Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Directives, RED III) in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort beschlossen (Pressemitteilung hier). Nach der RED III müssen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben sogenannte „Beschleunigungsgebiete“ ausgewiesen werden, in denen ein besonderes, beschleunigtes Genehmigungsverfahren gelten soll. Diese Beschleunigungsgebiete sind daher zentraler Baustein des Gesetzentwurfs. Klar: Die Nutzung erneuerbarer Energien ist ein zentraler Bestandteil der Energiewende und der Bekämpfung des Klimawandels. Hier soll es mal nicht um Windenergie gehen: Zur Energiewende gehört auch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie.
Dass die Energiewende bisher vor allem eine Stromwende ist (und noch keine Wärmewende ist), zeigt die bisher holperige und unsichere Genehmigungspraxis solarthermischer Freiflächenanlagen. Der Praxis fehlt die Erfahrung im Umgang mit dieser Technologie, die im großen Maßstab solare Strahlungsenergie in Heizwärme umwandelt, vorwiegend für die Einspeisung in Nah- und Fernwärmenetze. Dies wiederum schlägt sich in einer uneinheitlichen und zeitaufwändigen Genehmigungspraxis nieder. PV und Solarthermie werden oft in einen Topf geworfen und Solarthermie erscheint dabei eher so am Rande mitgedacht als tatsächlich berücksichtigt. Zu bedenken allerdings, dass die Anforderungen an den Standort im Hinblick auf solarthermische Freiflächenanlagen klar von der Photovoltaik zu unterscheiden. Dies gilt insbesondere bei der Standortsuche. Während PV eigentlich überall hin kann, kommt es für die Freiflächensolarthermieanlage auf die Nähe zu Wärmeverbrauchern und dem Netz an und damit verdichtet sich der Anwendungsbereich. Der Solarthermie bringt daher beispielsweise die Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB im Grunde gar nichts. Der neue § 249b BauGB soll nun bewirken, dass es für die Errichtung auch von Solarthermieanlagen im (bisherigen) Außenbereich nur einer Darstellung in einem Flächennutzungsplan, nicht aber einer Festsetzung im Bebauungsplan bedarf. Spannend wird auch die Abschichtung naturschutzrechtlicher Fragen sein. Ob diese Beschleunigungsgebiete dann im Ergebnis so viel bringen, bleibt abzuwarten. Man könnte es einfacher haben. So privilegiert § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch ortsgebundene Anlagen für die Wärmeerzeugung, wenn für diese (im Rückgriff auf die Rechtsprechung zu PV) nur dieser Standort in Frage kommt. Dies dürfte in vielen Fällen für die Solarthermie greifen, da in der Regel tatsächlich nur eine einzige Fläche des Gemeindegebiets in Betracht kommt, weil diese nicht nur am Fernwärmenetz anliegen muss, was angesichts der regelmäßig im Innenbereich belegenen Fernwärmeversorgungsgebiete nur für wenige Außenbereichsgrundstücke gilt. Und zusätzlich die Fläche geografisch geeignet sein muss, also exponiert, unverschattet und nicht bereits anderweitig genutzt. Über diese Privilegierung ließe sich auch eine anderweitige Festsetzung im Flächennutzungsplan (wie beispielsweise „Flächen für die Landwirtschaft“) überwinden und man käme auch um ein zeitaufwendiges B‑Plan-Verfahren herum. Vielleicht müssen wir einfach viel mutiger werden. (Dirk Buchsteiner)
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