Nachteile bei der Gas- und Wärmepreisbremse beim Umzug des Kunden

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) kommt gerade vielen Verbrauchern zu Gute und schützt sie vor hohen Kosten für Erdgas oder Wärme. Im Detail beinhaltet die Regelungssystematik des Gesetzes jedoch gelegentlich Besonderheiten, die Nachteilig und ungerecht erscheinen.

So beruht das Entlastungskontingent, also die Menge, für die ein Verbraucher in den Genuss des gedeckelten Lieferpreises kommt auf der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers im Vorjahr (§ 10 EWPBG). Diese Prognose ist jedoch nicht verbraucherbezogen sondern entnahmestellenbezogen. Bedeutet, das Entlastungskontingent ist nicht einem bestimmten Verbraucher zugeordnet, sondern seiner Entnahmestelle. Das führt dazu, dass bei einem Umzug des Kunden dieser Kunde „sein“ Entlastungskontingent nicht mitnehmen kann, sondern dieses an der Entnahmestelle verbleibt. Für die weitere Entlastung nach dem Umzug kommt es dann auf das Entlastungskontingent an, dass der neuen Entnahmestelle zugeordnet wurde – ebenfalls basierend auf dem Verbrauch an dieser Entnahmestelle im Vorjahr und der darauf beruhenden Prognose für das Jahr 2023.

Das hat zur Folge, dass das Entlastungskontingents eines Kunden bei einem Umzug an eine neue Entnahmestelle vom Verbrauchsverhalten seines Vorgängers an dieser Entnahmestelle abhängt, ohne dass er dies noch beeinflussen könnte. Zieht ein Kunde mit einem höheren Energieverbrauch an eine Entnahmestelle, an der bisher ein geringerer Energieverbrauch stattfand, dann erhält der Kunde nur das geringere Entlastungskontingent seines sparsamen Vorgängers. Besonders schwierig wird es, wenn an der Entnahmestelle im Jahr 2022 Leerstand geherrscht hat und daher die Prognose des Netzbetreibers besonders gering ausgefallen ist.

(Christian Dümke)

2023-06-02T16:48:50+02:002. Juni 2023|Gas, Wärme|

Lieferkettengesetz EU-weit

Deutsche Unternehmen sind nun gerade mal ein halbes Jahr mit den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (“kurz”: Lieferkettengesetzes) konfrontiert, da sind bereits Neuerungen in Sicht. Das EU-Parlament hat diese Woche über einen Entwurf beschlossen, der die Anforderungen auf Europäische Ebene hochzonen soll.

Grundsätzlich hat das für deutsche Unternehmen zwei entscheidende Vorteile: Zum einen wird der internationale Wettbewerb zumindest im Europäischen Binnenmarkt dadurch entschärft, dass an Unternehmen aller Mitgliedsstaaten einheitliche Anforderungen gelten. Zum anderen führt eine einheitliche europäische Regelung auch im Verhältnis zu den Zulieferern außerhalb der EU zu einer besseren Position. Denn diese werden dann mit einheitlichen Anforderungen aller europäischen Kunden konfrontiert, so dass sich der Aufwand eher lohnt.

Trotzdem gibt es innerhalb der deutschen Wirtschaft kritische Stimmen: Denn die geplante EU-Richtlinie soll in verschiedener Hinsicht anspruchsvoller sein. Auch der Anwendungsbereich wird gegenüber der deutschen Regelung ausgeweitet: Die Richtlinie betrifft nach aktuellem Stand auch kleinere europäische Unternehmen (ab 250 Beschäftigten / 40 Mio Jahresumsatz weltweit, gegenüber aktuell 3.000 bzw ab 2024 1.000 Beschäftigten im Inland). Auch sollen die Pflichten gegenüber indirekten Zulieferern in der Wertschöpfungskette ausgeweitet werden.

Befürchtet wird, dass als Konsequenz von hohen Menschenrechts- und Umweltstandards außereuropäische Märkte verloren gehen könnten oder gar europäische Unternehmen abwandern könnten. Ob sich diese Befürchtungen bewahrheiten würden, ist fraglich. Auch schon bei früheren Projekten der Umwelt- und Sozialgesetzgebung waren solche Effekte behauptet worden, haben sich aber selten bewahrheitet. Außerdem sollten auch positive Effekte für Unternehmen berücksichtigt werden, die sich bereits jetzt im In- und Ausland Anstrengungen unternehmen, um Sozial- und Umweltstandards zu beachten, bisher aber Wettbewerbsnachteile durch Unternehmen befürchten müssen, die dies nicht tun. (Olaf Dilling)

2023-06-02T16:50:36+02:002. Juni 2023|Allgemein, Kommentar|

Geplant: Erleichterungen für Balkonsolaranlagen

Sogenannte Balkonsolaranlagen, also kleine Solarmodule, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungseigentümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungseigentümers wenig Begeisterung aufbringen, bisweilen wegen der befürchteten Uneinheitlichkeit der Fassadengestaltung, bisweilen “aus Prinzip” (was auch immer das heißen mag).

Photovoltaik, Haus, Dach, Energie, Holz

Um die Erneuerbaren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Genehmigung durch die anderen Wohnungseigentümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchsschutz oder Ladesäulen auch soll der Eigentümer die Genehmigung einer Steckersolaranlage von den anderen Wohnungseigentümern verlangen können.

Doch nicht nur im Wonungseigentum soll die Steckersolaranlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Steckersolaranlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumutbarkeitsgrenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkonsolaranlage installieren soll

Der Entwurf des Ministeriums steht hier.

(Miriam Vollmer).

2023-06-02T00:29:34+02:002. Juni 2023|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|