Die Sommer­pause neigt sich dem Ende zu, und der Gesetz­geber dreht noch einmal auf. Mit Referen­ten­entwurf vom 28.08.2024 will das Wirtschafts­mi­nis­terium einige lange erwartete Änderungen am Energie­recht nun noch in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode umsetzen. Uns sind neben der Erwei­terung des Bundes­be­darfs­plans folgende Punkte besonders aufgefallen:

Wichtig für die Praxis sind die geplanten Änderungen des Verbrau­cher­schutz­rechts. Besonders markant: Versor­gungs­un­ter­bre­chungen werden nach einem neuen § 41f EnWG noch schwie­riger. Für Versorger kann das bedeuten, dass trotz erheb­licher Rückstände und abseh­baren weiteren Zahlungs­schwie­rig­keiten die Versorgung nicht einge­stellt werden kann, ohne dass schwierige Abwägungen anstehen.
Ein neuer § 42c soll die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneu­er­baren Energien regeln und erleichtern. Die Regelung hat besondere Relevanz für die Aufdach-PV. Wer als Letzt­ver­braucher eine solche Anlage betreibt, soll mit anderen Letzt­ver­brau­chern, also etwa Kunden aus der Nachbar­schaft, Familie oder Freunden den Strom teilen können, ohne sofort alle Pflichten eines Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens auf der Agenda zu haben. Dabei soll es nicht darauf ankommen, dass man im selben Haus sitzt, es soll reichen, wenn man im gleichen Bilan­zie­rung­gebiet eines Netzbe­treibers bezieht. Ab 2028 sogar im Bilan­zie­rungs­gbiet eines angren­zenden Netzbe­treibers. Eine Vollver­sor­gungs­pflicht soll nach dem neuen § 42c Abs. 5 EnWG nicht bestehen.  Der mit nutzende Letzt­ver­braucher schließt also einen weiteren Strom­lie­fer­vertrag. Dabei sind die ansonsten geltenden gesetz­lichen Versor­ger­pflichten deutlich einge­schränkt, wenn nur Haushalts­kunden aus einer Anlage mit einer Leistung von weniger als 30 kW versorgt werden, oder bei Nutzung innerhalb eines Gebäudes die Anlage nicht mehr als 100 kW aufweist.
Weiter will der Gesetz­geber eine Lücke schließen, die in den letzten Jahren immer relevanter geworden ist: durch einen neuen § 8a EEG soll es spezielle Regeln für die Anschluss­re­ser­vierung von EE-Anlagen und Speichern geben. Damit schafft der Gesetz­geber erstmals einen Anspruch auf die Reser­vierung von Netzan­schluss­ka­pa­zi­täten. Voraus­setzung sind objektive, trans­pa­rente und diskri­mi­nie­rung­freie Kriterien für die Reser­vierung. Diese sollen als gemeinsame Branchen­lösung neun Monate nach Inkraft­treten der Norm der Bundes­netz­agentur kommu­ni­ziert werden.
Derzeit läuft die Verband­s­an­hörung. Der Entwurf ist auch in der Regierung noch nicht abgestimmt. Im September geht es weiter. (Miriam Vollmer).