Verbraucher können Verträge, die sie zunächst wirksam abgeschlossen haben unter bestimmten Bedin­gungen aufgrund gesetz­licher Wider­rufs­rechte wider­rufen. Dies betrifft auch Energie­lie­fer­ver­träge und zwar gem. § 312g BGB soweit diese außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen werden oder als Fernabsatzverträge.

 

Der Begriff des Fernab­satz­ver­trages ist dabei definiert in § 312c BGB als Verträge, bei denen der Unter­nehmer und der Verbraucher für die Vertrags­ver­hand­lungen und den Vertrags­schluss ausschließlich Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel verwenden, es sei denn, dass der Vertrags­schluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi­sierten Vertriebs- oder Dienst­leis­tungs­systems erfolgt. Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags einge­setzt werden können, ohne dass die Vertrags­par­teien gleich­zeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefon­anrufe, Telekopien, E‑Mails, über den Mobil­funk­dienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Wider­rufs­recht nach § 355 BGB zu, was zur Folge hat, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen wider­rufen kann. Die Wider­rufs­frist beginnt bei Verträgen über die leitungs­ge­bundene Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme mit unbegrenztem Volumen gem. § 356 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Vertragsschluss.

Wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher zuvor auch eine ordnungs­gemäße Wider­rufs­be­lehrung erhalten hat. Denn andern­falls wird die Frist nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag auch später wider­rufen. Für diesen Fall besteht eine absolute Höchst­frist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Die Frist berechnet sich von dem Termin an, zu welchem die gewöhn­liche Wider­rufs­frist ohne Berück­sich­tigung des Infor­ma­ti­ons­mangels zu laufen begonnen hätte.

Im Fall des Wider­rufes sind die wechsel­seitig erlangten Leistungen zurück­zu­geben und wo dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

 

(Christian Dümke)