Zum Wider­rufs­recht von Wohnungseigentümergemeinschaften

Verbrau­chern steht beim Abschluss von Energie­lie­fer­ver­trägen ein Wider­rufs­recht zu, wenn der Vertrags­schluss als sog. Fernab­satz­vertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen wurde. Wir hatten den allge­meinen Rechts­rahmen des Wider­rufes hier schon einmal darge­stellt und in einem weiteren Artikel hier darauf hinge­wiesen, welche unange­nehmen Folgen es für den Energie­ver­sorger haben kann, wenn bei Vertrags­schluss keine ordnungs­gemäße Wider­rufs­be­lehrung erfolgt ist.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften? Steht diesen auch ein gesetz­liches Wider­rufs­recht zu? Wir meinen schon, denn Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften gelten nach Entscheidung des Bundes­ge­richt­hofes beim Abschluss von Gaslie­fer­ver­trägen rechtlich nicht als Unter­nehmer sondern als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (BGH, 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14). In diesem Fall muss Ihnen dann auch das für Verbraucher geltende Wider­rufs­recht zustehen.

Daran ändert auch nichts, dass Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften beim Abschluss derar­tiger Verträge regel­mäßig durch einen Verwalter vertreten werden, der selbst Unter­nehmer ist. Der Verwalter ist der univer­sal­zu­ständige „Geschäfts­leiter“ der Gemein­schaft. Er vertritt diese kraft Gesetzes. Und hier ist dann zu diffe­ren­zieren: Nach der Recht­spre­chung des BGH müssen im Hinblick auf ein Wider­rufs­recht die persön­lichen Voraus­set­zungen des Wider­rufs­rechtes (Verbrau­cher­ei­gen­schaft) beim Vertre­tenen gegeben sein und die situa­ti­ons­be­zo­genen Voraus­set­zungen (z.B. Fernab­satz­ge­schäft) beim Vertreter (BGH 14.10.2003, XI ZR 134/02; BGH, 26.10.2004, XI ZR255/03). Das bedeutet, die vom Verwalter vertretene WEG kann sich auf ein Wider­rufs­recht berufen, wenn bei Abschluss des Vertrages durch den Verwalter eine Situation vorlag, die Verbrau­chern ein Wider­rufs­recht einräumt, zum Beispiel weil der Verwalter den Vertrag durch Einsatz von Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mitteln (Mail, Post) als Fernab­satz­ge­schäft geschlossen hat.

(Christian Dümke)

2023-08-18T10:59:25+02:0018. August 2023|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|

REPowerEU: Was hat die EU mit dem Strom­markt vor?

Man ist nicht glücklich mit dem Strom­markt, weder in Deutschland noch in der EU insgesamt. Zum einen hat das Jahr 2022 überdeutlich die Schwächen der Preis­bildung entlang des Merit-Order-Modells aufge­zeigt. Zum anderen hält die Kommission den Strom­markt nicht für geeignet, die Trans­for­mation der Energie­märkte in eine von CO2-freier Energie geprägte Zukunft zu begleiten. Das betrifft sowohl den Großhandel wie auch die Belie­ferung von Verbrau­chern. Mit einem Geset­zes­vor­schlag aus dem März (COM(2023)0148) zur Änderung der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie will die Kommission die Märkte nun neu aufstellen. In seiner letzten Sitzung vor der Sommer­pause hat sich letzte Woche der Ausschuss des Parlamens für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) mit der Sache beschäftigt und für den Entwurf votiert. Doch was steht drin? Ein paar markante Punkte:

PPA, also Strom­lie­fer­ver­träge zwischen Betreiber von EE-Anlagen wie etwa Windparks, und Letzt­ver­brau­chern sollen weiter gefördert werden, um stabilere Preise und den Ausbau der Erneu­er­baren gleicher­maßen zu fördern. Auch CCfD, also Diffe­renz­ver­träge mit Unter- aber auch Obergrenzen, sollen die Preise vergleich­mä­ßigen, um Preis­spitzen zu glätten. Für Betreiber neuer Anlagen ist das natürlich nicht nur eine gute Nachricht, wenn auch eine erwartete: Die Regelung ähnelt der Erlös­ab­schöpfung im StromPBG, das vielfach als Vorbote einer solchen Neufassung empfunden wurde.

Auch Termin­ge­schäfte sollen gefördert werden, um die Preis­aus­schläge zu dämpfen. Die Möglich­keiten der Regulie­rungs­be­hörden will die EU noch weiter stärken. Lastma­nagement und Speicher sollen bei den Netzent­gelten mehr berück­sichtigt werden.

Free European Parliament Strasbourg photo and picture

Inter­essant für den Vertrieb: Für Verbraucher soll sich Einiges ändern: Der Entwurf sieht ein Weiter­ga­be­recht für Verbraucher, KMU und öffent­liche Einrich­tungen für selbst erzeugten EE-Strom vor („Peer to Peer“), und zwar auch bilan­ziell mit weit entfernten Personen. Verbraucher sollen auch mehrere Strom­ver­sorger auswählen dürfen. Der Entwurf sieht offenbar sogar vor, dass es einen Anspruch auf einen Strom­ver­sorger außer dem Grund­ver­sorger geben soll, wenn dieser mehr als 200.000 Endkunden hat.

Es bleibt abzuwarten, was der Rat zu den neuen Regeln sagt. Generell geht der Trend weiter zu mehr Verbrau­cher­schutz, und dem Aspekt stabiler Preise wird mehr Bedeutung beigemessen als in der Vergan­genheit (Miriam Vollmer).

 

2023-07-21T23:48:16+02:0021. Juli 2023|Energiepolitik, Vertrieb|

Energie kostenlos? Rechts­folgen des Wider­rufes von Energielieferverträgen

Wenn Verbraucher Verträge mit Unter­nehmen abschließen, steht Ihnen regel­mäßig ein Wider­rufs­recht zu, wenn der Vertrags­schluss als sog. Fernab­satz­vertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.

Fehlt es an der ordnungs­ge­mäßen Wider­rufs­be­lehrung, dann verlängert sich das Wider­rufs­recht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gaslie­fer­ver­trages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grund­sätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückge­währ­schuld­ver­hältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertrags­partei zurück­geben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 357a Abs. 2 BGB  hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienst­leis­tungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:

1. der Verbraucher von dem Unter­nehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Wider­rufs­frist begonnen werden soll,

2. bei einem außerhalb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauer­haften Daten­träger übermittelt hat und

3. der Unter­nehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einfüh­rungs­ge­setzes zum Bürger­lichen Gesetz­buche ordnungs­gemäß infor­miert hat.

Fehlt es an diesen Voraus­set­zungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrau­chers zum Wertersatz der aus dem wider­ru­fenen Vertrag bezogenen Energie­mengen. Das kann insbe­sondere in den Fällen für den Versorger proble­ma­tisch sein, bei denen die Wider­rufs­be­lehrung unter­blieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.

(Christian Dümke)

2023-06-16T15:13:06+02:0016. Juni 2023|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|