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Umsetzung der IED: Kabinetts­be­schluss liegt vor

Richt­linien sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich und müssen frist­ge­recht umgesetzt werden. Die Novelle der IED von 2024 ist nun schon ein paar Tage als und muss bis Juli dieses Jahres ins nationale Recht überführt werden. Zwar hatte die Bundes­re­gierung eigentlich bereits für Oktober 2025 einen Kabinetts­be­schluss versprochen. Es hat nun doch bis zum 21.01.2026 gedauert (siehe hier).

Ziel des Gesetzes ist es, europäische Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt in natio­nales Recht zu überführen und zugleich Inves­ti­ti­ons­an­reize für die Industrie zu schaffen. Die IED vermeidet und begrenzt Emissionen von Schad­stoffen in Luft, Wasser und Boden und bildet europaweit die Grundlage für die Geneh­migung umwelt­re­le­vanter Indus­trie­an­lagen. Die Schwelle zur IED-Anlage ist dabei manchmal schneller überschritten, als manchem Anlagen­be­treiber so lieb ist. Mit dem Umset­zungs­paket beabsichtigt die Bundes­re­gierung zugleich den Grund­stein für eine umfas­sende Moder­ni­sierung des deutschen Immis­si­ons­schutz­rechts zu legen. Hier darf man als Rechts­an­wender grund­sätzlich kritisch sein. Die neuen Regelungen sollen damit sowohl den Umwelt­schutz stärken als auch die nachhaltige Wettbe­werbs­fä­higkeit der Industrie erhöhen. Begleitet wurde die Novelle der IED mit den (nicht abwegigen) Sorgen, dass eher alles kompli­zierter und damit teurer wird. Hierauf antwortete die EU schließlich auch mit diversen Omnibussen.

Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider betonte, dass die Indus­trie­emis­sions-Richt­linie bereits in den vergan­genen zehn Jahren zu deutlichen Fortschritten geführt habe: Emissionen von Luftschad­stoffen wie Stick­stoff­oxiden, Schwe­fel­oxiden und bestimmten Schwer­me­tallen aus Indus­trie­an­lagen seien seit 2010 EU-weit etwa halbiert worden. Zugleich habe die Richt­linie durch europaweit einheit­liche Rahmen­be­din­gungen zu einem faireren Wettbewerb beigetragen. Die überar­beitete IED setze nun zusätz­liche Anreize für Inves­ti­tionen in moderne Umwelt­technik und ermög­liche zugleich schnellere und einfa­chere Geneh­mi­gungs­ver­fahren. An der Erarbeitung des Umset­zungs­ge­setzes hätten sich Länder und Industrie intensiv beteiligt. Gerade der erste Entwurf zeichnete sich durch fehlende Prakti­ka­bi­lität aus. Beim zweiten Entwurf wurde dann positiv  aufge­nommen, dass die neuen Betrei­ber­pflichten eindeutig auf IED-Anlagen begrenzt werden und der durch die neue Umwelt­ma­nagement-Verordnung ausge­löste Verwal­tungs­aufwand insbe­sondere im Hinblick auf das Chemi­ka­li­en­ma­nagement und die Anfer­tigung von Trans­for­ma­ti­ons­plänen verringert werden solle. Es bleibt spannend, wie es hier im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren weitergeht.

Die IED gilt seit 2010 für die Geneh­migung, den Betrieb, die Überwa­chung und die Still­legung von Indus­trie­an­lagen in nahezu allen Branchen, etwa in der Energie­wirt­schaft, der chemi­schen Industrie oder der Abfall­be­handlung. Europaweit betrifft sie rund 40.000 Anlagen. Mit der Novelle wird die Richt­linie weiter­ent­wi­ckelt und stärker auf die Unter­stützung klima­freund­licher Produk­ti­ons­tech­niken ausge­richtet. Neben einer ganzheit­lichen Betrachtung der Umwelt­leis­tungen von Anlagen werden auch die Betei­li­gungs­rechte der Öffent­lichkeit gestärkt. Der Gesetz­entwurf berück­sichtigt bereits das im Dezember vorge­stellte EU-Umwelt-Omnibus-Paket (Nr. 8), das Verein­fa­chungen und Entlas­tungen für Unter­nehmen vorsieht.

Darüber hinaus greift das Umset­zungs­paket Maßnahmen zur Verfah­rens­be­schleu­nigung auf, die im Rahmen der Moder­ni­sie­rungs­agenda und des Deutsch­land­pakts vereinbart wurden, etwa den erwei­terten Einsatz verein­fachter Geneh­mi­gungs­ver­fahren oder flexible Rahmen­ge­neh­mi­gungen für Chemie­an­lagen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren tritt nun in die parla­men­ta­rische Phase ein: Nach der Beratung im Bundestag soll das Gesetz gemeinsam mit der beglei­tenden Mantel­ver­ordnung (hierbei ist insbe­sondere die neue 45. BImSchV inter­essant) dem Bundesrat zugeleitet werden. (Dirk Buchsteiner)

 

2026-01-23T18:10:52+01:0023. Januar 2026|Immissionsschutzrecht, Umwelt|

Reparieren statt Wegwerfen wird Pflicht: Das Recht auf Reparatur kommt

Das Bundes­mi­nis­terium der Justiz und für Verbrau­cher­schutz (BMJV) hat gestern einen Referen­ten­entwurf für ein neues Recht auf Reparatur vorgelegt. Damit soll die EU-Richt­linie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren frist­ge­recht bis zum 31. Juli dieses Jahres in natio­nales Recht umgesetzt werden. Produkte wie Wasch­ma­schinen, Kühlschränke oder Smart­phones sind damit auch nach Ablauf der gesetz­lichen Gewähr­leis­tungs­frist zu reparieren – unent­geltlich oder zumindest zu einem „angemes­senen Preis“. Konkret sieht der Entwurf etwa eine Repara­tur­ver­pflichtung von mindestens zehn Jahren für Wasch­ma­schinen und sieben Jahren für Smart­phones vor. Maßgeblich ist dabei jeweils der Zeitpunkt des Produk­ti­ons­endes des konkreten Modells.

Der Gesetz­entwurf stellt klar, dass ein Produkt künftig als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gilt, wenn es sich nicht reparieren lässt, obwohl dies bei Produkten dieser Art üblicher­weise erwartet werden kann. Hersteller werden verpflichtet, Ersatz­teile und notwendige Werkzeuge zu einem angemes­senen Preis bereit­zu­stellen. Gleich­zeitig sollen Software oder technische Schutz­maß­nahmen, die Repara­turen erschweren oder verhindern, grund­sätzlich unzulässig sein. Dies gilt ausdrücklich auch für Repara­turen durch unabhängige Dritte sowie für den Einsatz nicht origi­naler Ersatz­teile, soweit nicht zwingende Gründe des geistigen Eigentums entgegenstehen.

Entscheiden sich Käufer zukünftig bei einem Mangel für eine Reparatur statt für eine Neulie­ferung, soll sich die Verjäh­rungs­frist für Mängel­an­sprüche nach Durch­führung der Nachbes­serung von zwei auf drei Jahre verlängern. Voraus­setzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahr­übergang vorlag, wobei die bestehende Beweis­last­umkehr von einem Jahr unver­ändert bleibt. Verkäufer sollen weiterhin Regress­an­sprüche gegenüber ihren Liefe­ranten geltend machen können; § 445a BGB wird entspre­chend angepasst. Darüber hinaus sieht der Entwurf umfang­reiche Infor­ma­ti­ons­pflichten vor. Hersteller sollen Verbraucher verständlich und kostenlos über bestehende Repara­tur­mög­lich­keiten infor­mieren. Zudem wird das Europäische Formular für Repara­tur­in­for­ma­tionen in das Einfüh­rungs­gesetz zum BGB aufge­nommen, das Repara­tur­be­triebe freiwillig einsetzen können, um Trans­parenz über Leistungen und Kosten zu schaffen.

Zeitlich diffe­ren­ziert der Entwurf zwischen den einzelnen Neure­ge­lungen. Das eigent­liche Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produkte bereits gelten, selbst wenn diese vor Inkraft­treten des Gesetzes gekauft wurden. Die Änderungen zur Reparier­barkeit und zur Verlän­gerung der Gewähr­leis­tungs­frist sollen hingegen erst für Produkte Anwendung finden, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.

Das alles wird Geld kosten: Das BMJV rechnet mit einem einma­ligen Erfül­lungs­aufwand für die Wirtschaft von rund 23,3 Millionen Euro. Der Aufwand soll sich jedoch im Rahmen halten, da viele Unter­nehmen bereits heute über Gewähr­leistung und Rekla­mation infor­mieren und bestehende Webauf­tritte meist mit überschau­barem Aufwand angepasst werden können. Flankiert wird der Gesetz­entwurf von breiter gesell­schaft­licher Zustimmung. Umfragen im Auftrag des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands zeigen, dass rund 90 Prozent der Bevöl­kerung ein Recht auf Reparatur befür­worten. Als größtes Hemmnis für Repara­turen gelten bislang die Kosten. Entspre­chend werden Forde­rungen nach einem bundes­weiten Repara­tur­bonus laut, wie ihn andere EU-Staaten bereits kennen (siehe auch hier). (Dirk Buchsteiner)

2026-01-16T14:22:13+01:0016. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Produktrecht|

Abfal­lende für Kunststoffe

Im Rahmen ihres sogenannten „Winter­pakets“ zur Stärkung des Kunst­stoff­re­cy­clings hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2025 einen Entwurf für eine Durch­füh­rungs­ver­ordnung vorgelegt, der erstmals einheit­liche End-of-Waste-Kriterien (Abfal­lende-Kriterien) für Kunst­stoff­ab­fälle auf EU-Ebene festlegen soll. Diese Kriterien sollen klar definieren, ab welchem Zeitpunkt recycelte Kunst­stoffstoffe ihren Status als Abfall verlieren und als Sekun­där­roh­stoff gelten, also wieder als Produkt einge­setzt werden dürfen – ein zentraler Schritt für funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft und einen echten Binnen­markt für Rezyklate. Zwar gibt es bereits einzelne Regelungen in den Mitglied­staaten (nicht so in Deutschland) zum Abfal­lende von Kunst­stoffen, doch diver­gieren diese erheblich. Das führt laut Kommis­si­ons­entwurf zu Rechts­un­si­cherheit, höherem Verwal­tungs­aufwand und zusätz­lichen Kosten bei der grenz­über­schrei­tenden Verbringung und Vermarktung recycelter Kunst­stoffe. Einheit­liche Kriterien sollen diese Hürden abbauen und zugleich die Versorgung der Industrie mit hochwer­tigen Sekun­där­roh­stoffen verbessern.

Die geplanten Kriterien bauen auf einer wissen­schaftlich-techni­schen Studie des Europäi­schen Kommis­sions-Joint Research Centre (JRC) auf, die im Vorfeld erarbeitet wurde und technische Anfor­de­rungen vorschlägt, etwa Qualitäts- und Verfah­rens­stan­dards für recycelte Thermo­plaste sowie Vorgaben zur Quali­täts­si­cherung und Trans­parenz entlang der Wertschöp­fungs­kette. Plastik­ab­fälle sollen danach nur dann den Abfall­status verlieren, wenn sie so weit verar­beitet sind, dass sie ohne weitere Behandlung in neue Produkte einge­bracht werden können.

Branchen­ver­bände und Akteure der Recycling­wirt­schaft haben sich wiederholt für ein solches EU-weit harmo­ni­siertes Regelwerk ausge­sprochen. Sie betonen, dass klar definierte End-of-Waste-Kriterien Rechts­si­cherheit schaffen, Handels- und Inves­ti­ti­ons­bar­rieren abbauen und die Nachfrage nach recyceltem Kunst­stoff stärken – gerade angesichts niedriger Preise für Primär­kunst­stoffe und ambitio­nierter EU-Recycling- und Rezyklatziele.

Insgesamt steht der Vorstoß der Kommission für ein zentrales Element der europäi­schen Kreis­lauf­wirt­schafts­po­litik, das helfen soll, Produkt­qua­lität, Markt­chancen und Nachhal­tigkeit im Kunst­stoff­sektor zu erhöhen, und der zugleich ein wichtiger Baustein für weitere Initia­tiven im Rahmen des Green Deal und der Abfall­rah­men­richt­linie ist. Die öffent­liche Konsul­tation läuft bis zum 26.01.2026. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-09T17:19:53+01:009. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Umwelt|