Cybersecurity-Regulierung – Umsetzung NIS 2

Es besteht wohl gesicherte Kenntnis dazu, dass China hinter einem Hackerangriff auf das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) im Jahr 2021 steckt (hier). 2022 gab es einen umfangreichen Cyberangriff auf die Handelskammer Hamburg. In diesem Jahr kam es deutschlandweit zu Hackerangriffen auf IHK-Unternehmen. Das Ziel waren vertrauliche Daten von Unternehmen. Die Täter sind meist unbekannt. Bereits jetzt ist aber schon klar, dass KI die Professionalisierung der Cyberkriminalität befeuert. Doch es geht nicht nur um Wirtschaftskriminalität, Betrug und wirtschaftliche Schäden: Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen wie Energieversorger, Krankenhäuser oder Wasserwerke können sehr weitreichende gesamtgesellschaftliche Konsequenzen haben. Daher ist eine zuverlässige Cybersicherheit wichtiger denn je und für unser gesellschaftliches Wohlergehen unentbehrlich (siehe auch hier) .

Am 27.12.2022 wurde die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Richtlinie zielt auf eine Verbesserung der Cybersicherheit in der EU ab. Im Vergleich zur vorigen Richtlinie erweitert die NIS2 den Kreis der betroffenen Unternehmen, die Pflichten und die behördliche Aufsicht. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen. Die nationale Umsetzung soll durch ein umfangreiches Artikelgesetz (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – „NIS2UmsuCG“) erfolgen, welches insgesamt über 32 Gesetze und Verordnungen ändert. Hierfür liegt seit 24.07.2024 ein abgestimmter Regierungsentwurf vor. Das Gesetz überführt die EU-weiten Mindeststandards für Cybersecurity in deutsche Regulierung. Der bereits durch das IT-Sicherheitsgesetz und dessen Neufassung (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) geschaffene Ordnungsrahmen wird erweitert und wird nun große Teile der deutschen Wirtschaft mit knapp 30.000 Unternehmen betreffen. Ebenso wird die IT-Sicherheit der Bundesverwaltung weiter gestärkt. Im Schwerpunkt geht es um Folgende Änderungen:

  • Einführung von „Einrichtungskategorien“ und Ausweitung des Anwendungsbereichs für IT-Anforderungen und Meldepflichten. So soll es nun „Besonders wichtige
  • Einrichtungen“ (BWE) und „wichtige Einrichtungen“ (WE) sowie als Teil der BWE die „Betreiber kritischer Anlagen“ geben.
  • Ausweitung des Instrumentariums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Hinblick auf von der NIS-2-Richtlinie vorgegebene Aufsichtsmaßnahmen.
  • Der Katalog der Mindestsicherheitsanforderungen des Artikels 21 Absatz 2 NIS-2-Richtlinie wird in das BSI-Gesetz übernommen, wobei in der Intensität der jeweiligen Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwischen den Kategorien ausdifferenziert wird.
  • Die bislang einstufige Meldepflicht bei Vorfällen wird durch das dreistufige Melderegime der NIS-2-Richtlinie ersetzt. Dabei soll der bürokratische Aufwand für die Einrichtungen im Rahmen des bestehenden mitgliedstaatlichen Umsetzungsspielraums minimiert werden.
  • Gesetzliche Verankerung wesentlicher nationaler Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement des Bundes und Abbildung der zugehörigen Rollen und Verantwortlichkeiten.
  • Harmonisierung der Anforderungen an Einrichtungen der Bundesverwaltung aus nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben, um ein insgesamt kohärentes und handhabbares Regelungsregime zu gewährleisten.

Geschaffen wird zudem die Position eines „CISO (Chief Information Security Officer) Bund“ als zentralem Koordinator für Maßnahmen zur Informationssicherheit in Einrichtungen der Bundesverwaltung und zur Unterstützung der Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben für das Informationssicherheitsmanagement.

Mit Blick auf die EU-Vorgaben ist abzusehen, dass das NIS2UmsuCG noch in diesem Herbst verabschiedet wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-09T15:47:43+02:009. August 2024|Cybersecurity, Datenschutz, Digitales|

OLG Hamm zum Anwendungsbereich der Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG

Wir haben hier bereits schon einmal grundsätzlich erklärt, dass es für zivilrechtliche energierechtliche Streitigkeiten gem. § 102 EnWG eine besondere gesetzliche Zuständigkeit der Landgerichte gibt, unabhängig vom Streitwert der Sache. Es handelt sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in Zivilverfahren die Landgerichte erst ab einem Streitwert von über 5.000 EURO sachlich zuständig sind.

In der Praxis gibt es jedoch regelmäßig Uneinigkeit über die Frage, wann genau denn eine solche energierechtliche Streitigkeit vorliegt. Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist das immer der Fall, wenn „die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz (gemeint ist das Energiewirtschaftsgesetzt) zu treffen ist.

Zu dieser Abgrenzung gibt es nun eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 07.05.2024. In dem dortigen Verfahren wurde ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung einer unterirdisch verlegten Leitung geltend gemacht. Anspruchsgrundlage ist hier § 823 BGB, also formalrechtlich keine Norm des EnWG. Gleichwohl ging das OLG Hamm vom Vorliegen einer besonderen energierechtlichen Streitigkeit nach § 102 EnWG aus und verwies den Fall an das dann in der zweiten Instanz zuständige OLG Düsseldorf. Für das OLG Hamm genügte es, dass für die im Verfahren zu treffende Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB „energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind (oder noch werden können)“ Zu dem Gesichtspunkt, was bei der Beschädigung einer Leitung entscheidungserhebliche Fragen des Energieiwirtschaftsrecht sein könnten erläutert das OLG Hamm recht allgemein:

„Energiewirtschaftliche Vorfragen stellen sich sowohl bei der Feststellung der Verkehrssicherungspflichtverletzung als auch bei der Feststellung des auf dieser beruhenden Schadens als auch bei der Frage eines etwaigen Mitverschuldens in unterschiedlichem Maße gleichfalls regelmäßig.“

Bemerkenswert ist hierbei, dass das OLG Hamm es ausreichen lässt, dass derartige Vorfragen sich möglicherweise im Laufe des Verfahrens erst noch stellen könnten. Durch diese Entscheidung wird Raum gemacht für einen sehr breiten Anwendungsbereich des § 102 EnWG.

(Christian Dümke)

2024-08-09T13:08:18+02:009. August 2024|Rechtsprechung|

Raus aus der Fernwärme? Was sagt die neue AVBFernwärmeV-E?

Fernwärmelieferverträge waren Jahrzehnte bombenfest. Als praktisch letzte Dauerschuldverhältnisse werden sie regelmäßig mit zehnjährigen Laufzeiten abgeschlossen und verlängern sich um jeweils fünf Jahre, Kündigung ausgeschlossen, Anpassungen der Anschlussleistung – also der Wärmemenge, die der Versorger für einen Kunden bereitstellt und nicht anderweitig anbieten kann – waren 2021 praktisch ausgeschlossen.

Das ist heute anders. Man kann derzeit nach § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV jedes Jahr die Anschlussleistung um 50% kürzen, und ganz kündigen, wenn man auf Erneuerbare umsatteln will. Für den wechselwilligen Kunden ist das komfortabel, aber für die anderen Kunden und den Versorger erhöht es die Unsicherheit, auf wie viele Kunden sich die Festkosten der Infrastruktur verteilen, was zu schwer prognostizierbaren Grundpreisen führt.

Der Entwurf für eine neue AVBFernwärmeV, den das BMWK kürzlich vorgelegt hat, reagiert auf diesen Umstand. Das Recht, eine Anpassung der Anschlussleistung zu verlangen, soll abgeändert werden. Der neue § 3 Abs. 2 soll die Anpassung nur noch in zwei Fällen erlauben: Wenn ein Kunde auf eine neue, GEG-konforme Wärmeversorgung umsteigt, und das bestehende Wärmenetz nicht die Anforderungen der §§ 29ff. Wärmeplanungsgesetz erfüllt, also insbesondere grundsätzlich 30% Erneuerbare ab 2030, die dann progressiv steigen, es sei denn, es gelten Ausnahmen. Aktuell bis 2030 dürfte danach keine Anpassung nach dieser Alternative möglich sein. Kann der Kunde so seinen kompletten Bedarf decken, darf er ganz kündigen.

Anpassungen sind auch vorgesehen, wenn der Kunde durch energetische Sanierungen, Betriebsoptimierungen oder geänderte Nutzungsbedürfnisse weniger Wärme braucht. Damit ist klar, dass der in manchen Foren kursierende Trick, ohne Änderung des Bedarfs und des Bezugs die Grundpreisbelastung zu senken, um nach einigen Jahren praktisch nur noch Arbeitspreise zu bezahlen, nicht mehr möglich sein soll.

Zwei wichtige Detailregelungen befinden sich in den Absätzen 5 und 6 des Entwurfs: Bei kleinen Netzen unter 20 MW darf der Versorger in der Erstlaufzeit die noch nicht abgeschriebenen Vermögenswerte und die durch die Kündigung bzw. Anpassung bestehenden Kosten anteilig in Gestalt einer Ausgleichszahlung verlangen. Und bei Contracting-Lösungen oder in Kleinstnetzen kann der Kunde auch dann nicht auf eine GEG-konforme Lösung umsteigen, wenn der Versorger noch nicht so weit ist. Wenn die Anlage – oft ein BHKW – auf ihn zugeschnitten ist, kann er also nicht in die Wärmepumpe flüchten.

Doch noch ist die neue AVBFernwärmeV noch nicht durch. Warten wir also ab, was die nächsten Monate nach der Sommerpause bringen (Miriam Vollmer).

2024-08-09T09:38:22+02:009. August 2024|Allgemein, Wärme|