Wie weiter mit der Wärme?

Rund um die Wärmeversorgung ging es in den letzten Jahren viel um den anstehenden Technologiewechsel. Doch auch die rein vertragliche Seite der Wärmeversorgung steht vor Umwälzungen: Nach dem ergebnislosen Anlauf der Ampel, die Ansprüche zwischen Fernwärmeversorgern und -kunden neu zu regeln, hat die aktuelle Bundesregierung nun ein Eckpunktepapier für Wärmenetze vorgelegt.

Mit dem Wärmenetzpaket plant die Bundesregierung eine vorsichtige Neuordnung des Fernwärmerechts. Die bisherigen Regelungen der AVBFernwärmeV, die das Versorgungsverhältnis regelt, und der FFVAV über spezielle Fragen der Erfassung und Berechnung von Fernwärme sollen in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. Zugleich sollen die WärmeLV und insbesondere § 556c BGB angepasst werden, bei denen es um die Frage geht, wann Vermieter von einer eigenen Heizung in die Fernwärme wechseln und Kosten weiterberechnen können. Der neue Rechtsrahmen soll grundsätzlich auch für Contracting gelten.

Preisänderungsklauseln sollen künftig transparenter und besser vorhersehbar werden, wobei die Bundesregierung auf der Rechtsprechung zu Preisgleitklauseln im Fernwärmerecht aufsetzt, also eher auf Kontinuität und mehr Klarheit setzt als auf einen gänzlich neuen Rechtsrahmen. Kosten- und Marktelement als Bestandteile der Preisgleitklauseln bleiben also erhalten, Gas-Börsenindizes sollen im Marktelement ausdrücklich ausgeschlossen werden. Preisänderungsklauseln sollen stärker an der tatsächlichen Kostenstruktur ausgerichtet werden; auch dies bereits etablierte Rechtsprechung. Auch nicht neu, aber bisher nur Rechtsprechung: Investiert ein Wärmeversorger in Dekarbonisierung oder dekarbonisierenden Netzausbau, sollen Ausgangspreise und Preisänderungsklauseln einseitig angepasst werden können. Kostensenkungen müssen dabei ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden.

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine verpflichtende Preistransparenzplattform, will also die verbandsgetragene Seite zu Wärmepreisen offenbar aufwerten. Es soll zudem eine neue Preisaufsicht auf Bundesebene geben. Wärmeversorger sollen Preis- und Kostenbestandteile standardisiert offenlegen müssen. Vorgesehen ist zudem eine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle, wie sie bisher für dieses Segment nicht existiert.

Auch das Recht zur Kündigung außerhalb vertraglicher Fristen soll neu geregelt werden. Derzeit kann der Kunde jährlich die Leistung um 50% verringern, bei geplantem Einsatz erneuerbarer Energien auch ganz kündigen. Bei Überdimensionierung soll in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit eine Anpassung möglich sein. Nach Effizienzmaßnahmen und dem Einsatz erneuerbarer Energien plus Energieberatung soll diese zeitliche Einschränkung entfallen. Die Ablehnungsrechte der Versorger sollen geschärft werden.

Für die Wohnungswirtschaft besonders relevant ist die geplante Lockerung des Kostenneutralitätsgebots. Bei erheblichen Investitionen, etwa in einen Wärmenetzanschluss oder eine neue Heizungsanlage, soll eine Mehrbelastung von bis zu 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat noch zulässig sein, ohne dass die Weitergabe der Heizkosten nach dem Wechsel in eine zentrale Versorgung ausscheidet. Gleichzeitig soll der Anwendungsbereich von § 556c BGB und der WärmeLV auf bislang selbst versorgte Mieter, etwa mit Gasetagenheizung, ausgeweitet werden.

Insgesamt stellt sich die Novelle damit als wenig ambitioniert dar. Die meisten Änderungen bilden den Stand der Rechtsprechung ab, wobei auch dies die Rechtssicherheit für Versorger, Mieter und Vermieter deutlich erhöht. Bei der Neuregelung des § 556c BGB und der WärmeLV wäre ein deutlich längerer Vergleichszeitraum für den Kostenvergleich sinnvoll, um die Mieterinteressen realistischer abzubilden. Hier bleibt nun der Gesetzgebungsprozess abzuwarten.

2026-09-11T19:14:19+02:0011. September 2026|Vertrieb, Wärme|

Fehlerhafter Bestellbutton als Millionengrab? BGH bestätigt strenge Button-Lösung – Oberlandesgerichte ziehen die Notbremse

Wer im Internet Verträge abschließt, kennt sie: die unscheinbaren Buttons am Ende eines Bestellprozesses. Für Unternehmer können sie jedoch erhebliche rechtliche Risiken bergen. Denn § 312j Abs. 3 BGB verlangt bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eine eindeutige Beschriftung des Bestellbuttons. Fehlt der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit, droht eine drastische Folge: Der Vertrag kommt nicht zustande.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfolge jüngst noch einmal bestätigt. Gleichzeitig zeichnet sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Entwicklung ab, die den Anwendungsbereich der Vorschrift deutlich begrenzt. Besonders relevant ist dies für die Automobilbranche.

Die Button-Lösung: Strenge gesetzliche Vorgaben

§ 312j Abs. 3 BGB verpflichtet Unternehmer dazu, die Bestellschaltfläche bei Online-Verträgen so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird. Das Gesetz nennt als Musterformulierung insbesondere die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“. Zulässig sind auch andere eindeutige Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“.

Nicht ausreichend sind hingegen unklare Beschriftungen wie etwa „weiter“, „anmelden“, „registrieren“ oder „senden“.

Die Konsequenz eines Verstoßes ist gravierend. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt der Vertrag grundsätzlich nicht zustande.

BGH: Fehlende Beschriftung macht den Vertrag unwirksam

Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) hat der Bundesgerichtshof die strenge Linie des Gesetzgebers bestätigt. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Beschriftung nicht verwendet, kann sich der Unternehmer grundsätzlich nicht auf einen wirksamen Vertragsschluss berufen.

Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Werden Bestellprozesse nicht gesetzeskonform gestaltet, besteht das Risiko, dass vermeintlich abgeschlossene Verträge später als unwirksam angesehen werden. Hinzu kommen mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Einschränkung durch Oberlandesgerichte

Wer nun erwartet hätte, dass Verbraucher künftig massenhaft Verträge wegen fehlerhafter Buttons zu Fall bringen können, sieht sich jedoch mit einer bemerkenswerten Entwicklung in der Instanzrechtsprechung konfrontiert. Mehrere Oberlandesgerichte hatten über Fälle zu entscheiden, in denen Kunden über Herstellerwebseiten Neufahrzeuge bestellt hatten. Der jeweilige Bestellbutton war lediglich mit „Senden“ beschriftet und entsprach damit offensichtlich nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

Dennoch lehnten die Gerichte die Anwendung der Vorschrift ab.

So etwa:

  • OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25
  • OLG München, Urteil vom 29.01.2026 – 13 U 2767/24 e
  • OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026 – 34 U 6/25
  • OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.03.2026 – 9 U 62/24

Warum die Gerichte § 312j BGB nicht anwenden

Der zentrale Gedanke der Oberlandesgerichte lautet: Die Vorschrift soll Verbraucher vor Überraschungen schützen. Sie soll verhindern, dass Verbraucher unbeabsichtigt kostenpflichtige Verträge, insbesonder so. Abo-Fallen abschließen, bei denen die Kostenpflichtigkeit der Leistung verschleiert wird.

Dieser Schutzzweck sei – so die Rechtsprechung – aber nicht berührt, wenn dem Verbraucher nach den gesamten Umständen des Einzelfalls objektiv klar sein musste, dass er gerade einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt.

Genau dies nahmen die Gerichte bei der Online-Bestellung eines Neuwagens an.

Wer sich auf einer Herstellerseite durch einen mehrstufigen Konfigurations- und Bestellprozess bewegt, ein Fahrzeug auswählt, Ausstattungspakete festlegt, den Kaufpreis angezeigt bekommt und schließlich eine Bestellung absendet, könne vernünftigerweise nicht davon ausgehen, einen Neuwagen kostenlos zu erhalten. Ebenso wenig könne ihm verborgen bleiben, dass er einen Vertragsschluss herbeiführen wolle.

Nach Auffassung der Gerichte fehlt es in solchen Fällen bereits an der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers. Der Schutzbereich des § 312j BGB sei deshalb gar nicht erst eröffnet.

Eine teleologische Reduktion durch die Hintertür?

Dogmatisch ist diese Rechtsprechung durchaus bemerkenswert.

Der Wortlaut des § 312j Abs. 3 BGB differenziert nicht danach, ob dem Verbraucher die Kostenpflicht offensichtlich ist oder nicht. Die Vorschrift enthält vielmehr formale Anforderungen an den Bestellvorgang. Aus Sicht des Gesetzestextes spricht daher viel für eine strikte Anwendung.

Die Oberlandesgerichte stellen demgegenüber maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung ab. Sie fragen, ob überhaupt die Gefahr besteht, dass ein Verbraucher über die Kostenpflicht oder die Verbindlichkeit seiner Erklärung irrt.

Ist dies offensichtlich ausgeschlossen, soll die Norm nicht eingreifen.

Praktisch handelt es sich damit um eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Button-Lösung.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Unternehmer sollten aus dieser Rechtsprechung keinesfalls den Schluss ziehen, die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB seien nun bedeutungslos.

Zum einen bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich: Fehlt eine ordnungsgemäße Beschriftung des Bestellbuttons, kann dies weiterhin zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.

Zum anderen betrifft die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte besondere Sachverhalte, in denen der Vertragsschlusscharakter und die Kostenpflicht der Leistung praktisch nicht zu übersehen waren.

(Christian Dümke)

2026-06-12T13:01:09+02:0012. Juni 2026|Rechtsprechung, Vertrieb|

Reform der Grundversorgung – Gutachten der FfE

Bekanntlich ist es so: Wer keinen Sonderkundenvertrag abgeschlossen hat, wird vom Grundversorger beliefert (wir erläutern). Das betrifft sowohl Strom als auch Gas. In diesen Fälle erfüllt die Grundversorgung eine wichtige Funktion: Sie stellt sicher, dass jeder Haushalt jederzeit mit Strom beliefert wird, zumal der Grundversorger auch als Ersatzversorger fungiert. Gleichzeitig gilt sie als vergleichsweise teuer, was regelmäßig Debatten über mögliche Reformen auslöst.

Eine neue Studie zu Optionen zur Reform der Grundversorgung greift diese Diskussion nun erneut auf. Die Forschungsstelle für Energiewirtschaft e. V. im Auftrag von Octopus Energy sieht Reformbedarf im heutigen System (hier das Gutachten). Ein zentraler (nicht ganz neuer) Vorschlag ist, die Rolle des Grundversorgers künftig nicht mehr automatisch dem größten lokalen Anbieter zuzuweisen. Stattdessen könnten Grundversorger über Ausschreibungen bestimmt werden. Auf diese Weise würde mehr Wettbewerb entstehen, der im Idealfall zu niedrigeren Preisen für die Kunden führt.

Daneben betont die Studie die Bedeutung von Transparenz. Viele Verbraucher wüssten gar nicht, dass sie sich in der Grundversorgung befinden oder welche Alternativen es gibt. Bessere Information und klarere Preisstrukturen könnten aus Sicht der Autoren dazu beitragen, dass mehr Haushalte aktiv Tarife vergleichen und wechseln.

Doch führen diese Vorschläge wirklich weiter? Der Kunde wird schon heute quasi erschlagen von den Informationen, die der Versorger ihm gem. § 40 EnWG per Rechnung zukommen lassen muss. Diese umfassen im Übrigen auch heute ausdrücklich, ob der Kunde grundversorgt ist, § 40 Abs. 2 Nr. 13 EnWG. Wenn er trotzdem nicht wechselt – vielleicht ist er am Ende schlicht zufriedener als viele glauben?

Auch die Frage, ob die Preise wirklich sinken, ist nicht so klar zu beantworten. Es trifft zu, dass Grundversorgungstarife meistens nicht die günstigsten Tarife vor Ort sind. Grundversorger müssen schließlich jeden Kunden beliefern, unabhängig davon, ob dieser wirtschaftlich attraktiv ist. Gerade in der Grundversorgung befinden sich häufig Haushalte, die Zahlungsprobleme haben. Diese Risiken tragen derzeit vor allem die lokalen Versorger. Gekündigt werden darf nur unter ganz engen Voraussetzungen. Und anders als beim Sonderkunden ist es auch nicht möglich, perspektivisch einzukaufen, da der Haushaltskunde in der Grundversorgung jederzeit wechseln kann, anders als in den meisten anderen Tarifen mit ein- oder zweijähriger Bindefrist. Welchen Unterschied das machen kann, hat die Energiepreiskrise gezeigt, als am Ende viele Kunden aus der Vertragsbindung fielen und der gewählte Versorger die Kunden in die Grund- und Ersatzversorgung durch das Stadtwerk hinein kündigte. Gar nicht so unwahrscheinlich also, dass es Netzgebiete geben mag, in denen Ausschreibungen erfolglos verlaufen würden. Und dann? Soll der Gesetzgeber für diesen Fall dann doch ein Unternehmen bestimmen, das zuständig sein soll? Was, wenn in einer Kommune drei attraktive Netzgebiete mit guter Sozialstruktur und viel kleinerem Gewerbe per Ausschreibung vergeben werden, zwei andere sich aber als Ladenhüter erweisen mit der Folge drastisch höherer Preise gerade für arme Haushalte?

Es gibt also vielfältige Fragen rund um die Grundversorgung. Die Debatte um das künftige Design des Energievertriebs ist längst nicht zu Ende (Miriam Vollmer).

2026-03-06T20:34:31+01:006. März 2026|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|