Keine EEG-Strafzahlung bei verletzter Informationspflicht des Netzbetreibers (AG Bocholt, 21 C 55/25)

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 10.10.2025 dürfte für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen und Netzbetreiber gleichermaßen interessant sein. Das Gericht hat entschieden, dass ein Netzbetreiber EEG-Strafzahlungen wegen fehlender Fernsteuerbarkeit einer Photovoltaikanlage jedenfalls dann nicht durchsetzen kann, wenn er zuvor seine gesetzlichen Informationspflichten verletzt hat.

Worum ging es?

Der Kläger hatte auf zwei Gebäuden auf demselben Grundstück jeweils eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Die Anlagen sollten eigenständig betrieben werden und waren jeweils mit einem Speicher ausgestattet. Zusammen überschritten sie jedoch die Schwelle von 25 kW. Damit stellte sich die Frage, ob die Anlagen nach § 9 EEG mit einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerung ausgestattet sein mussten.

Eine solche Fernsteuerung war nicht installiert. Der Netzbetreiber machte deshalb für das Jahr 2024 Strafzahlungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG geltend: 443,70 Euro gegenüber dem Kläger und 396,00 Euro gegenüber den Mietern des zweiten Gebäudes. Der Kläger wandte sich dagegen und machte geltend, er sei über die Anforderungen nicht rechtzeitig informiert worden. Hätte er davon gewusst, hätte er die Anlagen von vornherein so dimensioniert, dass die Schwelle von 25 kW nicht überschritten worden wäre.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Bocholt gab überraschend dem Kläger Recht. Es stellte fest, dass die geltend gemachten Strafzahlungen nicht geschuldet seien. Bemerkenswert: Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine Strafzahlung ein Verschulden voraussetzt. Auf diese grundsätzliche und juristisch interessante Frage kam es nach Auffassung des Gerichts gar nicht an.

Entscheidend war vielmehr ein zivilrechtlicher Einwand: der sogenannte dolo-agit-Einwand nach § 242 BGB. Danach handelt treuwidrig, wer etwas verlangt, das er sofort wieder zurückgewähren müsste. Genau das nahm das Gericht hier an.

Informationspflichten nach § 8 Abs. 6 EEG sind ernst zu nehmen

Nach Auffassung des Gerichts bestand zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 7 EEG. Innerhalb dieses Schuldverhältnisses traf den Netzbetreiber eine Nebenpflicht, insbesondere die Informationspflichten aus § 8 Abs. 6 EEG zu erfüllen. Er hätte dem Kläger und den Mietern nach Eingang des Anschlussbegehrens und mit Übersendung des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung die Informationen übermitteln müssen, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 EEG erforderlich waren. Dazu gehörte hier der Hinweis auf die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit.

Diese Information erfolgte aber erst nach dem Netzanschluss. Damit hatte der Netzbetreiber nach Auffassung des Gerichts eine gesetzlich ausdrücklich normierte Informationspflicht verletzt.

Schadensersatz in gleicher Höhe wie die Strafzahlung

Das Gericht argumentierte weiter: Wären die Strafzahlungen bezahlt worden, hätte dem Kläger und den Mietern ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zugestanden. Denn die Zahlung wäre gerade dadurch verursacht worden, dass der Netzbetreiber nicht rechtzeitig über die Anforderungen nach § 9 EEG informiert hatte. Der Kläger hatte ja unbestritten vorgetragen, er hätte bei rechtzeitiger Information eine kleinere Anlage errichten lassen. Dann wäre die 25-kW-Schwelle nicht überschritten worden, und eine Pflicht zur Fernsteuerbarkeit hätte nicht bestanden. Die fehlende Fernsteuerbarkeit hätte dann auch keine Strafzahlung ausgelöst. Der Netzbetreiber konnte die Strafzahlung deshalb nicht verlangen, weil er sie bei Zahlung sogleich als Schadensersatz hätte zurückgewähren müssen.

Kein Mitverschulden des Anlagenbetreibers

Besonders praxisrelevant ist auch die Aussage des Gerichts zum Mitverschulden. Dem Kläger war nicht vorzuwerfen, dass er sich nicht selbst vorab umfassend über sämtliche EEG-Vorgaben informiert hatte. Würde man Anlagenbetreibern – so das Amtsgericht – eine vollständige eigenständige rechtliche Prüfung vor Anschluss der Anlage auferlegen, würden die gesetzlich normierten Informationspflichten der Netzbetreiber weitgehend leerlaufen.

Ein Mitverschulden könnte allenfalls für spätere Zeiträume in Betracht kommen, wenn der Anlagenbetreiber nach nachgeholter Information untätig bleibt und keine Fernsteuerbarkeit nachrüstet. Für den hier streitigen Zeitraum bis Ende 2024 sah das Gericht dafür aber keinen Raum.

Was heißt das für die Praxis?

Achtung, Netzbetreiber: Wer Sanktionen nach § 52 EEG geltend machen will, muss zuvor seine eigenen Informationspflichten sauber erfüllt haben. Andernfalls kann der Anspruch an § 242 BGB scheitern. Die Prozesse im Unternehmen müssen also stimmen, unddie Aufklärung muss ordentlich dokumentiert werden. Für Anlagenbetreiber folgt daraus umgekehrt: Strafzahlungen nach dem EEG sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Gerade bei fehlender oder verspäteter Information durch den Netzbetreiber kann es sich lohnen, die Forderung rechtlich überprüfen zu lassen.

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, und ein Amtsgericht ist nicht gerade der BGH. Gleichwohl, das Urteil ist interessant und sollte gerade Netzbetreiber motivieren, ihre Prozesse zu überprüfen.

2026-06-19T17:27:45+02:0019. Juni 2026|Erneuerbare Energien|

Energiewende weltweit: Regenerativ in Uruguay

Ist die deutsche Energiewende ein Alleingang oder versuchen auch andere Staaten auf regenerative Erzeugung umzustellen? Wir schauen dazu heute mal nach Südamerika, nach Uruguay.

Uruguay gilt heute als eines der erfolgreichsten Beispiele für die Umstellung auf regenerative Stromerzeugung weltweit. Innerhalb von nur etwa 15 Jahren gelang es dem kleinen südamerikanischen Staat, seine Energieversorgung nahezu vollständig auf erneuerbare Energien umzustellen. Heute stammen rund 98 Prozent des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Quellen wie Windkraft, Wasserkraft, Biomasse und Solarenergie.

Noch Anfang der 2000er-Jahre war Uruguay stark von importierten fossilen Brennstoffen abhängig. Öl und Gas mussten teuer aus dem Ausland eingeführt werden, wodurch das Land besonders anfällig für steigende Energiepreise und internationale Krisen war. Zudem führten Trockenperioden regelmäßig zu Problemen bei der Stromversorgung, da die traditionelle Wasserkraft alleine nicht ausreichte.

Die Energiekrise von 2008 wurde schließlich zum Wendepunkt. Die Regierung entschied sich für eine langfristige Strategie zum Ausbau erneuerbarer Energien. Ziel war es, die Energieversorgung unabhängiger, klimafreundlicher und wirtschaftlich stabiler zu machen.

Die Energiewende in Uruguay erfolgte außergewöhnlich schnell. Besonders stark wurde in Windkraft investiert. Bereits wenige Jahre nach Beginn der Reformen entstanden zahlreiche Windparks im ganzen Land. Uruguay profitierte dabei von sehr guten Windbedingungen und vergleichsweise niedrigen Stromerzeugungskosten.

Heute setzt sich die regenerative Stromerzeugung des Landes aus mehreren Quellen zusammen:

  • etwa 46 % Wasserkraft
  • rund 34 % Windenergie
  • etwa 14 % Biomasse
  • knapp 4 % Solarenergie

Nur ein sehr kleiner Anteil stammt noch aus fossilen Energieträgern. Wind-, Wasser- und Solarenergie ergänzen sich zeitlich gut und sorgen dadurch für eine stabile Stromversorgung. Diese sogenannte „Komplementarität“ gilt international als vorbildlich.

Ein entscheidender Erfolgsfaktor war die langfristige Energiepolitik der Regierung. Uruguay setzte klare gesetzliche Rahmenbedingungen und bot Investoren Planungssicherheit. Staatliche Ausschreibungen und garantierte Stromabnahmeverträge motivierten private Unternehmen, massiv in erneuerbare Energien zu investieren.

Gleichzeitig blieb das staatliche Energieunternehmen UTE ein zentraler Akteur beim Ausbau der Infrastruktur. Das Stromnetz wurde modernisiert und Verbindungen zu den Nachbarländern Argentinien und Brasilien verbessert. Dadurch kann Uruguay heute überschüssigen Strom exportieren.

Trotz der großen Erfolge gibt es weiterhin Herausforderungen. Der hohe Anteil wetterabhängiger Energien wie Wind- und Solarenergie erfordert moderne Stromnetze und intelligente Steuerungssysteme. Fachleute beschäftigen sich intensiv mit Fragen der Netzstabilität und Energiespeicherung.Außerdem sind die Strompreise für Verbraucher und Unternehmen in Uruguay teilweise noch relativ hoch. Daher arbeitet das Land weiter an Effizienzsteigerungen und dem Ausbau moderner Technologien.

Uruguay zeigt, dass auch kleinere Staaten eine erfolgreiche Energiewende umsetzen können. Besonders bemerkenswert ist, dass der Wandel parteiübergreifend unterstützt wurde und langfristig geplant war. Internationale Organisationen und viele andere Länder betrachten Uruguay deshalb heute als Vorbild für nachhaltige Energiepolitik.

(Christian Dümke)

2026-05-15T13:24:33+02:0015. Mai 2026|Energiewende weltweit, Erneuerbare Energien|

Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?

“Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.” So steht es im Grundgesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unverständnis der Eigentümer, oft aber auch zum Wohl öffentlicher Güter und eines gedeihlichen Zusammenlebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschränkungen streiten.

Als sich eine uns gut bekannte ältere Dame vor einigen Jahren für eine neue Heizungsanlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwischen Urenkel, nicht an eine billige Investition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freistehendes Einfamilienhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbodenheizung, eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Dachsolaranlage.

DachPV an einem Haus am Waldrand am sonnigen Wintertag.

Dach-PV in Kombination mit einer Wärmepumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärmeversorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)

Die Voranfrage beim Bauamt der norddeutschen Kleinstadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmalschutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solarmodule nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechtswidrig und wurde meines Wissens inzwischen auch aufgehoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszufechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärmepumpe hat sie trotzdem installieren lassen, die Dame ist zufrieden, die Pumpe läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kostengünstig über die letzten Winter gebracht.

Andere Hauseigentümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombination, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommunalen Energieversorgungsunternehmen zu unflexibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Rechtsprechung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energierecht mehrfach ausgezeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärmepumpen bereits ein Gutachten verfasst:

Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resultierende Kontrahierungszwang nicht lediglich mit den niedrigeren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetzlichen Zielen wie Umwelt- und Klimaschutz dienen. Damit der AuBZ verhältnismäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berücksichtigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Rechtsprechung entsprechende Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärmepumpe bereits existiert, ist ein Bestandsschutz erforderlich.

Auch für Neuanlagen müsste es unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit rechtliche Möglichkeiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jedenfalls reicht die rechtliche Klarstellung durch die Rechtsprechung offenbar nicht, dass die Kommunen entsprechende Befreiungsmöglichkeiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hauseigentümern, denen die Wahl eines nachhaltigen Heizungssystems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privatpersonen spezialisiert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich um eine rechtliche Klarstellung oder die Kommunen um gerichtsfeste, ausreichend differenzierte Satzungen kümmern.

Falls Sie in einem Ministerium, einem Verband oder einer Gemeindeverwaltung arbeiten und Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)