Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solar­gesetz Berlin verab­schiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesent­lichen Umbauten des Daches Photo­vol­ta­ik­an­lagen zu instal­lieren. Ausge­nommen sind öffent­liche Gebäude (für diese gilt eine geson­derte gesetz­liche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungs­fläche und einige Sonder­kon­stel­la­tionen wie Gewächs­häuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solar­pflicht unter­scheidet nicht zwischen Wohnge­bäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Brutto­dach­fläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Netto­dach­fläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei techni­scher Unmög­lichkeit, Norddä­chern, aber auch dem Denkmalschutz.

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Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solar­pflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgän­ger­re­gierung könne, so äußert sich die neue Umwelt­se­na­torin Schreiner, Eigen­tümer älterer Häuser von Dachsa­nie­rungen abhalten. Zwar liegt die Zustän­digkeit für das Landes­so­lar­gesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umwelt­ressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneu­er­barer Energien nach dem Regie­rungs­wechsel im Stadt­staat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.

Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneu­er­barer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutz­auftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landes­ver­fassung, die die natür­lichen Lebens­grund­lagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetz­geber stets ein politi­scher Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Stats­ziel­be­stimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlech­te­rungs­verbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompen­sation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).