Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) kommt gerade vielen Verbrau­chern zu Gute und schützt sie vor hohen Kosten für Erdgas oder Wärme. Im Detail beinhaltet die Regelungs­sys­te­matik des Gesetzes jedoch gelegentlich Beson­der­heiten, die Nachteilig und ungerecht erscheinen.

So beruht das Entlas­tungs­kon­tingent, also die Menge, für die ein Verbraucher in den Genuss des gedeckelten Liefer­preises kommt auf der Verbrauchs­pro­gnose des Netzbe­treibers im Vorjahr (§ 10 EWPBG). Diese Prognose ist jedoch nicht verbrau­cher­be­zogen sondern entnah­me­stel­len­be­zogen. Bedeutet, das Entlas­tungs­kon­tingent ist nicht einem bestimmten Verbraucher zugeordnet, sondern seiner Entnah­me­stelle. Das führt dazu, dass bei einem Umzug des Kunden dieser Kunde „sein“ Entlas­tungs­kon­tingent nicht mitnehmen kann, sondern dieses an der Entnah­me­stelle verbleibt. Für die weitere Entlastung nach dem Umzug kommt es dann auf das Entlas­tungs­kon­tingent an, dass der neuen Entnah­me­stelle zugeordnet wurde – ebenfalls basierend auf dem Verbrauch an dieser Entnah­me­stelle im Vorjahr und der darauf beruhenden Prognose für das Jahr 2023.

Das hat zur Folge, dass das Entlas­tungs­kon­tin­gents eines Kunden bei einem Umzug an eine neue Entnah­me­stelle vom Verbrauchs­ver­halten seines Vorgängers an dieser Entnah­me­stelle abhängt, ohne dass er dies noch beein­flussen könnte. Zieht ein Kunde mit einem höheren Energie­ver­brauch an eine Entnah­me­stelle, an der bisher ein gerin­gerer Energie­ver­brauch stattfand, dann erhält der Kunde nur das geringere Entlas­tungs­kon­tingent seines sparsamen Vorgängers. Besonders schwierig wird es, wenn an der Entnah­me­stelle im Jahr 2022 Leerstand geherrscht hat und daher die Prognose des Netzbe­treibers besonders gering ausge­fallen ist.

(Christian Dümke)