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Abfall­ei­gen­schaft von Schrottfahrzeugen

Stellen Sie sich vor, Sie sammeln nur mal so ein paar Old- und Young­timer bei sich auf dem Grund­stück und bekommen dann Ärger mit der Abfall­be­hörde. Dann heißt es plötzlich, Sie sollen Ihren „Abfall“ entsorgen. Welchen Abfall, fragen Sie sich dann, schließlich haben Sie doch nur ein paar Schätze zusam­men­ge­tragen. Haben ist besser als brauchen, lautet der alte Sammler­wahl­spruch. Mit einem solchen Fall musste sich letztens das Oberver­wal­tungs­ge­richt Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.02.2026 – 2 L 134/25.Z) befassen. Es ging um die Zulassung einer Berufung, da der Autosammler bereits vor dem Verwal­tungs­ge­richt erstin­stanzlich unter­legen war. Im Kern geht es um die Frage, was alles Abfall ist. Das ist nach § 3 Abs. 1 KrWG jeder Stoff oder Gegen­stand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entle­digen will oder entle­digen muss. Schrott­fahr­zeuge, deren ursprüng­licher Verwen­dungs­zweck entfallen ist und für die kein neuer Verwen­dungs­zweck unmit­telbar an dessen Stelle getreten ist, als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzu­stufen sind. Die Frage, ob ein Gegen­stand den subjek­tiven Abfall­be­griff erfüllt, ist im Kern eine Rechtsfrage.

Es ging im Ergebnis um die beträcht­liche Anzahl von 109 Fahrzeugen in unter­schiedlich desolatem Zustand, wobei sich der Kläger gegen eine Pauscha­li­sierung wehrte. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte die verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung, wonach die auf den Grund­stücken des Klägers gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefähr­licher Abfall, zu quali­fi­zieren sind. Entscheidend war hierbei, dass die Fahrzeuge aus diversen Gründen nicht mehr am Straßen­verkehr teilnehmen können, sich in einem schlechten Zustand befinden und eine zeitnahe Wieder­her­stellung oder Nutzung als Oldtimer nicht konkret absehbar ist. Die nur als vage bewertete Absicht des Klägers, die Fahrzeuge künftig zu restau­rieren oder als Ersatz­teil­spender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfall­ei­gen­schaft entfallen zu lassen. Es sei eben nicht ersichtlich, dass die für den neuen Verwen­dungs­zweck nötigen Repara­turen in abseh­barer Zeit durch­ge­führt werden können und dies der Kläger generell an diesem Standort dürfe. Ungewissheit wird damit zu einem Charak­ter­merkmal eines Abfalls.

Auf den wirtschaft­lichen Wert der Fahrzeuge kommt es für die Einstufung als Abfall ebenfalls nicht an. Der Kläger argumen­tierte, dass einige wertvolle Modelle (so z.B. eine „Göttin“, Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI) selbst im Erhal­tungs­zu­stand „mangelhaft“ einiges an Wert haben.  Auch für einen Bulli-Pritschen­wagen und ein Golf 1 Cabriolet gäbe es Liebhaber. Diese Einschätzung reicht nicht aus. Auch Stoffe oder Gegen­stände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderen­falls würde der Sinn und Zweck des Abfall­rechts, Umwelt und mensch­liche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unter­laufen. Daher hat es auch keines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zum Wert der Fahrzeuge bedurft, was der Kläger rügte. Die vom Kläger geltend gemachten Zulas­sungs­gründe, insbe­sondere ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwie­rig­keiten oder grund­sätz­liche Bedeutung, liegen nicht vor. Ein Verfah­rens­mangel ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihm bleibt daher nun nicht anderes übrig, als seine Sammlung tatsächlich zu entsorgen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-10T16:58:27+02:0010. April 2026|Abfallrecht|

DIWASS – Doch noch Aufschub bei Anhang VII?

Pünktlich zu Ostern legt die Kommission dann doch noch ein Ei in das Oster­körbchen. Zwar verpflichtet die neue Abfall­ver­brin­gungs­ver­ordnung (VVA) ab dem Stichtag des 21.05.2026 zur vollstän­digen elektro­ni­schen Durch­führung von Abfall­ver­brin­gungs­vor­gängen über das Digital Waste Shipment System (DIWASS). Somit wäre ab diesem Tag auch eine Verbringung nach „grüner Liste“ mittels Anhang VII-Dokument in Papierform Geschichte.

Doch nun scheint die Kommission laut gut unter­rich­teten Kreisen entgegen aller Aussagen noch zurück­zu­rudern. Die klare Botschaft war zwar immer, dass es keine „Spiel­phase“ geben sollte. Nun könnte es doch dazu kommen. Die Kommission plant also die Papierform vorüber­gehend weiter zuzulassen.

Es bleibt spannend und wir berichten, sobald wir in der Sache mehr wissen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-04T01:36:24+02:003. April 2026|Abfallrecht|

EPR – Erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien

Am 16. Oktober 2025 ist mit der Richt­linie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfall­rah­men­richt­linie 2008/98/EG ein zentraler Baustein der europäi­schen Kreis­lauf­wirt­schafts­po­litik in Kraft getreten: Erstmals wird auf EU-Ebene eine erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien verbindlich einge­führt. (siehe auch hier) Die Mitglied­staaten sind nun aufge­fordert, entspre­chende Regelungen in natio­nales Recht zu überführen. Mit einem deutschen Textil­gesetz sollen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.

Vor diesem Hinter­grund hat das Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Klima­schutz, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) heute ein Eckpunk­te­papier vorgelegt, das die inhalt­liche Grundlage für das kommende Gesetz­ge­bungs­ver­fahren bildet (siehe auch hier). Bundes­um­welt­mi­nister Schneider stellte es heute bei der Deutschen Kleider­stiftung in Berlin vor. Darin werden die zentralen Ziele, Regelungs­an­sätze und die künftigen Pflichten der betei­ligten Akteure im Umgang mit Alttex­tilien skizziert. Im Mittel­punkt steht die konse­quente Ausrichtung des Textil­sektors auf eine funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft, in der Produkte möglichst lange genutzt, wieder­ver­wendet und schließlich hochwertig recycelt werden. Erfasst werden Bekleidung, Beklei­dungs­zu­behör, Heimtex­tilien und Schuhe.

Kern des Ansatzes ist die Ausweitung der Verant­wortung der Hersteller auf den gesamten Lebens­zyklus ihrer Produkte (EPR – extended producer respon­si­bility) Sie sind folglich u.a. für die Sammlung, Beför­derung, Sortierung und ordnungs­gemäße Verwertung der Alttex­tilien finan­ziell verant­wortlich. Hersteller ist dabei jedes Unter­nehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder aber auch der Vertreiber der entspre­chenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zustän­digen Behörde zu regis­trieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die Hersteller müssen sich an einer Organi­sation für Herstel­ler­ver­ant­wortung (OfH) betei­ligen, welche die organi­sa­to­rische Verant­wortung für die Sammlung und Verwertung wahrnimmt. Eine OfH benötigt ein Zulassung durch die zuständige Behörde und muss hierfür konkrete Vorgaben erfüllen. So muss sie z.B. über ein flächen­de­ckendes Sammel- und Rücknah­menetz für Alttex­tilien verfügen, das in der Lage ist, die vorge­gebene Sammel­quote zu erreichen (mindestens ein Sammelcontainer/1.000 Einwohner).

Das BMUKN versteht das Eckpunk­te­papier ausdrücklich als Diskus­si­ons­grundlage und lädt alle inter­es­sierten Kreise ein, sich an der Ausge­staltung des künftigen Textil­ge­setzes zu betei­ligen. Stellung­nahmen können bis zum 24. April 2026 schriftlich an das Minis­terium übermittelt werden. Damit eröffnet sich für Wirtschaft, Verbände und weitere Stake­holder die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die konkrete Ausge­staltung der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung im Textil­be­reich zu nehmen.

Insgesamt zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die neuen europäi­schen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung zu einem tiefgrei­fenden Wandel der Textil­wirt­schaft führen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die stärkere Einbindung der Hersteller in die Entsor­gungs- und Verwer­tungs­struk­turen auch die am Boden liegende Textil-Recycling­branche wieder etwas aufrichtet und womöglich auch wirtschaft­liche Impulse für Innova­tionen im Bereich nachhal­tiger Materialien, Produkt­de­signs und Recycling­tech­no­logien setzen wird. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-27T14:32:27+01:0027. März 2026|Abfallrecht|