Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) kommt gerade vielen Verbrauchern zu Gute und schützt sie vor hohen Kosten für Erdgas oder Wärme. Im Detail beinhaltet die Regelungssystematik des Gesetzes jedoch gelegentlich Besonderheiten, die Nachteilig und ungerecht erscheinen.
So beruht das Entlastungskontingent, also die Menge, für die ein Verbraucher in den Genuss des gedeckelten Lieferpreises kommt auf der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers im Vorjahr (§ 10 EWPBG). Diese Prognose ist jedoch nicht verbraucherbezogen sondern entnahmestellenbezogen. Bedeutet, das Entlastungskontingent ist nicht einem bestimmten Verbraucher zugeordnet, sondern seiner Entnahmestelle. Das führt dazu, dass bei einem Umzug des Kunden dieser Kunde „sein“ Entlastungskontingent nicht mitnehmen kann, sondern dieses an der Entnahmestelle verbleibt. Für die weitere Entlastung nach dem Umzug kommt es dann auf das Entlastungskontingent an, dass der neuen Entnahmestelle zugeordnet wurde – ebenfalls basierend auf dem Verbrauch an dieser Entnahmestelle im Vorjahr und der darauf beruhenden Prognose für das Jahr 2023.
Das hat zur Folge, dass das Entlastungskontingents eines Kunden bei einem Umzug an eine neue Entnahmestelle vom Verbrauchsverhalten seines Vorgängers an dieser Entnahmestelle abhängt, ohne dass er dies noch beeinflussen könnte. Zieht ein Kunde mit einem höheren Energieverbrauch an eine Entnahmestelle, an der bisher ein geringerer Energieverbrauch stattfand, dann erhält der Kunde nur das geringere Entlastungskontingent seines sparsamen Vorgängers. Besonders schwierig wird es, wenn an der Entnahmestelle im Jahr 2022 Leerstand geherrscht hat und daher die Prognose des Netzbetreibers besonders gering ausgefallen ist.
(Christian Dümke)
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