Nachteile bei der Gas- und Wärme­preis­bremse beim Umzug des Kunden

Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) kommt gerade vielen Verbrau­chern zu Gute und schützt sie vor hohen Kosten für Erdgas oder Wärme. Im Detail beinhaltet die Regelungs­sys­te­matik des Gesetzes jedoch gelegentlich Beson­der­heiten, die Nachteilig und ungerecht erscheinen.

So beruht das Entlas­tungs­kon­tingent, also die Menge, für die ein Verbraucher in den Genuss des gedeckelten Liefer­preises kommt auf der Verbrauchs­pro­gnose des Netzbe­treibers im Vorjahr (§ 10 EWPBG). Diese Prognose ist jedoch nicht verbrau­cher­be­zogen sondern entnah­me­stel­len­be­zogen. Bedeutet, das Entlas­tungs­kon­tingent ist nicht einem bestimmten Verbraucher zugeordnet, sondern seiner Entnah­me­stelle. Das führt dazu, dass bei einem Umzug des Kunden dieser Kunde „sein“ Entlas­tungs­kon­tingent nicht mitnehmen kann, sondern dieses an der Entnah­me­stelle verbleibt. Für die weitere Entlastung nach dem Umzug kommt es dann auf das Entlas­tungs­kon­tingent an, dass der neuen Entnah­me­stelle zugeordnet wurde – ebenfalls basierend auf dem Verbrauch an dieser Entnah­me­stelle im Vorjahr und der darauf beruhenden Prognose für das Jahr 2023.

Das hat zur Folge, dass das Entlas­tungs­kon­tin­gents eines Kunden bei einem Umzug an eine neue Entnah­me­stelle vom Verbrauchs­ver­halten seines Vorgängers an dieser Entnah­me­stelle abhängt, ohne dass er dies noch beein­flussen könnte. Zieht ein Kunde mit einem höheren Energie­ver­brauch an eine Entnah­me­stelle, an der bisher ein gerin­gerer Energie­ver­brauch stattfand, dann erhält der Kunde nur das geringere Entlas­tungs­kon­tingent seines sparsamen Vorgängers. Besonders schwierig wird es, wenn an der Entnah­me­stelle im Jahr 2022 Leerstand geherrscht hat und daher die Prognose des Netzbe­treibers besonders gering ausge­fallen ist.

(Christian Dümke)

2023-06-02T16:48:50+02:002. Juni 2023|Gas, Wärme|

Liefer­ket­ten­gesetz EU-weit

Deutsche Unter­nehmen sind nun gerade mal ein halbes Jahr mit den Anfor­de­rungen des Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setzes („kurz“: Liefer­ket­ten­ge­setzes) konfron­tiert, da sind bereits Neuerungen in Sicht. Das EU-Parlament hat diese Woche über einen Entwurf beschlossen, der die Anfor­de­rungen auf Europäische Ebene hochzonen soll.

Grund­sätzlich hat das für deutsche Unter­nehmen zwei entschei­dende Vorteile: Zum einen wird der inter­na­tionale Wettbewerb zumindest im Europäi­schen Binnen­markt dadurch entschärft, dass an Unter­nehmen aller Mitglieds­staaten einheit­liche Anfor­de­rungen gelten. Zum anderen führt eine einheit­liche europäische Regelung auch im Verhältnis zu den Zulie­ferern außerhalb der EU zu einer besseren Position. Denn diese werden dann mit einheit­lichen Anfor­de­rungen aller europäi­schen Kunden konfron­tiert, so dass sich der Aufwand eher lohnt.

Trotzdem gibt es innerhalb der deutschen Wirtschaft kritische Stimmen: Denn die geplante EU-Richt­linie soll in verschie­dener Hinsicht anspruchs­voller sein. Auch der Anwen­dungs­be­reich wird gegenüber der deutschen Regelung ausge­weitet: Die Richt­linie betrifft nach aktuellem Stand auch kleinere europäische Unter­nehmen (ab 250 Beschäf­tigten / 40 Mio Jahres­umsatz weltweit, gegenüber aktuell 3.000 bzw ab 2024 1.000 Beschäf­tigten im Inland). Auch sollen die Pflichten gegenüber indirekten Zulie­ferern in der Wertschöp­fungs­kette ausge­weitet werden.

Befürchtet wird, dass als Konse­quenz von hohen Menschen­rechts- und Umwelt­stan­dards außer­eu­ro­päische Märkte verloren gehen könnten oder gar europäische Unter­nehmen abwandern könnten. Ob sich diese Befürch­tungen bewahr­heiten würden, ist fraglich. Auch schon bei früheren Projekten der Umwelt- und Sozial­ge­setz­gebung waren solche Effekte behauptet worden, haben sich aber selten bewahr­heitet. Außerdem sollten auch positive Effekte für Unter­nehmen berück­sichtigt werden, die sich bereits jetzt im In- und Ausland Anstren­gungen unter­nehmen, um Sozial- und Umwelt­stan­dards zu beachten, bisher aber Wettbe­werbs­nach­teile durch Unter­nehmen befürchten müssen, die dies nicht tun. (Olaf Dilling)

2023-06-02T16:50:36+02:002. Juni 2023|Allgemein, Kommentar|

Geplant: Erleich­te­rungen für Balkonsolaranlagen

Sogenannte Balkon­so­lar­an­lagen, also kleine Solar­module, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungs­ei­gen­tümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemein­schafts­ei­gentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungs­ei­gen­tümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers wenig Begeis­terung aufbringen, bisweilen wegen der befürch­teten Unein­heit­lichkeit der Fassa­den­ge­staltung, bisweilen „aus Prinzip“ (was auch immer das heißen mag).

Photovoltaik, Haus, Dach, Energie, Holz

Um die Erneu­er­baren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Geneh­migung durch die anderen Wohnungs­ei­gen­tümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchs­schutz oder Ladesäulen auch soll der Eigen­tümer die Geneh­migung einer Stecker­so­lar­anlage von den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern verlangen können.

Doch nicht nur im Wonungs­ei­gentum soll die Stecker­so­lar­anlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Stecker­so­lar­anlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumut­bar­keits­grenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkon­so­lar­anlage instal­lieren soll

Der Entwurf des Minis­te­riums steht hier. 

(Miriam Vollmer).

2023-06-02T00:29:34+02:002. Juni 2023|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|