Die Sommerpause neigt sich dem Ende zu, und der Gesetzgeber dreht noch einmal auf. Mit Referentenentwurf vom 28.08.2024 will das Wirtschaftsministerium einige lange erwartete Änderungen am Energierecht nun noch in der laufenden Legislaturperiode umsetzen. Uns sind neben der Erweiterung des Bundesbedarfsplans folgende Punkte besonders aufgefallen:
Wichtig für die Praxis sind die geplanten Änderungen des Verbraucherschutzrechts. Besonders markant: Versorgungsunterbrechungen werden nach einem neuen § 41f EnWG noch schwieriger. Für Versorger kann das bedeuten, dass trotz erheblicher Rückstände und absehbaren weiteren Zahlungsschwierigkeiten die Versorgung nicht eingestellt werden kann, ohne dass schwierige Abwägungen anstehen.
Ein neuer § 42c soll die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien regeln und erleichtern. Die Regelung hat besondere Relevanz für die Aufdach-PV. Wer als Letztverbraucher eine solche Anlage betreibt, soll mit anderen Letztverbrauchern, also etwa Kunden aus der Nachbarschaft, Familie oder Freunden den Strom teilen können, ohne sofort alle Pflichten eines Energieversorgungsunternehmens auf der Agenda zu haben. Dabei soll es nicht darauf ankommen, dass man im selben Haus sitzt, es soll reichen, wenn man im gleichen Bilanzierunggebiet eines Netzbetreibers bezieht. Ab 2028 sogar im Bilanzierungsgbiet eines angrenzenden Netzbetreibers. Eine Vollversorgungspflicht soll nach dem neuen § 42c Abs. 5 EnWG nicht bestehen. Der mit nutzende Letztverbraucher schließt also einen weiteren Stromliefervertrag. Dabei sind die ansonsten geltenden gesetzlichen Versorgerpflichten deutlich eingeschränkt, wenn nur Haushaltskunden aus einer Anlage mit einer Leistung von weniger als 30 kW versorgt werden, oder bei Nutzung innerhalb eines Gebäudes die Anlage nicht mehr als 100 kW aufweist.
Weiter will der Gesetzgeber eine Lücke schließen, die in den letzten Jahren immer relevanter geworden ist: durch einen neuen § 8a EEG soll es spezielle Regeln für die Anschlussreservierung von EE-Anlagen und Speichern geben. Damit schafft der Gesetzgeber erstmals einen Anspruch auf die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten. Voraussetzung sind objektive, transparente und diskriminierungfreie Kriterien für die Reservierung. Diese sollen als gemeinsame Branchenlösung neun Monate nach Inkrafttreten der Norm der Bundesnetzagentur kommuniziert werden.
Derzeit läuft die Verbandsanhörung. Der Entwurf ist auch in der Regierung noch nicht abgestimmt. Im September geht es weiter. (Miriam Vollmer).
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