Deutschlands Roadmap zur Abkehr von fossilen Energien

Bundesumweltminister Carsten Schneider hat am Rande der UN-Generalversammlung in New York den deutschen „Fahrplan für die schrittweise Abkehr von fossilen Brennstoffen“ vorgestellt (siehe auch hier). Nach Frankreich und den Niederlanden ist Deutschland damit das dritte Land, das die auf der COP28 in Dubai beschlossene Abkehr von Kohle, Öl und Gas in einen nationalen Plan übersetzt. Der Anlass ist nicht nur klimapolitisch: 2024 importierte Deutschland fossile Energieträger für rund 76 Milliarden Euro. Die Blockade der Straße von Hormus hat gezeigt, wie verwundbar diese Abhängigkeit ist.

Rechtlich gesehen ist die Roadmap ein Geflecht bereits geltender oder geplanter Vorgaben. Den verbindlichen Rahmen setzt das Klimaschutzgesetz mit Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045. Flankiert wird es vom EEG-Ziel von mindestens 80 Prozent erneuerbarem Strom bis 2030 und vom gesetzlichen Kohleausstieg bis spätestens 2038. Eine Vorverlegung auf 2035 wird geprüft. Neue Kraftwerke, die zur Versorgungssicherheit gefördert werden, müssen wasserstofffähig sein und spätestens 2045 klimaneutral laufen.

Konkret wird es im Klimaschutzprogramm 2026 mit seinen 67 Maßnahmen. Rund 2.000 zusätzliche Windenergieanlagen mit etwa 12 GW Leistung sollen ausgeschrieben werden, was jährlich rund eine Milliarde Euro an Gasimporten einsparen soll. Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen erhalten bis 2029 Fördermittel von rund 2,8 Milliarden Euro für den Kauf von Elektroautos. Elektrische Lkw bleiben bis Mitte 2031 von der Maut befreit. Im Wärmesektor gilt: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2029 schrittweise klimaneutrale Brennstoffe beimischen, ab 2040 zu 60 Prozent. Wärmenetze müssen nach dem Wärmeplanungsgesetz bis 2030 zu mindestens 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Hinzu kommen der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) ab 2028 und für die Industrie Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference) sowie der CO₂-Grenzausgleich CBAM.

So weit der Fahrplan. Wer allerdings schon einmal mit dem Auto nach Plan gefahren ist, weiß: Die Route ist das eine, der Tank das andere. Und der Tank der deutschen Wirtschaft ist derzeit nicht gerade randvoll (mag auch an den Spritpreisen liegen…). Die Konjunktur bleibt durchwachsen, und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag im Juni 2026 um 15,8 Prozent über dem Vorjahresmonat. Die Roadmap spricht selbstbewusst von „Reinvestitionsfenstern in diesem Jahrzehnt“, die die Industrie für den Umbau ihrer Anlagen nutzen müsse. Das setzt voraus, dass es die Unternehmen am Ende des Jahrzehnts noch gibt. Eine Dekarbonisierung, die am Ende vor allem dadurch gelingt, dass die Emittenten ins Ausland abwandern oder schlicht vom Markt verschwinden, wäre klimapolitisch ein Scheinerfolg und wirtschaftspolitisch ein Eigentor. Transformation braucht deshalb nicht nur Zielpfade, sondern verlässliche Förderkulissen, zügige Genehmigungsverfahren und bezahlbare Energie. (Dirk Buchsteiner)

OLG Hamm verhandelt über die Musterfeststellungsklage gegen ExtraEnergie

Am Montag dieser Woche hat das Oberlandesgericht Hamm über die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die ExtraEnergie GmbH mündlich verhandelt. Gegenstand des Verfahrens sind erhebliche Preissteigerungen für Strom- und Gaslieferungen, die ExtraEnergie im Sommer 2022 gegenüber zahlreichen Kundinnen und Kunden vorgenommen hatte.

Bereits im Verhandlungstermin ließ der zuständige Senat bei sommerlicher Hitze im Verhandlungssaal erkennen, dass er die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes weitgehend teilt. Das Urteil soll voraussichtlich am 5. Oktober 2026 verkündet werden.

Nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Hamm waren die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der ExtraEnergie GmbH zum 01.09.2022 nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Insbesondere könne sich ExtraEnergie nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen.

Der Senat machte deutlich, dass stark gestiegene Beschaffungskosten grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko eines Energieversorgers gehören. Dieses Risiko könne nicht ohne Weiteres auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt werden. Insbesondere nicht, wenn der Versorger den Kunden zuvor eine Preisgarantie gewährt hatte. Eine Preiserhöhung allein mit Hinweis auf die außergewöhnliche Marktentwicklung im Jahr 2022 sei daher nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig.

Sollte das Gericht diese Auffassung im Urteil bestätigen, wäre dies eine richtungsweisende Entscheidung für zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle.

Auch in einem weiteren zentralen Punkt sprach sich das Gericht deutlich zugunsten der Verbraucher aus.

ExtraEnergie hatte seinen Kunden damals die Möglichkeit eingeräumt, ihre monatlichen Abschläge anzupassen. Nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Hamm kann hierin jedoch keine Zustimmung zu einer Preiserhöhung gesehen werden.

Damit folgt der Senat auch insoweit der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Von der Musterfeststellungsklage können zahlreiche ehemalige und aktuelle Kunden der ExtraEnergie GmbH profitieren, sofern sie von den streitigen Preiserhöhungen betroffen waren.

Ein Beitritt zum Klageregister ist noch bis zum 13. Juli 2026 möglich. Wer sich rechtzeitig anmeldet, kann von den Wirkungen eines erfolgreichen Musterfeststellungsurteils profitieren, ohne selbst Klage erheben zu müssen. Zudem kann die Anmeldung – je nach Einzelfall – Auswirkungen auf die Verjährung möglicher Ansprüche haben.

Die mündliche Verhandlung vor dem OLG Hamm lässt erkennen, dass die Erfolgsaussichten der Musterfeststellungsklage derzeit als günstig einzuschätzen sind. Sollte der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung im Urteil bestätigen, dürfte dies erhebliche Bedeutung für tausende betroffene ExtraEnergie-Kunden haben, die möglicherweise zu viel gezahlte Strom- und Gaspreise zurückfordern können.

Ob diese Einschätzung Bestand hat, wird sich mit der Urteilsverkündung am 5. Oktober 2026 zeigen. Bis dahin bleibt betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern noch Zeit, sich bis zum 13. Juli 2026 in das Klageregister einzutragen und sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.

(Christian Dümke)

 

2026-06-26T23:02:52+02:0026. Juni 2026|Gas, Rechtsprechung, Strom|

OLG Oldenburg – Keine Kostenpflicht des Anschlussnehmers bei Stillegung des Gasnetzanschlusses

Seit Gasnetzanschlüsse nicht mehr nur errichtet, sondern zunehmend auch außer Betrieb genommen werden besteht Umeinigkeit über die Frage, ob der Gasnetzbetreiber für die Stillegung eines solchen Anschlusses vom Anschlussnehmer Kosten verlangen kann.

Die einschlägige NDAV enthält hierzu keine eindeutige Vorschrift. Eindeutig geregelt sind dort die kosten der Errichtung und der Änderung des Netzanschlusses in § 9 NDAV. Diese Kosten muss der Kunde tragen. Aber ist die Stillegung des Netzanschlusses nicht auch irgendwie eine Art von Änderung, so dass die Kostenfolge des § 9 NDAV zur Anwendung kommen kann?

Nein – sagt jedenfalls das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 05.12.2025, 6 UKl 2/25). Die Kostenregelung des § 9 NDAV berechtige den Gasnetzbetreiber nicht, die Kosten der Stillegung dem Anschlussnehmer in Rechnung zu stellen. Die Stilllegung des Netzanschlusses sei dort nicht aufgeführt und könne im Rahmen einer Auslegung der NDAV auch nicht als Änderung des Netzanschlusses verstanden werden. Denn in § 8 Abs. 1 NDAV sei wörtlich geregelt, dass Netzanschlüsse ausschließlich vom Netzbetreiber “unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.” werden dürften. Da dort die Änderung neben der Beseitigung begrifflich gesondert aufgeführt werde, sei diese nicht vom Begriff der Änderung miterfasst. Zudem könne eine Kostentragungspflicht des Anschlussnehmers auch nicht aus einem “Verursacherprinzip” hergeleitet werden, denn ein allgemeines Verursacherprinzip sei der NDAV gerade nicht zu entnehmen.

(Christian Dümke)

2026-05-01T18:06:26+02:001. Mai 2026|Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|