Und die Konzession? Recht­liche Fragen zur geplanten Still­legung des Mannheimer Gasnetzes

Wir hatten hier schon in der letzten Woche über die Entscheidung der MVV AG, das Gasnetz in der Stadt Mannheim bis 2035 still­zu­legen berichtet. Die Ankün­digung  hat auch großes Echo in der Presse gefunden.

Rechtlich stellen sich hierzu jedoch so einige Fragen. Um das Gasnetz bisher betreiben zu können, wird die MVV mit der Stadt Mannheim einen Konzes­si­ons­vertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG abgeschlossen haben, der es der MVV erlaubt, die öffent­lichen Straßen und Wege zum Betrieb eines Erdgas­netzes der allge­meinen Versorgung zu betreiben.

Diese Konzes­si­ons­ver­träge enthalten regel­mäßig eine vertrag­liche Verpflichtung des konzes­sio­nierten Netzbe­treibers gegenüber der Kommune, während der Dauer des Konzes­si­ons­ver­trages ein entspre­chendes Netz der allge­meinen Versorgung zu betreiben und jedermann im Rahmen der Zumut­barkeit anzuschließen.

Der Netzbe­treiber kann sich hier zwar grund­sätzlich auf Unzumut­barkeit berufen, aber mögli­cher­weise müsste die Stadt dann den Konzes­si­ons­vertrag beenden und versuchen die Konzession neu auszu­schreiben. Gäbe es Inter­es­senten hätte der neue Konzes­sionär gegen MVV Anspruch auf Übertragung des Erdgas­netzes gegen angemessene Vergütung.

Aus einer Presse­mit­teilung des Jahres 2014, in der seinerzeit die Neuvergabe der Gaskon­zession für 20 Jahre an die MVV verkündet wurde, lässt sich ableiten, dass der aktuelle Konzes­si­ons­vertrag der MVV Ende vermutlich zum Ende des Jahres 2034 ausläuft. Die geplante Stillegung würde hier also zum Ende des Vertrages erfolgen sollen, so dass zumindest kein Vertrags­verstoß vorläge.

Aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Stadt Mannheim nicht die Gaskon­zession zunächst ganz normal neu ausschreiben müsste, unabhängig davon, ob die nun MVV Interesse an einer erneuten Konzes­si­ons­er­teilung hat oder nicht. Dass eine Kommune wegen mangelndem eigenem Interesse oder klima­po­li­ti­scher Schwer­punkt­setzung eine solche Konzession ersatzlos auslaufen lässt und nicht neu ausschreibt, sieht § 46 EnWG in seiner bishe­rigen Form jeden­falls nicht vor. Energie­ver­sorgung ist Teil der Daseins­vor­sorge und muss über die Auswahl eines geeig­neten Netzbe­treibers von den Kommunen erfüllt werden.

(Christian Dümke)

2024-11-22T19:38:08+01:0022. November 2024|Energiepolitik, Gas, Konzessionsrecht, Netzbetrieb|

MVV AG plant Stillegung des Gasnetzes in Mannheim ab 2035

Die MVV Energie AG, einer der führenden Energie­ver­sorger Baden-Württem­bergs, hat angekündigt, das Gasnetz in Mannheim bis 2035 still­zu­legen. Damit wäre die MVV der erste Gasnetz­be­treiber in Deutschland, der sich aktiv aus der Erdgas­ver­sorgung zurück­zieht. Dies markiert einen bedeu­tenden Schritt in der Energie­wende, stellt aber zugleich viele Haushalte und die Stadt vor erheb­liche Herausforderungen.

Die MVV Energie AG, nach der EnBW der zweit­größte Energie­ver­sorger Baden-Württem­bergs, hat sich aus wirtschaft­lichen und recht­lichen Gründen zu diesem Schritt entschlossen. Der Rückgang der Nutzung fossiler Brenn­stoffe, insbe­sondere Erdgas, sowie die damit verbun­denen steigenden Kosten machen den Betrieb des Gasnetzes zunehmend unren­tabel. Auch andere Versorger, wie die Stadt­werke Augsburg, hatten ähnliche Überle­gungen angestellt, entschieden sich jedoch letztlich dagegen.

Laut MVV sind von der Still­legung rund 24.400 Haushalte betroffen. Nicht alle werden auf die angebotene Alter­native, das Fernwär­menetz, umsteigen können. Die MVV verweist darauf, dass die EU-Gasbin­nen­markt­richt­linie die Betreiber verpflichtet, Still­le­gungs­pläne zu entwi­ckeln und bis Mitte 2026 der Bundes­netz­agentur vorzu­legen. Diese Richt­linie wird derzeit in deutsches Recht umgesetzt und unter­stützt den geplanten Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung.

Die Still­legung des Gasnetzes stellt viele Haushalte vor neue Heraus­for­de­rungen. Während einige von der Fernwär­me­ver­sorgung profi­tieren können, bleibt unklar, wie die restlichen Haushalte künftig ihre Energie­ver­sorgung sicher­stellen werden. Für Gebäude, die nicht an das Fernwär­menetz angeschlossen werden können, müssen alter­native Heizlö­sungen wie Wärme­pumpen oder elektrische Heizsysteme gefunden werden.

Die Kosten für die Umrüstung könnten für viele Haushalte eine finan­zielle Belastung darstellen. Deshalb arbeitet die MVV an einer Förder­stra­tegie, um den Übergang für die Betrof­fenen sozial­ver­träglich zu gestalten.

Ein zentraler Faktor für die Entscheidung der MVV ist die EU-Gasbin­nen­markt­richt­linie, die eine Still­legung von Gasnetzen als Option vorgibt. Diese Regelung soll den Übergang zu einer klima­neu­tralen Energie­ver­sorgung unter­stützen. Zudem führt die MVV die zuneh­menden Kosten für die Erdgas­ver­sorgung als Grund an, die den Betrieb langfristig unwirt­schaftlich machen.

Die Entscheidung der MVV könnte Signal­wirkung für andere Gasver­sorger in Deutschland haben. Als erster Anbieter, der einen vollstän­digen Ausstieg aus dem Erdgasnetz plant, stellt das Unter­nehmen die Frage in den Mittel­punkt, wie Deutschland seine Klima­ziele erreichen kann, ohne soziale und wirtschaft­liche Härten zu verursachen.

Die Stadt Mannheim könnte durch diesen Schritt eine Vorrei­ter­rolle bei der Trans­for­mation der Energie­ver­sorgung einnehmen. Gleich­zeitig zeigt die Situation auch die Heraus­for­de­rungen, die der Umbau von fossilen auf klima­neu­trale Energie­träger mit sich bringt.

(Christian Dümke)

2024-11-15T13:07:16+01:0015. November 2024|Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb|

Strom runter, Erdgas rauf: Netzent­gelte 2025

Es tut sich was bei den Netzent­gelten, weil ab 2025 jeweils Neure­ge­lungen greifen:

Die Netzent­gelte für Erdgas steigen. Ursache für diese Entwicklung ist die Verkürzung des Abschrei­bungs­zeit­raums. Schon KANU 1.0 in 2022 ließ eine lineare Abschreibung bis 2045 zu, denn wenn 2045 kein Erdgas mehr verbrannt werden soll, braucht man natürlich auch kein Gasnetz mehr. KANU 2.0 vom 25.09.2024 erlaubt den Netzbe­treibern nun noch kürzere Nutzungs­dauern. Teilweise soll der Abschrei­bungs­zeitraum schon 2035 enden. In beson­deren Fällen kann degressiv mit bis zu 12% abgeschrieben werden. Für den Laien bedeutet das: Der Gasnetz­be­treiber darf ab 2025 die Kosten seiner Inves­tition in das Gasnetz auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, so dass nicht am Ende die aller­letzten Kunden auf unbezahlbar hohen Netzent­gelten sitzen bleiben. Das bedeutet aber zwangs­läufig, dass die Preise schneller und stärker steigen als bisher erwartet.

 

Bei den Netzent­gelten Strom sieht es anders aus. Hier gab es bisher ein Problem: Wenn in einem Netzgebiet sehr viele Erneu­erbare angeschlossen wurden, trieb das – schließlich ist das alles Aufwand – die Kosten des örtlichen Netzbe­treibers in die Höhe. Die Letzt­ver­braucher vor Ort mussten also dafür aufkommen, dass in ihrer Region besonders viel für die Energie­wende getan wurde. Damit ist nun ab 2025 endlich Schluss. Eine Festlegung vom 28.08.2024 verteilt ab 2025 diese Kosten über einen Wälzungs­me­cha­nismus bundesweit. In der Tendenz sinken damit im Norden und Osten, wo viel Windkraft ausgebaut wurde, die Netzent­gelte, so wie auch Bayern mit seinem hohe Ausbaugrad an PV profitiert.

Im Strom schließt sich damit langsam eine Gerech­tig­keits­lücke. Im Gas dagegen steht vielen Letzt­ver­brau­chern noch ein schmerz­hafter Erkennt­nis­prozess bevor: Bis die letzten Gasnetze still­gelegt oder umgerüstet werden, steigen die Preise für die Netze. Da auch das Gas selbst durch den CO2-Preis verteuert wird, gehören die Zeiten des günstigen Erdgases mit hoher Wahrschein­lichkeit dauerhaft der Vergan­genheit an (Miriam Vollmer).

2024-10-18T22:12:45+02:0018. Oktober 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Netzbetrieb|