OLG Hamm verhandelt über die Musterfeststellungsklage gegen ExtraEnergie

Am Montag dieser Woche hat das Oberlandesgericht Hamm über die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die ExtraEnergie GmbH mündlich verhandelt. Gegenstand des Verfahrens sind erhebliche Preissteigerungen für Strom- und Gaslieferungen, die ExtraEnergie im Sommer 2022 gegenüber zahlreichen Kundinnen und Kunden vorgenommen hatte.

Bereits im Verhandlungstermin ließ der zuständige Senat bei sommerlicher Hitze im Verhandlungssaal erkennen, dass er die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes weitgehend teilt. Das Urteil soll voraussichtlich am 5. Oktober 2026 verkündet werden.

Nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Hamm waren die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der ExtraEnergie GmbH zum 01.09.2022 nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Insbesondere könne sich ExtraEnergie nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen.

Der Senat machte deutlich, dass stark gestiegene Beschaffungskosten grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko eines Energieversorgers gehören. Dieses Risiko könne nicht ohne Weiteres auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt werden. Insbesondere nicht, wenn der Versorger den Kunden zuvor eine Preisgarantie gewährt hatte. Eine Preiserhöhung allein mit Hinweis auf die außergewöhnliche Marktentwicklung im Jahr 2022 sei daher nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig.

Sollte das Gericht diese Auffassung im Urteil bestätigen, wäre dies eine richtungsweisende Entscheidung für zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle.

Auch in einem weiteren zentralen Punkt sprach sich das Gericht deutlich zugunsten der Verbraucher aus.

ExtraEnergie hatte seinen Kunden damals die Möglichkeit eingeräumt, ihre monatlichen Abschläge anzupassen. Nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Hamm kann hierin jedoch keine Zustimmung zu einer Preiserhöhung gesehen werden.

Damit folgt der Senat auch insoweit der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Von der Musterfeststellungsklage können zahlreiche ehemalige und aktuelle Kunden der ExtraEnergie GmbH profitieren, sofern sie von den streitigen Preiserhöhungen betroffen waren.

Ein Beitritt zum Klageregister ist noch bis zum 13. Juli 2026 möglich. Wer sich rechtzeitig anmeldet, kann von den Wirkungen eines erfolgreichen Musterfeststellungsurteils profitieren, ohne selbst Klage erheben zu müssen. Zudem kann die Anmeldung – je nach Einzelfall – Auswirkungen auf die Verjährung möglicher Ansprüche haben.

Die mündliche Verhandlung vor dem OLG Hamm lässt erkennen, dass die Erfolgsaussichten der Musterfeststellungsklage derzeit als günstig einzuschätzen sind. Sollte der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung im Urteil bestätigen, dürfte dies erhebliche Bedeutung für tausende betroffene ExtraEnergie-Kunden haben, die möglicherweise zu viel gezahlte Strom- und Gaspreise zurückfordern können.

Ob diese Einschätzung Bestand hat, wird sich mit der Urteilsverkündung am 5. Oktober 2026 zeigen. Bis dahin bleibt betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern noch Zeit, sich bis zum 13. Juli 2026 in das Klageregister einzutragen und sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.

(Christian Dümke)

 

2026-06-26T23:02:52+02:0026. Juni 2026|Gas, Rechtsprechung, Strom|

OLG Oldenburg – Keine Kostenpflicht des Anschlussnehmers bei Stillegung des Gasnetzanschlusses

Seit Gasnetzanschlüsse nicht mehr nur errichtet, sondern zunehmend auch außer Betrieb genommen werden besteht Umeinigkeit über die Frage, ob der Gasnetzbetreiber für die Stillegung eines solchen Anschlusses vom Anschlussnehmer Kosten verlangen kann.

Die einschlägige NDAV enthält hierzu keine eindeutige Vorschrift. Eindeutig geregelt sind dort die kosten der Errichtung und der Änderung des Netzanschlusses in § 9 NDAV. Diese Kosten muss der Kunde tragen. Aber ist die Stillegung des Netzanschlusses nicht auch irgendwie eine Art von Änderung, so dass die Kostenfolge des § 9 NDAV zur Anwendung kommen kann?

Nein – sagt jedenfalls das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 05.12.2025, 6 UKl 2/25). Die Kostenregelung des § 9 NDAV berechtige den Gasnetzbetreiber nicht, die Kosten der Stillegung dem Anschlussnehmer in Rechnung zu stellen. Die Stilllegung des Netzanschlusses sei dort nicht aufgeführt und könne im Rahmen einer Auslegung der NDAV auch nicht als Änderung des Netzanschlusses verstanden werden. Denn in § 8 Abs. 1 NDAV sei wörtlich geregelt, dass Netzanschlüsse ausschließlich vom Netzbetreiber “unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.” werden dürften. Da dort die Änderung neben der Beseitigung begrifflich gesondert aufgeführt werde, sei diese nicht vom Begriff der Änderung miterfasst. Zudem könne eine Kostentragungspflicht des Anschlussnehmers auch nicht aus einem “Verursacherprinzip” hergeleitet werden, denn ein allgemeines Verursacherprinzip sei der NDAV gerade nicht zu entnehmen.

(Christian Dümke)

2026-05-01T18:06:26+02:001. Mai 2026|Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Ist das wirklich “Mieterschutz”? – Koalitionseinigung über Heizkosten

Am 30. April 2026 haben sich die Koalitionäre auf eine Neuregelung zur Verteilung von Mehrkosten fossiler Heizungen verständigt. Künftig sollen zentrale Kostenbestandteile – insbesondere CO₂-Kosten, die sogenannte „Biotreppe“ sowie NNE (Netzentgelte bzw. netznahe Entgelte) – grundsätzlich hälftig zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden. Die Regelung soll im CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verankert werden.

Auf den ersten Blick klingt dies nach einer ausgewogenen Lösung. Doch bei näherer Betrachtung wirft der Kompromiss Fragen auf.

Abkehr vom bisherigen Anreizsystem

Das geltende CO2KostAufG verfolgt bislang einen klaren Lenkungsansatz: Je ineffizienter ein Gebäude ist, desto höher ist der Kostenanteil des Vermieters – im Extremfall bis zu 95 %. Damit soll ein starker Anreiz zur energetischen Sanierung gesetzt werden.

Die nun geplante Neuregelung kehrt dieses Prinzip zumindest teilweise um. Zwar werden künftig mehr Kostenbestandteile einbezogen, doch die pauschale hälftige Aufteilung führt dazu, dass der Vermieteranteil in vielen Fällen sinkt. Besonders auffällig ist die vorgesehene Härtefallklausel: Bei besonders ineffizienten Gebäuden sollen Vermieter weniger zahlen müssen als nach der bisherigen Rechtslage. In vielen Fällen bedeutet das: “Slumlords” laden dieHeizkosten ihrer maroden Immobilien beim Sozialamt ab. Damit wird ausgerechnet dort, wo der Handlungsdruck am größten ist, der finanzielle Anreiz abgeschwächt.

Mehr Kostenverteilung – aber nicht zwingend mehr Gerechtigkeit

Die Einbeziehung zusätzlicher Kostenkomponenten wie „Biotreppe“ und NNE erweitert zwar die Umlagebasis. Für Mieter bedeutet das jedoch nicht automatisch eine Entlastung. Im Gegenteil: Wenn gleichzeitig der Vermieteranteil sinkt, kann sich die Gesamtbelastung für Mieter sogar erhöhen oder zumindest weniger stark sinken als erwartet.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach aktuellem Diskussionsstand scheint die Neuregelung primär auf neue Heizungsanlagen abzuzielen. Für den bestehenden Gebäudebestand – insbesondere ältere fossile Heizungen – bleibt bisher unklar, ob und in welchem Umfang die bisherigen Regelungen fortgelten sollen.

Offene Fragen 

Die Einigung wirft daher mehrere zentrale Fragen auf:

  • Bleibt das bisherige Stufenmodell für Bestandsgebäude bestehen?
  • Gilt die neue hälftige Aufteilung nur für neue Heizsysteme?
  • Wie genau ist die Härtefallklausel ausgestaltet – und wie will die Regierung gewährleisten, dass die Vermieter der ineffizientesten Gebäude trotzdem irgendwann endlich sanieren?
  • Wird der klimapolitische Lenkungseffekt insgesamt geschwächt?

Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kompromiss weniger von einer stringenten klimapolitischen Logik getragen ist als von dem Versuch, unterschiedliche Interessen kurzfristig auszugleichen.

Fazit

Die geplante Reform verschiebt die Systematik der Kostenverteilung grundlegend: weg von einem differenzierten, an der Gebäudequalität orientierten Modell hin zu einer pauschaleren Aufteilung mit Ausnahmen. Ob Mieter dadurch tatsächlich besser gestellt werden, ist keineswegs ausgemacht. In vielen Konstellationen dürfte sich ihre Position sogar verschlechtern. Damit steht nicht nur die soziale Balance der Regelung in Frage, sondern auch ihre klimapolitische Wirksamkeit (Miriam Vollmer).

2026-05-01T12:23:03+02:001. Mai 2026|Gas, Wärme|