Alle Jahre wieder: Korrektur von EEG Abrech­nungen zum Stichtag

Die EEG Umlage mag inzwi­schen verschwunden sein und damit auch für viele Energie­lie­fe­ranten und Anlagen­be­treiber einiges an bürokra­ti­schem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteil­netz­be­treiber und deren vorge­lag­terte Übertra­gungs­netz­be­treiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich unter­ein­ander korri­giert und ausge­glichen werden.

Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Betei­ligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückab­wicklung von EEG Vergü­tungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue  Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz sehen in § 20 EnFG für nachträg­liche Korrek­turen der EEG Abrech­nungen besondere formale Anfor­de­rungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechts­kräftige Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder ein zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führtes Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG voraus­ge­gangen sein oder aber es existiert ein vollstreck­barer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Daher werden alle Jahre wieder Anwalts­ver­gleiche zwischen Netzbe­treiber und Übertra­gungs­netz­be­treiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Origi­nal­pa­piere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauf­tragten Anwälte unter­schriebene Vollmachten benötigen, dann wechsel­seitig zugehörige Vergleichs­ur­kunden unter­zeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.

(Christian Dümke)

2023-05-25T17:40:24+02:0025. Mai 2023|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Windkraft schlägt Denkmal­schutz: Zu OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2023, 5 K 171/22

Seit 2022 liegt der Ausbau der Erneu­er­baren Energien laut § 2 EEG im „überra­genden öffent­lichen Interesse“. Dass diese Formu­lierung keine Sonntagsrede ist, sondern echte Auswir­kungen hat, zeigt eine Entscheidung des OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 171/22).

Hier hatte ein Vorha­ben­träger eine Geneh­migung für eine Windkraft­anlage beantragt. Die Behörde war dem aber nicht frist­gemäß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachge­kommen. Die Denkmal­schutz­be­hörde hatte nämlich eine entge­gen­ste­hende Stellung­nahme abgegeben.

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Das sei kein hinrei­chender Grund, befand das Gericht. Zum einen sei die Geneh­mi­gungs­be­hörde nicht an die Stellung­nahme der Denkmal­schutz­be­hörde gebunden, sondern müsste selbst prüfen. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn das Erschei­nungsbild der Denkmäler sich deutlich verschlechtern würde, die Geneh­migung zu erteilen. Dem Interesse am Ausbau der Erneu­er­baren komme ein regel­mä­ßiges Überge­wicht zu, das nur in Ausnah­me­fällen überwunden werden könne. Selbst für eine Alter­na­ti­venprüfung sah das Gericht keinen Raum, da es auf jeden geeig­neten Standort für Windenergie ankomme (Miriam Vollmer).

2023-05-19T01:58:14+02:0019. Mai 2023|Erneuerbare Energien|

Die WEG und die Balkon-PV: Anmerkung zu AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22

Die Entscheidung selbst ist schnell erzählt: Wir haben eine Wohnung, zwei Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen und einen Balkon. Der Mieter der Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen bringt an diesem Balkoneine PV-Anlage, ein „Balkon­kraftwerk“ an. Die anderen Wohnungs­ei­gen­tümer sind aber dagegen. Auf der Eigen­tü­mer­ver­sammlung wird deswegen beschlossen, dass der Verwalter gegen die PV-Anlage vorgehen soll. Die Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen klagen gegen diesen Beschluss und verlieren.

Was sagt das AG Konstanz?

Das AG Konstanz lehnt einen Anspruch auf Geneh­migung der Solar­anlage ab. Für bauliche Verän­de­rungen brauchen Wohnungs­ei­gen­tümer nach § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss. Und einen Anspruch auf einen solchen Beschluss nach § 20 Abs. 2 WEG gibt es zwar für Walll­boxen oder Glasfaser, aber nicht für Balkon­kraft­werke, die auch qua Größe nicht als bloßer Wurmfortsatz zur Wallbox anzusehen sind. Es sei auch nicht so, dass das Balkon­kraftwerk kein Nachteil für die anderen Eigen­tümer darstellen würde, weil der optische Eindruck durch das schwarze Paneel eine Beein­träch­tigung darstellen könne.

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Was halten wir von der Entscheidung?

Juris­tisch wirkt die Entscheidung durchaus überzeugend. Aber kann das so ein sinnvolles Egebnis sein? Schließlich soll der Anteil Erneu­er­barer Energien steigen und Strom, der im Haus bleibt,entlastet die Netze. Damit ist also der Gesetz­geber gefragt: § 20 Abs. 1 WEG sollte um Balkon­kraft­werke oder generell um Anlagen, die der Nutzung Erneu­er­barer Energien dienen, zumindest bis zu einer gewissen Größe erweitert werden (Miriam Vollmer).

2023-03-18T00:23:36+01:0018. März 2023|Erneuerbare Energien|