Im Zuge der Gasman­gellage folgte eine beispiellose Geset­zes­in­itiative, um eine Versorgung Deutsch­lands mit LNG (liquefied natural gas – verflüs­sigtes Erdgas) zu ermög­lichen. Befeuert vom politi­schen Willen (und unter großem Einsatz seitens der Behörden, allen voran durch den NLWKN und der beratend unter­stüt­zenden Juristen – Danke für die gute Zusam­men­arbeit!) war es möglich, dass bereits im Dezember 2022 die erste FSRU (floating storage and regasi­fi­cation unit – also schwim­mende Lagerungs- und Re­ga­si­fi­zie­rungs­an­la­ge) – die Höegh Esperanza – in Wilhelms­hafen anlegen konnte. Wei­te­re Ter­mi­nals an den Stand­or­ten Lub­min, Sta­de und Bruns­büt­tel folg­ten. Die Vorhaben umfassen jeweils verschiedene recht­liche Teilschritte und Zulas­sungs­ver­fahren, die es in sich haben. Von der Planfest­stellung, der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung und der wasser­recht­lichen Erlaubnis ist alles vertreten. Ohne Frage: Die Zulassung von LNG Terminals mit Peripherie und Infra­struktur ist Turnen am Hochreck des beson­deren Verwal­tungs- und Umwelt­recht. Um die Reali­sierung zu ermög­lichen – wurde unter Begründung der Gasman­gellage – das Verfah­rens­recht gestrafft. Gerade der Wegfall der Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) gefällt nicht jedem. Zu Lubmin liegt nun eine aktuelle Entscheidung des BVerwG vor, dass sich mit Eilan­trägen von zwei Umwelt­ver­ei­ni­gungen gegen die Planän­derung des Bergamtes Stralsund befasst hat, mit der das Bauzei­ten­fenster für die Errichtung und den Betrieb der Gasver­sor­gungs­leitung „Ostsee-Anbin­dungs-Leitung (OAL) Seeab­schnitt Lubmin bis KP 26“ über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat diese Anträge abgelehnt (Beschlüsse vom 25.01.2034 – 7 VR 1. 24 u. 7 VR 2. 24 –).

Offen sind weiterhin die Klagen gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 21. August 2023, mit dem die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeab­schnitts Lubmin bis KP 26 zugelassen wurde. Die Anträge auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung dieser Klagen hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 12. und 15. September 2023 (BVerwG 7 VR 4.23 und BVerwG 7 VR 6.23) abgelehnt. Der Planän­de­rungs­be­schluss vom 8. Januar 2024 hebt die Bauzei­ten­be­schränkung auf den 31. Dezember 2023 für die Durch­führung natur­schutz­recht­licher Vermei­dungs- und Minde­rungs­maß­nahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 auf. Nach gegen­wär­tigem Stand ist zur Vollendung des Vorhabens noch auf einer Strecke von 6,8 km der Meeres­boden im Graben­be­reich wieder­her­zu­stellen. Um diese Planän­derung geht es nun.

Aus Sicht der Leipziger Bundes­richter erweisen sich die Klagen gegen die Planän­derung derzeit als voraus­sichtlich unbegründet. Unter Berück­sich­tigung dieser fehlenden Erfolgs­aus­sichten geht es auch im Eilrecht­schutz nicht weiter: Zu Recht – so das BVerwG gehe man weiterhin von einer Krise der Gasver­sorgung aus. Verfah­rens­mängel wegen des Verzichts auf eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­vor­prüfung und einer fehlenden Betei­ligung der Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen sind derzeit nicht festzu­stellen. Auch verstößt die Bauzei­ten­er­wei­terung voraus­sichtlich nicht gegen Natur­schutz­recht, weil der Planän­de­rungs­be­schluss durch entspre­chende Regelungen erheb­liche Beein­träch­ti­gungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt. (Dirk Buchsteiner)