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Über Dirk Buchsteiner

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EPR-Bevollmächtigtenpflicht vor dem Aus?

Ich bin zwar gerade erst aus dem verlängerten Sommer in südlicheren Gefilden zurück, doch beim Anblick des heutigen Berliner Wetters wird klar, das Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Auch in der Kanzlei haben wir die ersten Entscheidungen hinsichtlich Weihnachten getroffen und werden wieder Karten schreiben und ganz viel Schokolade versenden. Wo wir beim Thema wären: Weniger Bürokratie, mehr Zeit fürs Weihnachtsgeschäft! Die EU-Kommission will Unternehmen beim grenzüberschreitenden Verkauf verpackter Waren entlasten. EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall drängt auf eine rasche Aussetzung der sogenannten EPR-Bevollmächtigtenpflicht möglichst noch vor dem Black Friday, der dieses Jahr auf den 27. November 2026 fällt.

Warum die Eile? Seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen, die verpackte Waren direkt an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, unter bestimmten Voraussetzungen in jedem betreffenden Absatzland einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) bestellen. Gerade für kleinere Händler bedeutet das zusätzliche Kosten, Verträge und organisatorischen Aufwand. Und nun beginnt bald die umsatzstärkste Phase des Jahres. Bereits im Dezember des letzten Jahres hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für in der EU niedergelassene Unternehmen bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten wäre damit freiwillig. Dies ändert jedoch wohl nichts an den anderen EPR-Pflichten. Diese sollen nicht entfallen. Registrierung, Mengenmeldungen und die finanzielle Beteiligung an der Verpackungsentsorgung bleiben grundsätzlich bestehen. Lediglich die Pflicht, dafür einen Vertreter im jeweiligen Mitgliedstaat zu benennen, soll wegfallen. Die geplante Vereinfachung ist noch nicht geltendes Recht. Im Europäischen Parlament gibt es Bewegung, während die Mitgliedstaaten über den Umfang der Erleichterungen noch keine abschließende Einigung erzielt haben. Ob die EU die bürokratische Entlastung tatsächlich noch rechtzeitig zum Black Friday umsetzt, bleibt offen. (Dirk Buchsteiner)

2026-10-09T18:09:16+02:009. Oktober 2026|Abfallrecht|

Fortbildungspflicht: Drei Jahre statt zwei – Entlastung auf dem Papier, aber nicht in der Praxis

Es soll heute mal wieder um die Umsetzung der novellierten IED, also der Richtlinie (EU) 2024/1785 ins deutsche Recht gehen Wir befinden uns hierbei auf der Zielgraden. Die Umsetzung erfolgt mittels eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, diesem Paket mit entsprechenden Maßgaben – also eigenen Änderungen – zuzustimmen. Aus der Bundesrat-Ducksache 36/26 (Beschluss) ist hierbei ersichtlich, dass der Bundesrat den Fortbildungsrhythmus für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte verlängern möchte. Statt wie bisher mindestens alle zwei Jahre sollen die nach der 5. BImSchV bestellten Beauftragten künftig nur noch mindestens alle drei Jahre an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen. Begründet wird dies mit Bürokratieentlastung und einer Angleichung an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Wenn man regelmäßig genau diese Beauftragten schult, ist das eine wichtige Nachricht.

Auf dem Papier klingt das plausibel: ein Lehrgang weniger, etwas weniger organisatorischer Aufwand, längere Gültigkeit der Fortbildung. Nur: Die umweltrechtliche Realität hält sich nicht an einen Dreijahresrhythmus. Gerade die vergangenen Jahre zeigen, mit welcher Geschwindigkeit neue Anforderungen auf Industrieanlagen und ihre Betreiber zukommen. 2024 wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz umfangreich geändert – das ruckelt sich auch erst gerade so zurecht. Gleichzeitig hat die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED) völlig neue beziehungsweise deutlich erweiterte Anforderungen auf den Weg gebracht – etwa an Umweltmanagementsysteme, Umweltleistung, Ressourceneffizienz, Wasserverbrauch und den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Die Aufgabe eines Betriebsbeauftragten besteht nicht darin, alle paar Jahre einen Fortbildungsnachweis vorzulegen. Er soll fachkundig beraten, kontrollieren, auf Risiken hinweisen und Entwicklungen frühzeitig erkennen. Dafür muss er wissen, was sich im Umweltrecht, im technischen Regelwerk und beim Stand der Technik verändert. Dazu sind gute Fortbildungen nicht nur sinnvoll und hilfreich. Sie vermitteln kompakt und auf den Punkt gebracht, was gerade so in der Praxis wichtig ist. Das sollte man nicht unterschätzen.

Der bisherige Zweijahresrhythmus setzt dafür einen sinnvollen organisatorischen Fixpunkt. Er garantiert natürlich nicht, dass jemand zwischen zwei Lehrgängen jede Rechtsänderung kennt. Aber er verhindert immerhin, dass zwischen zwei strukturierten fachlichen Aktualisierungen bis zu drei Jahre liegen. § 9 der bislang noch geltenden 5. BImSchV verlangt deshalb bislang ausdrücklich eine regelmäßige Fortbildung „mindestens alle zwei Jahre“. Die Verlängerung löst zudem ein praktisches Problem nicht: Auch künftig muss ein Unternehmen relevante Rechtsänderungen sofort erkennen und bewerten. Niemand kann bei einer neuen BImSchV, einer neuen BVT-Schlussfolgerung oder geänderten Genehmigungsanforderungen argumentieren, der nächste Fortbildungslehrgang sei erst in zwei Jahren fällig. Der Schulungsaufwand verschwindet also nicht – er wird lediglich stärker in das interne Rechts- und Wissensmanagement verlagert. Das ist durchaus ein Risiko. 

Bemerkenswert ist außerdem die Begründung mit einer „Angleichung“ an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Dort gilt für bestimmte verantwortliche Personen tatsächlich ein Dreijahresrhythmus. Eine generelle Harmonisierung der Umweltbeauftragten entsteht dadurch jedoch gerade nicht. Denn der Betriebsbeauftragte für Abfall bleibt beim Zweijahresrhythmus. Nach § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV muss er durch geeignete Fortbildung über den notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen und mindestens alle zwei Jahre einen anerkannten Lehrgang besuchen. Es sei denn, hieran will man auch rütteln – wehret den Anfängen!

Damit kann künftig im selben Unternehmen – möglicherweise sogar bei derselben Person – für die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten ein Drei-, für die Funktion des Abfallbeauftragten aber weiterhin ein Zweijahresrhythmus gelten. Wirklich einfacher wird die betriebliche Organisation dadurch nicht unbedingt. Der Zweijahresrhythmus ist deshalb mehr als eine bürokratische Frist. Er ist ein seit Jahren etablierter Mechanismus, mit dem regelmäßig ein verbindlicher Aktualisierungspunkt gesetzt wird. Gerade in einem Rechtsgebiet, das sich derzeit so dynamisch entwickelt wie das Umwelt- und Anlagenrecht, hat ein vergleichsweise kurzer Fortbildungszyklus eine nachvollziehbare praktische Funktion.

Drei Jahre statt zwei reduzieren die Zahl der Pflichttermine. Sie reduzieren aber weder die Veränderungsgeschwindigkeit des Umweltrechts noch die Verantwortung des Beauftragten. Und genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Entlastung auf dem Papier und einer Verbesserung für die betriebliche Praxis. (Dirk Buchsteiner)

2026-10-02T17:42:33+02:002. Oktober 2026|Immissionsschutzrecht|

Deutschlands Roadmap zur Abkehr von fossilen Energien

Bundesumweltminister Carsten Schneider hat am Rande der UN-Generalversammlung in New York den deutschen „Fahrplan für die schrittweise Abkehr von fossilen Brennstoffen“ vorgestellt (siehe auch hier). Nach Frankreich und den Niederlanden ist Deutschland damit das dritte Land, das die auf der COP28 in Dubai beschlossene Abkehr von Kohle, Öl und Gas in einen nationalen Plan übersetzt. Der Anlass ist nicht nur klimapolitisch: 2024 importierte Deutschland fossile Energieträger für rund 76 Milliarden Euro. Die Blockade der Straße von Hormus hat gezeigt, wie verwundbar diese Abhängigkeit ist.

Rechtlich gesehen ist die Roadmap ein Geflecht bereits geltender oder geplanter Vorgaben. Den verbindlichen Rahmen setzt das Klimaschutzgesetz mit Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045. Flankiert wird es vom EEG-Ziel von mindestens 80 Prozent erneuerbarem Strom bis 2030 und vom gesetzlichen Kohleausstieg bis spätestens 2038. Eine Vorverlegung auf 2035 wird geprüft. Neue Kraftwerke, die zur Versorgungssicherheit gefördert werden, müssen wasserstofffähig sein und spätestens 2045 klimaneutral laufen.

Konkret wird es im Klimaschutzprogramm 2026 mit seinen 67 Maßnahmen. Rund 2.000 zusätzliche Windenergieanlagen mit etwa 12 GW Leistung sollen ausgeschrieben werden, was jährlich rund eine Milliarde Euro an Gasimporten einsparen soll. Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen erhalten bis 2029 Fördermittel von rund 2,8 Milliarden Euro für den Kauf von Elektroautos. Elektrische Lkw bleiben bis Mitte 2031 von der Maut befreit. Im Wärmesektor gilt: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2029 schrittweise klimaneutrale Brennstoffe beimischen, ab 2040 zu 60 Prozent. Wärmenetze müssen nach dem Wärmeplanungsgesetz bis 2030 zu mindestens 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Hinzu kommen der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) ab 2028 und für die Industrie Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference) sowie der CO₂-Grenzausgleich CBAM.

So weit der Fahrplan. Wer allerdings schon einmal mit dem Auto nach Plan gefahren ist, weiß: Die Route ist das eine, der Tank das andere. Und der Tank der deutschen Wirtschaft ist derzeit nicht gerade randvoll (mag auch an den Spritpreisen liegen…). Die Konjunktur bleibt durchwachsen, und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag im Juni 2026 um 15,8 Prozent über dem Vorjahresmonat. Die Roadmap spricht selbstbewusst von „Reinvestitionsfenstern in diesem Jahrzehnt“, die die Industrie für den Umbau ihrer Anlagen nutzen müsse. Das setzt voraus, dass es die Unternehmen am Ende des Jahrzehnts noch gibt. Eine Dekarbonisierung, die am Ende vor allem dadurch gelingt, dass die Emittenten ins Ausland abwandern oder schlicht vom Markt verschwinden, wäre klimapolitisch ein Scheinerfolg und wirtschaftspolitisch ein Eigentor. Transformation braucht deshalb nicht nur Zielpfade, sondern verlässliche Förderkulissen, zügige Genehmigungsverfahren und bezahlbare Energie. (Dirk Buchsteiner)