Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?

Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitglied­staaten aufge­gangen, die Preise für Energie nach dem plötz­lichen Ende der russi­schen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unter­fangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endab­rechnung in den nächsten Jahren noch glatt­ge­zogen, ausge­glichen und nachge­zahlt werden wird.

Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unter­nehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unter­nehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlas­tungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbe­hörde Erklä­rungen über die Arbeits­platz­erhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarif­vertrag, Betriebs­ver­ein­barung oder als Erklärung des Letzt­ver­brau­chers selbst.

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Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbe­hörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbe­hörde rund um die Energie­preis­bremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Minis­terium hat auch ausge­schrieben. Doch bislang gibt es keine Infor­ma­tionen, wann und wer bestellt wird. Viele Unter­nehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die frist­ge­rechte Vorlage bei der Prüfbe­hörde nur ein Anspruch auf Gesamt­ent­lastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbe­hörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unter­nehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).

2023-06-23T19:51:09+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Erleich­te­rungen für Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften im EEG 2023

Der Gesetz­geber hat sich im Rahmen der Novel­lierung des EEG 2021 zum EEG 2023 ehrgeizige Ausbau­ziele für die erneu­er­baren Energien in Deutschland gesetzt. In diesem Zusam­menhang gab es auch einige beach­tens­werte Änderungen für sog. „Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften“.

Der Begriff wurde in § 3 Nr. 25 EEG 2023 neu definiert und erfasst künftig auch eindeutig Genos­sen­schaften. Die Anzahl der erfor­der­lichen Mitglieder wurde von vormals 10 auf nunmehr 50 erhöht, was es schwie­riger macht, eine solche Gemein­schaft ins Leben zu rufen.

Im Gegenzug unter­liegen entspre­chende Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften jedoch einer weitrei­chenden Privi­le­gierung. Anders als andere Anlagen­be­treiber sind Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften durch das EEG 2023 für den Betrieb von Solar­an­lagen bis zu einer Größe von 6 MW und Windkraft­an­lagen bis zu einer Größe von 18 MW von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschrei­bungs­ver­fahren zur wettbe­werb­lichen Bestimmung der Förderung durch das EEG befreit.

Die Bildung von Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften und der entspre­chende Betrieb von Anlagen wird damit deutlich erleichtert und endbü­ro­kra­ti­siert – sofern es gelingt die erfor­der­lichen 50 Mitglieder zusammenzubekommen.

(Christian Dümke)

2023-06-23T16:06:04+02:0023. Juni 2023|Erneuerbare Energien|

Was wird aus der Berliner Solarpflicht?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solar­gesetz Berlin verab­schiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesent­lichen Umbauten des Daches Photo­vol­ta­ik­an­lagen zu instal­lieren. Ausge­nommen sind öffent­liche Gebäude (für diese gilt eine geson­derte gesetz­liche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungs­fläche und einige Sonder­kon­stel­la­tionen wie Gewächs­häuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solar­pflicht unter­scheidet nicht zwischen Wohnge­bäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Brutto­dach­fläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Netto­dach­fläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei techni­scher Unmög­lichkeit, Norddä­chern, aber auch dem Denkmalschutz.

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Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solar­pflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgän­ger­re­gierung könne, so äußert sich die neue Umwelt­se­na­torin Schreiner, Eigen­tümer älterer Häuser von Dachsa­nie­rungen abhalten. Zwar liegt die Zustän­digkeit für das Landes­so­lar­gesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umwelt­ressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneu­er­barer Energien nach dem Regie­rungs­wechsel im Stadt­staat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.

Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneu­er­barer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutz­auftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landes­ver­fassung, die die natür­lichen Lebens­grund­lagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetz­geber stets ein politi­scher Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Stats­ziel­be­stimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlech­te­rungs­verbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompen­sation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).

2023-06-23T00:02:16+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|