Neue Artenschutz-Förderung in Zeiten der Energiewende

Der benötigte Ausbau von Windenergieanlagen wird oftmals durch umfangreiche Anforderungen des Artenschutzrechts durchkreuzt. Auch nach vielen Jahren Erfahrung mit Windenergieanlagen und technischen Aspekten wie Abschalteinrichtungen, Abstandsregelungen und Höhendiskussionen ist deren Lobby in der Öffentlichkeit zu Unrecht oft schlecht – von der optischen Wirkung (Verspargelung! Unsere schöne Landschaft!), dem Eiswurf, Diskoeffekt und Infraschall und noch weiter reichen die Gegenargumente. Auch hier gilt: NIMBY! – also: “not in my backyard”. Es ist bekanntes Wissen, dass Vorhaben insbesondere durch den Vogelschutz Probleme bekommen. Die Rechtsprechung zum Vogelschutz ist sehr üppig – hilft uns aber vielfach kaum weiter, den dringenden Ausbau voranzutreiben. Es gibt interessante Untersuchungen, wonach die meisten Vögel eher Glasscheiben, Autos und Hauskatzen zum Opfer fallen, aber die durchschnittliche Hauskatze erlegt dann doch keinen Rotmilan. Bemühungen den Rechtsbereich Artenschutz und das Planungsrecht mit Blick auf die Energiewende zu straffen, bringen bisher wohl noch nicht den gewünschten Ertrag. Doch was ist mit den Tieren?

Um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Schutz von Arten besser zu vereinbaren, hat der Bund das “Nationale Artenhilfsprogramm” eingerichtet. Am 15.08.2024 wurde die erste Förderrichtlinie des Programms veröffentlicht (siehe Pressemitteilung). Das Förderprogramm dient insbesondere dem Schutz von Arten, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffen sind und ist damit eine entscheidende Grundlage und Flankierung für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Für Projekte im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms stehen zurzeit jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung.

Finanziert werden sollen vor allem Projekte, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffenen Arten sowie deren Erhaltungszustand stabilisieren oder verbessern. Die Förderrichtlinie wird ergänzt durch einen Leitfaden, der Hilfestellungen zur Einreichung von Projektskizzen und -anträgen gibt. Dieser umfasst unter anderem eine Liste von Arten, welche insbesondere durch das Förderprogramm unterstützt werden sollen und zählt Maßnahmen auf, die nach derzeitigem Kenntnisstand zum Schutz der betroffenen Arten geeignet sind. Aktualisierungen beziehungsweise Anpassungen sind unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse vorgesehen. Der Leitfaden beinhaltet darüber hinaus Hinweise zum Verfahren und Mustervorlagen für die Einreichung von Projektskizzen.

Spannend wird es, ob derartige Projekte argumentativ herangezogen werden können, wenn es darum geht, einen Ausgleich des Schutzes bestimmter Vogelarten wie dem Rotmilan und dem dringend benötigten Ausbau von Windenergieanlagen zu erzielen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-16T17:46:16+02:0016. August 2024|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Die Preisgleitung im Entwurf der neuen AVBFernwärmeV

Die Novelle der AVBFernwärmeV, deren Entwurf das Bundeswirtschaftsministerium kürzlich vorgestellt hat, bringt auch eine komplette Neufassung der Regeln für Preisänderungsklauseln mit sich. Die Grundstruktur des Maßstabs für diese Klauseln soll dabei erhalten bleiben. Auch in Zukunft sollen die Kostenentwicklung und die Marktbedingungen im Bereich der Fernwärme die entscheidende Rolle spielen. Zudem sollen die Klauseln auch zukünftig transparent und nachvollziehbar sein. Das Ministerium plant über den Staus Quo hinaus, den größten Teil des aktuellen Stand der Rechtsprechung direkt in § 24 aufzunehmen und dies mit einem relativ hohen Detailgrad.

Einige der geplanten Änderungen sind naheliegend. Zum Beispiel dürfte klar sein, dass CO₂-Kosten nur dann separat weitergegeben werden dürfen, wenn sie nicht bereits im verwendeten Preisindex berücksichtigt wurden. Eine doppelte Weitergabe derselben Kosten wäre schließlich schwer nachvollziehbar. Andere Vorschläge in der Neuregelung überzeugen dagegen weniger. Der Entwurf verweist für das Marktelement auf den Wärmepreisindex, der dieses Element „angemessen berücksichtigen“ soll. Das deutet darauf hin, dass es auch in der Zukunft weiter andere Möglichkeiten geben muss, den Markt abzubilden. Wo der Vorteil für den Rechtsanwender liegt, ist angesichts dessen fragwürdig.

Eine interessante Neuerung in § 24 Absatz 2 des Entwurfs ist die Möglichkeit, anstelle eines Indexes die tatsächlichen Kosten eines Fernwärmeversorgers als Basis zu nehmen. Diese Kosten dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung unvermeidbar waren. Diese Regelung könnte zu Konflikten führen, da unklar bleibt, wie diese Kosten genau ermittelt werden sollen. Am Ende werden wahrscheinlich die Gerichte klären müssen, wie die Regelung genau anzuwenden ist.

Absatz 3 des Entwurfs bringt eine weitere Neuerung: Wenn der Gaslieferant des Fernwärmeversorgers den Preis erhöht, darf der Fernwärmeversorger innerhalb von zwei Wochen seinen Wärmepreis entsprechend anpassen, auch wenn im Wärmeliefervertrag längere Fristen für Preisänderungen vorgesehen sind, wie zum Beispiel jährliche oder halbjährliche Anpassungen. In diesem Fall haben Kunden allerdings das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Diese Regelung ist wahrscheinlich eine Reaktion auf die Gaspreisentwicklung der Jahre 2022 und 2023, als die Preise so schnell stiegen, dass viele Fernwärmeversorger in Schwierigkeiten gerieten, weil sie die höheren Kosten erst mit monatelanger Verzögerung an ihre Kunden weitergeben konnten. Die neue Regelung ermöglicht nun eine schnelle Reaktion, birgt aber das Risiko, dass Kunden ihr Kündigungsrecht ausüben und so an sich noch langjährige Verträge sprengen. Dabei ist gerade die Fernwärme auf Planungssicherheit angewiesen, weil Versorger sie in aller Regel nicht über Dritte beschaffen, sondern selbst erzeugen.

Positiv ist der neue § 24a Abs. 4 AVB FernwärmeV zu bewerten, der festlegt, dass Preisänderungsklauseln bei einem Wechsel des Energieträgers oder bei Änderungen in der Beschaffungsstruktur einseitig angepasst werden können. Diese Regelung ist wichtig, da die meisten Fernwärmeversorger in den kommenden zehn Jahren erhebliche Investitionen in ihre Erzeugungsanlagen und Netze tätigen müssen. Die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes, die einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme vorsehen, werden sich zwangsläufig auch auf die Verträge auswirken. Dass in diesem Fall die Klauseln einseitig geändert werden müssen und dürfen, hat die Rechtsprechung schon anerkannt, dass der Verordnungsgeber hier Sicherheit schaffen will, ist trotzdem unbedingt zu begrüßen.

Insgesamt wird das Recht zur Preisanpassung in Fernwärmelieferverträgen durch die Novelle komplexer – sowohl für die Kunden als auch für die Versorger. Wie bei komplexen Regelungen üblich, können sie zwar mehr Gerechtigkeit im Einzelfall ermöglichen, gleichzeitig steigt jedoch das Risiko von Anwendungsfehlern. Unternehmen sollten daher nach Inkrafttreten der neuen AVB ihre Fernwärmeverträge und Preisgleitklauseln genau überprüfen (Miriam Vollmer).

2024-08-16T17:49:50+02:0016. August 2024|Wärme|

Pläne der Wachstumsinitiative zur Stabilisierung der Netzentgelte

Die Bundesregierung hat im Juli 2024 das Eckpunktepapier “Wachstumsinitiative – Neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland” veröffentlicht, das auch zahlreiche Absichtserklärungen für den Bereich der Energiewirtschaft enthält (wir berichteten). Darin findet sich auch eine Aussage zu geplanten Maßnahmen zur Senkung der Netzkosten:

Die Bundesregierung beabsichtigt demnach, zur Erreichung dieses Ziels Maßnahmen vorzulegen, mit denen die Netzkosten gesenkt und die Netzentgelte stabilisiert werden können, um Haushalte und Unternehmen zu entlasten. Damit soll ein zentraler Beitrag zur Stabilisierung der Netzentgelte auf heutigem Niveau geleistet werden. Um diese Entwicklung abzusichern und planbarer zu machen, will die Regierung zügig prüfen, ob und wie ein Amortisationskonto die Netzentgelte stabilisieren kann.

Konkret sollen insbesondere die Auszahlungen „vermiedener Netzentgelte“ an Stromerzeuger in Verteilnetzen überprüft, zeitvariable Netzentgelte für systemdienliche Netznutzung eingeführt, die Nutzung von Überschussstrom verbessert, der Einsatz virtueller Leitungen und netztechnischer Betriebsmittel sowie der netzdienliche Einsatz von Kraftwerken weiterentwickelt werden. Zudem sollen auch Möglichkeiten zur gemeinsamen Beschaffung von Material für den Netzausbau geprüft werden.

Darüber hinaus wird in dem Konzeptpapier betont, dass es wichtig ist, für die Unternehmen, die von individuell reduzierten Netzentgelten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) profitieren, Sicherheit zu schaffen und diese zukunftsfest weiterzuentwickeln. Dazu sollen Hemmnisse für einen flexiblen Stromverbrauch abgebaut werden. Die Unternehmen sollen von den niedrigen Strompreisen bei viel Wind und Sonne profitieren können.

Für diejenigen Unternehmen, denen dies nicht möglich ist, soll eine beihilfekonforme Verlängerung der Regelungen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der StromNEV vorgenommen oder Maßnahmen ergriffen werden, die die entsprechende Entlastungswirkung verlängern (z.B. durch Förderung/Netzentgeltbefreiung für Speicher).

Viele der genannten Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Die Bundesregierung begrüßt daher in dem Konzeptpapier das Vorhaben der Bundesnetzagentur, als unabhängige Regulierungsbehörde die gegenwärtigen Rabatte und Ausnahmen bei den Netzentgelten für die Industrie, Elektrolyseure und andere neue Stromverbraucher mit dem Ziel einer kosteneffizienten Systemdienlichkeit im Stromnetz und -markt weiterzuentwickeln und langfristige Planungssicherheit zu schaffen.

(Christian Dümke)

2024-08-16T20:34:58+02:0016. August 2024|Allgemein|