Na endlich: Der Referentenentwurf für das neue TEHG

Wir dachten ja schon, das BMWK setzt nach den guten Erfahrungen mit den Preisbremsen-FAQ jetzt dauerhaft auf Vollzug ohne die lästige Änderung von Gesetzen. Aber so ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU ignoriert sich nicht so gut. Nach Ende des Antragsverfahrens für kostenlose Zertifikate für 2026 bis 2030 liegt nunmehr also nun endlich ein Referentenentwurf für ein neues TEHG auf dem Tisch. Auf den ersten Blick ist uns jenseits der reinen Umsetzung der Richtlinien Folgendes aufgefallen:

Neue Struktur

Schon auf den ersten Blick fällt auf: Anlagen, Flugzeuge, Schiffe und Brenn- und Treibstoffe werden für die Zukunft alle in einem Gesetz geregelt, ein allgemeiner Teil vorgeschaltet mit Regeln, die für alle gelten. Die Besonderheiten folgen sodann in einzelnen Abschnitten. Da alle wesentlichen Strukturprinzipien bis hin zu teilweise kleinsten Details ohnehin in der Emissionshandelsrichtlinie geregelt sind, enthält das Gesetz wenig originär nationale Entscheidungen, wie CO2 bepreist werden soll, zumal die wesentlichen Details über Zuteilung, Berichterstattung, CBAM, marktbezogene Maßnahmen ohnehin noch einmal gesondert auf EU-Ebene in Beschlüssen und Durchführungverordnungen geregelt sind. Neben der Einbettung in das umfassende TEHG werden aber für die Jahre 2024 – 2026 Änderungen des BEHG in der heutigen separaten Struktur vorgenommen.

Opt-In

Der Referentenentwurf geht über eine reine Umsetzung der EU-Vorgaben deutlich hinaus. Dort, wo die Richtlinien den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlassen, ob Sektoren einzubeziehen sind, entscheidet sich das Ministerium für die Einbeziehung. Das betrifft  fossile Brennstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, im Schienenverkehr und bei der Abfallverbrennung. Daneben werden auch die Nullemissionsanlagen wieder emissionshandelspflichtig. Diese Neuregelung beruht ebenso auf der Richtlinie wie die Einbeziehung der Nicht-CO2-Effekte im Flugverkehr, deren genaue Ausgestaltung die Kommission regeln soll.

Feststellungsbescheide über die Emissionshandelspflicht

Interessant ist die in der Begründung ausgeführte Rechtsansicht der Behörde, dass Feststellungsbescheide über die Emissionshandelspflichtigkeit (oder eben die Nicht-Emissionshandelspflichtigkeit) mit Änderung der Rechtslage von selbst außer Kraft treten. Damit besteht ein hohes Risiko für Betreiber, die sich proaktiv an die zuständigen Behörden wenden müssen, wie die Lage nun zu beurteilen ist. Möglicherweise sind neue Bescheide nötig.

Ausschluss von Biomasse-Anlagen

Anlagen, die mehr als 95% nachhaltige Biomasse verbrennen, müssen bisher kaum etwas abgeben, aber erhalten Zuteilungen, die sie gewinnbringend verkaufen. Das soll nicht mehr möglich sein. Das neue TEHG soll bestimmen, dass Anlagen, auf die dies 2019 bis 2023 zutrifft, weder berichten noch abgeben müssen, aber auch keine Zuteilung erhalten. Sofern sich dies im Laufe der Jahre 2024 – 2028 ändert, findet keine unmittelbare Einbeziehung statt, die Anlagen werden erst 2031 – 2035 wieder zuteilungsberechtigt und berichts- und abgabepflichtig.

Was halten wir vom Entwurf?

Im Emissionshandel hat der deutsche Gesetzgeber ja nicht mehr viel Spielraum für Überraschungen, weil die EU praktisch alles selbst geregelt hat. Immerhin hat der deutsche Gesetzgeber sich Mühe gegeben, die immer weiter wuchernde Materie zu ordnen, und dort, wo er die Möglichkeit hat, zusätzliche Sektoren in den Emissionshandel einzubeziehen, bemüht er sich, den Kreis möglichst weit zu ziehen. Ob das gelungen ist, und was der Entwurf auf den zweiten Blickt noch für Fallstricke enthält, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Nun läuft erst einmal die Länder – und Verbändeanhörung bis zum 14. August (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und informieren am 5. September von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Anmeldelink folgt.

2024-08-02T23:48:54+02:002. August 2024|Emissionshandel|

Eckpunkte zur künftigen Förderung von Stromspeichern laut “Wachstumsinitiative” der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat im Juli 2024 das Eckpunktepapier Wachstumsinitiative –
neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland
veröffentlicht, dass auch zahlreiche Absichtserklärungen für den Bereich der Energie wirtschaft enthält (wir berichteten).

Dort findet sich auch eine Aussage zum geplanten künftigen Umgang mit Stromspeichern.

Die Regierung plant hiernach das Potenzial von Stromspeichern zu nutzen: Stromspeicher können laut Eckpunktepapier den Redispatch-Bedarf und damit die Stromkosten für Haushalte und Unternehmen senken. Sie tragen zur Systemintegration von Erneuerbaren Energien und zur Versorgungssicherheit bei. Die Bundesregierung beabsichtigt daher die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Stromspeichern so optimieren, dass sich die Ausbaudynamik noch verstärkt und die vielfältigen Funktionen von Stromspeichern sowohl für den Strommarkt als auch das Stromnetz optimal genutzt werden können. Unverzerrte Preissignale, zeitvariable regionale Netzentgelte und eine optimierte Integration von EE-Anlagen spielen hier laut Eckpunktepapier eine wichtige Rolle.

Die Bundesregierung erklärt dort weiterhin, sie begrüße und unterstütze das Vorhaben der Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde, die gegenwärtigen Rabatte und Ausnahmen bei den Netzentgelten für Speicher mit dem Ziel einer kosteneffizienten Systemdienlichkeit im Stromnetz und -markt weiterzuentwickeln und so langfristige Planungssicherheit für Speicher zu schaffen.

Die Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung soll auch auf Speicher ausgedehnt werden.

Darüber hinaus werden Speicher über den technologieneutralen Kapazitätsmarkt zusätzlich angereizt. Die Bundesregierung setzt sich für die bessere Integration und Nutzung der Pumpspeicherkraftwerke im In- und Ausland ein. Dazu werden die bestehenden Handelskapazitäten weiter gesteigert. In diesem Zusammenhang wird der grenzüberschreitende Redispatch verbessert.

(Christian Dümke)

2024-08-02T15:21:02+02:002. August 2024|Energiepolitik|

Beschleunigung des Ausbaus von Solarenergie

Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Directives, RED III) in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort beschlossen (Pressemitteilung hier). Nach der RED III müssen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben sogenannte „Beschleunigungsgebiete“ ausgewiesen werden, in denen ein besonderes, beschleunigtes Genehmigungsverfahren gelten soll. Diese Beschleunigungsgebiete sind daher zentraler Baustein des Gesetzentwurfs. Klar: Die Nutzung erneuerbarer Energien ist ein zentraler Bestandteil der Energiewende und der Bekämpfung des Klimawandels. Hier soll es mal nicht um Windenergie gehen: Zur Energiewende gehört auch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie.

Dass die Energiewende bisher vor allem eine Stromwende ist (und noch keine Wärmewende ist), zeigt die bisher holperige und unsichere Genehmigungspraxis solarthermischer Freiflächenanlagen. Der Praxis fehlt die Erfahrung im Umgang mit dieser Technologie, die im großen Maßstab solare Strahlungsenergie in Heizwärme umwandelt, vorwiegend für die Einspeisung in Nah- und Fernwärmenetze. Dies wiederum schlägt sich in einer uneinheitlichen und zeitaufwändigen Genehmigungspraxis nieder. PV und Solarthermie werden oft in einen Topf geworfen und Solarthermie erscheint dabei eher so am Rande mitgedacht als tatsächlich berücksichtigt. Zu bedenken allerdings, dass die Anforderungen an den Standort im Hinblick auf solarthermische Freiflächenanlagen klar von der Photovoltaik zu unterscheiden. Dies gilt insbesondere bei der Standortsuche. Während PV eigentlich überall hin kann, kommt es für die Freiflächensolarthermieanlage auf die Nähe zu Wärmeverbrauchern und dem Netz an und damit verdichtet sich der Anwendungsbereich. Der Solarthermie bringt daher beispielsweise die Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB im Grunde gar nichts. Der neue § 249b BauGB soll nun bewirken, dass es für die Errichtung auch von Solarthermieanlagen im (bisherigen) Außenbereich nur einer Darstellung in einem Flächennutzungsplan, nicht aber einer Festsetzung im Bebauungsplan bedarf. Spannend wird auch die Abschichtung naturschutzrechtlicher Fragen sein. Ob diese Beschleunigungsgebiete dann im Ergebnis so viel bringen, bleibt abzuwarten. Man könnte es einfacher haben. So privilegiert § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch ortsgebundene Anlagen für die Wärmeerzeugung, wenn für diese (im Rückgriff auf die Rechtsprechung zu PV) nur dieser Standort in Frage kommt. Dies dürfte in vielen Fällen für die Solarthermie greifen, da in der Regel tatsächlich nur eine einzige Fläche des Gemeindegebiets in Betracht kommt, weil diese nicht nur am Fernwärmenetz anliegen muss, was angesichts der regelmäßig im Innenbereich belegenen Fernwärmeversorgungsgebiete nur für wenige Außenbereichsgrundstücke gilt. Und zusätzlich die Fläche geografisch geeignet sein muss, also exponiert, unverschattet und nicht bereits anderweitig genutzt. Über diese Privilegierung ließe sich auch eine anderweitige Festsetzung im Flächennutzungsplan (wie beispielsweise “Flächen für die Landwirtschaft”) überwinden und man käme auch um ein zeitaufwendiges B-Plan-Verfahren herum. Vielleicht müssen wir einfach viel mutiger werden. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-02T14:18:56+02:002. August 2024|Erneuerbare Energien, Solarthermie, Wärme|