Und nun, GEG (II)?

So, nun hat sich die Koalition doch geeinigt (=> klick hier). Doch was ist offen? Und was halten wir davon?

Was ist unklar?

Nun ist ein kurzes Einigungs­papier kein Geset­zes­vor­schlag. Aber wir wüssten trotzdem gern, was passieren soll, wenn es keine kommunale Wärme­planung gibt, etwa weil der Ort klein oder die Stadt im Verzug ist. Und wie sieht es aus, wenn man sich 2026 eine neue Gasheizung eingebaut hat, aber dann kommt 2027 die kommunale Wärme­planung und sieht ein Fernwär­menetz vor? Muss die Gasheizung dann raus? Und was ist mit Holz und Pellets? Holz gibt es zu wenig, sinnvoll wären hier die Nachhal­tig­keits­kri­terien der BioSt­NachVO, aber im Paper steht ausdrücklich, Holz und Pellets seien „ausnahmslos“ okay.

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Wie finden wir die Einigung? 

Rufen wir uns ins Gedächtnis: Ab 2027 wird für Erdgas, Heizöl, Benzin etc. ein europa­weiter Emissi­ons­hande einge­führt, der die Gesamt­menge an CO2 bewirt­schaften und begrenzen soll. Nach der reinen Lehre reicht diese Maßnahme, den Rest regelt der Markt, wenn das Budget Jahr für Jahr um etwas mehr als 5% sinkt, bis gegen 2040 die Nullinie erreicht wird. Indes wären so hohe Preise zu erwarten, dass flankie­rende ordnungs­recht­liche Maßnahmen sinnvoll wären, um die Preis­ent­wicklung durch Nachfra­ge­rückgang zu dämpfen. Diese Dämpfung findet natürlich weniger statt, wenn später dekar­bo­ni­siert wird. Insofern: Es mag sein, dass die Nullinie sich gar nicht verändert. Aber der Weg dahin wird teurer und ist mit mehr sinnlosen Inves­ti­tionen gesäumt.

Immerhin: Nicht alles an der Einigung ist Mist. Sinnvoll ist die Verzahnung mit der kommu­nalen Wärme­planung, weil es keinen Sinn ergibt, eine Wärme­pumpe einzu­bauen, und zwei Jahre später baut die Stadt ein Netz, an das man sich gut hätte anschließen können, um sowohl sich Geld für die Finan­zierung zu sparen als auch die Wirtschaft­lichkeit der Fermwärme zu erhöhen. Gut ist auch die Beratungs­pflicht, denn generell gilt: Bisher wissen zu wenige Menschen, wann der Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr kommt und wie er sich auf ihr Leben auswirken wird. (Miriam Vollmer).

2023-06-16T18:48:40+02:0016. Juni 2023|Allgemein, Wärme|

Und nun, GEG (I)?

Wer hätte gedacht, dass sich Leute mitten im Sommer ausge­rechnet über Heizungen so richtig aufregen können! Aber immerhin, nun liegt ein Kompromiss der Ampel­par­teien auf dem Tisch.

Was steht drin?

Die ursprünglich vorge­sehene Pflicht, beim Heizungs­tausch ab 2024 65% Erneu­erbare einzu­setzen, macht einer diffe­ren­zierten Pflicht Platz: Für Neubauten im Neubau­gebiet bleibt es dabei. Ansonsten soll die kommunale Wärme­planung abgewartet werden. Solange keine kommunale Wärme­planung vorliegt, dürfen auch auf Wasser­stoff umrüstbare Gashei­zungen eingebaut werden.

Sobald die kommunale Wärme­planung vorliegt, kommt es darauf an, was diese vorsieht: Soll Klima­neu­tra­lität über ein klima­neu­trales Gasnetz erreicht werden (was bedeutet das? => klick hier), sind auf Wasser­stoff umrüstbare Gashei­zungen auch künftig zulässig. Wenn dem nicht so ist, können Gashei­zungen nur dann eingebaut werden, wenn sie zu 65% mit Biomasse, Wasser­stoff oder Wasser­stoff­de­ri­vaten betrieben werden. Die schiere technische Möglichkeit reicht dann nicht mehr. Ist – wovon fast immer auszu­gehen sein wird – kein klima­neu­trales Gasnetz vorge­sehen, greift die Pflicht, 65% Erneu­erbare zum Heizen zu nutzen, mit einer „angemes­senen Übergangsfrist“.

Ganz neu ist die Pflicht, sich beim Einbau einer neuen Gasheizung beraten zu lassen, was aus der kommu­nalen Wärme­planung resul­tieren kann, und dass es sein kann, dass Gashei­zungen wegen des Emissi­ons­handels nach 2027 sehr schnell teuer werden können.

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Nun sind kommunale Wärme­pla­nungen bundesweit erst ab 2028 vorge­sehen und auch erst ab 10.000 Einwohnern verpflichtend. Damit gilt für die meisten Gebäude: Bis 2028 darf abgewartet und ggfls. eine neue Gasheizung eingebaut werden. Dann wird sich entscheiden, ob eine Anschluss­mög­lichkeit ans Fern- oder ein Nahwär­menetz besteht oder eine indivi­duelle Lösung wie eine Hauswär­me­pumpe oder eine Hybrid­heizung angeschafft werden muss. Zulässig sollen auch Holz oder Pellets sein.

(Was unklar bleibt und was wir davon halten => klick hier)

2023-06-16T18:47:13+02:0016. Juni 2023|Wärme|

Energie kostenlos? Rechts­folgen des Wider­rufes von Energielieferverträgen

Wenn Verbraucher Verträge mit Unter­nehmen abschließen, steht Ihnen regel­mäßig ein Wider­rufs­recht zu, wenn der Vertrags­schluss als sog. Fernab­satz­vertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.

Fehlt es an der ordnungs­ge­mäßen Wider­rufs­be­lehrung, dann verlängert sich das Wider­rufs­recht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gaslie­fer­ver­trages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grund­sätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückge­währ­schuld­ver­hältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertrags­partei zurück­geben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 357a Abs. 2 BGB  hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienst­leis­tungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:

1. der Verbraucher von dem Unter­nehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Wider­rufs­frist begonnen werden soll,

2. bei einem außerhalb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauer­haften Daten­träger übermittelt hat und

3. der Unter­nehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einfüh­rungs­ge­setzes zum Bürger­lichen Gesetz­buche ordnungs­gemäß infor­miert hat.

Fehlt es an diesen Voraus­set­zungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrau­chers zum Wertersatz der aus dem wider­ru­fenen Vertrag bezogenen Energie­mengen. Das kann insbe­sondere in den Fällen für den Versorger proble­ma­tisch sein, bei denen die Wider­rufs­be­lehrung unter­blieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.

(Christian Dümke)

2023-06-16T15:13:06+02:0016. Juni 2023|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|