten eines Energieversorgungsunternehmens auf der Agenda zu haben. Dabei soll es nicht darauf ankommen, dass man im selben Haus sitzt, es soll reichen, wenn man im gleichen Bilanzierunggebiet eines Netzbetreibers bezieht. Ab 2028 sogar im Bilanzierungsgbiet eines angrenzenden Netzbetreibers. Eine Vollversorgungspflicht soll nach dem neuen § 42c Abs. 5 EnWG nicht bestehen.  Der mit nutzende Letztverbraucher schließt also einen weiteren Stromliefervertrag. Dabei sind die ansonsten geltenden gesetzlichen Versorgerpflichten deutlich eingeschränkt, wenn nur Haushaltskunden aus einer Anlage mit einer Leistung von weniger als 30 kW versorgt werden, oder bei Nutzung innerhalb eines Gebäudes die Anlage nicht mehr als 100 kW aufweist.
Weiter will der Gesetzgeber eine Lücke schließen, die in den letzten Jahren immer relevanter geworden ist: durch einen neuen § 8a EEG soll es spezielle Regeln für die Anschlussreservierung von EE-Anlagen und Speichern geben. Damit schafft der Gesetzgeber erstmals einen Anspruch auf die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten. Voraussetzung sind objektive, transparente und diskriminierungfreie Kriterien für die Reservierung. Diese sollen als gemeinsame Branchenlösung neun Monate nach Inkrafttreten der Norm der Bundesnetzagentur kommuniziert werden.
Derzeit läuft die Verbandsanhörung. Der Entwurf ist auch in der Regierung noch nicht abgestimmt. Im September geht es weiter. (Miriam Vollmer).
2024-08-30T00:20:04+02:0030. August 2024|Energiepolitik|