Fristen sind da, um sie auszunutzen – aber Vorsicht ist geboten
Fristen kennt jeder – erst sind sie weit weg und kommen dann doch überraschend. Das ist so wie mit Weihnachten. „Fristen sind da, um sie auszunutzen“, sagt gern der Anwalt augenzwinkernd, meint damit aber, dass er sich erst um die Angelegenheit kümmert, wenn sie anzubrennen droht. Doch bei Fristen kann es auch schnell gefährlich werden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen. Gesetzliche Fristen sind streng: Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn das Gesetz es ausdrücklich erlaubt. Wer eine gesetzliche Frist versäumt, kann nur auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hoffen – und muss dafür nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 32 VwVfG).
Behördliche Fristen hingegen werden von der Verwaltung selbst gesetzt. Und hier gilt: Flexibilität. Eine Verlängerung ist sogar rückwirkend möglich – auf Antrag oder sogar von Amts wegen. Die Behörde muss verlängern, wenn es unbillig wäre, beim Fristversäumnis zu bleiben. Das gibt dem Betroffenen ein starkes Argument. Doch Vorsicht: Gerade Fristen wie die Rechtsmittelfrist gegen einen Bescheid der Behörde ist gerade keine behördliche Frist, sondern gesetzlich und damit zwingend zu beachten. Ansonsten wird ein Bescheid rechtskräftig. Ganz besonders scharf sind die materiellrechtlichen Ausschlussfristen. Diese Fristen können nicht verlängert und auch nicht durch Wiedereinsetzung geheilt werden. Wird sie versäumt, ist der Anspruch unwiederbringlich weg.
Und was, wenn die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet? Kein Problem – sie läuft am nächsten Werktag ab. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Seuchenschutz oder eindeutigem Hinweis auf ein fixes Datum – kann davon abgewichen werden (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Eine generelle Abkürzung aller Fristen wäre unzulässig. Ob bei Bauanträgen oder im Umgang immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Anordnungen und weiteren behördlichen Maßnahmen gilt: Fristen beachten! Fristen sind nicht nur zum Ausreizen da – sondern vor allem zum Ernstnehmen. Und das macht Ihr Anwalt auch. (Dirk Buchsteiner)